zurück |
Tankbezeichnung | Lage des Tanks | Fassungsvermögen (m3) | |
Spanten von-bis | Lage in der Schiffsquerrichtung | ||
Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3 |
3 | Einrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm) (Regel 12) sowie Sammeltank(s) für ölhaltiges Bilgenwasser |
3.1 | Auf dem Schiff sind folgende Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) für das Zurückbehalten von Ölrückständen (Ölschlamm) an Bord vorgesehen: |
Tankbezeichnung | Lage des Tanks | Fassungsvermögen (m3) | |
Spanten von-bis | Lage in der Schiffsquerrichtung | ||
Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3 |
3.2 | Einrichtungen für die Beseitigung von in Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) zurückbehaltenen Ölrückständen (Ölschlamm): | |
3.2.1 14 | Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm) | [ ] |
3.2.2 | für die Verbrennung von Ölrückständen (Ölschlamm) geeigneter Hilfskessel | [ ] |
3.2.3 | andere anerkannte Einrichtungen, angeben, welche | [ ] |
3.3 | Auf dem Schiff ist folgender Sammeltank/sind folgende Sammeltanks für das Zurückbehalten von ölhaltigem Bilgenwasser an Bord vorgesehen: |
Tankbezeichnung | Lage des Tanks | Fassungsvermögen (m3) | |
Spanten von-bis | Lage in der Schiffsquerrichtung | ||
Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3 |
4 | Genormter Abflussanschluss (Regel 13) | |
4.1 | Das Schiff ist mit einer Rohrleitung für die Abgabe von Rückständen aus den Maschinenraumbilgen und Ölschlamm an Auffanganlagen ausgerüstet, an der ein genormter Abflussanschluss nach Regel 13 angebracht ist | |
5 | Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen/Meeresverschmutzungen (Regel 37) | |
5.1 | Das Schiff führt einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Regel 37 mit | |
5.2 | Das Schiff führt einen Notfallplan für Meeresverschmutzungen nach Regel 37 Absatz 3 mit | |
6 | Befreiung | |
6.1 | Befreiungen von den Vorschriften der Anlage I Kapitel 3 des Übereinkommens sind nach Regel 3 Absatz 1 von der Verwaltung in Bezug auf die unter der (den) Nummer(n)........................................................................................................ dieses Berichts aufgeführten Punkte gewährt worden | |
7 | Gleichwertiger Ersatz (Regel 5) | |
7.1 | Gleichwertiger Ersatz ist von der Verwaltung für bestimmte Vorschriften der Anlage I in Bezug auf die unter der (den) Nummer(n) dieses Berichts aufgeführten Punkte zugelassen worden | |
8 | Einhaltung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes | |
8.1 | Das Schiff entspricht den zusätzlichen Anforderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2 des Polar Codes |
Hiermit wird bescheinigt, dass dieser Bericht in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in.................................... | .......................................................... | .......................................................... |
(Ort der Ausstellung des Berichts) | ||
......................................................... | .......................................................... | |
(Tag der Ausstellung) | (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der den Bericht ausfertigt) | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | ||
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis)
Bericht über Bau und Ausrüstung von Öltankschiffen
in Bezug auf Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet)
Anmerkungen:
1 | Dieses Formblatt ist für die ersten beiden Schiffstypen entsprechend der Einteilung im IOPP-Zeugnis zu verwenden, d. h."Öltankschiffe" und "Schiffe mit Ladetanks, die keine Öltankschiffe sind und unter Anlage I Regel 2 Absatz 2 des Übereinkommens fallen". Für den dritten Schiffstyp nach der Einteilung im IOPP-Zeugnis ist Formblatt A zu verwenden. |
2 | Dieser Bericht ist mit dem IOPP-Zeugnis fest zu verbinden. Das IOPP-Zeugnis muss jederzeit an Bord des Schiffes verfügbar sein. |
3 | Der Originalbericht muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine andere Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend. |
4 | Ein in ein Kästchen eingetragenes Kreuz (x) bedeutet "ja" oder "zutreffend", ein Strich (-) bedeutet "nein" oder "nicht zutreffend". |
5 | Sofern nicht etwas anderes angegeben ist, beziehen sich die in diesem Bericht erwähnten Regeln auf die Regeln der Anlage I des Übereinkommens, und die Entschließungen beziehen sich auf die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beschlossenen Entschließungen. |
