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Kapitel 2.9
Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10).

Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen mit Ausnahme der Klasse 7 gelten (siehe 2.10.2.3, 2.10.2.5 und 2.10.3.2), wurden die Kriterien in dieses Kapitel aufgenommen.

2.9.1 Begriffsbestimmungen

2.9.1.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) sind Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9

2.9.2.1 Klasse 9 umfasst unter anderem:

  1. Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die anderen Klassen fallen, die aber, wie die Erfahrung gezeigt hat oder zeigen kann, so gefährlich sind, dass die Vorschriften des Teil A, Kapitel VII, von SOLAS 1974, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden müssen.
  2. Stoffe, die nicht den Vorschriften des Teils A in Kapitel VII des oben genannten Übereinkommens unterliegen, auf die aber die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind.

2.9.2.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 sind wie folgt unterteilt:

Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können

2212 ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)

2590 ASBEST, CHRYSOTIL

Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben

2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend

3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG, in Teig-, Platten- oder Stangpressform, entzündbare Dämpfe abgebend

Lithiumbatterien

3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)

3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen) oder

3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierungen)

3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) oder

3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)

3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien

Bemerkung: Siehe 2.9.4.

Kondensatoren

3499 KONDENSATOR, ELEKTRISCHE DOPPELSCHICHT (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

3508 KONDENSATOR, ASYMMETRISCH (mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3 Wh)

Rettungsmittel

2990 RETTUNGSMITTEL, SELBSTAUFBLASEND

3072 RETTUNGSMITTEL, NICHT SELBSTAUFBLASEND gefährliche Güter als Ausrüstung enthaltend

3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung

Stoffe und Gegenstände, die im Brandfall Dioxine bilden können

Diese Stoffgruppe umfasst:

2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG

3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST

3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder

3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder

3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder

3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder

3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST

Beispiele für Gegenstände sind Transformatoren, Kondensatoren und Geräte, die diese Stoffe enthalten.

Stoffe, die in erwärmtem Zustand befördert oder zur Beförderung übergegeben werden

3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz usw.)

3258 ERWÄRMTER FESTER STOFF, N.A.G., bei oder über 240 °C

Umweltgefährdende Stoffe

3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G.

3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

Diese Eintragungen werden für Stoffe und Mischungen verwendet, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen und keine der Klassifizierungskriterien der anderen Klassen oder Stoffe in Klasse 9 erfüllen. Diese Eintragungen können auch für Abfälle, die nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen, aber unter das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung fallen, sowie für Stoffe verwendet werden, die von der zuständigen Behörde des Ursprungs-, Transit- oder Bestimmungslandes als umweltgefährdende Stoffe eingestuft sind und die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe nach den Vorschriften dieses Codes oder für die anderen Gefahrgutklassen nicht erfüllen. Die Kriterien für Stoffe, die eine Gefahr für die aquatische Umwelt darstellen, sind in Abschnitt 2.9.3 aufgeführt.

Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO)

3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder

3245 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN

GMMO und GMO, auf die die Begriffsbestimmung für giftige Stoffe (siehe 2.6.2) oder ansteckungsgefährliche Stoffe (siehe 2.6.3) nicht zutrifft, sind der UN-Nummer 3245 zuzuordnen.

GMMO oder GMO unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn ihre Verwendung durch die zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer genehmigt wurde.

Genetisch veränderte lebende Tiere sind entsprechend den Bedingungen der zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer zu befördern.

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

2071 AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL

Feste ammoniumnitrathaltige Düngemittel müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden.

Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Begriffsbestimmung einer anderen Klasse fallen

1841 ACETALDEHYDAMMONIAK

1845 KOHLENDIOXID, FEST (TROCKENEIS)

1931 ZINKDITHIONIT (ZINKHYDROSULFIT)

1941 DIBROMDIFLUORMETHAN

1990 BENZALDEHYD

2216 FISCHMEHL (FISCHABFALL), STABILISIERT

2807 MAGNETISIERTE STOFFE

2969 RIZINUSSAAT oder

2969 RIZINUSMEHL oder

2969 RIZINUSSAATKUCHEN oder

2969 RIZINUSFLOCKEN

3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder

3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder

3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT

3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder

3171 BATTERIEBETRIEBENES GERÄT

3316 CHEMIE-TESTSATZ oder

3316 ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG

3334 FLÜSSIGER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.

3335 FESTER STOFF, DEN FÜR DIE LUFTFAHRT GELTENDEN VORSCHRIFTEN UNTERLIEGEND, N.A.G.

3359 BEGASTE BEFÖRDERUNGSEINHEIT

3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN GEGENSTÄNDEN oder

3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN MASCHINEN oder

3363 GEFÄHRLICHE GÜTER IN APPARATEN

3496 BATTERIEN, NICKEL-METALLHYDRID

3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT

3530 VERBRENNUNGSMOTOR oder

3530 VERBRENNUNGSMASCHINE

3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G

2.9.3 Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)

2.9.3.1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

2.9.3.1.1 Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffe (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

Stoffe chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie in der Natur vorkommen oder durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Verunreinigungen, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffes oder ohne Änderung seiner Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.9.3.1.2 Als aquatische Umwelt können die aquatischen Organismen, die im Wasser leben, und das aquatische Ökosystem, zu dem sie gehören 3), betrachtet werden. Die Basis für die Gefahrenermittlung ist daher die aquatische Toxizität des Stoffes oder Gemisches, auch wenn diese unter Berücksichtigung weiterer Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten geändert werden kann.

