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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1
Vom 30. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 23 vom 04.06.2014 S. 610)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund
Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil 1 und 3 auch auf dem Rhein anzuwenden. | "(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden." |
2. § 2 Absatz 2 Nummer 13a
13a. Schiffspersonalverordnung Rhein
Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),"
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen beruft die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, als Mitglieder. | "Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission / Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen." |
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat. | "(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat." |
c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(11) Zuständige Behörde
| "(11) Zuständige Behörde
|
4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger, Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX entsprechen. | "(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen." |
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
alt | neu |
b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung | "b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,
c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.1 1 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung". |
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind, | "7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,". |
cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b, von Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7, von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,".
dd) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16.
ee) Die bisherige Nummer 16 wird durch folgende Nummern 17 bis 19 ersetzt:
alt | neu |
16. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind. | "17. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind,
18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist, 19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen." |
b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. ein Fahrzeug, nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nr. 1 in Betrieb genommen wird. | "4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt:
alt | neu |
b) des Anhangs II § 8a.02 Nr. 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nr. 6 zu einer Sonderprüfung | "b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung,
c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung". |
bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,
8. sich die in Anhang II § 9.01 Nr. 2 Satz 1 und § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a genannten Unterlagen an Bord befinden, | "7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.06 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,
8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,". |
cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für die tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,".
dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13.
ee) Die bisherige Nummer 13 wird durch folgende Nummern 14 bis 16 ersetzt:
alt | neu |
13. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nr. 5 gekennzeichnet sind. | "14. sich die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet,
15. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind, 16. sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet." |
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
aa) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:
alt | neu |
1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte Unterlage an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,
2. hat die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nr. 5 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nr. 6 und § 10.03b Nr. 9 Buchstabe b, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 und die Prüfung von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1, 2 und 3 zu veranlassen, | "1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,". |
bb) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
alt | neu |
3. hat die jeweils im Falle der Nummer 2 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen, | "2. hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,". |
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage
| "4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,". |
ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 12 oder Nummer 13 ein Fahrzeug führt,
2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, | "1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt,
2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". |
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 3 bis 10.
cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird, | "5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,". |
ff) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
ii) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
jj) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. | "10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,".
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14.
cc) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.
ii) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 11 " ersetzt.
jj) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe "Nummer 11" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.
kk) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.
ll) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird, | "4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,". |
bb) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
"11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,".
cc) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 12 bis 16.
dd) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "Nummer 14" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe "Nummer 15" durch die Angabe "Nummer 16" ersetzt.
hh) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 17" ersetzt.
ii) Nach der neuen Nummer 16 werden folgende Nummern 17 und 18 eingefügt:
"17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,
18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seil- und Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,".
jj) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 19 bis 22.
7. § 19a
§ 19a Übergangsregelungen 12a(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VI I, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.
(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden.
wird aufgehoben.
8. Anhang I der Anlage wird in Abschnitt "Zone 2 - Binnen" der Position "Ryck" wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||
|
|
9. Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Angaben für Kapitel 14 werden folgende Angaben für Kapitel 14a eingefügt:
"Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
§§
14a.01 Begriffsbestimmungen
14a.02 Allgemeine Bestimmungen
14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
14a.04 Typgenehmigungsverfahren
14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung
14a.07 Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
14a.08 Kontrolle der Seriennummern
14a.09 Übereinstimmung der Produktion
14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung
14a.12 Zuständige Behörden und technische Dienste".
bb) Die Angaben für Kapitel 21 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Kapitel 21 Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge § 21.01 Allgemeines § 21.02 Anwendung des Teils II § 21.03 (aufgehoben) | "Kapitel 21 Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge § 21.01 Anwendung des Teils II". |
cc) Nach der Angabe für Anlage Q werden folgende Angaben eingefügt:
"Anlage R: Bordkläranlagen - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen -
Anlage S: Bordkläranlagen - Prüfverfahren -".
b) § 11.02 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz
1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können. 2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein. 3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein. 4. Außenkanten der Decks sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,70 m Höhe oder mit Geländern entsprechend der europäischen Norm EN 711:1995 versehen sein, die aus Handlauf, Zwischenzug in Kniehöhe und Fußleiste bestehen. Bei Gangborden muss eine Fußleiste und ein durchlaufender Handlauf am Lukensüll vorhanden sein. Sind Gangbordgeländer vorhanden, die nicht umlegbar sind, kann auf den Handlauf am Lukensüll verzichtet werden. 5. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern. | " § 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz
1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können. 2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein. 3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein. 4. Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995 * versehen sein. Sind Gangbordgeländer umlegbar, müssen
angebracht sein. 5. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn
angebracht sind. 6. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn
7. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern. * Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995." |
c) § 11.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,54 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite, zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante, von mindestens 0,65 m vorhanden ist. Die lichte Breite des Gangbords kann in diesem Fall weiter bis auf 0,50 m verringert werden, wenn an den Außenkanten der Gangborde Geländer entsprechend der europäischen Norm EN 711:1995 als Absturzsicherung aufgebaut sind. Bei Schiffen mit L von nicht mehr als 55 m mit Wohnungen nur auf dem Hinterschiff kann auf das Geländer verzichtet werden. | "2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist." |
d) Nach dem Kapitel 14 wird folgendes Kapitel 14a eingefügt:
"Kapitel 14a
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
§ 14a.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
§ 14a.02 Allgemeine Bestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.
2. Bordkläranlagen müssen
Tabelle 1: Während der Typprüfung im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte
Parameter | Konzentration | Probenahmeart | |
Stufe I ab 1.11.2009 | Stufe II ab 1.1.2011 | ||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05 1* | 25 mg/l | 20 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 ISO 6060:1989 1 | 125 mg/l | 100 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
180 mg/l | 125 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484:1997 1** | - | 35 mg/l | 24-h-Mischprobe, homogenisiert |
- | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert | |
1) Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden. 2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. |
Tabelle 2: Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte
Parameter | Konzentration | Probenahmeart | |
Stufe I ab 1.11.2009 | Stufe II ab 1.1.2011 | ||
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05 1 * | 40 mg/l | 25 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 ISO 6060:1989 1 | 180 mg/l | 125 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
- | 150 mg/l | Stichprobe | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484:1997 1** | - | 45 mg/l | Stichprobe, homogenisiert |
1) Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden. 2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden. |
3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
4. Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.
5. Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
6. Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen:
7. Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt, muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen.
9. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.
* Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.
** Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484:1997.
§ 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung
1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.
