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Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität 18c 24b1

1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist, muss unter Berücksichtigung einer angenommenen Seiten- oder Bodenbeschädigung nach Absatz 2 bei jedem Betriebstiefgang, der sich aus den tatsächlichen Ladungsfällen mit teilweiser oder voller Ladung ergibt, unter Beachtung des Trimms und der Festigkeit des Schiffes und der spezifischen Dichte der Ladung den in Absatz 3 festgesetzten Unterteilungs- und Leckstabilitätskriterien entsprechen. Diese Beschädigung wird an allen Stellen der gesamten Schiffslänge wie folgt als möglich unterstellt:

  1. bei Tankschiffen von mehr als 225 Meter Länge an jeder Stelle der Schiffslänge;
  2. bei Tankschiffen von mehr als 150 Meter, aber nicht mehr als 225 Meter Länge an jeder Stelle der Schiffslänge, außer wenn ein hinteres oder vorderes Schott beschädigt ist, das den hinten gelegenen Maschinenraum begrenzt. Der Maschinenraum gilt als eine flutbare Abteilung;
  3. bei Tankschiffen, die nicht länger als 150 Meter sind, an jeder Stelle der Schiffslänge zwischen benachbarten Querschotten mit Ausnahme des Maschinenraums. Bei Tankschiffen, die nicht länger als 100 Meter sind und bei denen nicht allen Vorschriften des Absatzes 3 ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schiffsbetriebs entsprochen werden kann, können die Verwaltungen Lockerungen dieser Vorschriften zulassen.

Ballastbedingungen, bei denen das Tankschiff außer ölhaltigen Rückständen kein Öl in den Ladetanks befördert, bleiben unberücksichtigt.

2 Für Ausmaß und Art der angenommenen Beschädigung gelten folgende Bestimmungen:

  1. Beschädigung der Seite
    1.1Längsausdehnung1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 14,5 m
    1.2Querausdehnung (innerhalb der Schiffsseiten rechtwinklig
    zur Mittellinie in Höhe der der Sommerladelinie gemessen)
    B/5, jedoch nicht mehr als 11,5
    1.3senkrechte AusdehnungVon Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff, aufwärts ohne Begrenzung
  2. Beschädigung des Bodens
    Für 0,3 L vom vorderen Lot des SchiffesFür jeden anderen Teil des Schiffes
    2.1Längsausdehnung1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 14,5 m1/3(L2/3), jedoch nicht mehr als 5 m
    2.2QuerausdehnungB/6, jedoch nicht mehr als 10 mB/6, jedoch nicht mehr als 5 m
    2.3Senkrechte AusdehnungB/15, jedoch nicht mehr als 6 mB/15, jedoch nicht mehr als 6 m
    Gemessen von der Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte SchiffGemessen von Innenkante Bodenbeplattung auf Mitte Schiff
  3. Jede Beschädigung von geringerem Ausmaß als dem in den Absätzen 2.2.1 und 2.2.2 bezeichneten Höchstausmaß, die ungünstigere Verhältnisse ergibt, ist in die Betrachtungen einzubeziehen.
  4. Sind bei einer angenommenen Beschädigung nach den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 Querschotte betroffen, so müssen wasserdichte Querschotte in einem Abstand angeordnet sein, der mindestens der Länge des angenommenen Schadens nach Absatz 2.2.1 entspricht, um als wirksam zu gelten. Sind Querschotte in geringerem Abstand angeordnet, so sind zur Bestimmung der gefluteten Abteilungen eines oder mehrere dieser Schotte innerhalb dieser Beschädigungslänge als nicht vorhanden anzusehen.
  5. Wird eine Beschädigung zwischen benachbarten wasserdichten Schotten nach Absatz 2.1.3 angenommen, so ist kein Hauptquerschott oder kein Querschott, das Seitentanks oder Doppelbodentanks begrenzt, als beschädigt anzunehmen, es sei denn,
    1. der Abstand zwischen den benachbarten Schotten beträgt weniger als die Länge des angenommenen Schadens nach Absatz 2.2.1 oder
    2. ein Querschott weist eine Stufe oder Nische von mehr als 3,05 Meter Länge auf, die innerhalb des Einbruchbereichs der angenommenen Beschädigung liegt. Die durch das hintere Piekschott und die hintere Piektankdecke gebildete Stufe gilt nicht mehr als Stufe im Sinne dieser Regel.
  6. Liegen Rohrleitungen, Schächte oder Tunnel innerhalb des angenommenen Schadensbereichs, so sind Vorkehrungen zu treffen, damit ein fortschreitendes Fluten nicht auf andere Abteilungen als diejenigen übergreifen kann, die für jeden Schadensfall als flutbar angenommen wurden.