2.9.3.1.3 Obwohl das folgende Einstufungsverfahren für alle Stoffe und Gemische zur Anwendung vorgesehen ist, wird anerkannt, dass in einigen Fällen, z.B. bei Metallen oder schwach löslichen anorganischen Verbindungen, besondere Richtlinien erforderlich sind. 4)

2.9.3.1.4 Die folgenden Definitionen gelten für die in diesem Abschnitt verwendeten Abkürzungen oder Begriffe:

BCF:Biokonzentrationsfaktor;
BOD:biochemischer Sauerstoffbedarf;
COD:chemischer Sauerstoffbedarf;
GLP:gute Laborpraxis;
ECx:die Konzentration, die mit x % der Reaktion verbunden ist;
EC50:die wirksame Konzentration des Stoffes, die 50 % der höchsten Reaktion verursacht;
ErC50:der EC50-Wert als Verringerung der Wachstumsrate;
KOW:Verteilungskoeffizient Octanol/Wasser
LC50 (50 % der tödlichen Konzentration):die Konzentration des Stoffes in Wasser, die zum Tod von 50 % (der Hälfte) der Versuchstiere einer Gruppe führt;
L(E)C50:LC50 oder EC50;
NOEC (höchste geprüfte Konzentration ohne beobachtete schädliche Wirkung:die Prüfkonzentration unmittelbar unterhalb der niedrigsten geprüften Konzentration mit statistisch signifikanter schädlicher Wirkung. Die NOEC hat im Vergleich zur Kontrolle keine statistisch signifikante schädliche Wirkung.
OECD-Prüfrichtlinien:die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Prüfrichtlinien.

2.9.3.2 Begriffsbestimmungen und Anforderungen an die Daten

2.9.3.2.1 Die Grundelemente für die Einstufung umweltgefährdender Stoffe (aquatische Umwelt) sind:

  1. akute aquatische Toxizität;
  2. chronische aquatische Toxizität;
  3. potenzielle oder tatsächliche Bioakkumulation sowie
  4. Abbau (biotisch oder abiotisch) bei organischen Chemikalien.

2.9.3.2.2 Obwohl Daten aus international harmonisierten Prüfverfahren bevorzugt werden, dürfen in der Praxis auch aus nationalen Methoden hervorgegangene Daten verwendet werden, wenn diese als gleichwertig gelten. Die Toxizitätsdaten von Süß- und Salzwasserarten gelten allgemein als gleichwertige Daten und sind bevorzugt unter Verwendung der OECD-Prüfrichtlinien oder von Verfahren, die nach den Grundsätzen guter Laborpraxis (GLP) gleichwertig sind, abzuleiten. Liegen keine derartigen Daten vor, erfolgt die Einstufung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten.

2.9.3.2.3 Akute aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, einen Organismus bei kurzzeitiger aquatischer Exposition zu schädigen.

Akute (kurzfristige) Gefährdung: für Einstufungszwecke die durch die akute Toxizität einer Chemikalie für einen Organismus hervorgerufene Gefahr bei kurzfristiger aquatischer Exposition.

Die akute aquatische Toxizität muss normalerweise unter Verwendung eine 96-Stunden-LC50-Wertes für Fische (OECD-Prüfrichtlinie 203 oder ein gleichwertiges Verfahren), eines 48-Stunden-EC50-Wertes für Krebstiere (OECD-Prüfrichtlinie 202 oder ein gleichwertiges Verfahren) und/oder eines 72- oder 96-Stunden-EC50-Wertes für Algen (OECD-Prüfrichtlinie 201 oder ein gleichwertiges Verfahren) bestimmt werden. Diese Spezies werden stellvertretend für alle Wasserorganismen betrachtet, und Daten über andere Spezies, wie Lemna (Wasserlinsen), dürfen bei geeigneter Testmethodik auch berücksichtigt werden.

2.9.3.2.4 Chronische aquatische Toxizität: die intrinsische Eigenschaft eines Stoffes, schädliche Wirkungen bei Wasserorganismen hervorzurufen im Zuge von aquatischen Expositionen, die im Verhältnis zum Lebenszyklus des Organismus bestimmt werden.

Langfristige Gefährdung: für Einstufungszwecke die durch die chronische Toxizität einer Chemikalie hervorgerufene Gefahr bei langfristiger aquatischer Exposition.

Es existieren weniger Daten über die chronische Toxizität als über die akute Toxizität, und die Gesamtheit der Prüfmethoden ist weniger standardisiert. Daten, die gemäß der OECD-Richtlinie 210 (Fisch in einem frühen Lebensstadium) oder 211 (Reproduktion von Daphnien) und 201 (Hemmung des Algenwachstums) gewonnen wurden, können akzeptiert werden. Andere validierte und international anerkannte Prüfungen dürfen ebenfalls verwendet werden. Es sind die NOEC-Werte oder andere gleichwertige ECx Werte zu verwenden.

2.9.3.2.5 Bioakkumulation: das Nettoergebnis von Aufnahme, Umwandlung und Ausscheidung eines Stoffes in einem Organismus über sämtliche Expositionswege (d. h. Luft, Wasser, Sediment/Boden und Nahrung).

