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6.5.4.2 Prüfvorschriften

Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden.

6.5.4.3 Bauartzulassung

Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.

6.5.4.4 Inspektion und Prüfung

Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch 6.5.4.5

6.5.4.4.1 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden:

  1. vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung) und danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:
    1. die Übereinstimmung mit der Bauart, einschließlich der Kennzeichen,
    2. den inneren und äußeren Zustand,
    3. der einwandfreien Funktion der Bedienungsausrüstung.

    Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.

  2. in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:
    1. den äußeren Zustand,
    2. die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.

    Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt werden, wie dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.

Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.

6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden, oder für flüssige Stoffe müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist Teil des in 6.5.4.1 festgelegten Qualitätssicherungsprogramms, mit dem nachgewiesen wird, dass der IBC in der Lage ist, die entsprechenden in 6.5.6.7.3 angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:

  1. vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;
  2. in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren.

Für diese Prüfung muss der IBC mit dem ersten Bodenverschluss ausgerüstet sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne die äußere Umhüllung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt.

6.5.4.4.3 Ein Bericht über jede Inspektion und Prüfung ist mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten und die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die Kennzeichnungsvorschriften in 6.5.2.2.1).

6.5.4.4.4 Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach diesem Kapitel den Nachweis verlangen, dass die IBC den Vorschriften der Bauartprüfung genügen.

6.5.4.5 Reparierte IBC

6.5.4.5.1 Ist ein IBC durch einen Stoß (z.B. bei einem Unfall) oder durch andere Ursachen beschädigt worden, muss er repariert oder anderweitig instand gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für "regelmäßige Wartung eines IBC" in 1.2.1), um dem Bauartmuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC müssen ersetzt werden.

6.5.4.5.2 Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen dieses Codes muss ein IBC, wenn er repariert worden ist, den vollständigen, in 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.

6.5.4.5.3 Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der Reparatur durchführt, muss den IBC in der Nähe der UN-Bauartkennzeichen des Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:

  1. Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;
  2. Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt hat, und
  3. Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.

6.5.4.5.4 Für gemäß 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen und Inspektionen kann angenommen werden, dass sie den Vorschriften der alle zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen entsprechen.

6.5.5 Besondere Vorschriften für IBC

6.5.5.1 Besondere Vorschriften für metallene IBC

6.5.5.1.1 Diese Vorschriften gelten für metallene IBC zur Beförderung von festen und flüssigen Stoffen. Es gibt drei Arten von metallenen IBC:

IBC für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden (11A, 11B, 11N),
IBC für feste Stoffe, die durch einen Überdruck von mehr als 10 kPa gefüllt oder entleert werden (21A, 21B, 21N) und
IBC für flüssige Stoffe (31A, 31B, 31N).

6.5.5.1.2 Die Packmittelkörper müssen aus geeignetem verformbarem Metall hergestellt sein, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die Schweißverbindungen müssen fachmännisch ausgeführt sein und vollständige Sicherheit bieten. Die Leistungsfähigkeit des Werkstoffes bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden.

6.5.5.1.3 Es ist darauf zu achten, dass Schäden durch galvanische Wirkungen aufgrund sich berührender unterschiedlicher Metalle vermieden werden.

6.5.5.1.4 IBC aus Aluminium zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen keine beweglichen Teile, wie Deckel, Verschlüsse usw., aus ungeschütztem, rostanfälligem Stahl haben, die eine gefährliche Reaktion bei Kontakt durch Reibung oder Stoß mit dem Aluminium auslösen könnten.

6.5.5.1.5 Metallene IBC müssen aus einem Metall hergestellt sein, das folgenden Anforderungen genügt:

  1. bei Stahl darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 10.000/Rm mit einem absoluten Minimum von 20% betragen, wobei
    Rm = garantierte Mindestzugfestigkeit des zu verwendenden Stahls in N/mm2,
  2. bei Aluminium und seinen Legierungen darf die Bruchdehnung in Prozent nicht weniger als 10.000/6 Rm mit einem absoluten Minimum von 8 % betragen.

Prüfmuster, die zur Bestimmung der Bruchdehnung verwendet werden, müssen quer zur Walzrichtung entnommen und so befestigt werden, dass

Lo = 5 d oder Lo = 5,65 √A

ist, wobei:
Lo= Messlänge des Prüfmusters vor der Prüfung,
d= Durchmesser und
A= Querschnittsfläche des Prüfmusters

6.5.5.1.6 Mindestwanddicke

Metallene IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 1 500 Litem müssen den folgenden Anforderungen an die Mindestwanddicke genügen:

  1. Bei einem Bezugsstahl, bei dem das Produkt aus Rm x A0 = 10.000 beträgt, darf die Wanddicke nicht weniger betragen als:
    Wanddicke (T) in mm
    Arten: 11A, 11B, 11NArten: 21A, 21B, 21N, 31A, 31B, 31N
    ungeschütztgeschütztungeschütztgeschützt
    T = C/2000 + 1,5T = C/2000 + 1,0T = C/1000 + 1,0T = C/2000 + 1,5

    wobei: Ao = Mindestdehnung (in Prozent) des verwendeten Bezugsstahls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe 6.5.5.1.5).

  2. bei anderen Metallen als dem unter .1 genannten Bezugsstahl wird die Mindestwanddicke mit folgender Formel errechnet.

Bild

wobei

e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke des zu verwendenden Metalls (in mm)

e0 = erforderliche Mindestwanddicke für den Bezugsstahl (in mm)

Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit des zu verwendenden Metalls (in N/mm2) (siehe .3)

A1 = Mindestdehnung (in Prozent) des zu verwendenden Metalls bei Bruch unter Zugbeanspruchung (siehe 6.5.5.1.5)

Die Wanddicke darf jedoch in keinem Fall weniger als 1,5 mm betragen.

