Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC |
Entschließung MEPC.141(54)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Regel 1, Hinzufügung einer Regel 12A und daraus folgende Änderungen des IOPP-Zeugnisses sowie Änderungen der Regel 21 der überarbeiteten Anlage I von MARPOL 73/78)
Vom 27. April 2010
(BGBl. II Nr. 10 vom 04.05.2010 S. 266)
(angenommen am 24. März 2006)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
sowie im Hinblick darauf, dass die überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 mit Entschließung MEPC.117(52) beschlossen worden ist und voraussichtlich am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird;
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 1, der vorgeschlagenen neuen Regel 12A, der daraus folgenden Änderungen der Nachträge (Formblätter A und B) des IOPP-Zeugnisses sowie der vorgeschlagenen Änderungen der Regel 21 der überarbeiteten Anlage I von MARPOL 73/78 -
Änderungen der revidierten Anlage I von MARPOL | Anlage |
1 Hinzufügung eines Absatzes 28.9 in Regel 1
Nach dem bisherigen Absatz 28.8 wird nachstehender neuer Absatz 28.9 eingefügt:
"28.9 Der Ausdruck "Schiff, das am oder nach dem 1. August 2010 abgeliefert worden ist" bezeichnet ein Schiff,
2 Hinzufügung einer neuen Regel 12A über den Schutz von Brennstofftanks
Nach der bisherigen Regel 12 wird nachstehende neue Regel 12A eingefügt:
"Regel 12A - Schutz von Brennstofftanks
1 Diese Regel gilt für alle Schiffe mit einem Gesamt-Fassungsvermögen an flüssigem Brennstoff von 600 m3 und mehr, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.9 am oder nach dem 1. August 2010 abgeliefert worden sind.
2 Die Anwendung dieser Regel beim Festlegen der Anordnung der für die Beförderung von flüssigem Brennstoff verwendeten Tanks geht der Regel 19 nicht vor.
3 Im Sinne dieser Regel gelten folgende Begriffsbestimmungen:
4 Diese Regel gilt für alle Brennstofftanks mit Ausnahme kleiner Brennstofftanks im Sinne des Absatzes 3.12, sofern das Gesamt-Fassungsvermögen dieser ausgeschlossenen Tanks nicht mehr als 600 m3 beträgt.
5 Ein einzelner Brennstofftank darf kein größeres Fassungsvermögen als 2.500 m3 haben.
6 Bei Schiffen, ausgenommen Hub-Bohrinseln, mit einem Gesamt-Fassungsvermögen an flüssigem Brennstoff von 600 m3 und mehr müssen die Brennstofftanks so angeordnet sein, dass sie von der Mallkante der Bodenbeplattung an keiner Stelle weniger als den Abstand h entfernt sind, der wie folgt festgelegt ist:
h = B/20 m oder
h = 2,0 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
Der Mindestwert für h beträgt 0,76 m.
Im Kimmbereich und an Stellen ohne ausgeprägte Kimm muss die Begrenzungslinie der Brennstofftanks parallel zu der Linie des flachen Bodens mittschiffs verlaufen, wie in Abb. 1 dargestellt.
Abb. 1 - Begrenzungslinien der Brennstofftanks im Sinne des Absatzes 6
7 Bei Schiffen mit einem Gesamt-Fassungsvermögen an flüssigem Brennstoff von 600 m3 und mehr, aber unter 5.000 m3 dürfen die Brennstofftanks von der Mallkante der Außenhautbeplattung an keiner Stelle weniger als den nachstehend angegebenen Abstand w haben, der, wie in Abb. 2 dargestellt, an jedem Querschnitt rechtwinklig zur Außenhaut gemessen wird:
w = 0,4 + 2,4 C/20.000 m
Der Mindestwert für w beträgt 1,0 m; bei Einzeltanks mit einem Fassungsvermögen an flüssigem Brennstoff von weniger als 500 m3 beträgt der Mindestwert jedoch 0,76 m.
8 Bei Schiffen mit einem Gesamt-Fassungsvermögen an flüssigem Brennstoff von 5.000 m3 und mehr dürfen die Brennstofftanks von der Mallkante der Außenhautbeplattung an keiner Stelle weniger als den nachstehend angegebenen Abstand w haben, der, wie in Abb. 2 dargestellt, an jedem Querschnitt rechtwinklig zur Außenhaut gemessen wird:
w = 0,5 + C/20.000 m oder
w = 2,0 m, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.
Der Mindestwert für w beträgt 1,0 m.
