umwelt-online: Archivdatei 2011 - 3. BinSchUOAbweichV - Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
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3. BinSchUOAbweichV
Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 14. Oktober 2011
(VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2011 S. 793; 25.11.2011 S. 1003 11; 30.05.2014 S. 610 14 aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2010 I S. 380), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest gemeinsam:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist mit den sich aus dem § 2 und den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Die für die Anwendung auf dem Rhein maßgeblichen Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sind in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers oder Ausrüsters
(1) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass
(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 ein Fahrzeug führt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.
Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | Anhang 1 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelung
1. In Anhang II ist das Inhaltverzeichnis zu Teil II in der um die nachstehenden Angaben zu Vorschriften über Bordkläranlagen, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Angaben zu Kapitel 14a mit den §§ 14a.01 bis 14a.02 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
"Kapitel 14a
Bordkläranlagen
§ 14a.01 Begriffsbestimmungen
§ 14a.02 Allgemeines
§ 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
§ 14a.04 Typgenehmigungsverfahren
§ 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
§ 14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung
§ 14a.07 Anerkennung gleichwertiger anderer Normen
§ 14a.08 Kontrolle der Seriennummern
§ 14a.09 Übereinstimmung der Produktion
§ 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
§ 14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung
§ 14a.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste".
2. In Anhang II ist das Inhaltverzeichnis zu den Anlagen in der um die nachstehenden Angaben zu einer Anlage über Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen Bordkläranlagen betreffend und zu einer Anlage zum Prüfverfahren Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Angaben zu Anlage R und S beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
"Anlage R: Bordkläranlagen - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen
Anlage S Bordkläranlagen - Prüfverfahren".
3. Anhang II § 11.02 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz
angebracht sein.
angebracht sind.
4. Anhang II § 11.04 Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderaunninnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist."
5. Anhang II Teil II ist in der um die nachstehenden Vorschriften über Bordkläranlagen, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Kapitel 14a mit den §§ 14a.01 bis 14a.12 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
"Kapitel 14a
Bordkläranlagen
§ 14a.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
§ 14a.02 Allgemeines
Tabelle 1: Während der Typprüfung im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte
Parameter | Konzentration | Probenahmeart | |
Stufe I ab 1.11.2009 | Stufe II ab 1.1.2011 | ||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN EN 1899-1 und 1899-2 : 1998-051)**** | 25 mg/l | 20 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 ISO 6060 : 1989 1 | 125 mg/l | 100 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
180 mg/l | 125 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484: 1997 1 ***** | --- | 35 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
--- | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
1) Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren einsetzen.
2)Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden |
b) Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:
Tabelle 2: Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte
Parameter | Konzentration | Probenahmeart | |
Stufe I ab 1.11.2009 | Stufe II ab 1.1.2011 | ||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN EN 1899-1 und 1899-2: 1998-05 1 **** | 40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 ISO 6060 : 1989 1 | 180 mg/l | 125 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
--- | 150 mg/l | Stichprobe | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484:1997 1 ***** | --- | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
1) Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren einsetzen. 2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden |
der Bordkläranlage.
§ 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
§ 14a.04 Typgenehmigungsverfahren
§ 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
§ 14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung
§ 14a.07 Anerkennung gleichwertiger anderer Normen
Anwendung der Bordkläranlage | Vorschrift | Einteilung/Kategorie | Auflagen |
§ 14a.08 Kontrolle der Seriennummem
§ 14a.09 Übereinstimmung der Produktion
§ 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
§ 14a.11 Stichprobenmessung /Sonderprüfung
Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:
Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht.
Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b) ersichtlich, dass die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht.
§ 14a.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste
5. Anhang II § 15.14 Nummer 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein."
s In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 in folgender Fassung anzuwenden:
"11.02 Nummer 4 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
Höhe der Lukensülle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | |
11.04 Nummer 1 | Lichte Breite des Gangbords | ** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breute |
11.04 Nummer 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 |
**) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird, a) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll, b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04." |
7. In Anhang II ist die Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 in der um die nachstehenden Angaben zu Grenz-/ Überwachungswerten und Typgenehmigungen Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Übergangsvorschrift zu Kapitel 14a § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
"Kapitel 14a | ||
14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
a) die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- und gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht." |
8. . In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu Kapitel 11 in folgender Fassung anzuwenden:
Kaptel 11 | |||
11.02 Nummer 4 | Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgelände | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
Höhe der Lukensülle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | 1.12.2011 | |
11.04 Nummer 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L<55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes | 1.10.2002" |
9. In Anhang II ist die Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 in der um die nachstehenden Angaben zu Grenz-/ Überwachungswerten und Typgenehmigungen Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Übergangsvorschrift zu Kapitel 14a § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 und Nummer 5 | "Kapitel 14a Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
a) die Grenz- und Überwachungswerte die Werte der Stufe II um nicht mehr als den Faktor 2 überschreiten b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- und gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. | 1.12.2011" |
10. In Anhang II ist die Anlage I in der um nachstehende Abbildung mit textlicher Erläuterung, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Bild 10 beschlossen worden ist, ergänzten Fassung anzuwenden:
"Bild 10 Rettungswesten benutzen | Farbe: blau/weiß". |
11. In Anhang II ist die Anlage N Teil I in folgender Fassung anzuwenden:
Teil I
Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten
A. Anforderungen an Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-1-15 (Anhang 3) enthaltenen Test Standards einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zuständigen Behörde nachgewiesen.
B. Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord
Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Sensor | Minimum Performance Standard (IMO) | DIN EN Standard |
GPS | MSC.112(73) | DIN EN 61108-1 : 2004 ******* |
DGPS/DGLONASS | MSC.114(73) | DIN EN 61108-4 : 2005- ******** |
Galileo | MSC.233(82) | DIN EN 61108-3 : 2011********* |
Heading/GPS Compass | MSC.116(73) | E DIN ISO 22090-3 : 2005-05 (D) Teil 3 : GNSS-Grundsätze ********** |
C. Unterrichtung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission unverzüglich
12. In Anhang II sind die Anlagen in der um nachstehende Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Anlage R beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
.
Bordkläranlagen - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen - | Anlage R |
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.
1.2 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertig gestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt 1 anzugeben.
2. Prüfungen
Das Verfahren zur Prüfung der vorgeführten Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.
3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:2008 1 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläraniagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung.
Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach Abschnitt 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss.
Der Hersteller bestimmt den Umfang "n" der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Analyse von Stofffreisetzungen zu unterziehen.
Das arithmetische Mittel (x) der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden.
Die Serienproduktion gilt als bestimmungsgemäß, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
_ | |
x | + k ⋅ St ≤ L |
Hierbei bezeichnet k: einen statistischen Faktor, der von "n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
k | 0,973 | 0,613 | 0,489 | 0,421 | 0,376 | 0,342 | 0,317 | 0,296 | 0,279 | 0,265 | 0,253 | 0,242 | 0,233 | 0,224 | 0,216 | 0,210 | 0,203 | 0,198 |
Wenn n ≥ 20, k = 860 / √ n
St:
wobei xi ein beliebiges mit der Anlage i der Stichprobe erzieltes Einzelergebnis ist
L: den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff
3.3.3 Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach Nummer 3.3.2.1 und gegebenenfalls 3.3.2.2 mit einer vollständigen Prüfung nach Anlage S wobei die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 sowohl für die Misch- als auch für die Stichprobe nicht überschritten werden dürfen.
3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.
3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
Teil II
Beschreibungsbogen Nr. 2 ...
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind Bordkläranlagentyp:
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:
0.4 Name und Anschrift des Herstellers:
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3. Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste
4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5 Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6. Angabe, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Abwasser-Aufbereitungsanlagen sowie Vorgaben, die die Schiffsicherheit betreffen, eingehalten werden
7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10
9. Fotografien der Bordkläranlage
10. Betriebskonzepte 3
10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-By Betrieb der Bordkläranlage
10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6 Angaben zum Ausfahr- Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers
.
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps | Anhang 1 (zu Anlage R Teil II Muster) |
1. Beschreibung der Bordkläranlage
1.1 Hersteller:
1.2 Seriennummer der Bordkläranlage:
1.3 Behandlungsweise:
Biologisch/mechanisch-chemisch 4
1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja .... m3 / nein
4
2. Auslegungs- und Bemessungskriterien
(einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)
2.1 .....................................................................
2.2 .....................................................................
3. Bemessung der Bordkläranlage
3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d):
3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5- Fracht (kg/d):
Teil III (Muster)
Typgenehmigungsbogen
Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung:
Nr. der Erweiterung-Benachrichtigung über
Abschnitt I
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:
Stelle:
Art der Anbringung:
0.4 Name und Anschrift des Herstellers:
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
Abschnitt II
1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:
1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:
1.1.1 .............................................................
1.1.2 .............................................................
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst 5
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der obengenannten Bordkläranlage sowie die Erzielung der beigefügten Prüfergebnisse nach Anlage S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und deren Gültigkeit in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt 6.
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 6:
Datum
Unterschrift.
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)
.
Prüfergebnisse für die Typgenehmigung | Anhang 1 (zu Anlage R Teil III Muster) |
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
1. Information zur Durchführung der Prüfung(en) 7
1.1 Zulaufwerte
1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Q, (m3/d):
1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5- Fracht (kg/d):
1.2 Reinigungsleistung
1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte
Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | --- | ||||
Ablauf | Stichproben |
1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung)
Prameter | Probenahmeart | Min | Max | Mittelwert |
BSB5 | 24h-Mischproben | |||
BSB5 | Stichproben | |||
CSB | 24h-Mischproben | |||
CSB | Stichproben | |||
TOC | 24h-Mischproben | |||
TOC | Stichproben | |||
AFS | 24h-Mischproben | |||
AFS | Stichproben |
1.3 Weitere gemessene Parameter
1.3.1 Ergänzende Parameter für den Zulauf und für den
Parameter | Zulauf | Ablauf |
PH-Wert | ||
Leitfähigkeit | ||
Temperatur der flüssigen Phasen |
1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind - sofern vorhanden - während cler Stichprobenahmen zu erfassen:
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor | |
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor Temperatur im Bioreaktor | |
Umgebungstemperatur |
1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers
1.4 Zuständige Behörde oder Technischer Dienst
Ort, Datum ...................................... Unterschrift:......................................
Teil IV (Muster)
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
1. Systematik
Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.