2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in Anlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und, sofern aus Sicht der zuständigen Behörde erforderlich, ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
§ 14a.04 Typgenehmigungsverfahren
1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nach Anlage S dieser Verordnung geprüft.
2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
3. Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
4. Jede zuständige Behörde übermittelt
5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts nach Anlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
§ 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen
1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
3. Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
§ 14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung
1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage R Teil I festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller angebracht sein.
2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.
3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Wenn die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.
§ 14a.07 Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
Die in Anhang XIII § 6 bezeichneten Typgenehmigungen gelten als gleichwertig.
§ 14a.08 Kontrolle der Seriennummern
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
2. Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen.
3. Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerrufen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.
§ 14a.09 Übereinstimmung der Produktion
1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
3. Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen.
§ 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.
2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung reichen können.
3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.
§ 14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung
1. Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:
Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen. Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht.
2. Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen.
3. Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b ersichtlich, dass die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsattest unter Nummer 52 macht.
4. Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben:
5. Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.
§ 14a.12 Zuständige Behörden und technische Dienste
1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
2. Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden."
e) § 15.14 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks oder geeigneten Bordkläranlagen ausgerüstet sein. | "1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein." |
f) § 21.01 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige § 21.01
§ 21.01 AllgemeinesFür Sportfahrzeuge gelten für Bau, Ausrüstung und Besatzung nur die §§ 21.02 und 21.03.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige § 21.02 wird § 21.01.
g) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
| "
** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
|
h) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 12 eingefügt:
Kapitel 14a | |||
"14a.02 | Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht." |
i) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 2 wird die Angabe zu Kapitel 21 in Spalte 1 wie folgt gefasst: (red. Anm.: Zu § 24.06 Nummer 2 gibt es keine Tabelle)
alt | neu |
"21.01 ". |
j) In der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 werden vor den Angaben zu § 11.12 folgende Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 eingefügt:
"11.02 | Nr. 4 | Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgeländer | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011 |
Höhe der Lukensülle | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 | 1.12.2011 | ||
11.04 | Nr. 2 | Gangbordgeländer | Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 | 1.12.2011". |
k) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 5 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 11 eingefügt:
Kapitel 14a | ||||
"14a.02 | Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. | 1.12.2011". |
l) Nach der Anlage Q werden die Anlagen R und S wie folgt angefügt:
"Anlage R Bordkläranlagen
- Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen -
Inhalt
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
2. Prüfungen
3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Anhang 1: Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster)
Teil III
Typgenehmigungsbogen (Muster)
Anhang 1: Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster)
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster)
Teil VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster)
Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster)
Anhang 1: Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen
1.1 Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2 Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3 Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr der Bordkläranlage.
1.2 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4 Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.5 Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben.
2. Prüfungen
Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.
3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
3.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
3.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
3.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
3.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
3.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
3.3 Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang "n" der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
_ | |
x | + k ⋅ St ≤ L |
Hierbei bezeichnet
k: einen statistischen Faktor, der von "n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
k | 0,973 | 0,613 | 0,489 | 0,421 | 0,376 | 0,342 | 0,317 | 0,296 | 0,279 |
n | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
k | 0,265 | 0,253 | 0,242 | 0,233 | 0,224 | 0,216 | 0,210 | 0,203 | 0,198 |
Wenn n ≥ 20, k = 860 / √ n
St:
, wobei xi ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist.
L: den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
3.3.3 Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden.
3.3.4 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.
3.3.5 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Beschreibungsbogen Nr. 1 ...
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind
Bordkläranlagentyp: ..........................................................................................
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...........................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ...........................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:
0.4 Name und Anschrift des Herstellers: .................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...............................
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: .....................
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ........................................
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .................................................................
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2. Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3. Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste
4. Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5. Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6. Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, eingehalten werden
7. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8. Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10
9. Fotografien der Bordkläranlage
10. Betriebskonzepte 2
10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage
10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6 Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers
___
1) Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.
2) Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:
Anhang 1 Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster)
1. Beschreibung der Bordkläranlage
1.1 Hersteller: ............................................................................................
1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: ...................................................................
1.3 Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch 1
1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank ja ........................................ m3/nein 1
2. Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)
2.1.......................................................................................................
2.2 .......................................................................................................
3. Bemessung der Bordkläranlage
3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): ..............................................
3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): ...........................................
___
1) Nichtzutreffendes streichen.
Teil III
Typgenehmigungsbogen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung: ........................................... Nr. der Erweiterung: ..........................................
Benachrichtigung über
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ..............................................................
Abschnitt I
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...........................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ...........................................
0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: ................
Stelle: ................................................................................................
Art der Anbringung: ..................................................................................
0.4 Name und Anschrift des Herstellers: .................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...............................
0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: .....................
0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ........................................
0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .................................................................
Abschnitt II
1. Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:
1.1 Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:
1.1.1......................................................................................................
1.1.2 ......................................................................................................
2. Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst 2: .........................
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt.
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1:
Ort: .................................................................................................
Datum: .............................................................................................
Unterschrift: ........................................................................................
Anlagen:
Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)
____
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.
Anhang 1 Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster)
0. Allgemeines
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .........................................................
0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ..........................................
1. Information zur Durchführung der Prüfung(en) 1
1.1 Zulaufwerte
1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): .......................................................
1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): ..........................................
1.2 Reinigungsleistung
1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte
Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | - | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | - | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | - | ||||
Ablauf | Stichproben |
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
Ort | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten | Min | Max | Mittelwert | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf | Stichproben | - | ||||
Ablauf | Stichproben |
1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)
Parameter | Probenahmeart | Min | Max | Mittelwert |
BSB5 | 24-h-Mischproben | |||
BSB5 | Stichproben | |||
CSB | 24-h-Mischproben | |||
CSB | Stichproben | |||
TOC | 24-h-Mischproben | |||
TOC | Stichproben | |||
AFS | 24-h-Mischproben | |||
AFS | Stichproben |
1.3 Weitere gemessene Parameter
1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:
Parameter | Zulauf | Ablauf |
pH-Wert | ||
Leitfähigkeit | ||
Temperatur der flüssigen Phasen |
1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind - sofern vorhanden - während der Stichprobenahmen zu erfassen:
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor: .................................................
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor: .................................................
Temperatur im Bioreaktor: .................................................
Umgebungstemperatur: .................................................
1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers
.................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................
1.4 Zuständige Behörde oder technischer Dienst
Ort, Datum: ................................... Unterschrift: ..........................................................
_____
1) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben.
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
1. Systematik
Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.