Das Bioakkumulationspotenzial ist in der Regel durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten zu ermitteln, der üblicherweise als der gemäß OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123 bestimmte log Kow ausgedrückt wird. Dies stellt dann zwar ein Bioakkumulationspotenzial dar, ein experimentell bestimmter Biokonzentrationsfaktor (BCF) eignet sich jedoch besser als Maßzahl und ist, falls verfügbar, vorzuziehen. Der BCF muss gemäß OECD-Prüfrichtlinie 305 bestimmt werden.

2.9.3.2.6 Abbau: die Zersetzung organischer Moleküle in kleinere Moleküle und schließlich in Kohlendioxid, Wasser und Salze.

Abbau in der Umwelt kann biotisch oder abiotisch (z.B. durch Hydrolyse) erfolgen; die verwendeten Kriterien geben diesen Umstand wieder. Die leichte biologische Abbaubarkeit wird am einfachsten unter Verwendung der Prüfungen für die biologische Abbaubarkeit (A bis F) der OECD-Prüfrichtlinie 301 festgestellt. Ein Bestehen dieser Prüfungen kann als Indikator für die schnelle Abbaubarkeit in den meisten Umgebungen angesehen werden. Dies sind Süßwasser-Prüfungen; damit müssen auch die Ergebnisse aus der OECD-Prüfrichtlinie 306 berücksichtigt werden, die für die Meeresumwelt besser geeignet ist. Sind derartige Daten nicht verfügbar, gilt ein BOD5 (5 Tage)/COD-Verhältnis > 0,5 als Hinweis auf die schnelle Abbaubarkeit. Abiotische Abbaubarkeit, wie Hydrolyse, abiotische und biotische Primärabbaubarkeit, Abbaubarkeit in nicht aquatischen Medien und eine nachgewiesene schnelle Abbaubarkeit in der Umwelt dürfen bei der Bestimmung der schnellen Abbaubarkeit berücksichtigt werden. 5)

Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. in 28-tägigen Studien auf leichte biologische Abbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht:
    1. Tests basierend auf gelöstem organischen Kohlenstoff: 70 %;
    2. Tests basierend auf Sauerstoffverbrauch oder Kohlendioxidbildung: 60 % des theoretischen Maximums.

    Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, sofern der Stoff nicht als komplexer Stoff mit mehreren Komponenten mit strukturell ähnlichen Bestandteilen identifiziert ist. In diesem Fall und in Fällen, in denen eine ausreichende Begründung vorliegt, kann auf die Bedingung des Intervalls von 10 Tagen verzichtet und das Niveau für das Bestehen der Prüfung auf 28 Tage 6) angesetzt werden; oder

  2. in den Fällen, in denen nur BOD- und COD-Daten vorliegen, beträgt Verhältnis BOD5/COD > 0,5, oder
  3. es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darübr vor, dass der Stoff oder das Gemisch in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann.

2.9.3.3 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen

2.9.3.3.1 Stoffe sind als "umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)" einzustufen, wenn sie den Kriterien für Akut 1, Chronisch 1 oder Chronisch 2 gemäß der Tabelle 2.9.1 entsprechen. Diese Kriterien beschreiben genau die Einstufungskategorien. Sie sind in der Tabelle 2.9.2 als Diagramm zusammengefasst.

Tabelle 2.9.1: Kategorien für gewässergefährdende Stoffe (siehe Bemerkung 1)

  1. Gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung
    Kategorie Akut 1: (siehe Bemerkung 2)
    96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
    48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
    72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l (siehe Bemerkung 3)
  2. Gewässergefährdend, langfristige Gefährdung (siehe auch Abbildung 2.9.1)
    1. Nicht schnell abbaubare Stoffe (siehe Bemerkung 4), für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
      Kategorie Chronisch 1: (siehe Bemerkung 2)
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,1 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 0,1 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,1 mg/l
      Kategorie Chronisch 2:
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l
    2. Schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
      Kategorie Chronisch 1: (siehe Bemerkung 2)
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,01 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 0,01 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,01 mg/l
      Kategorie Chronisch 2:
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,1 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Krebstiere)< 0,1 mg/l und/oder
      chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,1 mg/l
    3. Stoffe, für die keine hinreichenden Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
      Kategorie Chronisch 1: (siehe Bemerkung 2)
      96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
      48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
      72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l (siehe Bemerkung 3)
      und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4) (siehe Bemerkungen 4 und 5)
      Kategorie Chronisch 2:
      96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)> 1, aber < 10 mg/l und/oder
      48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)> 1, aber < 10 mg/l und/oder
      72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)> 1, aber < 10 mg/l
      und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4) (siehe Bemerkungen 4 und 5)
Bemerkung 1: Die Organismen Fisch, Krebstiere und Algen werden als stellvertretende Spezies geprüft, die eine Bandbreite von trophischen Ebenen und Gruppen von Lebewesen abdecken; die Prüfmethoden sind stark standardisiert. Daten über andere Organismen können ebenfalls betrachtet werden, sofern sie gleichwertige Spezies und Prüfendpunkte repräsentieren.

Bemerkung 2: Bei der Einstufung von Stoffen als Akut 1 und/oder Chronisch 1 muss ein entsprechender M-Faktor für die Anwendung der Summierungsmethode angegeben werden (siehe 2.9.3.4.6.4).