Abschnitt 1: Der Großbuchstabe "R", gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:
1 | = | für Deutschland | 18 | = | für Dänemark |
2 | = | für Frankreich | 19 | = | für Rumänien |
3 | = | für Italien | 20 | = | für Polen |
4 | = | für die Niederlande | 21 | = | für Portugal |
5 | = | für Schweden | 23 | = | für Griechenland |
6 | = | für Belgien | 24 | = | für Irland |
7 | = | für Ungarn | 26 | = | für Slowenien |
8 | = | für die Tschechische Republik | 27 | = | für die Slowakei |
9 | = | für Spanien | 29 | = | für Estland |
11 | = | für das Vereinigte Königreich | 32 | = | für Lettland |
12 | = | für Österreich | 34 | = | für Bulgarien |
13 | = | für Luxemburg | 36 | = | für Litauen |
14 | = | für die Schweiz | 49 | = | für Zypern |
17 | = | für Finnland | 50 | = | für Malta |
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2. Beispiele
a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*0003*00
b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:
R 1*II*0004*02
Teil V (Muster)
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: ..........................................................................................................................
Zeitraum von...................................................... bis: .........................................................
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Fabrikmarke 8 | Herstellerseitige Bezeichnung 8 | Nummer der Typgenehmigung | Datum der Typgenehmigung | Erweiterung, Verweigerung, Entzug 9 | Grund der Erweiterung, Verweigerung oder Entzug 9 | Datum der Erweiterung, Verweigerung, Entzug 9 |
Teil VI (Muster)
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: ..........................................................................................................................
Zeitraum von...................................................... bis: .........................................................
Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
Nummer der Typgenehmigung:
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):
Seriennummer der Bordkläranlage: | ... 001 | ... 001 | ... 001 |
... 002 | ... 002 | ... 002 | |
. | . | . | |
. | . | . | |
. | . | . | |
..... m | ..... p | ..... q |
Teil VII (Muster)
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
Siegel der zuständigen Behörde
Kennwerte der Bordkläranlage | Reinigungsleistung | |||||||||||||
Lfd. | Datum der Typgenehmigung | Nummer der Typgenehmigung | Fabrikmarke | Bordkläranlagentyp | Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d) | Tägliche Schmutzfracht als BSB5- Fracht (kg/d) | BSB5 | CSB | TOC | |||||
24-h-Mischprobe | Stichprobe | 24-h-Mischprobe | Stichprobe | 24-h-Mischprobe | Stichprobe | |||||||||
Teil VIII (Muster)
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
1. Allgemeines
1.1 Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1 Fabrikmarke:
1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung:
1.1.3 Typgenehmigungsnummer:
1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage:
1.2 Dokumentation
Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
1.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.11 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen.
Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.
1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt .................... 10 Seiten.
2. Parameter
Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Name und Adresse der Prüfstelle: | ............................................................ |
Name des Prüfers: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
Siegel der zuständigen Behörde | |
Name und Adresse der Prüfstelle: | ............................................................ |
Name des Prüfers: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
Siegel der zuständigen Behörde | |
Name und Adresse der Prüfstelle: | ............................................................ |
Name des Prüfers: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
Siegel der zuständigen Behörde |
.
Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll | Anhang I (zu Anlage R Teil VIII Muster) |
Schiffsname: | ............................................................ |
Einheitliche europäische Schiffsnummer: | ............................................................ |
Hersteller: | ............................................................ (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) |
Bordkläranlagentyp: | ............................................................ (Herstellerseitige Bezeichnung) |
Typgenehmigungs-Nr.: | ............................................................ |
Baujahr der Bordkläranlage: | ............................................................ |
Seriennummer der Bordkläranlage: | ............................................................ (Seriennummer) |
Einbauort: | ............................................................ |
Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.
A. Bauteilprüfung
Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil | Ermittelte Bauteilnummer | Übereinstimmung 11 |
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt |
B. Ergebnisse der Stichprobenmessung
Parameter | Ermittelter Wert | Übereinstimmung 11 |
BSB5 | [ ] Ja [ ] Nein [ ] Entfällt | |
CSB | ||
Toc 12 |
C. Bemerkungen
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt)
....................................................................................................
.................................................................................................... .................................................................................................... .................................................................................................... .................................................................................................... .................................................................................................... | |
Name des Prüfers: | ............................................................ |
Ort und Datum: | ............................................................ |
Unterschrift: | ............................................................ |
13. In Anhang II sind die Anlagen in der um nachstehende Vorschriften zum Prüfverfahren Bordkläranlagen betreffend, die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als Anlage S beschlossen worden sind, ergänzten Fassung anzuwenden:
.
Bordkläranlagen - Prüfverfahren - | Anlage S |
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen
Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagenanlagen an Bord von Fahrgastschiffen.
Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.
1.2 Verantwortlichkeit und Prüfstandort
Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen Technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des Technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.
1.3 Einzureichende Unterlagen
Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage. R Teil II.
1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung
Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung
2.1 Allgemeines
Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem Technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem Technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.
2.2 Einbau und Inbetriebnahme
Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom Technischen Dienst zu prüfen.
2.3 Einfahrphase
Der Hersteller hat dem Technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.
2.4 Zulaufkennwerte
Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anhang R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Q, in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom Technischen Dienst entsprechend einzustellen.
Formel 1 - Berechnung des Zulaufkennwertes
Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen.
Der Technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.
3. Prüfverfahren
3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung
Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-By Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach Nummer 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.
Tabelle 1: Einzustellende Belastung für Lastphasen Die Sonderlastphasen "Überlast", "Unterlast" und "Stand-By Betrieb" sind ohne Unterbrechung am Stück durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden.
Phase | Anzahl Prüftage | Tägliche hydraulische Belastung | Schmutzkonzentration |
Normallast | 20 Tage | 01 | C BSB5 nach Nummer 2.4 |
Überlast | 3 Tage | 1,25 Qd | C BSB5 nach Nummer 2.4 |
Unterlast | 3 Tage | 0,5 Qd | C BSB5 nach Nummer 2.4 |
Stand By | 4 Tage | Tag 1 und Tag 2: Qd = 0 Tag 3 und Tag 4: Qd | C BSB5 nach Nummer 2.4 |
In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in Abbildung 1 und Abbildung 2 dargestellt
Über die gesamte Dauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh Mdtel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den Technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.
Abbildung 1: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank
Abbildung 2: Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung
Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Aggregatausfall stattgefunden hat.
Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom Technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.
3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Der Technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24h-Mischprobe ist vom Technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen.
Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSI35, CSB und TOC 13 folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:
Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.
Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage
Belastungsphase | Anzahl Prüftage | Anzahl Probenahmen | Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen |
Normallast | 20 Tage | 24h-Mischproben: 8 Stichproben: 8 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Überlast | 3 Tage | 24h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Unterlast | 3 Tage | 24h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Stand By | 4 Tage | 24h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 | 24h-Mischprobe: Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24h später. Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24h später |
Gesamtanzahl 24h-Mischproben: 14 Gesamtanzahl Stichproben: 14 |
Weiterhin sind - soweit vorhanden - folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:
3.4 Auswertung der Untersuchungen
Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSI35, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben.
Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen:
Tabelle 3a: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Parameter | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den vorgegebenen Ablaufgrenzwert einhalten | Mittelwert | Min | Max | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf BSB5 | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf BSB5 | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf BSB5 | Stichproben | --- | ||||
Ablauf BSB5 | Stichproben | |||||
Zulauf CSB | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf CSB | 24h-Mischroben | |||||
Zulauf CSB | Stichproben | --- | ||||
Ablauf CSB | Stichproben | |||||
Zulauf TOC | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf TOC | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf TOC | Stichproben | --- | ||||
Ablauf TOC | Stichproben | |||||
Zulauf AFS | 24h-Mischproben | --- | ||||
Ablauf AFS | 24h-Mischproben | |||||
Zulauf AFS | Stichproben | --- | ||||
Ablauf AFS | Stichproben |
Tabelle 3b: Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten - Auswertung zur Dokumentation Reinigungsleistung
Parameter | Probenahmeart | Mittelwert | Min | Max |
Eliminationsleistung BSB5 | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung BSB5 | Stichproben | |||
Eliminationsleistung CSB | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung CSB | Stichproben | |||
Eliminationsleistung TOC | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung TOC | Stichproben | |||
Eliminationsleistung AFS | 24h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung AFS | Stichproben |
Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach Nummer 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.
3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a
Die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB, und TOC
die vorgegebenen Grenzwerte für 24h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.
3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung
Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den Technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.
3.7 Probenanalyse/Analysenverfahren
Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.
4. Prüfbericht
4.1 Der Technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:
.
Beispiele für Prüfabläufe | Anhang 1 (zu Anlage S) |
Beispiel 1
Beispiel 2
.
Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24h-Mischproben | Anhang 2 (zu Anlage S) |
Die DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05 14, schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4 °C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24h nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.
Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4 °C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.
Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar."
Beschlüsse der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 8./9. Dezember 2010 (2010-11-27) über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 27),
Beschluss vom 27. Mai 2011 (2011-1-12) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 1.08 Nummer 5 und 6, § 7.01 Nummer 5 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und § 11.02 Nummer 4 bis 6, § 11.04 Nummer 2, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 1 und 2, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 2, Anlage I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 12),
Beschluss vom 27. Mai 2011 (2011-1-14) über Anordnungen vorübergehender Art zu Anlage N Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 14).
.
Protokoll 15 Standardisierung der Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt Typgenehmigung, Einbau und Betrieb von Inland AIS Geräten auf Binnenschiffen | Anhang 3 (zu Anhang 1 Nummer II.11) - 2007-I-15 - |
Beschluss
Die Zentralkommission,
unter Bezugnahme auf ihren Beschluss 2006-1-21 Standardisierung der Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt,
in der Erkenntnis, dass die Sicherheit und die Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie der Schutz der Umwelt durch automatisierte Systeme zur Verfolgung und Aufspürung von Schiffen weiter verbessert werden können und dass dafür schon in den nächsten Monaten Geräte für das Automatische ldentifizierungssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS) auf Binnenschiffen installiert werden sollen,
in dem Bewusstsein, dass Vorschriften für den Einbau und Betrieb dieser Geräte auf Binnenschiffen sowie für deren Typgenehmigung aufgrund einheitlicher Betriebs- und Leistungsanforderungen, Testmethoden und geforderte Testergebnisse (Test Standard) notwendig sind, damit diese Systeme sicher arbeiten,
in dem Willen, durch eine frühzeitige Verabschiedung des Test Standards durch die Zentralkommission den Entwicklern und Anwendern die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit zu geben und die Einführung dieser Dienste auch auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zu beschleunigen,
beschließt den Inhalt des Test Standards für Inland AIS, der als Anlage zu diesem Beschluss in deutscher, französischer, niederländischer und in englischer Sprache beigefügt ist,
beabsichtigt darüber hinaus,
beauftragt ihren Polizeiausschuss,
schlägt der Europäischen Kommission vor, mit der Zentralkommission zusammen zu arbeiten, damit einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung und den Einbau von Inland AIS Geräten auf allen Binnenwasserstraßen der Europäischen Union gewährleistet sind.
