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6.7.2.5 Bedienungsausrüstung
6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil und sein Sitz müssen so geschützt sein, dass sie durch äußere Beanspruchungen nicht abgerissen werden können (z.B. durch die Verwendung von Sollbruchstellen). Die Befüllungs- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flanschen oder Schraubverschlüssen) sowie alle Schutzkappen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
6.7.2.5.1.1 Im Fall von Offshore-Tankcontainern ist bei der Anordnung der Bedienungsausrüstung und bei der Konstruktion und Widerstandsfähigkeit der Schutzeinrichtungen für diese Ausrüstung die erhöhte Gefahr von Beschädigungen durch Aufprall während des Umladens dieser Tanks auf offener See zu berücksichtigen.
6.7.2.5.2 Alle für die Befüllung und Entleerung der ortsbeweglichen Tanks im Tankkörper vorgesehenen Öffnungen müssen mit einer handbetätigten Absperreinrichtung versehen sein, die sich so nah wie möglich am Tankkörper befindet. Die übrigen Öffnungen mit Ausnahme der Öffnungen für Entlüftungs- und Druckentlastungseinrichtungen müssen entweder mit einer Absperreinrichtung oder einer anderen geeigneten Verschlusseinrichtung versehen sein, die sich so nahe wie möglich am Tankkörper befindet.
6.7.2.5.3 Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit einem Mannloch oder anderen ausreichend großen Untersuchungsöffnungen versehen sein, so dass die Untersuchung des Tankinneren und der ungehinderte Zugang zum Tankinneren für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich ist. Ortsbewegliche Mehrkammertanks müssen ein Mannloch oder andere Untersuchungsöffnungen für jede Kammer haben.
6.7.2.5.4 Die äußeren Ausrüstungsteile müssen soweit wie möglich gruppenweise angeordnet werden. Bei isolierten ortsbeweglichen Tanks müssen die oberen Ausrüstungsteile von einer Überlaufeinrichtung umgeben sein, die mit geeigneten Abläufen versehen sind.
6.7.2.5.5 Alle Anschlüsse an einem ortsbeweglichen Tank müssen ihrer Funktion entsprechend deutlich gekennzeichnet sein.
6.7.2.5.6 Die Absperreinrichtung oder sonstige Verschlusseinrichtung muss unter Berücksichtigung der während der Beförderung voraussichtlich auftretenden Temperaturen für einen Nenndruck ausgelegt und gebaut sein, der mindestens dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers entspricht. Alle Absperreinrichtungen mit Gewindespindeln müssen sich durch Drehen des Handrades im Uhrzeigersinn schließen lassen. Bei anderen Absperreinrichtungen müssen die Stellung (offen oder geschlossen) und die Drehrichtung für das Schließen deutlich angezeigt sein. Alle Absperreinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist.
6.7.2.5.7 Bewegliche Teile wie Abdeckungen, Teile von Verschlüssen usw. dürfen nicht aus ungeschütztem korrosionsanfälligem Stahl hergestellt sein, wenn sie durch Reibung oder Stoß mit ortsbeweglichen Tanks aus Aluminium in Berührung kommen können, die für die Beförderung von Stoffen, welche wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, sowie von Stoffen, die über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, vorgesehen sind.
6.7.2.5.8 Rohrleitungen müssen so ausgelegt, gebaut und montiert sein, dass das Risiko der Beschädigung durch Wärmespannungen, mechanische Erschütterungen und Schwingungen ausgeschlossen ist. Sämtliche Rohrleitungen müssen aus einem geeigneten metallenen Werkstoff bestehen. Soweit möglich, müssen die Rohrleitungsverbindungen geschweißt sein.
6.7.2.5.9 Die Verbindungen von Kupferrohrleitungen müssen hartgelötet oder durch eine metallene Verbindung gleicher Festigkeit hergestellt sein. Der Schmelzpunkt von hartgelöteten Werkstoffen darf nicht unter 525 °C liegen. Durch diese Verbindungen darf die Festigkeit der Rohrleitungen nicht verringert werden, was beim Gewindeschneiden der Fall sein kann.
6.7.2.5.10 Der Berstdruck aller Rohrleitungen und Rohrleitungsbauteile darf nicht niedriger sein als der höhere der beiden folgenden Werte: das Vierfache des höchstzulässigen Betriebsdrucks des Tankkörpers oder das Vierfache des Drucks, dem der Tankkörper durch den Betrieb einer Pumpe oder einer anderen Einrichtung (außer Druckentlastungseinrichtungen) ausgesetzt sein kann.
