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TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3


3Einrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm) (Regel 12) sowie Sammeltank(s) für ölhaltiges Bilgenwasser
3.1Auf dem Schiff sind folgende Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) für das Zurückbehalten von Ölrückständen (Ölschlamm) an Bord vorgesehen:


TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3


3.2Einrichtungen für die Beseitigung von in Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) zurückbehaltenen Ölrückständen (Ölschlamm):
3.2.1 14Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm)[ ]
3.2.2für die Verbrennung von Ölrückständen (Ölschlamm) geeigneter Hilfskessel[ ]
3.2.3andere anerkannte Einrichtungen, angeben, welche[ ]
3.3Auf dem Schiff ist folgender Sammeltank/sind folgende Sammeltanks für das Zurückbehalten von ölhaltigem Bilgenwasser an Bord vorgesehen:


TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3


4Genormter Abflussanschluss (Regel 13) 
4.1Das Schiff ist mit einer Rohrleitung für die Abgabe von Rückständen aus den Maschinenraumbilgen und Ölschlamm an Auffanganlagen ausgerüstet, an der ein genormter Abflussanschluss nach Regel 13 angebracht ist 
5Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen/Meeresverschmutzungen (Regel 37) 
5.1Das Schiff führt einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Regel 37 mit 
5.2Das Schiff führt einen Notfallplan für Meeresverschmutzungen nach Regel 37 Absatz 3 mit 
6Befreiung 
6.1Befreiungen von den Vorschriften der Anlage I Kapitel 3 des Übereinkommens sind nach Regel 3 Absatz 1 von der Verwaltung in Bezug auf die unter der (den) Nummer(n)........................................................................................................ dieses Berichts aufgeführten Punkte gewährt worden 
7Gleichwertiger Ersatz (Regel 5) 
7.1Gleichwertiger Ersatz ist von der Verwaltung für bestimmte Vorschriften der Anlage I in Bezug auf die unter der (den) Nummer(n) dieses Berichts aufgeführten Punkte zugelassen worden 
8Einhaltung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes 
8.1Das Schiff entspricht den zusätzlichen Anforderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2 des Polar Codes 

Hiermit wird bescheinigt, dass dieser Bericht in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in........................................................................................................................................................
 (Ort der Ausstellung des Berichts) 
......................................................... ..........................................................
(Tag der Ausstellung) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der den Bericht ausfertigt)
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)  
   

Formblatt B 14 18c 20 20 24b3

Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)

Bericht über Bau und Ausrüstung von Öltankschiffen

in Bezug auf Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet)

Anmerkungen:

1Dieses Formblatt ist für die ersten beiden Schiffstypen entsprechend der Einteilung im IOPP-Zeugnis zu verwenden, d. h."Öltankschiffe" und "Schiffe mit Ladetanks, die keine Öltankschiffe sind und unter Anlage I Regel 2 Absatz 2 des Übereinkommens fallen". Für den dritten Schiffstyp nach der Einteilung im IOPP-Zeugnis ist Formblatt A zu verwenden.
2Dieser Bericht ist mit dem IOPP-Zeugnis fest zu verbinden. Das IOPP-Zeugnis muss jederzeit an Bord des Schiffes verfügbar sein.
3Der Originalbericht muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine andere Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
4Ein in ein Kästchen eingetragenes Kreuz (x) bedeutet "ja" oder "zutreffend", ein Strich (-) bedeutet "nein" oder "nicht zutreffend".
5Sofern nicht etwas anderes angegeben ist, beziehen sich die in diesem Bericht erwähnten Regeln auf die Regeln der Anlage I des Übereinkommens, und die Entschließungen beziehen sich auf die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beschlossenen Entschließungen.


1Angaben zum Schiff 
1.1Name des Schiffes............................ 
1.2Unterscheidungssignal...................... 
1.3Heimathafen...................................... 
1.4Bruttoraumzahl................................. 
1.5Ladefähigkeit des Schiffes................(m3)
1.6Tragfähigkeit des Schiffes................

(Tonnen)
(Regel 1 Absatz 23)

1.7Länge des Schiffes............................(m)
(Regel 1 Absatz 19)
1.8Baudaten:.......................................... 
1.8.1Datum des Bauvertrags..................... 
1.8.2Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand................................................... 
1.8.3Datum der Ablieferung..................... 
1.9Größerer Umbau (falls zutreffend):................................................. 
1.9.1Datum des Umbauvertrags............... 
1.9.2Datum des Umbaubeginns................ 
1.9.3Datum der Fertigstellung des Umbaus................................................... 
1.10Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Ablieferung: 
1.10.1Das Schiff ist wegen unvorhergesehener Verzögerung bei der Ablieferung von der Verwaltung als "Schiff, das am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist" entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 anerkannt worden
[ ]
1.10.2Das Schiff ist wegen unvorhergesehener Verzögerung bei der Ablieferung von der Verwaltung als "Öltankschiff, das am oder vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist" entsprechend Regel 1 Absatz 28.3 anerkannt worden
[ ]
1.10.3Das Schiff braucht wegen unvorhergesehener Verzögerungen bei der Ablieferung nicht den Bestimmungen der Regel 26 zu entsprechen
[ ]
1.11Schiffstyp:[ ]
1.11.1Rohöltankschiff[ ]
1.11.2Produktentanker[ ]
1.11.3Produktentanker, der kein Heizöl, schweres Dieselöl entsprechend Regel 20 Absatz 2 oder Schmieröl befördert [ ]
1.11.4Rohöl/Produktentanker[ ]
1.11.5Tank-Massengutschiff[ ]
1.11.6Schiff mit Ladetanks, das kein Öltanker ist und unter Anlage I Regel 2 Absatz 2 des Übereinkommens fällt [ ]
1.11.7Öltankschiff, das nur zur Beförderung der in Regel 2 Absatz 4 genannten Produkte bestimmt ist [ ]
2Kontrolleinrichtungen für das Einleiten von Öl aus Maschinenraumbilgen und Brennstofftanks (Regel 16 und 14) [ ]
2.1Beförderung von Ballastwasser in Brennstofftanks:[ ]
2.1.1Das Schiff kann unter normalen Bedingungen Ballastwasser in Brennstofftanks befördern[ ]
2.2Typ der eingebauten Ölfilteranlage:[ ]
2.2.1Ölfilteranlage (15 ppm) (Regel 14 Absatz 6)[ ]
2.2.2Ölfilteranlage (15 ppm) mit Alarmvorrichtung und einer Einrichtung zur selbsttätigen Unterbrechung (Regel 14 Absatz 7)
[ ]
2.3Zulassungsnormen:[ ]
2.3.1Die Separator- oder Filteranlage
1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden[ ]
2. ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden[ ]
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden[ ]
4. ist nach Entschließung A.233(VII) zugelassen worden[ ]
5. ist nach nationalen Normen zugelassen worden, die nicht auf Entschließung A.393(X) oder A.233(VII) beruhen[ ]
6. ist nicht zugelassen worden[ ]
2.3.2Die Zusatzeinrichtung ist nach Entschließung A.444(XI) zugelassen worden [ ]
2.3.3Das Ölgehaltsmessgerät 
1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden[ ]
2 .ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden[ ]
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden[ ]
2.4Der maximale Durchfluss des Systems beträgt ..........................m3/h. 
2.5Befreiung von der Anwendung der Regel 14: 
2.5.1Nach Regel 14 Absatz 5 wird das Schiff von der Anwendung der Regel 14 Absatz 1 oder 2 befreit. Das Schiff wird ausschließlich eingesetzt auf Reisen innerhalb eines oder mehrerer Sondergebiete, nämlich:..................................................
[ ]
2.5.2Auf dem Schiff ist folgender Sammeltank/sind folgende Sammeltanks für das Zurückbehalten des gesamten ölhaltigen Bilgenwassers an Bord vorgesehen: [ ]


TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3


2.5.3Anstatt des/der Sammeltanks sind auf dem Schiff Einrichtungen zum Umpumpen des Bilgenwassers in den Sloptank vorgesehen[ ]
2A.1Das Schiff muss im Einklang mit Regel 12A gebaut sein und entspricht den Anforderungen
der Absätze 6 sowie 7 oder 8 (Doppelhüllen-Bauweise)[ ]
des Absatzes 11 (Merkmale betreffend den unfallbedingten Ausfluss von flüssigem Brennstoff)[ ]
2A.2Das Schiff braucht nicht den Anforderungen der Regel 12A zu entsprechen.[ ]
3Einrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm) (Regel 12) sowie Sammeltank(s) für ölhaltiges Bilgenwasser 
3.1Auf dem Schiff sind folgende Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) für das Zurückbehalten von Ölrückständen (Ölschlamm) an Bord vorgesehen: 


TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3


3.2Einrichtungen für die Beseitigung von in Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) zurückbehaltenen Ölrückständen (Ölschlamm):
3.2.1 14Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm)[ ]
3.2.2für die Verbrennung von Ölrückständen (Ölschlamm) geeigneter Hilfskessel[ ]
3.2.3andere anerkannte Einrichtungen, angeben, welche[ ]
3.3Auf dem Schiff ist folgender Sammeltank/sind folgende Sammeltanks für das Zurückbehalten von ölhaltigem Bilgenwasser an Bord vorgesehen:


TankbezeichnungLage des TanksFassungsvermögen (m3)
Spanten
von-bis
Lage in der Schiffsquerrichtung
    
 Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3

________
*) Ein Sammeltank oder Sammeltanks für Bilgenwasser sind nach dem Übereinkommen nicht vorgeschrieben, Eintragungen in die Tabelle unter Absatz 3.3 sind freiwillig

4Genormter Abflussanschluss (Regel 13) 
4.1Das Schiff ist mit einer Rohrleitung für die Abgabe von Rückständen aus den Maschinenraumbilgen und Ölschlamm an Auffanganlagen ausgerüstet, an der ein genormter Abflussanschluss nach Regel 13 angebracht ist
[ ]
5
24b3
Bauart (Regeln 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28 und 33) 
5.1In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel 18 wird das Schiff nach Regel 18 Absatz 9 als Tankschiff mit Tanks für getrennten Ballast eingestuft 
5.2Die Tanks für getrennten Ballast (SBT) nach Regel 18 sind wie folgt angeordnet:
TankFassungs-
vermögen (m3)
TankFassungs-
vermögen (m3)
Gesamtfassungsvermögen m3
 
5.3Tankwaschen mit Rohöl (COW): 
5.3.1Das Schiff ist mit einem COW-System nach Regel 33 ausgerüstet[ ]
5.3.2Das Schiff ist mit einem COW-System nach Regel 33 ausgerüstet; die Wirksamkeit des Systems ist jedoch in Übereinstimmung mit Regel 33 Absatz 1 und Nummer 4.2.10 der überarbeiteten COW-Anforderungen (Entschließung A.446(XI) in der Fassung der Entschließungen A.497(XII) und A.897(21)) noch nicht nachgewiesen worden

[ ]
5.3.3Das Schiff ist mit einem gültigen Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet, das folgendes Datum trägt...................................................
[ ]
5.3.4Obgleich nicht vorgeschrieben, ist das Schiff mit einem COW-System ausgerüstet, das hinsichtlich der Sicherheitsaspekte den überarbeiteten COW-Anforderungen (Entschließung A.446(XI) in der Fassung der Entschließungen A.497(XII) und A.897(21)) entspricht

