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BLU-Code - Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

(VkBl. 1999 S. 278; 02.04.2007 S. 214 07)



Einführung 07

  1. Der vorliegende Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen ist von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation mit der Zielsetzung ausgearbeitet worden, die Verluste von Massengutschiffen so weit wie möglich zu verringern.
  2. Der Zweck dieses Code ist es, die für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen Verantwortlichen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen und die Sicherheit von Massengutschiffen zu fördern.
  3. Der Code befaßt sich hauptsächlich mit der Sicherheit von Schiffen, die feste Massengüter laden oder löschen, und behandelt aktuelle Belange, die bewährtesten Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften. Sicherheits- und Umweltschutzaspekte allgemeinerer Art, wie sie im SOLAS-, im MARPOL- oder im Internationalen Freibordübereinkommen behandelt werden, sind in diesem Code nicht besonders erwähnt.
  4. Durch die Empfehlungen in diesem Code erhalten Reeder, Kapitäne, Charterer, Betreiber von Massengutschiffen und Betreiber von Umschlagsanlagen (Terminals) Hinweise für den sicheren Umgang mit festen Massengütern, insbesondere für deren Laden und Löschen. Die Empfehlungen unterliegen dem Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit den für die jeweilige Umschlagsanlage beziehungsweise den jeweiligen Hafen geltenden Vorschriften oder sonstigen innerstaatlichen Regelungen. Die für das Be- oder Entladen von Massengutschiffen Verantwortlichen müssen über diese Regelungen und Vorschriften Bescheid wissen.
  5. Kapitäne sowie Betreiber von Umschlagsanlagen, an denen feste Massengüter mit gefährlichen chemischen Eigenschaften geladen oder gelöscht werden, haben auch die SOLAS-Kapitel II-2 und VII sowie das MSC-Rundschreiben MSC/Circ.675 - "Recommendations on the Safe Transport of Dangerous Cargoes and Related Activities in Port Areas" * zu beachten.
  6. Die von einzelnen Betreibern von Umschlagsanlagen und Hafenbehörden erlassenen Vorschriften sind in Terminal- und Hafen-Informationsbroschüren zu veröffentlichen. Die in solchen Broschüren üblicherweise enthaltenen Angaben sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Broschüren sind den Schiffskapitänen möglichst vor oder bei ihrer Ankunft im Hafen beziehungsweise an der Umschlagsanlage auszuhändigen.
  7. Es wird empfohlen, jedem Schiff, jedem Charterer und jeder Umschlagsanlage für das Laden oder Löschen von Massengütern eine Ausfertigung dieses Code zur Verfügung zu stellen, damit die darin enthaltenen Ratschläge für Betriebsverfahren jederzeit verfügbar und die jeweiligen Zuständigkeiten feststellbar sind.
  8. Bestehen Zweifel, ob die Bestimmungen dieses Code oder die Bestimmungen des Internationalen Getreide-Code anzuwenden sind, so sollen die Bestimmungen des Internationalen Getreide-Code angewendet werden.

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Code gelten nachstehende Begriffsbestimmungen:

1.1 "Überwasserhöhe" bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen der Wasseroberfläche und dem höchsten Punkt des Mastes oder der Antenne.

1.2 "Tank-/Massengutschiff" (Abkürzung: "OBO" oder "O/O") bezeichnet ein Schiff, das von seinem Entwurf her einem konventionellen Massengutschiff entspricht, jedoch mit Rohrleitungen, Pumpen und einer Inertgasanlage ausgerüstet ist, um eine Beförderung von Ölladungen in eigens dafür vorgesehenen Räumen zu ermöglichen.

1.3 "Umschlagssystem" bezeichnet das gesamte System für den Ladungsumschlag vom Lagerort an Land oder von der Anlieferungsstelle zum Schiff.