6.7.2.5.11 Bei der Herstellung von Verschlusseinrichtungen, Ventilen und Zubehörteilen müssen verformungsfähige Metalle verwendet werden.
6.7.2.5.12 Das Heizsystem muss so konstruiert sein oder kontrolliert werden, dass ein Stoff nicht eine Temperatur erreichen kann, bei der der Druck im Tank den höchstzulässigen Betriebsdruck überschreitet oder andere Gefahren verursacht (z.B. thermische Zersetzung).
6.7.2.5.13 Das Heizsystem muss so konstruiert sein oder kontrolliert werden, dass der Strom für interne Heizelemente nicht verfügbar ist, bevor die Heizelemente vollständig untergetaucht sind. Die Temperatur an der Oberfläche der Heizelemente für interne Heizung oder die Temperatur am Tankkörper bei externer Heizausrüstung darf unter keinen Umständen 80 % der Selbstentzündungstemperatur (in °C) des beförderten Stoffes überschreiten.
6.7.2.5.14 Wenn ein elektrisches Heizungssystem in einem Tank eingebaut ist, muss es mit einer Erdung mit einem Stromabfluss von weniger als 100 mA ausgerüstet sein.
6.7.2.5.15 Elektrische Schaltkästen, die an einem Tank angebracht sind, dürfen keine direkte Verbindung mit dem Inneren des Tanks haben und müssen einen Schutz gewährleisten, der mindestens IP 56 nach IEC 144 oder IEC 529 entspricht.
6.7.2.6 Bodenöffnungen
6.7.2.6.1 Bestimmte Stoffe dürfen nicht in ortsbeweglichen Tanks mit Bodenöffnungen befördert werden. Wenn nach der in der Gefahrgutliste aufgeführten und in 4.2.5.2.6 beschriebenen anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks Bodenöffnungen verboten sind, dürfen sich keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels des Tankkörpers befinden, wenn er bis zur höchstzulässigen Füllgrenze befüllt ist. Wird eine vorhandene Öffnung geschlossen, muss innen und außen an den Tankkörper eine Platte angeschweißt werden.
6.7.2.6.2 Ortsbewegliche Tanks mit Untenentleerung, in denen bestimmte feste, kristallisationsfähige oder stark viskose Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein. Die Konstruktion dieser Einrichtungen muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle entsprechen und muss aus folgenden Teilen bestehen:
6.7.2.6.3 Jede Öffnung für Untenentleerung mit Ausnahme der in 6.7.2.6.2 genannten muss mit drei hintereinander angeordneten und voneinander unabhängigen Absperreinrichtungen versehen sein. Die Konstruktion dieser Einrichtungen muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle entsprechen und muss aus folgenden Teilen bestehen:
6.7.2.6.4 Bei einem Tankkörper mit Auskleidung kann das nach 6.7.2.6.3.1 erforderliche innere Absperrventil durch ein zusätzliches äußeres Absperrventil ersetzt werden. Der Hersteller muss die Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle erfüllen.
6.7.2.7 Sicherheitseinrichtungen
6.7.2.7.1 Alle ortsbeweglichen Tanks müssen mit mindestens einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Alle Druckentlastungseinrichtungen müssen nach den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle konstruiert, hergestellt und gekennzeichnet sein.
6.7.2.8 Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.8.1 Jeder ortsbewegliche Tank mit einem Fassungsraum von mindestens 1.900 Litern und jede unabhängige Kammer eines ortsbeweglichen Tanks mit einem vergleichbaren Fassungsraum muss mit mindestens einem federbelasteten Überdruckventil ausgerüstet sein und kann zusätzlich mit einer parallel geschalteten Berstscheibe oder Schmelzsicherung ausgerüstet sein, sofern dies durch den Verweis auf 6.7.2.8.3 in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks nach 4.2.5.2.6 nicht verboten ist. Die Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit ein Bersten des Tankkörpers durch einen beim Befüllen, Entleeren oder infolge der Erwärmung des Inhalts entstehenden Überdruck oder Unterdruck verhindert wird.
6.7.2.8.2 Druckentlastungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen von Fremdstoffen, das Auslaufen von Flüssigkeit und die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks ausgeschlossen sind.
