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Muster für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut * | Anhang 3 |
Internationales Zeugnis über die Verhütung
der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung, (im Folgenden als Übereinkommen bezeichnet) im Namen der Regierung
....................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
durch ..........................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff
Name des Schiffes....................................................................................................................................................... |
Unterscheidungssignal................................................................................................................................................. |
IMO Nummer+) ........................................................................................................................................................... |
Heimathafen ................................................................................................................................................................ |
Bruttoraumzahl ........................................................................................................................................................... |
Hiermit wird bescheinigt, dass
Schädliche flüssige Stoffe | Beförderungsbedingungen (Tanknummern usw.) | Verschmutzungs-Einstufung |
Fortsetzung auf weiteren mit Datum und Unterschrift versehenen Blättern |
Dieses Zeugnis gilt bis zum ........................vorbehaltlich der Besichtigungen nach Anlage II Regel 8 des Übereinkommens. |
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: .................................................................................. |
Ausgestellt in ............................................................................................................................................................................ |
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses) |
.......................................................... ................................................................................................................. |
(Tag der Ausstellung) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
______________
*) Das NLS-Zeugnis muss mindestens in Englisch, Französisch und Spanisch ausgestellt sein.
Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
+) Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1078(28) angenommene "IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System" verwiesen.
Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer nach Anlage II Regel 8 des Übereinkommens erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet....................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet....................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet....................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet....................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel 10.8.3
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer jährlichen Besichtigung/Zwischenbesichtigung * nach Anlage II Regel 10.8.3 des Übereinkommens festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
___________
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel 10.3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Anlage II Regel 10.3 des Übereinkommens bis zum ...................................................als gültig anerkannt.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Bestätigung gemäß Regel 10.4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Anlage II Regel 10.4 des Übereinkommens bis zum ..................................................als gültig anerkannt.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen
beziehungsweise der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regeln 10.5 oder 10.6
Dieses Zeugnis wird nach Anlage II Regel 10.5 oder 10.6 * des Übereinkommens bis zum ............................als gültig anerkannt.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Bestätigung der Verschiebung des Jahresdatums in Anwendung der Regel 10.8
Nach Anlage II Regel 10.8 des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den:
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Nach Anlage II Regel 10.8 des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den:
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
___________
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Standard-Muster für das Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen | Anhang 4 |
Anmerkung 1: | Das Muster besteht aus einer standardisierten Einführung und einem Verzeichnis der Absatzüberschriften der einzelnen Abschnitte. Dieser standardisierte Teil ist in dem Handbuch für jedes einzelne Schiff wiederzugeben. Nach diesem Teil folgt der Inhalt der einzelnen auf das jeweilige Schiff ausgearbeiteten Abschnitte. Trifft ein bestimmter Abschnitt nicht zu, so ist an der betreffenden Stelle der Vermerk "Nicht zutreffend" einzutragen, damit auf jeden Fall eine Unterbrechung der durch das Muster vorgeschriebenen fortlaufenden Nummerierung vermieden wird. An allen Stellen, an denen der Wortlaut kursiv gesetzt ist, sind die für das betreffende Schiff vorgeschriebenen Angaben einzutragen. Je nach Bauart, Fahrtgebiet und der Art der voraussichtlich beförderten Ladung wird der Inhalt dieser Abschnitte von Schiff zu Schiff unterschiedlich sein. An allen Stellen, an denen im standardisierten Muster der Wortlaut nicht kursiv gesetzt ist, ist der Wortlaut ohne jede Änderung in das Handbuch zu übertragen. |
Anmerkung 2: | Schreibt die Verwaltung Angaben und betriebliche Anweisungen zusätzlich zu denjenigen, die im Standard-Muster genannt sind, vor oder lässt sie das Hinzufügen solcher Angaben und Anweisungen zu, so sind diese in den Ergänzungsteil D des Handbuchs aufzunehmen. |
Standard-Muster
Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II von MARPOL 73/78
Name des Schiffes: ....................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal: ..............................................................................................................................................
IMO-Nummer: ...........................................................................................................................................................
Heimathafen: ..............................................................................................................................................................
Genehmigungsstempel der Verwaltung:
Einführung
1 Das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "MARPOL 73/78" bezeichnet) wurde geschaffen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch das Einleiten von Schadstoffen oder solche Stoffe enthaltenden Ausflüssen von Schiffen ins Meer zu verhüten. Zur Erreichung seiner Ziele enthält MARPOL 73/78 sechs Anlagen, in denen sich ausführliche Anweisungen für den Umgang mit sechs Hauptgruppen von Schadstoffen an Bord sowie für deren Einleiten ins Meer beziehungsweise deren Freisetzung in die Atmosphäre befinden; hierbei handelt es sich um Anlage I (Mineralöl), Anlage II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe), Anlage III (Schadstoffe, die in verpackter Form auf See befördert werden), Anlage IV (Schiffsabwasser), Anlage V (Schiffsmüll) und Anlage VI (Luftverschmutzung).
2 In Anlage II Regel 13 von MARPOL 73/78 (im Folgenden als "Anlage II" bezeichnet) wird das Einleiten von schädlichen flüssigen Stoffen der Gruppen X, Y und Z sowie von Ballastwasser, Tankwaschwasser und sonstigen Rückständen oder solche Stoffe enthaltenden Gemischen ins Meer verboten, es sei denn, dies erfolgt unter bestimmten Bedingungen, insbesondere in Übereinstimmung mit Verfahren und Vorkehrungen, die auf bestimmten von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ausgearbeiteten Standards beruhen, um zu gewährleisten, dass die für jede einzelne Gruppe festgelegten Kriterien eingehalten werden.
3 Anlage II verlangt, dass jedes Schiff, das für die Beförderung von schädlichen flüssigen Stoffen als Massengut zugelassen ist, ein Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen mitzuführen hat, das im Folgenden als "Handbuch" bezeichnet wird.
