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IMDG Code Teil 7
Vorschriften für die Beförderung
Kapitel 7.1
Allgemeine Stauvorschriften
7.1.1 Einleitung
Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Stauung gefährlicher Güter in Schiffen aller Art. Besondere Stauvorschriften für Containerschiffe, Ro/Ro-Schiffe, Stückgutschiffe und Trägerschiffe sind in den Kapiteln 7.4 bis 7.7 festgelegt.
7.1.2 Begriffsbestimmungen
Bemerkung: Der Begriff "Magazin" wird im Rahmen des IMDG-Codes nicht mehr verwendet. Ein Magazin, das nicht fest in das Schiff eingebaut ist, muss den Vorschriften für eine geschlossene Güterbeförderungseinheit für Klasse 1 (siehe 7.1.2) entsprechen. Ein Magazin, das fest in das Schiff eingebaut ist, wie eine Abteilung, ein Bereich unter Deck oder ein Laderaum, muss den Vorschriften von 7.6.2.4 entsprechen.
Brennbarer Stoff bezeichnet einen Stoff, bei dem es sich um ein gefährliches Gut handeln kann oder nicht, der aber leicht entzündbar ist und die Verbrennung unterhält. Beispiele brennbarer Stoffe sind Holz, Papier, Stroh, Fasern pflanzlichen Ursprungs, Produkte aus solchen Stoffen, Kohle, Schmieröle und Öle. Diese Begriffsbestimmung gilt nicht für Verpackungsstoffe oder Stauholz.
Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen bedeutet, dass bei der Stauung von Versandstücken oder Güterbeförderungseinheiten ein Mindestabstand von 3 m zu Wohn- und Aufenthaltsräumen, Lufteintrittsöffnungen, Maschinenräumen und anderen geschlossenen Arbeitsbereichen einzuhalten ist.
Geschlossene Güterbeförderungseinheit für Klasse 1 bezeichnet eine Einheit, die den Inhalt durch bleibende Bauteile vollständig umschließt, auf dem Schiff befestigt werden kann und, mit Ausnahme der Unterklasse 1.4, gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt in bautechnischer Hinsicht geeignet ist. Güterbeförderungseinheiten mit Seiten- oder Dachplanen sind keine geschlossenen Güterbeförderungseinheiten. Der Boden jeder geschlossenen Güterbeförderungseinheit muss entweder aus einem geschlossenen Holzboden bestehen oder so beschaffen sein, dass die Güter auf Lattengitter, Holzpaletten oder Stauholz gestaut werden.
Geschützt vor Wärmequellen bedeutet, dass Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mindestens 2,4 m entfernt von erwärmten Bauteilen des Schiffes, deren Oberflächentemperatur höher als 55 °C sein kann, gestaut werden müssen. Beispiele für erwärmte Bauteile sind Dampfleitungen, Heizrohre sowie die Decken oder Seitenwände beheizter Treibstoff- und Ladetanks und die Schotten von Maschinenräumen. Darüber hinaus müssen Versandstücke, die nicht in eine Güterbeförderungseinheit verladen und an Deck gestaut sind, vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sein. Die Oberfläche einer Güterbeförderungseinheit kann sich bei direkter Sonneneinstrahlung und nahezu Windstille schnell erwärmen und die Ladung kann sich ebenfalls erwärmen. In Abhängigkeit von der Art der Güter in der Güterbeförderungseinheit und der geplanten Reise sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die direkte Sonneneinstrahlung vermindert wird.
In bautechnischer Hinsicht für Klasse 1 geeignet bedeutet, dass die Bauelemente der Güterbeförderungseinheit, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge eines Frachtcontainers, keine größeren Beschädigungen aufweisen dürfen. Größere Beschädigungen sind: Beulen oder Verbiegungen in den Bauteilen, die tiefer als 19 mm sind, ungeachtet ihrer Länge; Risse oder Bruchstellen in Bauteilen; mehr als eine Verbindungsstelle (z.B. überlappende Verbindungsstelle) in oberen oder unteren Querträgern oder Türträgern; mehr als zwei Verbindungsstellen in einem unteren oder oberen seitlichen Längsträger oder eine Verbindungsstelle in einer Türschwelle oder in einem Eckpfosten; Türscharniere oder Beschläge, die verklemmt, verdreht, zerbrochen, nicht vorhanden oder anderweitig nicht funktionsfähig sind; Dichtungen oder Verschlüsse, die undicht sind; oder bei Frachtcontainern jede Verwindung der Konstruktion, die so stark ist, dass die ordnungsgemäße Positionierung des Umschlaggeräts, das Aufsetzen auf dem Chassis oder Fahrzeug und das Verzurren darauf oder das Einsetzen in die Schiffszellen nicht möglich ist. Darüber hinaus ist, ungeachtet des verwendeten Werkstoffes, Verschleiß bei einem Bauelement der Güterbeförderungseinheit, wie durchrostete Stellen in Metallseitenwänden oder zerfaserte Stellen in Bauteilen aus Glasfaser, unzulässig. Normale Abnutzung einschließlich Oxidation (Rost), kleine Beulen und Schrammen und sonstige Beschädigungen, die die Eignung oder Wetterfestigkeit der Einheiten nicht beeinträchtigen, sind jedoch zulässig.
Mögliche Zündquellen bezeichnet unter anderem offenes Feuer, Abgasaustritte von Maschinen, Küchenabzüge, Elektroanschlüsse und elektrische Ausrüstung, einschließlich derjenigen an gekühlten oder beheizten Güterbeförderungseinheiten, es sei denn, sie sind vom Typ "bescheinigte Sicherheit" 1).
Stauung bedeutet die ordnungsgemäße Platzierung gefährlicher Güter an Bord eines Schiffes zur Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes während der Beförderung.
Stauung an Deck bedeutet Stauung auf dem Wetterdeck. Bezüglich offener Ro/Ro-Laderäume siehe 7.5.2.6.
Stauung unter Deck bedeutet Stauung an einem Ort mit Ausnahme des Wetterdecks. Bezüglich offener Containerschiffe siehe 7.4.2.1.
7.1.3 Staukategorien
7.1.3.1 Staukategorien für Klasse 1
Gefährliche Güter der Klasse 1 mit Ausnahme von Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, die in begrenzten Mengen verpackt sind, sind unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Staukategorien so zu stauen, wie es in Spalte 16 der Gefahrgutliste angegeben ist.
Staukategorie 01 | Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck |
Fahrgastschiffe | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck | |
Staukategorie 02 | Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck |
Fahrgastschiffe | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit nach Maßgabe von 7.1.4.4.5 | |
Staukategorie 03 | Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck |
Fahrgastschiffe | Verboten soweit nicht nach Maßgabe von 7.1.4.4.5 erlaubt | |
Staukategorie 04 | Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit oder unter Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit |
Fahrgastschiffe | Verboten soweit nicht nach Maßgabe von 7.1.4.4.5 erlaubt | |
Staukategorie 05 | Frachtschiffe (bis 12 Fahrgäste) | An Deck in geschlossener Güterbeförderungseinheit |
Fahrgastschiffe | Verboten soweit nicht nach Maßgabe von 7.1.4.4.5 erlaubt |
7.1.3.2 Staukategorien für die Klassen 2 bis 9
Gefährliche Güter der Klassen 2 bis 9 sowie gefährliche Güter der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S, die in begrenzten Mengen verpackt sind, sind unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Staukategorien so zu stauen, wie es in Spalte 16 der Gefahrgutliste angegeben ist.
Staukategorie A | |
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Staukategorie B | |
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | NUR AN DECK |
Staukategorie C | |
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | NUR AN DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | NUR AN DECK |
Staukategorie D | |
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | NUR AN DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | VERBOTEN |
Staukategorie E | |
Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl auf höchstens 25 oder 1 Fahrgast je 3 m der Gesamtschiffslänge begrenzt ist, je nachdem, welche Anzahl größer ist. | AN DECK ODER UNTER DECK |
Andere Fahrgastschiffe, deren Fahrgastzahl die vorgenannte Höchstzahl überschreitet. | VERBOTEN |
7.1.4 Besondere Stauvorschriften
7.1.4.1 Stauung von ungereinigten leeren Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen
Ungeachtet der Stauvorschriften in der Gefahrgutliste dürfen ungereinigte leere Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen, die in gefülltem Zustand nur an Deck gestaut werden dürfen, an Deck oder unter Deck in einem mechanisch belüfteten Laderaum gestaut werden. Ungereinigte leere Druckgefäße mit dem Kennzeichen der Klasse 2.3 dürfen jedoch nur an Deck gestaut werden (siehe auch 4.1.1.11) und Abfall-Druckgaspackungen dürfen nur gemäß den Angaben in Spalte 16 der Gefahrgutliste gestaut werden.
