Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC |
Entschließung MEPC.127(53)
Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser- Behandlungsplänen (G4)
Vom 5. Mai 2010
(VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2010 S. 188; 18.05.2020 S. 364 20, ber. 2021 S. 822)
(angenommen am 22. Juli 2005)
ber. 2021 unter MEPC 53/24/Add.1/Corr.1; 4. Oktober 2005
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meersumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
sowie gestützt darauf, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Schiffsballastwasser im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Entschließungen der Konferenz verabschiedet hat;
im Hinblick darauf, dass gemäß Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur nach der Ballastwasser-Behandlung entsprechend den Bestimmungen der Anlage zu diesem Übereinkommen erfolgen darf;
ferner im Hinblick darauf, dass Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser- Übereinkommens vorsieht, dass jedes Schiff einen Ballastwasser-Behandlungsplan an Bord mitführen und umsetzen muss, der von der Verwaltung nach Maßgabe der von der Organisation erstellten Richtlinien genehmigt sein muss;
sowie im Hinblick darauf, dass die von der Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen angenommene Entschließung 1 die Organisation auffordert, diese Richtlinien als dringliche Angelegenheit auszuarbeiten;
nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe Ballastwasser erarbeiteten Entwurfs von Richtlinien für die Behandlung von Ballastwasser und die Erstellung von Plänen für die Ballastwasser-Behandlung sowie der Empfehlung des Unterausschusses Flüssige Massengüter und Gase auf seiner 9. Sitzung -
G4 - Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen
1 Einführung
1.1 Ballastwasser ist erforderlich, um den Trimm, die Krängung, den Tiefgang, die Stabilität oder die Spannungen des Schiffes zu regulieren. Ballastwasser kann jedoch Wasserorganismen und Krankheitserreger enthalten, die, wenn sie dem Meer, einschließlich Flussmündungen, oder in Süßwasser führenden Wasserläufen zugeführt werden, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen gefährden, der biologischen Vielfalt schaden oder sonstige rechtmäßige Arten der Nutzung solcher Gebiete beeinträchtigen können.
1.2 Bei der Auswahl geeigneter Methoden der Ballastwasser-Behandlung ist sicherzustellen, dass die zur Erfüllung dieses Übereinkommens angewandten Verfahren für die Ballastwasser-Behandlung von der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, Sachwerten oder Naturschätzen unter der Hoheitsgewalt jedes beliebigen Staates oder der Sicherheit von Schiffen nicht größeren Schaden zufügen als durch sie verhütet wird.
1.3 Diese Richtlinien zielen darauf ab, die Regierungen, die zuständigen Behörden, Schiffskapitäne, Betreiber und Eigentümer von Schiffen und die Hafenbehörden sowie andere beteiligte Parteien dabei zu unterstützen, die Gefahr des Einleitens schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger durch Ballastwasser von Schiffen und die dazugehörigen Sedimente zu verhüten, zu mindern und letztendlich ganz zu beseitigen, bei gleichzeitigem Schutz der Schiffssicherheit durch die Anwendung des internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet).
1.4 Diese Richtlinien bestehen aus zwei Teilen:
Teil A - "Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung", die einen Leitfaden über die allgemeinen Grundsätzen der Ballastwasser-Behandlung enthalten;
Teil B - "Richtlinien für die Erstellung von
Ballastwasser-Behandlungsplänen", die eine Anleitung für den Aufbau und Inhalt der in Regel B-1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Ballastwasser-Behandlungspläne enthalten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Im Sinne dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens.
2.2 Der Ausdruck "Ballastwassertank" bezeichnet jeden Tank oder Raum, der für die Beförderung von Ballastwasser benutzt wird.
3 Anwendung
3.1 Die Richtlinien finden Anwendung auf alle Schiffe sowie auf Flaggenverwaltungen, Hafenstaaten, Küstenstaaten, Schiffseigentümer, Schiffsbetreiber, Besatzungsmitglieder, die an der Ballastwasser-Behandlung beteiligt sind, Schiffskonstrukteure, Schiffsbauer, Klassifizierungsgesellschaften sowie andere beteiligte Parteien.