1 | Angaben zum Schiff | |
1.1 | Name des Schiffes............................ | |
1.2 | Unterscheidungssignal...................... | |
1.3 | Heimathafen...................................... | |
1.4 | Bruttoraumzahl................................. | |
1.5 | Ladefähigkeit des Schiffes................ | (m3) |
1.6 | Tragfähigkeit des Schiffes................ |
(Tonnen) |
1.7 | Länge des Schiffes............................ | (m) (Regel 1 Absatz 19) |
1.8 | Baudaten:.......................................... | |
1.8.1 | Datum des Bauvertrags..................... | |
1.8.2 | Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand................................................... | |
1.8.3 | Datum der Ablieferung..................... | |
1.9 | Größerer Umbau (falls zutreffend):................................................. | |
1.9.1 | Datum des Umbauvertrags............... | |
1.9.2 | Datum des Umbaubeginns................ | |
1.9.3 | Datum der Fertigstellung des Umbaus................................................... | |
1.10 | Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Ablieferung: | |
1.10.1 | Das Schiff ist wegen unvorhergesehener Verzögerung bei der Ablieferung von der Verwaltung als "Schiff, das am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist" entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 anerkannt worden | [ ] |
1.10.2 | Das Schiff ist wegen unvorhergesehener Verzögerung bei der Ablieferung von der Verwaltung als "Öltankschiff, das am oder vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist" entsprechend Regel 1 Absatz 28.3 anerkannt worden | [ ] |
1.10.3 | Das Schiff braucht wegen unvorhergesehener Verzögerungen bei der Ablieferung nicht den Bestimmungen der Regel 26 zu entsprechen | [ ] |
1.11 | Schiffstyp: | [ ] |
1.11.1 | Rohöltankschiff | [ ] |
1.11.2 | Produktentanker | [ ] |
1.11.3 | Produktentanker, der kein Heizöl, schweres Dieselöl entsprechend Regel 20 Absatz 2 oder Schmieröl befördert | [ ] |
1.11.4 | Rohöl/Produktentanker | [ ] |
1.11.5 | Tank-Massengutschiff | [ ] |
1.11.6 | Schiff mit Ladetanks, das kein Öltanker ist und unter Anlage I Regel 2 Absatz 2 des Übereinkommens fällt | [ ] |
1.11.7 | Öltankschiff, das nur zur Beförderung der in Regel 2 Absatz 4 genannten Produkte bestimmt ist | [ ] |
2 | Kontrolleinrichtungen für das Einleiten von Öl aus Maschinenraumbilgen und Brennstofftanks (Regel 16 und 14) | [ ] |
2.1 | Beförderung von Ballastwasser in Brennstofftanks: | [ ] |
2.1.1 | Das Schiff kann unter normalen Bedingungen Ballastwasser in Brennstofftanks befördern | [ ] |
2.2 | Typ der eingebauten Ölfilteranlage: | [ ] |
2.2.1 | Ölfilteranlage (15 ppm) (Regel 14 Absatz 6) | [ ] |
2.2.2 | Ölfilteranlage (15 ppm) mit Alarmvorrichtung und einer Einrichtung zur selbsttätigen Unterbrechung (Regel 14 Absatz 7) | [ ] |
2.3 | Zulassungsnormen: | [ ] |
2.3.1 | Die Separator- oder Filteranlage | |
1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden | [ ] | |
2. ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden | [ ] | |
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden | [ ] | |
4. ist nach Entschließung A.233(VII) zugelassen worden | [ ] | |
5. ist nach nationalen Normen zugelassen worden, die nicht auf Entschließung A.393(X) oder A.233(VII) beruhen | [ ] | |
6. ist nicht zugelassen worden | [ ] | |
2.3.2 | Die Zusatzeinrichtung ist nach Entschließung A.444(XI) zugelassen worden | [ ] |
2.3.3 | Das Ölgehaltsmessgerät | |
1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden | [ ] | |
2 .ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden | [ ] | |
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden | [ ] | |
2.4 | Der maximale Durchfluss des Systems beträgt ..........................m3/h. | |
2.5 | Befreiung von der Anwendung der Regel 14: | |
2.5.1 | Nach Regel 14 Absatz 5 wird das Schiff von der Anwendung der Regel 14 Absatz 1 oder 2 befreit. Das Schiff wird ausschließlich eingesetzt auf Reisen innerhalb eines oder mehrerer Sondergebiete, nämlich:.................................................. | [ ] |
2.5.2 | Auf dem Schiff ist folgender Sammeltank/sind folgende Sammeltanks für das Zurückbehalten des gesamten ölhaltigen Bilgenwassers an Bord vorgesehen: | [ ] |
Tankbezeichnung | Lage des Tanks | Fassungsvermögen (m3) | |
Spanten von-bis | Lage in der Schiffsquerrichtung | ||
Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3 |
