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Kapitel 6.7
Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang.

6.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften

6.7.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, muss jeder multimodale ortsbewegliche Tank oder MEGC, welcher der Begriffsbestimmung für "Container" nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geänderten Fassung entspricht, außer den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften dieses Übereinkommens erfüllen. Für ortsbewegliche Offshore-Tanks, die auf offener See umgeladen werden, können zusätzliche Vorschriften anwendbar sein.

6.7.1.1.1 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Tankcontainer, die auf offener See umgeladen werden. Bei der Konstruktion und Prüfung von Offshore-Tankcontainern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn die Tanks bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen werden. Die Anforderungen für diese Tanks müssen von der Zulassungsbehörde festgelegt werden (siehe auch MSC/Circ.860 "Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas").

6.7.1.2 Damit dem Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, können die technischen Vorschriften dieses Kapitels durch alternative Regelungen abgeändert werden. Bei Anwendung dieser alternativen Regelungen darf der Umfang der Sicherheit in Bezug auf die Verträglichkeit mit den beförderten Stoffen und die Widerstandsfähigkeit der ortsbeweglichen Tanks oder MEGC gegenüber Stoß, Belastungen und Feuer nicht geringer sein als bei Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels. Für internationale Beförderungen müssen die nach alternativen Regelungen hergestellten ortsbeweglichen Tanks oder MEGC von den zuständigen Behörden zugelassen sein.

6.7.1.3 Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kann für die Beförderung eines Stoffes, dem in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 keine Anweisung für ortsbewegliche Tanks (T1 bis T75) zugeordnet wurde, eine vorläufige Genehmigung ausstellen. Diese Genehmigung muss den Beförderungsdokumenten für die Sendung beigefügt werden und muss mindestens die normalerweise in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks aufgeführten Angaben sowie die Bedingungen enthalten, unter denen der Stoff zu befördern ist. Von der zuständigen Behörde müssen entsprechende Maßnahmen für die Aufnahme dieser Zuordnung in die Gefahrgutliste eingeleitet werden.

6.7.2 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9

6.7.2.1 Begriffsbestimmungen 18

Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet:

Auslegungstemperaturbereich: Der Auslegungstemperaturbereich des Tankkörpers muss für Stoffe, die bei Umgebungsbedingungen befördert werden, zwischen -40 °C und 50 °C liegen. Für andere Stoffe, die über 50 °C befüllt, entleert oder transportiert werden, darf die Auslegungstemperatur nicht geringer sein als die Höchsttemperatur des Stoffes während der Befüllung, Entleerung und Beförderung. Für ortsbewegliche Tanks, die extremen klimatischen Bedingungen ausgesetzt sind, müssen entsprechend extreme Auslegungstemperaturen in Betracht gezogen werden.

Bauliche Ausrüstung: Außen am Tankkörper angebrachte Versteifungs-, Befestigungs-, Schutz- und Stabilisierungselemente.

Baustahl: Stahl mit einer garantierten Mindestzugfestigkeit von 360 N/mm2 bis 440 N/mm2 und einer garantierten Mindestbruchdehnung gemäß 6.7.2.3.3.3.

Bedienungsausrüstung: Messinstrumente sowie die Befüllungs- und Entleerungs-, Lüftungs-, Sicherheits-, Heizungs-, Kühl- und Isolierungseinrichtungen.

Berechnungsdruck: Druck, der den Berechnungen nach einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter zugrunde gelegt wird. Der Berechnungsdruck darf nicht niedriger sein als der höchste der folgenden Drücke:

  1. der höchstzulässige effektive Überdruck im Tank während der Befüllung oder Entleerung oder
  2. die Summe aus
    1. dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C (bei der höchsten Temperatur während der Befüllung, Entleerung oder des Transports für Stoffe, die über 65 °C befüllt, entleert oder transportiert werden) abzüglich 1 bar;
    2. dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der mittels einer Höchsttemperatur von 65 °C im füllungsfreien Raum und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge der Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr-tf (tf = Befüllungstemperatur, gewöhnlich 15 °C; tr = 50 °C, höchste mittlere Temperatur des Füllguts) bestimmt wird und
    3. einem Höchstdruck, der auf der Grundlage der in 6.7.2.2.12 genannten statischen Kräfte bestimmt wird, jedoch mindestens 0,35 bar beträgt, oder.
  3. zwei Drittel des Mindestprüfdrucks, der in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tank in 4.2.5.2.6 festgelegt ist.

Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer Bruchdehnung von 27 %.

Dichtheitsprüfung: Prüfung, bei der der Tankkörper und seine Bedienungsausrüstung unter Verwendung eines Gases mit einem effektiven Innendruck von mindestens 25 % des höchstzulässigen Betriebsdrucks belastet werden.

Feinkornstahl: Ein Stahl, der nach Bestimmung gemäß ASTM E 112-96 oder nach der Definition in der Norm EN 10028-3 Teil 3 eine ferritische Korngröße von höchstens 6 hat.

Höchstzulässige Bruttomasse: Summe aus der Leermasse des ortsbeweglichen Tanks und der höchsten für die Beförderung zugelassenen Ladung.

Höchstzulässiger Betriebsdruck: Druck, der nicht geringer sein darf als der höhere der folgenden Drücke, die im oberen Bereich des Tanks im Betriebszustand gemessen werden:

  1. der höchstzulässige effektive Überdruck im Tank während der Befüllung oder Entleerung oder
  2. der höchste effektive Überdruck, für den der Tank ausgelegt ist und der nicht geringer sein darf als die Summe aus
    1. dem absoluten Dampfdruck (in bar) des Stoffes bei 65 °C (bei der höchsten Temperatur während der Befüllung, Entladung und des Transports für Stoffe, die über 65 °C befüllt, entleert oder transportiert werden) abzüglich 1 bar und
    2. dem Partialdruck (in bar) von Luft oder anderen Gasen im füllungsfreien Raum, der mittels einer Höchsttemperatur von 65 °C im füllungsfreien Raum und einer Flüssigkeitsausdehnung infolge der Erhöhung der mittleren Temperatur des Füllguts von tr - tf (tf = Befüllungstemperatur, normalerweise 15 °C; tr = 50 °C, höchste mittlere Temperatur des Füllguts) bestimmt wird;

Ortsbeweglicher Offshore-Tank: Ein ortsbeweglicher Tank, der besonders für die wiederholte Verwendung für die Beförderung von und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein ortsbeweglicher Offshore-Tank wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See eingesetzten Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) im Dokument MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.

Ortsbeweglicher Tank: Multimodaler Tank für die Beförderung von Stoffen der Klassen 1 und 3 bis 9. Der ortsbewegliche Tank besteht aus einem Tankkörper, der mit der für die Beförderung gefährlicher Stoffe erforderlichen Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung versehen ist. Der ortsbewegliche Tank muss befüllt und entleert werden können, ohne dass dazu die bauliche Ausrüstung entfernt werden muss. Er muss mit außen am Tankkörper angebrachten Stabilisierungselementen versehen sein und muss in befülltem Zustand angehoben werden können. Er muss hauptsächlich dafür ausgelegt sein, um auf einen Wagen, ein Fahrzeug, ein See- oder Binnenschiff verladen werden zu können, und mit Kufen, Tragelementen oder Zubehörteilen ausgerüstet sein, um die mechanische Handhabung zu erleichtern. Straßentankfahrzeuge, Kesselwagen, nicht metallene Tanks und IBC fallen nicht unter die Begriffsbestimmung für ortsbewegliche Tanks.

Prüfdruck: Höchster Überdruck im oberen Bereich des Tanks während der hydraulischen Druckprüfung, der mindestens das 1,5-fache des Berechnungsdrucks betragen muss. Der Mindestprüfdruck für ortsbewegliche Tanks, die für bestimmte Stoffe vorgesehen sind, ist in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks in 4.2.5.2.6 angegeben.

Schmelzsicherung: Eine nicht verschließbare Druckentlastungseinrichtung, die durch Wärme aktiviert wird.

Tankkörper: Teil des ortsbeweglichen Tanks, der den zu befördernden Stoff aufnimmt (eigentlicher Tank), einschließlich der Öffnungen und ihrer Verschlüsse, jedoch ausschließlich der Bedienungsausrüstung und äußeren baulichen Ausrüstung.

6.7.2.2 Allgemeine Konstruktions- und Bauvorschriften 18

6.7.2.2.1 Tankkörper sind in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten Regelwerkes für Druckbehälter auszulegen und zu bauen. Sie müssen aus verformungsfähigen metallenen Werkstoffen hergestellt werden. Die Werkstoffe müssen grundsätzlich den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen entsprechen. Für geschweißte Tankkörper darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit vollständig nachgewiesen worden ist. Die Schweißnähte müssen fachgerecht ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Wenn der Herstellungsprozess oder der Werkstoff es erfordern, müssen die Tankkörper einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass Schweißnähte und Wärmeeinflusszonen eine ausreichende Festigkeit aufweisen. Bei der Wahl des Werkstoffs muss im Hinblick auf die Gefahr von Sprödbruch, Spannungsrisskorrosion und Schlagfestigkeit der Auslegungstemperaturbereich berücksichtigt werden. Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach den Werkstoffspezifikationen der garantierte Wert für die Streckgrenze nicht mehr als 460 N/mm2 und der garantierte Wert für die obere Grenze der Zugfestigkeit nicht mehr als 725 N/mm2 betragen. Aluminium darf als Werkstoff für den Bau nur dann verwendet werden, wenn dies in einer in der Gefahrgutliste einem bestimmten Stoff zugeordneten Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks angegeben oder von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Wenn Aluminium zugelassen ist, muss der Tank mit einer Isolierung versehen sein, damit eine wesentliche Verringerung der physikalischen Eigenschaften bei einer Wärmebelastung von 110 kW/m2 über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten verhindert wird. Die Isolierung muss bei einer Temperatur unter 649 °C wirksam bleiben und muss mit einem Werkstoff mit einem Schmelzpunkt von mindestens 700 °C ummantelt sein. Die Werkstoffe von ortsbeweglichen Tanks müssen für die äußeren Umgebungsbedingungen, die während der Beförderung auftreten können, geeignet sein.

6.7.2.2.2 Tankkörper, Ausrüstungsteile und Rohrleitungen ortsbeweglicher Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt werden, die

  1. in starkem Maße gegenüber dem (den) zu befördernden Stoff(en) widerstandsfähig sind oder
  2. durch chemische Reaktion ausreichend passiviert oder neutralisiert worden sind oder
  3. mit einem korrosionsbeständigen Werkstoff ausgekleidet worden sind, der direkt auf den Tankkörper aufgeklebt oder durch eine gleichwertige Methode aufgebracht ist.

6.7.2.2.3 Dichtungen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den zu befördernden Stoffen nicht angegriffen werden können.

6.7.2.2.4 Werden Tankkörper mit einer Auskleidung versehen, darf diese im Wesentlichen von den zu befördernden Stoffen nicht angegriffen werden und muss homogen, nicht porös, frei von Perforationen, ausreichend elastisch und mit den Wärmeausdehnungseigenschaften des Tankkörpers verträglich sein. Die Auskleidung der Tankkörper, Tankausrüstungsteile und Rohrleitungen muss durchgehend sein und muss sich über die Fläche um die Vorderseite der Flansche herum erstrecken. Sind äußere Ausrüstungsteile am Tank angeschweißt, muss sich die Auskleidung durchgehend über das Ausrüstungsteil und über die Fläche um die Vorderseite der äußeren Flansche herum erstrecken.

6.7.2.2.5 Die Verbindungsstellen und Nähte der Auskleidung müssen durch Schmelzschweißen des Werkstoffs oder durch andere ebenso wirksame Methoden hergestellt werden.

6.7.2.2.6 Das Aneinandergrenzen verschiedener Metalle, das zu Schäden infolge eines galvanischen Prozesses führen könnte, muss vermieden werden.

6.7.2.2.7 Die Stoffe, die in dem ortsbeweglichen Tank befördert werden sollen, dürfen von den Werkstoffen des ortsbeweglichen Tanks einschließlich aller Einrichtungen, Dichtungen, Auskleidungen und Zubehörteile nicht angegriffen werden.

6.7.2.2.8 Ortsbewegliche Tanks müssen mit Auflagern, die einen sicheren Stand während der Beförderung gewährleisten, sowie mit geeigneten Hebe- und Befestigungsvorrichtungen konstruiert und gebaut sein.

6.7.2.2.9 Ortsbewegliche Tanks müssen so ausgelegt sein, dass sie mindestens dem von der Ladung ausgehenden Innendruck sowie den statischen, dynamischen und thermischen Belastungen unter den normalen Umschlags- und Beförderungsbedingungen ohne Verlust von Füllgut standhalten. Aus der Auslegung muss zu erkennen sein, dass die Auswirkungen der Ermüdung infolge dieser wiederholt auftretenden Belastungen während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des ortsbeweglichen Tanks berücksichtigt worden sind.

6.7.2.2.9.1 Bei ortsbeweglichen Tanks, die zur Verwendung als Offshore-Tankcontainer vorgesehen sind, müssen die dynamischen Belastungen beim Umladen auf offener See berücksichtigt werden.

6.7.2.2.10 (TRT 004) Tankkörper, die mit einem Vakuumventil auszurüsten sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Überdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten. Das Vakuumventil muss auf einen Ansprechdruck von höchstens -21 kPa (-0,21 bar) eingestellt sein, es sei denn, der Tankkörper ist für einen höheren äußeren Überdruck ausgelegt. In diesem Fall darf der Ansprechdruck des anzubringenden Vakuumventils nicht größer sein als der Unterdruck, für den der Tankkörper ausgelegt ist. Tankkörper, die nur für die Beförderung fester Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde für einen niedrigeren äußeren Überdruck ausgelegt sein. In diesem Fall muss das Vakuumventil so eingestellt sein, dass es bei diesem niedrigeren Druck anspricht. Tankkörper, die nicht mit einem Vakuumventil auszurüsten sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie einem äußeren Überdruck von mindestens 40 kPa (0,4 bar) über dem Innendruck ohne bleibende Verformung standhalten.

6.7.2.2.11 Vakuumventile, die für ortsbewegliche Tanks zur Beförderung von Stoffen verwendet werden, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien der Klasse 3 erfüllen, einschließlich der Stoffe, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, müssen den unmittelbaren Flammendurchschlag in den Tankkörper verhindern, oder der Tankkörper des ortsbeweglichen Tanks muss in der Lage sein, einer Explosion standzuhalten, die durch einen direkten Flammendurchschlag in den Tankkörper entsteht, ohne dabei undicht zu werden.

6.7.2.2.12 Ortsbewegliche Tanks und ihre Befestigungen müssen bei der höchstzulässigen Beladung die folgenden jeweils getrennt einwirkenden statischen Kräfte aufnehmen können:

  1. in Fahrtrichtung: das Zweifache der höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1 ,
  2. horizontal senkrecht zur Fahrtrichtung: die höchstzulässige Bruttomasse (das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse entsprechen, wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig bestimmt ist), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1
  3. vertikal aufwärts: die höchstzulässige Bruttomasse, multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1 und
  4. vertikal abwärts: das Zweifache der höchstzulässigen Bruttomasse (Gesamtbeladung einschließlich der Wirkung der Schwerkraft), multipliziert mit der Erdbeschleunigung (g)1

6.7.2.2.13 Bei jeder der in 6 7.2.2.12 genannten Kräfte müssen die folgenden Sicherheitskoeffizienten beachtet werden:

  1. bei Metallen mit ausgeprägter Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte Streckgrenze oder
  2. bei Metallen ohne ausgeprägte Streckgrenze ein Sicherheitskoeffizient von 1,5 bezogen auf die garantierte 0,2%-Dehngrenze und bei austenitischen Stählen auf die 1 %-Dehngrenze.

6.7.2.2.14 Als Werte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze gelten die in nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Werte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte für die Streckgrenze oder die Dehngrenze um bis zu 15 % erhöht werden, sofern diese höheren Werte in der Werkstoffprüfbescheinigung bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, muss der für die Streckgrenze oder die Dehngrenze verwendete Wert von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

6.7.2.2.15 Ortsbewegliche Tanks, die für die Beförderung von Stoffen vorgesehen sind, die wegen ihres Flammpunktes die Kriterien für die Klasse 3 erfüllen, einschließlich der Stoffe, die über ihren Flammpunkt erwärmt befördert werden, müssen elektrisch geerdet werden können. Es müssen Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Entladung getroffen werden.

6.7.2.2.16 Wenn es in der anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Spalte 13 der Gefahrgutliste oder in der Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks in Spalte 14 der Gefahrgutliste für bestimmte Stoffe vorgeschrieben ist, müssen ortsbewegliche Tanks mit einem zusätzlichen Schutz versehen sein, der aus einer höheren Wanddicke des Tankkörpers oder einem höheren Prüfdruck bestehen kann. Die höhere Wanddicke oder der höhere Prüfdruck muss in Abhängigkeit von den Gefahren festgelegt werden, die jeweils von den Stoffen bei der Beförderung ausgehen.

