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Kapitel 6.4
Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7

Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen, gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecke wiedergegeben, da die für die Beförderung auf dem Luftweg ausgelegten, geprüften und zugelassenen Versandstücke/Stoffe auch mit Seeschiffen befördert werden können.

6.4.1 (bleibt offen)

6.4.2 Allgemeine Vorschriften

6.4.2.1 Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass es in oder auf dem Beförderungsmittel ausreichend gesichert werden kann.

6.4.2.2 Die Bauart muss so beschaffen sein, dass keine der Lastanschlagvorrichtungen am Versandstück bei vorgesehener Benutzung versagt und dass das Versandstück im Falle des Versagens der Lastanschlagvorrichtungen andere Vorschriften dieses Codes uneingeschränkt erfüllen kann. Die Bauart muss einen ausreichenden Sicherheitsbeiwert vorsehen, um dem ruckweise erfolgenden Anheben Rechnung zu tragen.

6.4.2.3 Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben verwendet werden könnten, müssen so ausgelegt sein, dass sie entweder die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften gemäß 6.4.2.2 tragen oder während der Beförderung entfernt oder anderweitig außer Funktion gesetzt werden können.

6.4.2.4 Soweit durchführbar, muss die Verpackung so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.

6.4.2.5 Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht angesammelt und zurückgehalten werden kann.

6.4.2.6 Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

6.4.2.7 Das Versandstück muss allen Einwirkungen von Beschleunigung, Schwingung oder Schwingungsresonanz, die bei der Routinebeförderung auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschafft sein, dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.

6.4.2.8 Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radioaktivem Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.

6.4.2.9 Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schützen.

6.4.2.10 Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie bei einer Routinebeförderungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.

6.4.2.11 Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden; siehe 4.1.9.1.5, 2.0.3.1 und 2.0.3.2.

6.4.2.12 Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, muss Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Leistungsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

6.4.3 Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke für die Luftbeförderung

6.4.3.1 Bei Versandstücken für die Luftbeförderung darf die Temperatur der zugänglichen Oberflächen bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C und ohne Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung 50 °C nicht überschreiten.

6.4.3.2 Versandstücke für die Luftbeförderung müssen so ausgelegt werden, dass die Integrität der dichten Umschließung bei Umgebungstemperaturen von -40 °C bis +55 °C nicht beeinträchtigt wird.

6.4.3.3 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen für die Luftbeförderung müssen, ohne undicht zu werden, einem Innendruck standhalten, der eine Druckdifferenz von mindestens dem höchsten normalen Betriebsdruck plus 95 kPa erzeugt.

6.4.4 Vorschriften für freigestellte Versandstücke

Ein freigestelltes Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften gemäß 6.4.2 und bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllt.

6.4.5 Vorschriften für Industrieversandstücke

6.4.5.1 Ein Typ IP-1-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.7.2 und bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllt.

6.4.5.2 Ein Typ IP-2-Versandstück ist so auszulegen, dass es die Vorschriften für Versandstücke vom Typ IP-1 gemäß 6.4.5.1 erfüllt, und muss, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15.4 und 6.4.15.5 unterzogen wird, Folgendes verhindern:

  1. den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
  2. einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.

6.4.5.3 Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass es die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vorschriften und darüber hinaus die Vorschriften in 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 erfüllt.

6.4.5.4 Alternative Vorschriften für Typ IP-2- und Typ IP-3-Versandstücke

6.4.5.4.1 Versandstücke können unter folgenden Voraussetzungen als Typ IP-2-Versandstücke verwendet werden:

  1. sie erfüllen die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vorschriften;
  2. sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapitels 6.1 erfüllt werden; und
  3. sie müssen, wenn sie den  Prüfungen für die UN-Verpackungsgruppe I oder II in Kapitel 6.1 unterzogen werden, Folgendes verhindern:
    1. den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
    2. einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.

6.4.5.4.2 Ortsbewegliche Tanks dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstück verwendet werden:

  1. sie erfüllen die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vorschriften;
  2. sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und
  3. sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

6.4.5.4.3 Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks im Einklang mit der Tabelle unter 4.1.9.2.4 ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstück zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Flüssigkeiten und -Gasen verwendet werden, vorausgesetzt:

  1. sie erfüllen die Vorschriften von 6.4.5.1,
  2. sie sind so ausgelegt, dass sie den Bestimmungen regionaler oder nationaler Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern entsprechen und in der Lage sind, einem Prüfdruck von 265 kPa standzuhalten, und
  3. sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen bei der Handhabung und Routine-Beförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