Abschnitt 1: Der Großbuchstabe "R", gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:
1 | = | für Deutschland | 19 | = | für Rumänien | |
2 | = | für Frankreich | 20 | = | für Polen | |
3 | = | für Italien | 21 | = | für Portugal | |
4 | = | für die Niederlande | 23 | = | für Griechenland | |
5 | = | für Schweden | 24 | = | für Irland | |
6 | = | für Belgien | 25 | = | für Kroatien | |
7 | = | für Ungarn | 26 | = | für Slowenien | |
8 | = | für die Tschechische Republik | 27 | = | für die Slowakei | |
9 | = | für Spanien | 29 | = | für Estland | |
11 | = | für das Vereinigte Königreich | 32 | = | für Lettland | |
12 | = | für Österreich | 34 | = | für Bulgarien | |
13 | = | für Luxemburg | 36 | = | für Litauen | |
14 | = | für die Schweiz | 49 | = | für Zypern | |
17 | = | für Finnland | 50 | = | für Malta | |
18 | = | für Dänemark |
Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit.0001.
Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2. Beispiele
R 4*I*0003*00
R 1*II*0004*02
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: ....................................................................
Zeitraum vom ............................................................... bis zum .................................................................
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Fabrikmarke 1 | Herstellerseitige Bezeichnung 1 | Nummer der Typgenehmigung | Datum der Typgenehmigung | Erweiterung, Verweigerung, Entzug 2 | Grund für Erweiterung, Verweigerung Entzug 2 | Datum der Erweiterung, der Verweigerung, des Entzugs 2 |
1) Entsprechend Typgenehmigungsbogen. 2) Zutreffendes eintragen. |
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Liste Nr.: ......................................................................................................
für den Zeitraum vom .......................................... bis zum .............................................
Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ...............................................................
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: ................................................
Nummer der Typgenehmigung: ..........................................
Ausstellungsdatum: .........................................
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): ..............................................................
Seriennummer der Bordkläranlage:
... 001 ... 002 . . . ..... m | ... 001 ... 002 . . . ..... p | ... 001 ... 002 . . . ..... q |
Teil VII
Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
(Muster)
Siegel der zuständigen Behörde
Kennwerte der Bordkläranlage | Reinigungsleistung | |||||||||||
Lfd. Nr. | Datum der Typgeneh- migung | Nummer der Typgeneh- migung | Fabrik- marke | Bordklär- anlagentyp | Täglicher Abwasser- volumen- strom Qd (m3/d) | Tägliche Schmutz- fracht als BSB5- Fracht (kg/d) | BSB5 | CSB | TOC | |||
24-h- Misch- probe | Stich- probe | 24-h- Misch- probe | Stich- probe | 24-h- Misch- probe | Stich- probe | |||||||
Teil VIII
Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
(Muster)
1. Allgemeines
1.1 Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1 Fabrikmarke: ........................................................................................
1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ......................................................................
1.1.3 Typgenehmigungsnummer: .........................................................................
1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: .................................................................
1.2 Dokumentation
Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
1.3 Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.
1.4 Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ....1 Seiten.
2. Parameter
Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Name und Adresse der Prüfstelle: ......................................................................................
Name des Prüfers: ........................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: ......................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers: ........................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: ......................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers: ........................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: ......................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
Name und Adresse der Prüfstelle:
Name des Prüfers: ........................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ................................................................................................
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde: ......................................................................................
Ort und Datum: ...........................................................................................
Unterschrift: ..............................................................................................
Siegel der zuständigen Behörde
_____
1) Vom Prüfer auszufüllen.
Anhang 1 Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll (Muster)
Schiffsname: | ................................ | Einheitliche europäische Schiffsnummer: | ............................ |
Hersteller: | ................................ (Fabrikmarke / Handelsmarke / Handelsname des Herstellers) | Bordkläranlagentyp: | ............................ (Herstellerseitige Bezeichnung) |
Typgenehmigungs-Nr.: | ............................... | Baujahr der Bordkläranlage: | ............................ |
Seriennummer der Bordkläranlage: | ............................... (Seriennummer) | Einbauort: | ............................ |
Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.
A. Bauteilprüfung
Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil | Ermittelte Bauteilnummer | Übereinstimmung 1 | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] Entfällt |
B. Ergebnisse der Stichprobenmessung
Parameter | Ermittelter Wert | Übereinstimmung 1 | |
BSB5 | [ ] Ja | [ ] Nein | |
CSB | [ ] Ja | [ ] Nein | |
TOC 2 | [ ] Ja | [ ] Nein |
______
1) Zutreffendes ankreuzen.
2) TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle in § 14a.02 Nummer 2 geprüft.
C. Bemerkungen
.................................................................................................................................................................................
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt.)
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................................................
Name des Prüfers: ...................................................................................................................................................
Ort und Datum: .......................................................................................................................................................
Unterschrift: ............................................................................................................................................................
Anlage S Bordkläranlagen - Prüfverfahren -
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen
Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschiffen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.
1.2 Verantwortlichkeit und Prüfstandort
Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.
1.3 Einzureichende Unterlagen
Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage R Teil II.
1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung
Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung
2.1 Allgemeines
Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrens-technische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.
2.2 Einbau und Inbetriebnahme
Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu prüfen.
2.3 Einfahrphase
Der Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.
2.4 Zulaufkennwerte
Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen.
Formel 1 - Berechnung des Zulaufkennwertes
Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.
3. Prüfverfahren
3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung
Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by-Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.
Tabelle 1: Einzustellende Belastung für Lastphasen
Phase | Anzahl Prüftage | Tägliche hydraulische Belastung | Schmutzkonzentration |
Normallast | 20 Tage | Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Überlast | 3 Tage | 1,25 Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Unterlast | 3 Tage | 0,5 Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Stand-by-Betrieb | 4 Tage | Tag 1 und Tag 2: Qd = 0 Tag 3 und Tag 4: Qd | CBSB5 nach Nummer 2.4 |
Die Sonderlastphasen "Überlast", "Unterlast" und "Stand-by-Betrieb" sind der Reihe nach ohne Unterbrechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden. In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt.
Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.
Abbildung 1 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank
Abbildung 2 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung
Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Ausfall stattgefunden hat. Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.
3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Der technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24-h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24-h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24-h-Mischprobe ist vom technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC 13 folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:
Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.
______
1) Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft.