Teil A - Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung
1 Betriebsabläufe des Schiffes
1.1 Vorsorgemaßnahmen
Vermeidung unnötigen Einleitens von Ballastwasser
1.1.1 Erweist sich das Aufnehmen und das Einleiten von Ballastwasser im gleichen Hafen als erforderlich, um einen sicheren Ladebetrieb zu gewährleisten, soll darauf geachtet werden, dass ein unnötiges Einleiten von Ballastwasser, das in einem anderen Hafen aufgenommen wurde, vermieden wird.
1.1.2 Behandeltes Ballastwasser, das mit unbehandeltem Ballastwasser gemischt ist, erfüllt die Bestimmungen der Regeln D-1 und D-2 der Anlage zum Übereinkommen nicht mehr.
Verringerung der Aufnahme schädlicher Wasserorganismen, Krankheitserreger und Sedimente
1.1.3 Bei der Aufnahme von Ballastwasser soll besonders darauf geachtet werden, dass keine potenziell schädlichen Wasserorganismen, Krankheitserreger und Sedimente aufgenommen werden, die solche Organismen enthalten können. Die Aufnahme von Ballastwasser soll auf das Mindestmaß beschränkt oder, wo durchführbar, in folgenden Gebieten und Situationen vermieden werden:
1.2 Möglichkeiten der Ballastwasser-Behandlung
1.2.1 Ballastwasser-Austausch
1.2.1.1 Der Ballastwasser-Austausch ist entsprechend den Bestimmungen in Regel B-4 des Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den Richtlinien für den Ballastwasser-Austausch durchzuführen.
1.2.1.2 Bei der Planung der Fahrt soll berücksichtigt werden, wann ein Ballastwasser-Austausch entsprechend den Bestimmungen in Regel B-4 des Übereinkommens durchgeführt werden kann.
1.2.1.3 Aufgrund der Möglichkeit, dass ein teilweiser Austausch ein Neuwachstum von Organismen anregen kann, soll mit dem Ballastwasser-Austausch in jedem Tank nur dann begonnen werden, wenn ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um den Austausch in Erfüllung der Norm in Regel D-1 abzuschließen, und wenn das Schiff die Kriterien in Regel B-4 zur Entfernung zum Land und der Mindestwassertiefe erfüllen kann. Es sollen so viele vollständige Tanks nach Maßgabe der Norm in Regel D-1 ausgetauscht werden wie dies zeitlich möglich ist; wenn für einen Tank die Norm in Regel D-1 nicht in jeder Hinsicht erfüllt werden kann, soll mit dem Austausch für diesen Tank nicht begonnen werden.
1.2.1.4 Wenn der Ballastwasser-Austausch aus den in Regel B-4 Absatz 4 aufgeführten Gründen nicht durchgeführt wird, z.B. wenn der Kapitän vernünftigerweise entscheidet, dass dieser Ballastwasser-Austausch wegen Schlechtwetters, der Bauart oder Spannung des Schiffes, einer Störung oder eines Ausfalls der Ausrüstung oder wegen eines anderen außergewöhnlichen Umstands die Sicherheit oder Stabilität des Schiffes oder die Sicherheit seiner Besatzung oder seiner Fahrgäste gefährden würde, sind die näheren Gründe, warum der Ballastwasser-Austausch nicht durchgeführt wurde, im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.
1.2.1.5 Ein Hafenstaat kann Gebiete festlegen, in denen der Austausch unter Berücksichtigung der Richtlinien über die Bezeichnung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch durchgeführt werden kann. Festgelegte Gebiete sollen nur für diejenigen Ballastwassertanks benutzt werden, die im Hafen des betreffenden Staates entleert werden sollen und bei denen kein den Bestimmungen in Regel B-4 Absatz 1.1 des Übereinkommens entsprechender Austausch vorgenommen werden konnte.