4 Dieses Handbuch ist nach Maßgabe der Anlage II Anhang 4 erstellt worden; es befasst sich mit den auf die Meeresumwelt bezogenen Aspekten der Reinigung von Ladetanks und des Einleitens von Rückständen und Gemischen aus diesen Betriebsvorgängen. Das Handbuch ist kein Sicherheitsratgeber; zur Bewertung von speziellen Sicherheitsrisiken wird auf andere Veröffentlichungen verwiesen.
5 Zweck des Handbuchs ist es, die Vorkehrungen und Ausrüstungsgegenstände darzustellen, die zur Erfüllung der Vorschriften der Anlage II erforderlich sind, sowie den Schiffsoffizieren alle betrieblichen Vorgänge hinsichtlich Ladungsumschlag, Tankreinigung, Umgang mit Ölschlamm, Einleiten von Rückständen sowie Aufnahme und Abgabe von Ballast deutlich zu machen, die zu beachten sind, um die Vorschriften der Anlage II zu erfüllen.
6 Zusätzlich wird dieses Handbuch zusammen mit dem Ladungstagebuch des Schiffes und dem Zeugnis nach Anlage II * von den Verwaltungen zu Kontrollzwecken benutzt, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die Vorschriften der Anlage II in vollem Umfang erfüllt.
7 Der Kapitän hat sicherzustellen, dass keine Ladungsrückstände oder Stoffe der Stoffgruppen X, Y oder Z enthaltenden Gemische aus Rückständen und Wasser, die, ins Meer eingeleitet werden, sofern dieses Einleiten nicht in vollständiger Übereinstimmung mit den im vorliegenden Handbuch dargestellten betrieblichen Verfahren geschieht.
8 Das vorliegende Handbuch ist von der Verwaltung genehmigt worden; ohne vorherige Genehmigung der Verwaltung darf es in keinem Punkt geändert oder revidiert werden.
_____
*) Dieser Hinweis bezieht sich lediglich auf das für das betreffende Schiff tatsächlich ausgestellte Zeugnis, das heißt: entweder auf das Internationale Zeugnis zur Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, auf das Zeugnis der Eignung für die Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder auf das Internationale Zeugnis der Eignung für die Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut.
Abschnitt 1
Die Hauptmerkmale der Anlage II von MARPOL 73/78 20
1.1 Anlage II gilt für alle Schiffe, die gefährliche flüssige Stoffe als Massengut befördern. Stoffe, die eine Bedrohung für die Meeresumwelt darstellen, sind in die drei Gruppen X, Y und Z eingeteilt. Stoffe der Gruppe X stellen die größte Bedrohung für die Meeresumwelt dar, wohingegen Stoffe der Gruppe Z die geringste Gefährdung darstellen.
1.2 Anlage II verbietet das Einleiten sämtlicher Ausflüsse ins Meer, die unter eine dieser Gruppen fallende Stoffe enthalten, sofern das Einleiten nicht unter Bedingungen erfolgt, die für jede Stoffgruppe genau festgelegt sind. Zu diesen Bedingungen zählen je nach Einzelfall zum Beispiel
1.3 Für bestimmte als "Sondergebiete" ausgewiesene Meeresgebiete gelten strengere Einleitkriterien. Im Sinne der Anlage II ist das Antarktisgebiet ein Sondergebiet.Darüber hinaus gelten nach Teil II-A Kapitel 2 des Polar Codes in arktischen Gewässern strengere Einleitkriterien.
1.4 Anlage II schreibt vor, dass jedes Schiff mit Pump- und Leitungseinrichtungen ausgestattet sein muss, durch die sichergestellt ist, dass kein für die Beförderung von Stoffen der Gruppe X, Y oder Z bestimmter Tank nach dem Löschen der Ladung eine größere Rückstandsmenge enthält als in der Anlage angegeben. Bei jedem Tank, der für die Beförderung solcher Stoffe vorgesehen ist, muss die Rückstandsmenge durch Berechnung festgestellt werden. Nur wenn die festgestellte Rückstandsmenge geringer ist als in Anlage II vorgeschrieben, darf der betreffende Tank für die Beförderung von Stoffen der Gruppe X, Y oder Z zugelassen werden.
1.5 Neben den vorstehend aufgeführten Bedingungen besteht eine wichtige Vorschrift der Anlage II darin, dass das Einleiten bestimmter Ladungsrückstände sowie bestimmte Tankwasch- und -lüftungsvorgänge nur in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren und Vorkehrungen erfolgen dürfen.
1.6 Zur Erfüllung des Absatzes 1.5 enthält das vorliegende Handbuch in Abschnitt 2 alle Angaben über die Ausrüstung des Schiffes und die Vorkehrungen auf dem Schiff, in Abschnitt 3 eine Darstellung der Betriebsverfahren für das Löschen der Ladung und das Lenzen der Tanks sowie in Abschnitt 4 eine Beschreibung der Verfahren für das Einleiten von Ladungsrückständen, für das Tankwaschen, für das Sammeln des Ölschlamms sowie für die Aufnahme und Abgabe von Ballast entsprechend den Stoffen, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist.
1.7 Werden die im vorliegenden Handbuch dargestellten Verfahren eingehalten, so ist sichergestellt, dass das Schiff alle einschlägigen Vorschriften der Anlage II von MARPOL 73/78 erfüllt.
Abschnitt 2
Beschreibung der Ausrüstung des Schiffes und der Vorkehrungen auf dem Schiff
2.1 Dieser Abschnitt enthält alle Angaben über die Ausrüstung des Schiffes und die Vorkehrungen auf dem Schiff, die erforderlich sind, um die Mannschaft in die Lage zu versetzen, die Betriebsverfahren entsprechend den Abschnitten 3 und 4 zu befolgen.
2.2 Allgemeine Anordnung des Schiffes und Beschreibung der Ladetanks
Dieser Abschnitt enthält eine kurze Beschreibung des Ladungsbereichs des Schiffes mit den Hauptmerkmalen der Ladetanks sowie deren Lage im Schiff.
In diesem Abschnitt müssen unter anderem auch Strich- oder schematische Zeichnungen enthalten sein, in denen die allgemeine Anordnung des Schiffes sowie die Lage und die Nummerierung der Ladetanks und der Heizeinrichtungen dargestellt sind.