Abb. 2 - Begrenzungslinien der Brennstofftanks im Sinne der Absätze 7 und 8
9 Rohrleitungen für flüssigen Brennstoff, die in einem Abstand vom Schiffsboden von weniger als h nach der Begriffsbestimmung in Absatz 6 oder in einem Abstand von der Seite des Schiffes von weniger als w nach der Begriffsbestimmung in Absatz 7 beziehungsweise 8 verlaufen, müssen im Innern des Brennstofftanks oder in dessen unmittelbarer Nachbarschaft mit Ventilen oder ähnlichen Absperrvorrichtungen versehen sein. Es muss möglich sein, diese Ventile von einem leicht zugänglichen geschlossenen Raum aus zu bedienen, der von der Kommandobrücke aus oder von der Antriebsmaschinen-Kontrollstation aus erreicht werden kann, ohne dass frei liegende Decks oder Decks mit Aufbauten überquert werden müssen, die dem Wetter ausgesetzt sind. Die Ventile müssen bei einer Funktionsstörung der Fernbedienung selbsttätig schließen und müssen auf See jederzeit geschlossen gehalten werden, wenn der Tank flüssigen Brennstoff enthält; nur während des Umpumpens von flüssigem Brennstoff dürfen sie geöffnet werden.
10 Lenzbrunnen in Brennstofftanks dürfen sich bis in den Doppelboden unter der durch den Abstand h bestimmten Grenzlinie erstrecken; sie müssen jedoch so klein wie möglich sein, und der Abstand zwischen Brunnenboden und der Bodenbeplattung muss mindestens 0,5 h betragen.
11 Wahlweise können Schiffe anstelle der Absätze 6 sowie 7 oder 8 der nachstehenden Norm für Merkmale von unfallbedingtem Ausfluss von flüssigem Brennstoff entsprechen:
OM < 0,0157-1,14E-6⋅ C | bei 600 m3 < C < 5.000 m3 |
OM < 0,010 | bei C > 5.000 m3 |
Hierbei bedeuten:
OM = mittlerer Ölausfluss-Parameter und
C = Gesamtvolumen des flüssigen Brennstoffs
OM = (0,4 OMS + 0,6 OMB) / C
Hierbei bedeuten:
OMS = mittlerer Ausfluss bei Seitenbeschädigung in m3,
OMB = mittlerer Ausfluss bei Bodenbeschädigung in m3,
C = Gesamtvolumen des flüssigen Brennstoffs.
OMB = 0,7 OMB(0) + 0,3 OMB(2,5)
Hierbei bedeuten:
OMB(0) = mittlerer Ausfluss für 0 m Tidenstand in m3 und
OMB(2,5) = mittlerer Ausfluss für minus 2,5 m Tidenstand in m3.
Hierbei bedeuten:
i = jeder zu betrachtende Brennstofftank,
n = Gesamtanzahl der Brennstofftanks,
PS(i) = die Wahrscheinlichkeit des Durchdringens des Brennstofftanks i infolge Seitenbeschädigung, berechnet entsprechend Absatz 11.6,
OS(i) = der Ausfluss in m3 infolge Seitenbeschädigung aus dem Brennstofftank i, bei dem das Gesamtvolumen im Brennstofftank i mit 98 v. H. Füllung angenommen wird.
Hierbei bedeuten:
i = jeder zu betrachtende Brennstofftank,
n = Gesamtanzahl der Brennstofftanks,
PB(i) = die Wahrscheinlichkeit des Durchdringens des Brennstofftanks i infolge Bodenbeschädigung, berechnet entsprechend Absatz 11.7,
OB(i) = der Ausfluss in m3 aus dem Brennstofftank i, berechnet nach Absatz 11.5.3, und
CDB(i) = Faktor für die Berücksichtigung von eingeschlossenem Öl entsprechend Absatz 11.5.4.
Hierbei bedeuten:
i, n, PB(i) und CDB(i) = wie in Absatz 11.5.1 angegeben,
OB(i) = der Ausfluss in m3 aus dem Brennstofftank i nach dem Tidenwechsel.
hF = {(dp + tC - Zi)ρs}/ρn
Hierbei bedeuten:
hF = die Höhe der Oberfläche des flüssigen Brennstoffs oberhalb von Zi in m;
tC = der Tidenwechsel in m. Abnahmen der Tide sind als negative Werte auszudrücken;
Zi = die Höhe des niedrigsten Punktes im Brennstofftank oberhalb der Basislinie in m;
ρs = die Dichte des Seewassers, angenommen mit 1.025 kg/m3;
ρn = die nominelle Dichte des flüssigen Brennstoffs im Sinne des Absatzes 11.2.3.
