zurück |
Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität 18c 24b1
1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist, muss unter Berücksichtigung einer angenommenen Seiten- oder Bodenbeschädigung nach Absatz 2 bei jedem Betriebstiefgang, der sich aus den tatsächlichen Ladungsfällen mit teilweiser oder voller Ladung ergibt, unter Beachtung des Trimms und der Festigkeit des Schiffes und der spezifischen Dichte der Ladung den in Absatz 3 festgesetzten Unterteilungs- und Leckstabilitätskriterien entsprechen. Diese Beschädigung wird an allen Stellen der gesamten Schiffslänge wie folgt als möglich unterstellt:
Ballastbedingungen, bei denen das Tankschiff außer ölhaltigen Rückständen kein Öl in den Ladetanks befördert, bleiben unberücksichtigt.
2 Für Ausmaß und Art der angenommenen Beschädigung gelten folgende Bestimmungen:
1.1 | Längsausdehnung | 1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 14,5 m |
1.2 | Querausdehnung (innerhalb der Schiffsseiten rechtwinklig zur Mittellinie in Höhe der der Sommerladelinie gemessen) | B/5, jedoch nicht mehr als 11,5 |
1.3 | senkrechte Ausdehnung | Von Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff, aufwärts ohne Begrenzung |
Für 0,3 L vom vorderen Lot des Schiffes | Für jeden anderen Teil des Schiffes | ||
2.1 | Längsausdehnung | 1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 14,5 m | 1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 5 m |
2.2 | Querausdehnung | B/6, jedoch nicht mehr als 10 m | B/6, jedoch nicht mehr als 5 m |
2.3 | Senkrechte Ausdehnung | B/15, jedoch nicht mehr als 6 m | B/15, jedoch nicht mehr als 6 m |
Gemessen von der Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff | Gemessen von Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff |
3 Öltankschiffe gelten als mit den Leckstabilitätskriterien übereinstimmend, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:
4 Die Vorschriften des Absatzes 1 sind durch Berechnungen zu bestätigen, welche die Konstruktionsmerkmale des Schiffes, die Anordnungen, die Form und den Inhalt der beschädigten Abteilungen sowie die Verteilung, die spezifische Dichte und den Einfluss der freien Oberflächen der Flüssigkeiten berücksichtigen. Die Berechnungen müssen sich auf folgende Faktoren gründen:
Räume/Tanks | Flutbarkeit |
Bestimmt für Vorräte | 0,60 |
Belegt durch Unterkunftsräume | 0,95 |
Belegt durch Maschinenanlagen | 0,85 |
Leerräume | 0,95 |
Vorgesehen für verbrauchbare Flüssigkeiten | 0 bis 0,95 |
Vorgesehen für andere Flüssigkeiten | 0 bis 0,95 |
5 Dem Kapitän jedes Öltankschiffs, auf welches diese Regel Anwendung findet, und der verantwortlichen Person eines Öltankschiffs ohne eigenen Antrieb, auf welches diese Regel Anwendung findet, muss Folgendes in genehmigter Form zur Verfügung gestellt werden:
6 Alle Öltankschiffe müssen mit einem von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsnormen 1 zugelassenen Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, mit dem die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften überprüft werden kann:
7 Bei Öltankschiffen von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.6 am oder nach dem 6. Juli 1996 abgeliefert worden sind, sind die in Absatz 2.2 beschriebenen Schadensannahmen durch folgenden angenommenen Bodenschaden durch Aufreißen zu ergänzen:
_____
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code von 2008) in der jeweils geltenden Fassung, Abschnitt 4 der Anlage der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Circ. 1229) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die in Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitäts-Anforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Circ. 1461) festgelegten technischen Normen verwiesen.
Regel 29 Sloptanks
1 Vorbehaltlich der Regel 3 Absatz 4 müssen auf Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr Sloptank-Einrichtungen nach Maßgabe der Absätze 2.1 bis 2.3 vorgesehen sein. Auf Öltankschiffen, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, kann jeder Ladetank zum Sloptank bestimmt werden.
2.1 Es sind geeignete Mittel vorzusehen, um die Ladetanks zu reinigen und die schmutzigen Ballastrückstände und das Tankwaschwasser aus den Ladetanks in einen von der Verwaltung zugelassenen Sloptank umzupumpen.
2.2 Im Rahmen dieses Systems sind Vorkehrungen zu treffen, um den ölhaltigen Abfall in einen Sloptank oder eine Reihe von Sloptanks so umpumpen zu können, dass jeder ins Meer eingeleitete Ausfluss den Anforderungen der Regel 34 entspricht.
2.3 Der Sloptank oder die Reihe von Sloptanks muss ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um den beim Tankwaschen anfallenden Slop, die Ölrückstände und die schmutzigen Ballastrückstände aufzunehmen. Das Gesamtfassungsvermögen des oder der Sloptanks muss mindestens 3 v. H. der Ladefähigkeit des Schiffes betragen; die Verwaltung kann jedoch folgende Tankfassungsvermögen zulassen:
2.4 Sloptanks müssen insbesondere hinsichtlich der Anordnung der Ein- und Auslässe, der Schlagschotte oder Kaskaden so gebaut sein, dass eine übermäßige Bewegung und das Mitführen von Öl oder Emulsion mit dem Wasser vermieden werden.
3 Öltankschiffe von 70.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, müssen mindestens zwei Sloptanks haben.
Regel 30 Pump-, Leitungs- und Einleiteinrichtungen
1 Bei jedem Öltankschiff muss auf dem offenen Deck an beiden Seiten des Schiffes eine Übergabestation zur Verbindung mit Auffanganlagen zum Abgeben von schmutzigem Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser angebracht sein.
2 Bei jedem Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr müssen Rohrleitungen für das Einleiten von nach Regel 34 gestattetem Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser aus den Ladetankbereichen ins Meer zum offenen Deck oder zur Bordwand oberhalb der Wasserlinie bei größtem Ballasttiefgang geführt sein. Abweichende Leitungssysteme, die nach den Absätzen 6.1 bis 6.5 betrieben werden können, können zugelassen werden.
3 Bei Öltankschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, müssen Einrichtungen zum Unterbrechen des Einleitens von Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser aus den Ladetankbereichen ins Meer, das kein nach Absatz 6 gestattetes Einleiten unterhalb der Wasserlinie ist, an einer Stelle auf dem Oberdeck oder darüber vorgesehen sein, die so gelegen ist, dass die in Absatz 1 bezeichnete Übergabestation während des Betriebs und das Einleiten ins Meer aus den in Absatz 2 bezeichneten Rohrleitungen visuell beobachtet werden können. Die Einrichtungen zum Unterbrechen des Einleitens brauchen nicht an der Beobachtungsstelle gelegen zu sein, wenn eine sichere Fernsprech- oder Sprechfunkverbindung zwischen der Beobachtungsstelle und der Stelle zur Überwachung des Einleitens vorhanden ist.
4 Jedes Öltankschiff, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.4 nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist, auf dem Tanks für getrennten Ballast eingebaut sein müssen oder das mit einem System zum Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet sein muss, hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
5 Jedes Rohöltankschiff, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.3 am oder vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist und auf dem Tanks für getrennten Ballast eingebaut sein müssen oder das mit einem System zum Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet sein muss, muss Absatz 4.2 entsprechen.
6 Auf jedem Öltankschiff hat das Einleiten von Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser aus den Ladetankbereichen oberhalb der Wasserlinie zu erfolgen, außer in folgenden Fällen:
7 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.8 am oder nach dem 1. Januar 2010 abgeliefert wird, auf dem ein ständig mit dem Ladeleitungssystem verbundener Seekasten eingebaut ist, muss sowohl mit einem Seekastenventil als auch mit einem innen liegenden Absperrventil ausgestattet sein. Zusätzlich zu diesen Ventilen muss der Seekasten vom Ladeleitungssystem durch Verwendung einer sicheren Einrichtung, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht, abgetrennt werden können, während das Tankschiff Ladung übernimmt, befördert oder löscht. Eine solche sichere Einrichtung ist eine in das Rohrleitungssystem eingebaute Einrichtung, mit der unter allen Umständen verhindert wird, dass sich der Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Seekastenventil und dem innen liegenden Absperrventil mit Ladung füllt.
Teil B
Ausrüstung
Regel 31 Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl
1 Vorbehaltlich der Regel 3 Absätze 4 und 5 müssen Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr mit einem von der Verwaltung zugelassenen Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ausgerüstet sein.
2 Bei der Prüfung des Typs des Ölgehaltsmessgeräts, das in das System eingebaut werden soll, hat die Verwaltung die von der Organisation empfohlenen Anforderungen zu berücksichtigen. Das System muss mit einem Aufzeichnungsgerät versehen sein, das die eingeleitete Menge in Liter je Seemeile sowie die eingeleitete Gesamtmenge oder den Ölgehalt und die Einleitrate ständig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen müssen Uhrzeit und Datum angeben und sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl muss sich in Betrieb setzen, wenn irgendwelche Ausflüsse ins Meer eingeleitet werden; es muss sicherstellen, dass das Einleiten eines ölhaltigen Gemischs selbsttätig unterbrochen wird, wenn die jeweilige Öl-Einleitrate den in Regel 34 zugelassenen Wert übersteigt. Ein Ausfall des Überwachungs- und Kontrollsystems muss das Einleiten unterbrechen. Bei Ausfall des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl kann eine handbetätigte Ersatzvorrichtung verwendet werden; das ausgefallene Gerät ist jedoch so schnell wie möglich wieder betriebsbereit zu machen. Die Behörde des Hafenstaats kann gestatten, dass ein Tankschiff mit einem ausgefallenen Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl eine einzige Ballastreise unternimmt, bevor es sich zu einem Reparaturhafen begibt.
