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2.2.0 Einleitende Bemerkung
Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig".
2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die
2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:
unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 °C bis höchstens + 65 °C hat; und
unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 °C hat;
2.2.1.3 16 Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase, adsorbierte Gase, Mischungen eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas und Aerosolen gefüllte Gegenstände.
2.2.1.4 Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht.
2.2.1.5 Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, ungiftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder sie können gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen.
2.2.1.5.1 Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als ungiftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend.
2.2.1.5.2 Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln.
2.2.1.5.3 Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumen ansammeln.
2.2.2 Klassenunterteilung
Die Klasse 2 ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgt unterteilt:
Bemerkung: UN 1950 AEROSOLE siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63, UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, GAS ENTHALTEND (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.
2.2.2.1 Klasse 2.1 Entzündbare Gase
Gase, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:
2.2.2.2 Klasse 2.2 Nicht entzündbare, ungiftige Gase
Gase, die
Bemerkung: In 2.2.2.2.2 bedeutet "Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können" reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, berechnet nach einer in der ISO-Norm 10156:2010 angegebenen Methode.
2.2.2.3 Klasse 2.3 Giftige Gase
Gase,
Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
2.2.2.4 Für Gase und Gasgemische mit Gefahren, die zu mehr als einer Klasse gehören, gilt folgende Rangfolge:
2.2.2.5 Gase der Klasse 2.2 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie bei einem Druck unter 200 kPa bei 20 °C befördert werden und es sich nicht um verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssige Gase handelt.
2.2.2.6 Gase der Klasse 2.2 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Folgendem enthalten sind:
Bemerkung: Diese Ausnahme gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe 1.1.1.9.
2.2.3 Gasgemische
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich der Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) müssen die folgenden Grundsätze angewendet werden:
Hierin bedeuten:
fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches
Ti = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches (Ti entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden)
Sind die LC50-Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Werts von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder, wenn dies praktisch die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen bestimmt.
Hierin bedeuten:
fci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches (Tci entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden)
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