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Kapitel 2.3
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

2.3.0 Einleitende Bemerkung

Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpackungsgruppe für das Erzeugnis haben. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Klassifizierung oder die Verpackungsgruppe, muss der Flammpunkt experimentell bestimmt werden.

2.3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.3.1.1 Die Klasse 3 umfasst die folgenden Stoffe:

  1. Entzündbare flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.2 und 2.3.1.3)
  2. Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.4)

2.3.1.2 Entzündbare flüssige Stoffe sind flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen sowie flüssige Stoffe, die gelöste oder suspendierte feste Stoffe enthalten (z.B. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch ausgenommen solche Stoffe, die aufgrund anderer gefährlicher Eigenschaften anderen Klassen zugeordnet sind), die bei Temperaturen bis einschließlich 60 °C im geschlossenen Tiegel (entspricht 65,6 °C im offenen Tiegel) entzündbare Dämpfe entwickeln. Diese Temperatur wird normalerweise als "Flammpunkt" bezeichnet. Hierzu zählen auch folgende Stoffe:

  1. Flüssige Stoffe, die bei Temperaturen, die dem Flammpunkt entsprechen oder darüber liegen, zur Beförderung bereitgestellt werden;
  2. Stoffe, die erwärmt in flüssigem Zustand befördert oder zur Beförderung bereitgestellt werden, und die bei oder unterhalb der höchsten Beförderungstemperatur entzündbare Dämpfe entwickeln.

2.3.1.3 Die Vorschriften dieses Code brauchen jedoch nicht angewendet zu werden auf flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 35 °C, die eine Verbrennung nicht unterhalten. Im Sinne dieses Code werden flüssige Stoffe als die Verbrennung nicht unterhaltend eingestuft, wenn

  1. sie den geeigneten Brenntest bestanden haben (siehe den in Teil III, 32.5.2 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien vorgeschriebene Prüfung zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung) oder
  2. ihr Brennpunkt nach ISO 2592-1973 höher ist als 100 °C oder
  3. es sich um wässerige Lösungen mit einem Masseanteil Wasser von mehr als 90% handelt.

2.3.1.4 Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind explosive Stoffe, die zur Bildung einer homogenen flüssigen Mischung in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst oder suspendiert sind, um ihre Explosionsfähigkeit zu unterdrücken. Eintragungen der Gefahrgutliste für desensibilisierte explosive flüssige Stoffe sind UN 1204, UN 2059, UN 3064, UN 3343, UN 3357 und 3379.

2.3.2 Zuordnung der Verpackungsgruppe

2.3.2.1 Zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines flüssigen Stoffes, von dem eine Gefahr aufgrund seiner Entzündbarkeit ausgeht, werden die Kriterien in 2.3.2.6 angewendet.

2.3.2.1.1 Bei flüssigen Stoffen, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, entspricht die Verpackungsgruppe des Stoffes der in 2.3.2.6 angegebenen Eingruppierung.

2.3.2.1.2 Bei flüssigen Stoffen mit zusätzlichen Gefahren muss die nach 2.3.2.6 ermittelte Eingruppierung und die Eingruppierung unter Zugrundelegung der Schwere der zusätzlichen Gefahren in Betracht gezogen und die Einstufung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen nach den Vorschriften des Kapitels 2.0 vorgenommen werden.

2.3.2.2 Viskose entzündbare flüssige Stoffe, wie Farben, Emaillen, Lacke, Firnisse, Klebstoffe und Polituren, mit einem Flammpunkt unter 23 °C dürfen in Übereinstimmung mit den im Handbuch Prüfung und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.3 vorgeschriebenen Verfahren der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, vorausgesetzt:

  1. der Viskosität 1 und der Flammpunkt stimmen mit der folgenden Tabelle überein:
    Extrapolierte kinematische
    Viskosität v (bei einer
    Schergeschwindigkeit
    nahe 0) mm2/s bei 23 °C
    Auslaufzeit t in SekundenDurchmesser der
    Auslaufdüse in mm
    Flammpunkt c.c. (°C)
     20 < v < 8020 < t < 604über 17
    80 < v < 13560 < t < 1004über 10
    135 < v < 22020 < t < 326über 5
    220 < v < 30032 < t < 446über - 1
    300 < v < 70044 < t < 1006über - 5
    700 < v100< t6keine Begrenzung
  2. bei der Lösungsmittel-Trennprüfung werden weniger als 3 % der Schicht des klaren Lösungsmittels abgetrennt;
  3. die Mischung oder das eventuell abgetrennte Lösungsmittel entspricht nicht den Kriterien der Klasse 6.1 oder 8;
  4. die Stoffe werden in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Litern verpackt.

