umwelt-online: Code für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (BLU-Code) (2)
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Abschnitt 4 Verfahren zwischen Schiff und Umschlagssanlage vor dem Ladungsumschlag

4.1 Grundsätze

4.1.1 Der Kapitän ist jederzeit für das sichere Be- und Entladen des Schiffes verantwortlich, dessen Einzelheiten mit dem Vertreter der Umschlagsanlage in Form eines vereinbarten Lade oder Löschplans festzulegen sind. Zusätzlich hat der Kapitän sicherzustellen, daß

.1vor dem Beginn des Ladens beziehungsweise Löschens in Absprache mit der Umschlagsanlage die in Anhang 3 abgedruckte Prüfliste ausgefüllt wird;
.2das Laden beziehungsweise Löschen der Ladung sowie die Abgabe oder Aufnahme von Ballastwasser unter Überwachung durch den dafür zuständigen Schiffsoffizier geschieht;
.3die Verteilung von Ladung und Ballastwasser während des gesamten Lade beziehungsweise Löschvorgangs überwacht wird, um auf diese Weise sicherzustellen, daß die Schiffsverbände nicht überbelastet werden;
.4der Vertreter der Umschlagsanlage über die Erfordernisse für die Abstimmung zwischen Ballastabgabe und Ladungsaufnahme bei dem betreffenden Schiff in Kenntnis gesetzt wird;
.5Ballastwasser in einer Menge und Geschwindigkeit abgegeben wird, die in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Ladeplan stehen, und daß es nicht zu einer Überflutung des Kais oder in der Nähe liegender Fahrzeuge kommt;
.6an Bord Offiziere und Mannschaftsmitglieder in einer Anzahl zurückbleiben, die dazu ausreicht, sich um die Bedienung der Festmacheleinen zu kümmern sowie alle anderen im Normal- und im Notfall erforderlichen Arbeiten zu erledigen, wobei auf die Notwendigkeit ausreichender Ruhezeiten für die Besatzung zu achten ist, damit Übermüdung vermieden wird;
.7die Lade- beziehungsweise Löschpläne dem Vertreter der Umschlagsanlage übermittelt und mit diesem abgestimmt worden sind;
.8der Vertreter der Umschlagsanlage über die Erfordernisse bezüglich des Trimmens der Ladung in Kenntnis gesetzt wird;
.9er sachdienliche Angaben über die an Bord zu nehmende Ladung (vgl. Anhang 5) erhalten hat, damit eine sichere Stauung und Beförderung ermöglicht wird;
.10zwischen dem Schiff und der Landeinrichtung Einigung darüber erzielt worden ist, welche Maßnahmen bei Regen oder einer sonstigen Wetteränderung zu ergreifen sind, wenn aufgrund der Art der Ladung durch eine solche Änderung eine Gefahr entstehen könnte;
.11keine heißen Arbeiten an Bord des Schiffes durchgeführt werden, solange es am Liegeplatz liegt, es sei denn, die Durchführung dieser Arbeiten geschähe mit Erlaubnis des Vertreters der Umschlagsanlage und nach Maßgabe eventueller diesbezüglicher Vorschriften der Hafenverwaltung.

4.1.2 Der Vertreter der Umschlagsanlage ist dafür verantwortlich, daß die Ladung gemäß der im Lade beziehungsweise Löschplan des Schiffes festgelegten Reihenfolge, in der die einzelnen Luken zu beladen beziehungsweise zu entladen sind, und gemäß den dort gemachten Gewichtsangaben geladen beziehungsweise gelöscht wird. Darüber hinaus ist der Vertreter der Umschlagsanlage verpflichtet,