2.5.3 | Anstatt des/der Sammeltanks sind auf dem Schiff Einrichtungen zum Umpumpen des Bilgenwassers in den Sloptank vorgesehen | [ ] |
2A.1 | Das Schiff muss im Einklang mit Regel 12A gebaut sein und entspricht den Anforderungen | |
der Absätze 6 sowie 7 oder 8 (Doppelhüllen-Bauweise) | [ ] | |
des Absatzes 11 (Merkmale betreffend den unfallbedingten Ausfluss von flüssigem Brennstoff) | [ ] | |
2A.2 | Das Schiff braucht nicht den Anforderungen der Regel 12A zu entsprechen. | [ ] |
3 | Einrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm) (Regel 12) sowie Sammeltank(s) für ölhaltiges Bilgenwasser | |
3.1 | Auf dem Schiff sind folgende Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) für das Zurückbehalten von Ölrückständen (Ölschlamm) an Bord vorgesehen: |
Tankbezeichnung | Lage des Tanks | Fassungsvermögen (m3) | |
Spanten von-bis | Lage in der Schiffsquerrichtung | ||
Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3 |
3.2 | Einrichtungen für die Beseitigung von in Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) zurückbehaltenen Ölrückständen (Ölschlamm): | |
3.2.1 14 | Verbrennungsanlage für Ölrückstände (Ölschlamm) | [ ] |
3.2.2 | für die Verbrennung von Ölrückständen (Ölschlamm) geeigneter Hilfskessel | [ ] |
3.2.3 | andere anerkannte Einrichtungen, angeben, welche | [ ] |
3.3 | Auf dem Schiff ist folgender Sammeltank/sind folgende Sammeltanks für das Zurückbehalten von ölhaltigem Bilgenwasser an Bord vorgesehen: |
Tankbezeichnung | Lage des Tanks | Fassungsvermögen (m3) | |
Spanten von-bis | Lage in der Schiffsquerrichtung | ||
Gesamtfassungsvermögen: ................................ m3 |
________
*) Ein Sammeltank oder Sammeltanks für Bilgenwasser sind nach dem Übereinkommen nicht vorgeschrieben, Eintragungen in die Tabelle unter Absatz 3.3 sind freiwillig
4 | Genormter Abflussanschluss (Regel 13) | |||||||||||
4.1 | Das Schiff ist mit einer Rohrleitung für die Abgabe von Rückständen aus den Maschinenraumbilgen und Ölschlamm an Auffanganlagen ausgerüstet, an der ein genormter Abflussanschluss nach Regel 13 angebracht ist | [ ] | ||||||||||
5 24b3 | Bauart (Regeln 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28 und 33) | |||||||||||
5.1 | In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel 18 wird das Schiff nach Regel 18 Absatz 9 als Tankschiff mit Tanks für getrennten Ballast eingestuft | |||||||||||
5.2 | Die Tanks für getrennten Ballast (SBT) nach Regel 18 sind wie folgt angeordnet:
|
5.3 | Tankwaschen mit Rohöl (COW): | |
5.3.1 | Das Schiff ist mit einem COW-System nach Regel 33 ausgerüstet | [ ] |
5.3.2 | Das Schiff ist mit einem COW-System nach Regel 33 ausgerüstet; die Wirksamkeit des Systems ist jedoch in Übereinstimmung mit Regel 33 Absatz 1 und Nummer 4.2.10 der überarbeiteten COW-Anforderungen (Entschließung A.446(XI) in der Fassung der Entschließungen A.497(XII) und A.897(21)) noch nicht nachgewiesen worden | [ ] |
5.3.3 | Das Schiff ist mit einem gültigen Betriebs- und Ausrüstungshandbuch für das Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet, das folgendes Datum trägt................................................... | [ ] |
5.3.4 | Obgleich nicht vorgeschrieben, ist das Schiff mit einem COW-System ausgerüstet, das hinsichtlich der Sicherheitsaspekte den überarbeiteten COW-Anforderungen (Entschließung A.446(XI) in der Fassung der Entschließungen A.497(XII) und A.897(21)) entspricht | [ ] |
5.4 | Begrenzung der Größe und Anordnung der Ladetanks (Regel 26): | |
5.4.1 | Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 26 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften | [ ] |
5.4.2 | Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 26 Absatz 4 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften (siehe Regel 2 Absatz 2) | [ ] |
5.5 | Unterteilung und Stabilität (Regel 28): | |
5.5.1 | Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 28 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften | [ ] |
5.5.2 | Informationen und Angaben nach Regel 28 Absatz 5 sind in genehmigter Form an Bord vorhanden | [ ] |
5.5.3 | Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 27 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften | [ ] |
5.5.4 | Informationen und Angaben nach Regel 27 für Tank-Massengutschiffe sind in schriftlicher und von der Verwaltung genehmigter Form an Bord vorhanden | [ ] |
5.5.5 | Das Schiff verfügt über einen zugelassenen Stabilitätsrechner nach Regel 28 Absatz 6 | |