2.3 Beschreibung der Ladungs-, Pump- und Leitungseinrichtungen und des Restlenzsystems
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Ladungs-, Pump- und Leitungseinrichtungen und des Restlenzsystems. In diesem Abschnitt müssen unter anderem auch Strich- oder schematische Zeichnungen enthalten sein, in denen Folgendes dargestellt ist und, soweit nötig, schriftliche Erklärungen beigefügt sind:
2.4 Beschreibung der Ballasttanks, der Ballastpump- und der Ballastleitungseinrichtungen
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Ballasttanks sowie der Ballastpump- und Ballastleitungseinrichtungen. Der Abschnitt muss Strich- oder schematische Zeichnungen und Tabellen enthalten, in denen Folgendes dargestellt ist:
2.5 Beschreibung der eigens für Ölschlamm bestimmten Tanks samt der dazugehörigen Pump- und Leitungseinrichtungen
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung des oder der gegebenenfalls vorhandenen eigens für Ölschlamm bestimmten Tanks samt der dazugehörigen Pump- und Leitungseinrichtungen. Der Abschnitt muss Strich- oder schematische Zeichnungen enthalten, in denen Folgendes dargestellt ist:
2.6 Beschreibung des Abflusssystems unterhalb der Wasserlinie für das Einleiten von Ausflüssen, die schädliche flüssige Stoffe enthalten
Dieser Abschnitt enthält Angaben über die Lage beziehungsweise die Anordnung und die maximale Durchsatzkapazität der Abflussöffnung(en) sowie über die Verbindungen von den Lade- und Sloptanks zu dieser beziehungsweise diesen Abflussöffnungen. Der Abschnitt muss Strich- oder schematische Zeichnungen enthalten, in denen Folgendes dargestellt ist:
2.7 Beschreibung der Vorrichtungen für das Anzeigen und Aufzeichnen der Einleitrate
- gestrichen -
2.8 Beschreibung des Ladetank-Lüftungssystems
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung des Ladetank-Lüftungssystems.
Der Abschnitt muss Strich- oder schematische Zeichnungen und Tabellen enthalten, in denen Folgendes dargestellt ist und erforderlichenfalls durch schriftliche Erklärungen ergänzt wird:
2.9 Beschreibung der Tankwaschvorrichtungen und des Tankwaschwasser-Heizsystems
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Tankwaschvorrichtungen, des Tankwaschwasser-Heizsystems und der gesamten erforderlichen Tankwaschausrüstung.
Der Abschnitt muss Strich- oder schematische Zeichnungen sowie Tabellen oder graphische Darstellungen enthalten, in denen Folgendes dargestellt ist:
Abschnitt 3
Verfahren für das Löschen der Ladung und das Lenzen der Tanks
3.1 Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Betriebsverfahren, die beim Löschen der Ladung und beim Lenzen der Tanks einzuhalten sind, damit die Erfüllung der Vorschriften der Anlage II sichergestellt ist.
3.2 Löschen der Ladung
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der beim Löschen der Ladung einzuhaltenden Betriebsverfahren; insbesondere sind die für jeden einzelnen Tank zu benutzenden Pumpen, Löschleitungen und Saugleitungen anzugeben. Andere Verfahren können angegeben werden.
Die Betriebsart der Pumpe beziehungsweise Pumpen sowie die Reihenfolge der Aktivierung aller Ventile sind anzugeben. Die grundsätzliche Forderung lautet, die Ladung so weit wie irgend möglich zu löschen.
3.3 Lenzen der Ladetanks
Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der beim Lenzen jedes einzelnen Ladetanks einzuhaltenden Betriebsverfahren. Die Beschreibung dieser Verfahren muss Folgendes umfassen:
3.4 Ladungstemperatur
Dieser Abschnitt enthält Angaben über die Heizvorschriften für die Ladungen, für die beim Löschen eine bestimmte notwendige Mindesttemperatur festgelegt ist.
Es sind Angaben über die Heizungsregelung und das Temperaturmessverfahren zu machen.
3.5 Verfahren für den Fall, dass ein Ladetank nicht in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Verfahren entladen werden kann
Dieser Abschnitt enthält Angaben zu den Verfahren, die einzuhalten sind, falls die Vorschriften in Abschnitt 3.3 und/oder 3.4 aus folgenden Gründen nicht erfüllt werden können:
3.6 Ladungstagebuch
Nach Abschluss jedes einzelnen ladungsbezogenen Betriebsvorgangs sind die entsprechenden Eintragungen in das Ladungstagebuch vorzunehmen.
Abschnitt 4 20 21
Verfahren für die Tankreinigung, das Einleiten von Rückständen sowie die Aufnahme und Abgabe von Ballast
4.1 Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Betriebsverfahren, die bei der Tankreinigung und beim Umgang mit Ballast und Ölschlamm einzuhalten sind, damit die Erfüllung der Vorschriften der Anlage II sichergestellt ist.
4.2 Die nachstehenden Absätze enthalten einen Überblick über die Abfolge der zu treffenden Maßnahmen und enthalten wichtige Hinweise, damit sichergestellt ist, dass die schädlichen flüssigen Stoffe ohne Gefährdung der Meeresumwelt eingeleitet werden.
4.3 - gestrichen -
4.4 Die notwendigen Angaben über die Verfahren für das Einleiten von Ladungsrückständen, das Reinigen der Tanks, die Zuführung von Ballast in die Tanks und das Abpumpen von Ballast aus den Tanks müssen Folgendes enthalten:
Die Gruppe, in die der betreffende Stoff eingestuft ist, soll dem entsprechenden Zeugnis entnommen werden.
Der Inhalt dieses Abschnitts hängt von der Bauart des Schiffes und davon ab, ob es sich um ein neues oder um ein vorhandenes Schiff handelt. (Einzelheiten siehe Ablaufdiagramm und Vorschriften für das Pumpen/Lenzen.)
Dieser Abschnitt enthält Angaben darüber, ob das Tankwaschwasser innerhalb eines Sondergebiets (wie in Abschnitt 1.3 beschrieben) oder außerhalb eines Sondergebiets ins Meer eingeleitet werden darf. Die je nach Bauart und Verkehr des Schiffes unterschiedlichen Vorschriften müssen deutlich herausgestellt werden.
