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IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Vom 13. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 810; 01.02.2016 S. 90 16)
Amdt. 37-14



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2006, 2010, 2012

Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat in seiner 93. Sitzung Änderungen zum IMDG-Code (Amendment 37-14) beschlossen. Nach der Entschließung MSC.372 (93) dürfen die Bestimmungen des IMDG-Codes 2014 zur Vereinfachung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter ab dem 1. Januar 2015 auf freiwilliger Basis angewendet werden.

Die deutsche Übersetzung des IMDG-Codes 2014 wird als Beilage zu dieser Ausgabe des Verkehrsblattes veröffentlicht. Die Änderungen der deutschen Fassung des IMDG-Codes, die auf der Entschließung MSC.372(93) beruhen, sind durch graue Hinterlegung der Textstellen kenntlich gemacht. Darüber hinaus enthält der Text weitere redaktionelle Anpassungen zur Harmonisierung der Terminologie mit den Gefahrgutbeförderungsvorschriften für andere Verkehrsträger. So werden beispielsweise die Begriffe "Gefahrzettel/Bezettelung" als Übersetzung von "label/labelling" (statt bisher Kennzeichen), "Kennzeichnung" als Übersetzung von "Marking" (statt "Beschriftung"), "Tankkörper" als Übersetzung von "shell" (statt "Tank") und "Zulassungszeugnis" für die Bauart von Versandstücken bei radioaktiven Stoffen als Übersetzung von "certificate" (statt "Bescheinigung") verwendet.

Diese amtliche deutsche Fassung ist eine fachlich und sprachlich geprüfte Übertragung des englischen Textes in die deutsche Sprache. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass der deutsche Text mit dem international verbindlichen englischen Text übereinstimmt. Bei internationalen Streitfällen ist jedoch die englische Fassung des IMDG-Codes heranzuziehen.Die rechtsverbindliche Einführung wird durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See erfolgen.

Soweit Transporte gefährlicher Güter mit Seeschiffen ab dem 1.1.2015 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes 2014 durchgeführt werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen nach der Gefahrgutverordnung See verzichten, durch die in den vorgenannten Fällen von noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes 2012 abgewichen wird. Dies ist mit den zuständigen Behörden der Länder abgestimmt worden.