6.7.2.8.3 Wenn es nach der in der Gefahrgutliste genannten und in 4.2.5.2.6 beschriebenen jeweils zutreffenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks für bestimmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen ortsbewegliche Tanks mit einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die einem federbelasteten Überdruckventil vorgeschaltet ist, es sei denn, ein für die ausschließliche Beförderung eines Stoffes eingesetzter ortsbeweglicher Tank ist mit einer zugelassenen Druckentlastungseinrichtung aus Werkstoffen ausgerüstet, die mit der Ladung verträglich sind. Wird eine Berstscheibe mit der vorgeschriebenen federbelasteten Druckentlastungseinrichtung in Reihe geschaltet, muss zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung ein Druckmessgerät oder eine sonstige geeignete Anzeigeeinrichtung angebracht werden, mit denen das Bersten der Scheibe, Porenbildung oder undichte Stellen festgestellt werden können, durch die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann. Die Berstscheibe muss bei einem Nenndruck bersten, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung liegt.
6.7.2.8.4 Ortsbewegliche Tanks mit einem Fassungsraum von weniger als 1.900 Litern müssen mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein, die aus einer Berstscheibe bestehen kann, die den Anforderungen der 6.7.2.11.1 genügt. Wird keine federbelastete Druckentlastungseinrichtung verwendet, muss die Berstscheibe bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Darüber hinaus dürfen auch Schmelzsicherungen gemäß 6.7.2.10.1 verwendet werden.
6.7.2.8.5 Ist der Tankkörper für Druckentleerung ausgerüstet, muss die Zuführungsleitung mit einer geeigneten Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die auf einen Ansprechdruck eingestellt ist, der nicht über dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tankkörpers liegt. Ein Absperrventil muss so nah wie möglich am Tankkörper angebracht sein.
6.7.2.9 Einstellung der Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.9.1 Es muss beachtet werden, dass die Druckentlastungseinrichtungen nur im Falle eines übermäßigen Temperaturanstieges ansprechen, da der Tankkörper unter normalen Beförderungsbedingungen keinen übermäßigen Druckschwankungen ausgesetzt sein darf (siehe 6.7.2.12.2)
6.7.2.9.2 Die erforderliche Druckentlastungseinrichtung muss bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von höchstens 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von fünf Sechsteln des Prüfdrucks und bei Tankkörpern mit einem Prüfdruck von mehr als 4,5 bar auf einen nominalen Ansprechdruck von 110 % von zwei Dritteln des Prüfdrucks eingestellt sein. Die Einrichtung muss sich nach dem Abblasen bei einem Druck schließen, der höchstens 10 % unter dem Ansprechdruck liegt. Die Einrichtung muss bei allen niedrigeren Drücken geschlossen bleiben. Die Verwendung von Unterdruckventilen oder einer Kombination von Überdruck- und Unterdruckventil wird durch diese Vorschrift nicht ausgeschlossen.
6.7.2.10 Schmelzsicherungen
6.7.2.10.1 Schmelzsicherungen müssen bei einer Temperatur zwischen 100 °C und 149 °C unter der Voraussetzung ansprechen, dass der Druck im Tankkörper bei der Schmelztemperatur nicht höher ist als der Prüfdruck. Schmelzsicherungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers angebracht sein und dürfen, wenn sie für Zwecke der Beförderungssicherheit verwendet werden, nicht gegen äußere Wärmeeinwirkung abgeschirmt werden; ihre Eintrittsöffnungen müssen sich im Ausdehnungsraum befinden. Schmelzsicherungen dürfen nicht bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Prüfdruck über 2,65 bar verwendet werden, sofern dies nicht in Kapitel 3.2 Gefahrgutliste Spalte 14 durch die Sondervorschrift TP36 festgelegt ist. Schmelzsicherungen, die bei ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung erwärmter Stoffe verwendet werden, müssen so ausgelegt sein, dass sie bei einer Temperatur ansprechen, die höher ist als die höchste während der Beförderung auftretende Temperatur. Sie müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle genügen.
6.7.2.11 Berstscheiben
6.7.2.11.1 Außer wie in 6.7.2.8.3 vorgeschrieben müssen Berstscheiben im Auslegungstemperaturbereich bei einem Nenndruck bersten, der gleich dem Prüfdruck ist. Wenn Berstscheiben verwendet werden, müssen die Vorschriften in 6.7.2.5.1 und 6.7.2.8.3 besonders beachtet werden.