6.4.5.4.4 Frachtcontainer mit den Eigenschaften einer dauerhaften Umschließung können unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstück verwendet werden:

  1. der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt,
  2. sie erfüllen die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vorschriften; und
  3. sie sind so ausgelegt, dass sie mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die Vorschriften der ISO-Norm 1496-1:1990 (E) "Series 1 Freight Containers - Specifications and Testing - Part 1: General Cargo Containers" ("ISO-Frachtcontainer der Baureihe 1 - Spezifikation und Prüfung - Teil 1: Universalfrachtcontainer") und die späteren Änderungen 1:1993, 2:1998, 3:2005, 4:2006 und 5:2006 der Internationalen Organisation für Normung erfüllen. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den nach diesem Dokument vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen und den bei einer Routinebeförderung auftretenden Beschleunigungen ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:
    1. den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
    2. einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Frachtcontainers von mehr als 20 %.

6.4.5.4.5 IBC aus Metall dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IP-2- oder Typ IP-3-Versandstück verwendet werden:

  1. sie erfüllen die für den Typ IP-1 in 6.4.5.1 festgelegten Vorschriften und
  2. sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.5 für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden Ausrichtung durchgeführt wird, Folgendes verhindern:
    1. den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
    2. einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des IBC von mehr als 20 %.

6.4.6 Vorschriften für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten

6.4.6.1 Versandstücke, die für Uranhexafluorid ausgelegt sind, müssen den Vorschriften dieses Codes entsprechen, die sich auf die radioaktiven und spaltbaren Eigenschaften des Stoffes beziehen. Sofern in 6.4.6.4 nicht anderes zugelassen ist, muss Uranhexafluorid in Mengen von mindestens 0,1 kg auch in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ISO-Norm 7195:2005 "Nuclear Energy - Packaging of uranium hexafluoride (UF6) for transport" ("Kernenergie - Verpackung von Uranhexafluorid (UF6) für den Transport") und den Vorschriften von 6.4.6.2 und 6.4.6.3 verpackt und befördert werden.

6.4.6.2 Jedes Versandstück, das für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt ist, muss so beschaffen sein, dass es:

  1. der Festigkeitsprüfung von 6.4.21 ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen gemäß ISO-Norm 7195:2005(E) standhält,
  2. der Fallprüfung von 6.4.15.4 ohne Verlust oder Verstreuung von Uranhexafluorid standhält und
  3. der Erhitzungsprüfung von 6.4.17.3 ohne Bruch der dichten Umschließung standhält.

6.4.6.3 Versandstücke, die für mindestens 0,1 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, dürfen nicht mit Druckentlastungsvorrichtungen ausgerüstet sein.

6.4.6.4 Vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Behörde dürfen Versandstücke, die für mindestens 0,1 Uranhexafluorid ausgelegt sind, befördert werden, wenn:

  1. die Versandstücke nach internationalen oder nationalen Normen mit Ausnahme von ISO 7195:2005 ausgelegt sind, vorausgesetzt, ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wird beibehalten;
  2. die Versandstücke so ausgelegt sind, dass sie gemäß 6.4.21 einem Prüfdruck von weniger als 2,76 MPa ohne Undichtheiten und ohne unzulässige Beanspruchungen standhalten; oder
  3. für Versandstücke, die für mindestens 9000 kg Uranhexafluorid ausgelegt sind, die Versandstücke die Vorschrift von 6.4.6.2.3 nicht erfüllen.

In jeder Hinsicht müssen die Vorschriften von 6.4.6.1 bis 6.4.6.3 erfüllt werden.

6.4.7 Vorschriften für Typ A-Versandstücke

6.4.7.1 Typ A-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2, die Vorschriften gemäß 6.4.7.2 bis 6.4.7.17 und bei Luftbeförderung die Vorschriften gemäß 6.4.3 erfüllen.

6.4.7.2 Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht weniger als 10 cm betragen.

6.4.7.3 An der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung (z.B. ein Siegel) angebracht sein, die nicht leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist.

6.4.7.4 Alle Festhaltevorrichtungen am Versandstück müssen so ausgelegt sein, dass die an diesen Vorrichtungen wirkenden Kräften unter normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen nicht dazu führen, dass das Versandstück den Vorschriften dieses Codes nicht mehr entspricht.

6.4.7.5 Die Bauart des Versandstücks muss für die Bauteile der Verpackung Temperaturen von -40 °C bis +70 °C berücksichtigen. Zu beachten sind die Gefrierpunkte von flüssigen Stoffen und die mögliche Verschlechterung der Eigenschaften von Verpackungsstoffen innerhalb des angegebenen Temperaturbereichs.