.
Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen nach dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt | Anlage |
Betriebs- und Leistungsanforderungen,
Prüfmethoden und geforderte Prüfergebnisse
(Test Standard für Inland AIS)
Edition 1.0
31.5.2007
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR)
Vorwort
Das Konzept der Informationsdienste für die Binnenschifffahrt (River Information Services - RIS) entstand auf der Grundlage mehrer europäischer Forschungsprojekt mit dem Ziel, die Sicherheit und Effizienz der Beförderung auf Binnenwasserstraßen zu verbessern.
Die Europäische Kommission, die ZKR und die Donaukommission sind sich der Notwendigkeit eines automatischen Austauschs von nautischen Daten zwischen Schiffen sowie zwischen Schiff und Land bewusst, die die Voraussetzung für automatische Schiffserkennung und Schiffsverfolgungs- und Aufspürungsanwendungen in der Binnenschifffahrt bilden.
In der Seeschifffahrt wurde von der IMO zu diesem Zweck das Automatische
Identifikationssystem (AIS) eingeführt. Alle Seeschiffe nach SOLAS Kapitel 4 müssen seit Ende 2004 auf internationalen Reisen mit AIS ausgerüstet sein. Die Richtlinien und Empfehlungen für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS-Richtlinien 2004) von PIANC und ZKR bezeichnen Inland AIS als wichtige technische Ausrüstung.
Das in der Seeschifffahrt genutzte AIS ist durch die "Resolution MSC.74(69) Annex 3, Performance Standard for a Universal Shipborne Automatic Identification" der International Maritime Organisation (IMO) definiert. Die technischen Anforderungen für AIS sind durch die ITU Empfehlung ITU-R M.1371 gegeben.
Im Jahr 2003 setzte die Europäische RIS-Plattform die internationale Expertengruppe Tracking and Tracing on Inland Waterways ein. Hauptaufgabe dieser Expertengruppe ist die Entwicklung und Pflege eines europaweit harmonisierten Standards für Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt. Gemischte Fahrgebiete erfordern, dass die Standards und Verfahren für die Binnenschifffahrt mit den bereits festgelegten Standards und Verfahren der Seeschifffahrt kompatibel sind.
Zur Erfüllung der besonderen Ansprüche der Binnenschifffahrt wurde AIS zum "Standard für die Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" weiterentwickelt, ohne dass dabei eine vollutnfängliche Kompatibilität mit IMO-AIS für die Seeschifffahrt und anderen bereits bestehenden Standards für die Binnenschifffahrt beeinträchtigt wurde.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschloss im Mai 2006 den Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt, Edition 1.0. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kotnmission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und Aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwassererstraßen der Gemeinschaft erlassen. Kapitel 2 des Anhangs der Kommissionsverordnung definiert die technischen Spezifikationen des Inland AIS.
Dieses Dokument beschreibt "Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen nach dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt - Betriebs- und Leistungsanforderungen, Prüfmethoden und geforderte Prüfergebnisse (Teststandard für Inland AIS)". Aufgrund seines Wesens beruht er in großen Teilen auf der Struktur des einschlägigen IEC-Standards IEC 61993-2 : 2001, der als Standard IEC 61993-2 Edition 2 nach einer Entscheidung der IEC aktualisiert werden wird. Die aktualisierte Fassung wird die neueren Entwicklungen in der ITU-R Empfehlung M.1371-3 berücksichtigen.
Dieses Dokument wurde ursprünglich in der englischen Sprache geschrieben..
Inland AIS Geräte auf Binnenschiffen
Betriebs- und Leistungsanforderungen, Prüfmethoden und geforderte Prüfergebnisse
1. Anwendungsbereich
Dieser Standard beschreibt die Mindestanforderungen an Betrieb, Leistung, Prüfmethoden und erforderliche Priifergebnisse für Inland AIS Schiffsstationen.
Dieser Standard umfasst die technischen Eigenschaften von schiffseitigen Geräten der Klasse A, Teil der aktuellen Uberarbeitung der Empfehlung ITU-R M.1371 und weiterhin beschrieben in der Norm IEC 61993-2 : 2001 "Class A shipborne equipment of the universal automatic identification system (AIS) - Operational and performance requirements, methods of test and required test results", soweit anwendbar.
Hinweis: Alle Verweise in diesem Standard auf bestimmte Abschnitte der IMO Resolution MSC.74(69), Annex 3 und IMO Resolution A.694(I7) oder auf ITU-12 M.1371-I sind in Klammern angegeben,..B. (A3/3-3) oder (M.1371-1/321 Gleichermaßen sind Verweise auf bestimmte Abschnitte des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt, Edition I.t), in Klammern angegeben, 4.B. (VTT 2.3.2.4).
2. Normative Verweise Die folgenden Referenzdokumente sind für die Anwendung dieser Unterlage unentbehrlich.
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt, Edition 1.0, Mai 2006.
Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und Aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwassererstraßen der Gemeinschaft.
ITU-R Recommendation M.I371, Technical characteristics for an automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band.
IEC 61993-2 : 2001, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Part 2: Class A shipborne equipment of the universal automatic identification system (AIS) - Operational and performance requirements, methods of test and required test results.
IEC 60945 : 2002, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - General requirements - Methods of testing and required test results.
IEC 61108-1 : 2003, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Global navigation satellite systems (GNSS) - Part 1: Global positioning system (GPS) - Receiver equipment - Performance standards, methods of testing and required test results.
IEC 61108-2 : 1998, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Global navigation satellite systems (GNSS) - Part 2: Global navigation satellite system (GLONASS) - Receiver equipment - Performance standards, methods of testing and required test results.
IEC 61108-4 : 2004, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Global navigation satellite systems (GNSS) - Part 4: Shipbome DGPS and DGLONASS maritime radio beacon receiver equipment.
IEC 61162-1 : 2007, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Digital interfaces - Part 1: Single talker and multiple listeners.
1EC 61162-2 : 1998, Maritime navigation and radiocommunication equipment and systems - Digital interfaces - Part 2: Single talker and multiple listeners, highspeed transmission.
ISO/IEC 3309 : 1993, Information technology -- Telecommunications and information exchange between systems -- Highlevel data link control (HDLC) procedures -- Frame structure.
IMO Resolution A.694( 17) : 1991, General requirements for shipborne radio equipment forming part of the Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) and for electronic navigational aids.
IMO Resolution A.815(19) : 1995, Worldwide radionavigation system.
IMO Resolution A.851(20) : 1997, General principles for ship reporting systems and ship reporting requirements, including guidelines for reporting incidents involving dangerous goods, harmful substances and/or marine pollutants.
IMO Resolution MSC.43(64), as amended by MSC.111(73), Guidelines and Criteria for Ship Reporting Systems.
IMO Resolution MSC.74(69) Annex 3 Recommendation on performance standards for AIS.
IMO Resolution A.917(22) : 2001, Guidelines on the operational use of shipbome automatic identification systems (A1S).
ITU-R Recommendation M.489-2, Technical characteristics of VHF radiotelephone equipment operating in the maritime mobile service in channels spaced by 25 kHz.
ITU-R Recommendation M.825-3, Characteristics of a transponder system using digital selective calling techniques for use with vessel traffic services and shipto-ship identification.
ITU-R Recommendation M.1084-4, Interim solutions for improved efficiency in the use of the band 156-174 MHz by Stations in the maritime mobile service.
Draft revision of ITU-R Recommendation M.I371-2, Technical characteristics for an automatic identification system using time division multiple access in the VHF maritime mobile band.
ITU-T Recommendation 0.153, Basic parameters for the measurement of error performance at bit rates below the primary rate.
IALA technical clarifications to ITU-R Recommendation M.1371-1
3. Abkrürzungen
AI | Application Idennfier |
AIS | Automatic Identification System |
ASCII | American Standard Code for Information Interchange |
ATIS | Automatic Transmitter Identification System |
AtoN | Aids to Navigation builtin integrity tests |
BIIT | Central Commission for Navigation on the Rhine |
CCNR/ZKR | Course Over Ground |
COG | Designated Area Code |
DAC | Differential GNSS |
DGNSS | Digital Seleetive Calling |
DSC | Electronic Chart Display and Information System |
ECDIS | European Multiservice Meteorologie & Awareness system |
EMMA | Unique European Vessel Identification Number |
ENI | electronic position fixing systems |
EPFS | Electronic Reporting International |
ERI | Estimated Time of Arrival |
ETA | equipment under test |
EUT | Functional Idennfier |
Ft | Global Navigation Satellite System |
GNSS | Global Positioning System |
GPS | Heading |
HDG | International Application |
IAI | Idennfier |
IALA | International Association of Lighthouse Authorities |
ID | Idennfier |
IEC | International Electrotechnical Commission |
IETF | Internet Engineering Task Force |
IFM | international function message |
IHO | International Hydrographie Office |
IMO | International Maritime Organization |
ITU | International Telecommunication Union |
LR | Lang Range |
MHz | Megahertz (Megacycles per second) |
MID | Maritime Identification Digits |
MKD | Minimum Keyboard and Display |
MMSI | Maritime Mobile Service Idennfier |
NUC | not under command |
PI | presentation interface |
RAI | Regional Application Idennfier |
RAIM | Receiver Autonomous Integrity Monitoring |
RF | radio frequency |
RFM | regional function message |
RIS | River Information Services |
RNW | Regulierungs Niederwasser (granted water levet during 94% the year) |
ROT | Rate Of Turn |
RTA | Requested Time of Arrival |
Rx | receive |
SAR | Search And Rescue |
SOG | Speed Over Ground |
SOLAS | Safety Of Life At Sea |
SOTDMA | Self Organizing Time Divi on ul ple Access |
SQRT | Square Root |
STI | Strategic Traffic Image |
TDMA | Time Division Multiple Access |
TTI | Tactical Traffic Image |
Tx | transmit |
UDP | User Datagram Protocol |
UMTS | Universal Mobile Telecommunications System |
UN | United Nations |
UN/LOCODE | United nations Location Code |
UTC | Universal Time Coordinated |
VDL | VHF Data Link |
VHF | Very High Frequency |
VSWR | voltage standing wave ratio |
VTG | Vessel Traffic Services |
VTS | see IEC 61162-1, table 5 |
WGS-84 | World Geodetic System from 1984 |
4. Allgemeine Anforderungen Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.1 Allgemeines
4.1.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1.1 (A3/1.1) Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.1.12 (A3/1.2) Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.1.1.3 Inland AIS schiffsseitige Stationen basieren auf der Beschreibung von schiffsseitigen Klasse-A-AIS
Geräten gemäß der aktuellen Überarbeitung von ITU-R Recommendation M.I371 und der aktuellen Edition von IEC standard IEC 61993-2 : 2001, sofern nicht anderweitig festgelegt.