1.4 "Heiße Arbeiten" bezeichnet den Gebrauch offenen Feuers beziehungsweise einer offenen Flamme, von elektrisch betriebenen Werkzeugen oder von heißen Nieten, sowie Schleif-, Löt-, Brenn-, Schneide oder Schweißarbeiten oder jede sonstige Art von Reparatur, bei der starke Wärme erzeugt wird oder es zur Funkenbildung kommt, was aufgrund des Vorhandenseins oder der räumlichen Nähe einer entzündbaren Atmosphäre gefährlich werden kann.

1.5 "Krängungsanzeige" bezeichnet vom Deck aus sichtbare Lichter, durch deren Aufleuchten angezeigt wird, daß das Schiff eine Krängung aufweist.

1.6 "Kapitän" bezeichnet den Kapitän eines Schiffes oder einen vom Kapitän benannten Schiffsoffizier.

1.7 "Schüttung" bezeichnet die Menge an Ladegut, die in jeweils einem Schritt im Ablauf des Ladeplans durch jeweils eine Lukenöffnung geschüttet wird (damit ist gemeint: vom Zeitpunkt der Positionierung der Schütte über einer bestimmten Lukenöffnung bis zu dem Zeitpunkt, wenn die Schütte zu einer anderen Lukenöffnung weiterbewegt wird).

1.8 "Vertreter der Umschlagsanlage" bezeichnet diejenige vom Betreiber der Umschlagsanlage oder sonstigen Einrichtung, wo ein bestimmtes Schiff be- oder entladen wird, benannte Person, welche die Verantwortung für die betrieblichen Vorgänge hat, die an dieser Umschlagsanlage oder sonstigen Einrichtung im Hinblick auf dieses Schiff ablaufen.

1.9 "Trimmen (beim Laden)" bezeichnet das teilweise oder vollständige Einebnen der Ladung innerhalb der Laderäume mit Hilfe von Schütten, tragbaren Maschinen oder Geräten oder in Handarbeit.

1.10 "Trimmen (beim Löschen)" bezeichnet das Zusammenschieben oder Aufkehren kleinerer Mengen an Ladegut in den Laderäumen mit mechanischen Hilfsmitteln (zum Beispiel mit Planierraupen) oder auf andere Weise, um dieses Ladegut an eine für das Löschen gut geeignete Stelle zu bringen.

1.11 "Trimmen (des Schiffes)" bezeichnet das Hinzufügen, Entfernen oder Verschieben von Gewicht in einem Schiff zum Erzielen des erforderlichen Tiefgangs vorne und achtern.

Abschnitt 2 Eignung von Schiffen und Umschlagsanlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Alle zum Laden avisierten Schiffe müssen im Besitz gültiger Zeugnisse entsprechend den einschlägigen Vorschriften sein; dazu gehört im Bedarfsfall auch die Bescheinigung 1 nach SOLAS-Regel II-2/54.3 für Schiffe, die gefährliche feste Massengüter befördern. Es wird empfohlen, daß die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse des Schiffes ausreichend bemessen ist, damit die Zeugnisse während der Zeit des Ladens, der Reise und des Löschens (plus Zeitreserve wegen eventueller Verzögerungen beim Aufsuchen des Liegeplatzes oder aufgrund ungünstigen Wetters oder aus beiden Gründen) noch gültig bleiben.

2.1.2 Der Reeder, der Charterer oder der Betreiber hat bei Andienung eines Schiffes für die Beförderung einer bestimmten Ladung oder für die Durchführung einer bestimmten Dienstleistung sicherzustellen, daß das Schiff

.1in einem ordentlichen, seetüchtigen Zustand gehalten wird;
.2eine Mannschaft mit der erforderlichen Befähigung an Bord hat;
.3an Bord mindestens einen Offizier hat, der die im Lade- und im Löschhafen verwendeten Sprachen beherrscht, oder einen Offizier, der die englische Sprache beherrscht;
.4frei von irgendwelchen Mängeln ist, welche die sichere Führung oder das sichere Be- und Entladen des Schiffes gefährden könnten.

2.1.3 Es ist wichtig, daß ein für die Beförderung fester Massengüter ausgewähltes Schiff unter Berücksichtigung der Umschlagsanlagen, an denen das Schiff be- oder entladen werden wird, für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.