OB(i) = Hw ⋅ A
Hierbei bedeuten:
Hw = 1,0 m, wenn YB = 0,
Hw = BB/50, jedoch nicht größer als 0,4 m, wenn YB größer ist als BB/5 oder 11,5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist.
Hw ist von der Linie des flachen Bodens mittschiffs aus nach oben zu messen. Im Kimmbereich und an Stellen ohne ausgeprägte Kimm ist Hw von einer parallel zum flachen Boden mittschiffs verlaufenden Linie aus zu messen, wie es in Abb. 1 für den Abstand "h" dargestellt ist.
Liegt der Wert für YB außenbords unter BB/5 oder 11,5 m, je nachdem, welcher Wert geringer ist, so ist Hw durch lineare Interpolation zu ermitteln.
YB = der Mindestwert für YB über die gesamte Länge des Brennstofftanks, wobei YB an jeder beliebigen Stelle den Querabstand zwischen der seitlichen Außenhaut in der Wasserlinie dB und dem Tank in oder unterhalb der Wasserlinie dB bezeichnet,
A = die größte waagerechte Projektionsfläche des Brennstofftanks vom Tankboden aus bis zur Höhe Hw.
Abb. 3 - Abmessungen für die Berechnung der Mindest-Ölaustrittsmenge im Sinne des Absatzes 11.5.3.3
CDB(i) = 0,6 bei Brennstofftanks, die von unten durch nicht für Öl vorgesehene Räume begrenzt sind,
CDB(i) = 1 in allen anderen Fällen.
Hierbei bedeuten:
PSL = (1 - PSf- PSa) = die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den Längsbereich ausdehnen wird, der von Xa und Xf begrenzt wird,
PSV = (1 - PSu - Psf) = die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den senkrechten Bereich ausdehnen wird, der von Zi und Zu begrenzt wird,
PST = (1 - Psy) = die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in Querrichtung über die durch y definierte Begrenzung hinaus ausdehnen wird.
Psa = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig hinter der Stelle Xa/L liegen wird,
Psf = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig vor der Stelle Xf/L liegen wird,
PSl = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig unterhalb des Tanks liegen wird,
Psu = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig oberhalb des Tanks liegen wird, und
PSy = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig außerhalb des Tanks liegen wird.
Die Abteilungsbegrenzungen Xa, Xf, Zl, Zu und y sind wie folgt zu ermitteln:
Xa = der Längsabstand vom hinteren Ende von L bis zum hintersten Punkt der betreffenden Abteilung in m;
Xf = der Längsabstand vom hinteren Ende von L bis zum vordersten Punkt der betreffenden Abteilung in m;
Zl = der senkrechte Abstand von Oberkante Kiel bis zum tiefsten Punkt der betreffenden Abteilung in m. Ist der Wert von Zl größer als der Wert von Ds, so ist Zl als DS anzusetzen;
Zu = der senkrechte Abstand von Oberkante Kiel bis zum höchsten Punkt der betreffenden Abteilung in m. Ist der Wert von Zu größer als der Wert von Ds, so ist Zu als DS anzusetzen;
y = der waagerechte im rechten Winkel zur Mittellinie gemessene Mindestabstand zwischen der betreffenden Abteilung und der Seitenbeplattung in m 1.
Im Kimmbereich braucht y unterhalb des Abstands h über der Basislinie nicht berücksichtigt zu werden, wobei h B/10,3 m oder Oberkante Tank entspricht, je nachdem, welcher Wert der kleinere ist.
