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6.7.3.14 Baumusterzulassung
6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 entspricht. Werden ortsbewegliche Tanks ohne Änderung des Baumusters in Serie hergestellt, gilt diese Bescheinigung für die ganze Serie. In der Bescheinigung müssen der Prüfbericht über die Baumusterprüfung, die zur Beförderung zugelassenen Gase, die für die Herstellung des Tankkörpers verwendeten Werkstoffe und eine Zulassungsnummer aufgeführt werden. Die Zulassungsnummer muss aus dem Unterscheidungszeichen oder Kennzeichen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zulassung erteilt wurde, angegeben durch das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen 2 und einer Registriernummer bestehen. Andere Regelungen gemäß 6.7.1.2 müssen in der Bescheinigung angegeben werden. Eine Baumusterzulassung kann für die Zulassung kleinerer ortsbeweglicher Tanks herangezogen werden, die aus Werkstoffen der gleichen Art und Dicke und nach dem gleichen Herstellungsverfahren hergestellt werden sowie mit den gleichen Tankauflagern, gleichwertigen Verschlüssen und sonstigen Zubehörteilen ausgerüstet sind.
6.7.3.14.2 Der Prüfbericht für die Baumusterzulassung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
6.7.3.15 Prüfung
6.7.3.15.1 Ortsbewegliche Tanks, die der Begriffsbestimmung für Container des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie werden erfolgreich qualifiziert, nachdem ein repräsentatives Baumuster jeder Bauart der im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil IV Abschnitt 41 beschriebenen dynamischen Auflaufprüfung unterzogen wurde. Diese Vorschrift findet nur auf ortsbewegliche Tanks Anwendung, die nach einer am oder nach dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut worden sind.
6.7.3.15.2 Tankkörper und Ausrüstungsteile jedes ortsbeweglichen Tanks müssen einer Prüfung unterzogen werden, und zwar das erste Mal vor der Indienststellung (erstmalige Prüfung) und danach im Abstand von jeweils höchstens fünf Jahren (5-jährliche wiederkehrende Prüfung) mit einer wiederkehrenden Zwischenprüfung (2,5-jährliche Zwischenprüfung) in der Mitte zwischen den 5-jährlichen Prüfungen. Die 2,5-jährliche Prüfung kann innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem angegebenen Datum durchgeführt werden. Unabhängig vom Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung muss eine außerordentliche Prüfung durchgeführt werden, wenn sich dies nach 6.7.3.15.7 als erforderlich erweist.
6.7.3.15.3 Die erstmalige Prüfung eines ortsbeweglichen Tanks muss eine Prüfung der Konstruktionsmerkmale, eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zu befördernden nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Druckprüfung unter Beachtung der Prüfdrücke nach 6.7.3.3.2 umfassen. Die Druckprüfung kann als hydraulische Druckprüfung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Verwendung einer anderen Flüssigkeit oder eines anderen Gases durchgeführt werden. Vor der Indienststellung des ortsbeweglichen Tanks müssen ebenfalls eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung durchgeführt werden. Sind bei dem Tankkörper und seinen Ausrüstungsteilen getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Alle Schweißnähte, die den vollen im Tankkörper auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt sind, müssen bei der erstmaligen Prüfung mittels Durchstrahlung, Ultraschall oder eines anderen zerstörungsfreien Verfahrens geprüft werden. Dies gilt nicht für die Ummantelung.