Tabelle 2: Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage
Belastungsphase | Anzahl Prüftage | Anzahl Probenahmen | Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen |
Normallast | 20 Tage | 24-h-Mischproben: 8 Stichproben: 8 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Überlast | 3 Tage | 24-h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Unterlast | 3 Tage | 24-h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 | Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. |
Stand-by-Betrieb | 4 Tage | 24-h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 | 24-h-Mischprobe:
Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24 Stunden später. Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24 Stunden später. |
Gesamtanzahl 24-h-Mischproben: 14 Gesamtanzahl Stichproben: 14 |
Weiterhin sind - soweit vorhanden - folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:
3.4 Auswertung der Untersuchungen
Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen:
Tabelle 3a Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten Auswertung zur Dokumentation der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Parameter | Probenahmeart | Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten | Mittelwert | Min | Max | |
Wert | Phase | |||||
Zulauf BSB5 | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf BSB5 | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf BSB5 | Stichproben | - | ||||
Ablauf BSB5 | Stichproben | |||||
Zulauf CSB | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf CSB | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf CSB | Stichproben | - | ||||
Ablauf CSB | Stichproben | |||||
Zulauf TOC | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf TOC | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf TOC | Stichproben | - | ||||
Ablauf TOC | Stichproben | |||||
Zulauf AFS | 24-h-Mischproben | - | ||||
Ablauf AFS | 24-h-Mischproben | |||||
Zulauf AFS | Stichproben | - | ||||
Ablauf AFS | Stichproben |
Tabelle 3b Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten Auswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung
Parameter | Probenahmeart | Mittelwert | Min | Max |
Eliminationsleistung BSB5 | 24-h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung BSB5 | Stichproben | |||
Eliminationsleistung CSB | 24-h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung CSB | Stichproben | |||
Eliminationsleistung TOC | 24-h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung TOC | Stichproben | |||
Eliminationsleistung AFS | 24-h-Mischproben | |||
Eliminationsleistung AFS | Stichproben |
Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.
3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a
Die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB5 und TOC
die vorgegebenen Grenzwerte für 24-h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.
3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung
Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.
3.7 Probenanalyse/Analysenverfahren
Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.
4. Prüfbericht
4.1 Der technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:
Anhang 1 Beispiele für Prüfabläufe
Beispiel 1
Beispiel 2
Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24-h-Mischproben
Die DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05 14 schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4° C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.
Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24-h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4° C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.
Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.
*) Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003."
10. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu Teil VI wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein | "Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins". |
bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses / Vorläufigen Gemeinschaftszeugnisses für Fähren | "Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren". |
b) Teil V wird wie folgt gefasst:
"Teil V
Muster des Fährzeugnisses
FÄHRZEUGNIS
Bundesrepublik Deutschland FÄHRZEUGNIS Nr.: ...............
Bemerkungen: Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin angegebenen Zustand befindet. Nach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen. |
- Seite 2 -
Fährzeugnis Nr. ..................................... der Untersuchungskommission ........................................
1. Name der Fähre ..................................................... | 2. Art der Fähre ..................................................... | 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ..................................................... | |||||||
4.1 Name und Adresse des Eigners | ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ | ||||||||
4.2 Name und Adresse des Fährinhabers (falls abweichend von 4.1) | ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ | ||||||||
5. Ort und Nummer der Registrierung | 6. Heimatort | ||||||||
7. Baujahr ..................................................... | 8. Name und Ort der Bauwerft ........................................................................................................ | ||||||||
9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am ..................................................... | von der Untersuchungskommission ..................................................... | ausgestellte Fährzeugnis Nr. ..................................................... | |||||||
10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund einer Untersuchung vom * ................................................. sowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft * ..................................................................................................... vom .................................. * zur Fahrt im Übersetzverkehr | |||||||||
Fährstellen | |||||||||
auf | zwischen | und | |||||||
mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen Anforderungen für die jeweiligen Zonen / Wasserstraßen * für tauglich befunden worden. | |||||||||
11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am ................................ | |||||||||
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt *.
| |||||||||
*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 3 -
Fährzeugnis Nr. .................................... der Untersuchungskommission ..........................................
12a. Länge über alles Lüa ............................................. m | 12b. Länge L ................................................ m | 12c. Länge LWL .......................................... m | |||||||||||||||||||
13a. Breite über alles Büa ............................................ m | 13b. Breite B ............................................... m | 14. Größter Tiefgang .......................................... m | |||||||||||||||||||
15. Anzahl wasserdichter Querschotte ..................................................... | 16. Ladefläche ............................. m2 | 17. Ladehöhe ....................... m | 18. Seitenhöhe ...................... m | ||||||||||||||||||
19. Maximal zulässige Ladefälle | |||||||||||||||||||||
Frei fahrende Fähren | Seil- oder kettengebundene Fähren
| ||||||||||||||||||||
Niedrigwasser * | Mittelwasser * | Hochwasser * | |||||||||||||||||||
Freibord | (cm) | ||||||||||||||||||||
Anzahl Fahrgäste | |||||||||||||||||||||
Verdrängung | (m3) | ||||||||||||||||||||
Tragfähigkeit | (t) | ||||||||||||||||||||
zulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs | (t) | ||||||||||||||||||||
zulässiges Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs | (t) | ||||||||||||||||||||
zulässige Einzel- / Doppelachslast | (t) | ||||||||||||||||||||
20. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb ........................ | 21. Total Hauptantriebsleistung .............................................. kW | 22. Anzahl Hauptpropeller ...................................... | |||||||||||||||||||
23. Motoren zum Schiffsbetrieb | |||||||||||||||||||||
Einbaudatum | Hersteller | Motortyp | Typgenehmigungs-Nr. | Motoridenti- fizierungs-Nr. | Leistung (kW) | Verwendungs- zweck | |||||||||||||||
Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt *.
| |||||||||||||||||||||
*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 4 -
Fährzeugnis Nr. ............................................... der Untersuchungskommission ........................................
24. | Ruderanlagen | ||||||||||||||||||||||||
Anzahl Hauptruderblätter ............................... | Hauptruderantrieb | - handbetrieben * - elektrisch / hydraulisch * | - elektrisch * - hydraulisch * | ||||||||||||||||||||||
Bugsteuereinrichtung Ja / Nein * | - Bugruder * - Bugstrahlruder * - andere Einrichtung * | - fernbedient Ja / Nein * | Inbetriebnahme fernbedient Ja / Nein * | ||||||||||||||||||||||
Andere Anlage: Ja / Nein * | Art: .................................................................................................... | ||||||||||||||||||||||||
25. Lenzeinrichtung
| |||||||||||||||||||||||||
26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. | |||||||||||||||||||||||||
27. Ankereinrichtung
Ankerketten | |||||||||||||||||||||||||
28. Seile zum Festmachen
| |||||||||||||||||||||||||
29. Sicht- und Schallzeichen
Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. | |||||||||||||||||||||||||
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*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 5 -
Fährzeugnis Nr . der Untersuchungskommission ........................................