Präambel

  1. Die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr wird durch Vorschriften geregelt, damit Verletzungen von Personen oder Schäden am Schiff und seiner Ladung so weit wie möglich verhindert werden. Die Beförderung von Meeresschadstoffen wird im Wesentlichen durch Vorschriften geregelt, um Schäden von der Meeresumwelt abzuwenden. Zielsetzung des IMDG-Codes ist es, die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erhöhen und dabei gleichzeitig den freien ungehinderten Transport dieser Güter zu erleichtern und die Verschmutzung der Umwelt zu verhindern.
  2. Im Laufe der vergangenen Jahre haben viele Schifffahrtsländer Maßnahmen zur Regelung der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr ergriffen. Die verschiedenen Regelwerke, gesetzlichen Vorschriften und Verfahrensweisen in der Praxis wichen jedoch in ihrem Aufbau und insbesondere bei der Bezeichnung und Kennzeichnung dieser Güter voneinander ab. Sowohl die verwendete Terminologie als auch die Vorschriften für Verpackung und Stauung waren von Land zu Land unterschiedlich, was zu Schwierigkeiten für alle führte, die direkt oder indirekt mit der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr zu tun hatten.
  3. Die Internationale Schiffssicherheitskonferenz von 1929 (SOLAS) erkannte die Notwendigkeit einer internationalen Regelung für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen und empfahl daher für diesen Bereich, Vorschriften mit internationaler Geltung in Kraft zusetzen. Die Einstufung gefährlicher Güter in Klassen und einige allgemeine Vorschriften für ihre Beförderung an Bord von Schiffen wurden von der SOLAS-Konferenz 1948 beschlossen. Außerdem wurden auf dieser Konferenz weitergehende Untersuchungen mit dem Ziel der Entwicklung internationaler Regelungen empfohlen.
  4. Inzwischen hatte der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen einen Ad-hoc-Sachverständigenausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (UN-Sachverständigenausschuss) eingesetzt, der sich eingehend mit den internationalen Aspekten der Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsträgern beschäftigt hatte. Dieser Ausschuss stellte 1956 einen Bericht fertig, der sich mit der Klassifizierung, listenmäßigen Erfassung und Kennzeichnung von gefährlichen Gütern sowie mit den für diese Güter erforderlichen Beförderungspapieren befasste. Dieser Bericht stellte mit seinen späteren Änderungen einen allgemeinen Rahmen dar, innerhalb dessen die bestehenden Regeln harmonisiert und weiterentwickelt werden konnten. Das oberste Ziel war die weltweite Vereinheitlichung der Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen sowie auch mit anderen Verkehrsträgern.
  5. Um der Notwendigkeit der Schaffung internationaler Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen zu entsprechen, unternahm die Schiffssicherheitskonferenz von 1960 außer der Festlegung eines allgemeinen Vorschriftenrahmens im Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens einen weiteren Schritt, und forderte die internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) auf (Empfehlung 56), eine Untersuchung durchzuführen, mit dem Ziel, einen international einheitlichen Code für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr auszuarbeiten. Diese Untersuchung sollte in Zusammenarbeit mit dem UN-Sachverständigenausschuss durchgeführt werden und die Praxis und Verfahrensweisen, wie sie in der Seeschifffahrt üblich sind, berücksichtigen. Des Weiteren empfahl die Konferenz die Erarbeitung des einheitlichen Codes durch die IMO und die Annahme des Codes durch die Regierungen der Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1960.
  6. Zur Umsetzung der Empfehlung 56 setzte der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO eine Arbeitsgruppe ein, die sich aus Vertretern derjenigen Länder zusammensetzte, die über weitreichende Erfahrungen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen verfügten. Die ersten Entwürfe für jede einzelne Klasse von Stoffen und Gegenständen wurden von der Arbeitsgruppe sehr sorgfältig geprüft, wobei Praxis und Verfahrensweisen einer Reihe von Schifffahrtsländern durchweg berücksichtigt wurden, um eine möglichst weitgehende Annahme des Codes zu erreichen. Dieser neue International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) wurde vom Schiffssicherheitsausschuss gebilligt und 1965 von der Versammlung der IMO den Regierungen zur Annahme empfohlen.
  7. Auf einer weiteren SOLAS-Konferenz, die 1974 stattfand, wurde Kapitel VII des Übereinkommens im Wesentlichen unverändert gelassen. Seitdem sind mehrere vom Schiffssicherheitsausschuss beschlossene Änderungen des Kapitels VII in Kraft getreten. Zwar wurde in einer Fußnote zur Regel 1 des Kapitels VII auf den IMDG-Code verwiesen, jedoch hatte dieser selbst bis zum 31. Dezember 2003 nur Empfehlungscharakter.
  8. Auf der internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung wurde die Notwendigkeit der Erhaltung der Meeresumwelt erkannt. Es wurde ferner erkannt, dass die fahrlässige oder unbeabsichtigte oder durch einen Unfall verursachte Freisetzung von Meeresschadstoffen, die in verpackter Form im Seeverkehr befördert werden, auf ein Mindestmaß verringert werden sollte. Aufgrund dieser Erkenntnis wurden auf der Konferenz Vorschriften erarbeitet und beschlossen; diese sind in der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) enthalten. Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) fasste 1985 den Beschluss, die Anlage III durch den IMDG-Code umzusetzen. Dieser Beschluss wurde 1985 auch vom MSC gebilligt. Seitdem sind mehrere Änderungen der Anlage III von MARPOL 73/78 in Kraft getreten.
  9. Der Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen hat bis zum heutigen Tage regelmäßig Sitzungen abgehalten und seine veröffentlichten "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" werden alle zwei Jahre aktualisiert. 1996 beschloss der Schiffssicherheitsausschuss die Umstrukturierung des IMDG-Codes zur Angleichung an die Struktur der "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" der Vereinten Nationen. Die Übereinstimmung der Struktur der "Recommendations" der Vereinten Nationen, des IMDG-Codes und anderer Regelungen für die Beförderung gefährlicher Güter soll die Benutzerfreundlichkeit, die Einhaltung der Regelungen und die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter erhöhen.
  10. 2002 beschloss der Schiffssicherheitsausschuss Änderungen des Kapitels VII von SOLAS, um den IMDG-Code völkerrechtlich verbindlich zu machen; dieser Code trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Seitdem wurden weitere Änderungen verabschiedet, um die Benutzerfreundlichkeit des Codes zu erhöhen und seine einheitliche Anwendung zu fördern. Darüber hinaus hat der MSC auf seiner 93. Sitzung im Mai 2014 das 37. Amendment des verbindlichen IMDG-Codes verabschiedet; dabei handelt es sich um eine vollständige konsolidierte und aktualisierte Fassung des Wortlauts, die am 1. Januar 2016 ohne Übergangszeitraum in Kraft treten wird. Nach Entschließung MSC.372(93) wurden die Regierungen jedoch dazu ermutigt, dieses Amendment auf freiwilliger Basis vollständig oder teilweise ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
  11. Um den IMDG-Code unter den betrieblichen Gesichtspunkten des Seeverkehrs auf dem neuesten Stand zu halten, wird der MSC weiterhin die technologischen Entwicklungen berücksichtigen sowie Änderungen der Klassifizierung unter chemischen Gesichtspunkten und die damit in Zusammenhang stehenden Vorschriften für den Versand, die in erster Linie den Versender betreffen. Die im Abstand von zwei Jahren erfolgenden Änderungen der "Recommendations on the Transport of Dangerous Goods" der Vereinten Nationen werden auch die Grundlage für die meisten Änderungen zur Aktualisierung des IMDG-Codes bilden.
  12. Der MSC wird auch die Auswirkungen in Betracht ziehen, die sich aus der Aufstellung allgemeiner Kriterien für die Klassifizierung von Chemikalien durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) auf Grundlage eines "Global Harmonisierten Systems (GHS)" in Zukunft insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschiffen ergeben.
  13. Es wird auf das Rundschreiben FAL.6/Circ.4, eine Liste der vorhandenen Veröffentlichungen zu Bereichen und Themen, die sich auf Angelegenheiten der Schnittstelle Schiff/Hafen beziehen, hingewiesen.
  14. Hinweise zu Unfallmaßnahmen und zu ersten Maßnahmen bei Vergiftungen durch Chemikalien und deren Diagnose, die in Verbindung mit dem IMDG-Code verwendet werden können, werden mit dem "EmS-Leitfaden: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" (siehe MSC.1/Circ. 1025 geändert durch MSC.1/Circ/1025/Add. 1, MSC.1/Circ.1262, MSC.1/Circ.1360, MSC.1/Circ.1438 und MSC.1/Circ.1476) bzw. dem "Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern" (siehe MSC/Circ.857 und DSC 3/15/Add. 2) getrennt veröffentlicht.
  15. Darüber hinaus müssen Seeschiffe, die INF-Ladungen nach Regel VII/14.2 befördern, nach Maßgabe des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens den Vorschriften des Internationalen Codes für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF-Code) entsprechen.