6.4.7.6 Die Bauart und die Herstellungsverfahren müssen nationalen oder internationalen Normen oder anderen Vorschriften, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, entsprechen.

6.4.7.7 Die Bauart muss eine dichte Umschließung aufweisen, die mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen wird, die nicht unbeabsichtigt oder durch einen etwaigen, im Innern des Versandstücks entstehenden Druck geöffnet werden kann.

6.4.7.8 Radioaktive Stoffe in besonderer Form dürfen als Bestandteil der dichten Umschließung angesehen werden.

6.4.7.9 Wenn die dichte Umschließung einen eigenständigen Bestandteil des Versandstücks bildet, muss sie mit einer Verschlusseinrichtung sicher verschlossen werden können, die von allen anderen Teil der Verpackung unabhängig ist.

6.4.7.10 Die Auslegung aller Teile der dichten Umschließung muss, sofern zutreffend, die radiolytische Zersetzung von Flüssigkeiten und anderen empfindlichen Werkstoffen und die Gasbildung durch chemische Reaktion und Radiolyse berücksichtigen.

6.4.7.11 Die dichte Umschließung muss ihren radioaktiven Inhalt bei Senkung des Umgebungsdruckes auf 60 kPa einschließen.

6.4.7.12 Mit Ausnahme von Druckentlastungsventilen müssen alle Ventile mit einer Umschließung versehen sein, die alle aus dem Ventil austretenden Undichtigkeiten auffängt.

6.4.7.13 Eine Strahlungsabschirmung, die ein als Teil der dichten Umschließung spezifiziertes Bauteil des Versandstücks umgibt, muss so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigter Verlust dieses Bauteils aus der Abschirmung verhindert wird. Wenn die Strahlungsabschirmung und ein solches darin enthaltenes Bauteil eine eigenständige Einheit bilden, muss die Strahlungsabschirmung mit einer Verschlusseinrichtung, die von jedem anderen Teil der Verpackung unabhängig ist, sicher verschlossen werden können.

6.4.7.14 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wird, Folgendes verhindert wird:

  1. der Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und
  2. einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.

6.4.7.15 Die Bauart eines Versandstücks für flüssige radioaktive Stoffe muss über einen Leerraum verfügen, mit dem Temperaturschwankungen des Inhalts, dynamische Effekte und Befüllungsdynamik ausgeglichen werden.

Typ A-Versandstücke für flüssige Stoffe

6.4.7.16 Ein Typ A-Versandstück, das für flüssige radioaktive Stoffe ausgelegt ist, muss zusätzlich:

  1. die in 6.4.7.14 (a) festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.16 unterzogen wird und
  2. entweder
    1. genügend saugfähiges Material enthalten, um das Doppelte des flüssigen Inhalts aufzunehmen. Dieses saugfähige Material muss so angeordnet sein, dass es bei einer Undichtigkeit mit dem flüssigen Stoff in Berührung kommt oder
    2. mit einer dichten Umschließung ausgerüstet sein, die aus primären inneren und sekundären äußeren Umschließungsbestandteilen besteht, wobei die sekundären äußeren Umschließungsbestandteile so ausgelegt sein müssen, dass sie auch im Falle der Undichtheit der primären inneren Umschließungsbestandteile den flüssigen Inhalt vollständig umschließen und dessen Rückhaltung gewährleisten.

Typ A-Versandstücke für Gase

6.4.7.17 Ein Versandstück, das für Gase ausgelegt ist, muss den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts verhindern, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.16 unterzogen wird. Ein Typ A-Versandstück, das für gasförmiges Tritium oder Edelgase ausgelegt ist, ist von dieser Anforderung ausgenommen.

6.4.8 Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke

6.4.8.1 Typ B(U)-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften gemäß 6.4.2, die Vorschriften gemäß 6.4.3, wenn sie auf dem Luftweg befördert werden, die Vorschriften in  6.4.7 bis 6.4.8 mit Ausnahme von 6.4.7.14 (a) und zusätzlich die Vorschriften in 6.4.8.2 bis 6.4.8.15 erfüllen.