6.7.2.11.2 Berstscheiben müssen den Unterdrücken angemessen sein, die in dem ortsbeweglichen Tank auftreten können.
6.7.2.12 Abblasleistung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.12.1 Die in 6.7.2.8.1 vorgeschriebene federbelastete Druckentlastungseinrichtung muss einen Strömungsquerschnitt haben, der mindestens einer Öffnung mit einem Durchmesser von 31,75 mm entspricht. Werden Unterdruckventile verwendet, müssen diese einen Strömungsquerschnitt von mindestens 284 mm2 haben.
6.7.2.12.2 Die Gesamtabblasmenge des Druckentlastungssystems (unter Berücksichtigung des Strömungsabfalls, wenn der ortsbewegliche Tank mit Berstscheiben ausgerüstet ist, die den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen vorgeschaltet sind, oder wenn die federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sind) bei vollständiger Feuereinwirkung auf den ortsbeweglichen Tank muss ausreichen, um den Druck im Tankkörper auf einen Wert von höchstens 20 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung zu begrenzen. Um die vorgeschriebene Abblasmenge zu erreichen, dürfen Notfall-Druckentlastungseinrichtungen verwendet werden. Diese Einrichtungen können Schmelzsicherungen, federbelastete Einrichtungen oder Berstscheiben oder eine Kombination aus einer federbelasteten Einrichtung und einer Berstscheibe sein. Die erforderliche Gesamtabblasmenge der Entlastungseinrichtungen kann mit Hilfe der Formel in 6.7.2.12.2.1 oder der Tabelle in 6.7.2.12.2.3 bestimmt werden.
6.7.2.12.2.1 Für die Bestimmung der erforderlichen Gesamtabblasemenge der Druckentlastungseinrichtungen, die als Summe der einzelnen Abblasmengen aller dazu beitragenden Einrichtungen anzusehen ist, muss die folgende Formel angewendet werden:
Hierin bedeuten:
Q = | die mindestens erforderliche Abblasemenge in Kubikmetern Luft pro Sekunde (m³/s) unter den Normbedingungen von 1 bar und 0 °C (273 K); | |
F = | Koeffizient mit folgendem Wert:
bei nicht isolierten Tankkörpern F= 1 bei isolierten Tankkörpern F = U(649 - t)/13,6, jedoch in keinem Fall kleiner als 0,25, | |
es bedeuten: | ||
U = | Wärmedurchgangskoeffizient der Isolierung bei 38 °C in kW·m-2·K-1, | |
t = | tatsächliche Temperatur des Stoffes beim Befüllen (in °C) (ist diese Temperatur nicht bekannt: t = 15 °C). | |
Der oben genannte Wert F für isolierte Tankkörper kann unter der Voraussetzung verwendet werden, dass die Isolierung den Vorschriften gemäß 6.7.2.12.2.4 entspricht. | ||
A = | gesamte Außenfläche des Tankkörpers in m2, | |
Z = | Kompressibilitätsfaktor des Gases bei Abblasbedingungen (ist dieser Faktor nicht bekannt, kann für Z = 1,0 eingesetzt werden), | |
T = | absolute Temperatur in Kelvin (°C+ 273) oberhalb der Druckentlastungseinrichtungen bei Abblasbedingungen, | |
L = | latente Verdampfungswärme des flüssigen Stoffes in kJ/kg bei Abblasebedingungen, | |
M = | Molekularmasse des abgeblasenen Gases, | |
C = | Konstante, die als Funktion des Verhältnisses k von Werten für spezifische Wärme aus einer der folgenden Formeln abgeleitet wird:
hierin bedeuten: | |
Cp = | spezifische Wärme bei konstantem Druck und | |
Cv = | spezifische Wärme bei konstantem Volumen.
Wenn k > 1: Wenn k = 1 oder wenn k unbekannt ist: Hierin ist e die mathematische Konstante 2,7183. |
C kann auch der folgenden Tabelle entnommen werden.