1.2.2 Ballastwasser-Behandlungssysteme
1.2.2.1 Ballastwasser-Behandlungssysteme, die zur Erfüllung von Regel B-3 eingebaut werden, müssen in Übereinstimmung mit Regel D-3 zugelassen werden. Solche Systeme sind in Übereinstimmung mit den konstruktionsbedingten Kriterien des Systems und den Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers zu betreiben. Die Verwendung solcher Systeme soll im Ballastwasser-Behandlungsplan des Schiffes detailgenau beschrieben werden. Alle Fehler, Funktionsstörungen und Ausfälle des Systems sind im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.
1.2.3 Abgabe an Ballastwasser-Auffanganlagen
1.2.3.1 Bei der Benutzung von Ballastwasser-Auffanganlagen, die von einem Hafenstaat bereitgestellt werden, gilt Regel B-3 Absatz 6.
1.2.4 Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien
1.2.4.1 Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien sollen im Rahmen eines von der Verwaltung zugelassenen Programms in Übereinstimmung mit Regel D-4 genutzt werden.
1.3 Sediment-Behandlung
1.3.1 Nach Regel B-5 müssen alle Schiffe gemäß des Ballastwasser-Behandlungsplans aus den Räumen, die zur Beförderung von Ballastwasser bestimmt sind, Sedimente entfernen und entsorgen.
1.3.2 Während der Aufnahme von Ballastwasser sollen alle geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansammlung von Sedimenten ergriffen werden, wobei jedoch anerkannt wird, dass Sedimente aufgenommen und diese sich an den Oberflächen der Tanks ablagern werden. Bei einer Ansammlung von Sedimenten soll das Spülen der Tankböden und anderer Oberflächen erwogen werden, wenn das Schiff sich in geeigneten Gebieten befindet, d. h. in Gebieten, die die in Regel B-4 Absatz 1.1 und B-4 Absatz 1.2 beschriebene Mindesttiefe und -entfernung erfüllen.
1.3.3 Die Menge an Sedimenten in einem Ballasttank soll in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden.
1.3.4 Sedimente in Ballasttanks sollen nach Maßgabe . des Ballastwasser-Behandlungsplans rechtzeitig und wenn dies für notwendig erachtet wird, entfernt werden. Die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Entfernung von Sedimenten sind abhängig von Faktoren wie der Zunahme von Sedimenten, der Reiseroute des Schiffes, der Verfügbarkeit von Auffanganlagen, der Arbeitsbelastung der Schiffsbesatzung und Sicherheitsaspekten.
1.3.5 Die Entfernung von Sedimenten aus Ballasttanks soll vorzugsweise unter kontrollierten Bedingungen im Hafen, in einer Reparaturwerft oder in einem Trockendock erfolgen. Die entfernten Sedimente sollen vorzugsweise in einer Sediment-Auffanganlage entsorgt werden, sofern diese vorhanden ist und dies vernünftig und durchführbar ist.
1.3.6 Wenn die Sedimente aus den Ballasttanks des Schiffes entfernt werden und von diesem Schiff auf See entsorgt werden müssen, soll dies nur in Gebieten außerhalb von 200 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mehr als 200 Meter durchgeführt werden.
1.3.7 Nach Regel B-5 sollen Schiffe, die in oder nach 2009 gebaut sind, ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit oder Betriebstüchtigkeit so entworfen und gebaut sein, dass die Aufnahme und das unerwünschte Zurückbehalten von Sedimenten auf ein Mindestmaß verringert und die Entfernung von Sedimenten erleichtert werden, und einen sicheren Zugang für die Entfernung von Sedimenten sowie die Probenentahme unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien für die Sedimentkontrolle (G12) bieten. Dies gilt soweit durchführbar auch für Schiffe, die vor 2009 gebaut sind.
1.4 Zusätzliche Maßnahmen
1.4.1 Schiffe, für die nach Regel C-1 zusätzliche Maßnahmen gelten, sollen diese bei der Planung der Reiseroute berücksichtigen. Vorgänge, die zur Erfüllung zusätzlicher Maßnahmen durchgeführt werden, sollen im Ballastwasser-Tagebuch eingetragen werden.