6.7.2.2.17 Wärmeisolierungen, die in unmittelbarer Verbindung mit dem Tankkörper stehen, der für den Transport von erwärmten Stoffen vorgesehen ist, müssen eine Zündtemperatur haben, die mindestens 50 °C höher ist als die maximale Auslegungstemperatur des Tanks.

6.7.2.3 Auslegungskriterien

6.7.2.3.1 Die Tankkörper müssen so konstruiert sein, dass die Spannungen mathematisch oder experimentell mit Hilfe von Dehnungsmessungen oder anderen von der zuständigen Behörde zugelassenen Methoden analysiert werden können.

6.7.2.3.2 Die Tanks müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie einem hydraulischen Prüfdruck standhalten, der mindestens dem 1,5-fachen Berechnungsdruck entspricht. Für bestimmte Stoffe sind spezielle Vorschriften in der jeweils anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks, die in Spalte 13 der Gefahrgutliste aufgeführt und in 4.2.5.2.6 beschrieben ist, oder in einer in Spalte 14 der Gefahrgutliste aufgeführten und in 4.2.5.3 beschriebenen Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks festgelegt. Die in 6.7.2.4.1 bis 6.7.2.4.10 festgelegte Mindestwanddicke soll nicht unterschritten werden.

6.7.2.3.3 Bei Metallen, die eine ausgeprägte Streckgrenze aufweisen oder durch eine garantierte Dehngrenze (im Allgemeinen 0,2%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze) gekennzeichnet sind, darf die primäre Membranspannung σ (sigma) in der Tankwand beim Prüfdruck den niedrigeren der Werte 0,75 Re oder 0,50 Rm nicht überschreiten. Es bedeuten:

Re = Streckgrenze in N/mm2 oder 0,2%-Dehngrenze oder bei austenitischen Stählen 1 %-Dehngrenze,

Rm = Mindestzugfestigkeit in N/mm2.

6.7.2.3.3.1 Die zu verwendenden Werte Re und Rm sind die in den nationalen oder internationalen Werkstoffnormen festgelegten Mindestwerte. Bei austenitischen Stählen dürfen die in den Werkstoffnormen für Re oder Rm festgelegten Mindestwerte um bis zu 15 % erhöht werden; sofern diese höheren Werte im Werkstoffabnahmezeugnis bescheinigt werden. Wenn es für das betreffende Metall keine Werkstoffnormen gibt, müssen die verwendeten Werte Re und Rm von der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle genehmigt werden.

6.7.2.3.3.2 Stähle, bei denen das Verhältnis Re/Rm mehr als 0,85 beträgt, dürfen nicht für den Bau von geschweißten Tanks verwendet werden. Bei der Berechnung dieses Verhältnisses müssen die im Werkstoffabnahmezeugnis für Re und Rm festgelegten Werte zugrunde gelegt werden.

6.7.2.3.3.3 Die für den Bau von Tankkörpern verwendeten Stähle müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10.000/Rm aufweisen, wobei der absolute Mindestwert bei Feinkornstählen 16 % und bei anderen Stählen 20 % beträgt. Aluminium und Aluminiumlegierungen, die beim Bau von Tankkörpern verwendet werden, müssen eine Bruchdehnung in % von mindestens 10.000/6 Rm aufweisen, wobei der absolute Mindestwert 12 % beträgt.

6.7.2.3.3.4 Bei der Bestimmung der tatsächlichen Werkstoffwerte muss im Fall von Walzblechen beachtet werden, dass bei dem Versuch zur Bestimmung der Zugfestigkeit die Achse des Probestücks quer zur Walzrichtung liegt. Die bleibende Bruchdehnung muss an Probestücken mit rechteckigem Querschnitt gemäß ISO-Norm 6892:1998 unter Verwendung einer Messlänge von 50 mm gemessen werden.

6.7.2.4 Mindestwanddicke des Tankkörpers

6.7.2.4.1 Die Mindestwanddicke des Tankkörpers muss dem größten der folgenden Werte entsprechen:

  1. der nach den Vorschriften in 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.10 ermittelten Mindestwanddicke,
  2. der gemäß einem anerkannten Regelwerk für Druckbehälter unter Berücksichtigung der Vorschriften in 6.7.2.3 ermittelten Mindestwanddicke,
  3. der Mindestwanddicke, die in der anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks in Spalte 13 der Gefahrgutliste oder in der Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks in Spalte 14 der Gefahrgutliste.