3 Öltankschiffe gelten als mit den Leckstabilitätskriterien übereinstimmend, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Die Wasserlinie im Endzustand unter Berücksichtigung von Tiefertauchung, Krängung und Trimm muss unterhalb der Unterkante jeder Öffnung bleiben, durch die eine fortschreitende Flutung eintreten kann. Solche Öffnungen umfassen Luftrohre und Öffnungen, die durch wetterdichte Türen oder Lukendeckel verschlossen sind, während diejenigen Öffnungen, die durch wasserdichte Mannlochdeckel und sülllose Luken, kleine wasserdichte Ladetanklukendeckel, welche die Wasserdichtigkeit des Decks nicht beeinträchtigen, fern betätigte wasserdichte Schiebetüren, wasserdichte als Hängetüren ausgeführte Zugangstüren, für die örtlich sowie auf der Kommandobrücke angezeigt wird, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, und die mit einer Schnellschließvorrichtung ausgestattet oder als Anschlagtür ausgeführt und auf See normalerweise geschlossen sind, wasserdichte Hängetüren, die auf See ständig geschlossen sind, und nicht zu öffnende Bullaugen verschlossen sind, ausgeschlossen werden können.
  2. Im Endzustand des Flutens darf der durch unsymmetrisches Fluten eintretende Krängungswinkel 25° nicht überschreiten; allerdings kann dieser Winkel bis zu 30° vergrößert werden, solange Seite Deck nicht eintaucht.
  3. Der Stabilitätsumfang im Endzustand des Flutens ist zu untersuchen und kann als ausreichend angesehen werden, wenn die Kurve der aufrichtenden Hebelarme mindestens um 20° über den Punkt der Gleichgewichtsschwimmlage hinausgeht und der aufrichtende größte Resthebelarm dabei innerhalb des 20°-Bereichs mindestens 0,1 Meter beträgt; die Fläche unterhalb der Kurve muss in diesem Bereich mindestens 0,0175 Meter-Radian betragen. Ungesicherte Öffnungen dürfen innerhalb dieses Bereichs nicht eintauchen, es sei denn, der betreffende Raum wird als geflutet angenommen. Innerhalb dieses Bereichs kann das Eintauchen der in Absatz 3.1 aufgeführten Öffnungen und anderer Öffnungen, die wasserdicht verschlossen werden können, zugelassen werden.
  4. Die Verwaltung hat sich zu vergewissern, dass die Stabilität während der Zwischenzustände des Flutens ausreicht.
  5. Etwa vorhandene Einrichtungen zum Krängungsausgleich, die mechanische Hilfsmittel wie Absperrvorrichtungen oder Querflutleitungen erfordern, dürfen zur Beschränkung des Krängungswinkels und zum Erreichen der in den Absätzen 3.1, 3.2 und 3.3 geforderten Mindestwerte für die Reststabilität nicht herangezogen werden, und bei allen Zwischenzuständen der Flutung, bei denen ein Ausgleich erfolgt, muss eine ausreichende Reststabilität vorhanden sein. Räume, die durch Kanäle mit großen Querschnitten verbunden sind, dürfen als eine Einheit betrachtet werden.

4 Die Vorschriften des Absatzes 1 sind durch Berechnungen zu bestätigen, welche die Konstruktionsmerkmale des Schiffes, die Anordnungen, die Form und den Inhalt der beschädigten Abteilungen sowie die Verteilung, die spezifische Dichte und den Einfluss der freien Oberflächen der Flüssigkeiten berücksichtigen. Die Berechnungen müssen sich auf folgende Faktoren gründen:

  1. Jeder leere oder teilweise gefüllte Tank, die spezifische Dichte der Ladungen sowie jeder Ausfluss von Flüssigkeiten aus beschädigten Abteilungen sind zu berücksichtigen.
  2. Die Flutbarkeit der infolge einer Beschädigung gefluteten Räume wird wie folgt angenommen:
    Räume/TanksFlutbarkeit
    Bestimmt für Vorräte0,60
    Belegt durch Unterkunftsräume0,95
    Belegt durch Maschinenanlagen0,85
    Leerräume0,95
    Vorgesehen für verbrauchbare Flüssigkeiten0 bis 0,95
    Vorgesehen für andere Flüssigkeiten0 bis 0,95
  3. Der Auftrieb von Aufbauten unmittelbar oberhalb der Seitenbeschädigung bleibt unberücksichtigt. Die ungefluteten Teile der Aufbauten außerhalb des Schadensbereichs können jedoch berücksichtigt werden, sofern sie von dem beschädigten Raum durch wasserdichte Schotte getrennt sind und sofern den Vorschriften des Absatzes 3.1 hinsichtlich dieser unbeschädigten Räume entsprochen ist. Wasserdichte Hängetüren können in wasserdichten Schotten in den Aufbauten zugelassen werden.
  4. Der Einfluss freier Oberflächen wird bei einem Krängungswinkel von 5° für jede einzelne Abteilung berücksichtigt. Die Verwaltung kann verlangen oder zulassen, dass die Berichtigungen für freie Oberflächen für teilweise gefüllte Tanks mit einem größeren Krängungswinkel als 5° berechnet werden.
  5. Bei der Berechnung des Einflusses der freien Oberflächen verbrauchbarer Flüssigkeiten wird angenommen, dass bei jeder Art von Flüssigkeit mindestens ein Seitentankpaar oder ein einziger Mitteltank eine freie Oberfläche hat; es wird der Tank oder das Tankpaar berücksichtigt, bei denen der Einfluss der freien Oberfläche am größten ist.

5 Dem Kapitän jedes Öltankschiffs, auf welches diese Regel Anwendung findet, und der verantwortlichen Person eines Öltankschiffs ohne eigenen Antrieb, auf welches diese Regel Anwendung findet, muss Folgendes in genehmigter Form zur Verfügung gestellt werden:

  1. notwendige Informationen über das Laden und die Verteilung der Ladung, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Regel sicherzustellen, sowie
  2. Angaben über die Fähigkeit des Schiffes, den in dieser Regel festgelegten Leckstabilitätskriterien zu entsprechen, einschließlich der Auswirkung von Lockerungen, die gegebenenfalls nach Absatz 1.3 zugelassen worden sind.