  • Für Zwecke der Berechnung nach .2 ist die garantierte Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls (Rm1) der durch die nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegte Mindestwert. Für austenitischen Stahl darf der nach den Werkstoffnormen definierte Mindestwert für Rm jedoch um bis zu 15 % erhöht werden, wenn im Prüfzeugnis des Werkstoffs ein höherer Wert bescheinigt wird. Bestehen für den fraglichen Werkstoff keine Normen, entspricht der Wert Rm dem im Prüfzeugnis des Werkstoffs bescheinigten Mindestwert.
  • 6.5.5.1.7 Vorschriften für die Druckentlastung

    IBC für flüssige Stoffe müssen eine ausreichende Menge Dampf abgeben können, um zu vermeiden, dass es unter Feuereinwirkung zum Bersten des Packmittelkörpers kommt. Dies kann durch herkömmliche Druckentlastungseinrichtungen oder andere konstruktive Mittel erreicht werden. Der Ansprechdruck dieser Einrichtungen darf nicht mehr als 65 kPa und nicht weniger als der ermittelte Gesamtüberdruck im IBC (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck der Luft oder anderen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C betragen, ermittelt auf der Grundlage eines maximalen Füllungsgrades nach 4.1.1.4. Die erforderlichen Druckentlastungsvorrichtungen müssen im Gasbereich angebracht sein.

    6.5.5.2 Besondere Vorschriften für flexible IBC

    6.5.5.2.1 Diese Vorschriften gelten für folgende Arten von IBC:

    13H1Kunststoffgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung
    13H2Kunststoffgewebe, beschichtet
    13H3Kunststoffgewebe mit Innenauskleidung
    13H4Kunststoffgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung
    13H5Kunststofffolie
    13L1Textilgewebe ohne Beschichtung oder Innenauskleidung
    13L2Textilgewebe, beschichtet
    13L3Textilgewebe mit Innenauskleidung
    13L4Textilgewebe, beschichtet und mit Innenauskleidung
    13M1Papier, mehrlagig
    13M2Papier, mehrlagig, wasserbeständig

    Flexible IBC sind ausschließlich für die Beförderung fester Stoffe bestimmt.

    6.5.5.2.2 Die Packmittelkörper müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt sein. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Ausführung des flexiblen IBC müssen seinem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.

    6.5.5.2.3 Alle für die Herstellung der flexiblen IBC der Arten 13M1 und 13M2 verwendeten Werkstoffe müssen nach mindestens 24-stündigem vollständigem Eintauchen in Wasser noch mindestens 85 % der Reißfestigkeit aufweisen, die ursprünglich nach Konditionierung des Werkstoffes bis zum Gleichgewicht bei einer relativen Feuchtigkeit von höchstens 67 % gemessen wurde.

    6.5.5.2.4 Verbindungen müssen durch Nähen, Heißsiegeln, Kleben oder andere gleichwertige Verfahren hergestellt sein. Alle genähten Verbindungen müssen gesichert sein.

    6.5.5.2.5 Flexible IBC müssen eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber Alterung und Festigkeitsabbau durch ultraviolette Strahlen, klimatische Bedingungen oder das Füllgut aufweisen, um für die vorgesehene Verwendung geeignet zu sein.

    6.5.5.2.6 Bei flexiblen Kunststoff-IBC, bei denen ein Schutz vor ultravioletter Strahlung erforderlich ist, muss dies durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Füllgut verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf eine Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

    6.5.5.2.7 Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

    6.5 5.2.8 Für die Herstellung von IBC-Packmittelkörpern darf kein Werkstoff aus bereits benutzten Behältern verwendet werden. Produktionsrückstände oder Abfälle aus demselben Herstellungsverfahren dürfen jedoch verwendet werden. Teile, wie Zubehörteile und Palettensockel, dürfen jedoch wiederverwendet werden, sofern sie bei ihrem vorhergehenden Einsatz in keiner Weise beschädigt wurden.

    6.5.5.2.9 Ist der Behälter gefüllt, darf das Verhältnis von Höhe zu Breite nicht mehr als 2 : 1 betragen.

    6.5 5.2.10 Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff bestehen. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffs und die Ausführung der Innenauskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht und in der Lage sein, den Drücken und Stößen, die unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftreten können, standzuhalten.

    6.5.5.3 Besondere Vorschriften für starre Kunststoff-IBC

    6.5.5.3.1 Diese Vorschriften gelten für starre Kunststoff-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen. Es gibt folgende Arten von starren Kunststoff-IBC:

    11H1für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung auftretenden Gesamtbelastung standhält;
    11H2für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden, freitragend;
    21H1für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;
    21H2für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, freitragend;
    31H1für flüssige Stoffe, versehen mit einer baulichen Ausrüstung, die so ausgelegt ist, dass sie der bei Stapelung der IBC auftretenden Gesamtbelastung standhält;
    31H2für flüssige Stoffe, freitragend.

    6.5.5.3.2 Der Packmittelkörper muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikationen hergestellt sein, und seine Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

    6.5.5.3.3 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Packmittelkörpers ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

    6.5.5.3.4 Dem Werkstoff des Packmittelkörpers dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

    6.5.5.3.5 Für die Herstellung starrer Kunststoff-IBC darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Kunststoffregeneraten aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden.

    6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter

    6.5.5.4.1 Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender Arten:

    11HZ1Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden;
    11HZ2Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden;
    21HZ1Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden;
    21HZ2Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für feste Stoffe, die unter Druck gefüllt oder entleert werden;
    31HZ1Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe;
    31HZ2Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe.

    Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens "Z" durch einen Großbuchstaben gemäß 6.5.1.4.1.2 ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.

    6.5.5.4.2 Der Innenbehälter ist ohne seine äußere Umhüllung nicht dafür vorgesehen, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Ein "starrer" Innenbehälter ist ein Behälter, der seine gewöhnliche Form im leeren Zustand beibehält, ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird. Innenbehälter, die nicht "starr" sind, gelten als "flexibel".

    6.5.5.4.3 Die äußere Umhüllung besteht in der Regel aus einem starren Werkstoff, der so geformt ist, dass er den Innenbehälter vor physischen Beschädigungen bei der Handhabung und der Beförderung schützt, ist aber nicht dafür ausgelegt, eine Umschließungsfunktion auszuüben. Sie umfasst gegebenenfalls die Palettensockel.

    6.5.5.4.4 Ein Kombinations-IBC, dessen äußere Umhüllung den Innenbehälter vollständig umschließt, ist so auszulegen, dass die Unversehrtheit des Innenbehälters nach der Dichtheitsprüfung und der hydraulischen Innendruckprüfung leicht beurteilt werden kann.

    6.5.5.4.5 Der Fassungsraum von IBC der Art 31HZ2 muss auf 1250 Liter begrenzt sein.

    6.5.5.4.6 Der Innenbehälter muss aus geeignetem Kunststoff bekannter Spezifikationen hergestellt sein, und seine Festigkeit muss seinem Fassungsraum und seiner vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Der Werkstoff muss in geeigneter Weise widerstandsfähig sein gegen Alterung und Festigkeitsabbau, der durch das Füllgut oder gegebenenfalls durch ultraviolette Strahlung verursacht wird. Die Leistungsfähigkeit bei niedrigen Temperaturen muss gegebenenfalls berücksichtigt werden. Eine Permeation von Füllgut darf unter normalen Beförderungsbedingungen keine Gefahr darstellen.

    6.5.5.4.7 Ist ein Schutz gegen ultraviolette Strahlung erforderlich, so muss dieser entweder durch Zugabe von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und während der gesamten Verwendungsdauer des Innenbehälters ihre Wirkung behalten. Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von den für die Herstellung des geprüften Baumusters verwendeten unterscheiden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden, wenn der veränderte Gehalt an Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren die physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt.

    6.5.5.4.8 Dem Werkstoff des Innenbehälters dürfen Zusätze beigemischt werden, um die Beständigkeit gegenüber Alterung zu verbessern, oder für andere Zwecke, vorausgesetzt, sie beeinträchtigen nicht die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Werkstoffes.

    6.5.5.4.9 Für die Herstellung von Innenbehältern darf außer aufbereiteten Abfällen, Rückständen oder Kunststoffregeneraten aus demselben Herstellungsverfahren kein anderer gebrauchter Werkstoff verwendet werden.

    6.5.5.4.10 Die Innenbehälter von IBC der Art 31HZ2 müssen aus mindestens drei Lagen Folie bestehen.

    6.5.5.4.11 Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion der äußeren Umhüllung müssen dem Fassungsraum des Kombinations-IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein.

    6.5.5.4.12 Die äußere Umhüllung darf keine vorstehenden Teile haben, die den Innenbehälter beschädigen können.

    6.5.5.4.13 Äußere Umhüllungen aus Stahl oder Aluminium sind aus einem geeigneten Metall ausreichender Dicke herzustellen

    6.5.5.4.14 Äußere Umhüllungen aus Naturholz müssen aus gut abgelagertem, handelsüblich trockenem und aus fehlerfreiem Holz sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils der Umhüllung zu verhindern. Die Ober- und Unterteile dürfen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Holzfaserplatten, Spanplatten oder anderen geeigneten Arten, bestehen.

    6.5.5.4.15 Äußere Umhüllungen aus Sperrholz müssen aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder aus Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit der Umhüllung zu verhindern. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigem Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Umhüllung dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden. Die Platten der Umhüllungen müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder gesichert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

    6.5.5.4.16 Die Wände der äußeren Umhüllungen aus Holzfaserwerkstoffen müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder anderen geeigneten Werkstoffen, bestehen. Andere Teile der Umhüllungen dürfen aus anderen geeigneten Werkstoffen hergestellt sein.

    6.5.5.4.17 Für äußere Umhüllungen aus Pappe muss feste Vollpappe oder feste zweiseitige Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität verwendet werden, die dem Fassungsraum der Umhüllung und der vorgesehenen Verwendung angepasst ist. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt - siehe ISO-Norm 535:1991. Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff fest mit den Außenschichten verklebt sein.

    6.5.5.4.18 Die Enden der äußeren Umhüllungen aus Pappe dürfen einen Holzrahmen haben oder vollständig aus Holz bestehen. Zur Verstärkung dürfen Holzleisten verwendet werden.

    6.5.5.4.19 Die Fabrikkanten der äußeren Umhüllungen aus Pappe müssen mit Klebestreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muss die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn der Verschluss durch Verleimung oder mit einem Klebestreifen erfolgt, muss der Klebstoff wasserbeständig sein.

    6.5.5.4.20 Besteht die äußere Umhüllung aus Kunststoff, so gelten die entsprechenden Vorschriften von 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9.

    6.5.5.4.21 Die äußere Umhüllung eines IBC der Art 31HZ2 muss alle Seiten des Innenbehälters umschließen.

    6.5.5.4.22 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

    6.5.5.4.23 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

    6.5.5.4.24 Bei einer abnehmbaren Palette muss die äußere Umhüllung fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

    6.5.5.4.25 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden; die sich jedoch außerhalb des Innenbehälters befinden müssen.