6.7.3.1 5.4 Die 5-jährliche wiederkehrende Prüfung muss eine innere und eine äußere Untersuchung und in der Regel eine hydraulische Druckprüfung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Sind bei dem Tankkörper und seiner Ausrüstung getrennte Druckprüfungen durchgeführt worden, müssen diese nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
6.7.3.15.5 Die 2,5-jährliche wiederkehrende Zwischenprüfung muss mindestens eine innere und äußere Untersuchung des ortsbeweglichen Tanks und seiner Ausrüstungsteile unter besonderer Berücksichtigung der zur Beförderung vorgesehenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase sowie eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung der gesamten Bedienungsausrüstung umfassen. Ummantelung, Wärmeschutz und ähnliche Ausrüstungen müssen nur in dem Umfang entfernt werden, wie es für die zuverlässige Beurteilung des Zustands des ortsbeweglichen Tanks erforderlich ist. Bei ortsbeweglichen Tanks, die für die Beförderung eines einzigen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gases vorgesehen sind, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle auf die 2,5-jährliche innere Untersuchung verzichten oder statt dessen andere Prüfverfahren anwenden.
6.7.3.15.6 Nach Ablauf der Frist für die in 6.7.3.15.2 vorgeschriebene 5-jährliche oder 2,5-jährliche wiederkehrende Prüfung dürfen ortsbewegliche Tanks weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Jedoch dürfen ortsbewegliche Tanks, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten nach Überschreitung dieser Frist befördert werden. Außerdem dürfen sie nach Ablauf dieser Frist befördert werden:
Sofern in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, dürfen ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen für ihre geplante wiederkehrende 5-Jahres- oder 2,5-Jahres-Prüfung überschritten haben, nur dann befüllt und zur Beförderung aufgegeben werden, wenn eine neue wiederkehrende 5-Jahres-Prüfung gemaß 6.7.3.15.4 durchgeführt wird.
6.7.3.15.7 Die außerordentliche Prüfung ist erforderlich, wenn bei dem ortsbeweglichen Tank Anzeichen von Beschädigung, Korrosion, undichten Stellen oder anderen auf einen Mangel hinweisenden Zuständen zu erkennen sind, die die Unversehrtheit des ortsbeweglichen Tanks beeinträchtigen könnten. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung hängt vom Ausmaß der Beschädigung oder Qualitätsminderung des ortsbeweglichen Tanks ab. Es muss zumindest die 2,5-jährliche Prüfung nach 6.7.3.15.5 durchgeführt werden.
6.7.3.15.8 Bei den inneren und äußeren Untersuchungen muss sichergestellt werden, dass
6.7.3.15.9 Die Prüfungen nach 6.7.3.15.1, 6.7.3.15.3, 6.7.3.15.4, 6.7.3.15.5 und 6.7.3.15.7 müssen von einem Sachverständigen durchgeführt oder bestätigt werden, der von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle anerkannt ist. Ist die Druckprüfung Bestandteil der Prüfung, muss diese mit dem auf dem Tankschild des ortsbeweglichen Tanks angegebenen Prüfdruck durchgeführt werden. Der unter Druck stehende ortsbewegliche Tank muss auf undichte Stellen im Tankkörper, in den Rohrleitungen und in der Ausrüstung untersucht werden.
6.7.3.15.10 In allen Fällen, in denen Schneid-, Brenn- oder Schweißarbeiten am Tankkörper durchgeführt werden, müssen diese den Anforderungen der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unter Beachtung des bei der Herstellung des Tankkörpers angewendeten Regelwerks für Druckbehälter entsprechen. Nach Abschluss der Arbeiten muss eine Druckprüfung mit dem ursprünglichen Prüfdruck durchgeführt werden.
6.7.3.15.11 Werden Anzeichen für einen die Sicherheit beeinträchtigenden Zustand festgestellt, darf der ortsbewegliche Tank erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem dieser Zustand behoben und die Druckprüfung mit Erfolg wiederholt wurde.