5.5.6 | Auf die Einhaltung der Regel 28 Absatz 6 durch das Schiff wird nach Regel 3 Absatz 6 verzichtet. Die Stabilität wird auf eine oder mehrere der folgenden Weisen überprüft: | |
1. das Beladen erfolgt ausschließlich entsprechend den genehmigten Bedingungen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden | [ ] | |
2. die Überprüfung erfolgt in einer von der Verwaltung zugelassenen Weise aus der Ferne | [ ] | |
3. das Beladen erfolgt im Rahmen einer genehmigten Bandbreite von Ladefällen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden | [ ] | |
4. das Beladen erfolgt nach genehmigten KG/GM-Grenzkurven, die allen maßgeblichen Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften entsprechen, die in den Stabilitätsunterlagen festgelegt sind, die dem Kapitän nach Regel 28 Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden | [ ] | |
5.6 | Doppelhüllen-Bauausführung: | |
5.6.1 | Das Schiff muß nach Regel 19 gebaut sein; es entspricht den Vorschriften: | |
1. des Absatzes 3 (Doppelhüllen-Bauausführung) | [ ] | |
2. des Absatzes 4 (Tankschiffe mit Zwischendeck und Doppelseitenbauart) | [ ] | |
3. des Absatzes 5 (vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt genehmigte Ersatzmethode) | [ ] | |
5.6.2 | Das Schiff muss nach den Vorschriften der Regel 19 Absatz 6 gebaut sein und entspricht diesen Vorschriften | [ ] |
5.6.3 | Das Schiff muss nicht den Vorschriften der Regel 19 entsprechen | [ ] |
5.6.4 | Das Schiff unterliegt der Regel 20 und | |
1. muss der Regel 19 Absätze 2 bis 5, 7 und 8 und Regel 28 hinsichtlich Absatz 28.7 bis spätestens entsprechen | [ ] | |
2. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 20 Absatz 5 gestattet bis | [ ] | |
3. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 20 Absatz 7 gestattet bis | [ ] | |
5.6.5 | Das Schiff unterliegt nicht der Regel 20 (zutreffende(s) Kästchen ankreuzen): | |
1. Das Schiff hat eine Tragfähigkeit von weniger als 5.000 Tonnen | [ ] | |
2. Das Schiff entspricht der Regel 20 Absatz 1.2 | [ ] | |
3. Das Schiff entspricht der Regel 20 Absatz 1.3 | [ ] | |
5.6.6 | Das Schiff unterliegt der Regel 21 und | |
1. muss spätestens bis der Regel 21 Absatz 4 entsprechen | [ ] | |
2. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 21 Absatz 5 gestattet bis | [ ] | |
3. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 21 Absatz 6.1 gestattet bis | [ ] | |
4. der Weiterbetrieb ist ihm nach Regel 21 Absatz 6.2 gestattet bis | [ ] | |
5. ist nach Regel 21 Absatz 7.2 von der Regel 21 befreit | [ ] | |
5.6.7 | Das Schiff unterliegt nicht der Regel 21 (zutreffende(s) Kästchen ankreuzen): | |
1. Das Schiff hat eine Tragfähigkeit von weniger als 600 Tonnen | [ ] | |
2. Das Schiff entspricht der Regel 19 (Tragfähigkeit in Tonnen > 5.000) | [ ] | |
3. Das Schiff entspricht der Regel 21 Absatz 1.2 | [ ] | |
4. Das Schiff entspricht der Regel 21 Absatz 4.2 (600 < Tragfähigkeit in Tonnen < 5.000) | [ ] | |
5. Das Schiff befördert kein "Schweröl" im Sinne der Regel 21 Absatz 2 der Anlage I von MARPOL | [ ] | |
5.6.8 | Das Schiff unterliegt der Regel 22 und | |
1. entspricht den Vorschriften der Regel 22 Absatz 2 | [ ] | |
2. entspricht den Vorschriften der Regel 22 Absatz 3 | [ ] | |
3. entspricht den Vorschriften der Regel 22 Absatz 5 | [ ] | |
5.6.9 | Das Schiff unterliegt nicht der Regel 22 | |
5.7 | Unfallbedingte Ölausflussmerkmale | [ ] |
5.7.1 | Das Schiff entspricht den Vorschriften der Regel 23 | |
6 | Zurückbehalten von Öl an Bord (Regeln 29, 31 und 32) | |
6.1 | Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl: | |
6.1.1 | Das Schiff fällt unter Öltankschiffe der Gruppe.................................nach Entschließung A.496(XII) oder A.586(14) (Nichtzutreffendes streichen) | [ ] |
6.1.2 | Das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ist nach Entschließung MEPC.108(49) zugelassen worden | [ ] |
6.1.3 | Das System besteht aus: | |
1. Steuereinheit | [ ] | |
2. Rechnereinheit | [ ] | |
3. Auswerteeinheit | [ ] | |
6.1.4 | Das System ist ausgerüstet mit: | |
1. einer Anlassverblockung | [ ] | |
2. einer selbsttätigen Abschaltvorrichtung | [ ] | |
6.1.5 | Das Ölgehaltsmessgerät ist nach Entschließung A.393(X), A.586(14) oder MEPC.108(49) (Nichtzutreffendes streichen) zugelassen und eignet sich für: | |
1. Rohöl | [ ] | |
2. schwarze Produkte | [ ] | |
3. weiße Produkte | [ ] | |
6.1.6 | Ein Betriebshandbuch für das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ist an Bord vorhanden | |