Bemerkung 3: Wenn die Toxizität für Algen ErC50 (= EC50 (Wachstumsgeschwindigkeit)) mehr als das Hundertfache unter der der nächst empfindlichsten Spezies liegt und die Einstufung einzig und allein auf dieser Wirkung basiert, muss abgewogen werden, ob diese Toxizität repräsentativ für die Toxizität für Wasserpflanzen ist. Wenn nachgewiesen werden kann, dass dies nicht der Fall ist, muss für die Entscheidung, ob die Einstufung so vorgenommen werden muss, von einem Sachverständigen eine Beurteilung durchgeführt werden. Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage des ErC50-Wertes. Ist die Grundlage des EC50-Wertes nicht angegeben und wird kein ErC50-Wert berichtet, hat die Einstufung auf dem niedrigsten verfügbaren EC50-Wert zu basieren.

Bemerkung 4: Der Mangel an schneller Abbaubarkeit beruht entweder auf einem Mangel an leichter Bioabbaubarkeit oder auf anderen Anhaltspunkten für einen Mangel an schnellem Abbau. Wenn weder experimentell bestimmte noch geschätzte verwendbare Daten über die Abbaubarkeit verfügbar sind, gilt der Stoff als nicht schnell abbaubar.

Bemerkung 5: Bioakkumulationspotenzial auf Grundlage eines experimentell abgeleiteten BCF > 500 oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, eines log Kow > 4, vorausgesetzt, log Kow ist ein geeigneter Deskriptor für das Bioakkumulationspotenzial des Stoffes. Gemessene log Kow-Werte haben den Vorrang vor geschätzten Werten und gemessene BCF-Werte haben den Vorrang vor log Kow Werten.

Abbildung 2.9.1: Kategorien für langfristig gewässergefährdende Stoffe

2.9.3.3.2 Das Einstufungsschema in der nachstehenden Tabelle 2.9.2 fasst die Einstufungskriterien für Stoffe zusammen.

Tabelle 2.9.2: Einstufungsschema für gewässergefährdende Stoffe

Einstufungskategorien

akute Gefährdung
(siehe Bemerkung 1)

langfristige Gefährdung (siehe Bemerkung 2)

hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden

hinreichende Daten über die chronische Toxizität nicht vorhanden
(siehe Bemerkung 1)

nicht schnell abbaubare Stoffe
(siehe Bemerkung 3)
schnell abbaubare Stoffe
(siehe Bemerkung 3)
Kategorie:
Akut 1
Kategorie:
Chronisch 1
Kategorie:
Chronisch 1
Kategorie:
Chronisch 1
L(E)C50 < 1,00NOEC oder ECx < 0,1NOEC oder ECx < 0,01L(E)C50 < 1,00 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF > 500 oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4
Kategorie:
Chronisch 2
Kategorie:
Chronisch 2
Kategorie:
Chronisch 2
0,1 < NOEC oder ECx < 10,01 < NOEC oder ECx < 0,11,00 < L(E)C50 < 10,0 und keine schnelle Abbaubarkeit und/oder BCF > 500 oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4
Bemerkung 1: Bandbreite der akuten Toxizität auf der Grundlage von L(E)C50-Werten in mg/l für Fische, Krebstiere und/oder Algen oder andere Wasserpflanzen (oder, wenn keine experimentell bestimmten Daten vorliegen, Schätzung auf der Grundlage quantitativer Struktur-Wirkungs-Beziehungen (QSAR) 7)).

Bemerkung 2: Die Stoffe werden in die verschiedenen Kategorien der chronischen Toxizität eingestuft, es sei denn, es sind hinreichende Daten über die chronische Toxizität für alle drei trophischen Ebenen über der Löslichkeit in Wasser oder über 1 mg/l verfügbar. ("Hinreichend" bedeutet, dass die Daten den Endpunkt einer Bedeutung ausreichend abdecken. Im Allgemeinen wären dies gemessene Prüfdaten; um jedoch unnötige Versuche zu vermeiden, können dies fallweise auch geschätzte Daten, z.B. (Q)SAR, oder für offensichtliche Fälle eine Beurteilung durch einen Sachverständigen sein.)

Bemerkung 3: Bandbreite der chronischen Toxizität auf der Grundlage von NOEC-Werten oder gleichwertigen ECx-Werten in mg/l für Fische oder Krebstiere oder andere anerkannte Maßeinheiten für die chronische Toxizität.

2.9.3.4 Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Gemischen

2.9.3.4.1 Das System für die Einstufung von Gemischen umfasst die Einstufungskategorien, die für Stoffe verwendet werden, d. h. die Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 und 2. Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung eines Gemisches auf Grund seiner Gewässergefährdung zu nutzen, wird folgende Annahme getroffen und gegebenenfalls angewendet:

Als "relevante Bestandteile" eines Gemisches gelten jene, die für Bestandteile, die als Akut und/oder Chronisch 1 eingestuft sind, in Konzentrationen von mindestens 0,1 Masse-% und für andere Bestandteile in Konzentrationen von mindestens 1 % vorliegen, sofern (z.B. bei hochtoxischen Bestandteilen) kein Anlass zu der Annahme besteht, dass ein in einer Konzentration von weniger als 0,1 % enthaltener Bestandteil dennoch für die Einstufung des Gemisches auf Grund seiner Gefahren für die aquatische Umwelt relevant sein kann.

2.9.3.4.2 Die Einstufung von Gefahren für die aquatische Umwelt ist ein mehrstufiger Prozess und von der Art der Information abhängig, die zu dem Gemisch selbst und seinen Bestandteilen verfügbar ist. Das Stufenkonzept beinhaltet folgende Elemente:

  1. die Einstufung auf der Grundlage von Prüfergebnissen des Gemisches;
  2. die Einstufung auf der Grundlage von Übertragungsgrundsätzen;
  3. die "Summierung eingestufter Bestandteile" und/oder die Verwendung einer "Additivitätsformel".