3 Das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl muss so ausgelegt und eingebaut sein, dass es den von der Organisation aufgestellten Richtlinien und Anforderungen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe entspricht. Die Verwaltungen können die in den Richtlinien und Anforderungen aufgeführten besonderen Vorkehrungen zulassen.
4 Die Anweisungen für die Bedienung des Systems haben einem von der Verwaltung zugelassenen Betriebshandbuch zu entsprechen. Sie haben sich sowohl auf den handbetätigten als auch auf den selbsttätigen Betrieb zu beziehen und sollen sicherstellen, dass niemals Öl eingeleitet wird, ohne dass den in Regel 34 vorgegebenen Voraussetzungen entsprochen wird.
Regel 32 Öl/Wasser Grenzflächen-Messgeräte
Vorbehaltlich der Regel 3 Absätze 4 und 5 müssen auf Öltankschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr von der Verwaltung zugelassene wirksame Öl/Wasser Grenzflächen-Messgeräte zur schnellen und genauen Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser in den Sloptanks vorgesehen sein, die auch in anderen Tanks verwendet werden können, in denen die Trennung von Öl und Wasser vorgenommen wird und von denen Ausflüsse unmittelbar ins Meer eingeleitet werden sollen.
Regel 33 Vorschriften für Tankwaschen mit Rohöl
1 Jedes Rohöltankschiff von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.4 nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist, muss mit einem Ladetank-Reinigungssystem ausgerüstet sein, bei dem Rohöl zum Waschen verwendet wird. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass das System den Anforderungen dieser Regel innerhalb eines Jahres voll entspricht, nachdem das Tankschiff erstmals im Verkehr für die Beförderung von Rohöl eingesetzt wurde, oder am Ende der dritten Reise, bei der zum Rohölwaschen geeignetes Rohöl befördert wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
2 Die Rohöl-Waschanlage sowie die dazugehörige Ausrüstung und die entsprechenden Vorkehrungen müssen den von der Verwaltung aufgestellten Vorschriften entsprechen. Diese Vorschriften müssen mindestens alle Bestimmungen der von der Organisation angenommenen Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl enthalten. Ist für ein Schiff keine Rohöl-Waschanlage nach Absatz 1 vorgeschrieben, ist es aber dennoch mit einer Rohöl-Waschanlage ausgerüstet, so muss die Anlage den Sicherheitsaspekten der oben genannten Anforderungen genügen.
3 Jedes nach Regel 18 Absatz 7 vorgeschriebene System für Tankwaschen mit Rohöl muss den Vorschriften dieser Regel entsprechen.
Teil C
Überwachung des Einleitens von Öl im Schiffsbetrieb
Regel 34 Überwachung des Einleitens von Öl 20
A Einleiten außerhalb von Sondergebieten außer innerhalb arktischer Gewässer
1 Vorbehaltlich der Regel 4 und des Absatzes 2 der vorliegenden Regel ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus dem Ladebereich eines Öltankschiffs verboten, es sei denn, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
2 Absatz 1 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.
B Einleiten innerhalb von Sondergebieten
3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus dem Ladebereich eines Öltankschiffes, solange es sich in einem Sondergebiet befindet, verboten.
4 Absatz 3 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.
5 Diese Regel verbietet einem Schiff auf einer Reise, die nur zum Teil durch ein Sondergebiet führt, nicht das Einleiten außerhalb des Sondergebiets entsprechend Absatz 1.
C Anforderungen an Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150
6 Die Regeln 29, 31 und 32 gelten nicht für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150, bei denen die Überwachung des Einleitens von Öl nach der vorliegenden Regel dadurch erfolgt, dass das Öl an Bord zurückbehalten wird und später alle verschmutzten Waschwässer an Auffanganlagen abgegeben werden. Die Gesamtmenge von Öl und Wasser, die zum Waschen verwendet und in einen Sammeltank zurückgegeben wird, ist an Auffanganlagen abzugeben, sofern nicht angemessene Vorkehrungen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Ausfluss, der in das Meer eingeleitet werden darf, wirksam überwacht wird, um die Einhaltung dieser Regel zu gewährleisten.
D Allgemeine Anforderungen
7 Werden auf oder unter der Wasseroberfläche in unmittelbarer Nähe eines Schiffes oder seines Kielwassers sichtbare Ölspuren bemerkt, so sollen die Regierungen der Vertragsparteien, soweit dies zumutbar und möglich ist, umgehend die mit der Frage, ob ein Verstoß gegen diese Regel vorliegt, zusammenhängenden Tatsachen untersuchen. Die Untersuchung soll insbesondere die Wind- und Seeverhältnisse, den Kurs und die Geschwindigkeit des Schiffes, sonstige mögliche Ursachen der sichtbaren Spuren in der näheren Umgebung und alle in Frage kommenden Aufzeichnungen über das Einleiten von Öl umfassen.