IMDG Code - Teil 1
Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung

Kapitel 1.1
Allgemeine Vorschriften

1.1.0 Einleitende Bemerkung

Zur Kenntnis genommen werden sollte, dass es andere internationale und nationale Regelungen für die einzelnen Verkehrsträger gibt und dass möglicherweise alle oder ein Teil der Vorschriften dieses Codes durch diese Regelungen anerkannt werden. Außerdem sollten Hafenbehörden und sonstige Stellen und Organisationen den Code anerkennen und ihn als Grundlage für ihre Lagerangs- und Umschlagvorschriften innerhalb der Lade- und Entladebereiche nutzen.

1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes

1.1.1.1 Die Vorschriften dieses Codes sind anzuwenden auf alle Schiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet und die gefährliche Güter gemäß Begriffsbestimmung nach Kapitel VII Teil A Regel 1 dieses Übereinkommens befördern.

1.1.1.2 Die Vorschriften der Regel II-2/19 finden Anwendung auf Fahrgastschiffe und auf Frachtschiffe, die an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut werden.

Die Vorschriften der Regel II-2/54 von SOLAS 1974 in der mit Entschließung MSC.1(XLV), MSC.6(48), MSC.13(57), MSC.22(59), MSC.24(60), MSC.27(61), MSC.31(63) und MSC.57(67) jeweils geänderten Fassung (siehe II-2/1.2) finden Anwendung auf

  1. Fahrgastschiffe, die an oder nach dem 1. September 1984, jedoch vor dem 1. Juli 2002, oder
  2. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 RT oder darüber, die an oder nach dem 1. September 1984, jedoch vor dem 1. Juli 2002, oder
  3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, die an oder nach dem 1. Februar 1992, jedoch vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden.