6.2 | Sloptanks | |
6.2.1 | Das Schiff verfügt über.......besondere(n) Sloptank(s) mit einem Gesamtfassungsvermögen von .......m3, das.......v. H. der Ölladefähigkeit entspricht und damit in Übereinstimmung ist mit | |
1. Regel 29 Absatz 2.3 | [ ] | |
2. Regel 29 Absatz 2.3.1 | [ ] | |
3. Regel 29 Absatz 2.3.2 | [ ] | |
4. Regel 29 Absatz 2.3.3 | [ ] | |
6.2.2 | Ladetanks sind zu Sloptanks bestimmt worden | |
6.3 | Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser: | |
6.3.1 | Das Schiff verfügt über Messgeräte zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser, die nach Entschließung MEPC.5(XIII) zugelassen sind | [ ] |
6.4 | Befreiungen von Regeln 29, 31 und 32: | |
6.4.1 | Das Schiff ist in Übereinstimmung mit Regel 2 Absatz 4 von den Vorschriften der Regeln 29, 31 und 32 befreit | [ ] |
6.4.2 | Das Schiff ist in Übereinstimmung mit Regel 2 Absatz 2 von den Vorschriften der Regeln 29, 31 und 32 befreit | [ ] |
6.5 | Ausnahme von Regeln: | |
6.5.1 | Nach Regel 3 Absatz 5 wird auf die Einhaltung der Vorschriften der Regeln 31 und 32 durch das Schiff verzichtet.
Das Schiff wird ausschließlich eingesetzt für | |
1. besonderen Verkehr nach Regel 2 Absatz 5: | [ ] | |
2. Reisen in (einem) Sondergebiet(en): | [ ] | |
3. Reisen innerhalb von 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land außerhalb (eines) (von) Sondergebiet(s)(en) mit einer Dauer von 72 Stunden oder weniger, beschränkt auf: | [ ] | |
7 | Pump-, Leitungs- und Einleiteinrichtungen (Regel 30) | |
7.1 | Die Abflussöffnungen für das Einleiten von getrenntem Ballast ins Meer befinden sich | |
7.1.1 | oberhalb der Wasserlinie | [ ] |
7.1.2 | unterhalb der Wasserlinie | [ ] |
7.2 | Mit Ausnahme des Ladungsübergabeanschlusses befinden sich die Abflussöffnungen für das Einleiten von sauberem Ballast ins Meer*) | |
7.2.1 | oberhalb der Wasserlinie | [ ] |
7.2.2 | unterhalb der Wasserlinie | [ ] |
7.3 | Mit Ausnahme des Ladungsübergabeanschlusses befinden sich Abflussöffnungen für das Einleiten von schmutzigem Ballast oder mit Öl verschmutztem Wasser von Ladetanks ins Meer: | |
7.3.1 | oberhalb der Wasserlinie | [ ] |
7.3.2 | unterhalb der Wasserlinie in Verbindung mit dem Teilstrom-Überwachungssystem nach Regel 30 Absatz 6.5 | [ ] |
7.3.3 | unterhalb der Wasserlinie | [ ] |
7.4 | Einleiten von Öl aus Ladepumpen und Ölleitungen (Regeln 30 Absätze 4 und 5) | |
7.4.1 | Einrichtungen zum Entleeren aller Ladepumpen und Ölleitungen nach Abschluss des Löschvorgangs: | |
1. Restmengen können in einen Ladetank oder Sloptank eingeleitet werden | [ ] | |
2. Für die Abgabe an Land ist eine besondere Leitung mit geringem Durchmesser vorhanden | [ ] | |
8 | Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen/Meeresverschmutzungen (Regel 37) | |
8.1 | Das Schiff führt einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Regel 37 mit | [ ] |
8.2 | Das Schiff führt einen Notfallplan für Meeresverschmutzungen nach Regel 37 Absatz 3 mit | [ ] |
8A | Öl-Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff auf See (Regel 41) | |
8A.1 | Das Öltankschiff führt einen Plan für Umpumpvorgänge nach Regel 41 mit. | |
9 | Befreiung | |
9.1 | Befreiungen von den Vorschriften der Anlage I Kapitel 3 des Übereinkommens sind nach Regel 3 Absatz 1 von der Verwaltung in Bezug auf die unter der (den) Nummer(n).......................................... dieses Berichts aufgeführten Punkte gewährt worden. | [ ] |
10 | Gleichwertiger Ersatz (Regel 5) | |
10.1 | Gleichwertiger Ersatz ist von der Verwaltung für bestimmte Vorschriften der Anlage I in Bezug auf die unter der(den) Nummer(n)............dieses Berichts aufgeführten Punkte zugelassen worden. | [ ] |
11 | Einhaltung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes | |
11.1 | Das Schiff entspricht den zusätzlichen Anforderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2 des Polar Codes | [ ] |
Hiermit wird bescheinigt, dass dieser Bericht in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in..................... | ........................................... | ........................................... |
(Ort der Ausstellung des Berichts) | ||
........................................... | ........................................... | |
(Tag der Ausstellung) | Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der den Bericht ausfertigt) | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
____________
*) Nur die Öffnungen angeben, die überwacht werden können.