8 Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel festgelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.
9 Ölrückstände, die nicht entsprechend den Absätzen 1 und 3 ins Meer eingeleitet werden können, müssen an Bord zurückbehalten und später an Auffanganlagen abgegeben werden.
Regel 35 Betrieb des Tankwaschens mit Rohöl
1 Jedes Öltankschiff mit Systemen für Tankwaschen mit Rohöl muss ein Betriebs- und Ausrüstungshandbuch mitführen, in dem das System und die Ausrüstung im Einzelnen beschrieben und der Betrieb erläutert sind. Das Handbuch muss den Anforderungen der Verwaltung genügen und alle Angaben enthalten, die in den in Regel 33 Absatz 2 bezeichneten Anforderungen aufgeführt sind. Wird eine Änderung vorgenommen, die das Waschsystem betrifft, so ist das Betriebs- und Ausrüstungshandbuch entsprechend zu berichtigen.
2 Vor dem Füllen von Ladetanks mit Ballastwasser müssen bei jeder Ballastreise genügend Ladetanks mit Rohöl gewaschen werden, damit unter Berücksichtigung der Fahrtroute des Tankschiffs und der erwarteten Wetterbedingungen Ballastwasser nur in Ladetanks gefüllt wird, die mit Rohöl gewaschen worden sind.
3 Sofern nicht ein Öltankschiff Rohöl befördert, das zum Tankwaschen mit Rohöl ungeeignet ist, muss es das System für Tankwaschen mit Rohöl entsprechend dem Betriebs- und Ausrüstungshandbuch betreiben.
Regel 36 Öltagebuch, Teil II - Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge 21
1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, hat ein Öltagebuch Teil II (Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge) mitzuführen. Das Öltagebuch Teil II hat, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs III zu entsprechen.
2 Das Öltagebuch Teil II ist jeweils - gegebenenfalls mit Angaben für jeden Tank - auszufüllen, wenn einer der folgenden Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge auf dem Schiff stattfindet:
3 Bei den in Regel 34 Absatz 6 genannten Öltankschiffen ist die Gesamtmenge von Öl und Wasser, die zum Waschen verwendet und in einen Sammeltank zurückgegeben wird, im Öltagebuch Teil II anzugeben.
4 Im Fall des Einleitens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Regel 4 oder im Fall eines unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Öl, für das jene Regel keine Ausnahme vorsieht, sind in das Öltagebuch Teil II die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.
5 Jeder in Absatz 2 beschriebene Vorgang ist unverzüglich und vollständig in das Öltagebuch Teil II einzutragen, so dass alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede vollständige Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die Eintragungen im Öltagebuch Teil II müssen mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.
6 Jeder Ausfall bzw. jede Störung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl ist im Öltagebuch Teil II einzutragen.
7 Das Öltagebuch ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen ist es an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden.
8 Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Öltagebuch Teil II an Bord jedes Schiffes, für das diese Anlage gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen oder an ihren Offshore-Umschlagplätzen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Öltagebuch Teil II des Schiffes ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Öltagebuchs Teil II und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.
9 Für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150, die nach Regel 34 Absatz 6 betrieben werden, soll die Verwaltung ein entsprechendes Öltagebuch ausarbeiten.
Kapitel 5
Verhütung der Verschmutzung in folge eines Ölverschmutzungsereignisses
Regel 37 Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen
1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und jedes sonstige Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr hat einen von der Verwaltung genehmigten bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitzuführen.
2 Ein solcher Notfallplan muss auf den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien beruhen und ist in der Arbeitssprache des Kapitäns und der Schiffsoffiziere abzufassen. Er muss mindestens Folgendes enthalten:
3 Bei Schiffen, auf die auch Anlage II Regel 17 dieses Übereinkommens Anwendung findet, kann dieser Plan mit dem nach Anlage II Regel 17 vorgeschriebenen bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe zusammengefasst werden. In diesem Fall wird ein solcher Plan als "Bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen" bezeichnet.
4 Alle Öltankschiffe von 5.000 oder mehr Tonnen Tragfähigkeit müssen einen sofortigen Zugang zu landgestützten Computer-Berechnungsprogrammen für die Stabilität im Leckfall und die bauliche Restfestigkeit haben.
Kapitel 6
Auffanganlagen
Regel 38 Auffanganlagen 13 20 24b3
A Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten
1 Die Regierung jeder Vertragspartei verpflichtet sich, an Ölladeplätzen, in Reparaturhäfen und anderen Häfen, wo Schiffe ölhaltige Rückstände abzugeben haben, die Bereitstellung ausreichender Auffanganlagen für Rückstände und ölhaltige Gemische sicherzustellen, die bei Öltankschiffen und anderen Schiffen anfallen; diese Anlagen müssen den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe genügen, ohne unangemessene Verzögerungen zu verursachen.