30. Einrichtungen zur Brandbekämpfung
| ||||||||||||||||||||||
31. Rettungsmittel
Anzahl Rettungsringe ....................., davon mit Licht ......................., mit Leine .................... * Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 * Plattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen * Anzahl, Art und Aufstellungsort(e) der Übergangseinrichtung(en): ..................................................................... Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal ............... Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste ............... Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ....................... Einzelrettungsmittel * zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl ............ Fluchthauben * Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: .......................................................................... | ||||||||||||||||||||||
32. Sonstige Ausrüstung
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*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 6 -
Fährzeugnis Nr. ..................................... der Untersuchungskommission ..........................................
33. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
| ||||||
34. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig:
| ||||||
35. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:
| ||||||
36. In Zone 1 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:
| ||||||
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*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 7 -
Fährzeugnis Nr. ...................................... der Untersuchungskommission ..........................................
37. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt
Die Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand *. | |||||||
38. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
Die Fähre erfüllt * / erfüllt nicht * Standard S 1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 Die Fähre erfüllt * / erfüllt nicht * Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 | |||||||
39. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr | |||||||
| |||||||
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................... | |||||||
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*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 8 -
Fährzeugnis Nr. ................................. der Untersuchungskommission ........................................
40. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund
eigener Untersuchung vom * ............................... der Bescheinigung vom * ................................ der anerkannten Klassifikationsgesellschaft * ...................................................................... zur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft) - auf den Wasserstraßen der Zone(n) * in (Name des Staates) * ......................................................................................................... mit Ausnahme von: ................................................................................................................ - auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) * ................................................. mit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): | |||||||||||||||
41. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform
........................................................... | |||||||||||||||
42. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr | |||||||||||||||
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Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... | |||||||||||||||
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*) Nichtzutreffendes streichen. |
- Seite 9 / a / b / c / d / e / f / g / * -
Fährzeugnis Nr. .................................... der Untersuchungskommission .........................................
43. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses * Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses * Bescheinigung einer Nachuntersuchung * Bescheinigung einer Sonderuntersuchung * Die Untersuchungskommission hat die Fähre am ........................................ untersucht *. Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ................................................................ vom ................................. vorgelegt *. Anlass der Untersuchung: Anlass der Bescheinigung: Auf Grund des Untersuchungsergebnisses *
Auf Grund der Bescheinigung *
_________ |
- Seite 10 -
Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission ..........................................
44. Bescheinigung für Seil-/Kettenausrüstung *
Die auf der Fähre vorhandene Seil-/Kettenausrüstung * ist von dem Sachverständigen * Die Ausrüstung umfasst die folgenden Teile: Seile *
Ketten*
Abspannmasten *
Verankerung *
Diese Bescheinigung gilt bis zum .................................
_____ |
- Seite 11 -
Fährzeugnis Nr. ................................... der Untersuchungskommission ..........................................
45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind * von dem Sachverständigen * Die Anlage(n) umfasst/umfassen * die folgenden Verbrauchsgeräte:
Diese Bescheinigung gilt bis zum ..........................
_____ |
- Seite 12 -
Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission ...........................................
46. Anhang zum Fährzeugnis .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................................................. | ||||||
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Fortsetzung auf Seite * ................................. Ende des Fährzeugnisses * _____ |
".
c) Teil VI wird wie folgt gefasst:
Teil VI
Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins
Bundesrepublik Deutschland
Attest für Seeschiffe auf dem * / außerhalb des * Rhein(s) * Die Untersuchungskommission ............................................................... bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff Name: ............................................................................................................................................................ Kennzeichendes Schiffes: ............................................................................................................................. Registerort: .................................................................................................................................................... Baujahr: ......................................................................................................................................................... Länge des Schiffes: ................................................................................................................................... m auf Grund der von ihr am ............................. durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat. Besondere Bedingungen: ........................................................................................................................... Besatzung: Für die Besatzung können Seeschiffe
In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden.
Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach der Rhein SchPersV an Bord befinden.
Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen.
Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis ......................................................
_________ |
".
d) Teil X Seite 1 wird wie folgt gefasst:
Teil X
Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren
Vorläufiges Fährzeugnis * /Vorläufiges Zulassungszeugnis *
Nr.: ..............................
1. Name der Fähre ...................................................... | 2. Art der Fähre ................................................ | 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ..................................................... | |||||||
4.1 Name und Adresse des Eigners | ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ | ||||||||
4.2 Name und Adresse des Fährinhabers (falls abweichend von 4.1) | ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ | ||||||||
5. Länge L ............................................ m Anzahl Fahrgäste ................................... * | Verdrängung *.................................... m3 * Tragfähigkeit * .................................... t * | ||||||||
6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung
Die Fähre erfüllt * / erfüllt nicht * Standard S1 | |||||||||
6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr: .......................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... | |||||||||
7.1 Seil- und Kettenausrüstung
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ................... | |||||||||
7.2 Flüssiggasanlage(n)
Diese Bescheinigung ist gültig bis zum ................... | |||||||||
8. Besondere Bedingungen .......................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................... | |||||||||
9. Gültigkeit
Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum ................................... | |||||||||
Fährstellen | |||||||||
auf | zwischen | und | |||||||
| |||||||||
*) Nichtzutreffendes streichen. |
".
11. Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) In Teil I § 7 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt:
"25 = Kroatien".
b) In Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt:
"25 = Kroatien".
c) In Teil V Nummer 1 wird eine Zeile mit folgendem Eintrag in die Tabelle eingefügt:
"Kroatien".
d) In Teil V Nummer 4 wird eine Tabelle mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kroatien".