4.1.2 Fähigkeiten von AIS
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.1.3 Zusatzanforderungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.1.4 Verfahren zum Abschalten des Senders
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.1.5 Qualitätssicherung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.2 Betriebsarten
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
4.3 Handbücher
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
Kennzeichnung und Identifizierung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
5 Umgebungsbedingungen, Stromversorgung, besondere Zweckprüfungen und Sicherheitsvorkehrungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6. Leistungsanforderungen
6.1 Bestandteile (A3/3)
6.1.1 (A3/3.1) Zum Inland-AIS gehören:
6.1.1.1 Ein Kommunikationsprozessor, für den Betrieb über ein Spektrum von Seefunkfrequenzen ausgelegt und über eine angemessene Methode der Kanalwahl und Umschaltung verfügend, der Nahbereichs-Anwendungen (UKW) unterstützt.
6.1.1.2 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.1.3 Eine Einrichtung zur Verarbeitung von Daten aus einem elektronischen Positionsbestimmungssystem (positionfixing system) mit einer Auflösung von einer Zehntausendstel Bogenminute und den WGS 84 Richtwert verwendet.
Für externe Positionsangaben muss eine Schnittstelle (IEC 61162 : 1998) vorhanden sein. Positionsdaten aus dem internen EPFS werden mit niedrigerer Priorität verwendet, worüber der Nutzer informiert werden muss (siehe 6.10).
6.1.1.4 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.1.5 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.1.6 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.1.7 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.1.8 (VTT 2.3.8) Für die Eingabe der Korrekturdaten in den internen GNSS-Empfänger muss eine Schnittstelle (RTCM SC-104) vorhanden sein.
6.1.2 (A3/3.2) Das Inland AIS muss über die folgenden Fähigkeiten verfügen:
6.1.2.1 Verweis auf TEC 61993-2 : 2001.
6.1.22 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.2.3 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.12.4 Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.1.3 (VTT 2.2, 2.3) Die AIS Station wird als "Inland AIS Station" konfiguriert.
6.1.4 (VTT 2.3.3) Die Inland AIS Station ist in der Lage, Group Assignment Commands (AIS Meldung 23) für Stationen vom Typ "Binnenwasserstraßen" "Inland Waterways" zu verarbeiten und sich entsprechend zu verhalten.
6.1.5 (VTT 2.4.1) Die Inland AIS Station muss die regionalen Anwendungsflags im IEC 61162-1 $--VSD
Datensatz verarbeiten können (wenn als Quelle für den Status der blauen Tafel (blue sign information) verwendet, wird der $--VSD alle 2 Sekunden aktualisiert) oder durch die Verwendung einer direkten Verbindung zum Schalter für die blaue Tafel in der Lage sein, den Sondermanöverindikator in der AIS VDL Meldung 1, 2, 3 für die Übertragung entsprechend einzustellen (Status der blauen Tafel (blue sign information)).
6.1.6 (VTT 2.3.7) Die Inland AIS Station verarbeitet inlandspezifische Regional Function Messages (RFM) mit dem Designated Area Code (DAC) "200" 6.
6.2 Interner GNSS-Empfänger
Die Inland AIS Station umfasst einen internen GNSS-Empfänger als UTC-Quelle für die eigene Positionierung, COG und SOG. Der interne GNSS-Empfänger entspricht den einschlägigen Anforderungen der IEC 61108 Reihe, wie in IEC 61993-2 : 2001 festgelegt.
6.2.1 UTC Quelle
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.2.2 Quelle für die AIS Positionsmeldung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.3 Nutzerschnittstelle
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.4 Identifizierung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.5 Informationen
6.5.1 Von Inland AIS bereitgestellte Informationen (A3/6.1) (VTT 2.3.2)
Die statischen, dynamischen und reisebezogenen Informationen für Binnenschiffe sollten, soweit möglich, die gleichen Parameter und die gleiche Struktur wie das IMO AIS aufweisen. Nicht verwendete Parameterfelder sollten auf "nicht verfügbar" (not available) eingestellt sein. Inlandspezifische statische Schiffsinformationen sollten hinzugefügt werden. Die vom Inland AIS bereitgestellte Informationen sollten folgende Elemente umfassen (Mit `.1 versehene Elemente müssen anders behandelt werden als für Seeschiffe):
6.5.1.1 Statische Informationen (VTT 2.3.2.1)
Statische Schiffsinformationen werden selbständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS) |
| (SOLAS AIS/ fiir Binnenschiffe nicht verfügbar) |
| (SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS) |
| (SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS) |
| (SOLAS AIS / abgeändert für Inland AIS) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweitening) |
|
Statische Informationen und das MMSI werden in nichtvolatile Speichemedien gespeichert.
6.5.1.2 Dynamische Informationen (VTT 2.3.22)
Dynamische Schiffsinformationen werden selbständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (Inland AIS Erweiterung/regionale (bits) in SOLAS AIS) |
| (Inland AIS Erweiterung/abgeleitet vom Schiffssensor oder GNSS) |
| (Inland AIS Erweiterung/abgeleitet vom Schiffssensor oder GNSS) |
| (Inland AIS Erweiterung/abgeleitet von zertifiziertem Sensor (z.B. Kreisel) oder nicht zertifiziertem Sensor) |
6.5.1.3 Reisebezogene Schiffsinformationen (VTT 2.3.2.3)
Reisebezogene Schiffsinformationen werden selbständig vom Schiff oder auf Anfrage gesendet.
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS) |
| (SOLAS AIS/abgeändert für Inland AIS) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
6.5.1.4 Sicherheitsbezogene Kurzmeldungen (VTT 2.3.2.4)
6.5.1.5 Vom Inland AIS bereitgestellte Verkehrsmanagementinformationen (VTT 2.3.2.4)
Verkehrsmanagementinformationen dienen der besonderen Verwendung in der Binnenschifffahrt. Diese Inforinationen werden, sobald erforderlich, oder auf Anfrage an/von Binnenschiffen übertragen.
6.5.1.5.1 ETA an Schleuse/Brücke/Terminal
Informationen über die ETA an Schleuse/Brücke/Terminal werden als adressierte Meldung vom Schiff ans Land übertragen.
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
6.5.1.5.2 RTA an Schleuse/Brücke/Terminal
Infortnationen über die RTA an Schleuse/Brücke/Terminal werden als adressierte Meldung vom Land ans Schiff übertragen.
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
6.5.1.5.3 Anzahl an Bord befindlicher Personen
Die Anzahl an Bord befindlicher Personen wird vorzugsweise als adressierte Meldung von Schiff an Land auf Anfrage oder bei Eintritt von Ereignissen übertragen.
| (SOLAS AIS) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
6.5.1.5.4 Signalstatus
Informationen zum Signalstatus werden als Rundmeldungen von Land an die Schiffe übertragen.
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
| (Inland AIS Erweiterung) |
6.5.1.5.5 EMMA Wetterwarnungen
EMMA Wetterwarnungen werden als Rundmeldungen von Land an die Schiffe übertragen.
| (Inland A1S Erweiterung) |
6.5.1.5.6 Wasserstandmeldungen
Wasserstandmeldungen werden als Rundmeldungen von Land an die Schiffe übertragen.
| (Inland AIS Erweiterung) |
6.5.2 Meldeintervalle der Informationsübertragung
Die verschiedenen Informationsarten von Inland AIS werden mit unterschiedlichen Meldeintervallen übertragen. Für Schiffe in Bewegung auf Binnenwassergebieten kann die Melderate für dynamische Daten zwischen dem IMO/SOLAS-Modus und dem Binnenwasserstraßen-Modus umgeschaltet werden. Im Binnenwasserstraßen-Modus kann sie zwischen 2 Sekunden und 10 Minuten eingestellt werden In gemischten Verkehrsgebieten wie Seehäfen muss die Möglichkeit bestehen, die Melderate für dynamische Informationen durch die zuständige Behörde herabzusetzen, damit ein ausgewogenes Meldeverhältnis zwischen Binnenschiffen und SOLAS-Schiffen gewährleistet ist. Das Meldeverhalten muss umgeschaltet werden können: durch AIS-Meldungen von einer Basisstation (automatisches Umschalten durch TDMA Gruppen-Meldeverhaltens-Kommando über Meldung 23) und durch Umschaltbefehle von schiffsseitigen Systemen wie z.B. MKD, ECDIS oder Bordcomputer, über eine AIS-Geräteschnittstelle, z.B. IEC 61162 (automatisches Schlaten durch schiffsseitigen Systembefehl). Für statische und reisebezogene Informationen wird eine Melderate von mehreren Minuten empfohlen, die Aussendung erfolgt auch auf Anfrage oder bei Informationsänderungen.
Statische Schiffsinformationen | Alle 6 Minuten oder bei Datenänderungen oder auf Anfrage |
Dynamische Schiffsinformationen | Abhängig vom Navigationsstatus und Betriebsmodus des Schiffes, entweder im Binnenwasserstraßenmodus oder SOLAS Modus (default), siehe Tabelle 1 |
Reisebezogene Schiffsinformationen | Alle 6 Minuten auf Anfrage oder bei Datenänderungen oder |
Verkehrsmanagementinformationen | Wie gefordert (gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde) |
Sicherheitsbezogene Informationen | Wie gefordert. |
Tabelle 1: Melderaten für dynamische Schiffsinformationen
Bewegungsverhalten des Schiffes | Nominelles Meldeintervall |
Schiffsstatus "vor Anker" und Geschwindigkeit nicht schneller als 3 Knoten | 3 Minuten 1 |
Schiffsstatus "vor Anker" und Geschwindigkeit schneller als 3 Knoten | 10 Sekunden 1 |
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 0 - 14 Knoten | 10 Sekunden 1 |
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 0 - 14 Knoten und Kursveränderung | 3 1/3 Sekunden 1 |
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 14 - 23 Knoten | 6 Sekunden 1 |
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit 14 - 23 Knoten und Kursveränderung | 2. Sekunden |
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit über 23 Knoten | 2 Sekunden |
Schiff im SOLAS-Betrieb, Geschwindigkeit über 23 Knoten und Kursveränderung | 2 Sekunden |
Schiff im Binnenwasserstraßenbetrieb 2 | zugewiesen zwischen 2 Sekunden und 10 Minuten |
1) Wenn eine Mobilstation erkennt, dass sie der Semaphor ist (s. ITU-R M.1371-1, Annex 2, § 3.1.1.4), wird die Melderate auf 1 Mal alle 2 Sekunden heraufgesetzt (s. ITU-R M.1371-1. Annex 2, § 3.1.3.3.2). 2) Wird von der zuständigen Behörde unter Verwendung von Meldung 23 umgeschaltet, wenn das Schiff in das Binnenwasserstraßengebiet einfährt. |
6.5.3 Schiffsmeldekapazität (Ship reporting capacity)
Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001.