[ ]
5.4Begrenzung der Größe und Anordnung der Ladetanks (Regel 26): 
5.4.1Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 26 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften[ ]
5.4.2Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 26 Absatz 4 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften (siehe Regel 2 Absatz 2)
[ ]
5.5Unterteilung und Stabilität (Regel 28): 
5.5.1Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 28 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften[ ]
5.5.2Informationen und Angaben nach Regel 28 Absatz 5 sind in genehmigter Form an Bord vorhanden[ ]
5.5.3Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 27 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften[ ]
5.5.4Informationen und Angaben nach Regel 27 für Tank-Massengutschiffe sind in schriftlicher und von der Verwaltung genehmigter Form an Bord vorhanden[ ]
5.5.5Das Schiff verfügt über einen zugelassenen Stabilitätsrechner nach Regel 28 Absatz 6
5.5.6Auf die Einhaltung der Regel 28 Absatz 6 durch das Schiff wird nach Regel 3 Absatz 6 verzichtet. Die Stabilität wird auf eine oder mehrere der folgenden Weisen überprüft:
1. das Beladen erfolgt ausschließlich entsprechend den genehmigten Bedingungen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden[ ]
2. die Überprüfung erfolgt in einer von der Verwaltung zugelassenen Weise aus der Ferne[ ]
3. das Beladen erfolgt im Rahmen einer genehmigten Bandbreite von Ladefällen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden[ ]
4. das Beladen erfolgt nach genehmigten KG/GM-Grenzkurven, die allen maßgeblichen Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften entsprechen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden[ ]
5.6Doppelhüllen-Bauausführung: 
5.6.1Das Schiff muß nach Regel 19 gebaut sein; es entspricht den Vorschriften:
1. des Absatzes 3 (Doppelhüllen-Bauausführung)[ ]
2. des Absatzes 4 (Tankschiffe mit Zwischendeck und Doppelseitenbauart)[ ]
3. des Absatzes 5 (vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt genehmigte Ersatzmethode)[ ]
5.6.2Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 19 Absatz 6 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften[ ]
5.6.3Das Schiff muss nicht den Vorschriften der Regel 19 entsprechen[ ]
5.6.4Das Schiff unterliegt der Regel 20 und
1. muss der Regel 19 Absätze 2 bis 5, 7 und 8 und Regel 28 hinsichtlich Absatz 28.7 bis spätestens entsprechen[ ]
2. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 20 Absatz 5 gestattet bis[ ]
3. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 20 Absatz 7 gestattet bis[ ]
5.6.5Das Schiff unterliegt nicht der Regel 20 (zutreffende(s) Kästchen ankreuzen): 
1. Das Schiff hat eine Tragfähigkeit von weniger als 5.000 Tonnen[ ]
2. Das Schiff entspricht der Regel 20 Absatz 1.2[ ]
3. Das Schiff entspricht der Regel 20 Absatz 1.3[ ]
5.6.6Das Schiff unterliegt der Regel 21 und
1. muss spätestens bis der Regel 21 Absatz 4 entsprechen[ ]
2. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 21 Absatz 5 gestattet bis[ ]
3. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 21 Absatz 6.1 gestattet bis[ ]
4. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 21 Absatz 6.2 gestattet bis[ ]
5. ist nach Regel 21 Absatz 7.2 von der Regel 21 befreit[ ]
5.6.7Das Schiff unterliegt nicht der Regel 21 (zutreffende(s) Kästchen ankreuzen): 
1. Das Schiff hat eine Tragfähigkeit von weniger als 600 Tonnen[ ]
2. Das Schiff entspricht der Regel 19 (Tragfähigkeit in Tonnen > 5.000)[ ]
3. Das Schiff entspricht der Regel 21 Absatz 1.2[ ]
4. Das Schiff entspricht der Regel 21 Absatz 4.2 (600 < Tragfähigkeit in Tonnen < 5.000)[ ]
5. Das Schiff befördert kein "Schweröl" im Sinne der Regel 21 Absatz 2 der Anlage I von MARPOL[ ]
5.6.8Das Schiff unterliegt der Regel 22 und
1. entspricht den Vorschriften der Regel 22 Absatz 2[ ]
2. entspricht den Vorschriften der Regel 22 Absatz 3[ ]
3. entspricht den Vorschriften der Regel 22 Absatz 5[ ]
5.6.9Das Schiff unterliegt nicht der Regel 22 
5.7Unfallbedingte Ölausflussmerkmale[ ]
5.7.1Das Schiff entspricht den Vorschriften der Regel 23 
6Zurückbehalten von Öl an Bord (Regeln 29, 31 und 32) 
6.1Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl: 
6.1.1Das Schiff fällt unter Öltankschiffe der Gruppe.................................nach Entschließung A.496(XII) oder A.586(14) (Nichtzutreffendes streichen)
[ ]
6.1.2Das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ist nach Entschließung MEPC.108(49) zugelassen worden[ ]
6.1.3Das System besteht aus:
1. Steuereinheit[ ]
2. Rechnereinheit[ ]
3. Auswerteeinheit[ ]
6.1.4Das System ist ausgerüstet mit:
1. einer Anlassverblockung[ ]
2. einer selbsttätigen Abschaltvorrichtung[ ]
6.1.5Das Ölgehaltsmessgerät ist nach Entschließung A.393(X), A.586(14) oder MEPC.108(49) (Nichtzutreffendes streichen) zugelassen und eignet sich für:
1. Rohöl[ ]
2. schwarze Produkte[ ]
3. weiße Produkte[ ]
6.1.6Ein Betriebshandbuch für das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ist an Bord vorhanden 
6.2Sloptanks 
6.2.1Das Schiff verfügt über.......besondere(n) Sloptank(s) mit einem Gesamtfassungsvermögen von .......m3, das.......v. H. der Ölladefähigkeit entspricht und damit in Übereinstimmung ist mit
1. Regel 29 Absatz 2.3[ ]
2. Regel 29 Absatz 2.3.1[ ]
3. Regel 29 Absatz 2.3.2[ ]
4. Regel 29 Absatz 2.3.3[ ]
6.2.2Ladetanks sind zu Sloptanks bestimmt worden 
6.3Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser: 
6.3.1Das Schiff verfügt über Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser, die nach Entschließung MEPC.5(XIII) zugelassen sind[ ]
6.4Befreiungen von Regeln 29, 31 und 32: 
6.4.1Das Schiff ist in Übereinstimmung mit Regel 2 Absatz 4 von den Vorschriften der Regeln 29, 31 und 32 befreit[ ]
6.4.2Das Schiff ist in Übereinstimmung mit Regel 2 Absatz 2 von den Vorschriften der Regeln 29, 31 und 32 befreit[ ]
6.5Ausnahme von Regeln: 
6.5.1Nach Regel 3 Absatz 5 wird auf die Einhaltung der Vorschriften der Regeln 31 und 32 durch das Schiff verzichtet.