Die nachstehende Abbildung 2.9.2 zeigt die Schritte des Verfahrens.

Abbildung 2.9.2: Mehrstufiges Verfahren zur Einstufung von Gemischen nach ihrer akuten und langfristigen Gewässergefährdung

2.9.3.4.3 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen

2.9.3.4.3.1 Wurde das Gemisch als Ganzes auf seine aquatische Toxizität geprüft, muss diese Information für die Einstufung des Gemisches nach den Kriterien verwendet werden, die für Stoffe festgelegt wurden. Die Einstufung basiert üblicherweise auf Daten für Fische, Krebstiere und Algen/Pflanzen (siehe 2.9.3.2.3 und 2.9.3.2.4). Wenn hinreichende Daten über die akute oder chronische Toxizität des Gemisches als Ganzes nicht vorliegen, sind die "Übertragungsgrundsätze" oder die "Summierungsmethode" anzuwenden (siehe 2.9.3.4.4 bis 2.9.3.4.6).

2.9.3.4.3.2 Die Einstufung von Gemischen nach der langfristigen Gefährdung erfordert zusätzliche Informationen über die Abbaubarkeit und in bestimmten Fällen über die Bioakkumulation. Es gibt keine Daten über die Abbaubarkeit und die Bioakkumulation von Gemischen als Ganzes. Abbaubarkeits- und Bioakkumulationsprüfungen werden bei Gemischen nicht eingesetzt, da sie normalerweise schwer zu interpretieren und nur für einzelne Stoffe aussagekräftig sind.

2.9.3.4.3.3 22 Einstufung als Kategorie Akut 1

  1. Wenn hinreichende Prüfdaten über die akute Toxizität (LC50- oder EC50-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und L(E)C50 < 1 mg/l ist:
    Einstufung des Gemisches als Akut 1 gemäß der Tabelle 2.9.1 (a).
  2. Wenn Prüfdaten über die akute Toxizität (LC50- oder EC50-Wert(e)) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) L(E)C50-Wert(e) > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind):
    Gemäß diesem Code keine Notwendigkeit der Einstufung als akut gewässergefährdend.

2.9.3.4.3.4 22 Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

  1. Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx- oder NOEC-Wert) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der ECx- oder NOEC-Wert des geprüften Gemisches bei < 1 mg/l ist:
    1. Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 gemäß der Tabelle 2.9.1 (b) (ii) (schnell abbaubar), wenn die verfügbaren Informationen die Schlussfolgerung zulassen, dass alle relevanten Bestandteile des Gemisches schnell abbaubar sind;
    2. Einstufung des Gemisches als Chronisch 1 oder 2 in allen anderen Fällen gemäß der Tabelle 2.9.1 (b) (i) (nicht schnell abbaubar).
  2. Wenn hinreichende Daten über die chronische Toxizität (ECx oder NOEC) für das Gemisch als Ganzes vorliegen und der (die) ECx- oder NOEC-Wert(e) des geprüften Gemisches bei > 1 mg/l oder über der Löslichkeit in Wasser ist (sind):
    Gemäß diesem Code keine Notwendigkeit der Einstufung als langfristig gewässergefährdend.

2.9.3.4.4 Einstufung von Gemischen, bei denen keine Toxizitätsdaten für das komplette Gemisch vorliegen: Übertragungsgrundsätze

2.9.3.4.4.1 Wurde das Gemisch selbst nicht auf seine Gefahren für die aquatische Umwelt geprüft, liegen jedoch ausreichende Daten über seine einzelnen Bestandteile und über ähnliche geprüfte Gemische vor, um die Gefahren des Gemisches angemessen zu beschreiben, dann sind diese Daten nach Maßgabe der nachstehenden Übertragungsregeln zu verwenden. Dies stellt sicher, dass für das Einstufungsverfahren in größtmöglichem Maße verfügbare Daten für die Beschreibung der Gefahren des Gemisches verwendet werden, ohne dass die Notwendigkeit für zusätzliche Tierversuche besteht.

2.9.3.4.4.2 Verdünnung

2.9.3.4.4.2.1 Entsteht ein neues Gemisch durch Verdünnung eines geprüften Gemisches oder eines Stoffes, wobei der Verdünner in eine gleichwertige oder niedrigere Kategorie der Gewässergefährdung eingestuft wurde als der am wenigsten gewässergefährdende Bestandteil des Ausgangsgemisches, und ist nicht davon auszugehen, dass das Verdünnungsmittel die Gefahren anderer Bestandteile für die aquatische Umwelt beeinflusst, dann kann das neue Gemisch als ebenso gewässergefährdend wie das Ausgangsgemisch oder der Ausgangsstoff eingestuft werden. Alternativ darf die in 2.9.3.4.5 erläuterte Methode angewendet werden.

2.9.3.4.4.2.2 Wenn ein Gemisch durch Verdünnung eines anderen zugeordneten Gemisches oder eines Stoffes mit Wasser oder anderen vollständig nicht toxischen Produkten gebildet wird, ist die Toxizität des Gemisches auf der Grundlage des ursprünglichen Gemisches oder Stoffes zu berechnen.