7.1.4.2 Stauung von Meeresschadstoffen
Wenn die Stauung an Deck oder unter Deck erlaubt ist, ist die Stauung unter Deck vorzuziehen. Wenn die Stauung nur an Deck vorgeschrieben ist, ist der Stauung auf gut geschützten Decks oder innerhalb geschützter Bereiche auf freiliegenden Decks der Vorzug zu geben.
7.1.4.3 Stauung von begrenzten Mengen und freigestellten Mengen
Bezüglich der Stauung begrenzter Mengen und freigestellter Mengen siehe 3.4 und 3.5.
7.1.4.4 Stauung von Gütern der Klasse 1
7.1.4.4.1 In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 gebauten Fahrgastschiffen sowie in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von unter 500 dürfen Güter der Klasse 1 mit Ausnahme der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S nur an Deck gestaut werden, sofern die Verwaltung nichts anderes genehmigt hat.
7.1.4.4.2 Bei der Stauung von Gütern der Klasse 1 mit Ausnahme der Unterklasse 1.4 muss ein horizontaler Abstand von mindestens 12 m zu den Wohn- und Aufenthaltsräumen, Rettungsmitteln und allgemein zugänglichen Bereichen eingehalten werden.
7.1.4.4.3 Der Abstand zwischen Gütern der Klasse 1 mit Ausnahme der Unterklasse 1.4 und der Bordwand muss mindestens ein Achtel der Länge der Schiffsbreite oder 2,4 m betragen, je nachdem, welches der kleinere Wert ist.
7.1.4.4.4 Bei der Stauung von Gütern der Klasse 1 muss ein horizontaler Abstand von mindestens 6 m zu möglichen Zündquellen eingehalten werden.
7.1.4.4.5 Stauung auf Fahrgastschiffen
7.1.4.4.5.1 Güter der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S dürfen auf Fahrgastschiffen in beliebiger Menge befördert werden. Andere Güter der Klasse 1 dürfen auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden; ausgenommen sind folgende Güter:
7.1.4.4.6 Die Verwaltung kann von den Vorschriften in Kapitel 7.1 abweichende Vereinbarungen zulassen.
7.1.4.5 Stauung von Gütern der Klasse 7
7.1.4.5.1 Bei der Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen, die sich in Typ IP-1-, Typ IP-2-, Typ IP-3-Versandstücken befinden oder unverpackt sind, darf die Gesamtaktivität in einem einzelnen Laderaum eines Seeschiffes die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen.
Aktivitätsgrenzwerte je Beförderungsmittel für LSA-Stoffe und SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt
Art der Stoffe/Gegenstände | Aktivitätsgrenzwerte für ein Seeschiff |
LSA-I | unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste Stoffe | unbegrenz |
LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssigen Stoffe und Gase | 100 A2 |
SCO | 100 A2 |
7.1.4.5.2 Vorausgesetzt, dass der mittlere Wärmefluss der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Ladung in der unmittelbaren Umgebung nicht aus Sackware besteht, dürfen Versandstücke und Umverpackungen zusammen mit anderen verpackten Stückgütern ohne besondere Staumaßnahmen befördert oder gelagert werden, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt etwas anderes in einer anwendbaren Zulassungsbescheinigung.
7.1.4.5.3 Die Beladung von Frachtcontainern und das Zusammenladen von Versandstücken, Umverpackungen und Frachtcontainern muss wie folgt beschränkt werden:
TI-Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel bei nicht ausschließlicher Verwendung
Art des Frachtcontainers oder Beförderungsmittels | Grenzwert der Gesamtsumme der Transportkennzahlen in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel |
Frachtcontainer - klein | 50 |
Frachtcontainer - groß | 50 |
Fahrzeug | 50 |
Binnenschiff (Leichter) | 50 |
Seeschiff a | |
1 Laderaum, Abteilung oder festgelegter Bereich: | |
Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer | 50 |
Große Frachtcontainer (geschlossene Container) | 200 |
2 Ganzes Schiff: | |
Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer | 200 |
Große Frachtcontainer (geschlossene Container) | unbegrenzt |
a) Versandstücke oder Umverpackungen, die in einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.4.5.6 befördert werden, dürfen mit einem Schiff unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden, zu keinem Zeitpunkt aus dem Fahrzeug entfernt werden. |
CSI-Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel, die spaltbare Stoffen enthalten
Art des Frachtcontainers oder Beförderungsmittels | Grenzwert der Gesamtsumme der CSI in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel | |
Nicht unter ausschließlicher Verwendung | Unter ausschließlicher Verwendung | |
Frachtcontainer - klein | 50 | nicht zutreffend |
Frachtcontainer - groß | 50 | 100 |
Fahrzeug | 50 | 100 |
Binnenschiff (Leichter) | 50 | 100 |
Seeschiff a | ||
1 Laderaum oder festgelegter Decksbereich: | ||
Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer | 50 | 100 |
Große Frachtcontainer (geschlossene Container) | 50 | 100 |
2 Ganzes Schiff: | ||
Versandstücke, Umverpackungen, kleine Frachtcontainer | 200 b | 200 c |
Große Frachtcontainer (geschlossene Container) | unbegrenzt b | unbegrenzt c |
a) Versandstücke oder Umverpackungen, die in oder auf einem Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.4.5.5 befördert werden, dürfen mit Schiffen unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden, zu keinem Zeitpunkt aus dem Fahrzeug entfernt werden.
