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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.186(59)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
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Vom 11. November 2010
(BGBl. II Nr. 32 vom 17.11.2010 S. 1252)



(angenommen am 17. Juli 2009)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 betreffend die Hinzufügung eines neuen Kapitels 8 und Folgeänderungen des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis, Formblatt B, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2010 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2011 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.


(Hinzufügung eines neuen Kapitels 8 zur Anlage I von MARPOL und Folgeänderungen des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis, Formblatt B)

1 Ein neues Kapitel 8 wird angefügt:

"Kapitel 8
Verhütung der Verschmutzung während des Umpumpens von Ölladung zwischen Öltankschiffen auf See

Regel 40 Anwendungsbereich

  1. 1 Die Regeln dieses Kapitels gelten für Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150 Tonnen oder mehr, die Ölladung zwischen Öltankschiffen auf See umpumpen (Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff-Umpumpvorgänge), und für die von ihnen am oder nach dem 1. April 2012 durchgeführten Umpumpvorgänge. Umpumpvorgänge, die vor diesem Datum, aber nach der Genehmigung durch die Verwaltung des gemäß Regel 41 Absatz 1 vorgeschriebenen Plans für Umpumpvorgänge durchgeführt werden, haben jedoch so weit wie möglich den Bestimmungen des Plans für Umpumpvorgänge zu entsprechen.
  2. 2 Die Regeln in diesem Kapitel gelten nicht für das Umpumpen von Öl bei feststehenden oder beweglichen Plattformen einschließlich Offshore-Bohrplattformen und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die für die Offshore-Verarbeitung und -Lagerung von Öl verwendet werden, sowie schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die für die Offshore-Lagerung des verarbeiteten Öls verwendet werden.
  3. 3 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Bunkervorgänge.
  4. 4 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Umpumpvorgänge, die aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich sind oder zur Bekämpfung bestimmter Verschmutzungsereignisse, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  5. 5 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Umpumpvorgänge, bei denen eines der beteiligten Schiffe ein Kriegsschiff, Flottenhilfsschiff oder ein sonstiges einem Staat gehörendes oder von ihm eingesetztes Schiff ist, das zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handels - zwecke genutzt wird. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete, den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher Schiffe nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass Umpumpvorgänge, soweit dies zumutbar und durchführbar ist, in einer Weise durchgeführt werden, die mit diesem Kapitel vereinbar ist.

Regel 41 Allgemeine Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

  1. Jedes Öltankschiff, das an Umpumpvorgängen beteiligt ist, muss ab dem Datum der ersten an oder nach dem 1. Januar 2011 durchzuführenden jährlichen, Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung an Bord einen Plan mit - führen, in dem festgelegt ist, wie Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff durchzuführen sind (Plan für Umpumpvorgänge). Jeder Plan für Umpumpvorgänge eines Öltankschiffes muss von der Verwaltung genehmigt werden. Der Plan für Umpumpvorgänge ist in der Arbeitssprache des Schiffes zu verfassen.
  2. Der Plan für Umpumpvorgänge ist unter Berücksichtigung der Informationen in dem von der Organisation erstellten Leitfaden für Umpumpvorgänge zu entwickeln. Der Plan für Umpumpvorgänge kann in ein bestehendes System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung eingebunden werden, sofern diese Vorschrift für das betreffende Öltankschiff gilt.
  3. Jedes Öltankschiff, das diesem Kapitel unterliegt und an Umpumpvorgängen beteiligt ist, hat seinen Plan für Umpumpvorgänge einzuhalten.
  4. Die Person, die die beratende Gesamtleitung für Umpumpvorgänge innehat, muss befähigt sein, alle erforderlichen Aufgaben auszuführen, wobei die Befähigungen zu berücksichtigen sind, die in dem von der Organisation erstellten Leitfaden für Umpumpvorgänge enthalten sind.
  5. Aufzeichnungen über Umpumpvorgänge sind für drei Jahre an Bord aufzubewahren und müssen jederzeit für eine Überprüfung durch eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verfügbar sein.

Regel 42 Mitteilung

  1. Jedes Öltankschiff, das diesem Kapitel unterliegt und im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei dieses Übereinkommens einen Umpumpvorgang plant, teilt dieser Vertragspartei den geplanten Umpumpvorgang mindestens 48 Stunden im Voraus mit. Sind in einem Ausnahmefall nicht alle der in Absatz 2 aufgeführten Angaben 48 Stunden im Voraus verfügbar, so teilt das Öltankschiff, das die Ölladung abgibt, der Vertragspartei dieses Übereinkommens mindestens 48 Stunden im Voraus mit, dass ein Umpumpvorgang stattfinden wird und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben der Vertragspartei zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt werden.
  2. Die Mitteilung nach Absatz 1 muss mindestens Folgendes umfassen:
    1. Name, Flagge, Rufzeichen, IMONummer und voraussichtliche Ankunftszeit der Öltankschiffe, die an dem Umpumpvorgang beteiligt sind;
    2. Datum, Zeitpunkt und geographische Position bei Beginn des geplanten Umpumpvorgangs;
    3. Angabe, ob der Umpumpvorgang vor Anker oder während der Fahrt durchgeführt werden soll;
    4. Sorte und Menge des Öls;
    5. geplante Dauer des Umpumpvorgangs;
    6. Bezeichnung des Dienstleisters, der den Umpumpvorgang durchführt, oder der Person, die die beratende Gesamtaufsicht innehat, sowie Kontaktdaten; und
    7. Bestätigung, dass an Bord des Öltankschiffes ein Plan für Umpumpvorgänge nach Regel 41 mitgeführt wird.
  3. Ändert sich die voraussichtliche Ankunftszeit eines Öltankschiffes an der Position oder in dem Gebiet, in dem der Umpumpvorgang durchgeführt werden soll, um mehr als sechs Stunden, so teilt der Kapitän, Eigentümer oder Agent dieses Öltankschiffes der in Absatz 1 bezeichneten Vertragspartei dieses Übereinkommens eine korrigierte voraussichtliche Ankunftszeit mit."

2 In dem Bericht über Bau und Ausrüstung von Öltankschiffen, Formblatt B, wird ein neuer Abschnitt 8A mit folgendem Wortlaut angefügt:

" 8A. Öl-Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff auf See (Regel 41)

8A.1 Das Öltankschiff führt einen Plan für Umpumpvorgänge nach Regel 41 mit."

Achtzehnte Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr
(Achtzehnte Verordnung Umweltschutz-See)

Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 17. Juli 2009 mit den Entschließungen MEPC.186(59) und MEPC.187(59) angenommenen Änderungen der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch Entschließung MEPC.176(58) vom 10. Oktober 2008 (BGBl. 2010 II S. 556, 558), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Entschließungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE