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7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386)

7.1.10.4.1 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (a), durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl und oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten:

  1. Durchlüftung und Oberflächenlüftung sind erforderlich.
  2. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen.
  3. Die Säcke müssen immer in Doppelreihen gestaut werden, wie in 7.1.10.3.3. für unstabilisiertes Fischmehl dargestellt.
  4. Es müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden. Wenn die Temperatur der Ladung 55 °C überschritten hat und weitersteigt, muss die Belüftung des Laderaums eingeschränkt werden. Sollte die Selbsterhitzung dennoch anhalten, ist Kohlendioxid oder Inertgas einzusetzen.

7.1.10.4.2 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (b), mit Lösemitteln extrahierte und ausgepresste Saaten, die nicht mehr als 10 % Öl, und, wenn der Feuchtigkeitsgehalt größer ist als 10 %, nicht mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen:

  1. Oberflächenlüftung ist zur Beseitigung restlicher Lösemitteldämpfe erforderlich.
  2. Wenn die Säcke so gestaut sind, dass eine Durchlüftung der ganzen Ladung nicht möglich ist, und die Reisedauer 5 Tage überschreitet, müssen regelmäßig Temperaturmessungen in verschiedenen Tiefen des Laderaums vorgenommen und aufgezeichnet werden.
  3. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen.

7.1.11 Stauung von Gütern der Klasse 5.1

7.1.11.1 Mit Ausnahme von Laderäumen für die Stauung von Beförderungseinheiten sind Laderäume vor dem Laden von entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe zu reinigen. Es ist besonders darauf zu achten, dass brennbare Materialien, soweit sie nicht für die Stauung der Ladung erforderlich sind, entfernt werden.

7.1.11.2 Soweit durchführbar, ist nicht brennbares Lasch- und Staumaterial und nur eine Mindestmenge trockenen Stauholzes zu verwenden.

7.1.11.3 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Eindringen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen in andere Laderäume, Bilgen u.s.w., die brennbare Stoffe enthalten können, zu verhindern.

7.1.11.4 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung entzündend (oxidierend) wirkender Stoffe benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.1.11.5 Staumaßnahmen für AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRAT DÜNGEMITTEL, UN 2067

7.1.11.5.1 AMMONIUMNITRAT, UN 1942, und AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2067, können unter Deck in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Vor der Beladung ist die mögliche Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um größtmögliche Belüftung und den Einsatz von Wasser im Notfall zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.

7.1.11.5.2 Die Verträglichkeit ungefährlicher Ammoniumnitratmischungen mit anderen Stoffen, die im selben Laderaum gestaut sein können, ist vor der Beladung zu prüfen.

7.1.12 Stauung von Gütern der Klasse 5.2

7.1.12.1 Organische Peroxide sind gemäß Staukategorie D zu stauen, wie in 7.1.1.2 angegeben.

7.1.12.2 Bei der Beförderung organischer Peroxide auf Roll-on/Roll-off-Schiffen sind die entsprechenden Vorschriften des Kapitels 7.4 zu beachten.

7.1.12.3 Organische Peroxide sind "entfernt von" Wohn- und Aufenthaltsräumen und deren Zugängen zu stauen.

7.1.12.4 Organische Peroxide sind "entfernt von" allen Wärmequellen zu stauen. Versandstücke mit organischen Peroxiden sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen und an einem kühlen, gut belüfteten Platz zu stauen.

7.1.12.5 Bei der Stauung ist zu berücksichtigen, dass in einem Notfall entsprechende Maßnahmen, wie z.B. das Überbordwerfen von Versandstücken oder das Fluten des Containers mit Wasser, erforderlich werden können.

7.1.13 Stauung von Gütern der Klasse 6.1

7.1.13.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klasse 6.1

7.1.13.1.1 Nach dem Entladen müssen die Laderäume, die für die Beförderung von Stoffen dieser Klasse benutzt wurden, auf Kontamination überprüft werden. Kontaminierte Laderäume müssen vor der Nutzung für andere Ladungen, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel, gründlich gereinigt und untersucht werden.