2 Auffanganlagen nach Absatz 1 sind bereitzustellen
3 Die Auffanganlagen müssen folgende Kapazität haben:
3bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
B Auffanganlagen innerhalb von Sondergebieten
4 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
5 Die Regierung jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich Zufahrten zu Seewasserstraßen mit geringer Tiefe liegen, die eine Verringerung des Tiefgangs durch das Einleiten von Ballast erfordern könnten, verpflichtet sich, die Bereitstellung der in Absatz 4 genannten Anlagen sicherzustellen, jedoch mit der Einschränkung, dass Schiffe, die Slop oder schmutzigen Ballast einleiten müssen, möglicherweise eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen müssen.
6 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 5 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:
Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *
Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:
7 Ungeachtet der Absätze 4, 5 und 6 gelten für das Antarktisgebiet folgende Regelungen:
________
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Aus-arbeitung eines Regionalplans für Auffanganla-gen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.
C Allgemeine Vorschriften
8 Jede Vertragspartei teilt der Organisation zur Weiterleitung an die betroffenen Vertragsparteien alle Fälle mit, in denen die aufgrund dieser Regel eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.
Kapitel 7
Besondere Anforderungen an feste oder schwimmende Plattformen
Regel 39 Besondere Anforderungen an feststehende oder bewegliche Plattformen
1 Diese Regel gilt für feststehende oder bewegliche Plattformen einschließlich Offshore-Bohrplattformen und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die für die Offshore-Verarbeitung und -Lagerung von Öl verwendet werden, sowie schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die für die Offshore-Lagerung des verarbeiteten Öls verwendet werden.
2 Feste und schwimmende Plattformen, die bei der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von Bodenschätzen des Meeresbodens eingesetzt sind, sowie sonstige Plattformen müssen den Anforderungen dieser Anlage für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, die keine Öltankschiffe sind, entsprechen; jedoch
3 Beim Überprüfen der Übereinstimmung von Plattformen, die als FPSOs oder FSUs gebaut sind, mit den Anforderungen dieser Anlage, haben die Verwaltungen zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 2 die von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berücksichtigen.
Kapitel 8
Verhütung der Verschmutzung während des Umpumpens von Ölladung zwischen Öltankschiffen auf See
Regel 40 Anwendungsbereich
1 Die Regeln dieses Kapitels gelten für Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150 Tonnen oder mehr, die Ölladung zwischen Öltankschiffen auf See umpumpen (Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff - Umpumpvorgänge), und für die von ihnen am oder nach dem 1. April 2012 durchgeführten Umpumpvorgänge. Umpumpvorgänge, die vor diesem Datum, aber nach der Genehmigung durch die Verwaltung des gemäß Regel 41 Absatz 1 vorgeschriebenen Plans für Umpumpvorgänge durchgeführt werden, haben jedoch so weit wie möglich den Bestimmungen des Plans für Umpumpvorgänge zu entsprechen.
2 Die Regeln in diesem Kapitel gelten nicht für das Umpumpen von Öl bei feststehenden oder beweglichen Plattformen einschließlich Offshore-Bohrplattformen und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die für die Offshore-Verarbeitung und -Lagerung von Öl verwendet werden, sowie schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die für die Offshore-Lagerung des verarbeiteten Öls verwendet werden.
3 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Bunkervorgänge.
4 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Umpumpvorgänge, die aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich sind oder zur Bekämpfung bestimmter Verschmutzungsereignisse, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu beschränken.
5 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Umpumpvorgänge, bei denen eines der beteiligten Schiffe ein Kriegsschiff, Flottenhilfsschiff oder ein sonstiges einem Staat gehörendes oder von ihm eingesetztes Schiff ist, das zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt wird. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete, den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher Schiffe nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass Umpumpvorgänge, soweit dies zumutbar und durchführbar ist, in einer Weise durchgeführt werden, die mit diesem Kapitel vereinbar ist.
Regel 41 Allgemeine Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen
1 Jedes Öltankschiff, das an Umpumpvorgängen beteiligt ist, muss ab dem Datum der ersten an oder nach dem 1. Januar 2011 durchzuführenden jährlichen, Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung an Bord einen Plan mitführen, in dem festgelegt ist, wie Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff durchzuführen sind (Plan für Umpumpvorgänge). Jeder Plan für Umpumpvorgänge eines Öltankschiffes muss von der Verwaltung genehmigt werden. Der Plan für Umpumpvorgänge ist in der Arbeitssprache des Schiffes zu verfassen.
2 Der Plan für Umpumpvorgänge ist unter Berücksichtigung der Informationen in dem von der Organisation erstellten Leitfaden für Umpumpvorgänge zu entwickeln. Der Plan für Umpumpvorgänge kann in ein bestehendes System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung eingebunden werden, sofern diese Vorschrift für das betreffende Öltankschiff gilt.