1.5 Befreiungen
1.5.1 Eine Vertragspartei kann oder mehrere Vertragsparteien können nach Regel A-4 einem Schiff unter besonderen Umstände eine Befreiung von den Bestimmungen der Regeln B-3 oder C-1 gewähren. Die Anträge auf solche Befreiungen und ihre Gewährung sollen nach Maßgabe der Richtlinien über die Risikobewertung nach Regel A-4 (G7) erfolgen.
1.5.2 Schiffen, denen eine Befreiung nach Absatz 1.5.1 gewährt wird, müssen diese Befreiung und die Vorgänge, die im Hinblick auf das Ballastwasser des Schiffes durchgeführt wurden, im Ballastwasser-Tagebuch eintragen.
2 Verfahren im Zusammenhang mit den Eintragungen
2.1 Verfahren für Schiffe
2.1.1 Zur Vereinfachung der Verwaltung der Ballastwasser-Behandlungs- und -Aufbereitungsverfahren an Bord jedes Schiffes, ist nach Regel B-1 ein zuständiger Offizier zu, der mit damit betraut ist, sicherzustellen, dass die entsprechenden Aufzeichnungen aufbewahrt und die Ballastwasser-Behandlungs- und -Aufbereitungsverfahren eingehalten und eingetragen werden.
2.1.2 Bei der Durchführung eines Ballastwasser-Betriebsvorgangs sind die Einzelheiten zusammen mit den Befreiungen nach Regel B-2 oder C-1 im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.
2.1.3 In Fällen, in denen ein Hafenstaat Informationen zu den Ballastwasser-Betriebsvorgängen eines Schiffes anfordert, sollen dem Hafenstaat die entsprechenden Aufzeichnungen, die die im Übereinkommen geforderten Angaben enthalten, zur Verfügung gestellt werden.
2.2 Verfahren für Hafenstaaten
2.2.1 Hafenstaaten sollen Schiffen die folgenden näheren Angaben zu ihren Vorschriften über die Ballastwasser-Behandlung zur Verfügung stellen:
2.2.2 Um Schiffe bei der Anwendung der in Teil A Abschnitt 1.1 beschriebenen vorsorglichen Maßnahmen zu unterstützen, werden die Hafenstaaten in Regel C-2 des Übereinkommens aufgefordert, Seeleute über das/die Gebiet (e) zu unterrichten, in denen Schiffe aufgrund bekannter Umstände kein Ballastwasser aufnehmen sollen. Eine entsprechende Mitteilung soll für Gebiete erfolgen, in denen die Ballastwasser-Aufnahme auf das Mindestmaß zu beschränken ist, wie z.B.:
3 Ausbildung und Schule
3.1 Nach Regel B-6 müssen Offiziere und Besatzung
mit ihren Aufgaben bei der Durchführung der dem Schiff, auf dem sie Dienst tun, eigenen Ballastwasser-Behandlung vertraut sein. Eigentümer, Geschäftsführer, Betreiber und andere, die an der Ausbildung von Offizieren und Besatzungen in der Ballastwasser-Behandlung beteiligt sind, sollen folgendes berücksichtigen:
3.2 Die Ausbildung für Schiffskapitäne und gegebenenfalls Besatzungen soll Unterweisungen zu den Bestimmungen des Übereinkommens, den Ballastwasser- und Sediment-Behandlungsverfahren und zum Ballastwasser-Tagebuch enthalten, unter besonderer Berücksichtigung von Fragen der Schiffssicherheit und der Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit den Angaben in diesen Richtlinien.
3.3 Der Ballastwasser-Behandlungsplan soll eine Ausbildung und Schulung in den Verfahren für die Ballastwasser-Behandlung und den an Bord des Schiffes eingesetzten Systemen und Verfahren vorsehen.
Teil B - Richtlinien für die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen
1 Einführung
1.1 Diese Richtlinien wurden als Hilfe bei der Erstellung eines Ballastwasser-Behandlungsplans (im Folgenden als "Plan" bezeichnet) erarbeitet. Der Plan muss von der Verwaltung in Übereinstimmung mit Regel B-1 des Übereinkommens genehmigt werden.