Das Schiff wird ausschließlich eingesetzt für

1. besonderen Verkehr nach Regel 2 Absatz 5:[ ]
2. Reisen in (einem) Sondergebiet(en):[ ]
3. Reisen innerhalb von 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land außerhalb (eines) (von) Sondergebiet(s)(en) mit einer Dauer von 72 Stunden oder weniger, beschränkt auf:
[ ]
7Pump-, Leitungs- und Einleiteinrichtungen (Regel 30) 
7.1Die Abflussöffnungen für das Einleiten von getrenntem Ballast ins Meer befinden sich 
7.1.1oberhalb der Wasserlinie[ ]
7.1.2unterhalb der Wasserlinie[ ]
7.2Mit Ausnahme des Ladungsübergabeanschlusses befinden sich die Abflussöffnungen für das Einleiten von sauberem Ballast ins Meer*) 
7.2.1oberhalb der Wasserlinie[ ]
7.2.2unterhalb der Wasserlinie[ ]
7.3Mit Ausnahme des Ladungsübergabeanschlusses befinden sich Abflussöffnungen für das Einleiten von schmutzigem Ballast oder mit Öl verschmutztem Wasser von Ladetanks ins Meer: 
7.3.1oberhalb der Wasserlinie[ ]
7.3.2unterhalb der Wasserlinie in Verbindung mit dem Teilstrom-Überwachungssystem nach Regel 30 Absatz 6.5[ ]
7.3.3unterhalb der Wasserlinie[ ]
7.4Einleiten von Öl aus Ladepumpen und Ölleitungen (Regeln 30 Absätze 4 und 5) 
7.4.1Einrichtungen zum Entleeren aller Ladepumpen und Ölleitungen nach Abschluss des Löschvorgangs:
1. Restmengen können in einen Ladetank oder Sloptank eingeleitet werden[ ]
2. Für die Abgabe an Land ist eine besondere Leitung mit geringem Durchmesser vorhanden[ ]
8Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen/Meeresverschmutzungen (Regel 37) 
8.1Das Schiff führt einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Regel 37 mit[ ]
8.2Das Schiff führt einen Notfallplan für Meeresverschmutzungen nach Regel 37 Absatz 3 mit[ ]
8AÖl-Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff auf See (Regel 41)
8A.1Das Öltankschiff führt einen Plan für Umpumpvorgänge nach Regel 41 mit.
9Befreiung 
9.1Befreiungen von den Vorschriften der Anlage I Kapitel 3 des Übereinkommens sind nach Regel 3 Absatz 1 von der Verwaltung in Bezug auf die unter der (den) Nummer(n).......................................... dieses Berichts aufgeführten Punkte gewährt worden.
[ ]
10Gleichwertiger Ersatz (Regel 5) 
10.1Gleichwertiger Ersatz ist von der Verwaltung für bestimmte Vorschriften der Anlage I in Bezug auf die unter der(den) Nummer(n)............dieses Berichts aufgeführten Punkte zugelassen worden.
[ ]
11Einhaltung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes 
11.1Das Schiff entspricht den zusätzlichen Anforderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2 des Polar Codes
[ ]

Hiermit wird bescheinigt, dass dieser Bericht in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in...........................................................................................................
 (Ort der Ausstellung des Berichts) 
........................................... ...........................................
(Tag der Ausstellung) Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der den Bericht ausfertigt)
   
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)  

____________
*) Nur die Öffnungen angeben, die überwacht werden können.

.

Muster eines ÖltagebuchsAnhang III

Öltagebuch
Teil I - Betriebsvorgänge im Maschinenraum
(Alle Schiffe)

Name des Schiffes:...........................................................................................................................
Unterscheidungssignal:.....................................................................................................................
Bruttoraumzahl:................................................................................................................................
Zeit vom:...............................................................bis zum:..............................................................


Anmerkung: Das Öltagebuch Teil I ist auf jedem Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr sowie auf jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, das kein Öltankschiff ist, zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Maschinenraum mitzuführen. Auf Öltankschiffen ist außerdem das Öltagebuch Teil II zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks mitzuführen.

Einführung

Die folgenden Seiten dieses Abschnitts enthalten eine vollständige Aufzählung derjenigen Betriebsvorgänge im Maschinenraum, die, falls zutreffend, nach Anlage I Regel 17 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78) in das Öltagebuch Teil I einzutragen sind. Die Vorgänge wurden entsprechend den betrieblichen Abläufen in Abschnitten zusammengefasst, die jeweils mit einem Kennbuchstaben bezeichnet sind.

Bei Aufzeichnungen im Öltagebuch Teil I sind in die dafür vorgesehenen Spalten das Datum, der Kennbuchstabe des betreffenden Abschnitts und die Kennnummer des jeweiligen Vorgangs einzusetzen, und in die dafür freigelassene Spalte sind die erforderlichen Einzelangaben in chronologischer Reihenfolge einzutragen.

Nach Abschluss jedes Vorgangs sind die entsprechenden Eintragungen von dem (den) verantwortlichen Offizier(en) mit Datum und Unterschrift zu versehen. Nach dem letzten Eintrag ist jede Seite vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben.

Das Öltagebuch Teil I enthält viele Hinweise auf die Ölmengen. Die begrenzte Genauigkeit der Tankmessgeräte, Temperaturschwankungen und an Tankwänden anhaftende Rückstände beeinträchtigen die Genauigkeit der Messergebnisse. Die Eintragungen im Öltagebuch Teil I sind entsprechend zu bewerten.

Im Fall eines unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Öl sind in das Öltagebuch Teil I die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.

Jeder Ausfall bzw. jede Störung der Ölfilteranlage ist im Öltagebuch Teil I einzutragen.

Die Eintragungen im Öltagebuch Teil I müssen bei Schiffen, die ein IOPP-Zeugnis mitführen, mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

Das Öltagebuch Teil I ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen ist es an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden.

Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Öltagebuch Teil I an Bord jedes Schiffes, für das diese Anlage gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen oder an ihren Offshore-Umschlagplätzen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Öltagebuch Teil I ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Öltagebuchs Teil I und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

Verzeichnis
der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge

(A) Füllen der Brennstofftanks mit Ballast oder Reinigen der Tanks

  1. Bezeichnung des (der) mit Ballast gefüllten Tanks
  2. Wurden die Tanks gereinigt, seit sie das letzte Mal Öl enthielten? Wenn nicht, Sorte des vorher beförderten Öls angeben.
  3. Reinigungsvorgang:
    1. Schiffsposition und Uhrzeit bei Beginn und bei Abschluss der Reinigung
    2. Tank(s) angeben, bei dem (denen) eine der folgenden Reinigungsmethoden angewandt wurde (Tankwaschen, Ausdampfen, Reinigen mit Chemikalien; Angabe von Art und Menge der verwendeten Chemikalien in m3)
    3. Tank(s) angeben, in den (die) das Tankwaschwasser umgepumpt wurde, sowie die Menge in m3
  4. Füllen mit Ballast
    1. Schiffsposition und Uhrzeit bei Beginn und Beendigung des Füllens mit Ballast
    2. Ballastmenge bei ungereinigten Tanks in m3

(B) Einleiten von schmutzigem Ballast- oder Waschwasser aus den unter Buchstabe A bezeichneten Brennstofftanks

  1. Bezeichnung des (der) Tanks
  2. Schiffsposition bei Beginn des Einleitens
  3. Schiffsposition bei Abschluss des Einleitens
  4. Geschwindigkeit(en) des Schiffes während des Einleitens
  5. Methode des Einleitens:
    1. über eine 15 ppm-Anlage
    2. Abgabe an Auffanganlagen
  6. eingeleitete Menge in m3

(C) Sammlung, Umpumpen und Abgabe bzw. Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm)

  1. Sammlung von Ölrückständen (Ölschlamm)

    Menge der an Bord behaltenen Ölrückstände (Ölschlamm). Die Menge ist einmal je Woche einzutragen (das bedeutet, dass die Menge einmal je Woche eingetragen werden muss, auch wenn die Reise mehr als eine Woche dauert):

    1. Bezeichnung des (der) Tanks .....................................................................................................................
    2. Fassungsvermögen des (der) Tank(s) .................................................................................................. m3
    3. Gesamtmenge der an Bord behaltenen Rückstände ............................................................................. m3
    4. Menge der manuell gesammelten Rückstände ..................................................................................... m3
    5. (vom Betreiber veranlasste manuelle Sammlung, bei der Ölrückstände (Ölschlamm) in den (die) Sammeltank(s) für Ölrückstände überführt werden)
  2. Methoden des Umpumpens oder der Abgabe bzw. Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm)

    Mengen der umgepumpten oder abgegebenen bzw. beseitigten Ölrückstände, geleerte(n) Tank(s) und an Bord behaltene Menge in m3 angeben:

    1. Abgabe an Auffanganlagen (Hafen angeben)
    2. Umpumpen in einen (mehrere) andere(n) Tank(s) (Tanks(s) und Gesamtinhalt des (der) Tanks angeben)
    3. Verbrennung (Gesamtdauer des Vorgangs angeben)
    4. sonstige Methode (angeben, welche)

(D) Nichtselbsttätiger Beginn des Einleitens über Bord, Umpumpens oder Abgebens bzw. der sonstigen Beseitigung von Bilgenwasser, das sich in Maschinenräumen angesammelt hat

  1. eingeleitete, umgepumpte oder abgegebene bzw. beseitigte Menge in m3
  2. Uhrzeit des Einleitens, Umpumpens oder der Abgabe bzw. Beseitigung (Beginn und Beendigung)
  3. Methode des Einleitens, Umpumpens oder der Abgabe bzw. Beseitigung:
    1. über eine 15 ppm-Anlage (Position bei Beginn und Beendigung angeben)
    2. Abgabe an Auffanganlagen (Hafen angeben)
    3. Umpumpen in einen Sloptank oder Sammeltank oder einen anderen (andere) Tank(s) (Tank(s), die in dem (den) Tank(s) behaltene Menge in m3 angeben)

(E) Selbsttätiger Beginn des Einleitens über Bord, Umpumpens oder Abgebens bzw. der sonstigen Beseitigung von Bilgenwasser, das sich in Maschinenräumen angesammelt hat

  1. Uhrzeit und Schiffsposition beim Umstellen des Pumpsystems auf selbsttätigen Betrieb zum Einleiten über Bord über eine 15 ppm-Anlage
  2. Uhrzeit beim Umstellen des Systems auf selbsttätigen Betrieb zum Umpumpen von Bilgenwasser in einen Sammeltank (Tank angeben)
  3. Uhrzeit beim Umstellen des Systems auf Handbetrieb

(F) Zustand der Ölfilteranlage

  1. Uhrzeit bei Ausfall des Systems
  2. Uhrzeit bei Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Systems
  3. Ursachen des Ausfalls

(G) Unfallbedingtes oder durch andere außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten von Öl

  1. Uhrzeit des Vorfalls
  2. Ort oder Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls
  3. ungefähre Menge und Sorte des Öls
  4. Umstände des Einleitens oder Entweichens, Gründe dafür und allgemeine Bemerkungen

(H) Bunkern von Brennstoff oder von Schmieröl in loser Form

  1. Bunkern
    1. Ort des Bunkerns
    2. Uhrzeit des Bunkerns
    3. Sorte und Menge des Brennstoffs und Bezeichnung des (der) Tanks (hinzugefügte Menge in Tonnen und Gesamt menge in dem (den) Tank(s) angeben)
    4. Sorte und Menge des Schmieröls und Bezeichnung des (der) Tanks (hinzugefügte Menge in Tonnen und Gesamtmenge in dem (den) Tank(s) angeben).

(I) Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen

...............................................................................................

Name des Schiffes.................................................................

Unterscheidungssignal...........................................................

Betriebsvorgänge im Maschinenraum

DatumKennbuchstabeKennnummerBezeichnung des jeweiligen Vorgangs/ Unterschrift des verantwortlichen Offiziers
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Unterschrift des Kapitäns.....................................................................................

Öltagebuch

Teil II - Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks
(Öltankschiffe)

Name des Schiffes:...............................................................................................................

Unterscheidungssignal:.........................................................................................................

Bruttoraumzahl:....................................................................................................................

Zeitraum vom:......................................................................bis zum:...................................

Anmerkung: Das Öltagebuch Teil II ist auf jedem Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks mitzuführen. Jedes derartige Öltankschiff hat außerdem das Öltagebuch Teil I zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Maschinenraum mitzuführen.