Muster eines Öltagebuchs | Anhang III |
Öltagebuch
Teil I - Betriebsvorgänge im Maschinenraum
(Alle Schiffe)
Name des Schiffes:........................................................................................................................... |
Unterscheidungssignal:..................................................................................................................... |
Bruttoraumzahl:................................................................................................................................ |
Zeit vom:...............................................................bis zum:.............................................................. |
Anmerkung: Das Öltagebuch Teil I ist auf jedem Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr sowie auf jedem Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, das kein Öltankschiff ist, zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Maschinenraum mitzuführen. Auf Öltankschiffen ist außerdem das Öltagebuch Teil II zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks mitzuführen. |
Einführung
Die folgenden Seiten dieses Abschnitts enthalten eine vollständige Aufzählung derjenigen Betriebsvorgänge im Maschinenraum, die, falls zutreffend, nach Anlage I Regel 17 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78) in das Öltagebuch Teil I einzutragen sind. Die Vorgänge wurden entsprechend den betrieblichen Abläufen in Abschnitten zusammengefasst, die jeweils mit einem Kennbuchstaben bezeichnet sind.
Bei Aufzeichnungen im Öltagebuch Teil I sind in die dafür vorgesehenen Spalten das Datum, der Kennbuchstabe des betreffenden Abschnitts und die Kennnummer des jeweiligen Vorgangs einzusetzen, und in die dafür freigelassene Spalte sind die erforderlichen Einzelangaben in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
Nach Abschluss jedes Vorgangs sind die entsprechenden Eintragungen von dem (den) verantwortlichen Offizier(en) mit Datum und Unterschrift zu versehen. Nach dem letzten Eintrag ist jede Seite vom Kapitän des Schiffes zu unterschreiben.
Das Öltagebuch Teil I enthält viele Hinweise auf die Ölmengen. Die begrenzte Genauigkeit der Tankmessgeräte, Temperaturschwankungen und an Tankwänden anhaftende Rückstände beeinträchtigen die Genauigkeit der Messergebnisse. Die Eintragungen im Öltagebuch Teil I sind entsprechend zu bewerten.
Im Fall eines unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Öl sind in das Öltagebuch Teil I die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.
Jeder Ausfall bzw. jede Störung der Ölfilteranlage ist im Öltagebuch Teil I einzutragen.
Die Eintragungen im Öltagebuch Teil I müssen bei Schiffen, die ein IOPP-Zeugnis mitführen, mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
Das Öltagebuch Teil I ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen ist es an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Öltagebuch Teil I an Bord jedes Schiffes, für das diese Anlage gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen oder an ihren Offshore-Umschlagplätzen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Öltagebuch Teil I ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Öltagebuchs Teil I und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
Verzeichnis
der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge
(A) Füllen der Brennstofftanks mit Ballast oder Reinigen der Tanks
(B) Einleiten von schmutzigem Ballast- oder Waschwasser aus den unter Buchstabe A bezeichneten Brennstofftanks
(C) Sammlung, Umpumpen und Abgabe bzw. Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm)
Menge der an Bord behaltenen Ölrückstände (Ölschlamm). Die Menge ist einmal je Woche einzutragen (das bedeutet, dass die Menge einmal je Woche eingetragen werden muss, auch wenn die Reise mehr als eine Woche dauert):
Mengen der umgepumpten oder abgegebenen bzw. beseitigten Ölrückstände, geleerte(n) Tank(s) und an Bord behaltene Menge in m3 angeben:
(D) Nichtselbsttätiger Beginn des Einleitens über Bord, Umpumpens oder Abgebens bzw. der sonstigen Beseitigung von Bilgenwasser, das sich in Maschinenräumen angesammelt hat
(E) Selbsttätiger Beginn des Einleitens über Bord, Umpumpens oder Abgebens bzw. der sonstigen Beseitigung von Bilgenwasser, das sich in Maschinenräumen angesammelt hat
(F) Zustand der Ölfilteranlage
(G) Unfallbedingtes oder durch andere außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten von Öl
(H) Bunkern von Brennstoff oder von Schmieröl in loser Form
(I) Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen
...............................................................................................
Name des Schiffes.................................................................
Unterscheidungssignal...........................................................
