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Anlage III von Marpol 73/78
Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399;
19.06.1996 S. 977/Entschließung II;
13.02.2002 S. 304/MEPC. 84(44);
24.08.2009 S. 995/MEPC. 156(55) 09;
06.08.2013 S. 1098/MEPC. 193(61) 13a;
13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a)
11.12.2020 S. 1210/MEPC.257(67) 20)



zur Anlage II

zum Übereinkommen

Kapitel 1
Allgemeines
18a

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Schadstoffe" bezeichnet Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind oder die die Kriterien im Anhang zu dieser Anlage erfüllen.

2 Der Ausdruck "verpackte Form" bezeichnet die Art der Umschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt ist.

3 Der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

4 Der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien 1 eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

5 Der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

6 Der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnen PDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Regel 2 Anwendung 18a 18a

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regeln dieser Anlage für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.

2. Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.

3. Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung, Dokumente, Stauung, Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

4. Für die Zwecke dieser Anlage gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.

5. Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände.

Regel 3 Verpackung 18a

Die Versandstücke müssen so geartet sein, dass unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird.

Regel 4 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung 18a

1. Versandstücke, die Schadstoffe enthalten, müssen mit einer dauerhaften Beschriftung, Markierung oder Kennzeichnung versehen sein, die anzeigt, dass der Stoff ein Schadstoff nach den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code ist.

2. Die Methode der Beschriftung von Versandstücken oder der Anbringung von Markierungen oder Kennzeichen auf Versandstücken, die einen Schadstoff enthalten, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen.

Regel 5* Dokumente 18a

1. Die Angaben, die sich auf die Beförderung von Schadstoffen beziehen, müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung zu stellen.

2. Jedes Schiff, das Schadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen Schadstoffe und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

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* Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Die Bezugnahme auf "Dokumente" in dieser Regel schließt die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und von Übertragungsverfahren des elektronischen Datenaustausches (EDI) als Unterstützung der papiergebundenen Dokumentation nicht aus.

Regel 6 Stauung 18a

Schadstoffe müssen ordnungsgemäß gestaut und so gesichert sein, dass die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird, ohne dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen beeinträchtigt wird.

Regel 7 Mengenbeschränkungen 18a

Es kann aus stichhaltigen wissenschaftlichen und technischen Gründen notwendig sein, die Beförderung bestimmter Schadstoffe zu verbieten oder die Menge zu beschränken, die an Bord ein und desselben Schiffes befördert werden darf. Bei der Beschränkung der Menge sind Größe, Bau und Ausrüstung des Schiffes sowie Verpackung und Eigenart der Stoffe gebührend zu berücksichtigen.

Regel 8 Ausnahmen 18a

1. Das Überbordwerfen von Schadstoffen, die in verpackter Form befördert werden, ist verboten, sofern es nicht aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist.

2. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens werden geeignete Maßnahmen, die sich nach den physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften der Schadstoffe richten, getroffen, um das Überbordspülen ausgelaufener Stoffe zu regeln; allerdings darf das Einhalten dieser Regelungen die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigen.

Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen 18a

1. Ein Schiff, das sich in einem Hafen oder an einem Offshore-Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei befindet, unterliegt der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei bezüglich der betrieblichen Anforderungen aufgrund dieser Anlage.

2. Bestehen triftige Gründe für die Annahme, dass der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord, welche die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe betreffen, nicht vertraut ist, so trifft die Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, einschließlich einer gründlichen Überprüfung, und verhindert gegebenenfalls so lange das Auslaufen des Schiffes, bis die Lage entsprechend den Vorschriften dieser Anlage bereinigt worden ist.

3. Die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgeschriebenen Verfahren der Hafenstaatkontrolle gelten auch für diese Regel.

4. Diese Regel ist nicht so auszulegen, als schränke sie die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ein, welche die Kontrolle der eigens in diesem Übereinkommen vorgesehenen betrieblichen Anforderungen durchführt.

Kapitel 2
Überprüfung der Einhaltung dieser Anlage
18a

Regel 10 Anwendung 18a

Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Anlage den Anwendungscode an.

Regel 11 Überprüfung der Einhaltung 18a

1 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieser Anlage zu überprüfen.

2 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 verantwortlich.

3 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1.

4 Das Audit jeder Vertragspartei

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 durchgeführt."

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnen PDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

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Kriterien für die Bestimmung von Schadstoffen in verpackter Form 20Anhang

Für die Zwecke dieser Anlage sind Stoffe - ausgenommen radioaktive Stoffe* -, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft, Schadstoffe**.

a) gewässergefährdend, akute (kurzfristige) Gefährdung
Kategorie Akut 1:
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l
b) gewässergefährdend, langfristige Gefährdung
i)nicht schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
Kategorie Chronisch 1:
chronischer NOEC- oder ECx-Wert (für Fische)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,1 mg/l
Kategorie Chronisch 2:
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l
ii)schnell abbaubare Stoffe, für die hinreichende Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
Kategorie Chronisch 1:
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Fische)< 0,01 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere)< 0,01 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,01 mg/l
Kategorie Chronisch 2:
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Fische)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Krebstiere)< 0,1 mg/l und/oder
chronischer NOEC- oder ECx -Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 0,1 mg/l
iii)Stoffe, für die keine hinreichenden Daten über die chronische Toxizität vorhanden sind
Kategorie Chronisch 1:
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)< 1 mg/l und/oder
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)< 1 mg/l und/oder
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)< 1 mg/l
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4).
Kategorie Chronisch 2:
96-Stunden-LC50-Wert (für Fische)> 1 mg/l, aber < 10 mg/l und/oder
48-Stunden-EC50-Wert (für Krebstiere)> 1 mg/l, aber < 10 mg/l und/oder
72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algen oder andere Wasserpflanzen)> 1 mg/l, aber < 10 mg/l
und der Stoff ist nicht schnell abbaubar und/oder der experimentell bestimmte BCF beträgt > 500 (oder, wenn nicht vorhanden, log Kow > 4).

Zusätzliche Hinweise zur Klassifizierung von Stoffen und Gemischen sind im IMDG-Code enthalten.

________

* Es wird auf Klasse 7 nach der Begriffsbestimmung in Kapitel 2.7 des IMDG-Codes verwiesen.

** Die Kriterien beruhen auf den im Rahmen des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen in seiner jeweils geltenden Fassung ausgearbeiteten Kriterien. Bezüglich der Begriffsbestimmungen der in diesem Anhang verwendeten Akronyme beziehungsweise Begriffe wird auf die einschlägigen Absätze des IMDG-Codes verwiesen.


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