2.1.4 Der Charterer und der Verlader müssen bei der Annahme eines Schiffes für die Beförderung einer bestimmten Ladung oder für die Durchführung einer bestimmten Dienstleistung sicherstellen, daß das Schiff

.1für den Zugang zu den vorgesehenen Lade- oder Löscheinrichtungen geeignet ist und
.2nicht mit Umschlagsgeschirr ausgestattet ist, durch das die Sicherheit der Lade und Löscharbeiten beeinträchtigt würde.

2.2 Schiffe

2.2.1 Zum Laden fester Massengüter avisierte Schiffe müssen für die vorgesehene Ladung geeignet sein. Geeignet sind Schiffe dann, wenn sie

.1wetterdicht und in jeder Hinsicht den üblichen Gefahren der See gewachsen sind, mit denen auf der beabsichtigten Reise zu rechnen ist;
.2ein genehmigtes Stabilitäts- und Beladungsbuch mitführen, das unter Verwendung von Standardausdrücken und -abkürzungen in einer Sprache abgefaßt ist, die von den betreffenden Schiffsoffizieren verstanden wird. Ist diese Sprache weder Englisch, noch Französisch noch Spanisch, so muß eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein;
.3mit Lukenöffnungen von solchen Abmessungen ausgestattet sind, die ausreichen, um ein vorschriftsmäßiges Laden, Stauen und Löschen der Ladung zu ermöglichen;
.4mit den numerischen Lukenbezeichnungen versehen sind, die auch im Ladehandbuch sowie im Lade beziehungsweise Löschplan verwendet werden. Anbringungsort, Schriftgröße und farbliche Ausführung dieser Nummern sind so zu wählen, daß sie für die Person, weiche die Lade beziehungsweise Löschvorrichtung bedient, deutlich sichtbar sind.

2.2.2 Es wird empfohlen, daß alle Schiffe, für die Festigkeitsberechnungen durchgeführt werden müssen, an Bord einen zugelassenen Beladungsrechner mitführen, um die Belastungen rasch zu berechnen.

2.2.3 Die gesamte Hauptantriebs- und Hilfsmaschinenanlage muß in einwandfreiem Betriebszustand sein. Die Ausrüstung an Deck, die in Zusammenhang mit dem Festmachen und Anlegen steht - also insbesondere Anker, Ankerketten, Taue, Festmacheleinen, Drahtseile und Winden - muß in einem betriebsfähigen und einwandfreien Zustand sein.

2.2.4 Alle Luken sowie die dazugehörigen Bedien- und Sicherheitsvorrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand sein und dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.

2.2.5 Sofern eine Krängungsanzeige vorhanden ist, ist sie vor dem Laden beziehungsweise Löschen auf einwandfreie Funktion zu überprüfen.

2.2.6 Für das bordeigene Umschlagsgeschirr des Schiffes müssen die vorgeschriebenen Zeugnisse ausgestellt sein; es muß sich in einem ordentlichen Unterhaltungszustand befinden und darf nur unter der Oberaufsicht von angemessen befähigtem Schiffspersonal eingesetzt werden.

2.3 Umschlagsanlagen

2.3.1 Betreiber von Umschlagsanlagen haben sicherzustellen, daß an ihren Anlagen nur Schiffe abgefertigt werden, die dort sicher längsseits gehen können; dabei sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

.1die Wassertiefe am Liegeplatz;
.2die maximal zulässige Schiffsgröße;
.3die Festmacheeinrichtungen;
.4die Befenderung;
.5die sichere Zufahrt;
.6alles, was den Lade beziehungsweise Löschvorgang behindern kann.

2.3.2 Für das an den Umschlagsanlagen verwendete Geschirr müssen die nach den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen verbindlichen und/oder empfehlenden Charakters vorgeschriebenen Zeugnisse ausgestellt sein; es muß sich in einem diesen Bestimmungen entsprechenden ordentlichen Unterhaltungszustand befinden und darf nur von Personal bedient werden, das angemessen befähigt ist und gegebenenfalls die vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt.

