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Regelwerk; Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.306(73)
Änderungen der Richtlinien für die BallastwasserBehandlung und die Erstellung von BallastwasserBehandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53))

Vom 18. Mai 2020
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2020 S. 364)



(angenommen am 26. Oktober 2018)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERESUMWELT,

GESTÜTZT AUF Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

AUCH GESTÜTZT DARAUF, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Schiffsballastwasser im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Entschließungen der Konferenz verabschiedet hat,

IM HINBLICK DARAUF, dass gemäß Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur mittels Ballastwasser-Behandlung entsprechend den Bestimmungen der Anlage zum Übereinkommen erfolgen darf,

FERNER IM HINBLICK DARAUF, dass Regel B-1 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vorsieht, dass jedes Schiff einen Ballastwasser-Behandlungsplan an Bord mitführen und umsetzen muss, der von der Verwaltung nach Maßgabe der von der Organisation erstellten Richtlinien genehmigt ist,

DES WEITEREN IM HINBLICK DARAUF, dass der Ausschuss bei seiner dreiundfünfzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.127(53) die Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) angenommen hat,

NACH ERFOLGTER PRÜFUNG der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinien (G4) auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung,

  1. BESCHLIESST die Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen, die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben sind;
  2. FORDERT die Regierungen AUF, die Richtlinien, in ihrer jeweils geltenden Fassung, so bald wie möglich anzuwenden;
  3. STIMMT DARIN ÜBEREIN die Richtlinien, in ihrer jeweils geltenden Fassung, regelmäßig zu überprüfen.

.

Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4)Anlage

1 Absatz 4.3 wird in Teil B hinzugefügt:

"4.3 Der Ballastwasser-Behandlungsplan kann Notfallmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der von der Organisation entwickelten Richtlinien* entwickelt wurden, umfassen."

* Es wird auf Guidance on contingency measures under the BWM Convention (BWM.2/Circ.62, in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.306(73), "Änderungen der Richtlinien für die Ballastwasser-Behandlung und die Erstellung von Ballastwasser-Behandlungsplänen (G4) (Entschließung MEPC.127(53))", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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