In diesem Fall sind die Eintragungen der Rubrik "Unter ausschließlicher Verwendung" anzuwenden.
b) Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 50 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppen durch einen Mindestabstand von 6 m voneinander getrennt sind. c) Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 100 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppen durch einen Mindestabstand von 6 m voneinander getrennt sind. Der zwischen den Gruppen liegende Raum kann mit anderer Ladung ausgefüllt sein. |
7.1.4.5.4 Jedes Versandstück oder jede Umverpackung mit einer Transportkennzahl größer als 10 oder jede Sendung mit einer Kritikalitätssicherheitskennzahl größer als 50 darf nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
7.1.4.5.5 Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Dosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:
7.1.4.5.6 Bei Straßenfahrzeugen, die Versandstücke, Umverpackungen oder Frachtcontainer mit Kennzeichen der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördern, dürfen sich keine anderen Personen als der Fahrer sowie Beifahrer im Fahrzeug befinden.
7.1.4.5.7 Versandstücke oder Umverpackungen mit einer Dosisleistung an der Oberfläche von mehr als 2 mSv/h dürfen mit einem Schiff nur gemäß Sondervereinbarung befördert werden, es sei denn, sie werden in oder auf einem Fahrzeug unter ausschließlicher Verwendung in Übereinstimmung mit der Tabelle in 7.1.4.5.3, Fußnote a), befördert.
7.1.4.5.8 Die Beförderung von Sendungen mit einem Schiff in besonderem Einsatz, das aufgrund seiner Bauart oder weil es gechartert ist, ausdrücklich zur Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist, ist von den Bestimmungen in 7.1.4.5.3 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
7.1.4.5.9 Alle Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe eingesetzt werden, müssen wiederkehrend überprüft werden, um die Stärke der Kontamination zu bestimmen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen ist abhängig zu machen von der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und dem Umfang der Beförderung radioaktiver Stoffe.
7.1.4.5.10 Sofern nicht in 7.1.4.5.11 etwas anderes bestimmt ist, sind alle Beförderungsmittel und deren Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in 4.1.9.1.2 angegebenen Grenzwerte hinaus kontaminiert worden sind oder die eine Dosisleistung von mehr als 5 Sμv/h an der Oberfläche aufweisen, sobald wie möglich durch eine hierfür ausgebildete Person zu dekontaminieren; sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn die nicht festhaftende Kontamination unter den in 4.1.9.1.2 angegebenen Grenzwerten liegt und die Dosisleistung infolge der auf der Oberfläche haftenden Kontamination nach der Dekontamination an der Oberfläche weniger als 5 μSv/h beträgt.
7.1.4.5.11 Frachtcontainer, Tanks, Großpackmittel (IBC) oder Beförderungsmittel, die für die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen unter ausschließlicher Verwendung bestimmt sind, sind von den Bestimmungen in 4.1.9.1.4 und 7.1.4.5.10 nur hinsichtlich der Innenflächen und nur, solange diese ausschließliche Verwendung besteht, ausgenommen.
7.1.4.5.12 Falls eine Sendung unzustellbar ist, ist die Sendung an einem sicheren Ort aufzubewahren, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Anweisungen für das weitere Vorgehen zu bitten.