3 Jedes Öltankschiff, das diesem Kapitel unterliegt und an Umpumpvorgängen beteiligt ist, hat seinen Plan für Umpumpvorgänge einzuhalten.
4 Die Person, die die beratende Gesamtleitung für Umpumpvorgänge innehat, muss befähigt sein, alle erforderlichen Aufgaben auszuführen, wobei die Befähigungen zu berücksichtigen sind, die in dem von der Organisation erstellten Leitfaden für Umpumpvorgänge enthalten sind.
5 Aufzeichnungen über Umpumpvorgänge sind für drei Jahre an Bord aufzubewahren und müssen jederzeit für eine Überprüfung durch eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verfügbar sein.
Regel 42 Mitteilung
1 Jedes Öltankschiff, das diesem Kapitel unterliegt und im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei dieses Übereinkommens einen Umpumpvorgang plant, teilt dieser Vertragspartei den geplanten Umpumpvorgang mindestens 48 Stunden im Voraus mit. Sind in einem Ausnahmefall nicht alle der in Absatz 2 aufgeführten Angaben 48 Stunden im Voraus verfügbar, so teilt das Öltankschiff, das die Ölladung abgibt, der Vertragspartei dieses Übereinkommens mindestens 48 Stunden im Voraus mit, dass ein Umpumpvorgang stattfinden wird und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben der Vertragspartei zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt werden.
2 Die Mitteilung nach Absatz 1 muss mindestens Folgendes umfassen:
3 Ändert sich die voraussichtliche Ankunftszeit eines Öltankschiffes an der Position oder in dem Gebiet, in dem der Umpumpvorgang durchgeführt werden soll, um mehr als sechs Stunden, so teilt der Kapitän, Eigentümer oder Agent dieses Öltankschiffes der in Absatz 1 bezeichneten Vertragspartei dieses Übereinkommens eine korrigierte voraussichtliche Ankunftszeit mit.
Kapitel 9 24
Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung beziehungsweise das Mitführen von Ölen in Polargewässern
Regel 43 Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet 20
1 Die Beförderung der nachstehenden Stoffe als Massengut, ihre Verwendung als Ballast und ihre Beförderung und Verwendung als Brennstoff sind im Antarktisgebiet nach der Begriffsbestimmung in Anlage I Regel 1 Absatz 11.7 verboten:
ausgenommen von diesem Verbot sind Schiffe, die an der Sicherung von Schiffen oder einer Such- und Rettungsmaßnahme beteiligt sind.
2 Sind im früheren Betrieb Öle im Sinne der Absätze 1.1 bis 1.3 befördert oder verwendet worden, so besteht keine Pflicht zum Reinigen oder Durchspülen von Tanks und Rohrleitungen.
Regel 43A Besondere Vorschriften für die Verwendung und das Mitführen von Ölen als Brennstoff in arktischen Gewässern 24
1 Die Verwendung und das Mitführen von Ölen im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff auf Schiffen sind in arktischen Gewässern nach der Begriffsbestimmung in Regel 46 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2024 verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind Schiffe, die an der Sicherung von Schiffen oder einer Such- und Rettungsmaßnahme beteiligt sind, und Schiffe, die zur Prävention und Bekämpfung von Ölverschmutzungen vorgesehen sind.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Verwendung und das Mitführen von Ölen im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff auf Schiffen, für die Regel 12A dieser Anlage oder Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2.1 des Polar Codes gilt, in arktischen Gewässern nach der Begriffsbestimmung in Regel 46 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2029 verboten.
3 Sind im früheren Betrieb Öle im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff verwendet oder mitgeführt worden, so besteht keine Pflicht zum Reinigen oder Durchspülen von Tanks und Rohrleitungen.
4 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, deren Küste an arktische Gewässer grenzt, bei Schiffen, welche die Flagge dieser Vertragspartei führen, während sie in Gewässern unter der Souveränität oder im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei betrieben werden, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien vorübergehend auf die Einhaltung des Absatzes 1 verzichten. Ein Verzicht nach diesem Absatz hat ab dem 1. Juli 2029 keine Gültigkeit mehr.
5 Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, welche die Anwendung des Absatzes 4 gestattet, teilt der Organisation Einzelheiten zu dem Verzicht zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung mit.
Kapitel 10
Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens 18a
Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Anlage den Anwendungscode an.
Regel 45 Überprüfung der Einhaltung 18a
1 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieser Anlage zu überprüfen.
2 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 verantwortlich.
3 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1.
4 Das Audit jeder Vertragspartei
_______
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnen ) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.
