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BHfAbgV - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 27. Oktober 2008
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.11.2008 S. 2152; 07.08.2013 S. 3154 13 * 02.06.2016 S. 1257 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 11.05.2023 Nr. 127 23 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9510-1-3-9
*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshäfen Borkum, Helgoland, Seezeichenhafen Wittdün, Kiel-Holtenau und Brunsbüttel.
(2) Die abgabenpflichtigen Gebiete umfassen
§ 2 Abgaben
(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.
§ 3 Berechnungsgrundlagen
(1) Grundlage für die Berechnung des Hafengeldes ist bei Wasserfahrzeugen, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, die Zahl der zugelassenen Fahrgäste. Bei anderen Wasserfahrzeugen sind als Bemessungseinheit zugrunde zu legen:
(2) Angefangene Bemessungseinheiten sind auf volle Einheiten aufzurunden.
§ 4 Abgabenerhebung und Fälligkeit 16
Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben. Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet. Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 286, 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
§ 5 Befreiungen und Ermäßigungen 16
(1) Hafengeld wird nicht erhoben
(2) Für Wasserfahrzeuge, die den Hafen als Nothafen benutzen, ermäßigt sich das Hafengeld auf 50 Prozent, solange die Notlage besteht. Bei einer Liegezeit von weniger als zwölf Stunden ermäßigt sich das Hafengeld für Wasserfahrzeuge nach § 3 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchstabe a auf 25 Prozent.
(3) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
§ 6 Pauschalen
Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug zu berechnen.
Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2436), zuletzt geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.
Hafengeld und Pauschalen | Anlage (zu den §§ 2 und 6) |
(1) Das Hafengeld beträgt
- | in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden | 0,23 Euro, |
- | in der übrigen Zeit nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden | 0,23 Euro, mindestens 17,00 Euro pro Benutzung, |
im Hafen Borkum | 0,43 Euro, | |
in den übrigen Häfen | 0,23 Euro; |
im Hafen Holtenau | 0,23 Euro, mindestens 27,00 Euro pro Benutzung; |
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Borkum | 0,43 Euro, |
in den übrigen Häfen | 0,23 Euro; |
- | in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden | 0,13 Euro, |
- | in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen | 0,40 Euro. |
(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal | 0,13 Euro, |
in den übrigen Häfen | 0,40 Euro. |
(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge von
bis zu | 7 m | 1,30 Euro, |
über | 7 m bis zu 10 m | 2,00 Euro, |
über | 10 m bis zu 12 m | 2,60 Euro, |
über | 12 m bis zu 14 m | 3,00 Euro, |
über | 14 m bis zu 16 m | 3,20 Euro, |
über | 16 m bis zu 18 m | 4,00 Euro, |
über | 18 m bis zu 20 m | 6,00 Euro, |
über | 20 m bis zu 26 m | 8,00 Euro, |
über | 26 m bis zu 30 m | 12,00 Euro, |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 Euro. |
(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen
je angefangene 24 Stunden
bis zu | 8 m | 6,50 Euro, |
über | 8 m bis zu 10 m | 10,00 Euro, |
über | 10 m bis zu 14 m | 13,00 Euro, |
über | 14 m bis zu 17 m | 15,00 Euro, |
über | 17 m bis zu 20 m | 18,00 Euro, |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 Euro, |
bis zu | 8 m | 5,50 Euro, |
über | 8 m bis zu 10 m | 8,00 Euro, |
über | 10 m bis zu 14 m | 10,00 Euro, |
über | 14 m bis zu 17 m | 11,00 Euro, |
über | 17 m bis zu 20 m | 14,00 Euro, |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 Euro, |
bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.
(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt
20 Benutzungen das 15-Fache,40 Benutzungen das 30-Fache,
80 Benutzungen das 45-Fache,
250 Benutzungen das 90-Fache,
über 250 Benutzungen das 100-Fache
des Hafengeldes nach Absatz 1,
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
ENDE |