2.9.3.4.4.3 Fertigungslose

2.9.3.4.4.3.1 Es wird angenommen, dass die Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften eines geprüften Fertigungsloses eines Gemisches mit der eines anderen ungeprüften Fertigungsloses desselben Handelsproduktes, wenn es von oder unter Überwachung desselben Herstellers produziert wurde, im Wesentlichen gleichwertig ist, es sei denn, es besteht Grund zur Annahme, dass bedeutende Schwankungen auftreten, die zu einer Änderung der Einstufung der gewässergefährdenden Eigenschaften des ungeprüften Loses führen. In diesem Fall ist eine neue Einstufung erforderlich.

2.9.3.4.4.4 Konzentration von Gemischen, die als strengste Kategorien (Chronisch 1 und Akut 1) eingestuft

2.9.3.4.4.4.1 Wenn ein geprüftes Gemisch als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft ist und die Bestandteile des Gemisches, die als Chronisch 1 und/oder als Akut 1 eingestuft sind, weiter ungeprüft konzentriert werden, ist das Gemisch mit der höheren Konzentration ohne zusätzliche Prüfungen in dieselbe Kategorie einzustufen wie das ursprüngliche geprüfte Gemisch.

2.9.3.4.4.5 Interpolation innerhalb einer Toxizitätskategorie

2.9.3.4.4.5.1 Bei drei Gemischen (A, B und C) mit identischen Bestandteilen, wobei die Gemische A und B geprüft wurden und unter dieselbe Toxizitätskategorie fallen und das ungeprüfte Gemisch C dieselben toxikologisch aktiven Bestandteile wie die Gemische A und B hat, die Konzentrationen der toxikologisch aktiven Bestandteile dieses Gemisches jedoch zwischen den Konzentrationen in den Gemischen A und B liegen, wird angenommen, dass das Gemisch C in dieselbe Kategorie wie die Gemische A und B fällt.

2.9.3.4.4.6 Im Wesentlichen ähnliche Gemische

2.9.3.4.4.6.1 Wenn Folgendes gegeben ist:

  1. zwei Gemische:
    1. A + B;
    2. C + B;
  2. die Konzentration des Bestandteils B ist in beiden Gemischen im Wesentlichen gleich;
  3. die Konzentration des Bestandteils A im Gemisch (i) ist gleich hoch wie die Konzentration des Bestandteils C im Gemisch (ii);
  4. die Daten über die Gewässergefährdungseigenschaften der Bestandteile A und C sind verfügbar und substanziell gleichwertig, d. h. die Bestandteile fallen unter dieselbe Gefährdungskategorie, und es ist nicht zu erwarten, dass sie die aquatische Toxizität des Bestandteils B beeinträchtigen,

und die Gemische (i) und (ii) bereits auf der Grundlage von Prüfdaten eingestuft sind, dann kann das andere Gemisch in dieselbe Gefährdungskategorie eingestuft werden.

2.9.3.4.5 Einstufung von Gemischen, wenn Toxizitätsdaten für alle Bestandteile oder nur manche Bestandteile des Gemisches vorliegen

2.9.3.4.5.1 Die Einstufung eines Gemisches muss auf der Summierung der Konzentrationen seiner eingestuften Bestandteile basieren. Der Prozentanteil der als "Akut" oder als "Chronisch" gewässergefährdend eingestuften Bestandteile fließt direkt in die Summierungsmethode ein. Diese Methode wird in 2.9.3.4.6.1 bis 2.9.3.4.6.4.1 detailliert beschrieben.

2.9.3.4.5.2 Gemische können aus einer Kombination sowohl von (als Akut 1 und/oder Chronisch 1, 2) eingestuften Bestandteilen als auch von Bestandteilen bestehen, für die geeignete Prüfdaten für die Toxizität verfügbar sind. Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, wird die kombinierte Toxizität dieser Bestandteile mit Hilfe der Additivitätsformel in Absatz (a) oder (b) in Abhängigkeit von der Art der Toxizitätsdaten berechnet:

  1. auf der Grundlage der akuten aquatischen Toxizität.

wobei:

Ci= Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent);
L(E)C50f= LC50- oder EC50-Wert des Bestandteils i (mg/l) ;
n= Anzahl der Bestandteile, wobei i zwischen 1 und n liegt;
L(E)C50m= L(E)C50-Wert des Teiles des Gemisches mit Prüfdaten.

Die errechnete Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in eine Kategorie der akuten Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

auf der Grundlage der chronischen aquatischen Toxizität.

wobei:

Ci= Konzentration des Bestandteils i (Masseprozent), wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst;
Cj= Konzentration des Bestandteils j (Masseprozent), wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst;
NOECi= NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils i, wobei i die schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l;
NOECj= NOEC (oder andere anerkannte Größenwerte für die chronische Toxizität) des Bestandteils j, wobei j die nicht schnell abbaubaren Bestandteile umfasst, in mg/l;
n= Anzahl der Bestandteile, wobei i und j zwischen 1 und n liegen;
EqNOECm= NOEC-Äquivalent des Teils des Gemisches mit Prüfdaten.

Die gleichwertige Toxizität spiegelt somit die Tatsache wider, dass nicht schnell abbaubare Stoffe eine Gefährdungskategorie-Stufe "strenger" als schnell abbaubare Stoffe eingestuft werden.

Die errechnete gleichwertige Toxizität dient dazu, diesen Anteil des Gemisches in Übereinstimmung mit den Kriterien für schnell abbaubare Stoffe (Tabelle 2.9.1 (b) (ii)) in eine Kategorie der langfristigen Gefährdung einzustufen, die anschließend in die Anwendung der Summierungsmethode einfließt.