6 Alle Öltankschiffe müssen mit einem von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation empfohlenen Leistungsnormen 1 zugelassenen Stabilitätsrechner ausgerüstet sein, mit dem die Einhaltung der Intakt- und Leckstabilitätsvorschriften überprüft werden kann:

  1. vor dem 1. Januar 2016 gebaute Öltankschiffe müssen dieser Regel zum Zeitpunkt der ersten planmäßigen Erneuerungsbesichtigung des Schiffes am oder nach dem 1. Januar 2016, spätestens jedoch am 1. Januar 2021, entsprechen;
  2. ungeachtet der Anforderungen des Unterabsatzes .1 muss ein Stabilitätsrechner, der auf einem vor dem 1. Januar 2016 gebauten Öltankschiff eingebaut ist, nicht ersetzt werden, sofern mit ihm die Intakt- und Leckstabilität entsprechend den Anforderungen der Verwaltung überprüft werden kann;
  3. für die Zwecke der Kontrolle nach Regel 11 stellt die Verwaltung ein Dokument über die Zulassung des Stabilitätsrechners aus."

7 Bei Öltankschiffen von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.6 am oder nach dem 6. Juli 1996 abgeliefert worden sind, sind die in Absatz 2.2 beschriebenen Schadensannahmen durch folgenden angenommenen Bodenschaden durch Aufreißen zu ergänzen:

  1. Längsausdehnung:
    1. bei Schiffen von 75.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit: 0,6 L vom vorderen Lot gemessen,
    2. bei Schiffen von weniger als 75.000 Tonnen Tragfähigkeit: 0,4 L, vom vorderen Lot gemessen;
  2. Querausdehnung:..........................B/3 an jeder beliebigen Stelle des Bodens;
  3. senkrechte Ausdehnung:...............Aufreißen der äußeren Hülle.

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf Teil B Kapitel 4 des Internationalen Codes über Intaktstabilität von 2008 (IS-Code von 2008) in der jeweils geltenden Fassung, Abschnitt 4 der Anlage der Richtlinien für die Zulassung von Stabilitätsrechnern (MSC.1/Circ. 1229) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die in Teil 1 der Richtlinien für die Überprüfung der Leckstabilitäts-Anforderungen für Tankschiffe (MSC.1/Circ. 1461) festgelegten technischen Normen verwiesen.

Regel 29 Sloptanks

1 Vorbehaltlich der Regel 3 Absatz 4 müssen auf Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr Sloptank-Einrichtungen nach Maßgabe der Absätze 2.1 bis 2.3 vorgesehen sein. Auf Öltankschiffen, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, kann jeder Ladetank zum Sloptank bestimmt werden.

2.1 Es sind geeignete Mittel vorzusehen, um die Ladetanks zu reinigen und die schmutzigen Ballastrückstände und das Tankwaschwasser aus den Ladetanks in einen von der Verwaltung zugelassenen Sloptank umzupumpen.

2.2 Im Rahmen dieses Systems sind Vorkehrungen zu treffen, um den ölhaltigen Abfall in einen Sloptank oder eine Reihe von Sloptanks so umpumpen zu können, dass jeder ins Meer eingeleitete Ausfluss den Anforderungen der Regel 34 entspricht.

2.3 Der Sloptank oder die Reihe von Sloptanks muss ein ausreichendes Fassungsvermögen haben, um den beim Tankwaschen anfallenden Slop, die Ölrückstände und die schmutzigen Ballastrückstände aufzunehmen. Das Gesamtfassungsvermögen des oder der Sloptanks muss mindestens 3 v. H. der Ladefähigkeit des Schiffes betragen; die Verwaltung kann jedoch folgende Tankfassungsvermögen zulassen:

  1. 2 v. H. bei den Öltankschiffen, deren Tankwaschvorrichtungen so beschaffen sind, dass, sobald der oder die Sloptanks mit Waschwasser gefüllt sind, dieses Wasser zum Tankwaschen und gegebenenfalls als Antriebsflüssigkeit für Ejektoren ausreicht, ohne dass dem System zusätzliches Wasser zugeführt werden muss;
  2. 2 v. H. bei Schiffen, auf denen nach Regel 18 Tanks für getrennten Ballast oder eigens für sauberen Ballast bestimmte Tanks vorhanden sind oder auf denen nach Regel 33 ein Ladetankreinigungssystem unter Verwendung von Rohöl zum Tankwaschen vorgesehen ist. Dieses Fassungsvermögen kann auf 1,5 v. H. bei den Öltankschiffen herabgesetzt werden, deren Tankwaschvorrichtungen so beschaffen sind, dass, sobald der oder die Sloptanks mit Waschwasser gefüllt sind, dieses Wasser zum Tankwaschen und gegebenenfalls als Antriebsflüssigkeit für Ejektoren ausreicht, ohne dass dem System zusätzlich Wasser zugeführt werden muss;
  3. 1 v. H. bei Tank-Massengutschiffen, in denen die Ölladung nur in Tanks mit glatten Wänden befördert wird. Dieses Fassungsvermögen kann auf 0,8 v. H. herabgesetzt werden, wenn die Tankwaschvorrichtungen so beschaffen sind, dass, sobald der oder die Sloptanks mit Waschwasser gefüllt sind, dieses Wasser zum Tankwaschen und gegebenenfalls als Antriebsflüssigkeit für Ejektoren ausreicht, ohne dass dem System zusätzliches Wasser zugeführt werden muss.

2.4 Sloptanks müssen insbesondere hinsichtlich der Anordnung der Ein- und Auslässe, der Schlagschotte oder Kaskaden so gebaut sein, dass eine übermäßige Bewegung und das Mitführen von Öl oder Emulsion mit dem Wasser vermieden werden.

3 Öltankschiffe von 70.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, müssen mindestens zwei Sloptanks haben.