6.7.3.16 Kennzeichnung
6.7.3.16.1 Jeder ortsbewegliche Tank muss mit einem korrosionsbeständigen Metallschild ausgerüstet sein, das dauerhaft an einer auffallenden und für die Prüfung leicht zugänglichen Stelle angebracht ist. Wenn das Schild aus Gründen der Anordnung von Einrichtungen am ortsbeweglichen Tank nicht dauerhaft am Tankkörper angebracht werden kann, muss der Tankkörper mindestens mit den im Regelwerk für Druckbehälter vorgeschriebenen Informationen gekennzeichnet sein. Auf dem Schild müssen mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder durch ein ähnliches Verfahren angebracht sein:
Abbildung 6.7.3.16.1: Beispiel eines Kennzeichenschilds
a) Prüfdruck (sofern anwendbar).
6.7.3.16.2 Die folgenden Angaben müssen entweder auf dem ortsbeweglichen Tank selbst oder auf einem am ortsbeweglichen Tanks befestigten Metallschild dauerhaft angegeben werden:
Name des BetreibersName des(der) zur Beförderung zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüssigten Gase(s)
höchstzulässige Masse der Ladung für jedes zur Beförderung zugelassene nicht tiefgekühlt verflüssigte Gas .... kg
höchstzulässige Bruttomasse .... kg
Leergewicht (Tara) ..... kg
Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäß 4.2.5.2.6
6.7.3.16.3 Ist ein ortsbeweglicher Tank für das Umladen auf offener See ausgelegt und zugelassen, muss das Kennzeichnungsschild mit "OFFSHORE PORTABLE TANK" gekennzeichnet werden.
6.7.4 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen der Klasse 2
6.7.4.1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:
Bauliche Ausrüstung: Die außen am Tankkörper angebrachten Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente.
Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Befüllungs-, Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Druckerzeugungs- und Isolierungseinrichtungen.
Bezugsstahl: Ein Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung von Gas mit einem effektiven Innendruck von mindestens 90 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet werden.
Haltezeit: Die Zeitspanne von der Herstellung des anfänglichen Befüllungszustands bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Druck infolge Wärmezufluss auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) angestiegen ist.
Höchstzulässige Bruttomasse: Die Summe aus der Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung.
Höchstzulässiger Betriebsdruck: Der höchstzulässige effektive Überdruck im oberen Bereich des Tankkörpers eines befüllten ortsbeweglichen Tanks im Betriebszustand einschließlich des höchsten effektiven Drucks während des Befüllens oder Entleerens.
Mindestauslegungstemperatur: Die Temperatur, die für die Auslegung und den Bau des Tankkörpers verwendet wird und die nicht höher ist als die niedrigste (kälteste) Temperatur (Betriebstemperatur) des Füllguts unter normalen Befüllungs-, Entleerungs- und Beförderungsbedingungen.
Ortsbeweglicher Tank: Ein wärmeisolierter multimodaler Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der mit der für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung ausgestattet ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss in erster Linie so ausgelegt sein, dass er auf ein Transportfahrzeug oder Schiff verladen werden kann, und muss mit Kufen, Tragelementen und Zubehörteilen ausgerüstet sein, die die Handhabung mit mechanischen Mitteln erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und IBC, Flaschen (Zylinder) für Gase und Großgefäße fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks.
Prüfdruck: Der höchste Überdruck im Scheitel des Tankkörpers während der Druckprüfung.
Tank: Eine Konstruktion, die normalerweise besteht aus entweder:
Tankkörper: Der Teil des ortsbeweglichen Tanks, der das zu befördernde tiefgekühlt verflüssigte Gas aufnimmt, einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und der äußeren baulichen Ausrüstung.
Ummantelung: Die äußere Abdeckung oder Verkleidung der Isolierung, die Teil des Isolierungssystems sein kann.