1.2 Der vorliegende Teil besteht aus drei Hauptabschnitten:
1.3 Das Muster eines Ballastwasser-Behandlungsplans ist in Anhang dargestellt.
2 Allgemeines
2.1 Konzept der Richtlinien
2.1.1 Diese Richtlinien sollen eine Grundlage für die Erstellung von Plänen für einzelne Schiffe bieten. Es ist angesichts des breiten Spektrums an Schiffen, für die Pläne erforderlich sind, nicht möglich, spezifische Richtlinien für jeden Schiffstyp bereitzustellen. Damit ein Plan effektiv ist und Regel B-1 in der Anlage zum Übereinkommen erfüllt, muss er sorgfältig auf das jeweilige Schiff, für das er bestimmt ist, zugeschnitten sein. Bei ordnungsgemäßer Anwendung stellen diese Richtlinien sicher, dass alle sachdienlichen Fragen, die bei einem einzelnen Schiff zum Tragen kommen können, bei der Erstellung des Plans berücksichtigt werden.
2.1.2 Zu den Fragen, die eventuell berücksichtigt werden müssen, zählen unter anderem: Typ und Größe des Schiffes, Volumen des beförderten Ballasts und Gesamtfassungsvermögen der für die Aufnahme von Ballast verwendeten Tanks, Fassungsvermögen der Ballastleitungen, Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft, Art und Dauer der Reise, typische betriebliche Anforderungen des Schiffes sowie an Bord angewandte Ballastwasser- Behandlungsmethoden.
2.2 Konzept des Plans
2.2.1 Der Plan muss sich an Bord des Schiffes befinden und der Mannschaft für den sicheren Betrieb des an Bord des jeweiligen Schiffes eingesetzten Ballastwasser-Behandlungssystems zur Verfügung stehen. Eine effiziente Planung stellt sicher, dass die notwendigen Maßnahmen in einer strukturierten, logischen und sicheren Art und Weise ergriffen werden.
2.2.2 Um seinen Zweck zu erfüllen, muss der Plan:
2.2.3 Bei dem in Regel B-1 in der Anlage zum Übereinkommen vorgesehenen Plan soll es sich um ein einfaches Dokument handeln. Ausführliche Hintergrundinformationen zum Schiff, seiner Bauart usw. sollen vermieden werden, da diese im Allgemeinen anderweitig zugänglich sind. Wenn solche Informationen von Belang sind, sollen sie in Anlagen oder in einem bestehenden Dokument verbleiben, oder es soll ein handschriftlicher Verweis auf die Stelle gemacht werden, an der die Informationen zu finden sind.
2.2.4 Der Plan ist ein Dokument, das von den mit der Ballastwasser-Behandlung befassten Schiffsbesatzungsmitgliedern zu benutzen ist. Der Plan muss daher in der Arbeitssprache der Schiffsbesatzung vorliegen. Ein Wechsel der Besatzung und/oder der Arbeitssprache würde die Herausgabe des Plans in der neuen Sprache erforderlich machen.
2.2.5 Der Plan soll für eine Überprüfung durch von einer Vertragspartei des Übereinkommens ermächtigte Bedienstete bereitgehalten werden.
2.3 Befreiungen
2.3.1 Regel A-4 sieht vor, dass einem Schiff eine Befreiung von Vorschriften zur Anwendung von Regel B-3 oder C-1 gewährt werden kann.
2.3.2 Einzelheiten zu den Befreiungen sollen zusammen mit dem Plan aufbewahrt werden.
2.3.3 Alle gewährten Befreiungen sind im Ballastwasser-Tagebuch einzutragen.
2.4 Zusätzliche Maßnahmen
2.4.1 Das Übereinkommen räumt in Regel C-1 Zusätzliche Maßnahmen einer Vertragspartei das Recht ein, einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien zusätzlich zu den in Abschnitt B dargestellten Maßnahmen weitere Maßnahmen einzuführen. Solche zusätzlichen Maßnahmen sind der Organisation mindestens 6 Monate vor dem geplanten Einführungsdatum mitzuteilen.
