zurück |
7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386)
7.1.10.4.1 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (a), durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl und oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:
7.1.10.4.2 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (b), mit Lösemitteln extrahierte und ausgepresste Saaten, die nicht mehr als 10 % Öl, und, wenn der Feuchtigkeitsgehalt größer ist als 10 %, nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen:
7.1.11 Stauung von Gütern der Klasse 5.1
7.1.11.1 Mit Ausnahme von Laderäumen für die Stauung von Beförderungseinheiten sind Laderäume vor dem Laden von entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe zu reinigen. Es ist besonders darauf zu achten, dass brennbare Materialien, soweit sie nicht für die Stauung der Ladung erforderlich sind, entfernt werden.
7.1.11.2 Soweit durchführbar, ist nicht brennbares Lasch- und Staumaterial und nur eine Mindestmenge trockenen Stauholzes zu verwenden.
7.1.11.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Eindringen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen in andere Laderäume, Bilgen u.s.w., die brennbare Stoffe enthalten können, zu verhindern.
7.1.11.4 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, gründlich gereinigt und untersucht werden.
7.1.11.5 Staumaßnahmen für AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRAT DÜNGEMITTEL, UN 2067
7.1.11.5.1 AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2067, können unter Deck in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Vor der Beladung ist die mögliche Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um größtmögliche Belüftung und den Einsatz von Wasser im Notfall zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.
7.1.11.5.2 Die Verträglichkeit ungefährlicher Ammoniumnitratmischungen mit anderen Stoffen, die im selben Laderaum gestaut sein können, ist vor der Beladung zu prüfen.
7.1.12 Stauung von Gütern der Klasse 5.2
7.1.12.1 Organische Peroxide sind gemäß Staukategorie D zu stauen, wie in 7.1.1.2 angegeben.
7.1.12.2 Bei der Beförderung organischer Peroxide auf Roll-on/Roll-off-Schiffen sind die entsprechenden Vorschriften des Kapitels 7.4 zu beachten.
7.1.12.3 Organische Peroxide sind "entfernt von" Wohn- und Aufenthaltsräumen und deren Zugängen zu stauen.
7.1.12.4 Organische Peroxide sind "entfernt von" allen Wärmequellen zu stauen. Versandstücke mit organischen Peroxiden sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen und an einem kühlen, gut belüfteten Platz zu stauen.
7.1.12.5 Bei der Stauung ist zu berücksichtigen, dass in einem Notfall entsprechende Maßnahmen, wie z.B. das Überbordwerfen von Versandstücken oder das Fluten des Containers mit Wasser, erforderlich werden können.
7.1.13 Stauung von Gütern der Klasse 6.1
7.1.13.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klasse 6.1
7.1.13.1.1 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, gründlich gereinigt und untersucht werden.
7.1.13.2 Zusätzliche Staumaßnahmen für giftige Stoffe, die auch entzündbare flüssige Stoffe sind:
7.1.14 Stauung von Gütern der Klasse 7
7.1.14.1 Radioaktive Stoffe sind so zu stauen, wie es in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 für die Klasse 7 angegeben ist. Die jeweilige Staukategorie, wie in 7.1.1.2 angegeben, ist zu beachten.
7.1.14.2 Bei der Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen, die sich in Typ IP-1, Typ IP-2, Typ IP-3-Versandstücken befinden oder unverpackt sind, darf in einem Beförderungsmittel (Laderaum oder ein festgelgter Decksbereich) die Gesamtaktivität die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen.