Regel 30 Pump-, Leitungs- und Einleiteinrichtungen

1 Bei jedem Öltankschiff muss auf dem offenen Deck an beiden Seiten des Schiffes eine Übergabestation zur Verbindung mit Auffanganlagen zum Abgeben von schmutzigem Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser angebracht sein.

2 Bei jedem Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr müssen Rohrleitungen für das Einleiten von nach Regel 34 gestattetem Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser aus den Ladetankbereichen ins Meer zum offenen Deck oder zur Bordwand oberhalb der Wasserlinie bei größtem Ballasttiefgang geführt sein. Abweichende Leitungssysteme, die nach den Absätzen 6.1 bis 6.5 betrieben werden können, können zugelassen werden.

3 Bei Öltankschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, müssen Einrichtungen zum Unterbrechen des Einleitens von Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser aus den Ladetankbereichen ins Meer, das kein nach Absatz 6 gestattetes Einleiten unterhalb der Wasserlinie ist, an einer Stelle auf dem Oberdeck oder darüber vorgesehen sein, die so gelegen ist, dass die in Absatz 1 bezeichnete Übergabestation während des Betriebs und das Einleiten ins Meer aus den in Absatz 2 bezeichneten Rohrleitungen visuell beobachtet werden können. Die Einrichtungen zum Unterbrechen des Einleitens brauchen nicht an der Beobachtungsstelle gelegen zu sein, wenn eine sichere Fernsprech- oder Sprechfunkverbindung zwischen der Beobachtungsstelle und der Stelle zur Überwachung des Einleitens vorhanden ist.

4 Jedes Öltankschiff, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.4 nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist, auf dem Tanks für getrennten Ballast eingebaut sein müssen oder das mit einem System zum Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet sein muss, hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. Es ist mit Ölleitungen auszurüsten, die so entworfen und eingebaut sind, dass möglichst wenig Öl in den Leitungen zurückbleibt, und
  2. es sind Einrichtungen vorzusehen, um alle Ladepumpen und alle Ölleitungen bei Beendigung des Löschens von Ladung zu entleeren, erforderlichenfalls durch Anschluss an eine Restlenzeinrichtung. Die Rückstände aus den Leitungen und Pumpen müssen sowohl an Land abgegeben als auch in einen Ladetank oder Sloptank eingeleitet werden können. Für das Abgeben an Land ist eine besondere Leitung mit kleinem Durchmesser vorzusehen, die außen vor den Absperrarmaturen der Übergabestation des Schiffes angeschlossen wird.

5 Jedes Rohöltankschiff, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.3 am oder vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist und auf dem Tanks für getrennten Ballast eingebaut sein müssen oder das mit einem System zum Tankwaschen mit Rohöl ausgestattet sein muss, muss Absatz 4.2 entsprechen.

6 Auf jedem Öltankschiff hat das Einleiten von Ballastwasser oder ölverseuchtem Wasser aus den Ladetankbereichen oberhalb der Wasserlinie zu erfolgen, außer in folgenden Fällen:

  1. Getrennter Ballast und sauberer Ballast können unterhalb der Wasserlinie eingeleitet werden
    1. in Häfen oder Offshore-Umschlagplätzen oder
    2. auf See durch Schwerkraft oder
    3. auf See durch Pumpen, wenn der Austausch des Ballastwassers nach Regel D-1.1 des Internationalen Übereinkommens zur Überwachung und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten erfolgt, sofern die Oberfläche des Ballastwassers unmittelbar vor dem Einleiten entweder visuell oder durch andere Maßnahmen überprüft worden ist, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigung mit Öl vorliegt.
  2. Öltankschiffe, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind und die ohne bauliche Änderung nicht in der Lage sind, getrennten Ballast oberhalb der Wasserlinie einzuleiten, dürfen ihn auf See unterhalb der Wasserlinie einleiten, sofern die Oberfläche des Ballastwassers unmittelbar vor dem Einleiten überprüft worden ist, um sicherzustellen, dass keine Verunreinigung mit Öl vorliegt.
  3. Öltankschiffe, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.3 am oder vor dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden sind und mit eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks betrieben werden und die ohne bauliche Änderung nicht in der Lage sind, Ballastwasser aus eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks oberhalb der Wasserlinie einzuleiten, dürfen diesen Ballast unterhalb der Wasserlinie einleiten, sofern das Einleiten des Ballastwassers nach Regel 18 Absatz 8.3 überwacht wird.
  4. Auf jedem Öltankschiff darf auf See schmutziges Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser aus Tanks im Ladetankbereich, die keine Sloptanks sind, durch Schwerkraft unterhalb der Wasserlinie eingeleitet werden, sofern genügend Zeit vergangen ist, damit sich das Öl vom Wasser trennen kann, und das Ballastwasser unmittelbar vor dem Einleiten mit einem in Regel 32 genannten Messgerät zur Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser geprüft worden ist, um sicherzustellen, dass die Höhe der Grenzfläche derart ist, dass durch das Einleiten kein erhöhtes Risiko einer Schädigung der Meeresumwelt auftritt.
  5. Auf Öltankschiffen, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, darf auf See nach dem Einleiten entsprechend der in Absatz 6.4 genannten Methode oder anstelle eines solchen Einleitens schmutziges Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser aus den Ladetankbereichen unterhalb der Wasserlinie eingeleitet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ein Teil des Wasserdurchflusses wird durch fest eingebaute Rohrleitungen zu einer leicht zugänglichen Stelle auf dem Oberdeck oder darüber geführt, von der aus er während des Einleitens visuell beobachtet werden kann, und
    2. dieses Teilstrom-Überwachungssystem entspricht den von der Verwaltung festgelegten Vorschriften, die mindestens alle Bestimmungen der von der Organisation angenommenen Anforderungen in Bezug auf die Auslegung, den Einbau und den Betrieb eines Teilstrom-Systems zur Überwachung des Wasserdurchflusses beim Einleiten über Bord enthalten.