6.4.8.2 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei Umgebungsbedingungen gemäß 6.4.8.4 und 6.4.8.5 die durch den radioaktiven Inhalt innerhalb des Versandstücks erzeugte Wärme sich unter normalen Beförderungsbedingungen, wie durch die Prüfungen gemäß 6.4.15 nachgewiesen, nicht nachteilig auf das Versandstück auswirkt, so dass dieses nicht mehr die anwendbaren Vorschriften für die Umschließung und Abschirmung erfüllt, wenn es eine Woche lang unbeaufsichtigt bleibt. Insbesondere sind Auswirkungen der Wärme zu beachten, die

  1. die Anordnung, die geometrische Form oder den Aggregatzustand des radioaktiven Inhalts verändern können, oder, wenn der radioaktive Stoff in einer Hülle oder einem Behälter eingeschlossen ist (z.B. umhüllte Brennelemente), bewirken können, dass die Hülle, der Behälter oder der radioaktive Stoff sich verformen oder schmilzt, oder
  2. zu einer Verminderung der Wirksamkeit der Verpackung durch unterschiedliche Wärmeausdehnung oder Rissbildung oder Schmelzen des Materials der Strahlungsabschirmung führen können oder
  3. zusammen mit Feuchtigkeit die Korrosion beschleunigen können.

6.4.8.3 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass bei der Umgebungsbedingung gemäß 6.4.8.5 und bei nicht vorhandener Sonneneinstrahlung die Temperatur der zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks 50 °C nicht übersteigt, es sei denn, das Versandstück wird unter ausschließlicher Verwendung befördert.

6.4.8.4 Mit Ausnahme der Vorschriften für die Luftbeförderung von Versandstücken in 6.4.3.1 darf die höchste Temperatur jeder während der Beförderung leicht zugänglichen Oberfläche eines Versandstücks unter ausschließlicher Verwendung ohne Sonneneinstrahlung und unter den in 6.4.8.5 festgelegten Umgebungsbedingungen 85 °C nicht übersteigen. Barrieren oder Schutzwände zum Schutz von Personen dürfen berücksichtigt werden, ohne dass diese Barrieren oder Schutzwände einer Prüfung unterzogen werden müssen.

6.4.8.5 Die Umgebungstemperatur ist mit 38 °C anzunehmen.

6.4.8.6 Die Bedingung für die Sonneneinstrahlungsbedingungen sind entsprechend der unten stehenden Tabelle anzunehmen.

Daten für die Sonneneinstrahlung

FallForm oder Lage der OberflächeSonneneinstrahlung während
12 Stunden pro Tag (W/m2)
1ebene Oberfläche, während der Beförderung waagerecht - nach unten gerichtet0
2ebene Oberflächen während der Beförderung waagerecht - nach oben gerichtet800
3Oberflächen während der Beförderung senkrecht200 a
4andere nach unten gerichtete Oberflächen (nicht waagerecht)200 a
5alle anderen Oberflächen400 a
a) Alternativ darf eine Sinusfunktion mit einem entsprechend gewählten Absorptionskoeffizienten verwendet werden, wobei die Auswirkungen einer möglichen Reflexion von benachbarten Gegenständen vernachlässigt werden.

6.4.8.7 Ein Versandstück mit einem Wärmeschutz zur Erfüllung der Vorschriften der Erhitzungsprüfung gemäß 6.4.17.3 muss so ausgelegt sein, dass dieser Schutz wirksam bleibt, wenn das Versandstück den Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17.2 (a) und (b) oder, sofern zutreffend, 6.4.17.2 (b) und (c) unterzogen wird. Jeder derartige Schutz an der Außenfläche des Versandstücks darf nicht durch Aufschlitzen, Schneiden, Verrutschen, Verschleiß, Abrieb oder grobe Handhabung unwirksam gemacht werden.

6.4.8.8 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es:

  1. wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wurde, den Verlust des radioaktiven Inhalts auf höchstens 10-6 A2 pro Stunde beschränkt; und
  2. wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.17.1, 6.4.17.2(b), 6.4.17.3 und 6.4.17.4 unterzogen wurde und den Prüfungen:
    1. gemäß 6.4.17.2 (c), wenn das Versandstück eine Masse von höchstens 500 kg besitzt, die auf die Außenabmessungen bezogene Gesamtdichte höchstens 1000 kg/m³ beträgt und der radioaktive Inhalt, der kein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist, 1000 A2 übersteigt, oder
    2. gemäß 6.4.17.2 (a) bei allen anderen Versandstücken unterzogen wird,

    den folgenden Vorschriften genügt:

Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, so sind die Vorschriften in 2.7.2.2.4 bis 2.7.2.2.6 anzuwenden, außer, dass für Krypton-85 ein effektiver A2(i)-Wert von 10 A2 benutzt werden kann. Für den unter 6.4.8.8.1 genannten Fall sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminationsgrenzwerte gemäß 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.

6.4.8.9 Ein Versandstück für radioaktiven Inhalt mit einer Aktivität von mehr als 105 A2 muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerte Wassertauchprüfung gemäß 6.4.18 unterzogen wurde.