    6.5.5.4.26 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird. Solche IBC müssen so ausgelegt sein, dass die Last nicht vom Innenbehälter getragen wird.

    6.5.5.5 Besondere Vorschriften für IBC aus Pappe

    6.5.5.5.1 Diese Vorschriften gelten für IBC aus Pappe zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt oder entleert werden. Die Art der IBC aus Pappe ist 11G.

    6.5.5.5.2 IBC aus Pappe dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

    6.5.5.5.3 Der Packmittelkörper muss aus fester Vollpappe oder fester zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität hergestellt sein, die dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sind. Die Wasserbeständigkeit der Außenfläche muss so sein, dass die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (siehe ISO-Norm 535:1991). Die Pappe muss eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muss so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, dass sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt oder sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit den Außenschichten verklebt sein.

    6.5.5.5.4 Die Wände, einschließlich Deckel und Boden, müssen eine Durchstoßfestigkeit von mindestens 15 J, gemessen nach der ISO-Norm 3036:1975, aufweisen.

    6.5.5.5.5 Die Fabrikkanten des IBC-Packmittelkörpers müssen eine ausreichende Überlappung aufweisen und durch Klebestreifen, Verkleben, Heften mittels Metallklammern oder andere mindestens gleichwertige Befestigungssysteme hergestellt sein. Erfolgt die Verbindung durch Verkleben oder durch Verwendung von Klebeband, ist ein wasserbeständiger Klebstoff zu verwenden. Metallklammern müssen durch alle zu befestigenden Teile durchgeführt und so geformt oder geschützt sein, dass die Innenauskleidung weder abgerieben noch durchstoßen werden kann.

    6.5.5.5.6 Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.

    6.5.5.5.7 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

    6.5.5.5.8 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

    6.5.5.5.9 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

    6.5.5.5.10 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden; die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

    6.5.5.5.11 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird.

    6.5.5.6 Besondere Vorschriften für IBC aus Holz

    6.5.5.6.1 Diese Vorschriften gelten für IBC aus Holz zur Beförderung von festen Stoffen, die durch Schwerkraft gefüllt und entleert werden. Es gibt folgende Arten von IBC aus Holz:

    11C Naturholz mit Innenauskleidung

    11D Sperrholz mit Innenauskleidung

    11F Holzfaserwerkstoffe mit Innenauskleidung

    6.5.5.6.2 IBC aus Holz dürfen nicht mit Einrichtungen zum Heben von oben versehen sein.

    6.5.5.6.3 Die Festigkeit der verwendeten Werkstoffe und die Art der Fertigung müssen dem Fassungsraum und der vorgesehenen Verwendung der IBC angepasst sein.

    6.5.5.6.4 18 "Naturholz muss gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, um eine wesentliche Verminderung der Festigkeit jedes einzelnen Teils des IBC zu verhindern. Jedes Teil des IBC muss aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als einem Stück gleichwertig anzusehen, wenn:

    eine geeignete Klebeverbindung, wie z.B. Lindermann-Verbindung, Nut- und Federverbindung, überlappende Verbindung oder Falzverbindung, oder eine Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung oder andere gleich wirksame Verfahren angewendet werden.

    6.5.5.6.5 Bestehen die Packmittelkörper aus Sperrholz, so muss dieses mindestens aus drei Lagen bestehen und aus gut abgelagertem Schälfurnier, Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit des Packmittelkörpers erheblich beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserbeständigen Klebstoff miteinander verleimt sein. Für die Herstellung der Packmittelkörper dürfen auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz verwendet werden.

    6.5.5.6.6 Bestehen die Packmittelkörper aus Holzfaserwerkstoff, so muss dieser wasserbeständig sein, wie Spanplatten, Holzfaserplatten oder andere geeignete Werkstoffe.

    6.5.5.6.7 Die IBC müssen an den Eckleisten oder Stirnseiten fest vernagelt oder gesichert oder durch andere ebenfalls geeignete Mittel zusammengefügt sein.

    6.5.5.6.8 Die Innenauskleidung muss aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Ausführung der Auskleidung müssen dem Fassungsraum des IBC und der vorgesehenen Verwendung angepasst sein. Die Verbindungen und Verschlüsse müssen staubdicht sein und den unter normalen Handhabungs- und Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen widerstehen können.

    6.5.5.6.9 Ein Palettensockel, der einen festen Bestandteil des IBC bildet, oder eine abnehmbare Palette muss für die mechanische Handhabung des mit der höchstzulässigen Bruttomasse befüllten IBC geeignet sein.

    6.5.5.6.10 Die abnehmbare Palette oder der Palettensockel muss so ausgelegt sein, dass Verformungen am Boden des IBC, die bei der Handhabung Schäden verursachen können, vermieden werden.

    6.5.5.6.11 Bei einer abnehmbaren Palette muss der Packmittelkörper fest mit der Palette verbunden sein, um die Stabilität bei Handhabung und Beförderung sicherzustellen. Darüber hinaus muss die Oberfläche der abnehmbaren Palette frei von Unebenheiten sein, die den IBC beschädigen können.

    6.5.5.6.12 Um die Stapelfähigkeit zu erhöhen, dürfen Verstärkungseinrichtungen, wie Holzstützen, verwendet werden, die sich jedoch außerhalb der Innenauskleidung befinden müssen.

    6.5.5.6.13 Sind IBC zum Stapeln vorgesehen, muss die tragende Fläche so beschaffen sein, dass die Last sicher verteilt wird.