2.4.2 Dem Plan soll eine aktuelle Liste der zusätzlichen Maßnahmen beiliegen, wie sie von der Organisation entsprechend den Fahrten des Schiffes mitgeteilt wurde. Der Plan soll nähere Einzelheiten und Anweisungen zu den Vorgängen enthalten, die ein Schiff zur Erfüllung zusätzlicher Maßnahmen durchführen muss, die gemäß Regel C-1 und für Notfallsituationen oder bei Ausbruch von Epidemien erforderlich sein können.
2.5 Überprüfung des Plans
2.5.1 Es soll eine regelmäßige Überprüfung des Plans durch den Eigentümer, Betreiber oder den Kapitän erfolgen, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen genau und aktuell sind. Es soll ein Rückmeldesystem eingesetzt werden, das die rasche Erfassung geänderter Angaben und deren Aufnahme in den Plan ermöglicht.
2.5.2 Änderungen der Bestimmungen dieses Plans müssen von der Verwaltung genehmigt werden.
3 Verbindliche Bestimmungen
3.1 Dieser Abschnitt enthält einzelne Richtlinien für die sieben verbindlichen Vorschriften der Regel B-1 der Anlage zum Übereinkommen. Zusätzlich sieht er Informationen zur Unterstützung der Schiffsbesatzungsmitglieder bei der Ballastwasser-Behandlung und Sedimenten vor.
3.2 Nach Regel B-1 der Anlage zum Übereinkommen muss der Plan für jedes Schiff spezifisch sein und mindestens
3.3 Der Ballastwasser-Behandlungsplan soll eine Anleitung für die bei der Ballastwasser-Behandlung zu beachtenden Verfahren geben, einschließlich
3.4 Die Sicherheitsaspekte des verwendeten Ballastwasser-Behandlungssystems sollen gegebenenfalls eingehen auf:
3.5 Bei Schiffen, die 95 Prozent des Ballastwasser-Volumens bei weniger als dreimaligem Durchpumpen des Volumens erreichen, sollen Eintragungen, aus denen hervorgeht, dass der Ballastwasser-Austausch nach Regel D-1 Absatz 2 genehmigt wurde, im Plan vorgesehen werden.
3.6 Der Plan soll ebenfalls Verfahren für die Entsorgung von Sedimenten enthalten, insbesondere
3.7 Im Plan ist der für die Ballastwasser-Behandlung zuständige Offizier anzugeben und seine/ihre Pflichten darzulegen, die Folgendes beinhalten sollen:
3.8 Der Plan soll eine Anleitung zu den notwendigen Eintragungen im Ballastwasser-Tagebuch nach Maßgabe dieses Übereinkommens enthalten, einschließlich Einzelheiten zu den dem Schiff gewährten Befreiungen.
3.9 Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen soll der Plan folgendes beinhalten:
4 Nicht verbindliche Angaben
4.1 Zusätzlich zu den in den Artikeln und Regeln des
Übereinkommens vorgeschriebenen Bestimmungen kann der Eigentümer/Betreiber dem Plan zusätzliche Informationen als Anhänge anfügen, wie zum Beispiel: Bereitstellung zusätzlicher Diagramme und Zeichnungen, Bordausrüstungen und Nachschlagunterlagen. Nationale oder regionale Bestimmungen, die vom Übereinkommen abweichen, können ebenfalls als Bezugsangaben aufgenommen werden.
4.2 Die nicht verbindlichen Angaben können auch
Handbücher des Herstellers (entweder auszugsweise oder vollständig) oder Hinweise auf den Aufbewahrungsort für solche Handbücher und andere relevante Unterlagen an Bord des Schiffes umfassen.
4.3 20 Der Ballastwasser-Behandlungsplan kann Notfallmaßnahmen,
die unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien* entwickelt wurden, umfassen.
* Es wird auf Guidance on contingency measures under the BWM Convention (BWM.2/Circ.62, in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.
Standardmuster des Ballastwasser-Behandlungsplans | Anhang |
Präambel
Der Ballastwasser-Behandlungsplan soll die in Regel B-1 des Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Folgende Angaben sind zur Anleitung für die Erstellung des Plans beizufügen. Der Plan soll spezifisch für jedes einzelne Schiff erstellt werden.
Einführung
Am Anfang jedes Plans soll eine Formulierung stehen, die die Absicht des folgenden Textes wiedergibt.