e) Teil VII wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil VII 12a Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:
Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen. | "Teil VII Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:
Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen." |
12. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu den §§ 3.05 bis 3.07 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3.05 Abnahme
§ 3.06 Prüfungen § 3.07 Abnahmeprotokoll | "3.05 Prüfung
3.06 Prüfbedingungen 3.07 Bescheinigung". |
b) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 6.01 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6.01 Fristen | "6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind". |
c) In § 1.01 Nummer 19 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
d) § 1.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
| "4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
|
bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
e) § 2.02 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.04 oder § 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. | "1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen." |
bb) Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Anhang II § 15.03 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.04 oder § 10.07 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. | "Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein." |
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nr. 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III § 1.02, § 7.04 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.02 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. | "6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend." |
f) § 3.05 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3.05 Abnahme
Vor Inbetriebnahme einer Seil- und Kettenanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und vor jedem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Abnahmeprotokolls nach § 3.07 ist die gesamte Seil- und Kettenanlage von einem von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage diesem Kapitel entspricht. Er hat der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmeprotokoll vorzulegen. | " § 3.05 Prüfung
Seil- und Kettenanlagen sind
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen." |
g) In § 3.06 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3.06 Prüfungen | " § 3.06 Prüfbedingungen". |
h) § 3.07 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3.07 Abnahmeprotokoll
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit diesem Kapitel ist durch ein Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs zu bescheinigen. Ein nach § 3.06 Nr. 2 erforderlicher Bericht über die zerstörungsfreie (magnetinduktive) Seilprüfung ist dem Abnahmeprotokoll als Anlage beizufügen. 2. Die Gültigkeitsdauer des Abnahmeprotokolls beträgt höchstens fünf Jahre. In begründeten Fällen z.B. auf Grund von Mängeln oder entsprechend dem Grad der Ablegereife kann der Sachverständige eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen. Die Gültigkeitsdauer wird im Abnahmeprotokoll vermerkt und ist bei der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zu berücksichtigen. 3. Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Abnahmeprotokolls muss eine neue Prüfung nach § 3.06 stattfinden. | " § 3.07 Bescheinigung
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen. 2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt. 3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen." |
i) In § 4.01 Nummer 1 wird die die §§ 3.05, 3.06 und 3.07 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
| "
". |
j) § 6.01 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 6.01 Fristen
1. Die Begriffsbestimmung nach § 5.01 ist bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung anzuwenden. Barkassen, die am 1. Januar 2007 im Besitz einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung waren und durch die neue Begriffsbestimmung zum Fahrgastschiff wurden, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden. 2. Die §§ 5.02 bis 5.08, außer § 5.03 Nr. 1, §§ 5.04 und 5.05 sind bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung anzuwenden. 3. § 5.03 Nr. 1, §§ 5.04 und 5.05 sind auf Barkassen, die am 1. April 1988 bereits in Betrieb waren und am 1. Januar 2007 im Besitz einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung waren oder in den Anwendungsbereich der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung fielen oder die sich in Bau oder Umbau befanden, ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden. | " § 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind
1. Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
2. Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. 3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1." |
k) Muster 1 wird wie folgt gefasst:
"Muster Nr. 1
Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren zu Anhang X § 3.05
Abnahmeprotokoll | nach Anhang X § 3.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prüfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren |
Name der Fähre | Art der Fähre | Einheitliche europäische Schiffsnummer |
Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr auf | zwischen | und |
1. Seile und Seilendbefestigungen
Bezeichnung des Seiles: * | |||||
Seilattest (ja/nein) | |||||
Länge (m) | |||||
Durchmesser (mm) | |||||
Bruchlast (kN) | |||||
Mängel (ja/nein): | |||||
- am inneren Seilzustand | |||||
- am äußeren Seilzustand | |||||
durch: | |||||
- Drahtbruch | |||||
- Korrosion | |||||
- Verschleiß | |||||
- Lockerung von Drähten | |||||
Grad der Ablegereife | |||||
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen" | |||||
Mängel an den Seilendbefestigungen (ja/nein): |
* Bezeichnung von Seilen:
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Mängelbehebung bis zum: ............................................ Sichtvermerk Sachverständiger: ...........................................
Seite 1 von 5
2. Ketten und Kettenendbefestigungen
Bezeichnung der Kette: * | |||||
Kettenattest (ja/nein) | |||||
Länge (m) | |||||
Durchmesser (mm) | |||||
Bruchlast (kN) | |||||
Mängel (ja/nein): | |||||
- Korrosion | |||||
- Verschleiß | |||||
- Längung | |||||
- Teilungsvergrößerung | |||||
Grad der Ablegereife (DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981) | |||||
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen" | |||||
Mängel an den Kettenendbefestigungen (ja/nein): |
*) Bezeichnung von Ketten:
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Mängelbehebung bis zum: ............................ Sichtvermerk Sachverständiger: ...................................
3. Abspannmasten
Bezeichnung der Abspannmasten: | ||
Mängel (ja/nein): | ||
- Verformung | ||
- Beschädigung | ||
- Korrosion | ||
- innere Korrosion (nur bei Hohlprofilen) | ||
Verbindung Tragmast/Seil - siehe "Bemerkungen" | ||
Übergang Mast/Fundament - siehe "Bemerkungen" | ||
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen" |
Seite 2 von 5
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Mängelbehebung bis zum: ................................ Sichtvermerk Sachverständiger: .................................
4. Verankerungen
Art des Verankerung:* | ||
Art des Ankers: | ||
Masse des Ankers (kg) | ||
Ring: Durchmesser und Dicke (mm) | ||
Mängel (ja/nein): | ||
- Verformung | ||
- Beschädigung | ||
- Korrosion an den Befestigungselementen | ||
- Korrosion im Bereich Übergang zu Fundament | ||
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen" |
* Arten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land
Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen)
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Mängelbehebung bis zum: ........................... Sichtvermerk Sachverständiger: ...................................
Ort und Datum der Abnahme | Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis |
Die Abnahme erfolgte durch | Stempel/Unterschrift |
Seite 3 von 5
Skizzen und deren Beschreibungen
Seite 4 von 5
"Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
§ 3.01 - Begriffsbestimmungen
Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:
6. "Ablegereife" der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.
§ 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen
1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein.
3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften zu diesem Anhang geregelt.
§ 3.05 - Prüfung Seil- und Kettenanlagen sind
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
§ 3.06 - Prüfbedingungen
Die Anlage ist wie folgt zu prüfen:
§ 3.07 - Bescheinigung
1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.
Seite 5 von 5"
13. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Dem Verzeichnis der Anlagen wird folgende Angabe zu Anlage 2 angefügt:
"Anlage 2 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation "Matrosen-Motorwart"".
b) § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem Fall müssen alle Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden: | "In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:". |
c) § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) beim Bootsmann aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jahren; f) beim Steuermann | "e) beim Bootsmann aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr; f) beim Steuermann |
d) § 3.06 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Wörter "Buchstabe e" ersetzt.
bb) In der Tabelle wird die Zeile für Stufe 4 wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||
| "
". |
e) § 3.07 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Buchstabe b" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Buchstabe b" ersetzt.
f) In § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.
g) Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfung zum Erwerb der Qualifikation "Matrosen-Motorenwart" | "Prüfung zum Erwerb der Qualifikation "Matrosen-Motorwart"". |
bb) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Eingangssatz werden die Wörter "Matrosen-Motorenwart" durch die Wörter "Matrosen-Motorwart" ersetzt.
bbb) Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist. | "(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist." |
ccc) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter "Matrosen-Motorenwart" durch die Wörter "Matrosen-Motorwart" ersetzt.
ddd) In Nummer 4 Absatz 2 werden die Wörter "Matrosen-Motorenwart" durch die Wörter "Matrosen-Motorwart" ersetzt.
14. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle Artikel 2 Nummer 1 werden folgende Zeilen angefügt:
"Der Großbuchstabe "R", gefolgt | Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt |
R 4*I* | e 4*I* |
R 1*II* | e 1 *II*". |
b) Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt: | "2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2, Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 und Kapitel 14a folgende Übergangsbestimmungen gelten:". |
bb) In der Tabelle werden nach der Zeile mit den Angaben zu § 8a.02 Nummer 2 und 3 folgende Zeilen eingefügt:
Kapitel 14a | |||
"14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 und 2 und Nr. 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
| 1.12.2011". |
cc) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:
"Für die Übergangsbestimmungen zu § 7.05 Nummer 1, § 7.06 Nummer 1, § 10.02 Satz 2 Buchstabe b, § 11.02 Nummer 4 Satz 1, § 11.04 Nummer 2, § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9, § 15.03 Nummer 7 bis 13, § 15.06 Nummer 1 und 15 ist Spalte 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Datum der 1.12.2013 gilt."
c) Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) als Doppelhüllenschiffe nach der ADNR gebaut sind, wobei für Motorschiffe die ADNR-Nummern 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, für Tankschiffe die ADNR-Nummern 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 anzuwenden sind, | "c) als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;". |
d) In der Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||
| "
". |
e) In der Tabelle Artikel 6 § 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 12 eingefügt:
Kapitel 14a | |||
"14a.02 | Nr. 2 Tabellen 1 und 2 und Nr. 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht." |
15. Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Gleichwertige Typgenehmigung von Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume. | " § 6 Gleichwertige Typgenehmigungen von Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a 14
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume." |
Artikel 2
Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
§ 1 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 20202 und 20203 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
"
". |
2. Die Nummer 202082 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
3. Die Nummern 203 und 204 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
"
". |
4. Die Nummer 205 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
5. Die Nummer 207 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
6. Die Nummer 212 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
7. Die Nummern 214 und 215 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||
"
". |
8. Die Nummern 219 bis 221 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||
"
". |
9. Die Nummer 232 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
10. Die Nummer 2323 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
11. Die Nummer 239 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
12. Die Nummer 2393 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||
"
". |
§ 2 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"BinSchEO - Binnenschiffseichordnung Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen". |
2. In § 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:
"6. "Schiffsregisterordnung"
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
7. "Eichgesetz"
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
8. "Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
3. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;". |
4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Anlage 2" durch die Angabe "Anlage 1 " ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 12 Vorläufige Eichbescheinigung
Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit." |
6. In § 25 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Untersuchungspflicht" die Wörter "nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.
7. In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort "Untersuchungspflicht" die Wörter "nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt.
8. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein." |
9. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung." |
10. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 9" durch die Angabe "Anlage 6" ersetzt.
11. Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (Bin SchEO) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) Anlage 3: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Anlage 4: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) Anlage 5: Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Anlage 6: Muster der Eichplakette für Sportboote". |
12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
13. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 1 und 2.
14. Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.
15. Die bisherigen Anlagen 6 und 7 werden die Anlagen 3 und 4.
16. Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Bild hier nicht dargestellt". |
17. Anlage 9 wird Anlage 6.
§ 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
nicht überschreitet, | "15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
nicht überschreitet,". |
bb) In Nummer 27 werden die Wörter " § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter " § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
überschritten werden, | "15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
überschritten werden,". |
bb) In Nummer 27 werden die Wörter " § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter " § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter " § 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter " § 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort "oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter " § 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter " § 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" eingefügt.
3. In § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Doppelbuchstabe ff" durch die Angabe "Doppelbuchstabe ee" ersetzt.
4. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6
6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 321,25 bis km 322,40 nach § 15.22 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
5. In § 32 Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6" die Wörter ", jeweils in Verbindung mit Satz 7," eingefügt.
6. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.22 Nummer 3 vorgesehene Verbot, die Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Kleinfahrzeug zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 4 bis 12.
c) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.
d) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter " § 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2" durch die Wörter " § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.
e) In der neuen Nummer 10 werden die Wörter " § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1 " durch die Wörter " § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1" ersetzt.
7. In § 35 Nummer 4 werden die Wörter " § 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch die Wörter " § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1" ersetzt.
§ 4 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8.10 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) an einer durch das Tafelzeichen A.19 bezeichneten Stelle. A.19 | "d) an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle. A.20 ". |
2. In § 10.06 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort "Pleidelsheim" durch das Wort "Hessigheim" ersetzt.
3. § 15.02 Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:
"
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.12.7 | Rothenseer Verbindungskanal | |||
1.12.7.1 | Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00 | |||
Fahrzeug/Verband | 82,00 82,00 | 9,50 9,00 | 1,90 2,10 | |
1.12.7.2 | Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | je nach Fahrrinnentiefe | |
b) Verband | 185,00 | 11,45 | je nach Fahrrinnentiefe | |
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - | ||||
1.12.7.3 | km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) bis km 5,53 (Elbe) | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | je nach Fahrrinnentiefe | |
b) Verband | 100,00 | 19,20 | je nach Fahrrinnentiefe | |
185,00 | 11,45 | je nach Fahrrinnentiefe | ||
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - |
".
4. In § 15.03 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe "(km 323,60R)" durch die Angabe "(km 3,96)" und die Angabe "(km 325,12)" durch die Angabe "(km 5,53)" ersetzt.