6.7.4.2 Allgemeine Auslegungs- und Bauvorschriften
6.7 4.2.1 Tankkörper müssen nach einem Regelwerk für Druckbehälter ausgelegt und gebaut werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind. Tankkörper und Ummantelungen müssen aus geeigneten verformungsfähigen metallenen Werkstoffen hergestellt werden. Ummantelungen müssen aus Stahl hergestellt werden. Für die Befestigungseinrichtungen und Halterungen zwischen dem Tankkörper und der Ummantelung dürfen nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, sofern der Nachweis erbracht wurde, dass die Werkstoffeigenschaften bei der Mindestauslegungstemperatur den Anforderungen genügen. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper und Ummantelungen darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen wurde. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn der Herstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweißnähte und Wärmeeinflusszonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der Wahl des Werkstoffs muss im Hinblick auf die Gefahr von Sprödbruch, Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit die Mindestauslegungstemperatur berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert der Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm2 betragen. Die Werkstoffe für ortsbewegliche Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen geeignet sein, die während der Beförderung auftreten können.
6.7 4.2.2 Alle Teile eines ortsbeweglichen Tanks, einschließlich der Ausrüstungsteile, Dichtungen und Rohrleitungen, die voraussichtlich mit dem beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gas in Berührung kommen, müssen mit diesem verträglich sein.
6.7.4.2.3 Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, das zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses führen könnte, muss vermieden werden.
6.7 4.2.4 Die Wärmeisolierung muss aus einer vollständigen Abdeckung des (der) Tankkörper(s) mit wirksamen Isolierwerkstoffen bestehen. Die äußere Isolierung muss durch eine Ummantelung geschützt sein, so dass das Eindringen von Feuchtigkeit und sonstige Beschädigungen unter normalen Beförderungsbedingungen ausgeschlossen sind.
6.7.4.2.5 Ist die Ummantelung gasdicht verschlossen, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die verhindert, dass sich ein gefährlicher Druck in der Isolierschicht entwickeln kann.
6.7.4.2.6 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Siedepunkt unter -182 °C bei atmosphärischem Druck vorgesehen sind, dürfen keine Werkstoffe enthalten, die mit Sauerstoff oder mit einer sauerstoffangereicherten Atmosphäre gefährlich reagieren können, wenn sich diese in Teilen der Wärmeisolierung befinden und wenn das Risiko besteht, dass sie mit Sauerstoff oder mit sauerstoffangereicherter Flüssigkeit in Berührung kommen.
6.7.4.2.7 Bei den Isolierwerkstoffen darf während des Betriebes keine übermäßige Qualitätsminderung eintreten.
6.7.4.2.8 Für jedes tiefgekühlt verflüssigte Gas, das in einem ortsbeweglichen Tank befördert werden soll, muss eine Referenzhaltezeit ermittelt werden.
6.7.4.2.8.1 Die Referenzhaltezeit muss unter Zugrundelegung folgender Faktoren nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode ermittelt werden:
6.7.4.2.8.2 Die Wirksamkeit der Wärmeisolierung (Wärmezufluss in Watt) muss durch eine Typprüfung des ortsbeweglichen Tanks nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Verfahren bestimmt werden. Diese Prüfung muss bestehen aus entweder:
Bei der Durchführung der Prüfung mit konstantem Druck müssen die Schwankungen des atmosphärischen Drucks berücksichtigt werden. Bei beiden Prüfungen müssen für alle Abweichungen der Umgebungstemperatur von dem angenommenen Bezugswert von 30 °C für die Umgebungstemperatur Korrekturen vorgenommen werden.
Bemerkung: Zur Bestimmung der tatsächlichen Haltezeit vor jeder Reise siehe 4.2.3.7.
6.7.4.2.9 Die Ummantelung eines vakuumisolierten doppelwandigen Tanks muss entweder für einen äußeren Berechnungsdruck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck), der nach einem anerkannten technischen Regelwerk berechnet wird, oder für einen berechneten kritischen Druck gegen plastisches Einbeulen von mindestens 200 kPa (2 bar) (Überdruck) ausgelegt sein. Bei der Berechnung der Widerstandsfähigkeit der Ummantelung gegenüber dem äußeren Druck können innere und äußere Verstärkungselemente berücksichtigt werden.
6.7.4.2.10 Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung gewährleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und hergestellt sein.