2.9.3.4.5.3 Bei Anwendung der Additivitätsformel auf einen Teil des Gemisches sollten bei der Berechnung der Toxizität dieses Teils des Gemisches für jeden Bestandteil vorzugsweise Toxizitätswerte verwendet werden, die sich auf dieselbe taxonomische Gruppe beziehen (d. h. Fisch, Krebstiere oder Algen); anschließend sollte die höchste errechnete Toxizität (niedrigster Wert) verwendet werden (d. h. Verwendung der sensibelsten der drei taxonomischen Gruppen). Sind die Toxizitätsdaten für die einzelnen Bestandteile jedoch nicht für dieselbe taxonomische Gruppe verfügbar, wird der Toxizitätswert der einzelnen Bestandteile auf dieselbe Art und Weise ausgewählt wie die Toxizitätswerte für die Einstufung von Stoffen, d. h. es wird die höhere Toxizität (des sensibelsten Prüforganismus) verwendet. Anhand der errechneten akuten und chronischen Toxizität wird dieser Teil des Gemisches in Anwendung der auch für Stoffe geltenden Kriterien als Akut 1 und/oder Chronisch 1 oder 2 eingestuft.

2.9.3.4.5.4 Wird ein Gemisch nach mehreren Methoden eingestuft, ist dem Ergebnis der Methode zu folgen, die das konservative Ergebnis erbringt.

2.9.3.4.6 Summierungsmethode

2.9.3.4.6.1 Einstufungsverfahren

2.9.3.4.6.1.1 Im Allgemeinen hebt eine strengere Einstufung von Gemischen eine weniger strenge auf, z.B. eine Einstufung als Chronisch 1 hebt eine Einstufung als Chronisch 2 auf. Folglich ist das Einstufungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Einstufung Chronisch 1 lautet. Eine strengere Einstufung als Chronisch 1 ist nicht möglich; daher ist es nicht erforderlich, das Einstufungsverfahren fortzusetzen.

2.9.3.4.6.2 Einstufung als Kategorie Akut 1

2.9.3.4.6.2.1 Zunächst werden sämtliche als Akut 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Übersteigt die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile 25 %, wird das gesamte Gemisch als Akut 1 eingestuft. Wenn das Ergebnis der Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Akut 1 ergibt, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.9.3.4.6.2.2 Die Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer akuten Gewässergefährdung mit Hilfe dieser Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile ist in der nachstehenden Tabelle 2.9.3 zusammengefasst.

Tabelle 2.9.3: Einstufung eines Gemisches nach seiner akuten Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen der eingestuften Bestandteile

Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind alsGemisch wird eingestuft als
Akut 1 x Ma > 25 %Akut 1
a) Siehe 2.9.3.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.

2.9.3.4.6.3 Einstufung als Kategorien Chronisch 1 und 2

2.9.3.4.6.3.1 Zunächst werden sämtliche als Chronisch 1 eingestuften Bestandteile betrachtet. Ist die Summe der Konzentrationen (in %) dieser Bestandteile größer oder gleich 25 %, wird das gesamte Gemisch als Chronisch 1 eingestuft. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 1, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.9.3.4.6.3.2 Falls das Gemisch nicht als Chronisch 1 eingestuft wird, wird eine Einstufung als Chronisch 2 geprüft. Ein Gemisch ist dann als Chronisch 2 einzustufen, wenn die zehnfache Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 1 eingestuft sind, zuzüglich der Summe der Konzentrationen (in %) aller Bestandteile, die als Chronisch 2 eingestuft sind, größer oder gleich 25 % ist. Ergibt die Berechnung eine Einstufung des Gemisches als Chronisch 2, ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

2.9.3.4.6.3.3 Die Einstufung von Gemischen nach ihrer langfristigen Gewässergefährdung mit Hilfe der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen wird in der nachstehenden Tabelle 2.9.4 zusammengefasst.

Tabelle 2.9.4: Einstufung eines Gemisches nach seiner langfristigen Gewässergefährdung auf der Grundlage der Summierung der Konzentrationen von eingestuften Bestandteilen

Summe der Konzentrationen (in %) der Bestandteile, die eingestuft sind alsGemisch wird eingestuft als
Chronisch 1 x Ma > 25 %Chronisch 1
(M x 10 x Chronisch 1) + Chronisch 2 > 25 %Chronisch 2
a) Siehe 2.9.3.4.6.4 zur Erläuterung des Faktors M.