7.1.13.2 Zusätzliche Staumaßnahmen für giftige Stoffe, die auch entzündbare flüssige Stoffe sind:

  1. Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, müssen diese Stoffe "entfernt von" allen Decks oder Räumen gestaut werden, die für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen sind. Werden diese Stoffe auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert, sind die Bestimmungen des Kapitels 7.4 besonders zu beachten.
  2. Diese Stoffe müssen in einen mechanisch belüfteten Raum gestaut werden und während der Reise so kühl wie möglich gehalten werden. Sie sollen "entfernt von" allen Wärmequellen gestaut werden.

7.1.14 Stauung von Gütern der Klasse 7

7.1.14.1 Radioaktive Stoffe sind so zu stauen, wie es in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 für die Klasse 7 angegeben ist. Die jeweilige Staukategorie, wie in 7.1.1.2 angegeben, ist zu beachten.

7.1.14.2 Bei der Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen, die sich in Typ IP-1, Typ IP-2, Typ IP-3-Versandstücken befinden oder unverpackt sind, darf in einem Beförderungsmittel (Laderaum oder ein festgelgter Decksbereich) die Gesamtaktivität die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen.

Laderaum/Decksbereich - Aktivitätsgrenzwerte für LSA-Stoffe und
für SCO-Gegenstände in Industrieversandstücken oder unverpackt

Art der Stoffe/GegenständeAktivitätsgrenzwerte für Beförderungsmittel (ausgenommen Binnenschiffe)Aktivitätsgrenzwerte für einen Laderaum von Binnenschiffen
LSA-Iunbegrenztunbegrenzt
LSA-II und LSA-III:
nicht brennbare feste Stoffe
unbegrenzt100A2
LSA-II und LSA-III:
brennbare feste Stoffe,
alle flüssigen Stoffe und Gase
100A210A2
SCO100A210A2

7.1.14.3 Die Sendungen müssen sicher gestaut werden.

7.1.14.4 Vorausgesetzt, dass der mittlere Wärmefluss der Oberfläche 15 W/m2 nicht überschreitet und die Ladung in der unmittelbaren Umgebung nicht aus Sackware besteht, dürfen Versandstücke und Umverpackungen zusammen mit anderen verpackten Stückgütern ohne besondere Staumaßnahmen befördert oder gelagert werden, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt etwas anderes in einer anwendbaren Zulassungsbescheinigung.

7.1.14.5 Die Beladung von Frachtcontainern und das Zusammenladen von Versandstücken, Umverpackungen und Frachtcontainern muss wie folgt beschränkt werden:

  1. Mit Ausnahme von Beförderungen unter ausschließlicher Verwendung muss die Gesamtzahl der Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer in einem einzelnen Beförderungsmittel so begrenzt sein, dass die Gesamtsumme der Transportkennzahlen (TI) in dem Beförderungsmittel die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit LSA-I Stoffen gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen.

TI Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel bei nicht ausschließlicher Verwendung

Art des Frachtcontainers oder BeförderungsmittelsGrenzwert der Gesamtsumme der Transportkennzahl in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel
Frachtcontainer - klein50
Frachtcontainer - groß50
Straßenfahrzeug / Eisenbahnwagen50
Flugzeug

Passagier
Fracht

 

50
200

Binnenschiff50
Seeschiff a

1. Laderaum, Abteilung oder gekennzeichneter Decksbereich:

Versandstücke, Umverpackungen,
kleine Frachtcontainer50
große Frachtcontainer200
2. Ganzes Schiff:
Versandstücke, Umverpackungen,
kleine Frachtcontainer200
große Frachtcontainerunbegrenzt
a) Versandstücke oder Umverpackungen, die in einem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.14.7 befördert werden, dürfen mit einem Seeschiff unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden; zu keinem Zeitpunkt aus dem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen entfernt werden.