2.3.2.3 (bleibt offen)

2.3.2.4 Stoffe, die als entzündbare flüssige Stoffe eingestuft werden, weil sie erwärmt befördert oder für die Beförderung bereitgestellt werden, werden in die Verpackungsgruppe III eingestuft.

2.3.2.5 16 Viskose flüssige Stoffe, die

unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung, Bezettelung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1, sofern

  1. im Lösemittelabscheidetest (siehe Teil III, 32.5.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien) die Höhe der abgeschiedenen Schicht des Lösemittels weniger als 3% der Gesamthöhe des Prüfmusters beträgt und
  2. die Auslaufzeit im Viskositätstest (siehe Teil III, 32.4.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien) mit einer Auslaufdüse von 6 mm gleich oder größer ist als
    1. 60 Sekunden oder
    2. 40 Sekunden, wenn der viskose flüssige Stoff höchstens 60 % Stoffe der Klasse 3 enthält.

Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: "Beförderung in Übereinstimmung mit 2.3.2.5 des IMDG-Codes "/" Transport in accordance with 2.3.2.5 of the IMDG Code" (siehe 5.4.1.5.10).

2.3.2.6 Gefährlichkeit unter Zugrundelegung der Entzündbarkeit

Für Verpackungszwecke werden entzündbare flüssige Stoffe nach ihrem Flammpunkt, Siedepunkt und ihrer Viskosität unterteilt. Die Tabelle zeigt die zwischen zwei dieser Merkmale bestehenden Zusammenhänge.

VerpackungsgruppeFlammpunkt in °C
geschlossener Tiegel (c.c.)
Siedebeginn in °C
I-< 35
II< 23> 35
III> 23 bis < 60> 35

2.3.3 Bestimmung des Flammpunkts

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Abschnittes sind völkerrechtlich nicht verbindlich.

2.3.3.1 Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit Luft ein entzündbares Gemisch bilden. Er ist ein Maßstab für die Gefahr der Bildung explosionsfähiger oder entzündbarer/brennbarer Gemische bei Austritt des flüssigen Stoffes aus ihrer Verpackung. Ein entzündbarer flüssiger Stoff kann nicht entzündet werden, solange seine Temperatur unter dem angegebenen Flammpunkt liegt.

Bemerkung: Der Flammpunkt darf nicht mit der Zündtemperatur verwechselt werden. Die Zündtemperatur ist die Temperatur, auf die ein explosionsfähiges Dampf/Luftgemisch erhitzt werden muss, um es zur Explosion zu bringen. Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Flammpunkt und der Zündtemperatur.

2.3.3.2 Der Flammpunkt ist kein genauer physikalischer Wert für einen flüssigen Stoff. Er ist in einem gewissen Maß abhängig von der Konstruktion des verwendeten Prüfgeräts und von der Prüfmethode. Darum muss bei Flammpunktangaben das Prüfgerät mit angegeben werden.

2.3.3.3 Verschiedene genormte Geräte sind zurzeit gebräuchlich, die alle nach dem gleichen Prinzip arbeiten: Eine bestimmte Menge eines flüssigen Stoffes wird bei einer Temperatur, die weit unter dem erwarteten Flammpunkt liegt, in ein Gefäß gebracht und dann langsam erwärmt. In regelmäßigen Abständen wird dann eine kleine Flamme in die Nähe der Oberfläche des flüssigen Stoffes gebracht. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur des flüssigen Stoffes, bei der ein "Aufflammen" beobachtet wird.

2.3.3.4 Die Prüfmethoden lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen, je nach Verwendung eines Prüfgerätes mit einem offenen Gefäß (Prüfmethode mit offenem Tiegel) oder mit einem geschlossenen Gefäß (Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel), bei dem der Deckel nur zum Heranführen der Flamme geöffnet wird. In der Regel sind die Flammpunkte, die nach der Prüfmethode mit offenem Tiegel ermittelt wurden, einige Grad höher als die, die nach der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel ermittelt wurden.

