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Kapitel 3.4
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

3.4.1 Allgemeines

3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge angegeben.

3.4.1.2 In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:

  1. Teil 1, Kapitel 1.1, 1.2 und 1.3;
  2. Teil 2;
  3. Teil 3, Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3;
  4. Teil 4, 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8;
  5. Teil 5, 5.1.1 mit Ausnahme von 5.1.1.4, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.3, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4;
  6. Teil 6, Bauvorschriften in 6.1.4, 6.2.1.2 und 6.2.4;
  7. Teil 7, 7.1.3.2, 7.6.3.1 und Kapitel 7.3 mit Ausnahme von 7.3.3.15 und 7.3.4.1.

3.4.2 Verpacken

3.4.2.1 Gefährliche Güter sind in Innenverpackungen zu verpacken, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt werden. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Darüber hinaus müssen bei Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S die Vorschriften in 4.1.5 vollständig eingehalten werden. Für die Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder "Gefäße, klein, mit Gas", ist die Verwendung von Innenverpackungen nicht erforderlich. Die gesamte Bruttomasse des Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.

3.4.2.2 Mit Ausnahme von Gegenständen der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S können mit Schrumpf- oder Stretchfolie umhüllte Paletten ("Trays"), die die Bedingungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen, als Außenverpackungen für Gegenstände oder Innenverpackungen mit gefährlichen Gütern, die nach den Vorschriften dieses Kapitels befördert werden, verwendet werden. Innenverpackungen, die bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können, wie Innenverpackungen aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder gewissen Kunststoffen, müssen in geeignete Zwischenverpackungen eingesetzt sein, die den Bestimmungen von 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 entsprechen, und müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften in 6.1.4 entsprechen. Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 20 kg nicht überschreiten.

3.4.2.3 Flüssige Stoffe der Klasse 8 Verpackungsgruppe II in Innenverpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug müssen in einer verträglichen und starren Zwischenverpackung eingeschlossen sein.

3.4.3 Stauung

In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter werden der Staukategorie A gemäß 7.1.3.2 zugeordnet. Die anderen in Spalte 16 der Gefahrgutliste angegebenen Stauvorschriften finden keine Anwendung.

3.4.4 Trennung

3.4.4.1 Verschiedene gefährliche Stoffe in begrenzten Mengen dürfen zusammen in derselben Außenverpackung verpackt sein, vorausgesetzt:

  1. die Stoffe erfüllen die Vorschriften in 7.2.6.1; und
  2. die Trennvorschriften des Kapitels 7.2, einschließlich der Vorschriften in Spalte (16) der Gefahrgutliste, werden berücksichtigt. Ungeachtet der einzelnen Vorschriften in der Gefahrgutliste dürfen jedoch Stoffe der Verpackungsgruppe III innerhalb derselben Klasse zusammengepackt werden, sofern 3.4.4.1.1 des IMDG-Codes eingehalten wird. Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: "Beförderung in Übereinstimmung mit 3.4.4.1.2 des IMDG-Codes" (siehe 5.4.1.5.2.2).

3.4.4.2 14 Die Trennvorschriften der Kapitel 7.2 bis 7.7, einschließlich der Trennvorschriften in Spalte 16 der Gefahrgutliste, gelten nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen und auch nicht für die Stauung von Verpackungen mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen zusammen mit anderen gefährlichen Gütern. Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, dürfen jedoch nicht in derselben Abteilung, demselben Laderaum oder in derselben Güterbeförderungseinheit wie gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen A und L, gestaut werden

3.4.5 Kennzeichnung und Plakatierung

3.4.5.1 Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.

Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder der mit den Randlinien kontrastierende Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der äußeren Begrenzungslinie der Raute muss 2 mm betragen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich erkennbar bleibt.

3.4.5.2 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO im Luftverkehr versendet werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein:

Kennzeichen für Versandstücke, die begrenzte Mengen enthalten, in Übereinstimmung mit Teil 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der ICAO

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder der mit den Randlinien kontrastierende Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm betragen. Die Mindestbreite der äußeren Begrenzungslinie der Raute muss 2 mm betragen. Das Symbol "Y" muss in der Mitte des Kennzeichens platziert und gut sichtbar sein. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich erkennbar bleibt.

3.4.5.3 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der in 3.4.5.2 abgebildeten Kennzeichnung versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte 3.4.1 und 3.4.2 dieses Kapitels entsprechend und müssen nicht mit dem in 3.4.5.1 abgebildeten Kennzeichen versehen werden.

3.4.5.4 Werden Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, in eine Umverpackung oder Ladeeinheit eingesetzt, so ist die Umverpackung oder die Ladeeinheit mit den nach diesem Kapitel erforderlichen Kennzeichnungen zu versehen, es sei denn, die für alle in der Umverpackung oder der Ladeeinheit enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Zudem muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG"/"OVERPACK" gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen, wie in diesem Kapitel vorgeschrieben, sind sichtbar. Die anderen Vorschriften in 5.2.1.2 gelten nur, wenn andere gefährliche Güter, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, in der Umverpackung oder einer Ladeeinheit enthalten sind, und nur in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter.

3.4.5.5 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

3.4.5.5.1 Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter enthalten, die in begrenzten Mengen mit keinen anderen gefährlichen Gütern verpackt sind, sind weder zu plakatieren noch gemäß 5.3.2.0 und 5.3.2.1 zu beschriften. Sie müssen jedoch an der Außenseite in geeigneter Weise mit dem in 3.4.5.5.4 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.

3.4.5.5.2 Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter und in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, müssen gemäß den für die nicht in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter geltenden Vorschriften plakatiert, gekennzeichnet und beschriftet werden. Ist jedoch für das nicht in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Gut kein Placard oder kein Kennzeichen erforderlich, so sind die Güterbeförderungseinheiten wie in 3.4.5.5.4 angegeben zu kennzeichnen.

3.4.5.5.3 In allen Fällen, in denen es sich bei den in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern um Meeresschadstoffe handelt, müssen die Güterbeförderungseinheiten wie in 5.3.2.3 angegeben mit dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe versehen sein.

3.4.5.5.4 Sofern in 3.4.5.5.1 oder 3.4.5.5.2 vorgeschrieben, müssen Güterbeförderungseinheiten mit dem folgenden Kennzeichen versehen sein:

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und derart sein, dass die Angaben noch auf Güterbeförderungseinheiten erkennbar sind, die sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei Überlegungen bezüglich geeigneter Kennzeichnungsmethoden muss berücksichtigt werden, wie leicht sich die Kennzeichnung auf die Oberfläche der Güterbeförderungseinheit aufbringen lässt. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder der mit den Randlinien kontrastierende Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen an Stellen, die in 5.3.1.1.4.1 angegeben sind, 250 mm × 250 mm betragen.

3.4.6 Dokumentation

3.4.6.1 Außer den Angaben, die nach den Vorschriften für Beförderungsdokumente in Kapitel 5.4 erforderlich sind, muss die Bezeichnung "limited quantity" oder "LTD QTY" zusammen mit der Beschreibung der Sendung in die Erklärung für gefährliche Güter aufgenommen werden.

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