  1. Wenn eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung befördert wird, gibt es keine Begrenzung der Transportkennzahl in einem Beförderungsmittel.
  2. Unter den normalen Bedingungen einer Beförderung darf die Dosisleistung an keinem Punkt der Außenflächen des Beförderungsmittels 2 mSv/h und im Abstand von 2 m von den Außenflächen 0,1 mSv/h überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, die auf der Straße oder Schiene befördert werden und für die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Straßenfahrzeugs oder Eisenbahnwagens in 7.1.14.7.2 und 7.1.14.7.3 festgelegt sind.
  3. Die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) in einem Frachtcontainer und in einem Beförderungsmitteln darf die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

 CSI-Grenzwerte für Frachtcontainer und Beförderungsmittel, die spaltbare Stoffe enthalten

Art des Frachtcontainers oder BeförderungsmittelsGrenzwert der Gesamtsumme der CSI in einem Frachtcontainer oder in einem Beförderungsmittel
Nicht unter ausschließlicher VerwendungUnter ausschließlicher Verwendung
Frachtcontainer - klein50nicht zutreffend
Frachtcontainer - groß50100
Straßenfahrzeug / Eisenbahnwagen50100
Flugzeug

Passagier
Fracht

50
50
nicht zutreffend
100
Binnenschiff50100
Seeschiff a

1. Laderaum, Abteilung oder gekennzeichneter Decksbereich:

Versandstücke, Umverpackungen,

kleine Frachtcontainer50100
große Frachtcontainer50100
2. Ganzes Schiff:50100
Versandstücke, Umverpackungen,
kleine Frachtcontainer200 b200 c
große Frachtcontainerunbegrenzt bunbegrenzt c
a) Versandstücke oder Umverpackungen, die in einem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 7.1.14.7 befördert werden, dürfen mit einem Seeschiff unter der Voraussetzung befördert werden, dass sie, solange sie sich auf dem Schiff befinden, zu keinem Zeitpunkt aus dem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen entfernt werden. In diesem Fall sind die Eintragungen der Rubrik "unter ausschließlicher Verwendung" anzuwenden.

b) Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 50 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppe durch einen Mindestabstand von 6 m voneinander getrennt sind.

c) Die Sendung muss so gehandhabt und gestaut werden, dass die Gesamtsumme der CSI in jeder einzelnen Gruppe 100 nicht überschreitet und dass jede Gruppe so gehandhabt und gestaut wird, dass die Gruppe durch einen Mindestabstand von 6 m voneinander getrennt sind. Der zwischen den Gruppen liegende Raum kann mit anderer Ladung ausgefüllt sein.

7.1.14.6 Jedes Versandstück oder jede Umverpackung mit einer Transportkennzahl größer als 10 oder jede Sendung mit einer Kritikalitätssicherheitskennzahl größer als 50 darf nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden.

7.1.14.7 Bei Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf die Dosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:

  1. 10 mSv/h an jedem Punkt der Außenfläche eines Versandstücks oder einer Umverpackung; sie darf 2 mSv/h nur überschreiten unter der Voraussetzung, dass:
    1. das Straßenfahrzeug oder der Einsenbahnwagen mit einer Ummantelung versehen ist, die während den normalen Bedingungen der Beförderung den Zutritt unbefugter Personen in das Innere der Ummantelung verhindert und
    2. Vorkehrungen getroffen worden sind, das Versandstück oder die Umverpackung in dem Straßenfahrzeug oder Eisenbahnwagen derart zu sichern, dass seine Lage innerhalb des Fahrzeugs während den normalen Bedingungen der Beförderung fixiert ist und
    3. während der Beförderung kein Be- und Entladen erfolgt.
  2. 2 mSv/h an jedem Punkt der Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder Eisenbahnwagens, einschließlich der oberen und unteren Flächen, oder, im Falle eines offenen Fahrzeugs, an jedem Punkt der vertikalen Fläche, die sich als Projektion vom äußeren Ende des Fahrzeugs zur oberen Fläche der Ladung ergibt und der unteren äußeren Oberfläche.
  3. 0,1 mSv/h an jedem Punkt in 2 m Entfernung von den seitlichen vertikalen Flächen des Fahrzeugs, oder, wenn die Ladung in einem offenen Fahrzeug befördert wird, an jedem Punkt in 2 m Entfernung von den vertikalen Flächen, die ausgehend von den äußeren Enden des Fahrzeugs projiziert werden.