Xa/L | PSa | Xf/L | Psf | Zl/DS | PSi | Zu/DS | Psu |
0,00 | 0,000 | 0,00 | 0,967 | 0,00 | 0,000 | 0,00 | 0,968 |
0,05 | 0,023 | 0,05 | 0,917 | 0,05 | 0,000 | 0,05 | 0,952 |
0,10 | 0,068 | 0,10 | 0,867 | 0,10 | 0,001 | 0,10 | 0,931 |
0,15 | 0,117 | 0,15 | 0,817 | 0,15 | 0,003 | 0,15 | 0,905 |
0,20 | 0,167 | 0,20 | 0,767 | 0,20 | 0,007 | 0,20 | 0,873 |
0,25 | 0,217 | 0,25 | 0,717 | 0,25 | 0,013 | 0,25 | 0,836 |
0,30 | 0,267 | 0,30 | 0,667 | 0,30 | 0,021 | 0,30 | 0,789 |
0,35 | 0,317 | 0,35 | 0,617 | 0,35 | 0,034 | 0,35 | 0,733 |
0,40 | 0,367 | 0,40 | 0,567 | 0,40 | 0,055 | 0,40 | 0,670 |
0,45 | 0,417 | 0,45 | 0,517 | 0,45 | 0,085 | 0,45 | 0,599 |
0,50 | 0,467 | 0,50 | 0,467 | 0,50 | 0,123 | 0,50 | 0,525 |
0,55 | 0,517 | 0,55 | 0,417 | 0,55 | 0,172 | 0,55 | 0,452 |
0,60 | 0,567 | 0,60 | 0,367 | 0,60 | 0,226 | 0,60 | 0,383 |
0,65 | 0,617 | 0,65 | 0,317 | 0,65 | 0,285 | 0,65 | 0,317 |
0,70 | 0,667 | 0,70 | 0,267 | 0,70 | 0,347 | 0,70 | 0,255 |
0,75 | 0,717 | 0,75 | 0,217 | 0,75 | 0,413 | 0,75 | 0,197 |
0,80 | 0,767 | 0,80 | 0,167 | 0,80 | 0,482 | 0,80 | 0,143 |
0,85 | 0,817 | 0,85 | 0,117 | 0,85 | 0,553 | 0,85 | 0,092 |
0,90 | 0,867 | 0,90 | 0,068 | 0,90 | 0,626 | 0,90 | 0,046 |
0,95 | 0,917 | 0,95 | 0,023 | 0,95 | 0,700 | 0,95 | 0,013 |
1,00 | 0,967 | 1,00 | 0,000 | 1,00 | 0,775 | 1,00 | 0,000 |
PSy ist wie folgt zu berechnen:
PSy = (24,96 -199,6 y/BS) (y/BS) | bei y/BS < 0,05 |
PSy = 0,749 + {5 - 44,4 (y/BS - 0,05)} {(y/BS) - 0,05} | bei 0,05 < y/BS < 0,1 |
PSy = 0,888 + 0,56 (y/BS - 0,1) | bei y/BS > 0,1 |
PSy darf nicht größer als 1 angenommen werden.
Hierbei bedeuten:
PBL = (1 - PBf- PBa) = die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den Längsbereich ausdehnen wird, der von Xa und Xf begrenzt wird,
PBT = (1 - PBp - PBS) = die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung in den Querbereich ausdehnen wird, der von Yp und YS begrenzt wird, und
PBV = (1 - PBZ) = die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Beschädigung senkrecht über die durch z definierte Begrenzung hinaus ausdehnen wird.
PBa = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig hinter der Stelle Xa/L liegen wird,
PBf = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig vor der Stelle Xf/L liegen wird,
PBp = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig auf der Backbordseite des Tanks liegen wird,
PBs = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig auf der Steuerbordseite des Tanks liegen wird, und
PBz = die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschädigung vollständig unterhalb des Tanks liegen wird.
Die Abteilungsbegrenzungen Xa, Xf, Yp, Ys und z sind wie folgt zu ermitteln:
Xa und Xf wie in Absatz 11.6.2 definiert,
Yp = der Querabstand von dem am weitesten nach backbord in oder unter der Wasserlinie dB liegenden Punkt der Abteilung bis zu einer senkrechten Ebene, die bei BB/2 nach steuerbord von der Mittellinie des Schiffes aus liegt,
Ys = der Querabstand von dem am weitesten nach steuerbord in oder unter der Wasserlinie dB liegenden Punkt der Abteilung bis zu einer senkrechten Ebene, die bei BB/2 nach steuerbord von der Mittellinie des Schiffes aus liegt,
z = der Mindestwert für z über der Länge der Abteilung, wobei z an irgendeiner Stelle auf der Länge der senkrechte Abstand vom unteren Punkt der Bodenbeplattung an dieser Stelle auf der Länge bis zum unteren Punkt der Abteilung an dieser Stelle auf der Länge ist.