Laderaum/Decksbereich - Aktivitätsgrenzwerte für LSA-Stoffe und
für SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt
Art der Stoffe/Gegenstände | Aktivitätsgrenzwerte für Beförderungsmittel (ausgenommen Binnenschiffe) | Aktivitätsgrenzwerte für einen Laderaum von Binnenschiffen |
LSA-I | unbegrenzt | unbegrenzt |
LSA-II und LSA-III: nicht brennbare feste Stoffe | unbegrenzt | 100A2 |
LSA-II und LSA-III: brennbare feste Stoffe, alle flüssigen Stoffe und Gase | 100A2 | 10A2 |
SCO | 100A2 | 10A2 |
7.1.14.3 Die Sendungen müssen sicher gestaut werden.
7.1.14.4 Vorausgesetzt, dass der mittlere Wärmefluss der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Ladung in der unmittelbaren Umgebung nicht aus Sackware besteht, dürfen Versandstücke und Umverpackungen zusammen mit anderen verpackten Stückgütern ohne besondere Staumaßnahmen befördert oder gelagert werden, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt etwas anderes in einer anwendbaren Zulassungsbescheinigung.
7.1.14.5 Die Beladung von Frachtcontainern und das Zusammenladen von Versandstücken, Umverpackungen und Frachtcontainern muss wie folgt beschränkt werden:
TI Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel bei nicht ausschließlicher Verwendung
Art des Frachtcontainers oder Beförderungsmittels | Grenzwert der Gesamtsumme der Transportkennzahl in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel |
Frachtcontainer - klein | 50 |
Frachtcontainer - groß | 50 |
Straßenfahrzeug / Eisenbahnwagen | 50 |
Flugzeug
Passagier |
50 |
Binnenschiff | 50 |
Seeschiff a
1. Laderaum, Abteilung oder gekennzeichneter Decksbereich: | |
Versandstücke, Umverpackungen, | |
kleine Frachtcontainer | 50 |
große Frachtcontainer | 200 |
2. Ganzes Schiff: | |
Versandstücke, Umverpackungen, | |
kleine Frachtcontainer | 200 |
große Frachtcontainer | unbegrenzt |
a) Versandstücke oder Umverpackungen, die in einem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.14.7 befördert werden, dürfen mit einem Seeschiff unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden; zu keinem Zeitpunkt aus dem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen entfernt werden. |
CSI-Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel, die spaltbare Stoffe enthalten
Art des Frachtcontainers oder Beförderungsmittels | Grenzwert der Gesamtsumme der CSI in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel | |
Nicht unter ausschließlicher Verwendung | Unter ausschließlicher Verwendung | |
Frachtcontainer - klein | 50 | nicht zutreffend |
Frachtcontainer - groß | 50 | 100 |
Straßenfahrzeug / Eisenbahnwagen | 50 | 100 |
Flugzeug
Passagier | 50 50 | nicht zutreffend 100 |
Binnenschiff | 50 | 100 |
Seeschiff a
1. Laderaum, Abteilung oder gekennzeichneter Decksbereich: | ||
Versandstücke, Umverpackungen, | ||
kleine Frachtcontainer | 50 | 100 |
große Frachtcontainer | 50 | 100 |
2. Ganzes Schiff: | 50 | 100 |
Versandstücke, Umverpackungen, | ||
kleine Frachtcontainer | 200 b | 200 c |
große Frachtcontainer | unbegrenzt b | unbegrenzt c |
a) Versandstücke oder Umverpackungen, die in einem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.14.7 befördert werden, dürfen mit einem Seeschiff unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden, zu keinem Zeitpunkt aus dem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen entfernt werden.
In diesem Fall sind die Eintragungen der Rubrik "unter ausschließlicher Verwendung" anzuwenden.
b) Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 50 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppe durch einen Mindestabstand von 6 m voneinander getrennt sind. c) Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 100 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppe durch einen Mindestabstand von 6 m voneinander getrennt sind. Der zwischen den Gruppen liegende Raum kann mit anderer Ladung ausgefüllt sein. |
7.1.14.6 Jedes Versandstück oder jede Umverpackung mit einer Transportkennzahl größer als 10 oder jede Sendung mit einer Kritikalitätssicherheitskennzahl größer als 50 darf nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.
7.1.14.7 Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Dosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:
7.1.14.8 Bei Straßenfahrzeugen, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer der Kategorien II-GELB oder III-GELB befördern, dürfen sich keine anderen Personen als der Fahrer und der Beifahrer im Fahrzeug befinden.
7.1.14.9 Versandstücke oder Umverpackungen mit einer Dosisleistung an der Oberfläche von mehr als 2 mSv/h dürfen mit einem Schiff nur gemäß Sondervereinbarung befördert werden, es sei denn, sie werden in einem Straßenfahrzeug oder einem Eisenbahnwagen unter ausschließlicher Verwendung in Übereinstimmung mit der Tabelle in 7.1.14.5, Fußnote (a), befördert.
7.1.14.10 Die Beförderung von Sendungen mit einem Schiff in besonderem Einsatz, das aufgrund seiner Bauart oder weil es gechartert ist, zur Beförderung radioaktiver Stoffe ausdrücklich bestimmt ist, ist von den Bestimmungen in 7.1.14.5 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
7.1.14.11 Alle Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für den Transport radioaktiver Stoffe eingesetzt werden, müssen wiederkehrend überprüft werden, um die Stärke der Kontamination zu bestimmen. Die Häufigkeit derartiger Prüfungen ist abhängig zu machen von der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und der Häufigkeit der Beförderung radioaktiver Stoffe.
7.1.14.12 Sofern nicht in 7.1.14.13 etwas anderes bestimmt ist, sind alle Beförderungsmittel und deren Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in 4.1.9.1.2 angegebenen Grenzwerte hinaus kontaminiert worden sind oder die eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h an der Oberfläche aufweisen, sobald wie möglich durch eine hierfür ausgebildete Person zu dekontaminieren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn die nicht festhaftende Kontamination unter den in 4.1.9.1.2 angegeben Grenzwerten liegt und die Dosisleistung infolge der auf der Oberfläche haftenden Kontamination nach der Dekontamination an der Oberfläche weniger als 5 µSv/h beträgt.
7.1.14.13 Frachtcontainer, Tanks, Großpackmittel (IBC) oder Beförderungsmittel, die für die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen unter ausschließlicher Verwendung eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in 4.1.9.1.4 und 7.1.14.12 nur hinsichtlich der Innenflächen und nur, solange die ausschließliche Verwendung besteht, ausgenommen.
7.1.14.14 Falls eine Sendung unzustellbar ist, ist die Sendung an einem sicheren Ort aufzubewahren, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Anweisungen für das weitere Vorgehen zu ersuchen.
7.1.15 Stauung von Gütern der Klasse 8
7.1.15.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klasse 8
7.1.15.1.1 Die Stoffe dieser Klasse sind so trocken wie möglich zu halten, da sie bei Feuchtigkeit die meisten Metalle angreifen und einige auch heftig mit Wasser reagieren.
7.1.15.1.2 Alle Stoffe dieser Klasse, für die eine ungeschützte Verpackung aus Kunststoff zugelassen ist, sind so kühl wie möglich zu halten, da die Festigkeit der meisten Kunststoffe bei höheren Temperaturen abnimmt.
7.1.15.2 Zusätzliche Staumaßnahmen für ätzende Stoffe, die auch entzündbare flüssige Stoffe sind
7.1.15.2.1 Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, müssen diese Stoffe sicher "entfernt von" allen Decks oder Räumen gestaut werden, die für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen sind. Werden diese Stoffe auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert, sind die Bestimmungen des Kapitels 7.4 besonders zu beachten.
7.1.15.2.2 Diese Stoffe müssen in einem mechanisch belüfteten Raum gestaut werden und während der Reise so kühl wie möglich gehalten werden. Sie sollen "entfernt von" allen Wärmequellen gestaut werden.
7.1.16 Stauung von Gütern der Klasse 9
7.1.16.1 Staumaßnahmen für AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071
7.1.16.1.1 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071, müssen in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Für Düngemittel in Säcken oder in geschlossenen Beförderungseinheiten ist es ausreichend, wenn durch freie Zugänge (Einstiegsluken) die Ladung im Notfall erreichbar ist und durch eine mechanische Entlüftung eine Abführung entstehender Zersetzungsgase oder Dämpfe erfolgen kann. Vor der Beladung ist die mögliche Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um größtmögliche Belüftung und den Einsatz von Wasser im Notfall zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.