.1vordem Beginn des Ladens beziehungsweise Löschens in Absprache mit dem Kapitän die in Anhang 3 abgedruckte Prüfliste auszufüllen;
.2nicht vom Lade beziehungsweise Löschplan abzuweichen außer nach vorheriger Absprache mit dem Kapitän und mit dessen Zustimmung;
.3die Ladung beim Laden beziehungsweise Löschen nach den Anweisungen des Kapitäns zu trimmen;
.4Aufzeichnungen über das Gewicht und die Verteilung der geladenen beziehungsweise gelöschten Ladung zu führen und sicherzustellen, daß das Gewicht im Laderaum nicht von dem im Plan angegebenen abweicht;
.5dem Kapitän die Namen der für die Lade beziehungsweise Löscharbeiten an der Umschlagsanlage Verantwortlichen oder den Namen des für die Lade beziehungsweise Löscharbeiten verantwortlichen Agenten des Verladers, mit denen der Kapitän in Kontakt sein wird, zu nennen und ihm mitzuteilen, auf welche Weise er mit diesen Personen in Kontakt treten kann;
.6jede Beschädigung des Schiffes durch Lade beziehungsweise Löschgeschirr zu vermeiden und den Kapitän davon zu unterrichten, falls es dennoch zu einer Beschädigung kommt;
.7sicherzustellen, daß keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffes durchgeführt werden, solange es am Liegeplatz liegt, es sei denn, die Durchführung dieser Arbeiten erfolgt mit Erlaubnis des Kapitäns und nach Maßgabe eventueller diesbezüglicher Vorschriften der Hafenverwaltung;
.8sicherzustellen, daß zwischen dem Kapitän und dem Vertreter der Umschlagsanlage in jedem Stadium der Lade beziehungsweise Löscharbeiten und im Hinblick auf alle Aspekte dieser Arbeiten Einvernehmen besteht.

4.2 Verfahrensweisen

4.2.1 Die nachstehenden Verfahrensweisen gelten als wichtig im Zusammenhang mit dem Laden:

.1Der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage müssen vor dem Beginn des Ladens ihre Zustimmung zum Ladeplan dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie den Plan an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnen;
.2der Kapitän muß auf dem vereinbarten Ladeplan die Reihenfolge, in der die Laderäume zu beladen sind, das Gewicht jeder Schüttung, das gesamte Ladungsgewicht in jedem Laderaum sowie die Ladungsmenge für das Trimmen des Schiffes angeben, falls dies verlangt wird;
.3der Vertreter der Umschlagsanlage muß den Kapitän bei Eingang des ersten Ladeplans des Schiffes (siehe Punkt 3.2.1) über die planmäßige Beladegeschwindigkeit der Umschlagsanlage unterrichten, mit der bei der Beladung des Schiffes gerechnet werden kann, sowie darüber, wieviel Zeit voraussichtlich für jede Schüttung benötigt wird;
.4ist es für ein Schiff nicht zweckmäßig, sein Ballastwasser vollständig abzugeben, bevor beim Ladevorgang das Stadium des Trimmens erreicht wird, so haben sich der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage darüber zu verständigen, wann das Laden zu unterbrechen ist und wie lange diese Unterbrechungen andauern sollen;
.5bei der Aufstellung des Ladeplans ist sicherzustellen, daß sorgfältig auf Menge und Pumpgeschwindigkeit bei der Ballastabgabe und beim Beladen des Schiffes geachtet wird, um eine Überbelastung des Schiffskörpers zu vermeiden;
.6die zum Erreichen des gewünschten Abfahrtstiefgangs und -trimms benötigte Ladungsmenge ist unter Einbeziehung des am Ende des Ladevorgangs aus dem Umschlagssystem ablaufenden Ladegutes zu berechnen. Der Vertreter der Umschlagsanlage hat den Kapitän über die übliche Ladungsmenge, die das Umschlagssystem faßt, sowie über etwaige Erfordernisse für das Entleeren des Umschlagssystems bei Beendigung des Ladevorgangs zu unterrichten;
.7die Einrichtungen zur Kommunikation zwischen Schiff und Umschlagsanlage müssen so beschaffen sein, daß eine Reaktion auf ein Ersuchen um Auskunft über den Ladevorgang möglich ist und daß eine etwaige Anweisung des Kapitäns oder des Vertreters der Umschlagsanlage, den Ladevorgang zu unterbrechen, sofort erfüllt werden kann. Die Verteilung des Ladeguts im Umschlagssystem und die Reaktionszeit im Falle eines Nothalts sind in alle Überlegungen einzubeziehen.