2.3.2.1 Sofern eine automatische Wägevorrichtung zur Verfügung steht, ist diese in regelmäßigen Zeitabständen zu eichen.

2.3.3 Die an Umschlagsanlagen Beschäftigten sind entsprechend ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem sicheren Be- und Entladen von Massengutschiffen auszubilden.

2.3.3.1 Die Ausbildung muß so gestaltet sein, daß sie gründliche Kenntnisse über die allgemeinen Gefahren beim Laden, beim Löschen und bei der Beförderung von Massengütern sowie darüber vermittelt, welche ungünstigen Folgen für die Sicherheit des Schiffes ein unsachgemäßer Ladungsumschlag haben kann.

2.3.4 Die Betreiber von Umschlagsanlagen haben sicherzustellen, daß die mit den Lade und Löscharbeiten Beschäftigten so ausgeruht sind, daß Übermüdung vermieden wird.

Abschnitt 3 Verfahren zwischen Schiff und Land vor Ankunft des Schiffes

3.1 Informationsaustausch: Allgemeines

3.1.1 Es ist wichtig, daß dem Schiff Angaben über die Umschlagsanlage zur Verfügung gestellt werden, so daß das Laden beziehungsweise Löschen geplant werden kann. In ähnlicher Weise benötigt die Umschlagsanlage Angaben über das Schiff, damit die Lade beziehungsweise Löscharbeiten vorbereitet werden können. Es ist wichtig, daß diese Angaben so rechtzeitig ausgetauscht werden, daß alle Vorbereitungen getroffen werden können.

3.1.2 Vor Beginn des Ladens haben der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage eine Vereinbarung über den zeitlichen Ablauf der Ladearbeiten sowie darüber zu treffen, in welcher Reihenfolge das Ladegut zu verteilen ist, um den endgültigen Ladeplan zu erhalten. Im allgemeinen sollten solche Vereinbarungen auf einer oder mehrerer der folgenden Grundannahmen beruhen:

.1auf den mengenmäßigen oder sonstigen Beschränkungen für Ladearbeiten, falls solche Beschränkungen im Ladehandbuch des Schiffes, in seinen Trimm- und Stabilitätsunterlagen oder in beiden angegeben sind;
.2falls die unter Punkt .1 angegebenen Beschränkungen nicht vorliegen und das Schiff über einen zugelassenen Beladungsrechner verfügt, so ist der Ladeplan mit Hilfe dieses Rechners zu erstellen und es ist darüber ein Protokoll zu fertigen, so daß die Beladung jederzeit innerhalb der genehmigten Belastungsgrenzwerte des Schiffes bleibt, und/oder
.3wenn weder nach Punkt .1 noch nach Punkt .2 verfahren werden kann, so ist ein Verfahren mit ausreichenden Sicherheitsmargen anzuwenden.

3.1.3 Es sind Angaben über etwaige Reparaturen zu liefern, durch die das Anlegen, der Beginn des Ladens beziehungsweise Löschens oder das Ablegen des Schiffes nach Beendigung des Ladens beziehungsweise Löschens verzögert werden kann.

3.1.4 Der Kapitän muß sicherstellen, daß er vom Verlader die nach Kapitel VI von SOLAS 1974 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben über die Art der Ladung erhält 2. Sofern zusätzliche Angaben benötigt werden, zum Beispiel über das Trimmen der Ladung oder das fortlaufende Messen des Wassergehalts der Ladung, so hat der Kapitän die Umschlagsanlage entsprechend zu unterrichten.