Kapitel 11 20
Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Regel 46 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Regel 47 Anwendung und Vorschriften
Liste der Öle * | Anhang I |
Asphaltlösungen |
Mischstoffe |
Dachflussmittel |
Destillationsrückstände |
Öle |
geklärt |
Rohöl |
Rohöl enthaltende Gemische |
Dieselöl |
Heizöl Nr. 4 |
Heizöl Nr. 5 |
Heizöl Nr. 6 |
Rückstandsheizöl |
Straßenöl |
Transformatorenöl |
aromatisches Öl (ausgenommen Pflanzenöl) |
Schmieröle und Mischstoffe |
Mineralöl |
Motorenöl |
Kriechöl |
Spindelöl |
Turbinenöl |
Destillate |
einfach destilliert |
im Kurzwegeverfahren gewonnene Sammeldestillate |
Gasöl |
Krackgasöl |
Benzinmischstoffe |
Alkylat-Brennstoff |
Reformate |
Polymer-Brennstoff |
Benzine |
Naturgasolin |
Kraftfahrzeugbenzin |
Flugzeugbenzin |
einfach destilliert |
Heizöl Nr. 1 (Kerosin) |
Heizöl Nr. 1-D |
Heizöl Nr. 2 |
Heizöl Nr. 2-D |
Treibstoffe für Düsenflugzeuge |
JP-1 (Kerosin) |
JP-3 |
JP-4 |
JP-5 (Kerosin, schwer) |
Turbinenbrennstoff |
Kerosin |
Lackbenzin |
Schwerbenzin |
Lösungsmittel |
Petroleum |
Herzschnitt-Destillatöl |
___________ |
*) Die Liste der Öle ist nicht unbedingt als umfassend zu betrachten |
Muster für IOPP-Zeugnis und Nachträge*) | Anhang II 18c 24b3 |
Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung
(Anmerkung: Dieses Zeugnis ist durch einen Bericht über Bau und Ausrüstung zu ergänzen)
Ausgestellt nach dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von1978 zu dem Übereinkommen, in der jeweils geltenden Fassung. (Im folgenden als Übereinkommen bezeichnet) im Namen der Regierung
.....................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
durch............................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff**)
Name des Schiffes:................................................................................
Unterscheidungssignal:..........................................................................
Heimathafen:..........................................................................................
Bruttoraumzahl:.....................................................................................
Tragfähigkeit des Schiffes (Tonnen)+)...................................................
IMO Nummer++)......................................................................................
**) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
+) Bei Öltankschiffen
++) Es wird auf das Organisation mit Entschließung A600(15) angenommen "IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System" verwiesen.
Schiffstyp:*)
Hiermit wird bescheinigt, dass:
Dieses Zeugnis gilt bis zum......................................................................................................................................+)
vorbehaltlich der Besichtigungen nach Anlage I Regel 6 des Übereinkommens.
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht:....................................................................
Ausgestellt in:..............................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
....................................................................................... | ........................................................................................ |
(Datum der Ausstellung) | (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)
_____________
*) Nichtzutreffendes streichen
+) Es ist das von der Verwaltung nach Anlage I Regel 10 Absatz 1 des Übereinkommens festgesetzte Datum des Ablaufseinzutragen.
Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage I Regel 1 Absatz 27 des Übereinkommens, sofern dieses Datum nicht nach Anlage I Regel 10 Absatz 8 des Übereinkommens geändert worden ist.
Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen
Hiermit wird bescheinigt, dass einer nach Anlage I Regel 6 des Übereinkommens erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
Jährliche Besichtigung | Gezeichnet...................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum.............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*) | Gezeichnet...................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort.................................................................................. | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*) | Gezeichnet...................................................................... |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort.................................................................................. | |
Datum............................................................................. | |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) | |
Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*) | |
_______
*) Nichtzutreffendes streichen
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer jährlichen Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*) nach Anlage I Regel 10 Absatz 8.3 des Übereinkommens festegestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Stempel der Stelle) |
Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel 10 Absatz 3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Anlage I Regel 10 Absatz 3 des Übereinkommens bis zum .......................................................als gültig anerkannt.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Stempel der Stelle) |
Bestätigung gemäß Regel 10 Absatz 4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung
Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Anlage I Regel 10 Absatz 4 des Übereinkommens bis zum ........................................................als gültig anerkannt.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Stempel der Stelle) |
___________
*) Nichtzutreffendes streichen
Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen oder der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regel 10 Absatz 5 oder 6
Dieses Zeugnis wird nach Anlage I Regel 10 Absatz 5 oder 6*) des Übereinkommens bis zum .............als gültig anerkannt.
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Stempel der Stelle) |
Bestätigung der Verschiebung des Jahresdatums in Anwendung der Regel 10 Absatz 8
Nach Anlage I Regel 10 Absatz 8 des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festegelegt auf den................
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Stempel der Stelle) |
Nach Anlage I Regel 10 Absatz 8 des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den..................