4.2.2 Die nachstehenden Verfahrensweisen gelten als wichtig im Zusammenhang mit dem Löschen:

.1Bei der Vorlage beziehungsweise der Annahme des ersten Löschplans hat der Vertreter der Umschlagsanlage den Kapitän über die planmäßige Löschrate der Umschlagsanlage sowie darüber zu unterrichten, wieviel Zeit voraussichtlich für die einzelnen Stadien des Löschvorgangs benötigt wird;
.2der Kapitän hat die Reihenfolge, in der die Laderäume zu entladen sind, und das Gewicht der in den einzelnen Phasen des Löschvorgangs zu löschenden Teilladungen anzugeben;
.3der Vertreter der Umschlagsanlage hat das Schiff mit allen Mitteln zu warnen, wenn beabsichtigt wird, die Anzahl der eingesetzten Löschköpfe zu erhöhen oder zu vermindern;
.4die Einrichtungen zur Kommunikation zwischen Schiff und Umschlagsanlage müssen so beschaffen sein, daß eine Reaktion auf ein Ersuchen um Auskunft über den Löschvorgang möglich ist und daß eine etwaige Anweisung des Kapitäns oder des Vertreters der Umschlagsanlage, den Löschvorgang zu unterbrechen, sofort erfüllt werden kann.

4.3 Umsetzung des Lade- beziehungsweise Löschplans

4.3.1 Der Lade beziehungsweise Löschplan ist nach dem Vorbild des in Anhang 2 abgedruckten Formblattvordrucks zu gestalten. In Anhang 2 sind auch ausgefüllte Beispiele dieses Formblatts abgedruckt. Es dürfen auch Formblätter verwendet werden, die von diesem Vordruck abweichen, sofern auf ihnen die Angaben enthalten sind, die für die Erfüllung der Vorschriften des vorliegenden Code erforderlich sind. Mindestangaben in diesem Sinne sind diejenigen, die auf dem Mustervordruck fett umrandet sind.

4.3.2 Der Lade beziehungsweise Löschplan darf nur geändert werden, wenn eine Neufassung erstellt und diese von beiden Seiten angenommen und unterzeichnet worden ist. Ladepläne sind auf dem Schiff und in der Umschlagsanlage sechs Monate lang aufzubewahren.

4.3.3 Eine Ausfertigung des vereinbarten Lade beziehungsweise Löschplans sowie eventueller Änderungen des entsprechenden Plans ist bei der zuständigen Behörde des Hafenstaates zu hinterlegen.

Abschnitt 5 Das Beladen und der Umgang mit Ballast 07

5.1 Allgemeines

5.1.1 Bei der Vereinbarung des Ladeplans müssen der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage die Einzelheiten der Durchführung des Ladungsumschlags bestätigen, um sicherzustellen, daß es zu keinen übermäßigen Belastungen des Schiffskörpers, der Tankdecke und der damit in Verbindung stehenden Schiffsverbände kommt; außerdem müssen sie alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, damit Beschädigungen des Schiffskörpers durch das Umschlagsgeschirr vermieden werden.

5.1.2 Der Vertreter der Umschlagsanlage hat den Kapitän zu warnen, daß es so lange, bis die gesamte Tankdecke vollständig mit Ladegut bedeckt ist, zu hohen punktuellen Druckbelastungen der Schiffsverbände kommen kann; dies gilt grundsätzlich immer, wenn die Ladung ein hohes spezifisches Gewicht aufweist oder wenn die einzelnen Greiferladungen sehr mächtig sind, und ganz besonders dann, wenn die Ladung aus großer Höhe ungebremst herabfällt. Da solche Aufschläge zu strukturellen Schäden führen können, ist bei Ladebeginn in jedem Laderaum mit besonderer Vorsicht zu verfahren.

5.1.3 Eine sorgfältige Überwachung der Umschlagsarbeiten und eine wirksame sprachliche Verständigung zwischen der Umschlagsanlage und dem Schiff müssen jederzeit gewährleistet sein; dies gilt ganz besonders für die Schlußphase des Trimmens des Schiffes.

5.1.4 Die Erfordernisse für das Trimmen der Ladung müssen mit den Verfahren nach den Richtlinien der IMO für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (allgemein bekannt unter den Kurzbezeichnungen "Schüttgut-Richtlinien" oder "Bulk Cargoes Code") übereinstimmen, oder des Internationalen Getreide-Code, soweit dieser anzuwenden ist.

5.1.5 Zur wirksamen Überwachung des Fortgangs der Ladearbeiten ist es für den Kapitän und den Vertreter der Umschlagsanlage wichtig, jederzeit Zugriff auf Angaben über die gesamte geladene Menge sowie über die Menge jeder einzelnen Schüttung zu haben.