7 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.8 am oder nach dem 1. Januar 2010 abgeliefert wird, auf dem ein ständig mit dem Ladeleitungssystem verbundener Seekasten eingebaut ist, muss sowohl mit einem Seekastenventil als auch mit einem innen liegenden Absperrventil ausgestattet sein. Zusätzlich zu diesen Ventilen muss der Seekasten vom Ladeleitungssystem durch Verwendung einer sicheren Einrichtung, die den Anforderungen der Verwaltung entspricht, abgetrennt werden können, während das Tankschiff Ladung übernimmt, befördert oder löscht. Eine solche sichere Einrichtung ist eine in das Rohrleitungssystem eingebaute Einrichtung, mit der unter allen Umständen verhindert wird, dass sich der Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Seekastenventil und dem innen liegenden Absperrventil mit Ladung füllt.

Teil B
Ausrüstung

Regel 31 Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl

1 Vorbehaltlich der Regel 3 Absätze 4 und 5 müssen Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr mit einem von der Verwaltung zugelassenen Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl ausgerüstet sein.

2 Bei der Prüfung des Typs des Ölgehaltsmessgeräts, das in das System eingebaut werden soll, hat die Verwaltung die von der Organisation empfohlenen Anforderungen zu berücksichtigen. Das System muss mit einem Aufzeichnungsgerät versehen sein, das die eingeleitete Menge in Liter je Seemeile sowie die eingeleitete Gesamtmenge oder den Ölgehalt und die Einleitrate ständig aufzeichnet. Diese Aufzeichnungen müssen Uhrzeit und Datum angeben und sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl muss sich in Betrieb setzen, wenn irgendwelche Ausflüsse ins Meer eingeleitet werden; es muss sicherstellen, dass das Einleiten eines ölhaltigen Gemischs selbsttätig unterbrochen wird, wenn die jeweilige Öl-Einleitrate den in Regel 34 zugelassenen Wert übersteigt. Ein Ausfall des Überwachungs- und Kontrollsystems muss das Einleiten unterbrechen. Bei Ausfall des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl kann eine handbetätigte Ersatzvorrichtung verwendet werden; das ausgefallene Gerät ist jedoch so schnell wie möglich wieder betriebsbereit zu machen. Die Behörde des Hafenstaats kann gestatten, dass ein Tankschiff mit einem ausgefallenen Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl eine einzige Ballastreise unternimmt, bevor es sich zu einem Reparaturhafen begibt.

3 Das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl muss so ausgelegt und eingebaut sein, dass es den von der Organisation aufgestellten Richtlinien und Anforderungen für Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe entspricht. Die Verwaltungen können die in den Richtlinien und Anforderungen aufgeführten besonderen Vorkehrungen zulassen.

4 Die Anweisungen für die Bedienung des Systems haben einem von der Verwaltung zugelassenen Betriebshandbuch zu entsprechen. Sie haben sich sowohl auf den handbetätigten als auch auf den selbsttätigen Betrieb zu beziehen und sollen sicherstellen, dass niemals Öl eingeleitet wird, ohne dass den in Regel 34 vorgegebenen Voraussetzungen entsprochen wird.

Regel 32 Öl/Wasser Grenzflächen-Messgeräte

Vorbehaltlich der Regel 3 Absätze 4 und 5 müssen auf Öltankschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr von der Verwaltung zugelassene wirksame Öl/Wasser Grenzflächen-Messgeräte zur schnellen und genauen Bestimmung der Grenzfläche zwischen Öl und Wasser in den Sloptanks vorgesehen sein, die auch in anderen Tanks verwendet werden können, in denen die Trennung von Öl und Wasser vorgenommen wird und von denen Ausflüsse unmittelbar ins Meer eingeleitet werden sollen.

Regel 33 Vorschriften für Tankwaschen mit Rohöl

1 Jedes Rohöltankschiff von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.4 nach dem 1. Juni 1982 abgeliefert worden ist, muss mit einem Ladetank-Reinigungssystem ausgerüstet sein, bei dem Rohöl zum Waschen verwendet wird. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass das System den Anforderungen dieser Regel innerhalb eines Jahres voll entspricht, nachdem das Tankschiff erstmals im Verkehr für die Beförderung von Rohöl eingesetzt wurde, oder am Ende der dritten Reise, bei der zum Rohölwaschen geeignetes Rohöl befördert wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

2 Die Rohöl-Waschanlage sowie die dazugehörige Ausrüstung und die entsprechenden Vorkehrungen müssen den von der Verwaltung aufgestellten Vorschriften entsprechen. Diese Vorschriften müssen mindestens alle Bestimmungen der von der Organisation angenommenen Anforderungen an den Entwurf, den Betrieb und die Überwachung von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl enthalten. Ist für ein Schiff keine Rohöl-Waschanlage nach Absatz 1 vorgeschrieben, ist es aber dennoch mit einer Rohöl-Waschanlage ausgerüstet, so muss die Anlage den Sicherheitsaspekten der oben genannten Anforderungen genügen.

3 Jedes nach Regel 18 Absatz 7 vorgeschriebene System für Tankwaschen mit Rohöl muss den Vorschriften dieser Regel entsprechen.

Teil C
Überwachung des Einleitens von Öl im Schiffsbetrieb

Regel 34 Überwachung des Einleitens von Öl 20

A Einleiten außerhalb von Sondergebieten außer innerhalb arktischer Gewässer

1 Vorbehaltlich der Regel 4 und des Absatzes 2 der vorliegenden Regel ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus dem Ladebereich eines Öltankschiffs verboten, es sei denn, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Tankschiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet;
  2. das Tankschiff ist mehr als 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt;
  3. das Tankschiff ist in Fahrt;
  4. die jeweilige Öl-Einleitrate beträgt nicht mehr als 30 Liter je Seemeile;
  5. die Gesamtmenge des ins Meer eingeleiteten Öls beträgt bei Tankschiffen, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 am oder vor dem 31. Dezember abgeliefert worden sind, nicht mehr als 1/15.000 der Gesamtmenge der einzelnen Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und bei Tankschiffen, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden sind, nicht mehr als 1/30.000 der Gesamtmenge der einzelnen Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und
  6. das Tankschiff hat ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach Maßgabe der Regel 31 und eine Sloptank-Einrichtung nach Maßgabe der Regel 29 in Betrieb.

2 Absatz 1 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.

B Einleiten innerhalb von Sondergebieten

3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus dem Ladebereich eines Öltankschiffes, solange es sich in einem Sondergebiet befindet, verboten.

4 Absatz 3 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.

5 Diese Regel verbietet einem Schiff auf einer Reise, die nur zum Teil durch ein Sondergebiet führt, nicht das Einleiten außerhalb des Sondergebiets entsprechend Absatz 1.

C Anforderungen an Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150

6 Die Regeln 29, 31 und 32 gelten nicht für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150, bei denen die Überwachung des Einleitens von Öl nach der vorliegenden Regel dadurch erfolgt, dass das Öl an Bord zurückbehalten wird und später alle verschmutzten Waschwässer an Auffanganlagen abgegeben werden. Die Gesamtmenge von Öl und Wasser, die zum Waschen verwendet und in einen Sammeltank zurückgegeben wird, ist an Auffanganlagen abzugeben, sofern nicht angemessene Vorkehrungen getroffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass jeder Ausfluss, der in das Meer eingeleitet werden darf, wirksam überwacht wird, um die Einhaltung dieser Regel zu gewährleisten.

D Allgemeine Anforderungen

7 Werden auf oder unter der Wasseroberfläche in unmittelbarer Nähe eines Schiffes oder seines Kielwassers sichtbare Ölspuren bemerkt, so sollen die Regierungen der Vertragsparteien, soweit dies zumutbar und möglich ist, umgehend die mit der Frage, ob ein Verstoß gegen diese Regel vorliegt, zusammenhängenden Tatsachen untersuchen. Die Untersuchung soll insbesondere die Wind- und Seeverhältnisse, den Kurs und die Geschwindigkeit des Schiffes, sonstige mögliche Ursachen der sichtbaren Spuren in der näheren Umgebung und alle in Frage kommenden Aufzeichnungen über das Einleiten von Öl umfassen.

8 Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel festgelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

9 Ölrückstände, die nicht entsprechend den Absätzen 1 und 3 ins Meer eingeleitet werden können, müssen an Bord zurückbehalten und später an Auffanganlagen abgegeben werden.

Regel 35 Betrieb des Tankwaschens mit Rohöl

1 Jedes Öltankschiff mit Systemen für Tankwaschen mit Rohöl muss ein Betriebs- und Ausrüstungshandbuch mitführen, in dem das System und die Ausrüstung im Einzelnen beschrieben und der Betrieb erläutert sind. Das Handbuch muss den Anforderungen der Verwaltung genügen und alle Angaben enthalten, die in den in Regel 33 Absatz 2 bezeichneten Anforderungen aufgeführt sind. Wird eine Änderung vorgenommen, die das Waschsystem betrifft, so ist das Betriebs- und Ausrüstungshandbuch entsprechend zu berichtigen.

2 Vor dem Füllen von Ladetanks mit Ballastwasser müssen bei jeder Ballastreise genügend Ladetanks mit Rohöl gewaschen werden, damit unter Berücksichtigung der Fahrtroute des Tankschiffs und der erwarteten Wetterbedingungen Ballastwasser nur in Ladetanks gefüllt wird, die mit Rohöl gewaschen worden sind.

3 Sofern nicht ein Öltankschiff Rohöl befördert, das zum Tankwaschen mit Rohöl ungeeignet ist, muss es das System für Tankwaschen mit Rohöl entsprechend dem Betriebs- und Ausrüstungshandbuch betreiben.

Regel 36 Öltagebuch, Teil II - Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge 21

1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, hat ein Öltagebuch Teil II (Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge) mitzuführen. Das Öltagebuch Teil II hat, unabhängig davon, ob dieses als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs, als elektronisches Tagebuch, welches von der Verwaltung unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien+ zugelassen sein muss, oder auf sonstige Weise geführt wird, dem Muster des Anhangs III zu entsprechen.

2 Das Öltagebuch Teil II ist jeweils - gegebenenfalls mit Angaben für jeden Tank - auszufüllen, wenn einer der folgenden Ladungs- oder Ballast-Betriebsvorgänge auf dem Schiff stattfindet:

  1. Übernahme von Ölladung;
  2. Umpumpen von Ölladung während der Reise;
  3. Löschen von Ölladung;
  4. Füllen von Ladetanks und eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks mit Ballastwasser;
  5. Reinigung von Ladetanks einschließlich Tankwaschen mit Rohöl;
  6. Einleiten von Ballastwasser außer aus Tanks für getrennten Ballast;
  7. Einleiten von Wasser aus Sloptanks;
  8. Schließen aller in Frage kommenden Ventile oder ähnlichen Einrichtungen nach dem Einleiten aus Sloptanks;
  9. Schließen der Absperrventile zwischen den eigens für sauberen Ballast bestimmten Tanks und den Lade- und Restlenzleitungen nach dem Einleiten aus Sloptanks;
  10. Abgabe bzw. Beseitigung von Rückständen.