Gezeichnet....................................................................... | |
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) | |
Ort................................................................................... | |
Datum............................................................................. | |
(Stempel der Stelle) |
________
*) Nichtzutreffendes streichen
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP-Zeugnis)
Bericht über Bau und Ausrüstung
von anderen Schiffen als Öltankschiffen
in Bezug auf Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet)
Anmerkungen:
1 | Dieses Formblatt ist für den dritten Schiffstyp entsprechend der Einteilung im IOPP-Zeugnis zu verwenden, d. h. "Sonstige Schiffe". Für Öltankschiffe und Schiffe mit Ladetanks, die keine Öltankschiffe sind und unter Anlage I Regel 2 Absatz 2 des Übereinkommens fallen, ist Formblatt B zu verwenden. | |
2 | Dieser Bericht ist mit dem IOPP-Zeugnis fest zu verbinden. Das IOPP-Zeugnis muss jederzeit an Bord des Schiffes verfügbar sein. | |
3 | Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend. | |
4 | Ein in ein Kästchen eingetragenes Kreuz (x) bedeutet "ja" oder "zutreffend", ein Strich (-) bedeutet "nein" oder "nicht zutreffend". | |
5 | Die in diesem Bericht erwähnten Regeln beziehen sich auf die Regeln der Anlage I des Übereinkommens, die Entschließungen beziehen sich auf die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beschlossenen Entschließungen. | |
1. | Angaben zum Schiff | |
1.1 | Name des Schiffes............................ | |
1.2 | Unterscheidungssignal...................... | |
1.3 | Heimathafen...................................... | |
1.4 | Bruttoraumzahl................................. | |
1.5 | Baudaten: | |
1.5.1 | Datum des Bauvertrags..................... | |
1.5.2 | Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand................................................... | |
1.5.3 | Datum der Ablieferung..................... | |
1.6 | Größerer Umbau (falls zutreffend):.. | |
1.6.1 | Datum des Umbauvertrags............... | |
1.6.2 | Datum des Umbaubeginns................ | |
1.6.3 | Datum der Fertigstellung des Umbaus................................................... | |
1.7 | Das Schiff ist wegen unvorhergesehener Verzögerungen bei der Ablieferung von der Verwaltung als "Schiff, das am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist" entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 anerkannt worden | [ ] |
2 | Kontrolleinrichtungen für das Einleiten von Öl aus Maschinenraumbilgen und Brennstofftanks (Regeln 16 und 14) | |
2.1 | Beförderung von Ballastwasser in Brennstofftanks: | |
2.1.1 | Das Schiff kann unter normalen Bedingungen Ballastwasser in Brennstofftanks befördern | [ ] |
2.2 | Typ der eingebauten Ölfilteranlage: | |
2.2.1 | Ölfilteranlage (15 ppm) (Regel 14 Absatz 6) | [ ] |
2.2.2 | Ölfilteranlage (15 ppm) mit Alarmvorrichtung und einer Einrichtung zur selbsttätigen Unterbrechung (Regel 14 Absatz 7) | [ ] |
2.3 | Zulassungsnormen: | |
2.3.1 | 1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden | [ ] |
2. ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden | [ ] | |
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden | [ ] | |
4. ist nach Entschließung A.233(VII) zugelassen worden | [ ] | |
5. ist nach nationalen Normen zugelassen worden, die nicht auf Entschließung A.393(X) oder A.233(VII) Beruhen | [ ] | |
6. ist nicht zugelassen worden | [ ] | |
2.3.2 | Die Zusatzeinrichtung ist nach Entschließung A.444(XI) zugelassen worden | [ ] |
2.3.3 | Das Ölgehaltsmessgerät | |
1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden | [ ] | |
2. ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden | [ ] | |
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden | [ ] | |
2.4 | Der maximale Durchfluss des Systems beträgt.......................m3/h. | |
2.5 | Befreiung von der Anwendung der Regel 14: | |
2.5.1 | Nach Regel 14 Absatz 5 wird das Schiff von der Anwendung der Regel 14 Absatz 1 oder 2 befreit. | [ ] |
2.5.1.1 | Das Schiff wird ausschließlich eingesetzt auf Reisen innerhalb eines oder mehrerer Sondergebiete, nämlich:................................................... | |
2.5.1.2 | Das Schiff ist nach dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen zugelassen und in einem fahrplanmäßigen Dienst mit einer durchgehenden Einsatzzeit von nicht mehr als 24 Stunden eingesetzt | [ ] |
2.5.2 | Das Schiff ist mit einem Sammeltank oder mehreren Sammeltanks für das Zurückbehalten des gesamten ölhaltigen Bilgenwassers an Bord ausgestattet: | [ ] |
2A.1 | Das Schiff muss im Einklang mit Regel 12A gebaut sein und entspricht den Anforderungen | |
der Absätze 6 sowie 7 oder 8 (Doppelhüllen-Bauweise) | [ ] | |
des Absatzes 11 (Merkmale betreffend den unfallbedingten Ausfluss von flüssigem Brennstoff) | [ ] | |
2A.2 | Das Schiff braucht nicht den Anforderungen der Regel 12A zu entsprechen. | [ ] |
weiter. |