7.1.14.8 Bei Straßenfahrzeugen, die Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer der Kategorien II-GELB oder III-GELB befördern, dürfen sich keine anderen Personen als der Fahrer und der Beifahrer im Fahrzeug befinden.

7.1.14.9 Versandstücke oder Umverpackungen mit einer Dosisleistung an der Oberfläche von mehr als 2 mSv/h dürfen mit einem Schiff nur gemäß Sondervereinbarung befördert werden, es sei denn, sie werden in einem Straßenfahrzeug oder einem Eisenbahnwagen unter ausschließlicher Verwendung in Übereinstimmung mit der Tabelle in 7.1.14.5, Fußnote (a), befördert.

7.1.14.10 Die Beförderung von Sendungen mit einem Schiff in besonderem Einsatz, das aufgrund seiner Bauart oder weil es gechartert ist, zur Beförderung radioaktiver Stoffe ausdrücklich bestimmt ist, ist von den Bestimmungen in 7.1.14.5 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Ein Strahlenschutzprogramm für die Beförderung muss von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffs, und falls gefordert, durch die zuständigen Behörden eines jeden Anlaufhafens genehmigt werden.
  2. Die Staumaßnahmen sind für die gesamte Seereise im Voraus festzulegen. Dabei sind auch Sendungen zu berücksichtigen, die in Häfen geladen werden, die während der Reise angelaufen werden.
  3. Das Laden, die Beförderung und das Entladen der Sendungen muss von Personen überwacht werden, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe ausgebildet sind.

7.1.14.11 Alle Beförderungsmittel und Ausrüstungen, die regelmäßig für den Transport radioaktiver Stoffe eingesetzt werden, müssen wiederkehrend überprüft werden, um die Stärke der Kontamination zu bestimmen. Die Häufigkeit derartiger Prüfungen ist abhängig zu machen von der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und der Häufigkeit der Beförderung radioaktiver Stoffe.

7.1.14.12 Sofern nicht in 7.1.14.13 etwas anderes bestimmt ist, sind alle Beförderungsmittel und deren Ausrüstungen oder Teile davon, die im Verlauf der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in 4.1.9.1.2 angegebenen Grenzwerte hinaus kontaminiert worden sind oder die eine Dosisleistung von mehr als 5 μSv/h an der Oberfläche aufweisen, sobald wie möglich durch eine hierfür ausgebildete Person zu dekontaminieren. Sie dürfen erst wieder verwendet werden, wenn die nicht festhaftende Kontamination unter den in 4.1.9.1.2 angegeben Grenzwerten liegt und die Dosisleistung infolge der auf der Oberfläche haftenden Kontamination nach der Dekontamination an der Oberfläche weniger als 5 µSv/h beträgt.

7.1.14.13 Frachtcontainer, Tanks, Großpackmittel (IBC) oder Beförderungsmittel, die für die Beförderung von unverpackten radioaktiven Stoffen unter ausschließlicher Verwendung eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen in 4.1.9.1.4 und 7.1.14.12 nur hinsichtlich der Innenflächen und nur, solange die ausschließliche Verwendung besteht, ausgenommen.

7.1.14.14 Falls eine Sendung unzustellbar ist, ist die Sendung an einem sicheren Ort aufzubewahren, die zuständige Behörde schnellstmöglich zu unterrichten und um Anweisungen für das weitere Vorgehen zu ersuchen.

7.1.15 Stauung von Gütern der Klasse 8

7.1.15.1 Allgemeine Staumaßnahmen für Güter der Klasse 8

7.1.15.1.1 Die Stoffe dieser Klasse sind so trocken wie möglich zu halten, da sie bei Feuchtigkeit die meisten Metalle angreifen und einige auch heftig mit Wasser reagieren.

