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Kapitel 1.5
Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe
1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung
1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf der Ausgabe 2018 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe. Erläuterndes Material ist in "Advisory Material for the IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (Ausgabe 2018), IAEA Safety Standards Series No. SSG-26 Rev.1, IAEA, Wien (2019)" enthalten.
1.5.1.2 Das Ziel dieses Codes besteht darin, Anforderungen festzulegen, die für die Gewährleistung der Sicherheit und den Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor den schädlichen Einflüssen ionisierender Strahlung während der Beförderung radioaktiver Stoffe zu erfüllen sind. Dieser Schutz wird erreicht durch:
Diese Vorschriften werden erstens durch die Anwendung eines abgestuften Ansatzes zur Begrenzung der Inhalte für Versandstücke und Beförderungsmittel und zur Aufstellung von Standards, die für Versandstückmuster in Abhängigkeit von der Gefahr des radioaktiven Inhalts angewendet werden, erreicht. Zweitens werden sie durch das Aufstellen von Bedingungen für die Bauart und den Betrieb der Versandstücke und für die Instandhaltung der Verpackungen einschließlich der Berücksichtigung der Art des radioaktiven Inhalts erreicht. Drittens werden sie durch die vorgeschriebenen administrativen Kontrollen einschließlich, soweit erforderlich, der Genehmigung/Zulassung durch die zuständigen Behörden erreicht. Schließlich wird ein weiterer Schutz durch Vorkehrungen für die Planung und Vorbereitung von Notfallmaßnahmen zum Schutz von Personen, Eigentum und Umwelt gewährleistet.
1.5.1.3 Die Vorschriften dieses Codes gelten für die Beförderung radioaktiver Stoffe auf See einschließlich der Beförderung, die zum Gebrauch der radioaktiven Stoffe gehört. Die Beförderung schließt alle Tätigkeiten und Maßnahmen ein, die mit der Ortsveränderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen und von dieser umfasst werden; das schließt sowohl die Auslegung, Herstellung, Wartung und Instandsetzung der Verpackung als auch die Vorbereitung, den Versand, das Verladen, die Beförderung einschließlich beförderungsbedingter Zwischenaufenthalt, das Entladen und den Eingang am endgültigen Bestimmungsort von Ladungen radioaktiver Stoffe und Versandstücken ein. Ein abgestufter Ansatz wird für die Auslegungskriterien der Vorschriften dieses Codes angewendet, die durch drei Schweregrade charakterisiert sind:
1.5.1.4 Die Vorschriften dieses Codes gelten nicht für:
1.5.1.5 Sondervorschriften für die Beförderung freigestellter Versandstücke
1.5.1.5.1 16 Freigestellte Versandstücke, die gemäß 2.7.2.4.1 radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate oder leere Verpackungen enthalten können, unterliegen nur den folgenden Vorschriften der Teile 5 bis 7:
es sein denn, die radioaktiven Stoffe besitzen andere Gefahreneigenschaften und müssen gemäß Sondervorschrift 290 oder 369 des Kapitels 3.3 einer anderen Klasse als der Klasse 7 zugeordnet werden, wobei die in .1 und .2 aufgeführten Vorschriften nur sofern zutreffend und zusätzlich zu den für die Hauptklasse und Unterklasse geltenden Vorschriften gelten.
1.5.1.5.2 Freigestellte Versandstücke unterliegen den einschlägigen Vorschriften aller übrigen Teile dieses Codes.
1.5.2 Strahlenschutzprogramm
1.5.2.1 Die Beförderung radioaktiver Stoffe muss auf der Grundlage eines Strahlenschutzprogramms erfolgen, das aus einer systematischen Zusammenstellung mit dem Ziel, eine angemessene Berücksichtigung von Strahlenschutzmaßnahmen sicherzustellen, bestehen muss.
1.5.2.2 Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen. Schutz und Sicherheit müssen so optimiert sein, dass die Höhe der Individualdosen, die Anzahl der exponierten Personen sowie die Wahrscheinlichkeit der einwirkenden Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden, unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren, mit der Einschränkung, dass die Dosen für Einzelpersonen Dosisbeschränkungen unterliegen. Ein strukturiertes und systematisches Herangehen ist vorzusehen, wobei die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen der Beförderung und anderen Aktivitäten einzuschließen ist.