5.1.6 Unmittelbar nach Abschluß des Ladens haben der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß das Schiff nach Maßgabe des Ladeplans unter Berücksichtigung etwaiger vereinbarter Abweichungen davon beladen worden ist.

5.2 Verpflichtungen des Schiffes

5.2.1 Der Kapitän hat den Vertreter der Umschlagsanlage über jede Abweichung vom Plan für die Ballastabgabe sowie über alle sonstigen Angelegenheiten zu unterrichten, die einen Einfluß auf das Laden haben können.

5.2.2 Das Schiff ist in aufrechter Lage zu haften, und sollte aus betrieblichen Gründen eine Krängung des Schiffes erforderlich sein, so ist der Krängungswinkel so klein wie möglich zu haften.

5.2.3 Der Kapitän hat eine sorgfältige Überwachung der Ladearbeiten und des Schiffes in den Schlußphasen des Ladens sicherzustellen. Der Kapitän hat den Vertreter der Umschlagsanlage darüber zu unterrichten, wann das Trimmen des Schiffes zu beginnen hat, damit das Umschlagssystem geleert werden kann.

5.3 Verpflichtungen der Umschlagsanlage

5.3.1 Der Vertreter der Umschlagsanlage hat den Kapitän über alle Änderungen der vereinbarten Laderate und zusätzlich bei Beendigung jeder einzelnen Schüttung über das jeweilige Ladegewicht zu unterrichten und ihm mitzuteilen, daß die Beladung nach Maßgabe des vereinbarten Ladeplans fortgesetzt wird.

5.3.2 Das Schiff ist in aufrechter Lage zu haften, und die Ladung ist so zu verteilen, daß jegliches Verwinden der Schiffsverbände vermieden wird.

5.3.3 An der Umschlagsanlage sind Wägevorrichtungen zu verwenden, die einwandfrei in Ordnung gehalten werden und die eine Genauigkeit von + 1 Prozent vom tatsächlichen Gewicht im Bereich üblicher Laderaten aufweisen. Die Umschlagsanlage hat in kurzen Zeitabständen das Gewicht der abgegebenen Ladung zu ermitteln und dem Schiff mitzuteilen, so daß diese Angabe mit dem Ladeplan und der schiffsseitigen Tiefgangsüberwachung verglichen werden kann.

Abschnitt 6 Das Entladen und der Umgang mit Ballast

6.1 Allgemeines

6.1.1 Bei der Vereinbarung des Löschplans müssen der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage die Einzelheiten der Durchführung des Ladungsumschlags bestätigen, um sicherzustellen, daß es zu keinen übermäßigen Belastungen des Schiffskörpers, der Tankdecke und der damit in Verbindung stehenden Schiffsverbände kommt; dies schließt alle Maßnahmen zur Reduzierung und Verhinderung von Beschädigungen des Schiffskörpers durch das Umschlagsgeschirr ein.

6.1.2 Eine sorgfältige Überwachung und eine wirksame sprachliche Verständigung zwischen der Umschlagsanlage und dem Schiff müssen jederzeit gewährleistet sein.

6.1.3 Unmittelbar nach Abschluß des Löschens haben der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß das Schiff nach Maßgabe des Löschplans unter Berücksichtigung etwaiger vereinbarter Abweichungen davon entladen worden ist, daß die Laderäume entleert und nach den Anforderungen des Kapitäns gereinigt worden sind, und es sind am Schiff festgestellte Beschädigungen zu notieren.

6.1.4 Zur wirksamen Überwachung des Fortgangs der Löscharbeiten ist es für den Kapitän und den Vertreter der Umschlagsanlage wichtig, jederzeit Zugriff auf Angaben über die gesamte gelöschte Menge sowie über die Mengen zu haben, die aus jeder einzelnen Luke gelöscht worden sind.

6.1.5 Wird in einen oder mehrere Laderäume Ballast aufgenommen, so müssen der Kapitän und der Vertreter der Umschlagsanlage die Möglichkeit berücksichtigen, daß es dabei zu einer Freisetzung von entzündbaren Dämpfen kommen kann. Bevor irgendwelche heißen Arbeiten neben oder über den betreffenden Laderäumen gestattet werden, sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen 4 zu treffen.