    6.5.6 Prüfvorschriften für IBC

    6.5.6.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen

    6.5.6.1.1 Vor der Verwendung muss jede Bauart eines IBC die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart eines IBC wird bestimmt durch die Ausführung, die Größe, den verwendeten Werkstoff und seine Dicke, die Fertigungsart und die Füll- und Entleerungseinrichtungen; sie kann aber auch verschiedene Oberflächenbehandlungen einschließen. Ebenfalls eingeschlossen sind IBC, die sich von der Bauart lediglich durch geringere äußere Abmessungen unterscheiden.

    6.5.6.1.2 Die Prüfungen müssen an versandfertigen IBC durchgeführt werden. Die IBC müssen entsprechend den Angaben in den jeweiligen Abschnitten befüllt werden. Die in den IBC zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die Prüfergebnisse nicht verfälscht werden. Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse, Korngröße usw.) haben wie der zu befördernde Stoff. Es ist zulässig, Zusätze, wie Beutel mit Bleischrot, zu verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse der Versandstücke zu erhalten, sofern diese so eingeordnet werden, dass sie das Prüfergebnis nicht verfälschen.

    6.5.6.2 Bauartprüfungen

    6.5.6.2.1 Für jede Bauart, Größe, Wanddicke und Fertigungsart ist ein einziger IBC den Prüfungen gemäß 6.5.6.4 bis 6.5.6.13 in der in 6.5.6.3.5 aufgeführten Reihenfolge zu unterziehen. Diese Bauartprüfungen müssen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren durchgeführt werden.

    6.5.6.2.2 Die zuständige Behörde kann das selektive Prüfen von IBC, die sich nur geringfügig von der geprüften Art unterscheiden, zulassen, z.B. bei geringen Verkleinerungen der äußeren Abmessungen.

    6.5.6.2.3 Werden für die Prüfungen abnehmbare Paletten verwendet, muss der nach 6.5.6.14 erstellte Prüfbericht eine technische Beschreibung der verwendeten Paletten enthalten.

    6.5.6.3 Vorbereitung der IBC für die Prüfungen

    6.5.6.3.1 IBC aus Papier, IBC aus Pappe und Kombinations-IBC mit äußerer Umhüllung aus Pappe müssen mindestens 24 Stunden lang in einem Klima konditioniert werden, dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine auszuwählen ist. Das bevorzugte Klima ist 23 °C ± 2 °C und 50% ± 2% relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen Möglichkeiten sind 20 °C ± 2 °C und 65% ± 2% relative Luftfeuchtigkeit oder 27 °C ± 2 °C und 65% ± 2% relative Luftfeuchtigkeit.

    Bemerkung: Die Durchschnittswerte müssen innerhalb dieser Grenzwerte liegen. Kurzfristige Schwankungen und Messgrenzen können zu Messwertabweichungen von ± 5% für die relative Luftfeuchtigkeit führen, ohne dass dies die Reproduzierbarkeit der Prüfungen bedeutsam beeinträchtigt.

    6.5.6.3.2 Zusätzliche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der bei der Herstellung von starren Kunststoff-IBC der Arten 31H1 und 31H2 sowie von Kombinations-IBC der Arten 31HZ1 und 31HZ2 verwendete Kunststoff den Vorschriften nach 6.5.5.3.2 bis 6.5.5.3.4 und 6.5.5.4.6 bis 6.5.5.4.9 entspricht.

    6.5.6.3.3 Dies kann zum Beispiel in der Weise geschehen, dass Prüfmuster der IBC über einen längeren Zeitraum, z.B. 6 Monate, einer Vorprüfung unterzogen werden, bei der die Muster mit den vorgesehenen Füllgütern oder mit Stoffen, von denen bekannt ist, dass sie mindestens gleichartige spannungsrissauslösende, anquellende oder molekular abbauende Einflüsse auf die jeweiligen Kunststoffe haben, befüllt sind, und nach der die Muster den in der Tabelle in 6.5.6.3.5 aufgeführten Prüfungen unterzogen werden.

    6.5.6.3.4 Wurde das zufriedenstellende Verhalten des Kunststoffs nach einem anderen Verfahren nachgewiesen, kann auf die vorgenannte Verträglichkeitsprüfung verzichtet werden.

    6.5.6.3.5 Reihenfolge der Durchführung der erforderlichen Bauartprüfungen:

    IBC-ArtVibration f)Heben von untenHeben von oben a)Stapel-
    druckb)
    DichtheitInnendruck
    (hydraulisch)
    FallWeiter-
    reißen
    KippfallAufrichtenc)
    Metall:
    11A, 11B, 11N,-1. a)2.3.--4. e)---
    21A, 21B, 21N,-1. a)2.3.4.5.6. e)---
    31A, 31B, 31N1.2. a)3.4.5.6.7. e)---
    Flexibel d)--X c)X--XXXX
    starrer Kunststoff:
    11H1, 11H2,-1. a)2.3.--4.---
    21H1, 21H2,-1. a)2.3.4.5.6.---
    31H1, 31H21.2. a)3.4.5.6.7.---
    Kombination:
    11HZ1, 11HZ2,-1. a)2.3.--4. e)---
    21HZ1, 21HZ2,-1. a)2.3.4.5.6. e)---
    31HZ1, 31HZ21.2. a)3.4.5.6.7. e)---
    Pappe-1.-2.--3.---
    Holz-1.-2.--3.---
    a) Sofern die IBC für diese Art der Handhabung ausgelegt sind.

    b) Sofern die IBC für die Stapelung ausgelegt sind.

    c) Sofern die IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind.

    d) Die durchzuführende Prüfung ist durch "X" gekennzeichnet; ein IBC, der einer Prüfung unterzogen wurde, darf für andere Prüfungen in beliebiger Reihenfolge verwendet werden.

    e) Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Fallprüfung verwendet werden.

    f) Ein anderer IBC gleicher Bauart darf für die Vibrationsprüfung verwendet werden.