Name des Schiffes:...............................................................................................................

Unterscheidungssignal..........................................................................................................

Anordnung der Lade- und Sloptanks (Draufsicht) (an Bord zu vervollständigen bzw. auszufüllen)

Einführung

Die folgenden Seiten dieses Abschnitts enthalten eine vollständige Aufzählung derjenigen Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks, die, falls zutreffend, nach Anlage I Regel 36 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78) in das Öltagebuch Teil II einzutragen sind. Die Vorgänge wurden entsprechend den betrieblichen Abläufen in Abschnitten zusammengefasst, die jeweils mit einem Kennbuchstaben bezeichnet sind.

Bei Eintragungen in das Öltagebuch Teil II sind in die dafür vorgesehenen Spalten das Datum, der Kennbuchstabe des betreffenden Abschnitts und die Kennnummer des jeweiligen Vorgangs einzusetzen, und in die leeren Spalten sind die erforderlichen Einzelangaben in chronologischer Reihenfolge einzutragen.

Nach Abschluss jedes Vorgangs sind die entsprechenden Eintragungen von dem (den) verantwortlichen Offizier(en) mit Datum und Unterschrift zu versehen. Nach dem letzten Eintrag ist jede Seite vom Kapitän des Schiffes gegenzuzeichnen.

Bei Öltankschiffen, die in einem besonderen Verkehr nach Anlage I Regel 2 Absatz 5 von MARPOL 73/78 eingesetzt sind, sind die entsprechenden Eintragungen im Öltagebuch Teil II von der zuständigen Behörde des Hafenstaats mit einer Bestätigung zu versehen5). Das Öltagebuch Teil II enthält viele Hinweise auf die Ölmengen. Die begrenzte Genauigkeit der Tankmessgeräte, Temperaturschwankungen und an Tankwänden anhaftende Rückstände beeinträchtigen die Genauigkeit der Messergebnisse. Die Eintragungen im Öltagebuch sind entsprechend zu bewerten.

Im Fall eines unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Öl sind in das Öltagebuch Teil II die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.

Jeder Ausfall bzw. jede Störung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl ist im Öltagebuch Teil II einzutragen. Die Eintragungen im Öltagebuch Teil II müssen bei Schiffen, die ein IOPP-Zeugnis mitführen, mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

Das Öltagebuch Teil II ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen ist es an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Öltagebuch Teil II an Bord jedes Schiffes, für das diese Anlage gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen oder an ihren Offshore-Umschlagplätzen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Öltagebuch Teil II ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Öltagebuchs Teil II und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

Verzeichnis
der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge

(A) Übernahme von Ölladung

  1. Ort der Übernahme
  2. Sorte des übernommenen Öls und Bezeichnung des (der) Tanks
  3. Gesamtmenge des geladenen Öls (hinzugefügte Menge in m3 bei 15°C und Gesamtinhalt des (der) Tanks in m3 angeben)

(B) Umpumpen von Ölladung während der Reise

  1. Bezeichnung des (der) Tanks
    1. aus:
    2. in: (umgepumpte Menge und Gesamtmenge des (der) Tanks in m3 angeben)
  2. Wurde(n) der (die) unter Nummer 4.1 genannte(n) Tank(s) geleert? (Wenn nicht, zurückbehaltene Menge in m3 angeben)

(C) Löschen von Ölladung

  1. Ort des Löschens
  2. Bezeichnung des (der) entladenen Tanks
  3. Wurde(n) der (die) Tanks geleert? (Wenn nicht, zurückbehaltene Menge in m3 angeben)

(D) Tankwaschen mit Rohöl (nur bei COW-Tankschiffen)
(Für jeden mit Rohöl gewaschenen Tank sind Eintragungen vorzunehmen.)

  1. Hafen, in dem das Tankwaschen mit Rohöl erfolgte bzw. Schiffsposition, falls das Tankwaschen mit Rohöl zwischen zwei Entladehäfen erfolgte
  2. Bezeichnung des (der) gewaschenen Tanks 6)
  3. Anzahl der benutzten Tankwaschmaschinen
  4. Uhrzeit bei Beginn des Tankwaschens
  5. Art des Waschprogramms7)
  6. Arbeitsdruck in den Waschleitungen
  7. Uhrzeit bei Abschluss oder Unterbrechung des Tankwaschens
  8. Auf welche Weise wurde festgestellt, ob der (die) Tank(s) trocken war(en)?
  9. Bemerkungen8)

(E) Füllen von Ladetanks mit Ballast

  1. Schiffsposition bei Beginn und Beendigung des Füllens
  2. Ballastfüllvorgang:
    1. Bezeichnung des (der) mit Ballast gefüllten Tanks
    2. Uhrzeit bei Beginn und Beendigung des Füllens mit Ballast
    3. Menge des aufgenommenen Ballasts (Gesamtmenge des Ballasts in jedem während des Füllvorgangs benutzten Tank in m3 angeben)

(F) Füllen von eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks mit Ballast (nur bei CBT-Tankschiffen)

  1. Bezeichnung des (der) mit Ballast gefüllten Tanks
  2. Schiffsposition zu dem Zeitpunkt, in dem dem (den) eigens für sauberen Ballast bestimmte(n) Tank(s) Spülwasser bzw. Hafenballast zugeführt wurde
  3. Schiffsposition zu dem Zeitpunkt, in dem die Pumpe(n) und Leitungen bei anschließender Abgabe des Spülwassers in den Sloptank durchgespült wurden
  4. Menge des Öl-Wasser-Gemisches, das nach dem Durchspülen der Leitungen dem (den) Sloptank(s) oder Ladetank(s) zugeführt wurde, in dem (denen) Schmutzwasser vorübergehend aufbewahrt wird (Bezeichnung des (der) Tanks und Gesamtmenge in m3 angeben)
  5. Schiffsposition zu dem Zeitpunkt, in dem dem (den) eigens für sauberen Ballast bestimmten Tank(s) zusätzliches Ballastwasser zugeführt wurde
  6. Uhrzeit und Schiffsposition zu dem Zeitpunkt, in dem die Absperrventile zwischen den eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks und den Lade- und Lenzleitungen geschlossen wurden
  7. Menge des an Bord genommenen sauberen Ballasts in m3