6.5.4 Inland AIS Datenspeicherung und Zusammenstellung von Nachrichten
(VTT 2.3.8, VTT 2.4.4.2)
Für die Dateneingabe der angeforderten zu übertragenden Informationen werden entweder Mittel zur manuellen Eingabe oder die bereitgestellten digitalen Schnittstellen-Datensätze für Inland AIS ($--SSD, $--VSD, $P1WWSSD and $P1WW1VD) verwendet. Dies setzt Einrichtungen für die Eingabe und Speicherung von inlandspezifischen Daten voraus. Nur Eingaben, die die gespeicherten Daten verändern (manuelle Eingabe oder $--SSD, $--VSD, SPIWWSSD, $P1WW1VD) generieren eine Übertragung, sofern anwendbar.
6.5.4.1 Inlandspezifische RFM 10 (Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten) und inlandspezifische RFM 55 (Personen an Bord)
Die Kompilation von RFM 10 + BFM 55 für die Übertragung ist Teil der Inland AIS Station selbst.
6.5.4.2 Andere inlandspezifische BFM (neben RFM 10 und RFM 55)
Für die Kompilation von inlandspezifischen Meldungen, die nicht von Typ RFM 10 und 55 sind, bestehen die folgenden Optionen:
Externe Anwendungen könnten z.B. sein:
6.6 Sicherheit (gegen Eingriffe von Außen), Ereignis-Protokollierung (Event log)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.7 Zulässiger Initialisierungszeitraum
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.8 Stromversorgung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.9 Technische Eigenschaften
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.10 Alarm und Anzeigen, Rückfalllösungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
6.11 Anzeige, Eingabe und Ausgabe
(VTT 2.3.8)
AIS stellt Mittel zur Darstellung von schiffs- und landbasierten AIS Daten sowie von manuell eingegebenen Daten bereit.
6.11.1 Mindestfunktionalität von Tastatur und Display (Minimum keyboard and display (MKD) functionality)
Die MKD-Funktionalität lässt die folgenden Funktionen zu:
Das DTE flag wird nur dann auf "1" gesetzt, wenn es kein Mittel zur Darstellung von eingegangenen Textnachrichten gibt. Externe Geräte zeigen die Fähigkeit zur Darstellung von Textnachrichten durch das DTE Feld im SSD Datensatz an.
Die folgenden Meldungen oder aus eingegangenen Meldungen abgeleitete Zielinformationen sollten mindestens auf dem MKD angezeigt werden:
Tabelle 7: Darstellung von Meldungen durch die MKD-Funktionalität
Meldung type | Informationsinhalt |
Alle nachstehenden Meldungen | MMSI |
Meldung 1, 2, 3 Positionsmeldung | Position (Lat, Len, Range, Bearing) |
Meldung 4 Basisstations-Meldung | Position (Lat, Lon, Range, Bearing) Name muss "Base" zeigen |
Meldung 5 Statische Schiffsdaten | Schiffsname |
Meldung 9 SAR Flugzeug Positionsmeldung | Position (Lat, Lon, Range, Bearing) Name muss "SAR" zeigen |
Meldung 12, Meldung 14 Sicherheitsbezogene Textmeldung | Textinhalt |
Meldung 18 + 19 + 24a Klasse B Position und Statische Meldung | Position (Lat, Lon, Range, Bearing) Schiffsname |
Meldung 21 ATON | Position (Lat, Lon, Range, Bearing) Name des Schifffahrtszeichen plus Angabe, dass es ein Schifffahrtszeichen AtoN ist |
6.11.2 Alarm und Statusinformation
Die folgenden Alarme und Statusinformationen werden angezeigt und die Informationsinhalte auf Anfrage dargestellt:
Ein Mittel zur Bestätigung von Alarmen wird bereitgestellt.
Mittel zum Abschalten der Alarmbestätigung wie oben beschrieben werden bereitgestellt, z.B. für den Fall, dass ein externer Alarm vorhanden ist.
7 Technische Anforderungen
7.1 Allgemeines
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.2 Bitübertragungsschicht (Physical layer)
Verweis auf TEC 61993-2 : 2001.
7.3 Sicherungsschicht (Link layer)
(M.1371/A2-3)
Die Sicherungsschicht beschreibt, wie Daten gebündelt (packaged) werden, um die Fehlermeldung und Korrektur auf den Datentransfer anzuwenden. Die Sicherungsschicht besteht aus drei (3) Unterschichten.
7.3.1 Link Sublayer 1: Medium Access Control (MAC)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.3.2 Link sublayer 2: Data Link Service (DLS)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.3.3 Link sublayer 3 - Link Management Entity (LME)
(M.I 371 / A2-3.3, A8 / VTT 2.4)
Die LME kontrolliert den Betrieb von DLS, MAC und der physisischen Ebene.
Die LME Unterebene wird nach Empfehlung/Recommendation 1371/A2-3.3 ausgelegt.
Die Link-Unterebene 3 umfasst die Definition von VDT-Meldungen (M.1371/A8-).
Tabelle 11 zeigt, wie die in in M.1371/A2-3.2 definierten Meldungen von einer Inland AlS Station verwendet werden. Für weitere Einzelheiten wird auf den einschlägigen Abschnitt von Recommendation 1371 verwiesen.
Tabelle 11: Verwendung von VDL-Meldungen
msg. No. | Name of message | M.137IRef. / VTT Ref. | R/P | 0 | T | Remark |
0 | Unfined | None | Yes | Yes | No | Reserved for future use |
1 | Position Report (Scheduled) | A8-3.1 / 2.4.1 (Table 2.2) | Yes | Yes | Yes | |
2 | Position Report (Assigned) | A8-3.1 4.1 (Table 2.2) | Yes | Yes | Yes | |
3 | Position Report (When interro,ated) | A8-3.1 / 2.4.1 (Table 2.2) | Yes | Yes | Yes | |
4 | Base Station Report | A8-3.2 | Yes | Yes | No | |
5 | Static and Voyage Related Data | A8-3.3 / 2.4.1 (Table 2.3) | Yes | Yes | Yes | |
6 | Addressed Binary Message | A8-3.4 | Yes | Yes (1) | Yes | (1) Only if addressed to own Station |
6 | Inlandspezifisch RFM 21 - [TA at lock/bridgeiterminal | Annex 5 / 2.4.4.2 (Table 2.8) | No | Yes | Yes | |
6 | Inlandspezifisch RFM 22 - RT A at lock/bridge/terminal | Annex 5 / 2 7 (Table 2.9) | Yes | Yes (I) | No | (1) Only if addressed to own Station |
6 | lnlandspczifisch RFM 55 - Inland number of persons on board | Ammx 5 / 2 4 4.2 (Table 2.10) | No | Yes | Yes | |
7 | Binary Acknowledge | A8-3.5 | Yes | INF (2) | Yes | (2) An ABK PI message shall be sent to the PI in any case. |
Binary Broadcast Mes'sage | A8-3.6 | Yes | Yes | Yes | ||
8 | Inlandspezifisch RFM 10 - Inland ship and voyagc related data | Annex 5 / 2.4.4.2 (Table 2.7) | Yes | Yes | Yes | Transmission after Message 5 (max. 4 seconds delay) |
8 | Inlandspezifisch RFM 23 - EMMA warning | Annex 5 / 2.4.4.2 (Table 2.11) | Yes | Yes | No | |
8 | Inlandspezifisch RFM 24 - Water level | Annex 5 / 2.4.4.2 (Table 2.15) | Yes | Yes | No | |
8 | Inlandspezifisch RFM 40 - Signal status | Annex 5 / 2.4.4.2 (Table 2.16) | Yes | Yes | No | |
8 | Inlandspezifisch RFM 55 - Inland number of persons on board | Annex 5 / 2.4.4.2 fTable 2.10) | Yes | Yes | Yes | |
9 | Standard SAR Aircraft Position Report | A8-3.7 | Yes | Yes | No | |
10 | UTC and Date Inquiry | A8-3.8 | Yes | INF | Yes | |
11 | UTC/ Date Response | A8-3.2 | Yes | INF | Yes | |
12 | Addressed Safety Related Message | A8-3.9 | Yes | Yes (3) | Yes | (3) Only if addressed to own Station |
13 | Safety Related Acknowledge | A8-3.5 | Yes | INF (4) | Yes | (4) An ABK PI message shall be sent to the PI in any case. |
14 | Safety Related Broadcast Message | A8-3.10 | Yes | Yes | Yes | |
15 | Interrogation | A8-3.11 | Yes | INF | Yes | Inland AIS shipborne mobile Station shall only interrogatc for Message 3, 4, 5, 9, 18,19, 20, 21, 22.24 Slot offset shall be sets to 0 and shall respond for interrogations for messages 3, 5 only. Only manually initiation by an operator of message 15 is allowed. |
16 | Assigned Mode Command | A8-3.12 | Yes | INF | No | |
17 | DGNSS | A8-3.13 | Yes | INF (5) | No | (5) on other ports of the PI: INF |
18 | Standard Class B Equipment Position Report | A8-3.14 | Yes | Yes | No | |
19 | Extended Class B Equipment Position Report | A8-3.15 | Yes | Yes | No | |
20 | Data Link Management Message | A8-3.16 | Yes | INF | No | |
21 | Aidsto-Navigation Report | AR-3.17 | Yes | Yes | NO | |
22 | Channel Management Message | A8-3.18 | Yes | INF | No | |
23 | Group Assignrnent Command | A8-3.19 / 2.4.1 (Table 2.4) | Yes | Yes | No | |
24 | Static Data Report (Single slot, two parts) | A8-3.20 | Yes | Yes | No | Transmission of Part B only in response to an interrogation by message 15 |
25 | Single Slot binary message | A8-3.21 | Yes | Yes (6) | No (9) | (6) Only if broadcast or addressed to own Station
(7)use ABM/BBM sentence indicating message 25 in message ID field to initiate |
26 | Multiple Slot Binary message with cominstate | A8-3.22 | Yes | Yes (8) | No (9) | (9) Only if broadcast or addressed to own Station
(10)not to be transmitted for backward compatibility |
27-63 | Undefined | None | INF | INF | No | Rcserved for future use |
Legend: R/P) - Receive and process internally, e. g. prepare for output via PI. act upon the received information nd use the received information internally. O - Output message content via PI using PI V DM or VDO rnessages T - Transmission by own Station: "Yes" = required; "No" = shall not be transmitted INF - VDL message will be output via PI using a PI VDM message for information only. This function may be suppressed by configuration setting. |
Bei den Meldungen 6, 8, 12. 14 dürfen die eigenen Übertragungen insgesamt 20 Zeitschlitze in einem Synchronisationsrahmen von einer Minute init maximal 3 Zeitschlitzen pro Meldung nicht überschreiten. Ist einer der beiden Fälle überschritten, generiert AIS einen ABK-Datensatz (Warnung).