Xa/L | PBa | Xf/L | PBf | Yp/BB | PBp | Ys/BB | PBs |
0,00 | 0,000 | 0,00 | 0,969 | 0,00 | 0,844 | 0,00 | 0,000 |
0,05 | 0,002 | 0,05 | 0,953 | 0,05 | 0,794 | 0,05 | 0,009 |
0,10 | 0,008 | 0,10 | 0,936 | 0,10 | 0,744 | 0,10 | 0,032 |
0,15 | 0,017 | 0,15 | 0,916 | 0,15 | 0,694 | 0,15 | 0,063 |
0,20 | 0,029 | 0,20 | 0,894 | 0,20 | 0,644 | 0,20 | 0,097 |
0,25 | 0,042 | 0,25 | 0,870 | 0,25 | 0,594 | 0,25 | 0,133 |
0,30 | 0,058 | 0,30 | 0,842 | 0,30 | 0,544 | 0,30 | 0,171 |
0,35 | 0,076 | 0,35 | 0,810 | 0,35 | 0,494 | 0,35 | 0,211 |
0,40 | 0,096 | 0,40 | 0,775 | 0,40 | 0,444 | 0,40 | 0,253 |
0,45 | 0,119 | 0,45 | 0,734 | 0,45 | 0,394 | 0,45 | 0,297 |
0,50 | 0,143 | 0,50 | 0,687 | 0,50 | 0,344 | 0,50 | 0,344 |
0,55 | 0,171 | 0,55 | 0,630 | 0,55 | 0,297 | 0,55 | 0,394 |
0,60 | 0,203 | 0,60 | 0,563 | 0,60 | 0,253 | 0,60 | 0,444 |
0,65 | 0,242 | 0,65 | 0,489 | 0,65 | 0,211 | 0,65 | 0,494 |
0,70 | 0,289 | 0,70 | 0,413 | 0,70 | 0,171 | 0,70 | 0,544 |
0,75 | 0,344 | 0,75 | 0,333 | 0,75 | 0,133 | 0,75 | 0,594 |
0,80 | 0,409 | 0,80 | 0,252 | 0,80 | 0,097 | 0,80 | 0,644 |
0,85 | 0,482 | 0,85 | 0,170 | 0,85 | 0,063 | 0,85 | 0,694 |
0,90 | 0,565 | 0,90 | 0,089 | 0,90 | 0,032 | 0,90 | 0,744 |
0,95 | 0,658 | 0,95 | 0,026 | 0,95 | 0,009 | 0,95 | 0,794 |
1,00 | 0,761 | 1,00 | 0,000 | 1,00 | 0,000 | 1,00 | 0,844 |
PBz ist wie folgt zu berechnen:
PBz = (14,5 - 67 z/DS) (z/DS) | bei z/DS < 0,1 |
PBz = 0,78 + 1,1 {(z/DS - 0,1)} | bei z/DS > 0,1 |
PBz darf nicht größer als 1 angenommen werden.
12 Bei der Genehmigung des Entwurfs und des Baues von Schiffen, die nach Maßgabe dieser Regel gebaut werden sollen, müssen die Verwaltungen die allgemeinen Gesichtspunkte der Sicherheit gebührend berücksichtigen, einschließlich der Notwendigkeit der Wartung und Besichtigung der Seiten- und Doppelbodentanks oder -räume.
____
1) Bei symmetrischer Tankanordnung wenden Schäden lediglich für eine Außenwand des Schiffes betrachtet, wobei alle Werte für "y" von dieser Seite zu messen sind. Für asymmetrische Anordnungen wird auf die von der Organisation mit Entschließung MEPC.122(52) angenommenen Erläuterungen zu Sachverhalten bezüglich unfallbedingter Ölausflussmerkmale verwiesen.
3 Folgeänderung der Nachträge (Formblätter A und B) des IOPP-Zeugnisses
In die Nachträge (Formblätter A und B) zum IOPP-Zeugnis wird nachstehender neuer Absatz 2A eingefügt:
"2A.1 Das Schiff muss im Einklang mit Regel 12A gebaut sein und entspricht den Anforderungen
der Absätze 6 sowie 7 oder 8 (Doppelhüllen-Bauweise) [ ]
des Absatzes 11 (Merkmale betreffend den unfallbedingten Ausfluss von flüssigem Brennstoff) [ ]
2A.2 'Das Schiff braucht nicht den Anforderungen der Regel 12A zu entsprechen. [ ]".
4 Änderungen der Regel 21
Der Wortlaut der bisherigen Regel 21 - "Verhütung der Ölverschmutzung durch Öltankschiffe, die Schweröl als Ladung befördern" - Absatz 2.2 wird durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
"Öl, außer Rohöl, entweder mit einer Dichte bei 15 °C von mehr als 900 kg/m3 oder mit einer kinematischen Viskosität bei 50 °C von mehr als 180 mm2/s; oder".
ENDE |