(G) Reinigung von Ladetanks

  1. Bezeichnung des (der) gereinigten Tanks
  2. Hafen bzw. Schiffsposition
  3. Dauer der Reinigung
  4. Reinigungsmethode 9)
  5. Die Tankwaschrückstände wurden abgegeben an
    1. Auffanganlagen (Hafen und Menge in m3 angeben)10)
    2. (einen) Sloptank(s) bzw. (einen) zur Verwendung als Sloptank(s) bestimmte(n) Ladetank(s) (Tank(s) sowie die abgegebene Menge und die Gesamtmenge in m3 angeben)

(H) Einleiten bzw. Abgabe von schmutzigem Ballast

  1. Bezeichnung des (der) Tanks
  2. Uhrzeit und Schiffsposition bei Beginn des Einleitens ins Meer
  3. Uhrzeit und Schiffsposition bei Abschluss des Einleitens ins Meer
  4. Ins Meer eingeleitete Menge in m3
  5. Schiffsgeschwindigkeit(en) während des Einleitens
  6. War das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl während des Einleitens in Betrieb?
  7. Wurden der Ausfluss und die Wasseroberfläche im Einleitgebiet ordnungsgemäß überwacht?
  8. Menge des dem (den) Sloptank(s) zugeführten Öl-Wasser-Gemisches (Sloptanks angeben). Gesamtmenge in m3 angeben
  9. Abgabe an Auffanganlagen an Land (Hafen und abgegebene Menge in m3 angeben)10)

(I) Einleiten von Wasser aus Sloptanks ins Meer

  1. Bezeichnung des (der) Sloptanks
  2. Absetzzeitraum seit dem letzten Zuführen von Rückständen bzw.
  3. Absetzzeitraum seit dem letzten Einleiten
  4. Uhrzeit und Schiffsposition bei Beginn des Einleitens
  5. Feststellung des Gesamtinhalts durch Peilung von der Tankdecke aus bei Beginn des Einleitens
  6. Feststellung der Grenzlinie zwischen Öl und Wasser durch Peilung von der Tankdecke aus bei Beginn des Einleitens
  7. eingeleitete Hauptmenge in m3 und Einleitrate in m3/h
  8. eingeleitete Restmenge in m3 und Einleitrate in m3/h
  9. Uhrzeit und Schiffsposition bei Abschluss des Einleitens
  10. War das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl während des Einleitens in Betrieb?
  11. Feststellung der Grenzlinie zwischen Öl und Wasser durch Peilung von der Tankdecke aus in Meter bei Abschluss des Einleitens
  12. Schiffsgeschwindigkeit(en) während des Einleitens
  13. Wurden der Ausfluss und die Wasseroberfläche im Einleitgebiet ordnungsgemäß überwacht?
  14. Bestätigung, dass alle in Betracht kommenden Absperrventile im Rohrleitungssystem des Schiffes bei Abschluss des Einleitens aus den Sloptanks geschlossen wurden

(J) Sammlung, Umpumpen und Abgabe bzw. Beseitigung von nicht anderweitig erfassten Rückständen und ölhaltigen Gemischen

  1. Bezeichnung des (der) Tanks
  2. aus den einzelnen Tanks umgepumpte oder abgegebene bzw. beseitigte Menge (zurückbehaltene Menge in m3 angeben)
  3. Methode des Umpumpens oder der Abgabe bzw. Beseitigung:
    1. Abgabe an Auffanganlagen (Hafen und abgegebene Menge angeben)
    2. Vermischung mit der Ladung (Menge angeben)
    3. Umpumpen in einen (mehrere) oder aus einem (mehreren) andere(n) Tank(s) einschließlich Umpumpen aus den Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) und Tanks für ölhaltiges Bilgenwasser im Maschinenraum (Tank(s), umgepumpte Menge und Gesamtmenge in dem (den) Tank(s) in m3 angeben)
    4. sonstige Methode (angeben, welche; abgegebene bzw. beseitigte Menge in m3 angeben).

(K) Einleiten von sauberem Ballast aus Ladetanks

  1. Schiffsposition bei Beginn des Einleitens von sauberem Ballast
  2. Bezeichnung des (der) Tanks, aus dem (denen) eingeleitet wurde
  3. War(en) der (die) Tank(s) bei Abschluss des Einleitens leer?
  4. Schiffsposition bei Abschluss des Einleitens, falls von der unter Nummer 58 angegebenen abweichend
  5. Wurden der Ausfluss und die Wasseroberfläche im Einleitgebiet ordnungsgemäß überwacht?

(L) Einleiten von Ballast aus eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks (nur bei CBT-Tankschiffen)

  1. Bezeichnung des (der) Tanks, aus dem (denen) eingeleitet wurde
  2. Uhrzeit und Schiffsposition bei Beginn des Einleitens von sauberem Ballast ins Meer
  3. Uhrzeit und Schiffsposition bei Abschluss des Einleitens ins Meer
  4. Menge in m3, die
    1. ins Meer eingeleitet wurde oder
    2. an eine Auffanganlage abgegeben wurde (Hafen angeben)11)
  5. Gab es vor dem Einleiten oder während des Einleitens ins Meer irgendeinen Hinweis auf eine Verschmutzung des Ballastwassers mit Öl?
  6. Wurde das Einleiten durch ein Ölgehaltsmessgerät überwacht?
  7. Uhrzeit und Schiffsposition zu dem Zeitpunkt, in dem die Absperrventile zwischen den eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks und den Lade- und Lenzleitungen bei Abschluss der Abgabe bzw. des Einleitens von Ballast geschlossen wurden

(M) Zustand des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl

  1. Uhrzeit bei Ausfall des Systems
  2. Uhrzeit bei Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Systems
  3. Ursachen des Ausfalls

(N) Unfallbedingtes oder durch andere außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten von Öl

  1. Uhrzeit des Vorfalls
  2. Hafen oder Schiffsposition zur Zeit des Vorfalls
  3. ungefähre Menge in m3 und Sorte des Öls
  4. Umstände des Einleitens oder Entweichens, Gründe dafür und allgemeine Bemerkungen

(O) Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen Tankschiffe, die in einem besonderen Verkehr eingesetzt sind

(P) Übernahme von Ballastwasser

  1. Bezeichnung des (der) mit Ballast gefüllten Tanks
  2. Schiffsposition zur Zeit des Füllens des (der) Tanks mit Ballast
  3. Gesamtmenge in m3 des übernommenen Ballasts
  4. Bemerkungen

(Q) Umpumpen von Ballastwasser innerhalb des Schiffes

  1. Gründe für das Umpumpen

(R) Abgabe von Ballastwasser an Auffanganlagen

  1. Hafen oder Häfen, in dem (denen) Ballastwasser abgegeben wurde
  2. Name oder Bezeichnung der Auffanganlage
  3. Gesamtmenge in m3 des abgegebenen Ballastwassers
  4. Datum, Unterschrift und Stempel des Bediensteten der Hafenbehörde

Name des Schiffes:...............................................................................................................