7.3-3.1 Antwort auf Zuweisungsbefehle (Assignment Commands) (Meldungen 16 und 23)
(M.1371/A2-3.3.6 und A8-3.12, 3.20 und VTT 2.3.3 Tabelle 2.1)
Eine Inland AIS Station verarbeitet Zuweisungsbefehle (assignment commands) gemäß ITU-R M.1371 und VTT 2.3.3 Tabelle 2.5.
Ein Zuweisungsbefehl mit einem kürzeren Meldeintervall als dem autonomen Meldeintervall, der entweder durch manuelle Eingabe oder über die vorgeschlagenen digitalen Schnittstellensätze für Inland AIS (SPIWWSSD and SPIWWIVD) oder mit Meldung 16 oder mit Meldung 23 empfangen wird, reduziert das in Tabelle 2.1 des VTT definierte Meldeintervall. Ein Zuweisungsbefehl darf das Meldeintervall nicht über das autonome Meldeintervall verlängern.
7.4 Vermittlungsschicht (Network layer)
(M.137I/A2-4)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.4.1 Management regionaler Funkkanalbetriebseinstellungen (regional operating settings)
(M.I371/ A2-4.1;)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.5 Transportschicht (Transport layer)
(M.1371/A2-5)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.6 Darstellungsschnittstelle (Presentation interface)
(M.1371/A2-5.4)
7.6.1 Allgemeines
(M.1371/A2-5.4)
Verweis auf IEC 61993-2 2001.
7.6.1.1 Weitbereichsanwendungen (Long Range Applications)
(M.1371/A4)
Für Inland AIS nicht zwingend vorgeschrieben.
7.6.12 Zusammensetzung
Die Präsentationsschnittstelle von Inland AIS muss über die Data Ports in Tabelle 12 verfügen. (Siehe auch Annex D).
Tabelle 12: Zugang Präsentationsschnittstelle (Presentation Interface Access)
General Eunction | Mechanism |
Automatte Input ol Scnsor Data (Sensor data input Dorn shipboard equipment) | (3) IEC 61162-2 input ports, also configurableas IEC 61162-1 input ports |
High Speed Input/Output Ports (Operator controlled commands and data input; AIS VHF Data Link (VDL) data; and AIS equipment status) | (2) IEC 61162-2 paired input and output ports |
BITT Alarm Output | (I) Isolated normallyclosed (NC) contact circuit |
7.6.2 Automatische Eingabe der Sensordaten
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.6.3 Hochgeschwindigkeits-Eingabe-/Ausgabe-Ports
7.6.3.1 Erforderliche Ports
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.6.3.2 Schnittstellenanschluss (Interface connector)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
7.6.3.3 Eingabedaten und -formate
Inland AIS muss mindestens die Eingabedaten aus Tabelle 14 empfangen und verarbeiten können. Die Einzelheiten zu diesen Sätzen finden sich in IEC 61162-1 : 2007. Geschützte Daten des Herstellers können ebenfalls unter Verwendung dieser Hochgeschwindigkeitsports eingegeben werden.
Tabelle 14: AIS Hochgeschwindigkeits-Eingabedaten und Formate (highspeed input data and formats)
Data | IEC 61162-1 Sentenees |
Normal Access - Parameter Entry | |
Voyage information,
Vessel type and eargo category Navigational status Draught, max. actual static Destination ETA date and time Regional application flags Reporting rate settings Number of blue cones air draught of ship Number of assisting tugboat Number of crew members on board Number of passengers on board Number of shipboard personnel on board | VSD - Voyage static data
PIWWIVD - Inland Waterway voyage data |
Station information
Vessel name Call sign Antenna location length and beam ENI number ERI ship type Quality of speed information Quality of course information Quality of heading information | SSD - Station static data
PIWWSSD - Inland Waterway static ship data |
Initiate VHF Datalink Broadcasts | |
Safety messages | ABM - Addressed Binary Message BBM - Broadcast Binary Message |
Binary messages | ABM - Addressed Binary Message BBM - Broadcast Binary Message |
Interrogation Message | AIR - AIS lnterrogation Information |
AIS Equipment - Parameter Entry | |
AIS VHF channel selection
AIS VHF power setting AIS VHF channel bandwidth ransmit/Receive mode control | ACA - AIS Channel Assignrnent Message
ACA - AIS Channel Assignment Message ACA - A1S Channel Assignment Message ACA - AIS Channel Assignment Message |
MMSI | Minimum keyboard and display (MKD) or propnetary sentences Honited access) |
IOMO number | Minimum keyboard and display (MKD) or proprietary sentences (limited access) |
Other AIS equipment controls | Minimum keyboard and display (MKD) or proprietary sentences (limited access) |
BlIT Input | |
Alarm / indication acknowledgernent | ACK Acknowledgement message |
7.6.3.4 Ausgabedaten und -formate
Inland AIS muss mindestens die Ausgabedaten nach Tabelle 15 generieren und senden können.
Der VDO-Datensatz muss an beiden Hochgeschwindigkeitsausgabeports ausgegeben werden, mit nominalen Intervallen von 1 s, A & B verwendend um zu zeigen, dass die Daten auf dem VDL-Kanal A oder B gesendet wurden, Null darauf hinweisend, dass die Übertragung nicht mit VDL erfolgte.
Der VDM-Datensatz muss gleichzeitig über beide Hochgeschwindigkeitsausgabeports für jede empfangene VDL-Meldung gesendet werden. Einige VDL-Meldungen dienen der Infonnation gemäß Tabelle 7. Während des Betriebs kann das Betriebspersonal die Bereitstellung dieser Informationsmeldungen abschalten. Geschützte Daten des Herstellers können ebenfalls über diese Hochgeschwindigkeitsports gesendet werden.
Tabelle 15: AIS Hochgeschwindigkeitsausgabeaten und -formate (Highspeed output data and formats)
Daten | IEC 61162-1 Sätze |
Von AIS-Einheit vorbereitet | |
Notification that a session initiated by messages ABM, BBM, AIR is terminated | ABK - Acknowledgement Message [M.1371/A2-5.4.1 and M.1371/A2-3.3.8.2.5] |
AIS Ownship Broadcast Data (all transmissions available) | VDO - VHF Datalink (Ownvessel message) |
AIS equipment status (Builtin-integritytest resul) | ALR/TXT - (see 6.10.2) |
Channel management data | ACA - AIS channel assignment message (using query mechanism) |
Received on VHF Datalink by AIS Unit | |
AII VDL AIS messages received
Broadeast or Addressed to own Station | VDM - VHF Data link Message |
7.6.4 Weitbereichskommunikation (Longrange communications)
Für Inland AIS nicht zwingend vorgeschrieben.
7.6.5 BIIT Alarmausgabe (alarm output )
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
8 DSC Kompatibilität
9 Weitbereichsanwendungen
Für Inland AIS nicht zwingend vorgeschrieben.
10. Prüfbedingungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
11. Prüfungen der Stromversorgung, besondere Zweckprüfungen und Prüfungen der Sicherheitsvorkehrungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
12. Prüfungen unter Umgebungsbedingungen
Verweis auf TEC 61993-2 : 2001.
13. EMV Prüfungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14. Betriebsprüfungen
14.1 Betriebsarten/F'ähigkeit
14.1.1 Autonomer Modus
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.1.2 Zugewiesenes Meldeverhalten (Assigned mode)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.1.3 Abfragemodus (Polled mode)
(4.2.1, M.1371 /A2-3.3.2, A8)
14.1.3.1 Übertragung einer Abfrage (Transmit an interrogation)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.1.3.2 Antwort auf Abfrage (Interrogation response)
(4.2.1, M.1371/A2-3.3.2, A8, 6.5.4.1)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Eine Abfragemeldung (Meldung 15; EUT als Ziel) muss an den VDL gemäß Meldungs-Tabelle (M.1371/A8-3.11) für Antworten mit Meldung 3, Meldung 5 und Slot-Offset auf den definierten Wert gesetzt erfolgen. Die gesendeten Meldungen und die Rahmenstruktur müssen aufgezeichnet werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss überpriift werden, dass das EUT die passende Abfrageantwortmeldung nach dem definierten Zeitschlitz-Versatz (Slot-Offset) wie angefordert sendet. Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Antwort auf demselben Kanal sendet, auf dem die Abfrage empfangen wurde. Es muss bestätigt werden, dass das EUT Meldung 5 und ,.statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten" (Inland ship static and voyage related data) RFM 11) unter Verwendung der binären Funkmeldung (binary broadcast message) (Meldung 8) an VDL sendet. Es muss bestätigt werden, dass die statischen und reisebezogenen Daten für Binnenschiffe" RFM 10 auf Meldung 5 binnen 4 Sekunden folgt.
14.1.4 Adressierter Betrieb (addressed operation)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.2 Mehrere Zeitschlitze benötigende Meldungen (Multiple slot messages)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.3 Informationsinhalt
(6.5.1, M.1371 /AS)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Sämtliche statische, dynamische und reisebezogenen Daten im EuT müssen unter Verwendung von MKD und den PI-Eingabesätzen ($--SSD. $--VSD. $P1WWSSD und SPIWWIVD) verwendet werden.
Geforderte Prüfergebnisse
14.4 Melderaten
(6.5.2, M.1371 /A2-4.3)
14.4.1 Geschwindigkeits. und Kursänderung
Verweis auf IEC 61993-2 : 200 I .
14.4.2 Änderung des Navigationsstatus
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.4.3 Zugewiesene Meldeintervalle Messmethode
Eine Standard-Prüfumgcbung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Eine Assigned Mode Command Message 16 an das EUT muss folgendermaßen gesendet werden:
Kurs. Geschwindigkeit und Navigationsstatus müssen geändert werden. Übertragene Meldungen müssen aufgezeichnet werden.