k | C | k | C | k | C |
1,00 | 0,607 | 1,26 | 0,660 | 1,52 | 0,704 |
1,02 | 0,611 | 1,28 | 0,664 | 1,54 | 0,707 |
1,04 | 0,615 | 1,30 | 0,667 | 1,56 | 0,710 |
1,06 | 0,620 | 1,32 | 0,671 | 1,58 | 0,713 |
1,08 | 0,624 | 1,34 | 0,674 | 1,60 | 0,716 |
1,10 | 0,628 | 1,36 | 0,678 | 1,62 | 0,719 |
1,12 | 0,633 | 1,38 | 0,681 | 1,64 | 0,722 |
1,14 | 0,637 | 1,40 | 0,685 | 1,66 | 0,725 |
1,16 | 0,641 | 1,42 | 0,688 | 1,68 | 0,728 |
1,18 | 0,645 | 1,44 | 0,691 | 1,70 | 0,731 |
1,20 | 0,649 | 1,46 | 0,695 | 2,00 | 0,770 |
1,22 | 0,652 | 1,48 | 0,698 | 2,20 | 0,793 |
1,24 | 0,656 | 1,50 | 0,701 |
6.7.2.12.2.2 An Stelle der oben genannten Formel kann für die Dimensionierung der Druckentlastungseinrichtungen von Tankkörpern für die Beförderung flüssiger Stoffe auch die Tabelle in 6.7.2.12.2.3 verwendet werden. Bei dieser Tabelle wird für die Isolierung ein Wert von F = 1 angenommen, und sie muss für isolierte Tankkörper entsprechend angepasst werden. Die Werte der übrigen für die Tabelle verwendeten Parameter sind:
M = 86,7 | T = 394 K | L = 334,94 kJ/kg | C = 0,607 | Z = 1 |
6.7.2.12.2.3 Erforderliche Mindestabblaseleistung Q in Kubikmetern Luft pro Sekunde bei 1 bar und 0 °C (273 K):
A Außenfläche (Quadratmeter) | Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) | A Außenfläche (Quadratmeter) | Q (Kubikmeter Luft pro Sekunde) |
2 | 0,230 | 37,5 | 2,539 |
3 | 0,320 | 40 | 2,677 |
4 | 0,405 | 42,5 | 2,814 |
5 | 0,487 | 45 | 2,949 |
6 | 0,565 | 47,5 | 3,082 |
7 | 0,641 | 50 | 3,215 |
8 | 0,715 | 52,5 | 3,346 |
9 | 0,788 | 55 | 3,476 |
10 | 0,859 | 57,5 | 3,605 |
12 | 0,998 | 60 | 3,733 |
14 | 1,132 | 62,5 | 3,860 |
16 | 1,263 | 65 | 3,987 |
18 | 1,391 | 67,5 | 4,112 |
20 | 1,517 | 70 | 4,236 |
22,5 | 1,670 | 75 | 4,483 |
25 | 1,821 | 80 | 4,726 |
27,5 | 1,969 | 85 | 4,967 |
30 | 2,115 | 90 | 5,206 |
32,5 | 2,258 | 95 | 5,442 |
35 | 2,400 | 100 | 5,676 |
6.7.2.12.2.4 Die zur Verringerung der Abblasemenge verwendeten Isolierungssysteme müssen von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle zugelassen sein. In jedem Fall müssen die für diesen Zweck zugelassenen Isolierungssysteme:
6.7.2.13 Kennzeichnung von Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.13.1 Jede Druckentlastungselnrichtung muss mit den folgenden Angaben deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein:
Nach Möglichkeit muss auch Folgendes angegeben werden:
6.7.2.13.2 Die auf den federbelasteten Druckentlastungseinrichtungen angegebene nominale Abblasmenge muss nach ISO 4126-1:2004 und ISO 4126-7:2004 bestimmt werden.
6.7.2.14 Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen
6.7.2.14.1 Die Anschlüsse für Druckentlastungseinrichtungen müssen ausreichend dimensioniert sein, damit die erforderliche Abblasmenge ungehindert zur Sicherheitseinrichtung gelangen kann.
Zwischen dem Tankkörper und den Druckentlastungseinrichtungen darf keine Absperreinrichtung angebracht sein, es sei denn, es sind doppelte Einrichtungen für Wartungszwecke oder für sonstige Zwecke vorhanden, und die Absperrventile für die jeweils verwendeten Druckentlastungseinrichtungen sind in geöffneter Stellung verriegelt oder die Absperrventile sind so miteinander gekoppelt, dass mindestens eine der doppelt vorhandenen Einrichtungen immer in Betrieb ist. In einer Öffnung, die zu einer Lüftungs- oder Druckentlastungseinrichtung führt, darf sich kein Hindernis befinden, durch das die Strömung vom Tankkörper zu dieser Einrichtung begrenzt oder unterbrochen werden könnte.
Werden Lüftungseinrichtungen oder von den Austrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen abgehende Abblasleitungen verwendet, müssen diese die frei werdenden Dämpfe oder Flüssigkeiten bei minimalem Gegendruck auf die Druckentlastungseinrichtungen in die Luft entweichen lassen.
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