7.1.15.1.2 Alle Stoffe dieser Klasse, für die eine ungeschützte Verpackung aus Kunststoff zugelassen ist, sind so kühl wie möglich zu halten, da die Festigkeit der meisten Kunststoffe bei höheren Temperaturen abnimmt.

7.1.15.2 Zusätzliche Staumaßnahmen für ätzende Stoffe, die auch entzündbare flüssige Stoffe sind

7.1.15.2.1 Auf Schiffen, die Fahrgäste befördern, müssen diese Stoffe sicher "entfernt von" allen Decks oder Räumen gestaut werden, die für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen sind. Werden diese Stoffe auf Roll-on/Roll-off-Schiffen befördert, sind die Bestimmungen des Kapitels 7.4 besonders zu beachten.

7.1.15.2.2 Diese Stoffe müssen in einem mechanisch belüfteten Raum gestaut werden und während der Reise so kühl wie möglich gehalten werden. Sie sollen "entfernt von" allen Wärmequellen gestaut werden.

7.1.16 Stauung von Gütern der Klasse 9

7.1.16.1 Staumaßnahmen für AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071

7.1.16.1.1 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071, müssen in einem sauberen Laderaum gestaut werden, der im Notfall geöffnet werden kann. Für Düngemittel in Säcken oder in geschlossenen Beförderungseinheiten ist es ausreichend, wenn durch freie Zugänge (Einstiegsluken) die Ladung im Notfall erreichbar ist und durch eine mechanische Entlüftung eine Abführung entstehender Zersetzungsgase oder Dämpfe erfolgen kann. Vor der Beladung ist die mögliche Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um größtmögliche Belüftung und den Einsatz von Wasser im Notfall zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass durch das Fluten der Laderäume eine Gefahr für die Stabilität des Schiffes entstehen kann.

7.1.16.1.2 Ist es nicht möglich, den Zersetzungsprozess aufzuhalten (z.B. bei schlechtem Wetter), so bedeutet dies nicht unbedingt eine unmittelbare Gefahr für den Festigkeitsverband des Schiffs. Jedoch können die Zersetzungsrückstände nur noch die Hälfte der Masse der ursprünglichen Ladung betragen. Dieser Masseverlust kann auch die Stabilität des Schiffes beeinträchtigen und muss vor der Beladung berücksichtigt werden.

7.1.16.1.3 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL, UN 2071, dürfen nicht direkt an ein Maschinenraumschott aus Metall gestaut werden. Bei Verpackung in Säcken kann dies getan werden, wenn z.B. Bretter aufgestellt werden, die für einen Zwischenraum zwischen Maschinerraumschott und Ladung sorgen. Diese Forderung gilt nicht für kurze internationale Reisen.

7.1.16.1.4 Für den Fall, dass ein Schiff nicht mit einer Feuer-/Rauchmeldeanlage oder einer vergleichbaren Einrichtung ausgerüstet ist, muss dafür gesorgt werden, dass während der ganzen Reise die Räume, die mit diesen Düngemitteln beladen sind, in Abständen von höchstens 4 Stunden inspiziert werden (indem z.B. der Geruch der Abluft aus den Laderäumen geprüft wird), um so frühzeitig eine Zersetzung zu erkennen.

7.1.16.2 Staumaßnahmen für FISCHMEHL, STABILISIERT, (UN 2216), Klasse 9

Staumaßnahmen für FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216), Klasse 9, siehe 7.1.10.3.

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* Bemerkung: Maschinenräume der Gruppe A sind alle Räume - sowie die Schächte zu diesen Räumen - die folgendes enthalten:

  1. die Verbrennungskraftmaschinen für den Hauptantrieb;
  2. die Verbrennungskraftmaschinen für andere Zwecke als für den Hauptantrieb, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben, oder
  3. einen ölgefeuerten Kessel oder eine Ölbereitungsanlage enthalten.