Den Vertragsregierungen wird empfohlen, dass sie die Anwendung dieser Vorschriften soweit wie möglich auf Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT, die an oder nach dem 1. September 1984 und vor dem 1. Februar 1992 gebaut wurden, ausdehnen.

1.1.1.3 Alle Schiffe, ungeachtet des Typs und der Größe, die Stoffe und Gegenstände befördern, die in diesem Code als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind, unterliegen den Vorschriften dieses Codes.

1.1.1.4 In einigen Teilen dieses Codes wird eine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben. Die Verantwortlichkeit für die Durchführung dieser Maßnahme wird allerdings nicht ausdrücklich einer bestimmten Person übertragen. Hinsichtlich dieser Verantwortlichkeit kann es in den Rechtsvorschriften verschiedener Länder und den internationalen Übereinkommen, denen diese Länder beigetreten sind, von Land zu Land Unterschiede geben. Im Sinne dieses Codes ist es nicht erforderlich, diese Zuständigkeit festzulegen, sondern nur die Maßnahme selbst. Es bleibt das Vorrecht jedes Landes, die Verantwortlichkeit festzulegen.

1.1.1.5 Dieser Code gilt zwar nach Kapitel VII von SOLAS 74 in der jeweils geltenden Fassung als eine rechtlich verbindliche Vorschrift, doch behalten die folgenden Bestimmungen des Codes Empfehlungscharakter:

  1. Unterabschnitt 1.1.1.8 (Meldung von Verstößen)
  2. Unterabschnitte 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 (Schulung),
  3. Kapitel 1.4 (Vorschriften für die Sicherung) mit Ausnahme von Unterabschnitt 1.4.1.1, der rechtlich verbindlich ist.
  4. Kapitel 2.1 Abschnitt 2.1.0 (Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, Einleitende Bemerkungen),
  5. Kapitel 2.3 Abschnitt 2.3.3 (Bestimmung des Flammpunktes),
  6. Spalten 15 und 17 der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2,
  7. Flussdiagramm Trennung und Beispiele in der Anlage zu Kapitel 7.2
  8. Kapitel 5.4 Abschnitt 5.4.5 (Formular für die multimodale Beförderung gefährlicher Güter), was das Layout des Formulars anbetrifft,
  9. Kapitel 7.8 (Besondere Bestimmungen für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern)
  10. Abschnitt 7.9.3 (Anschriften der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden); und
  11. Anhang B.

1.1.1.6 Anwendung von Normen

Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften dieses Codes besteht, haben die Vorschriften dieses Codes Vorrang.

1.1.1.7 Beförderung von gefährlichen Gütern, die als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden

Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in Güterbeförderungseinheiten nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.

Bemerkung: Werden diese Kühl- und Konditionierungsmittel als Schiffsvorräte oder ausrüstungsgegenstände an Bord befördert, unterliegen sie nicht den Bestimmungen dieses Codes.

1.1.1.8 Meldung von Verstößen

Hat eine zuständige Behörde Anlass zu der Annahme, dass die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter in Folge schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen diesen Code durch ein Unternehmen mit Sitz im Gebiet einer anderen zuständigen Behörde gefährdet ist, sollen diese Verstöße gegebenenfalls dieser zuständigen Behörde gemeldet werden.

1.1.1.9 Leuchtmittel, die gefährliche Güter enthalten

Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen;

  1. Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden;
  2. Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt;
    1. die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem hergestellt;
      Bemerkung: Die Norm ISO 9001:2008 darf für diesen Zweck verwendet werden.

      und

    2. jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften in 4.1.1.1 entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;
  3. gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtnnittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften in 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;
    Bemerkung: Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in 2.7.2.2.2.2 behandelt.
  4. Leuchtmittel, die nur Gase der Klasse 2.2 (gemäß 2.2.2.2) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.

1.1.2 Übereinkommen

1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) in der jeweils geltenden Fassung befasst sich mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form und ist nachstehend vollständig wiedergegeben.

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