3.2 Angaben, die vom Schiff an die Umschlagsanlage zu liefern sind

3.2.1 Damit von der Ladeeinrichtung so disponiert und die Andienung der Ladung geplant werden kann, daß dem Ladeplan des Schiffes entsprochen wird, sind ihr nachstehende Angaben zu übermitteln:

.1Zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffes (ETA) vor dem Hafen zu melden. Diese Angabe ist bei Bedarf zu aktualisieren.
.2Gleichzeitig mit der ersten Meldung der voraussichtlichen Ankunftszeit des Schiffes sind folgende Einzelangaben zu übermitteln:
 .1Name, Rufzeichen, IMO-Nummer, Flaggenstaat und Heimathafen des Schiffes;
 .2ein Ladeplan, in dem die zu ladende Gütermenge, die Aufteilung dieser Menge auf die einzelnen Luken, deren Reihenfolge bei der Beladung sowie die Menge, die pro Schüttung geladen wird, angegeben sind (vorausgesetzt, das Schiff verfügt über genügend Informationen, damit ein solcher Plan erstellt werden kann);
 .3Tiefgänge bei Ankunft und voraussichtliche Tiefgänge bei Abfahrt des Schiffes;
 .4Zeitbedarf für die Ballastabgabe;
 .5Länge des Schiffes über alles, seine Breite, Länge des Ladebereiches (vom vorderen Süll der vordersten Luke bis zum achteren Süll der hintersten Luke, in die Ladung geladen beziehungsweise aus denen Ladung gelöscht werden soll);
 .6Abstand von der Wasserlinie zur ersten Luke, in die Ladung geladen beziehungsweise aus der Ladung gelöscht werden soll, sowie Abstand von der Bordwand zur Lukenöffnung;
 .7Ausbringungsort des Landgangs des Schiffes;
 .8Überwasserhöhe (höchster Punkt über der Wasserlinie);
 .9Einzelheiten und Leistungsfähigkeit des bordeigenen Umschlagsgeschirrs;
 .10Anzahl und Art der Festmacheleinen;
 .11eventuell von der Umschlagsanlage erbetene sonstige schiffsbezogene Angaben.
.3Ähnliche Angaben im Hinblick auf die voraussichtliche Ankunftszeit, den Löschplan und Einzelheiten zum Schiff werden auch von Umschlagsanlagen für das Löschen benötigt.

3.2.2 Schiffe, die teilbeladen an einer Umschlagsanlage eintreffen, haben darüber hinaus noch folgende Angaben zu machen:

.1Wasserverdrängung und Tiefgänge bei Ankunft am Liegeplatz;
.2letzter Lade beziehungsweise Löschhafen;
.3Art und Stauung der bereits an Bord befindlichen Ladung sowie in Fällen, wo gefährliche Massengüter an Bord sind, Stoffbezeichnung, IMO-Gefahrgutklasse, UN- oder BC-Nummer;
.4Verteilung der Ladung an Bord, wobei anzugeben ist, weiche Ladung gelöscht werden soll und welche an Bord verbleibt.

3.2.3 Tank-/Massengutschiffe (OBO oder O/O) haben zusätzlich folgende Angaben zu machen:

.1Art der letzten drei Ladungen;
.2Ort und Datum des Löschens der letzten Ölladung;
.3Angaben zum Inhalt der Sloptanks und Angabe, ob sie vollständig inertisiert und luftdicht verschlossen sind;
.4Ort und Datum der Ausstellung des letzten Zeugnisses über die Gasfreiheit (das sich auch auf das Rohrleitungs- und Pumpensystem erstrecken muß) sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde 3.

3.2.4 Das Schiff hat so bald wie möglich zu bestätigen, daß alle Laderäume, in die Ladegut geladen werden soll, sauber und frei von Resten früherer Ladung sind, die zusammen mit dem zu ladenden Ladegut eine Gefahr darstellen könnten.

3.2.5 Je nach Änderungen in den Gegebenheiten sind die Angaben über den Lade beziehungsweise Löschplan sowie über die vorgesehenen Ankunfts- und Abfahrtstiefgänge fortlaufend zu aktualisieren und an die Umschlagsanlage zu übermitteln.