In Polargewässern ist jedes Einleiten von Rückständen schädlicher flüssiger Stoffe oder von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, verboten.
Die Eigenschaften des betreffenden Stoffes sollen den Beförderungspapieren entnommen werden.
Dieser Abschnitt enthält Anweisungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Nichtzulässigkeit des Vermischens von Ladungsrückständen. Es wird auf die einschlägigen Richtlinien über die Vereinbarkeit der verschiedenen Stoffe untereinander verwiesen.
In diesem Abschnitt sind die Stoffe aufgeführt, deren Rückstände nach einer Vorwäsche an eine Auffanganlage abzugeben sind.
Dieser Abschnitt enthält Angaben über die Kriterien, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob bestimmte Gemische aus Rückständen mit Wasser ins Meer eingeleitet werden dürfen.
Dieser Abschnitt enthält Angaben über die Verwendung und Beseitigung von Reinigungsmitteln (beispielsweise der zum Tankreinigen verwendeten Lösungsmittel) und von chemischen Reinigungszusätzen zum Tankwaschwasser (Waschmittelerzeugnisse).
In diesem Abschnitt werden ale Stoffe genannt, nach deren Beförderung die Tankreinigung durch Lüften geeignet sind.
4.5 Nach Auswertung der obigen Angaben sollen unter Verwendung der Anweisungen und des Ablaufdiagramms in Abschnitt 5 die jeweils anzuwendenden Betriebsverfahren festgelegt werden. Die entsprechenden Einträge sind im Ladungstagebuch vorzunehmen, wobei das gewählte Verfahren anzugeben ist.
Abschnitt 5
Angaben und Verfahren
Dieser Abschnitt enthält weitere Verfahren, die vom Alter des Schiffes und vom Wirkungsgrad des an Bord vorhandenen Lenzsystems abhängen. Beispiele für das Ablaufdiagramm, auf das in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, sind im Ergänzungsteil A enthalten; dort sind umfassende Vorschriften für neue und für vorhandene Schiffe angegeben. Das Handbuch für ein bestimmtes Schiff braucht nur die Vorschriften zu enthalten, die speziell für dieses Schiff gelten.
Angaben zum Schmelzpunkt/zur Viskosität der Stoffe mit einem Schmelzpunkt von 0 °C oder darüber/einer Viskosität von 50 mPa.s (Millipascalsekunden) oder darüber bei 20 °C, sind den Beförderungspapieren zu entnehmen.
Wegen der zur Beförderung zugelassenen Stoffe wird auf das entsprechende Zeugnis verwiesen. Das Handbuch muss Folgendes enthalten:
__ | Tabelle 1 : | - gestrichen - |
Tabelle 2 : | Angaben zum Ladetank | |
Ergänzungsteil A: | Ablaufdiagramm | |
Ergänzungsteil B: | Vorwaschverfahren | |
Ergänzungsteil C: | Tankreinigung durch Lüften | |
Ergänzungsteil D: | Zusätzliche Angaben und betriebliche Anweisungen, die von der Verwaltung vorgeschrieben oder zugelassen sind |
Nachstehend folgen Darstellungen der genannten Tabelle 2 und der genannten Ergänzungsteile A bis D.
Tabelle 2 Angaben zum Ladetank
Tank Nr. * | Fassungsvermögen (m3) | Lenzvolumen (Liter) |
Die Nummern der Tanks sollten mit denen im Eignungszeugnis des Schiffes übereinstimmen. |
Ergänzungsteil A
Ablaufdiagramme 21 - Reinigung von Ladetanks und Beseitigung von
Tankwaschwasser/Ballastwasser, das Rückstände von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z enthält
Anmerkung 1: | Dieses Ablaufdiagramm stellt die für Schiffe jeden Alters geltenden grundlegenden Vorschriften dar und dient der Orientierung. |
Anmerkung 2: | Jedes Einleiten ins Meer unterliegt den Vorschriften der Anlage II. |
Anmerkung 3: | Im Antarktisgebiet ist jedes Einleiten von schädlichen flüssigen Stoffen oder von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, verboten. |
Anmerkung 4: | Innerhalb der in Regel 13 Absatz 9 bezeichneten Gebiete gilt für Stoffe, bei denen "16.2.7" in Spalte "o" des Kapitels 17 des IBC-Codes angegeben ist, Regel 13 Absatz 7.1.4. |
Angaben zum Schiff | Verbleibende Restmenge nach dem Lenzen (in Litern) | ||
Stoffe der Gruppe X | Stoffe der Gruppe Y | Stoffe der Gruppe Z | |
Neue Schiffe: Kiellegung nach dem 1. Januar 2007 | 75 | 75 | 75 |
Schiffe nach dem IBC-Code: Kiellegung vor dem 1. Januar 2007 | 100 + 50 Toleranz | 100 + 50 Toleranz | 300 + 50 Toleranz |
Schiffe nach dem BCH-Code | 300 + 50 Toleranz | 300 + 50 Toleranz | 900 + 50 Toleranz |
Andere Schiffe: Kiellegung vor dem 1. Januar 2007 | nicht geregelt | nicht geregelt | Alle Tanks so weit wie irgend möglich entleeren! |
Reinigungs- und Beseitigungs-Verfahren (RBV) (Am oberen Ende der Spalte mit der zutreffenden Verfahrensnummer beginnen und die einzelnen Verfahrensschritte entsprechend der Markierung nacheinander bearbeiten!) | ||||||
Nr. | Vorgang | RBV-Nummer | ||||
1(a) | 1(b) | 2(a) | 2(b) | 3 | ||
1 | Tank und Leitungssystem so weit wie irgend möglich entleeren, zumindest entsprechend dem Verfahren in Abschnitt 3 des Handbuchs | X | X | X | X | X |
2 | Vorwaschverfahren entsprechend Ergänzungsteil B des Handbuchs durchführen und Rückstände an eine Auffanganlage abgeben | X | X | |||
3 | Nach dem Vorwaschen folgende weitere Waschgänge durchführen: einen kompletten Waschgang der Reinigungsmaschine(n) | |||||
bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 1994 gebaut worden sind; einen Waschgang mit einer mindestens mit "k"=1,0 berechneten Wassermenge bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 1994 gebaut worden sind | X | |||||
4 | Tankreinigung durch Lüften entsprechend Ergänzungsteil C des Handbuchs durchführen | X | ||||
5 | Tank nach handelsüblichen Verfahren mit Ballast füllen oder waschen | X | X | X | X | |
6 | Tank mit Ballast beladen | X | ||||
7 | Bedingungen für das Einleiten von Gemischen mit Ballast/Rückständen/ Wasser ins Meer, außer den Rückständen des Vorwaschens: | |||||
.1 Entfernung vom nächstgelegenen Land > 12 Seemeilen | X | X | X | |||
.2 Geschwindigkeit des Schiffes > 7 Knoten | X | X | X | |||
.3 Wassertiefe > 25 Meter | X | X | X | |||
.4 Benutzung des Ausflusses unterhalb der Wasserlinie (unter Einhaltung der höchstzulässigen Einleitrate) | X | X | ||||
8 | Bedingungen für das Einleiten von Ballast ins Meer: | |||||
.1 Entfernung vom nächstgelegenen Land > 12 Seemeilen | X | |||||
.2 Wassertiefe > 25 Meter | X | |||||
9 | Wasser, das einem Tank anschließend zugeführt worden ist, darf ohne Einschränkungen ins Meer eingeleitet werden. | X | X | X | X | X |
Ergänzungsteil B
Vorwaschverfahren
In diesem Ergänzungsteil wird das Vorwaschverfahren nach Anlage II Anhang 6 beschrieben. Die Beschreibungen müssen spezielle Vorschriften für die Verwendung der auf dem betreffenden Schiff vorhandenen Tankwaschvorkehrungen und -geräte und insbesondere die nachstehenden Einzelheiten enthalten:
Ergänzungsteil C
Verfahren der Tankreinigung durch Lüften
In diesem Ergänzungsteil wird das Verfahren der Tankreinigung durch Lüften nach Anlage II Anhang 7 beschrieben. Die Beschreibungen müssen spezielle Vorschriften für die Verwendung des auf dem betreffenden Schiff installierten Ladetank-Lüftungssystems beziehungsweise der entsprechenden Geräte und insbesondere die nachstehenden Einzelheiten enthalten:
Ergänzungsteil D
Von der Verwaltung vorgeschriebene oder zugelassene zusätzliche Angaben und betriebliche Anweisungen
Dieser Nachtrag zum Handbuch enthält zusätzliche Informationen und operative Anweisungen, die von der Verwaltung benötigt oder akzeptiert werden
Berechnung der in Ladetanks, Pumpen und den dazugehörigen Rohrleitungen verbleibenden Menge an Rückständen | Anhang 5 |
1 Einführung
1.1 Zweck
1.1.1 Dieser Anhang dient dem Zweck, ein Verfahren für die Erprobung der Wirksamkeit von Ladepumpensystemen zu beschreiben.
1.2 Hintergrund
1.2.1 Für die Feststellung, ob das Lenzsystem eines Tanks in der Lage ist, Regel 12.1, 12.2 oder 12.3 zu erfüllen, wird eine Erprobung unter Verwendung des in Abschnitt 3 dargestellten Verfahrens durchgeführt. Die dabei gemessene Menge wird als "Restlenzmenge" bezeichnet. Die Restlenzmenge eines Tanks ist in das Handbuch des Schiffes einzutragen.
1.2.2 Nach Feststellung der Restlenzmenge eines bestimmten Tanks kann die Verwaltung die festgestellten Mengen auch für einen ähnlichen Tank gelten lassen, sofern sie sich vergewissert hat, dass das Lenzsystem in jenem Tank dem ersteren gleicht und einwandfrei arbeitet.
2 Konstruktionskriterien und Leistungsprüfung
2.1 Die Ladetank-Lenzsysteme sollen so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sind, die in Anlage II Regel 12 vorgeschriebene Höchstmenge von Rückständen je Tank und dazugehörigen Rohrleitungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung abzupumpen.
2.2 Nach Regel 12.5 müssen die Ladetank-Lenzsysteme unter Durchsatz von Wasser daraufhin geprüft werden, ob sie die vorgeschriebene Leistung erbringen. Bezüglich der Regeln 12.1 und 12.2 ist eine Abweichung von 50 Liter je Tank hinnehmbar.
3 Leistungsprüfung unter Durchsatz von Wasser
3.1 Prüfbedingungen
3.1.1 Krängung und Trimm des Schiffes müssen dergestalt sein, dass der Zulauf von Wasser zur Ansaugstelle begünstigt wird. Während der Leistungsprüfung unter Durchsatz von Wasser dürfen der Trimm nicht mehr als 3° achtern und die Krängung nicht mehr als 1° betragen.
3.1.2 Der für die Durchführung der Leistungsprüfung unter Durchsatz von Wasser gewählte Trimm und die dafür gewählte Krängung sind schriftlich festzuhalten. Während der gesamten Leistungsprüfung müssen dies die günstigsten Mindestwerte für Trimm und Krängung sein.
3.1.3 Während der gesamten Leistungsprüfung unter Durchsatz von Wasser ist durch geeignete Mittel am Entladekopf des Ladetanks ein Staudruck von nicht weniger als 100 kPa (Kilopascal) aufrechtzuerhalten (siehe Abbildungen 5-1 und 5-2).
3.1.4 Die bei jedem einzelnen Tank für die Durchführung der Leistungsprüfung unter Durchsatz von Wasser benötigte Zeit ist schriftlich festzuhalten in dem Bewusstsein, dass als Ergebnis späterer Prüfungen Änderungen erforderlich werden können.
3.2 Prüfverfahren
3.2.1 Es ist sicherzustellen, dass der zu prüfende Ladetank und die dazugehörigen Rohrleitungen gereinigt sind und dass der Ladetank gefahrlos betreten werden kann.