2.9.3.4.6.4 Gemische mit hoch toxischen Bestandteilen

2.9.3.4.6.4.1 Als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestufte Bestandteile mit akuten Toxizitäten von weit unter 1 mg/l und/oder chronischen Toxizitäten weit unter 0,1 mg/l (für nicht schnell abbaubare Bestandteile) und 0,01 mg/l (für schnell abbaubare Bestandteile) tragen zur Toxizität des Gemisches bei und erhalten bei der Einstufung mit Hilfe der Summierungsmethode ein größeres Gewicht. Enthält ein Gemisch Bestandteile, die als Akut 1 oder Chronisch 1 eingestuft sind, ist das in 2.9.3.4.6.2 und 2.9.3.4.6.3 beschriebene Stufenkonzept anzuwenden, das eine gewichtete Summe verwendet, die aus der Multiplikation der Konzentrationen der als Akut 1 und Chronisch 1 eingestuften Bestandteile mit einem Faktor resultiert, anstatt lediglich Prozentanteile zu addieren. Dies bedeutet, dass die Konzentration von "Akut 1" in der linken Spalte der Tabelle 2.9.3 und die Konzentration von "Chronisch 1" in der linken Spalte der Tabelle 2.9.4 mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor multipliziert werden. Die auf diese Bestandteile anzuwendenden Multiplikationsfaktoren werden anhand des Toxizitätswertes bestimmt, wie in nachstehender Tabelle 2.9.5 zusammenfassend dargestellt. Zur Einstufung eines Gemisches mit als Akut 1 und/oder Chronisch 1 eingestuften Bestandteilen muss daher die für die Einstufung zuständige Person den Wert des Faktors M kennen, um die Summierungsmethode anwenden zu können. Alternativ darf die Additivitätsformel (siehe 2.9.3.4.5.2) verwendet werden, sofern für alle hochtoxischen Bestandteile des Gemisches Toxizitätsdaten vorliegen und es schlüssige Belege dafür gibt, dass sämtliche anderen Bestandteile (einschließlich derjenigen, für die keine spezifischen Daten über die akute und/oder chronische Toxizität vorliegen) wenig oder gar nicht toxisch sind und nicht deutlich zur Umweltgefahr des Gemisches beitragen.

Tabelle 2.9.5: Multiplikationsfaktoren für hochtoxische Bestandteile von Gemischen

akute Toxizität

M-Faktor

chronische Toxizität

M-Faktor

L(E)C50-WertNOEC-Wertnicht schnell abbaubare Bestandteileschnell abbaubare Bestandteile
0,1 < L(E)C50 < 110,01 < NOEC < 0,11-
0,01 < L(E)C50 < 0,1100,001 < NOEC < 0,01101
0,001 < L(E)C50 < 0,011000,0001 < NOEC < 0,00110010
0,0001 < L(E)C50 < 0,0011.0000,00001 < NOEC < 0,00011000100
0,00001 < L(E)C50 < 0,000110.0000,000001 < NOEC < 0,00001100001000
(weiter in Faktor-10-Intervallen)

(weiter in Faktor-10-Intervallen)

2.9.3.4.6.5 Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, zu denen keine verwertbaren Informationen vorliegen

2.9.3.4.6.5.1 Liegen für einen oder mehrere relevante Bestandteile keinerlei verwertbare Informationen über eine akute und/oder chronische aquatische Toxizität vor, führt dies zu dem Schluss, dass eine endgültige Zuordnung des Gemisches zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien nicht möglich ist. In einem solchen Fall wird das Gemisch lediglich aufgrund der bekannten Bestandteile eingestuft.

2.9.4 Lithiumbatterien 16

Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt. Sofern in diesem Code nichts anderes vorgesehen ist, dürfen Zellen und Batterien, die nach einem Typ hergestellt wurden, der den Vorschriften des Unterabschnitts 38.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeite Ausgabe, Änderung 1 oder einer zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren nachfolgenden überarbeiteten Ausgabe und Änderung entspricht, weiter befördert werden. Typen von Zellen und Batterien, die nur die Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, dritte überarbeitete Ausgabe, erfüllen, sind nicht mehr zulässig. Jedoch dürfen Zellen und Batterien, die vor dem 1. Juli 2003 in Übereinstimmung mit solchen Typen hergestellt wurden, weiter befördert werden, wenn alle übrigen anwendbaren Vorschriften erfüllt sind.
    Bemerkung: Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
  2. jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird;
  3. jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
  4. jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.);
  5. Zellen und Batterien sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, das Folgendes beinhaltet
    1. eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung und der Produktqualität; 
    2. die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die Arbeitsabläufe verwendet werden;
    3. Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während der Herstellung von Zellen umfassen sollten;
    4. Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden;
    5. Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen;
    6. ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;
    7. ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die dem in 2.9.4.1 genannten geprüften Typ nicht entsprechen;
    8. Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das betroffene Personal und
    9. Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind.
    Bemerkung: Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen 1. bis 9. aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  6. Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sondervorschrift 387 des Kapitels 3.3), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
    1. Die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellenkönnen nur durch die primären Lithium-Metall-Zellen aufgeladen werden;
    2. eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist durch die Bauweise ausgeschlossen;
    3. die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft und
    4. die Komponentenzellen der Batterie entsprechen einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die jeweiligen Anforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt.
  7. Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

_____

1) Unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, kann aber den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter mit anderen Verkehrsträgern unterliegen (siehe auch Sondervorschrift 960)

2) Diese Eintragung darf nicht für die Beförderung auf See verwendet werden. Altverpackungen müssen den Vorschriften in 4.1.1.11 entsprechen.

3) Davon werden wasserverunreinigende Stoffe nicht erfasst, für die es notwendig sein kann, die Auswirkungen über die aquatische Umwelt hinaus, wie z.B. auf die menschliche Gesundheit, zu betrachten.

4) Diese sind in Anlage 10 des GHS enthalten.

5) Eine besondere Anleitung für die Interpretation der Daten ist in Kapitel 4.1 und Anlage 9 des GHS enthalten.

6) Siehe Kapitel 4.1 und Anlage 9 Absatz A9.4.2.2.3 des GHS.

7) Eine besondere Anleitung ist in Kapitel 4.1 Absatz 4.1.2.13 und in Anlage 9 Abschnitt A9.6 des GHS enthalten)

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