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Kapitel 1.3
Unterweisung
1.3.0 Einleitende Bemerkung
Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 behalten ihren Empfehlungscharakter (siehe 1.1.1.5).
1.3.1 Unterweisung von Landpersonal
1.3.1.1 Landpersonal 1, das an der Beförderung von gefährlichen Gütern, die für den Seetransport bestimmt sind, beteiligt ist, muss hinsichtlich der Vorschriften für gefährliche Güter entsprechend seines Verantwortungsbereichs unterwiesen sein. Mitarbeiter sind gemäß den Bestimmungen in 1.3.1 zu unterweisen, bevor sie Verantwortlichkeiten übernehmen, und dürfen Aufgaben, für die sie die erforderliche Unterweisung noch nicht erhalten haben, nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer unterwiesenen Person durchführen. Die Unterweisung muss auch die in Kapitel 1.4 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter beinhalten.
Die Unternehmen, die Landpersonal für solche Aktivitäten einsetzen, legen fest, welche Mitarbeiter eine Unterweisung erhalten, welches Unterweisungsniveau für sie erforderlich ist sowie welche Unterweisungsmethoden eingesetzt werden, um die Mitarbeiter zu befähigen, die Vorschriften des IMDG-Codes zu erfüllen. Diese Unterweisung ist bei der Einstellung von Mitarbeitern für eine Position im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter durchzuführen oder das Vorhandensein der Kenntnisse zu überprüfen. Bei Mitarbeitern, die die erforderliche Unterweisung noch nicht erhalten haben, stellen die Unternehmen sicher, dass diese Mitarbeiter Aufgaben nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer unterwiesenen Person durchführen dürfen. Um den geänderten Vorschriften und Änderungen in der Praxis Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen. Die zuständige Behörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann im Unternehmen Überprüfungen durchführen, um die Wirksamkeit des vorhandenen Systems zur Unterweisung von Personal entsprechend ihrer Rolle und Verantwortlichkeiten in der Transportkette zu prüfen.
1.3.1.2 Landpersonal, das
muss in den folgenden Bereichen unterwiesen sein:
1.3.1.2.1 Unterweisung hinsichtlich allgemeiner Kenntnisse/Vertrautmachung:
1.3.1.2.2 Aufgabenbezogene Ausbildung: Jede Person muss in den speziellen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter unterwiesen sein, die auf die Tätigkeit dieser Person anwendbar sind. Eine Beispielliste lediglich zu Hinweiszwecken mit Aufgaben, die üblicherweise bei der Beförderung gefährlicher Güter auf dem Seeweg auftreten sowie Unterweisungsanforderungen ist in 1.3.1.6 aufgeführt.
1.3.1.3 Aufzeichnungen über die gemäß diesem Kapitel erhaltenen Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Mitarbeiter oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen. Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufzubewahren.
1.3.1.4 Sicherheitsunterweisungen: Unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen und des Risikos, bei einer Freisetzung gefährlicher Güter mit diesen in Berührung zu kommen, sollte jede Person unterwiesen sein in den:
1.3.1.5 Empfehlungen zum Unterweisungsbedarf für das bei der Beförderung gefährlicher Güter nach dem IMDG-Code eingesetzte Landpersonal
Die folgende Beispieltabelle dient lediglich zu Informationszwecken, da jedes Unternehmen unterschiedlich strukturiert ist und unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens zugewiesen sein können.