3.2.2 Der Ladetank ist mit Wasser bis zu der Höhe zu befüllen, die erforderlich ist, um den normalen Entladevorgang zum Abschluss zu bringen.
3.2.3 Aus dem Ladetank und den dazugehörigen Rohrleitungen ist das Wasser in Übereinstimmung mit den gewählten Verfahren abzulassen; Tank und Leitungen sind zu lenzen.
3.2.4 Sämtliches im Ladetank und in den dazugehörigen Rohrleitungen verbliebene Wasser ist in einem geeichten Behälter zu sammeln, um sein Volumen zu messen. Wasserrückstände sind unter anderem an folgenden Stellen zu sammeln:
3.2.5 Die Summe der aufgesammelten Wasservolumina stellt die Restlenzmenge des betreffenden Ladetanks dar.
3.2.6 Ist eine Gruppe von Tanks einer gemeinsamen Pumpe beziehungsweise gemeinsamen Rohrleitungen zugeordnet, so können die bei der Leistungsprüfung gesammelten Wasserrückstände, die zu dieser Pumpe gehören, zu gleichen Teilen auf alle diese Tanks aufgeteilt werden, sofern in dem für das betreffende Schiff genehmigten Handbuch folgende betriebliche Einschränkung eingetragen ist: "Bei einem aufeinanderfolgenden Entladen der Tanks in dieser Gruppe darf die Pumpe beziehungsweise dürfen die Rohrleitungen erst dann gewaschen werden, wenn alle Tanks dieser Gruppe entladen worden sind."
In den vorstehenden Abbildungen sind die Prüfvorrichtungen dargestellt, mittels derer am Entladekopf des Ladetanks ein Staudruck von mindestens 100 kPa (Kilopascal) erzeugt wird.
Vorwaschverfahren | Anhang 6 |
A Regelungen für Schiffe, die vor dem 1. Juli 1994 gebaut worden sind
Zur Erfüllung bestimmter Vorschriften der Anlage II ist ein Vorwaschverfahren erforderlich. In diesem Anhang wird erklärt, wie diese Vorwaschverfahren durchzuführen sind.
Vorwaschverfahren für Stoffe, die sich nicht verfestigen
1 Die Tanks sind mittels rotierender Wasserstrahldüsen zu waschen, die mit ausreichend hohem Wasserdruck arbeiten. Bei Stoffen der Gruppe X müssen Reinigungsmaschinen an solchen Stellen betrieben werden, dass sämtliche Tankoberflächen gewaschen werden. Bei Stoffen der Gruppe Y braucht eine Reinigungsmaschine nur an einer einzigen Stelle betrieben zu werden.
2 Während des Waschvorgangs ist die Wassermenge im Tank auf ein Mindestmaß zu verringern, indem die Ladungsrückstände kontinuierlich abgepumpt werden und ihr Abfluss zum Ansaugpunkt gelenkt wird. (Bei positivem Trimm und positiver Krängung.) Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, so ist der Waschgang dreimal zu wiederholen, wobei der Tank zwischen jedem Waschgang gründlich zu lenzen ist.
3 Stoffe mit einer Viskosität von 50 mPa.s (Millipascalsekunden) oder darüber bei 20 °C sind mit heißem Wasser mit einer Temperatur von mindestens 60 °C auszuwaschen, sofern nicht die Waschwirkung durch die Eigenschaften des betreffenden Stoffes beeinträchtigt wird.
4 Die Anzahl der Waschgänge der benutzten Reinigungsmaschine darf nicht geringer sein als die in Tabelle 6-1 angegebene. Als ein Waschgang wird die Zeitspanne zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gleichständen des Sprüharms der Reinigungsmaschine (Rotation über 360°) bezeichnet.
5 Nach dem Waschen ist die Tankreinigungsmaschine beziehungsweise sind die Tankreinigungsmaschinen noch so lange in Betrieb zu halten, bis die Rohrleitungen, Pumpen und Filter klargespült sind; die Abgabe an landseitige Auffanganlagen ist so lange fortzusetzen, bis der Tank leer ist.
Vorwaschverfahren für Stoffe, die sich verfestigen
1 Die Tanks sind so bald wie möglich nach dem Entladen zu waschen. Sofern möglich, sind die Tanks vor dem Waschen zu beheizen.
2 Rückstände in Luken und Mannlöchern sollen nach Möglichkeit vor dem Vorwaschen entfernt werden.
3 Die Tanks sind mittels rotierender Wasserstrahldüsen zu waschen, die mit ausreichend hohem Wasserdruck arbeiten; sie müssen an solchen Stellen betrieben werden, dass sämtliche Tankoberflächen gewaschen werden.
4 Während des Waschvorgangs ist die Wassermenge im Tank auf ein Mindestmaß zu verringern, indem die Ladungsrückstände kontinuierlich abgepumpt werden und ihr Abfluss zum Ansaugpunkt gelenkt wird. (Bei positivem Trimm und positiver Krängung.) Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, so ist der Waschgang dreimal zu wiederholen, wobei der Tank zwischen jedem Waschgang gründlich zu lenzen ist.
5 Die Tanks sind mit heißem Wasser mit einer Temperatur von mindestens 60 °C auszuwaschen, sofern nicht die Waschwirkung durch die Eigenschaften des betreffenden Stoffes beeinträchtigt wird.
6 Die Anzahl der Waschgänge der benutzten Reinigungsmaschine darf nicht geringer sein als die in Tabelle 6-1 angegebene. Als ein Waschgang wird die Zeitspanne zwischen zwei aufeinanderfolgenden Gleichständen des Sprüharms der Reinigungsmaschine (Rotation über 360°) bezeichnet.
7 Nach dem Waschen ist die Tankreinigungsmaschine beziehungsweise sind die Tankreinigungsmaschinen noch so lange in Betrieb zu halten, bis die Rohrleitungen, Pumpen und Filter klargespült sind; die Abgabe an landseitige Auffanganlagen ist so lange fortzusetzen, bis der Tank leer ist.