7.1.16.1.2 Ist es nicht möglich, den Zersetzungsprozess aufzuhalten (z.B. bei schlechtem Wetter), so bedeutet dies nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr für den Festigkeitsverband des Schiffs. Jedoch können die Zersetzungsrückstände nur noch die Hälfte der Masse der ursprünglichen Ladung betragen. Dieser Masseverlust kann auch die Stabilität des Schiffes beeinträchtigen und muss vor der Beladung berücksichtigt werden.
7.1.16.1.3 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071, dürfen nicht direkt an ein Maschinenraumschott aus Metall gestaut werden. Bei Verpackung in Säcken kann dies getan werden, wenn z.B. Bretter aufgestellt werden, die für einen Zwischenraum zwischen Maschinerraumschott und Ladung sorgen. Diese Forderung gilt nicht für kurze internationale Reisen.
7.1.16.1.4 Für den Fall, dass ein Schiff nicht mit einer Feuer-/Rauchmeldeanlage oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgerüstet ist, muss dafür gesorgt werden, dass während der ganzen Reise die Räume, die mit diesen Düngemitteln beladen sind, in Abständen von höchstens 4 Stunden inspiziert werden (indem z.B. der Geruch der Abluft aus den Laderäumen geprüft wird), um so frühzeitig eine Zersetzung zu erkennen.
7.1.16.2 Staumaßnahmen für FISCHMEHL, STABILISIERT, (UN 2216), Klasse 9
Staumaßnahmen für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216), Klasse 9, siehe 7.1.10.3.
-------------------------------------------------
* Bemerkung: Maschinenräume der Gruppe A sind alle Räume - sowie die Schächte zu diesen Räumen - die folgendes enthalten:
-------------------------------------------------
Deckstauung | Anhang 1 |
1. AN DECK (WETTERDECK)
2. AN DECK - ABGEDECKT
3. AN DECK - GESCHÜTZT
Trennung von Maschinenräumen | Anhang 2 |
1 7.1.7.4.6.3 schreibt den Trenngrad zwischen Gütern der Klasse 1 (außer Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S) und einem Maschinenraum der Kategorie "A" vor. Die erforderliche Trennung erfolgt durch ein Schott vom Typ "A-60" und zusätzlich einen Abstand von mindestens 3 m vom Schott.
2 Auf einem Schiff, dessen Kiellegung vor dem 1. September 1984 erfolgte und das nicht mit einem Trennschott vom Typ "A-60" ausgerüstet ist, sind folgende Alternativen zulässig:
3 Bauanforderungen
4 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
Elektrische Normen (siehe Nr. 7.1.7.4.7 dieses Kapitels) | Anhang 3 |
Gefahr | Vorschriften für elektrische Ausrüstung einschließlich Anschlussdosen und Ventilatoren*) | |
1 | Nur explosionsfähiger Staub | Ausrüstung muss Kapselung IP6X aufweisen und für Temperaturklasse T5 ausgelegt sein. |
2 | Nur entzündbare Dämpfe | Ausrüstung muss Ex i(b) IIAT5 oder Ex d IIAT5 entsprechen. Nur Beleuchtungskörper dürfen EX e IIT5 entsprechen. |
3 | Explosionsfähiger Staub und entzündbare Dämpfe | Ausrüstung muss Ex i(b) IIAT5 mit Kapselung IP6X oder Ex (d) IIAT5 mit Kapselung IP6X entsprechen. Nur Beleuchtungskörper dürfen Ex e IIT 5 mit Kapselung IP6X entsprechen. |
In allen oben genannten Fällen müssen die Kabel wie folgt beschaffen sein:
*) Verwiesen wird auf die Empfehlungen, veröffentlicht von der International Electrotechnical Commission (IEC), insbesondere auf die Publikation 529 - Classification of degrees of protection provided by enclosures.
weiter. |