6.7.2.4.2 Die zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen von Tankkörpern mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen. Bei Tanks für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III darf die erforderliche Mindestwanddicke bei Verwendung des Bezugsstahls jedoch auf einen Wert von mindestens 5 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls auf eine gleichwertige Dicke verringert werden.

6.7.2.4.3 Wenn der Tankkörper einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung hat, dürfen ortsbewegliche Tanks mit einem Prüfdruck unter 2,65 bar mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine in Abhängigkeit von dem angebrachten Schutz geringere Mindestwanddicke des Tankkörpers haben. Jedoch müssen Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 3 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen bei Verwendung des Bezugsstahls eine Wanddicke von mindestens 4 mm oder bei Verwendung eines anderen Metalls eine gleichwertige Dicke aufweisen.

6.7.2.4.4 Die Wanddicke der zylindrischen Teile, Endböden und Mannlochabdeckungen aller Tankkörper darf unabhängig von dem Werkstoff, aus dem sie hergestellt sind, nicht geringer als 3 mm sein.

6.7.2.4.5 Der zusätzliche Schutz nach 6.7.2.4.3 kann erreicht werden durch einen vollständigen äußeren baulichen Schutz wie z.B. eine geeignete "Sandwich"-Konstruktion, bei der der äußere Mantel mit dem Tankkörper fest verbunden ist, durch eine Doppelwandkonstruktion oder durch eine Konstruktion, bei der der Tankkörper von einem vollständigen Rahmenwerk mit Längs- und Querträgern umschlossen ist.

6.7.2.4.6 Bei Verwendung eines anderen Metalls als Bezugsstahl, dessen Wanddicke in 6.7.2.4.3 festgelegt ist, muss die gleichwertige Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden:

Hierin bedeuten:

e1 = erforderliche gleichwertige Wanddicke (in mm) des zu verwendenden Metalls,

e0 = Mindestwanddicke (in mm) des Bezugsstahls, festgelegt in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks, angegeben in Spalte 13 oder 14 der Gefahrgutliste,

Rm1 = garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des zu verwendenden Metalls (siehe 6.7.2.3.3),

A1 = garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.2.4.7 Wenn in der anzuwendenden Anweisung für ortsbewegliche Tanks nach 4.2.5.2.6 eine Mindestwanddicke von 8 mm, 10 mm oder 12 mm festgelegt ist, ist zu beachten, dass diesem Wert die Eigenschaften des Bezugsstahls und ein Tankkörperdurchmesser von 1,80 m zugrunde gelegt wurden. Wird ein anderes Metall als Baustahl verwendet (siehe 6.7.2.1) oder hat der Tankkörper einen Durchmesser von mehr als 1,80 m, muss die Wanddicke anhand der folgenden Formel bestimmt werden:

Hierin bedeuten:

e1=erforderliche gleichwertige Dicke (in mm) des zu verwendenden Metalls,
e0=Mindestwanddicke (in mm) des Bezugsstahls, festgelegt in der anwendbaren Anweisung für ortsbewegliche Tanks oder in einer Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks, angegeben in Spalte 13 oder 14 der Gefahrgutliste,
d1=Durchmesser des Tankkörpers (in m), mindestens jedoch 1,80 m,
Rm1=garantierte Mindestzugfestigkeit (in N/mm2) des zu verwendenden Metalls (siehe 6.7.2.3.3),
A1=garantierte Mindestbruchdehnung (in %) des zu verwendenden Metalls gemäß den nationalen oder internationalen Normen.

6.7.2.4.8 Die Wanddicke darf in keinen Fall geringer sein als die in 6.7.2.4.2, 6.7.2.4.3 und 6.7.2.4.4 vorgeschriebenen Werte. Alle Teile des Tankkörpers müssen die in 6.7.2.4.2 bis 6.7.2.4.4 festgelegte Mindestwanddicke aufweisen. In dieser Dicke darf kein Korrosionszuschlag enthalten sein.

6.7.2.4.9 Bei Verwendung von Baustahl (siehe 6.7.2.1) ist die Berechnung nach der Gleichung in 6.7.2.4.6 nicht erforderlich.

6.7.2.4.10 An der Verbindung zwischen den Tankböden und dem zylindrischen Teil des Tankkörpers darf sich die Blechdicke nicht plötzlich ändern.

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