Tabelle 6-1: Anzahl der Waschgänge, die an jedem Aufstellplatz ablaufen müssen
Stoffgruppe | Anzahl der Waschgänge | |
Stoffe, die sich verfestigen | Stoffe, die sich nicht verfestigen | |
Gruppe X | 1 | 2 |
Gruppe Y | 1/2 | 1 |
B Regelungen für Schiffe, die am oder nach dem 1. Juli 1994 gebaut worden sind, und empfohlen für Schiffe, die vor dem 1. Juli 1994 gebaut worden sind
Zur Erfüllung bestimmter Vorschriften der Anlage II ist ein Vorwaschverfahren erforderlich. In diesem Anhang wird erklärt, wie diese Vorwaschverfahren durchzuführen und wie die Mindestmengen der zu verwendenden Waschmittel zu bestimmen sind. Auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Feststellungsprüfungen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung dürfen auch geringere Mengen an Waschmitteln verwendet werden. Werden verringerte Mengen genehmigt, so muss im Handbuch ein diesbezüglicher Eintrag erfolgen.
Wird für das Vorwaschen ein anderes Waschmittel als Wasser verwendet, so gilt Regel 13.5.1.
Vorwaschverfahren für Stoffe, die sich nicht verfestigen, ohne Wiederverwendung des Waschmittels
1 Die Tanks sind mittels rotierender Wasserstrahldüsen zu waschen, die mit ausreichend hohem Wasserdruck arbeiten. Bei Stoffen der Gruppe X müssen Reinigungsmaschinen an solchen Stellen betrieben werden, dass sämtliche Tankoberflächen gewaschen werden. Bei Stoffen der Gruppe Y braucht eine Reinigungsmaschine nur an einer einzigen Stelle betrieben zu werden.
2 Während des Waschvorgangs ist die Wassermenge im Tank auf ein Mindestmaß zu verringern, indem die Ladungsrückstände kontinuierlich abgepumpt werden und ihr Abfluss zum Ansaugpunkt gelenkt wird. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, so ist der Waschgang dreimal zu wiederholen, wobei der Tank zwischen jedem Waschgang gründlich zu lenzen ist.
3 Stoffe mit einer Viskosität von 50 mPa·s (Millipascalsekunden) oder darüber bei 20 °C sind mit heißem Wasser mit einer Temperatur von mindestens 60 °C auszuwaschen, sofern nicht die Waschwirkung durch die Eigenschaften des betreffenden Stoffes beeinträchtigt wird.
4 Die verwendeten Mengen an Waschwasser dürfen nicht geringer sein als die unter Nummer 20 genannten beziehungsweise die nach Nummer 21 festgelegten Mengen.
5 Nach dem Vorwaschen sind die Tanks und die Leitungen gründlich zu lenzen.
Vorwaschverfahren für Stoffe, die sich verfestigen, ohne Wiederverwendung des Waschmittels
6 Die Tanks sind so bald wie möglich nach dem Entladen zu waschen. Sofern möglich, sind die Tanks vor dem Waschen zu beheizen.
7 Rückstände in Luken und Mannlöchern sollen nach Möglichkeit vor dem Vorwaschen entfernt werden.
8 Die Tanks sind mittels rotierender Wasserstrahldüsen zu waschen, die mit ausreichend hohem Wasserdruck arbeiten; sie müssen an solchen Stellen betrieben werden, dass sämtliche Tankoberflächen gewaschen werden.
9 Während des Waschvorgangs ist die Wassermenge im Tank auf ein Mindestmaß zu verringern, indem die Ladungsrückstände kontinuierlich abgepumpt werden und ihr Abfluss in Richtung Ansaugpunkt gelenkt wird. Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, so ist der Waschgang dreimal zu wiederholen, wobei der Tank zwischen jedem Waschgang gründlich zu lenzen ist.
10 Die Tanks sind mit heißem Wasser mit einer Temperatur von mindestens 60 °C auszuwaschen, sofern nicht die Waschwirkung durch die Eigenschaften des betreffenden Stoffes beeinträchtigt wird.
11 Die verwendeten Mengen an Waschwasser dürfen nicht geringer sein als die unter Nummer 20 genannten beziehungsweise die nach Nummer 21 festgelegten Mengen.
12 Nach dem Vorwaschen sind die Tanks und die Leitungen gründlich zu lenzen.
Vorwaschverfahren unter Wiederverwendung des Waschmittels
13 Das Vorwaschen unter Wiederverwendung des Waschmittels bietet sich an, wenn mehr als ein einziger Ladetank zu waschen ist. Bei der Dosierung des Waschmittels sind die voraussichtliche Menge an Rückständen in den Tanks und die Eigenschaften des Waschmittels sowie die Frage zu berücksichtigen, ob schon zu Beginn des Waschvorgangs Spül- oder Klarspülwasser benutzt wird. Liegen keine ausreichenden Angaben vor, so ist das Waschmittel derart zu dosieren, dass die auf der Grundlage der nominellen Restlenzmenge errechnete Konzentration von Ladungsrückständen im Waschsud am Ende des Waschvorgangs 5 vom Hundert nicht übersteigt.
14 Das wiederverwendete Waschmittel darf nur für das Waschen von Tanks verwendet werden, die denselben oder einen ähnlichen Stoff enthalten haben.
15 In den beziehungsweise die zu waschenden Tank(s) ist eine für einen ununterbrochenen Waschvorgang ausreichende Menge Waschmittel zu geben.
16 Alle Tankoberflächen sind mittels rotierender Wasserstrahldüsen zu waschen, die mit ausreichend hohem Wasserdruck arbeiten. Die Wiederverwendung des Waschmittels kann entweder innerhalb des zu waschenden Tanks oder in einem anderen Tank erfolgen, zum Beispiel in einem Sloptank.
17 Das Waschen ist so lange fortzusetzen, bis die gesamte Durchsatzmenge an Waschwasser mindestens ebenso groß ist wie die unter Nummer 20 genannte beziehungsweise unter Nummer 21 festgelegte entsprechende Menge.