3 Bei den in Regel 34 Absatz 6 genannten Öltankschiffen ist die Gesamtmenge von Öl und Wasser, die zum Waschen verwendet und in einen Sammeltank zurückgegeben wird, im Öltagebuch Teil II anzugeben.

4 Im Fall des Einleitens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Regel 4 oder im Fall eines unfallbedingten oder durch außergewöhnliche Umstände verursachten Einleitens von Öl, für das jene Regel keine Ausnahme vorsieht, sind in das Öltagebuch Teil II die Umstände des Einleitens und die Gründe dafür einzutragen.

5 Jeder in Absatz 2 beschriebene Vorgang ist unverzüglich und vollständig in das Öltagebuch Teil II einzutragen, so dass alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Nach Beendigung eines jeden Vorgangs sind die entsprechenden Angaben von dem oder den für den betreffenden Vorgang verantwortlichen Offizieren zu unterschreiben, und jede vollständige Seite beziehungsweise jede Gruppe elektronischer Eintragungen ist vom Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die Eintragungen im Öltagebuch Teil II müssen mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

6 Jeder Ausfall bzw. jede Störung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Einleiten von Öl ist im Öltagebuch Teil II einzutragen.

7 Das Öltagebuch ist so aufzubewahren, dass es für eine Überprüfung ohne weiteres zur Verfügung steht; außer bei unbemannten geschleppten Schiffen ist es an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung muss es drei Jahre lang aufbewahrt werden.

8 Die zuständige Dienststelle der Regierung einer Vertragspartei kann das Öltagebuch Teil II an Bord jedes Schiffes, für das diese Anlage gilt, während seines Aufenthalts in ihren Häfen oder an ihren Offshore-Umschlagplätzen überprüfen, daraus Abschriften bzw. Kopien jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften bzw. Kopien vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift bzw. Kopie einer Eintragung im Öltagebuch Teil II des Schiffes ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Die Überprüfung des Öltagebuchs Teil II und die Anfertigung einer bescheinigten Abschrift bzw. Kopie durch die zuständige Dienststelle aufgrund dieses Absatzes sind so schnell wie möglich und ohne unangemessene Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

9 Für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 150, die nach Regel 34 Absatz 6 betrieben werden, soll die Verwaltung ein entsprechendes Öltagebuch ausarbeiten.

Kapitel 5
Verhütung der Verschmutzung in folge eines Ölverschmutzungsereignisses

Regel 37 Bordeigener Notfallplan für Ölverschmutzungen

1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr und jedes sonstige Schiff mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr hat einen von der Verwaltung genehmigten bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitzuführen.

2 Ein solcher Notfallplan muss auf den von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien beruhen und ist in der Arbeitssprache des Kapitäns und der Schiffsoffiziere abzufassen. Er muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. das vom Kapitän oder von anderen für das Schiff verantwortlichen Personen für die Meldung eines Ölverschmutzungsereignisses zu befolgende Verfahren, das in Artikel 8 und im Protokoll I dieses Übereinkommens vorgeschrieben ist und sich auf die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien stützt;
  2. ein Verzeichnis der Behörden oder Personen, mit denen bei einem Ölverschmutzungsereignis Verbindung aufzunehmen ist;
  3. eine ausführliche Beschreibung der von den Personen an Bord sofort zu treffenden Maßnahmen, um das Einleiten von Öl nach dem Ereignis zu verringern oder zu überwachen, und
  4. die Verfahren und die Verbindungsstelle an Bord für die Koordinierung der an Bord zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung mit staatlichen und kommunalen Behörden.

3 Bei Schiffen, auf die auch Anlage II Regel 17 dieses Übereinkommens Anwendung findet, kann dieser Plan mit dem nach Anlage II Regel 17 vorgeschriebenen bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe zusammengefasst werden. In diesem Fall wird ein solcher Plan als "Bordeigener Notfallplan für Meeresverschmutzungen" bezeichnet.

4 Alle Öltankschiffe von 5.000 oder mehr Tonnen Tragfähigkeit müssen einen sofortigen Zugang zu landgestützten Computer-Berechnungsprogrammen für die Stabilität im Leckfall und die bauliche Restfestigkeit haben.

Kapitel 6
Auffanganlagen

Regel 38 Auffanganlagen 13 20 24b3

A Auffanganlagen außerhalb von Sondergebieten

1 Die Regierung jeder Vertragspartei verpflichtet sich, an Ölladeplätzen, in Reparaturhäfen und anderen Häfen, wo Schiffe ölhaltige Rückstände abzugeben haben, die Bereitstellung ausreichender Auffanganlagen für Rückstände und ölhaltige Gemische sicherzustellen, die bei Öltankschiffen und anderen Schiffen anfallen; diese Anlagen müssen den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe genügen, ohne unangemessene Verzögerungen zu verursachen.