6.4.8.10 Die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die Aktivitätsfreisetzung darf weder von Filtern noch von einem mechanischen Kühlsystem abhängig sein.

6.4.8.11 Die dichte Umschließung eines Versandstücks darf keine Druckentlastungsvorrichtung enthalten, durch die radioaktive Stoffe unter den Bedingungen der Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17 in die Umwelt entweichen können.

6.4.8.12 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass, wenn es unter dem höchstem normalen Betriebsdruck steht und es den Prüfungen gemäß 6.4.15 und 6.4.17 unterzogen wurde, die Spannungen in der dichten Umschließung keine Werte erreichen, die das Versandstück so beeinträchtigen, dass es die anwendbaren Vorschriften nicht erfüllt.

6.4.8.13 Der höchste normale Betriebsdruck eines Versandstücks darf einen Überdruck von 700 kPa nicht übersteigen.

6.4.8.14 Ein Versandstück, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff enthält, muss so ausgelegt sein, dass alle dem gering dispergierbaren radioaktiven Stoff hinzugefügten Vorrichtungen, die nicht dessen Bestandteil sind, und alle inneren Bauteile der Verpackung keine schädlichen Auswirkungen auf das Verhalten des gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes haben.

6.4.8.15 Ein Versandstück ist für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C auszulegen.

6.4.9 Vorschriften für Typ B(M)-Versandstücke

6.4.9.1 Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in 6.4.7.5, 6.4.8.4,  6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 aufgeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)-Versandstücke die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke in 6.4.8.1 erfüllen. Ungeachtet dessen müssen die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke in 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 so weit wie möglich eingehalten werden.

6.4.9.2 Der periodische Druckausgleich bei Typ B(M)-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen werden, vorausgesetzt, dass die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar.

6.4.10 Vorschriften für Typ C-Versandstücke

6.4.10.1 Typ C-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die Vorschriften gemäß 6.4.2 und 6.4.3 und 6.4.7.2 bis 6.4.7.15, mit Ausnahme von 6.4.7.14 erfüllen, und die Vorschriften in 6.4.8.2 bis 6.4.8.6, 6.4.8.10 bis 6.4.8.15 und zusätzlich 6.4.10.2 bis 6.4.10.4 erfüllen.

6.4.10.2 Ein Versandstück muss nach dem Eindringen in den Erdboden in eine Umgebung, die im Gleichgewichtszustand durch eine Wärmeleitfähigkeit von 0,33 W/m×K und eine Temperatur von 38 °C bestimmt ist, die Bewertungskriterien erfüllen, die für die Prüfungen gemäß 6.4.8.8.2 und 6.4.8.12 vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung sind als Ausgangsbedingungen anzunehmen, dass jeder Wärmeschutz des Versandstücks wirksam bleibt, das Versandstück den höchsten normalen Betriebsdruck aufweist und die Umgebungstemperatur 38 °C beträgt.

6.4.10.3 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es bei höchstem normalen Betriebsdruck:

  1. wenn es den Prüfungen gemäß 6.4.15 unterzogen wird, den Verlust des radioaktiven Inhalts auf höchstens 10-6 A2 pro Stunde beschränkt, und
  2. wenn es den Prüfungen in der gemäß 6.4.20.1 vorgeschriebenen Folge unterzogen wird, den folgenden Vorschriften genügt:
    1. die Wirkung der Abschirmung muss so groß bleiben, dass in 1 m Abstand von der Oberfläche des Versandstücks die Dosisleistung 10 mSv/h nicht überschreitet, wenn das Versandstück den maximalen für das Versandstück ausgelegten radioaktiven Inhalt enthält, und
    2. der in einem Zeitraum von einer Woche akkumulierte Verlust an radioaktivem Inhalt darf 10 A2 für Krypton-85 und A2 für alle anderen Radionuklide nicht übersteigen.

Sind Gemische verschiedener Radionuklide vorhanden, so sind die Vorschriften gemäß 2.7.2.2.4 bis 2.7.2.2.6 anzuwenden, außer dass für Krypton-85 ein effektiver A2 (i) - Wert von 10 A2 verwendet werden kann. Für den unter 6.4.10.3 (a) genannten Fall sind bei der Bewertung die äußeren Kontaminationsgrenzwerte gemäß 4.1.9.1.2 zu berücksichtigen.

6.4.10.4 Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass die dichte Umschließung nicht bricht, wenn es der gesteigerten Wassertauchprüfung gemäß 6.4.18 unterzogen wird.

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