1.5.2.3 Art und Umfang der im Programm zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strahlenexposition. Das Programm muss die Vorschriften in 1.5.2.2, 1.5.2.4 und 7.1.4.5.13 bis 7.1.4.5.18 einschließen. Programmdokumente müssen auf Anfrage der entsprechenden zuständigen Behörde für eine Begutachtung verfügbar sein.
1.5.2.4 Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die effektive Dosis entweder:
Wenn eine Arbeitsplatz- oder Individualüberwachung durchgeführt wird, müssen Aufzeichnungen darüber geführt werden.
Bemerkung: Für berufsbedingte, von Beförderungsaktivitäten herrührende Expositionen, bei denen eingeschätzt wird, dass die Effektivdosis voraussichtlich nicht über 1 mSv pro Jahr liegt, ist es nicht erforderlich, spezielle Arbeitsmuster, eine eingehende Überwachung, ein Dosiseinschätzungsprogramm oder individuelle Aufzeichnungen durchzuführen.
1.5.3 Managementsystem
1.5.3.1 Für alle Tätigkeiten in dem durch 1.5.1.3 festgelegten Anwendungsbereich dieses Codes muss ein Managementsystem, das auf internationalen, nationalen oder anderen Standards basiert und durch die zuständige Behörde akzeptiert ist, erstellt und umgesetzt werden, um die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften dieses Codes zu gewährleisten. Die Bescheinigung, dass die Spezifikation der Bauart in vollem Umgang umgesetzt worden ist, muss der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen. Der Hersteller, Versender oder Verwender muss auf Anfrage
Soweit eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss diese Genehmigung/Zulassung die Angemessenheit des Managementsystems berücksichtigen und davon abhängig sein.
1.5.4 Sondervereinbarung
1.5.4.1 Unter Sondervereinbarung versteht man solche Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und nach denen Sendungen von radioaktiven Stoffen, die nicht alle geltenden Vorschriften dieses Codes erfüllen, befördert werden dürfen.
1.5.4.2 Sendungen, für die eine Übereinstimmung mit allen Vorschriften, die für radioaktive Stoffe gelten, unmöglich ist, dürfen nur aufgrund einer Sondervereinbarung befördert werden. Vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Übereinstimmung mit den Vorschriften für radioaktive Stoffe dieses Codes unmöglich ist und dass die erforderlichen Sicherheitsstandards, die in diesem Code festgesetzt wurden, durch Mittel nachgewiesen wurde, die eine Alternative zu den übrigen Bestimmungen dieses Codes darstellen, kann die zuständige Behörde Sondervereinbarungen für eine einzelne Sendung oder für eine geplante Serie von mehreren Sendungen genehmigen. Die insgesamt erreichte Sicherheit bei der Beförderung muss der bei der Erfüllung aller anwendbaren Vorschriften in diesem Code erreichbaren Sicherheit mindestens gleichwertig sein. Für internationale Sendungen dieser Art ist eine multilaterale Genehmigung erforderlich.
1.5.5 Radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften
1.5.5.1 Zusätzlich zu den radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften sind alle anderen Zusatzgefahren des Versandstückinhalts wie Explosionsfähigkeit, Entzündbarkeit, Selbstentzündlichkeit, chemische Giftigkeit und Ätzwirkung bei der Dokumentation, beim Verpacken, Bezetteln, Kennzeichnen, Plakatieren, Stauen, Trennen und Befördern in Übereinstimmung mit allen zutreffenden Vorschriften für gefährliche Güter dieses Codes zu berücksichtigen. (Siehe auch Sondervorschrift 172 und, für freigestellte Versandstücke, Sondervorschrift 290.)
1.5.6 Nichteinhaltung
1.5.6.1 Bei Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes in den Vorschriften dieses Codes für die Dosisleistung oder die Kontamination:
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