3.3 Angaben, die von der Umschlagsanlage an das Schiff zu liefern sind

3.3.1 So bald wie möglich nach Empfang der ersten ETA-Mitteilung des Schiffes hat die Umschlagsanlage dem Schiff nachstehende Angaben zu übermitteln:

.1die Bezeichnung des Liegeplatzes, an dem das Schiff be- oder entladen wird, sowie die vorgesehenen Zeiten für das Anlegen des Schiffes und die Beendigung des Ladens beziehungsweise Löschens;
.2die Leistungsmerkmale der Be- beziehungsweise Entladeeinrichtung, insbesondere die planmäßige Bebeziehungsweise Entladerate der Umschlagsanlage sowie die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Lade beziehungsweise Löschköpfe;
.3die Gegebenheiten am Liegeplatz oder an der Pier, die dem Kapitän tunlichst bekannt sein sollten, insbesondere die genaue Lage von ortsfesten oder -beweglichen Hindernissen, Fendern, Pollern und Festmacheeinrichtungen;
.4die Mindestwassertiefe am Liegeplatz und im Fahrwasser zum und vom Liegeplatz;
.5die Dichte des Wassers am Liegeplatz;
.6den maximal zulässigen Abstand zwischen der Wasserlinie und der Oberseite der Ladelukendeckel beziehungsweise der Ladelukensülle, je nach dem, was für den Ladevorgang von Belang ist, sowie die maximal zulässige Überwasserhöhe;
.7Vorkehrungen für das Anlegen von Gangways und sonstige Zugangsmöglichkeiten;
.8mit welcher Seite das Schiff am Liegeplatz längsseits zu gehen hat;
.9die maximal zulässige Geschwindigkeit beim Anlegen sowie Verfügbarkeit von Schleppern und deren Art und Zugkraft;
.10die beim Laden unterschiedlicher Teilladungen einzuhaltende Reihenfolge sowie etwaige sonstige Beschränkungen, wenn es nicht möglich ist, die Ladung in einer solchen Reihenfolge oder in solche Laderäume zu laden, wie es für das Schiff am besten paßt;
.11etwaige Eigenschaften der an Bord zu nehmenden Ladung, die zu einer Gefahr führen können, wenn das Ladegut mit anderer Ladung oder mit an Bord zurückgebliebenen Ladungsresten in Berührung kommt;
.12Vorabinformationen über die vorgesehenen Umschlagsarbeiten oder über Änderungen an den bisherigen Plänen für den Ladungsumschlag;
.13ob die Be- beziehungsweise Entladeeinrichtungen der Umschlagsanlage ortsfest sind, beziehungsweise Angaben über etwaige Einschränkungen ihrer Ortsbeweglichkeit;
.14benötigte Festmacheleinen;
.15Warnhinweise zu etwaigen unüblichen Festmacheeinrichtungen;
.16Hinweise zu etwaigen Einschränkungen beider Ballastabgabe;
.17den maximalen Abfahrtstiefgang, den die Hafenbehörde genehmigt hat;
.18Angaben zu weiteren Punkten mit Bezug zur Umschlagsanlage, um die der Kapitän gebeten hat.

3.3.2 Angaben über die vorgesehenen Zeiten für das Anlegen des Schiffes und für seine Abfahrt sowie über die garantierte Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind fortlaufend zu aktualisieren und an den Kapitän zu übermitteln, wenn dieser seine fortlaufenden Aktualisierungen der voraussichtlichen Ankunftszeit übermittelt.

3.3.3 Der Vertreter der Umschlagsanlage hat sich davon zu überzeugen, daß das Schiff so frühzeitig wie möglich über die Angaben in der nach Kapitel VI von SOLAS 1974 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Ladungserklärung in Kenntnis gesetzt worden ist.

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*) In Deutschland jeweils durch die Hafenordnungen umgesetzt.

1) Gilt für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.

2) Es wild auf das Rundschreiben MSC/Circ.663 sowie auf das "Formblatt für Angaben zur Ladung" verwiesen; letzteres ist in Anhang 5 abgedruckt.

3) Es wild auf das für Tank-/Massengutschiffe geltende Kapitel im "International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals" (ISGOTT) und insbesondere auf den Abschnitt über die Prüflisten beim wechseln der Ladungsart und auf den Abschnitt über das Löschen von Massengütern verwiesen.

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