Geforderte Prüfergehnisse
Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Positionsberichte Meldung 2 gemäß (len in Meldung 16 festgesetzten Parametern übemilnett. Das Meldeintervall muss das autonome Intervall sein, wenn es geringer ist als das Meldeintervall der Zuweisung. Das EUT muss zu Meldung I oder 3 im autonomen Modus zurückkehren mit einem Standard-Meldeintervall nach 4 bis 8 Min.
14.4.4 Statische Datenmeldeintervalle
(6.5.2, 7.3.3.2)
Messmethode
Eine Standartl-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT muss im autonomen Modus betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
14.5 Sicherheit (gegen Eingriffe von Außen), Ereignis-Protokollierung (Event log)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.6 Initialisierungszeitraum
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.7 Kanalwahl
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.8 Schutz der Sende-/Empfangseinrichtung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9 Alarm und Anzeigen, Rückfalllösungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.1 Ausfall der Energieversorgung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2 Überprüfung der Funktionen und der Integrität
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2.1 Tx Funktionsstörung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2.2 VSWR Antenne
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2.3 Rx Funktionsstörung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2.4 UTC Verlust
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2.3 Synchronisierungsfehler
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.2.6 Trennung des MKD aus der Ferne, falls entsprechend konfiguriert.
Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001.
14.9.2.7 Statusabfrage
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.3 Überprüfung der Sensordaten
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.3.1 Priorität der Positionssensoren
(6.1.1.3, 6.10, 6.10.3)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Die Herstellerangaben müssen überprüft werden, um sich der Konfigurierung auf dem EUT für Positionssensoren zu versichern (siehe 6.2).
Die folgenden Positionssensordaten müssen so angeordnet werden, dass das EUT in nachfolgend definierten Zuständen betrieben werden kann:
Die ALR-Sätze und das Positionsgenauigkeitsflag (position accuracy flag) in VDL Meldung I müssen überprüft werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss überprüft werden, dass die Positionsquelle (position source), das Positionsgenauigkeitsflag (position accuracy flag), das RAIM Flag (RAIM flag) und die Positionsinformation entsprechend Tabelle 2.1 VTT und Tabelle 4 IEC 61993-2 : 2001 genutzt werden.
Es muss überpriift werden, dass bei Statusänderung ein ALR- (025. 026, 029, 030) bzw. ein TXT-Datensatz (021, 022, 023, 024, 025, 027, 028) gemäß Tabelle 2 IEC 61993-2 : 2001 oder Tabelle 3 IEC 61993-2 gesendet wird.
Die Statusänderung muss beim Herunterschalten nach 5 s, beim Heraufschalten nach 30 s überprüft werden.
14.9.4 Steuerkurssensor
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.9.5 Geschwindigkeitssensoren
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.10 Anzeige und Bedienung
(6.11)
14.10.1 Dateneingabe/-ausgabe
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
14.10.2 Initiieren der Übertragung der Meldung
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.10.3 Kommunikationstest
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
14.10.4 Systemkontrolle
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
15. Physische Prüfungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16. Spezifische Prüfungen der Sicherungsschicht
(7.3)
16.1 TDMA Synchronisation
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.2 Time division (frame format)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.3 Synchronisations-Jitter
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.4 Datenverschlüsselung (Bit Stuffing)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.5 Frame Check Sequence
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.6 Funkkanalzugriffsverfahren (Slot Allocation (Channel access protocols))
(M.1371/A2-3.3.1)
16.6.1 Netzwerk-Zugang (Network entry)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.6.2 Autonom geplante Übertragungen (SOTDMA)
Messmethode
Geforderte Prüfergebnisse
16.6.2 add Autonom geplante Übertragungen (ITDMA)
(M.1371/A2-3.3.2)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Der Nav Status der EUT ist auf "vor Anker" zu setzen, eine Wiederholungsrate von 3 min gebend. Die übertragenen geplanten Positionsberichte müssen aufgezeichnet werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss überprüft werden, dass das EUT die Meldung 3 überträgt und Zeitschlitze zuteilt unter Nutzung von ITDMA und dass das in CommState angegebene Slot Offset den für die Übertragung genutzten Zeitschlitze entspricht.
Es muss überprüft werden, dass das nominale Berichtsintervall mit s 20% erreicht wird.
16.6.3 Übertragung von sicherheitsbezogenen / binären Meldungen (RATDMA)
(M.1371/A2-3.3.2, 3.3.4.2.1)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
16.6.3 add 1 Übertragung von Meldung 5 (ITDMA)
(M.1371/A2-3.3.2, 3.3.4.2.1.3.3.4.1)
16.6.3 add 2 Übertragung von statischen und reisebezogenen Daten von Binnenschiffen RFM 10 (DAC 200 / Fl 10) (ITDMA)
(6.5.1, Table 11, M.1371/A2-3.3.7, A8) Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss bestätigt warden, dass das EUT die binnenschifffahrtsspezifische Meldung RFM 10 unter Nutzung des ITDMA Zugangsschemas überträgt. Das ITDMA Zugangsschema soll eine geplante Positionsmeldung, Meldung 1, durch Meldung 3 ersetzen.
16.6.4 Zugewiesener Betrieb (Assigned Operation)
(M.1371/A2-3.3.6,)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.6.5 Festgelegte zugwiesene Übertragungen (Fixed allocated transmissions) (FATDMA)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.6.6 Gruppenzuweisung (Group Assignment)
(6.1.3, 7.3.3.1, M.I37 I /A8-3.12, A8-3.19. A2-3.3.6)
16.6.6.1 Zuweisungspriorität (Assignment Priority)
16.6.6.1.1 Zuweisung durch Meldung 22 Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Der zugewiesene Modusbefehl (assigned mode command) (Meldung 23) muss an das EUT mit TX/RX Modus 1 gesendet werden.
Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse
16.6.6.1.2 Manuell eingegebene Zuweisung (z.B.: SPIWWIVD)
Group Assignment Commands haben gegenüber einer manuell eingegebenen Zuweisung Vorrang. Messmethode
Das EUT muss mit einer AIS Meldung 23 adressiert werden, um das EUT in die Betriebsart Zugewiesens Meldverhalten (Assigned Mode) zu bringen. Der Datenfunkkanal VDL muss aufgezeichnet und die Reaktion des EUT überprüft werden. Eine manuell eingegebene Zuweisung muss mit einem unterschiedlichen Meldeintervall (MKD oder SPIWWIVD) erfolgen.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss überprüft werden, dass das EUT die manuell eingegebene Zuweisung ignoriert. 16.6.6.1.3 Zuweisung Meldung 16
Meldungen, die direkt an einen A1S Transponder adressiert sind, haben gegenüber Group Assignment Commands und manuellen Zuweisungen Vorrang. Der folgende Test muss die Zuweisungspriorität dieser Meldungen überprüfen.
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Eingabe der Sensordaten, um ein Meldeintervall von 10 Sekunden zu erreichen.
Geforderte Prüfergebnisse
16.6.6.2 Gesteigerte Meldeintervallszuweisung (Increased Reporting Interval Assignment)
16.6.6.2.1 Durch Meldung 23 gesteigerte Meldeintervallzuweisung (Increased Reporting Interval Assignment by Message 23)
(7.3.3.1, M.1371/A2-3.3.6)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Die übertragenen Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse
Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Positionsberichte mit dem autonomen Meldeintervall gemäß a) und b) überträgt.
16.6.6.2.2 Zuweisung des gesteigerten Meldeintervalls per manueller Eingabe (Increased Reporting Interval Assignment by manual input) (z.B.: $PIWWIVD)
(7.3.3.1, M.1371/A2-3.3.6, E.1.6)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse
Es muss bestätigt werden, dass das EUT die Positionsberichte mit autonomem Meldeintervall gemäß a) und b) sendet.
16.6.6.3 Eintreten in die Betriebsart Zugewiesenes Meldeverhalten (Entering interval assignment)
16.6.6.3.1 Eintreten in die Betriebsart Zugewiesenes Meldeverhalten (Entering interval assignment) Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein Group Assignment command (Meldung 23) muss mit einer zugewiesenen Melderate von 5 s tibertragen, das VDL überwacht und eine Neueinstellung mit einer Melderate von 30 s vorgenommen werden; dies muss 10 mal wiederholt werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss bestätigt werden, dass die erste Übertragung nach Empfang der Meldung 23 innerhalb einer zufällig ausgewählten Zeit zwischen der Zeit des Empfangs der Meldung 23 und dem zugewiesen Intervall liegt.
16.6.6.3.2 Adressierung nach geographischer Region Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus mit einem Meldeintervall von 10 Sekunden betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Adressierung nach Art der Station (Station Type) Messmethode
Eine Standard-Prtifumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus mit einem Meldeintervall von 10 Sekunden betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
16.6.6.3.4 Addressierung nach Schiffs- und Ladungstyp Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus mit einem Meldeintervall von 10 Sekunden betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
16.6.6.4 Rückkehr aus der Betriebsart zugewiesenes Meldeverhalten (Reverting from interval assignment)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein Group Assignment command (Meldung 23) muss mit einer zugewiesenen Melderate von 5 s übertragen, das VDL mindestens bis eine Minute nach dem Auftreten des Timeout überwacht werden; dies muss I 0 mal wiederholt werden (Übertragungen der Meldung 23 dürfen nicht mit dem ursprünglichen Übertragungsplan der EUT synchronisiert sein.
Die Zeit Trev zwischen dem Empfang der Meldung 23 und der ersten Übertragung Timeout muss gemessen werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Trev muss zufällig zwischen 240 s und 480 s verteilt sein.
16.7 Meldungsformate
(7.3.3, M.1371/A2-3.3.7, A8)
16.7.1 Empfangene Meldungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.7.2 Gesendete Meldungen
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
16.8 Inland AIS Nachrichtenformate
(6.5.1, Table 11, M.1371/A2-3.3.7, A8)
16.8.1 Empfangene inlandspezifische Meldungen
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Die übertragenen Meldungen und Rahmenstruktur (frame structure) müssen aufgezeichnet werden. Geforderte Prüfergebnisse
16.8.2 Gesendete inlandspezifische Nachrichten
(6.5.1, M.1371/A8)
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Alle statischen, dynamischen und reisebezogenen Daten müssen auf das EUT angewendet werden (über MIM, $--SSD, $--VSD, SPIWW1VD und $P1WWSSD). Alle Meldungen müssen in VDL aufgezeichnet werden und die Inhalte aller relevanten Nachrichten müssen überprüft werden. Für alle Unterpunkte muss sichergestellt werden, dass die an das EUT mittels MKD oder PI-Sätzen gesendeten Werte in dem EUT selbst nach Trennung von der Energieversorgung gespeichert werden. Die VDL-Meldungen des EUT müssen überprüft werden und es muss herausgefunden werden, ob die definierten Werte verwendet werden.