    6.5.6.4 Hebeprüfung von unten

    6.5.6.4.1 Anwendungsbereich

    Für alle IBC aus Pappe und Holz sowie für alle IBC-Arten, die mit einer Vorrichtung zum Heben von unten versehen sind, als Bauartprüfung.

    6.5.6.4.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

    Der IBC ist zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachten Last muss dem 1,25-fachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen.

    6.5.6.4.3 Prüfverfahren

    Der IBC muss zweimal von einem Gabelstapler hochgehoben und heruntergelassen werden, wobei die Gabel zentral anzusetzen ist und einen Abstand von 3/4 der Einführungsseitenabmessung haben muss (es sei denn, die Einführungspunkte sind vorgegeben). Die Gabel muss bis zu 3/4 in der Einführungsrichtung eingeführt werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden.

    6.5.6.4.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

    Keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

    6.5.6.5 Hebeprüfung von oben

    6.5.6.5.1 Anwendungsbereich

    Für alle IBC-Arten, die für das Heben von oben oder bei flexiblen IBC für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

    6.5.6.5.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

    Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und der angebrachen Last muss dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und anschließend bis zum Sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse zu beladen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

    6.5.6.5.3 Prüfverfahren

    Metallene und flexible IBC müssen in der Weise hochgehoben werden, für die sie ausgelegt sind, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für die Dauer von fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

    Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind:

    1. für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte senkrecht wirken, und
    2. für eine Dauer von fünf Minuten an jedem Paar sich diagonal gegenüberliegender Hebeeinrichtungen so anzuheben, dass die Hebekräfte zur Mitte des IBC in einem Winkel von 45° zur Senkrechten wirken.

    6.5.6.5.4 Für flexible IBC dürfen auch andere, mindestens gleichwertige Verfahren für die Hebeprüfung von oben und für die Vorbereitung für die Prüfung angewendet werden.

    6.5.6.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

    1. Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC bleibt unter normalen Beförderungsbedingungen sicher, keine feststellbare dauerhafte Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels und keine Verlust von Füllgut;
    2. flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird und kein Verlust von Füllgut.

    6.5.6.6 Stapeldruckprüfung

    6.5.6.6.1 Anwendungsbereich

    Für alle IBC-Arten, die für das Stapeln ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

    6.5.6.6.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

    Der IBC ist bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse zu befüllen. Wenn die Dichte des für die Prüfung verwendeten Produktes dies nicht zulässt, ist eine zusätzliche Last anzubringen, damit der IBC bei seiner höchstzulässigen Bruttomasse geprüft werden kann, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

    6.5.6.6.3 Prüfverfahren

    1. Der IBC muss mit seinem Boden auf einen horizontalen harten Untergrund gestellt und einer gleichmäßig verteilten überlagerten Prüflast ausgesetzt werden (siehe 6.5.6.6.4). Die IBC sind der Prüflast mindestens auszusetzen:
    2. Die Prüflast muss nach einer der folgenden Methoden aufgebracht werden:

    6.5.6.6.4 Berechnung der überlagerten Prüflast

    Die Last, die auf den IBC gestellt wird, muss das 1,8-fache der addierten höchstzulässigen Bruttomasse so vieler gleichartiger IBC betragen, wie während der Beförderung auf den IBC gestapelt werden dürfen.

    6.5.6.6.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

    1. Alle IBC-Arten, ausgenommen flexible IBC: keine dauerhafte Verformung des IBC, einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut;
    2. flexible IBC: keine Beschädigung des Packmittelkörpers, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.

    6.5.6.7 Dichtheitsprüfung

    6.5.6.7.1 Anwendungsbereich

    Für die IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als Bauartprüfung und wiederkehrende Prüfung.

    6.5.6.7.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

    Die Prüfung muss vor dem Anbringen der gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen sind entweder durch gleichartige Verschlüsse ohne Lüftungseinrichtung zu ersetzen, oder die Lüftungseinrichtung ist luftdicht zu verschließen.

    6.5.6.7.3 Prüfverfahren und Prüfdruck

    Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit Luft mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) durchgeführt werden. Die Luftdichtheit des IBC muss durch eine geeignete Methode bestimmt werden, wie z.B. Luftdruckdifferenzialprüfung oder Eintauchen des IBC in Wasser oder bei metallenen IBC Überstreichen der Nähte und Verbindungen mit einer Seifenlösung. Im Fall des Eintauchens muss ein Korrekturfaktor für den hydrostatischen Druck angewendet werden.

    6.5.6.7.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung

    Keine Undichtheit.

    6.5.6.8 Hydraulische Innendruckprüfung

    6.5.6.8.1 Anwendungsbereich

    Für IBC-Arten zur Beförderung von flüssigen und von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als Bauartprüfung.

    6.5.6.8.2 Vorbereitung der IBC für die Prüfung

    Die Prüfung muss vor dem Anbringen einer gegebenenfalls vorhandenen Wärmeisolierung durchgeführt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.

    6.5.6.8.3 Prüfverfahren

    Die Prüfung muss mindestens 10 Minuten mit einem hydraulischen Druck durchgeführt werden, der nicht geringer sein darf als der in 6.5.6.8.4 angegebene Druck. Der IBC darf während der Prüfung nicht mechanisch abgestützt werden.