6.2 Verpflichtungen des Schiffes

6.2.1 Der Kapitän hat den Vertreter der Umschlagsanlage über jede Abweichung vom Plan für die Ballastaufnahme sowie über alle sonstigen Angelegenheiten zu unterrichten, die einen Einfluß auf das Löschen haben können.

6.2.2 Zu Beginn des Löschens und in allen Phasen der Löscharbeiten hat der Kapitän dafür Sorge zu tragen, daß durch häufige Überprüfungen sichergestellt wird, daß

.1Laderäume und sonstige geschlossene Räume gut belüftet werden und das Betreten dieser Räume erst dann gestattet wird, nachdem sie nach Maßgabe der dafür von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 5 als "gefahrlos betretbar" erklärt worden sind;
.2die Ladung aus jedem einzelnen Laderaum nach Maßgabe des vereinbarten Löschplans gelöscht wird;
.3die Ballastaufnahme nach Maßgabe des vereinbarten Löschplans erfolgt;
.4das Schiff sicher vertäut ist, das Wetter beobachtet wird und Wettervorhersagen für die nähere Umgebung besorgt werden;
.5der Tiefgang des Schiffes regelmäßig abgelesen wird, um so den Fortgang der Löscharbeiten zu überwachen;
.6der Vertreter der Umschlagsanlage unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn durch die Löscharbeiten ein Schaden oder eine gefährliche Situation verursacht worden ist oder verursacht zu werden droht;
.7das Schiff in aufrechter Lage gehalten wird und daß, sollte aus betrieblichen Gründen eine Krängung des Schiffes erforderlich sein, der Krängungswinkel so klein wie möglich gehalten wird;
.8das Entladen auf der Backbordseite im Gleichklang mit dem Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaumes erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden.

6.2.3 Der Kapitän hat die sorgfältige Überwachung der Schlußphasen des Löschens sicherzustellen, um so zu gewährleisten, daß sämtliche Ladung gelöscht wird.

6.3 Verpflichtungen der Umschlagsanlage

6.3.1 Der Vertreter der Umschlagsanlage hat den vereinbarten Löschplan einzuhalten und sich mit dem Kapitän abzusprechen, falls irgendwelche Änderungen des Plans notwendig werden sollten.

6.3.2 Das Schiff ist in aufrechter Lage zu halten, und sollte aus betrieblichen Gründen eine Krängung des Schiffes erforderlich sein, so ist der Krängungswinkel so klein wie möglich zu halten.

6.3.3 Das Entladen auf der Backbordseite hat im Gleichklang mit dem Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaumes zu erfolgen, um so ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden.

6.3.4 Die Löschrate und die Reihenfolge, in der die Laderäume entladen werden, dürfen von der Umschlagsanlage erst geändert werden, nachdem dies zwischen dem Kapitän und dem Vertreter der Umschlagsanlage besprochen und vereinbart worden ist.

6.3.5 Der Vertreter der Umschlagsanlage hat den Kapitän davon zu unterrichten, wenn das Entladen jedes einzelnen Laderaumes als abgeschlossen gelten soll.

6.3.6 Die an der Umschlagsanlage Beschäftigten haben sich nach Kräften zu bemühen, bei der Benutzung des Löschgeschirrs oder von Geräten für die Reinigung der Laderäume eine Beschädigung des Schiffes zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Beschädigung kommen, so ist diese dem Kapitän zu melden; erforderlichenfalls ist eine Reparatur durchzuführen. Besteht die Gefahr, daß infolge einer solchen Beschädigung die Festigkeit der Schiffsverbände, die Wasserdichtigkeit der Außenhaut oder die Funktionsfähigkeit wichtiger maschinentechnischer Systeme des Schiffes gefährdet werden könnte, so sind die Verwaltung des Flaggenstaates oder eine von der Verwaltung anerkannte Organisation sowie die zuständige Behörde des Hafenstaates zu verständigen, damit diese entscheiden können, ob eine sofortige Reparatur erforderlich ist oder ob diese verschoben werden kann. In jedem Fall muß die getroffene Maßnahme (gleichviel ob sofort repariert wird oder ob die Reparatur verschoben wird) den Anforderungen der Verwaltung oder einer von ihr anerkannten Organisation und der zuständigen Behörde des Hafenstaates genügen. Wird eine sofortige Reparatur für erforderlich gehalten, so ist sie vor dem Auslaufen des Schiffes entsprechend den Anforderungen des Kapitäns auszuführen.