Betriebsvorgänge im Maschinenraum
Datum | Kennbuchstabe | Kennnummer | Bezeichnung des jeweiligen Vorgangs/ Unterschrift des verantwortlichen Offiziers |
Unterschrift des Kapitäns.....................................................................................
Öltagebuch
Teil II - Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks
(Öltankschiffe)
Name des Schiffes:...............................................................................................................
Unterscheidungssignal:.........................................................................................................
Bruttoraumzahl:....................................................................................................................
Zeitraum vom:......................................................................bis zum:...................................
Anmerkung: Das Öltagebuch Teil II ist auf jedem Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks mitzuführen. Jedes derartige Öltankschiff hat außerdem das Öltagebuch Teil I zur Aufzeichnung bestimmter Betriebsvorgänge im Maschinenraum mitzuführen. |
Name des Schiffes:...............................................................................................................
Unterscheidungssignal..........................................................................................................
Anordnung der Lade- und Sloptanks (Draufsicht) (an Bord zu vervollständigen bzw. auszufüllen)
Einführung
Die folgenden Seiten dieses Abschnitts enthalten eine vollständige Aufzählung derjenigen Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks, die, falls zutreffend, nach Anlage I Regel 36 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung (MARPOL 73/78) in das Öltagebuch Teil II einzutragen sind. Die Vorgänge wurden entsprechend den betrieblichen Abläufen in Abschnitten zusammengefasst, die jeweils mit einem Kennbuchstaben bezeichnet sind.
Bei Eintragungen in das Öltagebuch Teil II sind in die dafür vorgesehenen Spalten das Datum, der Kennbuchstabe des betreffenden Abschnitts und die Kennnummer des jeweiligen Vorgangs einzusetzen, und in die leeren Spalten sind die erforderlichen Einzelangaben in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
Nach Abschluss jedes Vorgangs sind die entsprechenden Eintragungen von dem (den) verantwortlichen Offizier(en) mit Datum und Unterschrift zu versehen. Nach dem letzten Eintrag ist jede Seite vom Kapitän des Schiffes gegenzuzeichnen.
Bei Öltankschiffen, die in einem besonderen Verkehr nach Anlage I Regel 2 Absatz 5 von MARPOL 73/78 eingesetzt sind, sind die entsprechenden Eintragungen im Öltagebuch Teil II von der zuständigen Behörde des Hafenstaats mit einer Bestätigung zu versehen5). Das Öltagebuch Teil II enthält viele Hinweise auf die Ölmengen. Die begrenzte Genauigkeit der Tankmessgeräte, Temperaturschwankungen und an Tankwänden anhaftende Rückstände beeinträchtigen die Genauigkeit der Messergebnisse. Die Eintragungen im Öltagebuch sind entsprechend zu bewerten.
Im Fall eines unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Öl sind in das Öltagebuch Teil II die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.
Jeder Ausfall bzw. jede Störung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl ist im Öltagebuch Teil II einzutragen. Die Eintragungen im Öltagebuch Teil II müssen bei Schiffen, die ein IOPP-Zeugnis mitführen, mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
Das Öltagebuch Teil II ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen ist es an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Öltagebuch Teil II an Bord jedes Schiffes, für das diese Anlage gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen oder an ihren Offshore-Umschlagplätzen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Öltagebuch Teil II ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Öltagebuchs Teil II und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
Verzeichnis
der aufzeichnungspflichtigen Vorgänge
(A) Übernahme von Ölladung
(B) Umpumpen von Ölladung während der Reise
(C) Löschen von Ölladung
(D) Tankwaschen mit Rohöl (nur bei COW-Tankschiffen)
(Für jeden mit Rohöl gewaschenen Tank sind Eintragungen vorzunehmen.)
(E) Füllen von Ladetanks mit Ballast
(F) Füllen von eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks mit Ballast (nur bei CBT-Tankschiffen)
(G) Reinigung von Ladetanks
(H) Einleiten bzw. Abgabe von schmutzigem Ballast
(I) Einleiten von Wasser aus Sloptanks ins Meer
(J) Sammlung, Umpumpen und Abgabe bzw. Beseitigung von nicht anderweitig erfassten Rückständen und ölhaltigen Gemischen
(K) Einleiten von sauberem Ballast aus Ladetanks
(L) Einleiten von Ballast aus eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks (nur bei CBT-Tankschiffen)
(M) Zustand des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl
(N) Unfallbedingtes oder durch andere außergewöhnliche Umstände verursachtes Einleiten von Öl
(O) Weitere Betriebsvorgänge und allgemeine Bemerkungen Tankschiffe, die in einem besonderen Verkehr eingesetzt sind
(P) Übernahme von Ballastwasser
(Q) Umpumpen von Ballastwasser innerhalb des Schiffes
(R) Abgabe von Ballastwasser an Auffanganlagen
Name des Schiffes:...............................................................................................................