Anmerkung: Der Plan muss in der Arbeitssprache der Besatzung abgefasst sein. Ist die verwendete Sprache nicht Englisch, Französisch oder Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizugeben.
Angaben zum Schiff
Es sollen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
Name des Schiffes;
Flagge;
Heimathafen;
Bruttoraumzahl;
IMO-Nummer*;
Länge (BP);
Decksbalken;
Internationales Rufzeichen;
Tiefste Ballasttiefgänge (normales und schlechtes Wetter);
Gesamtballastaufnahmevermögen des Schiffes in Kubikmeter und anderen Einheiten, sofern diese auf das Schiff Anwendung finden;
Eine kurze Beschreibung der auf dem Schiff eingesetzten hauptsächlichen Methoden der Ballastwasser-Behandlung;
Identität (Rang) des für die Ballastwasser-Behandlung benannten Offiziers
Index
Es soll ein Inhaltsverzeichnis der Abschnitte des Plans vorgesehen werden.
Zweck
Soll eine kurze Einführung für die Schiffsbesatzung enthalten, in der die Notwendigkeit der Ballastwasser-Behandlung und die Wichtigkeit genauer Eintragungen erklärt wird.
Pläne/Zeichnungen des Ballast-Systems
Pläne oder Zeichnungen des Ballast-Systems, zum Beispiel:
Beschreibung des Ballast-Systems
Eine Beschreibung des Ballast-Systems. Probenentnahmepunkte für Ballastwasser
Listen und/oder Diagramme, welche die Lage der Probenentahme- und Zugangspunkte in Leitungen und Ballastwassertanks anzeigen.
Ein Hinweis dazu, dass die Entnahme von Ballastwasserproben in erster Linie eine Angelegenheit der ermächtigten Behörde ist, und es unwahrscheinlich ist, dass für die Besatzungsmitglieder die Notwendigkeit besteht, Proben zu entnehmen, außer auf ausdrückliche Aufforderung und unter Aufsicht der ermächtigten Behörde.
Betrieb des Ballastwasser-Behandlungssystems
Eine genaue Beschreibung des Betriebs des/der an Bord verwendeten Ballastwasser-Behandlungssystems/ -systeme.
Informationen zu allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen bei der Ballastwasser-Behandlung.
Sicherheitsverfahren für das Schiff und die Besatzung
Einzelheiten zu spezifischen Sicherheitsaspekten des verwendeten Ballastwasser-Behandlungssystems.
Betriebliche oder sicherheitsbezogene Beschränkungen
Nähere Angaben zu spezifischen betrieblichen oder sicherheitsbezogenen Beschränkungen einschließlich der Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ballastwasser-Behandlungsanlage, die das Schiff und/oder die Besatzung betreffen, einschließlich Angaben zu Verfahren für den sicheren Zugang zu Tanks.
Beschreibung der an Bord eingesetzten Methoden der Ballastwasser-Behandlung und Kontrolle von Sedimenten
Nähere Angaben zu der bzw. den an Bord eingesetzten Methoden der Ballastwasser-Behandlung und zur Kontrolle von Sedimenten einschließlich schrittweiser Betriebsabläufe.
Verfahren für die Entsorgung von Sedimenten
Verfahren für das Entsorgen von Sedimenten auf See und an Land.
Mitteilungsverfahren
Nähere Angaben zu Verfahren für die Koordination des Einleiten von Ballastwasser in die Gewässer eines Küstenstaates.
Pflichten des für die Ballastwasser-Behandlung zuständigen Offiziers
Kurzer Abriss der Pflichten des ernannten Offiziers.
Eintragungsvorschriften
Nähere Angaben zu den Eintragungsvorschriften des Übereinkommens.
Ausbildung und Unterweisung der Besatzung
Angaben zur Ausbildung und Unterweisung der Besatzung.
Befreiungen
Nähere Angaben zu allen Befreiungen, die dem Schiff nach Regel A-4 gewährt werden.
Genehmigungsbehörde
Bezeichnung und Stempel der Genehmigungsbehörde.
* In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) zum IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System
ENDE |