7.1.4.5.13 Radioaktive Stoffe müssen von Besatzung und Fahrgästen ausreichend getrennt werden. Für die Berechnung der Trennabstände und der Dosisleistung sind die folgenden Dosiswerte zugrunde zu legen:
7.1.4.5.14 Versandstücke oder Umverpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen nicht in Räumen befördert werden, in denen sich Fahrgäste aufhalten, ausgenommen sind Räume, die für die zur Begleitung solcher Versandstücke und Umverpackungen besonders befugten Personen vorgesehen sind.
7.1.4.5.15 Jede Gruppe von Versandstücken, Umverpackungen und Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen, die in einem Ladungsbereich zwischengelagert werden, muss so begrenzt werden, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht übersteigt. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass zwischen diesen Gruppen ein Abstand von mindestens 6 Metern eingehalten wird.
7.1.4.5.16 Wenn die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Beförderungsmittel oder in einem Frachtcontainer den Wert 50 übersteigt, wie in der Tabelle in 7.1.4.5.3.4 zugelassen, muss bei der Lagerung zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern, die spaltbare Stoffe enthalten, oder zu anderen Beförderungsmitteln, die radioaktive Stoffen enthalten, ein Mindestabstand von 6 Metern eingehalten werden.
7.1.4.5.17 Jede Abweichung von den Vorschriften in 7.1.4.5.15 und 7.1.4.5.16 muss von der Verwaltung und, auf Antrag, von der zuständigen Behörde jedes angelaufenen Hafens genehmigt werden.
7.1.4.5.18 Die in 7.1.4.5.13 genannten Trennanforderungen können nach einer der beiden folgenden Methoden ermittelt werden:
Tabelle 1 - KLASSE 7 Radioaktive Stoffe
Trenntabelle für Personen
Summe der Transportkennzahlen (TI) | Trennabstand zwischen radioaktiven Stoffen und Fahrgästen und Besatzung | |||
Stückgutschiff 1 | Fährschiff usw. 2 | Versorgungsschiff für Offshore-Anlagen 3 | ||
Konventionelle Ladung (m) | Container (TEU) 4 | |||
bis 10 | 6 | 1 | Am Heck oder Bug so weit wie möglich von Wohn- und Aufenthaltsräumen und regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen entfernt stauen | Am Heck oder in der Mitte der Plattform stauen |
Mehr als 10, jedoch nicht mehr als 20 | 8 | 1 | wie oben | wie oben |
Mehr als 20, jedoch nicht mehr als 50 | 13 | 2 | wie oben | nicht zutreffend |
Mehr als 50, jedoch nicht mehr als 100 | 18 | 3 | wie oben | nicht zutreffend |
Mehr als 100, jedoch nicht mehr als 200 | 26 | 4 | wie oben | nicht zutreffend |
Mehr als 200, jedoch nicht mehr als 400 | 36 | 6 | wie oben | nicht zutreffend |
1) Stückgutschiff oder Ro/Ro-Containerschiff mit einer Mindestlänge von 150 m.
2) Fährschiff oder Kanalschiff, Küstenschiff oder Schiff für den Verkehr zwischen den Inseln mit einer Mindestlänge von 100 m. 3) Versorgungsschiff für Offshore-Anlagen mit einer Mindestlänge von 50 m. (In diesem Fall ist die Höchstsumme der Transportkennzahlen praktisch 20.) 4) TEU bedeutet "20-Fuß-Container-Äquivalent-Einheit" (diese entspricht einem Normcontainer von 6 m Nominallänge). |
7.1.4.6 Stauung von gefährlichen Gütern unter Temperaturkontrolle
7.1.4.6.1 Wenn Staumaßnahmen getroffen werden, ist zu berücksichtigen, dass es notwendig werden kann, angemessene Notfallmaßnahmen, wie beispielsweise Überbordwerfen oder Fluten des Containers mit Wasser, zu treffen und dass die Temperatur gemäß 7.3.7 überwacht werden muss. Wird während des Transports die Kontrolltemperatur überschritten, sind sofort Maßnahmen einzuleiten, die entweder die Reparatur der Kühlanlage oder die Erhöhung der Kühlleistung (z.B. durch Hinzufügen von flüssigen oder festen Kältemitteln) einschließen. Kann eine ausreichende Kühlleistung nicht wieder hergestellt werden, sind Notfallmaßnahmen einzuleiten.
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1) Für Laderäume siehe SOLAS II-2/19.3.2 und für gekühlte oder beheizte Güterbeförderungseinheiten siehe die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere IEC 60079.
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