6.3.7 Der Vertreter der Umschlagsanlage hat das Wetter zu beobachten und dem Kapitän die Wettervorhersage zu besorgen, wenn ungünstige Wetterverhältnisse für die nähere Umgebung vorhergesagt werden.

 

 

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Empfehlungen für den Inhalt von Hafen- und Terminal-Informationsbroschüren Anhang 1

1 Es wird empfohlen, daß die von den Betreibern von Umschlagsanlagen, von den Hafenbehörden oder von beiden gemeinsam erstellten Informationsbroschüren entsprechend den spezifischen für den Standort der Umschlagsanlage geltenden Vorschriften die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten:

1.1 Hafen-Informationsbroschüren:

.1Lagebeschreibung von Hafen und Umschlagsanlage
.2Detaillierte Angaben zur Hafenverwaltung
.3Verfahren und Frequenzen für die Verständigung über Funk
.4Vorschriften für die Meldung der Ankunft des Schiffes
.5Gesundheits-, Einreise, Quarantäne und Zollvorschriften sowie einschlägige Verfahren
.6Zu verwendende Seekarten und nautische Veröffentlichungen
.7Vorschriften über das Lotswesen
.8Bugsierdienste und Schlepperhilfe
.9Möglichkeiten des Anlegens und Ankerns
.10Hafenspezifische Verfahren für Notfälle
.11Witterungscharakteristika
.12Möglichkeiten zur Beschaffung von Frischwasser, Proviant, Treib- und Schmierstoffen
.13Höchstzulässige Abmessungen von Schiffen, die den Hafen anlaufen dürfen
.14Höchstzulässiger Tiefgang und Mindestwassertiefen in den Fahrwassern
.15Dichte des Wassers im Hafen
.16Höchstzulässige Überwasserhöhe
.17Vorschriften über den Tiefgang und Trimm für das Befahren der Fahrwasser
.18Angaben zu Gezeiten und Strömungen, soweit das Schiff tideabhängig ist
.19Einschränkungen oder Auflagen für das Einleiten von Ballastwasser
.20Gesetzliche Vorschriften über das Laden und die Ladungserklärung
.21Angaben über Abfall-Annahmeeinrichtungen im Hafen

1.2 Terminal-Informationsbroschüren:

.1Detaillierte Angaben zu den Kontaktpersonen der Umschlagsanlage
.2Technische Angaben zu den Liegeplätzen und zum Lade- beziehungsweise Löschgeschirr
.3Wassertiefe am Liegeplatz
.4Dichte des Wassers am Liegeplatz
.5Mindest- und Höchstabmessungen von Schiffen, für die die Einrichtungen der Umschlagsanlage ausgelegt sind, insbesondere Angabe des erforderlichen Mindestfreiraums zwischen Hindernissen an Deck
.6Festmacheeinrichtungen und Beaufsichtigung der Festmacheleinen
.7Lade beziehungsweise Löschraten und lichte Höhen unter dem Umschlagsgeschirr
.8Lade beziehungsweise Löschverfahren und Verfahren der sprachlichen Verständigung
.9Bestimmung des Ladungsgewichts mittels Wägevorrichtungen und Auswertung von Tiefgangsablesungen
.10Bedingungen für die Annahme von Tank-/Massengutschiffen
.11Zugang und Zufahrt zu den Schiffen und zu den Liegeplätzen oder den Piers
.12Terminalspezifische Verfahren für Notfälle
.13Schadens- und Haftungsregelungen
.14Stelle zum Anlegen der Landgangsverbindung
.15Angaben über Abfall-Annahmeeinrichtungen an der Umschlagsanlage
1.3Angaben zu Wetterlagen mit extremer Kälte Häfen und Umschlagsanlagen in Gebieten, wo mit extremer Kälte zu rechnen ist, müssen den Kapitänen Hinweise darauf geben, wo sie Angaben für den Betrieb von Schiffen unter solchen Bedingungen erhalten können.

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4) Es wird auf den Abschnitt über den Betrieb von Tank-Massengutschiffen im "International Safety Guide for Oil Tankers and Terminals" (ISGOTT) verwiesen.

5) Es wird auf die Entschließung A.864(20) der Versammlung über Empfehlungen für das Betreten geschlossener Räume auf Schiffen verwiesen.

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