Unterscheidungssignal:.........................................................................................................

Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks (Öltankschiffe)

DatumKennbuchstabeKennnummerBezeichnung des jeweiligen Vorgangs/
Unterschrift des verantwortlichen Offiziers
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Unterschrift des Kapitäns:................................................................................

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Muster eines Ausnahmezeugnisses für UNSP-BargenAnhang IV 24a

Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung

...............................................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)

durch...................................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff +

________
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

Name des Schiffes ...

Unterscheidungssignal ...

Heimathafen ...

Bruttoraumzahl ...

Hiermit wird bescheinigt, dass

  1. die UNSP-Barge nach Anlage I Regel 3 Absatz 7 des Übereinkommens besichtigt worden ist,
  2. die Besichtigung ergeben hat, dass die UNSP-Barge
    1. nicht mechanisch angetrieben wird,
    2. kein Öl (nach der Begriffsbestimmung in Anlage I Regel 1 Absatz 1 des Übereinkommens) befördert,
    3. mit keinen Maschinenanlagen ausgestattet ist, die Öl verwenden oder bei denen Ölrückstände (Ölschlamm) anfallen können,
    4. über keinen Brennstofftank, Schmieröltank, Sammeltank für ölhaltiges Bilgenwasser und keinen Tank für Ölrückstände (Ölschlamm) verfügt und
    5. weder Personen noch lebende Tiere an Bord hat, und
  3. die UNSP-Barge nach Anlage I Regel 3 Absatz 7 des Übereinkommens von den Vorschriften für die Ausstellung von Zeugnissen und den zugehörigen Besichtigungsvorschriften der Anlage I Regel 6 Absatz 1 und Regel 7 Absatz 1 des Übereinkommens befreit ist.

Dieses Zeugnis gilt bis zum (TT/MM/JJJJ), ......
sofern die Voraussetzungen für die Befreiung fortbestehen.

Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht (TT/MM/JJJJ) ....

Ausgestellt in ...
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)


................................................................................................
(Datum der Ausstellung) (TT/MM/JJJJ)(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

________
1) Für Ölschlamm verwendete Tanks, die unter Nummer 3.1 der Formblätter A und B des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis aufgeführt sind.
2) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die Menge des Tankwaschwassers, des schmutzigen Ballasts, der Rückstände oder ölhaltigen Gemische, die abgegeben worden sind, sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind. Ist die Quittung oder die Bescheinigung dem Öltagebuch Teil I beigefügt, so kann sie dem Kapitän als Beweis zur Widerlegung der Behauptung dienen, dass sein Schiff an einem Verschmutzungsereignis beteiligt war. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Öltagebuch Teil I aufbewahrt werden.
3) Bei eingeleitetem oder abgegebenem bzw. beseitigtem Bilgenwasser aus (einem) Sammeltank(s) Bezeichnung und Fassungsvermögen (des) der Sammeltanks und die im Sammeltank zurückbehaltene Menge angeben.
4) Der Zustand der Ölfilteranlage beinhaltet auch die Alarmeinrichtung und die Einrichtung für selbsttätiges Unterbrechen, sofern anwendbar.
5) Dieser Satz soll nur in das Öltagebuch eines Tankschiffs aufgenommen werden, das in einem besonderen Verkehr eingesetzt ist.
6) Sind in einem Tank mehr Tankwaschmaschinen angebracht, als nach der Beschreibung im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch gleichzeitig betrieben werden können, so soll der gewaschene Tankbereich genau bezeichnet werden, z.B.: Mitteltank Nr. 2, vorderer Bereich.
7) Hier ist entsprechend dem Betriebs- und Ausrüstungshandbuch einzutragen, ob nach einem Ein-Stufen-Programm oder einem Mehr-Stufen-Programm gewaschen wurde. Wurde nach einem Mehr-Stufen-Programm gewaschen, so sind der von den Tankwaschmaschinen erfasste Winkel in vertikaler Ebene sowie die Häufigkeit anzugeben, mit der dieser Bereich in der betreffenden Stufe des Programms beaufschlagt wurde.
8) Wurde nicht nach einem der im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch angegebenen Programme gewaschen, so sind die Gründe dafür unter Bemerkungen anzugeben.
9) Absprühen mit dem Schlauch, maschinelles Waschen und/oder chemische Reinigung. Bei chemischer Reinigung sollen die betreffenden Chemikalien und die verwendete Menge angegeben werden.
10) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die Menge des Tankwaschwassers, des schmutzigen Ballasts, der Rückstände oder ölhaltigen Gemische, die abgegeben worden sind, sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind. Ist die Quittung oder die Bescheinigung dem Öltagebuch Teil II beigefügt, so kann sie dem Kapitän als Beweis zur Widerlegung der Behauptung dienen, dass sein Schiff an einem Verschmutzungsereignis beteiligt war. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Öltagebuch Teil II aufbewahrt werden.
11) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die Menge des Tankwaschwassers, des schmutzigen Ballasts, der Rückstände oder ölhaltigen Gemische, die abgegeben worden sind, sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind. Ist die Quittung oder die Bescheinigung dem Öltagebuch Teil II beigefügt, so kann sie dem Kapitän als Beweis zur Widerlegung der Behauptung dienen, dass sein Schiff an einem Verschmutzungsereignis beteiligt war. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Öltagebuch Teil II aufbewahrt werden.

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