zurück |
Kapitel 3.5
In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter
3.5.1 Freigestellte Mengen
3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme:
Bemerkung: Für radioaktive Stoffe finden die Vorschriften für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken in 1.5.1.5 Anwendung.
3.5.1.2 Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels in freigestellten Mengen befördert werden dürfen, sind in Spalte 7b der Gefahrgutliste durch einen alphanumerischen Code wie folgt dargestellt:
Code | höchste Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml) | höchste Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in Gramm und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus Gramm und ml) |
E0 |
in freigestellten Mengen nicht zugelassen | |
E1 | 30 | 1000 |
E2 | 30 | 500 |
E3 | 30 | 300 |
E4 | 1 | 500 |
E5 | 1 | 300 |
Bei Gasen bezieht sich das für Innenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum des Innengefäßes und das für Außenverpackungen angegebene Volumen auf den mit Wasser ausgeliterten Gesamtfassungsraum aller Innenverpackungen innerhalb einer einzigen Außenverpackung.
3.5.1.3 Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen, denen unterschiedliche Codes zugeordnet sind, zusammengepackt werden, muss die Gesamtmenge je Außenverpackung auf den Wert begrenzt werden, der dem restriktivsten Code entspricht.
3.5.1.4 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter, die den Codes E1, E2, E4 und E5 zugeordnet sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Codes, sofern:
3.5.2 Verpackungen
3.5.2.1 Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter in freigestellten Mengen verwendet werden; müssen nachfolgende Vorschriften erfüllen:
3.5.3 Prüfungen für Versandstücke
3.5.3.1 Für das vollständige versandfertige Versandstück mit Innenverpackungen, die bei festen Stoffen mindestens zu 95 % ihres Fassungsraumes und bei flüssigen Stoffen mindestens zu 98 % ihres Fassungsraumes gefüllt sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass es in der Lage ist, ohne Zubruchgehen oder Undichtheit einer Innenverpackung und ohne nennenswerte Verringerung der Wirksamkeit folgenden entsprechend dokumentierten Prüfungen standzuhalten:
Bemerkung: Jeder der oben aufgeführten Freifallversuche darf mit verschiedenen, jedoch identischen Versandstücken durchgeführt werden.
3.5.3.2 Für Zwecke der Prüfung dürfen die in der Verpackung zu befördernden Stoffe durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wir der zu befördernde Stoff. Wird bei den Freifallversuchen für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte (volumenbezogene Masse) und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff.
3.5.4 Kennzeichnung der Versandstücke
3.5.4.1 In Übereinstimmung mit diesem Kapitel vorbereitete Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, müssen dauerhaft und lesbar mit dem unten dargestellten Kennzeichen versehen sein. Die Klasse der Hauptgefahr jedes im Versandstück enthaltenen gefährlichen Guts muss auf dem Kennzeichen angegeben werden. Sofern der Name des Versenders oder des Empfängers nicht an einer anderen Stelle des Versandstücks angegeben ist, muss das Kennzeichen diese Information enthalten.
3.5.4.2 Kennzeichen für freigestellte Mengen
* An dieser Stelle ist/sind die Nummer(n) der Klasse oder gegebenenfalls der Unterklasse anzugeben.
** Sofern nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben, ist an dieser Stelle der Name des Versenders oder des Empfängers anzugeben.
Das Kennzeichen muss die Form eines Quadrates haben. Die Schraffierung und das Symbol müssen in derselben Farbe, schwarz oder rot, sein und auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Grund erscheinen. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm x 100 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
3.5.4.3 Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, in eine Umverpackung oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit dem nach diesem Kapitel erforderlichen Kennzeichen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen sind sichtbar. Zudem muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, sind sichtbar. Die Buchstabenhöhe des Kennzeichens "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" muss mindestens 12 mm sein. Die anderen Vorschriften in 5.2.1.2 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in freigestellten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.
3.5.5 Höchste Anzahl Versandstücke in jeder Güterbeförderungseinheit
3.5.5.1 Die Anzahl der Versandstücke, die gefährliche Güter in freigestellten Mengen enthalten, in jeder Güterbeförderungseinheit darf 1.000 nicht überschreiten.
3.5.6 Dokumentation
3.5.6.1 Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, ist in das Beförderungsdokument für gefährliche Güter der Vermerk "gefährliche Güter in freigestellten Mengen" / "dangerous goods in excepted quantities" gemeinsam mit der Beschreibung des Ladeguts einzutragen.
3.5.7 Stauung
3.5.7.1 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet. Die anderen in Spalte 16a der Gefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.
3.5.8 Trennung
3.5.8.1 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für Verpackungen mit gefährlichen Gütern in freigestellten Mengen oder in Bezug auf andere gefährliche Güter.
3.5.8.2 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16b der Gefahrgutliste, gelten nicht für verschiedene in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter in derselben Außenverpackung, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander (siehe 4.1.1.6).
weiter . |