Aufgabe | Spezifische Unterweisungsanforderungen | Die Nummern in dieser Spalte beziehen sich auf die Auflistung der mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehenden Codes und Veröffentlichungen in 1.3.1.7 |
1 Gefährliche Güter klassifizieren und deren richtigen technischen Namen feststellen | Klassifizierungsvorschriften, insbesondere
| 1, 4, 5 und 12 |
2 Gefährliche Güter verpacken | Klassen
Verpackungsvorschriften
Kennzeichnung und Bezettelung | 1 und 4 |
3 Gefährliche Güter kennzeichnen, bezetteln und plakatieren | Klassen Kennzeichnungs-, Bezettelungs- und Plakatierungsvorschriften
| 1 |
4 Güterbeförderungseinheiten be- oder entladen | Beförderungsdokumente Klassen Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung Stauvorschriften, soweit anwendbar Trennvorschriften Ladungssicherungsvorschriften (gemäß CTU-Code) Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen CSC-Vorschriften Sicherheit beim Packen | 1, 6, 7, und 8 |
5 Beförderungsdokumente für gefährliche Güter ausfertigen | Vorschriften über die Dokumentation
| 1 |
6. Gefährliche Güter zur Beförderung anbieten | Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes örtliche Vorschriften in den Lade- und Entladehäfen
| 1 bis 10 und 12 |
7 Gefährliche Güter zur Beförderung annehmen | Gründliche Kenntnis des IMDG-Codes örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen
| 1 bis 12 |
8 Mit gefährlichen Gütern bei der Beförderung umgehen | Klassen und ihre Gefahren Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.
CSC-Vorschriften, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen | 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 |
9 Lade-/ Staupläne für gefährliche Güter ausarbeiten | Beförderungsdokumente Klassen Stauvorschriften Trennvorschriften Eignungsbescheinigung einschlägige Teile des IMDG-Codes, örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen Hafenordnungen, insbesondere Mengenbeschränkungen | 1, 10, 11 und 12 |
10 Gefährliche Güter auf Schiffe laden und von diesen entladen | Klassen und ihre Gefahren Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung Unfallmaßnahmen Erste-Hilfe-Maßnahmen Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Gütern wie z.B.
| 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 12 |
11 Gefährliche Güter befördern | Beförderungsdokumente Klassen Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung Stauvorschriften, soweit anwendbar Trennvorschriften örtliche Vorschriften in den Lade-, Transit- und Entladehäfen
Ladungssicherungsvorschriften (gemäß CTU-Code) | 1, 2, 3, 6, 7, 10, 11 und 12 |
12 Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen durchsetzen oder überwachen oder überprüfen | Kenntnis des IMDG-Codes und der einschlägigen Richtlinien und Sicherheitsmaßnahmen | 1 bis 13 |
13 Sonstige Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde | Gemäß Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechend der zugewiesenen Aufgabe | - |
1.3.1.6 Beispieltabelle, in der die verschiedenen Abschnitte des IMDG-Codes oder sonstiger einschlägiger Regelwerke beschrieben werden, die geeignet sein können, in Unterweisungen zur Beförderung gefährlicher Güter einbezogen zu werden
Aufgabe | IMDG-Code Teil / Abschnitt | SOLAS- Kapitel II-2/19 | Hafen- ord- nun- gen | natio- nale Trans- port- rege- lungen | CSC | CTU- Code | Unfall- maß- nahmen | Erste- Hilfe- Maß- nahmen | Sicherheit beim Umgang mit gefähr- lichen Gütern | |||||||||||||||||
1 | 2 | 2.0 | 3 | 4 | 5 | 6 | 6* | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 7.4 | 7.5 | 7.6 | 7.7 | 7.8 | 7.9 | ||||||||||
1 | Klassifizieren | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||
2 | Verpacken | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||
3 | Kennzeichnen, bezetteln, plakatieren | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
4 | Güterbeförderungseinheiten be- und entladen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||
5 | Beförderungsdokumente ausfertigen | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
6 | Zur Beförderung anbieten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
7 | Zur Beförderung annehmen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||
8 | Umgang bei der Beförderung | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||
9 | Lade-/Staupläne ausarbeiten | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
10 | Auf Schiffe laden/von Schiffen entladen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||
11 | Befördern | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
Bemerkung: * Es finden nur die Abschnitte und Unterabschnitte 6.1.2, 6.1.3, 6.5.2, 6.6.3, 6.7.2.20, 6.7.3.16 und 6.7.4.15 Anwendung. |
1.3.1.7 Mit der Beförderung gefährlicher Güter in Zusammenhang stehende Codes und Veröffentlichungen, die für die aufgabenspezifische Unterweisung einschlägig sein können
______________
1) Für die Ausbildung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern, die für den Ladungsumschlag auf Schiffen, die gefährliche oder schädliche Stoffe als festes Massengut oder in verpackter Form befördern, verantwortlich sind, gilt der STCW-Code in der jeweils geltenden Fassung.
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