2.3.3.5 Im Allgemeinen ist die Reproduzierbarkeit der mit geschlossenem Tiegel gemessenen Flammpunkte besser als der mit offenem Tiegel gemessenen.

2.3.3.5.1 Es wird daher empfohlen, Flammpunkte - besonders im Bereich um 23 °C - nach der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen.

2.3.3.5.2 Die Flammpunktangaben in diesem Code basieren im Allgemeinen auf der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel. In Ländern, in denen es üblich ist, die Flammpunkte nach der Prüfmethode mit offenem Tiegel zu ermitteln, müssen die so ermittelten Werte vermindert werden, damit sie den hier angegebenen Werten entsprechen.

2.3.3.6 Bestimmung des Flammpunkts

Für die Bestimmung des Flammpunktes von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden:

Internationale Normen:

ISO 1516
ISO 1523
ISO 2719
ISO 13736
ISO 3679
ISO 3680

Nationale Normen:

American Society for Testing Materials International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959:

ASTM D3828-07a, Standard Test Methods for Flash Point by Small Scale Closed-Cup Tester (Standard-Prüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes mit einem Kleinprüfgerät mit geschlossenem Tiegel)

ASTM D56-05, Standard Test Method for Flash Point by Tag Closed-Cup Tester (Standard-Prüfmethode zur Bestimmung des Flammpunktes mit einem Tag-Prüfgerät mit geschlossenem Tiegel)

ASTM D3278-96(2004)e1, Standard Test Methods for Flash Point of Liquids by Small Scale Closed-Cup Apparatus (Standard-Prüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes von flüssigen Stoffen mit einem Kleinprüfgerät mit geschlossenem Tiegel)

ASTM D93-08, Standard Methods for Flash Point by Pensky-Martens Closed-Cup Tester (Standard-Prüfmethoden zur Bestimmung des Flammpunktes durch Pensky-Martens-Prüfgeräte mit geschlossenem Tiegel)

Association francaise de normalisation, AFNOR, 11, rue de Pressensé, F-93571 La Plaine Saint-Denis Cedex:

Französische Norm NF M 07 - 019
Französische Normen NF M 07 - 011 / NF T 30 - 050 / NF T 66 - 009
Französische Norm NF M 07 - 036

Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstr. 6, D-10787 Berlin:

DIN-Norm 51755 (Flammpunkte unter 65 °C)

Staatskomittee des Ministerrates für Normung, RUS-113813, GSP, Moskau, M-49 Leninsky Prospect, 9:

GOST 12.1.044-84

2.3.4 Bestimmung des Siedebeginns

Für die Bestimmung des Siedebeginns von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen folgende Methoden verwendet werden:

Internationale Normen:

ISO 3924

ISO 4626

ISO 3405

Nationale Normen:

American Society for Testing Materials International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, Pennsylvania, USA 19428-2959:

ASTM D86-07a, Standard Test Method for Distillation of Petroleum Products at Atmospheric Pressure (Standard-Prüfmethode für die Destillation von Erdölprodukten bei Atmosphärendruck)

ASTM D1078-05, Standard Test Method for Distillation Range of Volatile Organic Liquide (Standard-Prüfmethode für den Destillationsbereicht flüchter organischer flüssiger Stoffe)

Weitere anwendbare Methoden:

Die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 440/2008 2 der Kommission beschriebene Methode A.2.

2.3.5 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zu diesem Zweck muss ins besondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

____

1) Bestimmung der Viskosität: Wenn der betreffende Stoff sich nicht newtonisch verhält oder wenn die Auslaufbecher-Methode zur Bestimmung der Viskosität ungeeignet ist, muss ein Viskosimeter mit variabler Schergeschwindigkeit verwendet werden, um den Koeffizienten der dynamischen Viskosität des Stoffes bei 23 °C bei einer Anzahl von Schergeschwindigkeiten zu bestimmen. Die ermittelten Werte müssen in Abhängigkeit von den Schergeschwindigkeiten auf eine Schergeschwindigkeit 0 extrapoliert werden. Die auf diese Weise festgestellte dynamische Viskosität dividiert durch die Dichte ergibt die scheinbare kinematische Viskosität bei einer Schergeschwindigkeit nahe 0.

2) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 142 vom 31. Mai 2008, Seiten 1 bis 739 und Nr. L 143 vom 3. Juni 2008, Seite 55).

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