16.8.2.1 Positionsmeldung Meldung 1, 2 oder 3
(6.5.4.1)
Blaue Tafel Informationen (Blue Sign Information) können von einem direkt verbundenen Schalter oder über die regionalen Bits (regional bits) des periodisch erhaltenen PI-Datensatzes ($--VSD) abgeleitet werden. Das Vorhandensein des direkt verbundenen Schalters muss automatisch oder durch manuelle Konfiguration bereitgestellt werden. Es muss sichergestellt werden, dass Blaue Tafel Informationen, die über den direkt verbundenen Schalter abgeleitet wurden, Vorrang gegenüber NMEA-Befehlen (regionale Bits des $--VSD Datensatzes) erhalten.
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
16.8.2.2 Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten RFM 10 (DAC 200 / Fl 10)
(6.5.4.1, 7.3.3, 7.3.3.2)
Messmethode
Geforderte Prüfergebnisse
16.8.2.3 ETA an Schleuse / Brücke / Terminal RFM 21 (DAC 200 / Fl 21)
(6.5.4.1)
Diese Meldung sollte nur von Inland AIS Stationen gesendet werden, um einen ETA Bericht an eine Schleuse, Brücke oder an ein Terminal zur Anmeldung eines Zeitschlitzes (time slot) für die Ressourcenplanung (resource planning) zu senden. Diese Meldung muss mit Binary Message 6 gesendet werden. Die Kompilierung von RFM21 kann mit internen oder externen Mitteln erfolgen. Eine Bestätigung von RFM 22 sollte binnen 15 Minuten erfolgen. Ansonsten muss RFM 21 einmal wiederholt werden.
Messmethode
Geforderte Prüfergebnisse
16.8.2.4 Personen an Bord 14FM 55 (DAC 200 / FI 55)
(6.5.4.1)
Diese Meldung sollte von Binnenschiffen nur genutzt werden, um die Anzahl der an Bord befindlichen Personen einer zuständigen Behörde zu senden, um diese über die Anzahl der an Bord befindlichen Personen zu unterrichten. Diese Meldung sollte mit Binary Message 6 RFM 55 (DAC 200, Fl 55) gesendet werden. Alternativ könnte die binäre Standardmeldung der 1MO "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" ("number of persons on board" (IFM 16) verwendet werden.
Messmethode
Geforderte Prüfergebnisse
16.8.3 Senden von inlandspezifischen Abfragemeldungen (Inland specific interrogation messages)
16.8.3.1 Senden einer Abfrage für eine spezifische FM (IFM 2)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein ABM-Datensatz muss angewandt werden, der eine IFM 2 (Interrogation for a specific FM) unter Verwendung der Binary Message 6 enthält und "Binnenschiffs- und reisebezogene Daten (RFM 10)" ("Inland ship and voyage related data (RFM 10)" abfragt. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden.
Es muss überprüft werden, dass das EUT folgendermaßen reagiert:
16.8.3.2 Senden einer Kapazitätsabfrage (Capability interrogation) (IFM 3)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Ein ABM-Datensatz muss mit einer IFM 3 (Kapazitätsabfrage, Capability Interrogation) unter Verwendung der Binary Message 6 an VDL mit DAC = 200, FI = 3, erforderlicher DAC = 200 und erforderlicher FI 3 verwendet werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss überprüft werden, dass das EUT eine binär adressierte Meldung 6 sendet und es muss bestätigt werden, dass der Inhalt der Meldung korrekt ist.
16.8.4 Antwort auf die inlandspezifischen Abfragemeldungen
16.8.4.1 Antwort auf "Kapazitätsabfrage" (IFM 3) mit "Kapazitätsantwort" (IFM 4)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
16.8.4.2 Antwort auf Anfrage nach " Statische und reisebezogene Binnenschiffsdaten" (BFM 10)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. IFM 2 (1nterrogation for a specific FM) muss unter Verwendung der Binary Meldung 6 angewendet "binnenschiffs- und reisebezogene Daten" (RFM 10) an VDL zu erbitten. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden.
Es muss überprüft werden, dass das Eur folgendermaßen reagiert:
16.8.4.3 Antwort auf Abfrage der "Anzahl der an Bord befindlichen Personen" (RFM 55 und IFM 16)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Eine International hinefirm Message IFM 2 (Abfrage nach einem spezifischen FM) muss angewendet werden unter Verwendung der Binary Message 6, um die Anzahl der an Bord des Binnenschiffs befindlichen Personen von dem VDI- zu erbitten. Die gesendeten Meldungen müssen aufgezeichnet werden.
Es muss überprüft werden, dass das EUT folgendermaßen reagiert:
17. Spezifische Prüfungen der Vermittlungsschicht
(7.4)
17.1 Zweikanalbetrieb
(M.1371/A2-4.1)
Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001
17.2 Regionale Gebietsangabe (Regional area designation) durch VDI:Meldung
(M.1371/A2-4.1)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
17.3 Zuweisung einer Funkkanalmanagement-Region über die Datenschnittstelle (Regional area designation by serial message)
(M.1371/A2-4.1.3)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
17.3 add Zuweisung einer Funkkanalmanagement-Region bei fehlender Positionsangabe (Regional area designation with lost position)
(M.1371/A2-4.13) Messmethode
Die Prüfung 17.2 muss bei Nutzung von ACA Datensätzen fiir die Kanalzuteilung wiederholt werden.
Geforderte Prüfergebnisse
17.4 Sendeleistungs-Einstellung (Power setting)
(M.1371/A2-4.1.3)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
17.5 Behandlung prioritärer Meldungen (Message priority handling)
(M.1371 /A2-4.2.3, A8-2)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
17.6 Wiederverwendung von Zeitschlitzen bei hoher Funkkanallast (Slot reuse (link congestion))
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
17.7 Verwaltung der empfangenen regionalen Betriebseinstellungen (received regional operating settings)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
17.8 Fortsetzen des Meldeintervalls im autonomen Modus (autonomous mode reporting Intervall
(M.1371/A2-3.3.6,)
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
18. Spezifische Prüfungen der Transportschicht
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
19. Spezifische Prüfungen der Darstellungsschnittstelle
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
19 add Wiedergabe undefinierter VDI, Meldungen
(0. 0)
Messmethode
Eine Standard-Prüfumgebung muss errichtet und das EUT im autonomen Modus betrieben werden. Es muss bestätigt werden, dass AIS Meldungen mit undefiniertem Dateninhalt entsprechend Tabelle 11 Use of VDT messages (Meldung des Typs 27 oder höher) vom PI ausgegeben werden.
Geforderte Prüfergebnisse
Es muss bestätigt werdell.dass das EUT alle undefinierten empfangenen Meldungen dem PI ausgibt. Die Prüfung muss für den Port "Hilfsanzeige" (auxillary display) wiederholt werden.
20. DSC Funktionsprüfung
20.1 Allgemeines
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
20.2 Regional Area Designation
Verweis auf 1EC 61993-2 : 2001.
20.3 Scheduling
Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben.
20.4 Polling
Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben.
21. Weitbereichsfunktionsprüfung (Long Range functionality tests)
Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben
Annex A (informativ) Block diagram of AIS
BILD
*1) The external keyboard/display may be e.g. a radar, ECDIS or dedicated devices.
*2) The internal keyboard/display may be optionally
Annex B (informativ) New IEC 61162-1 sentences due to AIS
Verweis auf IEC 61993-2 : 2001.
Annex C (normativ) Long range application
Nicht zwingend für Inland AIS vorgeschrieben.
Annex D (normative) AIS Interface Overview
BILD
Annex E (informative) Blockdiagramm eines AIS Prüfsystems
Annex F (normative) Zusätzliche PI Port Datensätze für Inland AIS
F.1 Inland Waterway voyage data
This sentence is used to change setting which are not covered by SSD and VSD. Because these items have to be protected the settings shall be accepted only in combination with a preceding password sentence.
$PIWWIVD.x.x.x.xx.xx.xx.xx.x.xxx.xxxx.xxx*hh<CR><LF>
field 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Field | Format | Description |
x | See Table 2.5 Reporting rate settings, default setting: 0 | |
2 | x | number of blue cones, 0-3, 4=B-Flag, 5=default=unknown |
3 | x | 0=not available=default, 1=loaded, 2=unloaded, rest not used |
4 | xx.xx | static draught of ship 0 to 20,00 meters, 0=unknown=default, rest not used |
5 | xx.xx | air draught of ship 0 to 40,00 meters, 0=unknown=default, rest not used |
6 | x | number of assisting tugboat 0-6, 7=default=unknown, rest not used |
7 | xxx | number of crew members on board 0 to 254, 255= unknown="defau" It, rest not |
8 | xxxx | number of passengers on board 0 to 8190, 8191=unknown=default, rest not used |
9 | xxx | number of shipboard personnel on board 0 to 254, 255=unknown=default, rest not used |
In case of null fields the corresponding configuration setting shall not be changed.
F.2 Inland Waterway Static Ship data
SPIWWSSD.cccccccc.xxxx.xxx.x.xxx.x.x.x.x.*hh<CR><LF>
field 1 2 3 4 5 6 7
Field | Format | Description |
1 | cccccccc | ENI number |
2 | Xxxx | ERI ship type according to ER1 classification (see Annex E) |
3 | xxx.x | length of ship 0 to 800,0 meter |
4 | xxx.x | beam of ship 0 to 100.0 meter |
5 | X | quality of speed information 1=high or 0=low |
6 | X | quality of course inforrnation 1=high or 0=low |
7 | x | quality of heading information 1=high or 0=low |
1) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der harmonisierten Norm EN ISO 9001:2008
2) Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.
3) Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:
a) Stand-By Betrieb:
Um einen Stand-By Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit Abwasser beschickt wird.
Ein Stand-By Betrieb einer Bordkläranlage kann z.B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stillliegt.
b) Notfallbetrieb:
Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann.
c) Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb:
Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die Bordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
Ort:
7) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden einzelnen anzugeben.
8) Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
9) Zutreffendes eintragen.
10) Vom Prüfer ausfüllen.
11) Zutreffendes ankreuzen.
12) TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 2 in § 14a.02 Nummer 2 geprüft.
13) Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft
14) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003
15) ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 10
*) erstmals erlassen
** / ***) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995
****) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2 : 2003
*****) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484 : 1997
******) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025:2005
*******) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-1 : 2003
********) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-4 : 2004
*********) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Norm IEC 61108-3:2010
**********) amtlicher Hinweis: diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 22090-3 : 2004 Part 3 : GNSS principles
ENDE |