    6.5.6.8.4 Prüfdruck

    6.5.6.8.4.1 Metallene IBC

    1. für IBC der Arten 21A, 21B und 21N zur Beförderung von festen Stoffen der Verpackungsgruppe I: Prüfdruck (Überdruck) von 250 kPa (2,5 bar);
    2. für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N zur Beförderung von Stoffen der Verpackungsgruppen II und III: Prüfdruck (Überdruck) von 200 kPa (2 bar);
    3. außerdem für IBC der Arten 31A, 31B und 31N: Prüfdruck (Überdruck) von 65 kPa (0,65 bar). Diese Prüfung muss vor der Prüfung mit 200 kPa (2 bar) durchgeführt werden.

    6.5.6.8.4.2 Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC

    1. für IBC der Arten 21H1, 21H2, 21HZ1 und 21HZ2: Prüfdruck (Überdruck) von 75 kPa (0,75 bar);
    2. für IBC der Arten 31H1, 31H2, 31HZ1 und 31HZ2 der jeweils höhere der beiden Werte; von denen der erste durch eine der folgenden Methoden bestimmt wird:

      und der zweite durch folgende Methode bestimmt wird:

    6.5.6.8.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung(en)

    1. für IBC der Arten 21A, 21B, 21N, 31A, 31B und 31N, die dem in 6.5.6.8.4.1.1 oder 6.5.6.8.4.1.2 angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: es darf keine Undichtheit auftreten;
    2. für IBC der Arten 31A, 31B und 31N, die dem in 6.5.6.8.4.1.3 angegebenen Prüfdruck unterzogen werden: es darf weder eine bleibende Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten;
    3. für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: es darf weder eine bleibende Verformung, durch die der IBC für die Beförderung ungeeignet wird, noch eine Undichtheit auftreten.

    6.5.6.9 Fallprüfung

    6.5.6.9.1 Anwendungsbereich

    Für alle IBC als Bauartprüfung.

    6.5.6.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung

    1. Metallene IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.
    2. Flexible IBC: Der IBC muss bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.
    3. Starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: Der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhalts auf -18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in 6.5.6.3.1 vorgeschriebene Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit bei niedrigen Temperaturen aufweisen.
    4. IBC aus Pappe oder aus Holz: Der IBC muss bis mindestens 95 % seines höchsten Fassungsraums gefüllt werden.

    6.5.6.9.3 Prüfverfahren

    Der IBC muss mit seinem Boden so auf eine nicht federnde, horizontale, ebene, massive und starre Oberfläche nach den Vorschriften von 6.1.5.3.4 fallen gelassen werden, dass der IBC auf die schwächste Stelle seines Bodens aufschlägt. Ein IBC mit einem Fassungsraum von höchstens 0,45 m3 muss auch fallen gelassen werden:

    1. metallene IBC: auf die schwächste Stelle, abgesehen von der Stelle des Bodens, die beim ersten Fallversuch geprüft wurde;
    2. flexible IBC: auf die schwächste Seite,
    3. starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: flach auf eine Seite, flach auf das Oberteil und auf eine Ecke.

    Für jeden Fallversuch darf derselbe IBC oder ein anderer IBC derselben Auslegung verwendet werden.

    6.5.6.9.4 Fallhöhe:

    Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird.

    Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
    1,8 m1,2 m0,8 m

    Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

    1. wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:
      Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
      1,2 m0,8 m
    2. wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:
      Verpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
      d x 1,0 md x 0,67 m

    6.5.6.9.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung(en)

    1. Metallene IBC: kein Verlust von Füllgut;
    2. flexible IBC: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit, nachdem der IBC vom Boden abgehoben worden ist;
    3. starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC sowie IBC aus Pappe und aus Holz: kein Verlust von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit;
    4. alle IBC: keine Beschädigung, durch die der IBC für eine Beförderung zur Bergung oder Entsorgung unsicher wird und kein Verlust von Füllgut. Darüber hinaus muss der IBC in der Lage sein, durch geeignete Mittel für eine Dauer von fünf Minuten angehoben zu werden, so dass er sich frei über dem Boden befindet.
    Bemerkung: Das Kriterium 6.5.6.9.5.4 gilt für ab dem 1. Januar 2011 gebaute IBC-Bauarten.

    6.5.6.10 Weiterreißprüfung

    6.5.6.10.1 Anwendungsbereich

    Für alle Arten von flexiblen IBC als Bauartprüfung.

    6.5.6.10.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung

    Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

    6.5.6.10.3 Prüfverfahren

    Wenn sich der IBC auf dem Boden befindet, wird mit einem Messer die Breitseite in einer Länge von 100 mm in einem Winkel von 45° zur Hauptachse in halber Höhe zwischen dem Boden des IBC und dem oberen Füllgutspiegel vollständig durchschnitten. Der IBC ist dann einer gleichmäßig verteilten überlagerten Last auszusetzen, die dem Zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse entspricht. Die Last muss mindestens fünf Minuten wirken. IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, müssen dann nach Entfernung der überlagerten Last hochgehoben werden, bis sie sich frei über dem Boden befinden, und für fünf Minuten in dieser Stellung gehalten werden.

    6.5.6.10.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung

    Der Schnitt darf sich nicht um mehr als 25 % seiner ursprünglichen Länge vergrößern.

    6.5.6.11 Kippfallprüfung

    6.5.6.11.1 Anwendungsbereich

    Für alle Arten von flexiblen IBC als Bauartprüfung.

    6.5.6.11.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung

    Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

    6.5.6.11.3 Prüfverfahren

    Der IBC muss so gekippt werden, dass eine beliebige Stelle seines Oberteils auf eine starre, nicht federnde, glatte, flache und horizontale Fläche fällt.