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.

Deckstauung Anhang 1

1. AN DECK (WETTERDECK)

2. AN DECK - ABGEDECKT

3. AN DECK - GESCHÜTZT

.

 Trennung von MaschinenräumenAnhang 2

1 7.1.7.4.6.3 schreibt den Trenngrad zwischen Gütern der Klasse 1 (außer Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S) und einem Maschinenraum der Kategorie "A" vor. Die erforderliche Trennung erfolgt durch ein Schott vom Typ "A-60" und zusätzlich einen Abstand von mindestens 3 m vom Schott.

2 Auf einem Schiff, dessen Kiellegung vor dem 1. September 1984 erfolgte und das nicht mit einem Trennschott vom Typ "A-60" ausgerüstet ist, sind folgende Alternativen zulässig:

  1. Stauung mindesten 9 m entfernt von einem Schott vom Typ "A-0"oder
  2. Stauung mindestens 3 m entfernt von einem der in den alternativen Bauanforderungen unter 3 aufgeführten Schotten, in Verbindung mit den unter 4 aufgeführten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen.

3 Bauanforderungen

  1. zwei Stahlschotte im Abstand von mindestens 0,6 m, die einen flutbaren Kofferdamm bilden, oder
  2. ein wasserdichtes Stahlschott und ein im Abstand von mindestens 0,6 m von dem vorgenannten vorübergehend eingesetztes Schott, das aus Holz passend gebaut ist und auf der dem Maschinenraum gegenüberliegenden Seite mit einem zugelassenen, gegen Feuer widerstandsfähigen Material von der Art und Dicke verkleidet ist, wie es bei einer Trennfläche vom Typ "A-30" verwendet wird.

4 Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen

  1. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem sowie eine fest eingebaute Feuerlöschanlage nach SOLAS von 1974 in der jeweils geltenden Fassung müssen im Hauptmaschinenraum vorhanden sein; ein nur vorübergehend vorhandenes System von mindestens gleicher Kapazität ist jedoch zulässig.
  2. Eine Feuerlöschpumpe mit Kraftantrieb muss zusammen mit ihrer Energiequelle und ihrem festen Seewassereinlass außerhalb des Maschinenraums vorhanden sein und
  3. mindestens zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte müssen für die Brandbekämpfung zur Verfügung stehen.

.

Elektrische Normen
(siehe Nr. 7.1.7.4.7 dieses Kapitels)
Anhang 3


 Gefahr Vorschriften für elektrische Ausrüstung einschließlich Anschlussdosen und Ventilatoren*)
1Nur explosionsfähiger StaubAusrüstung muss Kapselung IP6X aufweisen und für Temperaturklasse T5 ausgelegt sein.
2Nur entzündbare DämpfeAusrüstung muss Ex i(b) IIAT5 oder Ex d IIAT5 entsprechen. Nur Beleuchtungskörper dürfen EX e IIT5 entsprechen.
3Explosionsfähiger Staub und entzündbare DämpfeAusrüstung muss Ex i(b) IIAT5 mit Kapselung IP6X oder Ex (d) IIAT5 mit Kapselung IP6X entsprechen. Nur Beleuchtungskörper dürfen Ex e IIT 5 mit Kapselung IP6X entsprechen.

In allen oben genannten Fällen müssen die Kabel wie folgt beschaffen sein:

  1. umhüllt von einem dickwandigen galvanisierten Rohr, das nahtlos gezogen ist oder dessen Naht stumpfgeschweißt ist oder
  2. geschützt durch einen elektrisch leitenden Metallmantel oder durch eine Drahtbewehrung, Metallenumklöppelung oder -bandbewehrung oder
  3. vom Typ Kupfermantelkabel.

*) Verwiesen wird auf die Empfehlungen, veröffentlicht von der International Electrotechnical Commission (IEC), insbesondere auf die Publikation 529 - Classification of degrees of protection provided by enclosures.

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