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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Vom 8. September 2022
(BGBl. I Nr. 33 vom 26.09.2022 S. 1499 EU)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe " § 1.09 Nummer 4" durch die Wörter " § 1.09 Nummer 4 Satz 1" ersetzt und die Wörter "in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers" werden gestrichen.
b) In Nummer 7 wird die Angabe " §§ 1.14," durch die Angabe " § 1.14, § " ersetzt und die Wörter " § 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4" werden durch die Wörter " § 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4" ersetzt.
c) Nummer 12
12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 12 und 13.
e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbindung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug
| "3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät ausgestattet oder mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist," |
b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug
| "5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt oder". |
Artikel 2
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
46. "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards "Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt (Beschluss 2006-I-21)" der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt genutzt wird; | "46. "Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;" |
b) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 57 eingefügt:
"57. "ES-RIS":
Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;".
c) Die bisherigen Nummern 57 bis 59 werden die Nummern 58 bis 60.
2. Dem § 1.09 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat."
3. In § 1.24 Nummer 1 werden die Wörter "des Zolldienstes" durch die Wörter "der Zollverwaltung" ersetzt.
4. In § 3.27 Satz 2 werden das Wort "Feuerlöschboot" durch die Wörter "Fahrzeug der Feuerwehr" und das Wort "Zollboot" durch die Wörter "Fahrzeug der Zollverwaltung" ersetzt.
5. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre. | "3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.09.2013 S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018 S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre." |
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: | "Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:". |
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;" |
c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;" |
d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und | "bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und". |
e) Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und | "bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und". |
6. § 6.16 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
4. Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.
A.1
5. Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. Abschnitt II
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|
7. In § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 werden die Wörter "Rettungs- oder Feuerlöschfahrzeug" durch die Wörter "Rettungsfahrzeug oder ein Fahrzeug der Feuerwehr" ersetzt.
Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine.
wird aufgehoben.
9. In § 22.06 Nummer 1 Satz 3 werden die Buchstaben d und e wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Feuerlöschboote,
e) Zollboote, | "d) Fahrzeuge der Feuerwehr,
e) Fahrzeuge der Zollverwaltung," |
10. In § 22.22 Nummer 2 Satz 1 werden die Buchstaben d und e wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Feuerlöschboote,
e) Zollboote, | "d) ein Fahrzeug der Feuerwehr,
e) ein Fahrzeug der Zollverwaltung," |
11. In § 24.01 Nummer 3 werden die Wörter "Nordteil des Großen Peetschsees," gestrichen.
12. In der Anlage 3 wird die textliche Beschreibung zu Bild 56 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fahrzeug der Überwachungsbehörden | "Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz". |
13. Anlage 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 22a
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband | "2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
|
Artikel 3
Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist, | "h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist," |
b) Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist, | "g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist," |
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
a) § 10.09 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 258 vom 28.09.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren. | "3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.09.2013 S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018 S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des Europäischen Standards für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1 (ES-RIS), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)), wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung dieser Verordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Fähren." |
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: | "Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 31), die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:". |
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;" |
cc) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt; | "c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;" |
b) Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband | "2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
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Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 31. März 2021 (VkBl. S. 585) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID: 221989
ENDE |