6.7.4.2.11 Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehenden Innendruck sowie den statischen, dynamischen und thermischen Belastungen unter normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Füllguts standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser wiederholt auftretenden Belastungen während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks berücksichtigt worden sind.
6.7.4.2.11.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.
6.7.4.2.12 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgenden jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:
6.7.4.2.13 Bei jeder der in 6.7.4.2.12 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitskoeffizienten beachtet werden:
6.7.4.2.14 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen angegebenen Mindestwerte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt oder wenn nicht metallene Werkstoffe verwendet werden, müssen die für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendeten Werte von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
6.7.4.2.15 Ortsbewegliche Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter entzündbarer Gase müssen elektrisch geerdet werden können.
6.7.4.3 Auslegungskriterien
6.7.4.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben.
6.7.4.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3-fachen des höchstzulässigen Betriebsdrucks standhalten. Bei vakuumisolierten Tankkörpern darf der Prüfdruck nicht geringer sein als das 1,3-fache der Summe aus höchstzulässigem Betriebsdruck und 100 kPa (1 bar). Der Prüfdruck darf auf keinen Fall geringer sein als 300 kPa (3 bar) (Überdruck). Es wird auf die in 6.7.4.4.2 bis 6.7.4.4.7 vorgeschriebenen Mindestwerte für die Wanddicke dieser Tankkörper hingewiesen.
6.7.4.3.3 Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im Allgemeinen 0,2%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung σ (sigma) des Tankkörpers beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75 Re oder 0,50 Rm nicht überschreiten. Es bedeuten:
Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2 %-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze,Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.
6.7.4.3.3.1 Die zu verwendenden Werte Re und Rm sind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen für Re oder Rm festgelegte Werte um bis zu 15 % erhöht werden, sofern im Werkstoffabnahmezeugnis höhere Werte bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten Werte Re und Rm von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.
6.7.4.3.3.2 Stähle, bei denen das Verhältnis Re/Rm mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tankkörpern verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis für Re und Rm festgelegten Werte zugrunde gelegt werden.
6.7.4.3.3.3 Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/Rm haben, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die beim Bau von Tankkörpern verwendetet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10 000/6 Rm aufweisen, wobei der absolute Mindestwert 12 % beträgt.
6.7.4.3.3.4 Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werkstoffwerte muss im Fall von Walzblechen beachtet werden, dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks senkrecht (quer) zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.
6.7.4.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers
6.7.4.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größeren der beiden folgenden Werte entsprechen:
6.7.4.4.2 Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.
6.7.4.4.3 Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 3 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper von vakuumisolierten Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.
6.7.4.4.4 Bei vakuumisolierten Tanks muss die Gesamtwanddicke der Ummantelung und des Tankkörpers der in 6.7.4.4.2 vorgeschriebenen Mindestwanddicke entsprechen, wobei die Wanddicke des Tankkörpers selbst nicht geringer sein darf als die in 6.7.4.4.3 vorgeschriebene Mindestwanddicke.
6.7.4.4.5 Die Wanddicke des Tankkörpers darf unabhängig von dem Werkstoff, aus dem er hergestellt ist, nicht geringer als 3 mm sein.
6.7.4.4.6 Bei Verwendung eines anderen Metalls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3 festgelegt ist, muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Gleichung bestimmt werden:
Hierin bedeuten:
e1 = erforderliche gleichwertige Dicke (in mm) des zu verwendenden Metalls,
e0 = Mindestdicke (in mm) des Bezugsstahls gemäß 6.7.4.4.2 und 6.7.4.4.3
Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des zu verwendenden Metalls (siehe 6.7.4.3.3),
A1 = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls nach den nationalen oder internationalen Normen.
6.7.4.4.7 Die Wanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.5 vorgeschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in 6.7.4.4.1 bis 6.7.4.4.6 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.
6.7.4.4.8 An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die Blechdicke nicht plötzlich ändern.
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