5. § 15.22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15.22 Regelungen über den Verkehr
1. Ein motorgetriebenes Kleinfahrzeug darf die Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) nur zusammen und hinter einem Fahrzeug der Berufsschifffahrt befahren, unabhängig von seiner Ausstattung mit Funk. Satz 1 gilt nicht für ein in § 1.24 genanntes Fahrzeug. 2. Abweichend von Nummer 1 Satz 1 kann von der Schleusenaufsicht der Schleuse Hohenwarthe das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) auch einem einzeln fahrenden Fahrzeug genehmigt werden. 3. Das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Fahrzeug ist verboten. | " § 15.22 Regelungen über den Verkehr
(keine besonderen Vorschriften)". |
6. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Doppelbuchstabe ee
ee) das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 321,25 bis km 322,40 nach § 15.22 Nummer 1 Satz 1 und
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Doppelbuchstabe ee.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Buchstabe d
d) das in § 15.22 Nummer 3 vorgesehene Verbot, die Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Kleinfahrzeug zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
7. § 18.16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
(keine besonderen Vorschriften) | " § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m." |
8. § 18.18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
(keine besonderen Vorschriften) | " § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet." |
9. § 18.27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
10. § 19.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m 6 km/h."
11. § 19.05 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19.05 Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften) | " § 19.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe." |
12. § 21.02 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.2 wird die Angabe "km 6,34" durch die Angabe "km 6,61" ersetzt.
b) Die Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 werden wie folgt gefasst:"
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1.3 | km 6,61 bis km 20,70 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,00 | 2,00 | |
- von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.4 | km 20,70 bis km 24,00 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 125,00 | 9,00 8,25 | 2,10 2,10 | |
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - | ||||
1.1.5 | km 24,00 bis km 44,00 | |||
a) Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) Verband | 125,00 156,00 | 9,00 8,25 | 2,10 2,10 | |
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - |
".
c) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
"
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.2.3 | km 8,30 bis km 12,20 (Spree- oder-Wasserstraße) | |||
Fahrzeug | 80,00 | 9,00 | 2,00 | |
- ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - |
".
13. § 21.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) dem Landwehrkanal 6 km/h,".
b) Die bisherigen Buchstabe b bis l werden die Buchstabe c bis m.
14. In § 21.10 Nummer 3 werden die Wörter "bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)" durch die Wörter "bis zur Stralauer Spitze (km 23,65)" ersetzt.
15. § 21.27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt."
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
16. § 21.29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ""21.04" durch die Angabe " § 21.04" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter " § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3" durch die Wörter " § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3" ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter " § 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter " § 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.
bb) In Buchstabe f werden die Wörter " § 21.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2" durch die Wörter " § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3" ersetzt.
cc) In Buchstabe g werden die Wörter " § 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 " durch die Wörter " § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter " § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3" durch die Wörter " § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter " § 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt.
17. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6" durch die Wörter "nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7" ersetzt.
b) Folgender Satz 7 wird angefügt:
"Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer
Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dürfen."
18. In § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter " § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6" durch die Wörter " § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7," ersetzt.
19. § 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18 wird wie folgt gefasst:
"
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1.17 | Werbelliner Gewässer | |||
1.1.17.1 | km 2,73 bis km 20,00 | |||
Fahrzeug/Verband | 25,00 | 5,10 | ||
- von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.1.17.2 | km 2,73 bis km 3,15 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | ||
1.1.17.3 | km 10,48 bis km 20,00 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 |
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18 | Wriezener Alte Oder | |||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 |
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden."
20. § 23.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und 1.1.18 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 und 1.1.19 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 und 1.1.19 nicht überschreitet, | "aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, und Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet,". |
bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 23.22" gestrichen.
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aa) das Fahrzeug oder der Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und 1.1.18 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 und 1.1.19 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 und 1.1.19 nicht überschreitet und | "aa) das Fahrzeug oder der Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, und Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet und". |
21. § 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 wird wie folgt gefasst:
"
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1 | Malzer Kanal MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel- oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00) | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | ||
b) Verband | 82,00 | 8,25 | ||
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. | ||||
1.2 | Obere Havel-Wasserstraße | |||
1.2.1 | MzK-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,10 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2.2 | km 0,00 bis km 14,60 | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | ||
b) Verband | 82,00 | 8,25 | ||
1.2.3 | km 14,60 bis km 22,00 | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 8,25 | ||
b) Verband | 82,00 | 8,25 | ||
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren - | ||||
1.2.4 | Wentow-Gewässer km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,20 | ||
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren - | ||||
1.2.5 | Templiner Gewässer | |||
1.2.5.1 | km 0,00 bis km 22,00 | |||
Fahrzeug | 27,00 | 4,70 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.2.5.2 | km 0,00 bis km 9,50 | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 4,70 | ||
1.2.5.3 | km 9,50 bis km 22,00 | |||
Schubverband | 41,60 | 4,70 | ||
- ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren - | ||||
1.2.6 | Lychener Gewässer | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,10 | ||
1.2.7 | Quassower Havel | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 4,60 |
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.3 | Müritz-Havel-Wasserstraße | |||
1.3.1 | km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße) | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,10 | ||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.3.2 | Rheinsberger Gewässer | |||
Fahrzeug/Verband | 41,60 | 5,10 | ||
1.3.3 | Zechliner Gewässer | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 5,10 | ||
b) Verband | 41,60 | 4,60 | ||
1.3.4 | Dollgowkanal | |||
a) Fahrzeug | 41,60 | 5,10 | ||
b) Verband | 41,60 | 4,60 |
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden."
22. In § 24.20 Nummer 2 werden die Wörter "Schwedter See" durch die Wörter "Schweriner See" ersetzt.
23. Dem § 24.27 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m."
24. In § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter " § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3" durch die Wörter " § 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1" ersetzt.
25. Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
a) Vor den Angaben zu dem Tafelzeichen A.19 wird folgende Zeile eingefügt:
"A.19 (ohne Inhalt)".
b) Die Angaben zu dem bisherigen Tafelzeichen A.19 werden die Angaben zu dem Tafelzeichen A.20.
§ 5 Änderung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11 " ersetzt.
§ 6 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 140 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad.
Keiner Erlaubnis bedürfen
Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden." |
2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Gegen Vorlage
erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht." |
§ 7 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen." |
2. Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. Untere Havel-Wasserstraße
|
§ 8 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.4 werden in der Spalte 5 die Wörter "Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014" gestrichen.
2. In Nummer 4.4 in der Spalte 4 und in Nummer 4.5 in der Spalte 3 werden jeweils die Wörter "(Ausfahrt Hafendorf Claassee)" durch die Wörter "(Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Mit Ablauf des 4. Juni 2014 werden aufgehoben:
1. die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. S. 793) mit Ausnahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1,
2. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 8. Januar 2013 (VkBl. S. 100) und
3. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 30. April 2012 (VkBl. S. 285).
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
___
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/48/EU (ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 1) und 2012/49/EU (ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 2012 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, sowie der Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung von Richtlinien aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356).
Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ID 14/1403
ENDE