    6.5.6.11.4 Kippfallhöhe

    Verpackungsgruppe IVerpackungsgruppe IIVerpackungsgruppe III
    1,8m1,2 m0,8 m

    6.5.6.11.5 Kriterium für das Bestehen der Prüfung

    Kein Austreten von Füllgut. Ein geringfügiges Austreten aus Verschlüssen oder Nahtstellen beim Aufprall gilt nicht als Versagen des IBC, vorausgesetzt, es kommt nicht zu weiterer Undichtheit.

    6.5.6.12 Aufrichtprüfung

    6.5.6.12.1 Anwendungsbereich

    Für alle flexiblen IBC, die für das Heben von oben oder von der Seite ausgelegt sind, als Bauartprüfung.

    6.5.6.12.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung

    Der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wobei der Inhalt gleichmäßig zu verteilen ist.

    6.5.6.12.3 Prüfverfahren

    Der auf der Seite liegende IBC muss an einer Hebeeinrichtung oder zwei Hebeeinrichtungen, wenn vier vorhanden sind, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 0,1 m/s angehoben werden, bis er aufrecht frei über dem Boden hängt.

    6.5.6.12.4 Kriterium für das Bestehen der Prüfung

    Keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, welche die Sicherheit des IBC bei der Beförderung oder Handhabung beeinträchtigt.

    6.5.6.13 Vibrationsprüfung

    6.5.6.13.1 Anwendungsbereich

    Für alle IBC, die für flüssige Stoffe verwendet werden, als Bauartprüfung.

    Bemerkung: Diese Prüfung gilt für ab dem 1. Januar 2011 gebaute IBC-Bauarten.

    6.5.6.13.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung

    Ein IBC-Prüfmuster muss nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und für die Beförderung ausgerüstet und verschlossen werden. Der IBC muss bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums mit Wasser gefüllt werden.

    6.5.6.13.3 Prüfverfahren und -dauer

    6.5.6.13.3.1 Der IBC muss in der Mitte der Auflagefläche der Prüfmaschine mit einer senkrechten Sinusschwingung doppelter Amplitude von 25 mm ± 5 % (Phasenverschiebung) aufgesetzt werden. Sofern notwendig müssen an der Auflagefläche Rückhalteeinrichtungen befestigt werden, die eine horizontale Bewegung des Prüfmusters von der Auflagefläche ohne Beschränkung der senkrechten Bewegung verhindern.

    6.5.6.13.3.2 Die Prüfung ist für die Dauer von einer Stunde bei einer Frequenz durchzuführen, die dazu führt, dass ein Teil des IBC-Bodens vorübergehend für einen Teil jeder Periode so stark von der Vibrationsauflagefläche angehoben wird, dass ein Distanzplättchen aus Metall zeitweise an mindestens einem Punkt vollständig zwischen dem IBC-Boden und der Prüfauflagefläche eingeschoben werden kann. Es kann notwendig sein, die Frequenz nach dem ursprünglichen Sollwert anzupassen, um Resonanzschwingungen der Verpackung zu verhindern. Dennoch muss die Prüffrequenz das in diesem Absatz beschriebenen Einbringen des Distanzplättchens aus Metall unter dem IBC weiterhin zulassen. Die ständige Möglichkeit des Einschiebens des Distanzplättchens aus Metall ist für das Bestehen der Prüfung unbedingt erforderlich. Das für diese Prüfung verwendete Distanzplättchen aus Metall muss eine Dicke von mindestens 1,6 mm, eine Breite von mindestens 50 mm und eine ausreichende Länge haben, damit es für die Durchführung der Prüfung mindestens 100 mm zwischen dem IBC und der Auflagefläche eingeschoben werden kann.

    6.5.6.13.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

    Es darf keine Undichtheit und kein Bruch festgestellt werden. Darüber hinaus darf kein Zubruchgehen oder Versagen der baulichen Ausrüstungsteile wie Brechen von Schweißverbindungen oder Versagen von Befestigungen festgestellt werden.

    6.5.6.14 Prüfbericht

    6.5.6.14.1 Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthält und den Benutzern des IBC zur Verfügung gestellt werden muss:

    1. Name und Anschrift der Prüfeinrichtung,
    2. Name und Anschrift des Antragstellers (soweit erforderlich),
    3. eine nur einmal vergebene Prüfbericht-Kennnummer,
    4. Datum des Prüfberichts,
    5. Hersteller des IBC,
    6. Beschreibung der IBC-Bauart (z.B. Abmessungen, Werkstoffe, Verschlüsse, Wanddicke usw.), einschließlich des Herstellungsverfahrens (z.B. Blasformverfahren), gegebenenfalls mit Zeichnung(en) und/oder Foto(s),
    7. maximaler Fassungsraum,
    8. charakteristische Merkmale des Prüfinhalts, z.B. Viskosität und relative Dichte bei flüssigen Stoffen und Teilchengröße bei festen Stoffen. Für starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC, die der Innendruckprüfung gemäß 6.5.6.8 unterliegen, die Temperatur des verwendeten Wassers,
    9. Beschreibung und Ergebnis der Prüfungen und
    10. der Prüfbericht muss mit Namen und Funktionsbezeichnung des Unterzeichners unterschrieben sein.

    6.5.6.14.2 Der Prüfbericht muss Erklärungen enthalten, dass der versandfertige IBC nach den entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels geprüft wurde und dass dieser Prüfbericht bei Anwendung anderer Verpackungsmethoden oder bei Verwendung anderer Verpackungsbestandteile ungültig werden kann. Eine Ausfertigung dieses Prüfberichts muss der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

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