18 Stoffe, die sich verfestigen, und Stoffe mit einer Viskosität von 50 mPa·s (Millipascalsekunden) oder darüber bei 20 °C sind, wenn Wasser als Waschmittel verwendet wird, mit heißem Wasser (mit einer Temperatur von mindestens 60 °C) auszuwaschen, sofern nicht die Waschwirkung durch die Eigenschaften des betreffenden Stoffes beeinträchtigt wird.
19 Nach Abschluss des Tankwaschens unter Wiederverwendung des Waschmittels in dem unter Nummer 17 genannten Umfang ist das Waschmittel abzulassen und der Tank gründlich zu lenzen. Danach ist der Tank durchzuspülen, wozu sauberes Waschmittel zu verwenden ist; das Spülwasser ist kontinuierlich abzulassen und an eine Auffanganlage abzugeben. Das Spülwasser muss mindestens den Tankboden bedecken und ausreichen, um die Rohrleitungen, Pumpen und Filter klarzuspülen.
Mindestmenge des beim Vorwaschen zu verwendenden Wassers
20 Die Mindestmenge des beim Vorwaschen zu verwendenden Wassers richtet sich nach der Restmenge an schädlichen flüssigen Stoffen im Tank, der Tankgröße, den Eigenschaften der Ladung, der erlaubten Schadstoffkonzentration in einem späteren Ausfluss von Waschsud und dem Einsatzgebiet des Schiffes. Die Mindestmenge wird nach folgender Formel errechnet:
Q = k (15 r0,8+ 5 r0,7 x V/1000)
Hierbei ist | ||
Q | = | die vorgeschriebene Mindestmenge in m3 |
r | = | die Restlenzmenge je Tank in m3. Der Wert der Größe "r" ist der Wert, der bei der Prüfung des Wirkungsgrads der Lenzpumpen ermittelt worden ist, darf jedoch bei einem Tankvolumen von 500 m3 und darüber nie geringer als mit 0,1 m3 beziehungsweise bei einem Tankvolumen von 100 m3und darunter nie geringer als mit 0,04 m3 angesetzt werden. Bei Tankgrößen zwischen 100 m3 und 500 m3 wird der zur Verwendung in den Berechnungen erlaubte Mindestwert der Größe "r" durch lineare Interpolation ermittelt. |
Bei Stoffen der Gruppe X wird der Wert der Größe "r" entweder auf der Grundlage von Prüfungen des Wirkungsgrads der Lenzpumpen entsprechend dem Handbuch unter Beachtung der oben genannten Mindestwerte festgestellt oder ersatzweise mit 0,9 m3 angesetzt.
V = Tankvolumen in m3
k = | ein Faktor, der nachstehende Werte hat: | |
Stoffe der Gruppe X, die sich nicht verfestigen und niedrigviskos sind | k = 1,2 | |
Stoffe der Gruppe X, die sich verfestigen oder hochviskos sind | k = 2,4 | |
Stoffe der Gruppe Y, die sich nicht verfestigen und niedrigviskos sind | k = 0,5 | |
Stoffe der Gruppe Y, die sich verfestigen oder hochviskos sind | k = 1,0 |
Die nachstehende Tabelle ist unter Verwendung der obigen Formel erstellt worden, wobei der Faktor "k" mit 1 angesetzt wurde; sie kann zu Vergleichszwecken herangezogen werden.
Restlenzmenge (m3) | Tankinhalt (m3) | ||
100 | 500 | 3.000 | |
< 0,04 | 1,2 | 2,9 | 5,4 |
0,10 | 2,5 | 2,9 | 5,4 |
0,30 | 5,9 | 6,8 | 12,2 |
0,90 | 14,3 | 16,1 | 27,7 |
21 Damit die Verwendung geringerer als die unter Nummer 20 genannten Mindestmengen an Wasser für das Vorwaschen genehmigt werden, können entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Prüfungen durchgeführt werden, durch welche die Erfüllung der Regel 13 nachzuweisen ist, wobei die Stoffe in Betracht zu ziehen sind, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist. Die auf diese Weise ermittelten Wassermengen für das Vorwaschen sind durch Anwendung des Faktors "k" entsprechend der Bestimmung unter Nummer 20 anderen Vorwasch-Bedingungen anzupassen.
C Regelungen für alle Schiffe 21
Vorwaschverfahren für persistente aufschwimmende Stoffe, für die Regel 13 Absatz 7.1.4 gilt
Persistente aufschwimmende Stoffe mit einer Viskosität von 50 mPa*s oder darüber bei 20 °C und/oder einem Schmelzpunkt von 0 °C oder darüber sind für die Zwecke des Vorwaschens wie Stoffe, die sich verfestigen, oder Stoffe hoher Viskosität zu behandeln.
Wird festgestellt, dass der Einsatz geringer Mengen Reinigungszusätze die Entfernung von Ladungsrückständen während des Vorwaschens verbessern und maximieren würde, so sollte dieser in Absprache mit und mit vorheriger Zustimmung der Auffanganlage erfolgen.
Verfahren der Tankreinigung durch Lüften | Anhang 7 |
1 Ladungsrückstände von Stoffen mit einem Dampfdruck von mehr als 50 mPa·s (Millipascalsekunden) oder darüber bei 20 °C können aus Ladetanks durch Lüften entfernt werden.
2 Vor dem Entfernen von Rückständen schädlicher flüssiger Stoffe aus einem Tank durch Lüften ist das Gefahrenpotential bezüglich der Entzündbarkeit und Toxizität der Ladung in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich sicherheitsbezogener Aspekte sind die betrieblichen Vorschriften für Öffnungen in Ladetanks entsprechend dem SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner jeweils geltenden Fassung, dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut, dem Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und den Richtlinien der Internationalen Schifffahrtskammer (ICS) für die Sicherheit von Chemikalientankschiffen zu beachten.
3 Auch Hafenbehörden können eigene Regelungen für das Lüften von Ladetanks haben.
4 Das Auslüften von Ladungsresten aus einem Tank verläuft nach folgendem Verfahren:
Abbildung 7-1. Mindest-Luftdurchsatz in Abhängigkeit von der Eindringtiefe des Luftstrahls
Die Eindringtiefe des Luftstrahls ist mit der Höhe der Tankwand zu vergleichen.
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