Unterscheidungssignal:.........................................................................................................
Betriebsvorgänge im Zusammenhang mit dem Füllen bzw. Entleeren von Lade- und Ballasttanks (Öltankschiffe)
Datum | Kennbuchstabe | Kennnummer | Bezeichnung des jeweiligen Vorgangs/ Unterschrift des verantwortlichen Offiziers |
Unterschrift des Kapitäns:................................................................................
Muster eines Ausnahmezeugnisses für UNSP-Bargen | Anhang IV 24a |
Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung
...............................................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
durch...................................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff +
________
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
Name des Schiffes ...
Unterscheidungssignal ...
Heimathafen ...
Bruttoraumzahl ...
Hiermit wird bescheinigt, dass
Dieses Zeugnis gilt bis zum (TT/MM/JJJJ), ......
sofern die Voraussetzungen für die Befreiung fortbestehen.
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht (TT/MM/JJJJ) ....
Ausgestellt in ...
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
................................................. | ............................................... |
(Datum der Ausstellung) (TT/MM/JJJJ) | (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
________
1) Für Ölschlamm verwendete Tanks, die unter Nummer 3.1 der Formblätter A und B des Nachtrags zum IOPP-Zeugnis aufgeführt sind.
2) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die Menge des Tankwaschwassers, des schmutzigen Ballasts, der Rückstände oder ölhaltigen Gemische, die abgegeben worden sind, sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind.
Ist die Quittung oder die Bescheinigung dem Öltagebuch Teil I beigefügt, so kann sie dem Kapitän als Beweis zur Widerlegung der Behauptung dienen, dass sein Schiff an einem Verschmutzungsereignis beteiligt war. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Öltagebuch Teil I aufbewahrt werden.
3) Bei eingeleitetem oder abgegebenem bzw. beseitigtem Bilgenwasser aus (einem) Sammeltank(s) Bezeichnung und Fassungsvermögen (des) der Sammeltanks und die im Sammeltank zurückbehaltene Menge angeben.
4) Der Zustand der Ölfilteranlage beinhaltet auch die Alarmeinrichtung und die Einrichtung für selbsttätiges Unterbrechen, sofern anwendbar.
5) Dieser Satz soll nur in das Öltagebuch eines Tankschiffs aufgenommen werden, das in einem besonderen Verkehr eingesetzt ist.
6) Sind in einem Tank mehr Tankwaschmaschinen angebracht, als nach der Beschreibung im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch gleichzeitig betrieben werden können, so soll der gewaschene Tankbereich genau bezeichnet werden, z.B.: Mitteltank Nr. 2, vorderer Bereich.
7) Hier ist entsprechend dem Betriebs- und Ausrüstungshandbuch einzutragen, ob nach einem Ein-Stufen-Programm oder einem Mehr-Stufen-Programm gewaschen wurde.
Wurde nach einem Mehr-Stufen-Programm gewaschen, so sind der von den Tankwaschmaschinen erfasste Winkel in vertikaler Ebene sowie die Häufigkeit anzugeben, mit der dieser Bereich in der betreffenden Stufe des Programms beaufschlagt wurde.
8) Wurde nicht nach einem der im Betriebs- und Ausrüstungshandbuch angegebenen Programme gewaschen, so sind die Gründe dafür unter Bemerkungen anzugeben.
9) Absprühen mit dem Schlauch, maschinelles Waschen und/oder chemische Reinigung.
Bei chemischer Reinigung sollen die betreffenden Chemikalien und die verwendete Menge angegeben werden.
10) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die Menge des Tankwaschwassers, des schmutzigen Ballasts, der Rückstände oder ölhaltigen Gemische, die abgegeben worden sind, sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind.
Ist die Quittung oder die Bescheinigung dem Öltagebuch Teil II beigefügt, so kann sie dem Kapitän als Beweis zur Widerlegung der Behauptung dienen, dass sein Schiff an einem Verschmutzungsereignis beteiligt war. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Öltagebuch Teil II aufbewahrt werden.
11) Der Kapitän des Schiffes soll vom Betreiber der Auffanganlage, zu der auch Leichter und Tankfahrzeuge gehören, eine Quittung oder Bescheinigung erhalten, in der die Menge des Tankwaschwassers, des schmutzigen Ballasts, der Rückstände oder ölhaltigen Gemische, die abgegeben worden sind, sowie Tag und Uhrzeit der Abgabe im Einzelnen angegeben sind.
Ist die Quittung oder die Bescheinigung dem Öltagebuch Teil II beigefügt, so kann sie dem Kapitän als Beweis zur Widerlegung der Behauptung dienen, dass sein Schiff an einem Verschmutzungsereignis beteiligt war. Die Quittung oder Bescheinigung soll zusammen mit dem Öltagebuch Teil II aufbewahrt werden.
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