2 Auffanganlagen nach Absatz 1 sind bereitzustellen

  1. in allen Häfen und an allen Umschlagplätzen, wo Rohöl in Öltankschiffe geladen wird, die unmittelbar vor der Ankunft eine Ballastreise von nicht mehr als 72 Stunden oder nicht mehr als 1.200 Seemeilen beendet haben;
  2. in allen Häfen und an allen Umschlagplätzen, wo anderes Öl als Rohöl als Massengut mit einer durchschnittlichen Menge von mehr als 1.000 Tonnen am Tag geladen wird;
  3. in allen Häfen, die über Schiffsreparaturwerften oder Tankreinigungsanlagen verfügen;
  4. in allen Häfen und an allen Umschlagplätzen, die Schiffe abfertigen, welche mit einem oder mit den nach Regel 12 erforderlichen Tanks für Ölrückstand (Ölschlamm) ausgerüstet sind;
  5. in allen Häfen für ölhaltiges Bilgenwasser und sonstige Rückstände, die nicht nach den Regeln 15 und 34 dieser Anlage sowie Teil II-A Absatz 1.1.1 des Polar Codes eingeleitet werden dürfen, und
  6. in allen für Massengut bestimmten Ladehäfen für von Tank-Massengutschiffen abzugebende Ölrückstände, die nicht nach Regel 34 eingeleitet werden dürfen.

3 Die Auffanganlagen müssen folgende Kapazität haben:

  1. Rohölladeplätze müssen ausreichende Auffanganlagen haben, um Öl und ölhaltige Gemische, die nicht nach Regel 34 Absatz 1 eingeleitet werden dürfen, aus allen Öltankschiffen aufzunehmen, die Reisen nach Absatz 2.1 durchführen.
  2. Die in Absatz 2.2 bezeichneten Ladehäfen und Umschlagplätze müssen ausreichende Auffanganlagen haben, um Öl und ölhaltige Gemische, die nicht nach Regel 34 Absatz 1 eingeleitet werden dürfen, aus Öltankschiffen aufzunehmen, die anderes Öl als Rohöl als Massengut befördern.
  3. Alle Häfen, die über Schiffsreparaturwerften oder Tankreinigungsanlagen verfügen, müssen ausreichende Auffanganlagen haben, um alle Rückstände und ölhaltigen Gemische, die zwecks Abgabe an Bord behalten werden, von Schiffen vor dem Anlaufen der Werften oder Tankreinigungsanlagen aufzunehmen.
  4. Alle nach Absatz 2.4 in Häfen und an Umschlagplätzen bereitgestellten Anlagen müssen ausreichen, um alle nach Regel 12 zurückbehaltenen Rückstände von allen Schiffen aufzunehmen, die aller Voraussicht nach diese Häfen und Plätze anlaufen.
  5. Alle nach dieser Regel in Häfen und an Umschlagplätzen eingerichteten Anlagen müssen ausreichen, um ölhaltiges Bilgenwasser und andere Rückstände aufzunehmen, die nicht nach Regel 15 dieser Anlage sowie Teil II-A Absatz 1.1.1 des Polar Codes eingeleitet werden dürfen.
  6. Anlagen, die in für Massengut bestimmten Ladehäfen eingerichtet sind, müssen, soweit zutreffend, den Sonderproblemen von Tank-Massengutschiffen Rechnung tragen.

3bis Kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern können die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen. Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus.

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen,
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.

B Auffanganlagen innerhalb von Sondergebieten

4 Die folgenden Staaten können die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:

  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.

5 Die Regierung jeder Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich Zufahrten zu Seewasserstraßen mit geringer Tiefe liegen, die eine Verringerung des Tiefgangs durch das Einleiten von Ballast erfordern könnten, verpflichtet sich, die Bereitstellung der in Absatz 4 genannten Anlagen sicherzustellen, jedoch mit der Einschränkung, dass Schiffe, die Slop oder schmutzigen Ballast einleiten müssen, möglicherweise eine gewisse Verzögerung in Kauf nehmen müssen.

6 Die folgenden Staaten können die Vorschriften des Absatzes 5 durch regionale Vereinbarungen erfüllen, wenn solche Vereinbarungen aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesen Staaten der einzige praktisch gangbare Weg sind, um diese Vorschriften zu erfüllen:

  1. kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und
  2. Staaten, deren Küstenlinie an arktische Gewässer angrenzt, sofern regionale Vereinbarungen sich nur auf Häfen innerhalb arktischer Gewässer jener Staaten beziehen.

Die an einer regionalen Vereinbarung beteiligten Vertragsparteien arbeiten unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien einen Regionalplan für Auffanganlagen aus. *

Die Regierung jeder an der Vereinbarung beteiligten Vertragspartei konsultiert die Organisation im Hinblick auf die Übermittlung der nachstehenden Informationen an die Vertragsparteien dieses Übereinkommens:

  1. Art und Weise der Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien im Regionalplan für Auffanganlagen, *
  2. nähere Angaben zu den für die Aufnahme von Schiffsabfällen bestimmten regionalen Zentren unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien * und
  3. nähere Angaben zu denjenigen Häfen, die nur über eingeschränkte Anlagen verfügen.

7 Ungeachtet der Absätze 4, 5 und 6 gelten für das Antarktisgebiet folgende Regelungen:

  1. Die Regierung jeder Vertragspartei, deren Häfen von Schiffen benutzt werden, die in das Antarktisgebiet abfahren oder aus dem Antarktisgebiet zurückkommen, verpflichtet sich, sicherzustellen, dass so bald wie möglich Anlagen bereitgestellt werden, die ausreichen, um allen Ölrückstand (Ölschlamm), alles schmutzige Ballast- und Tankwaschwasser sowie alle sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische von allen sie voraussichtlich in Anspruch nehmenden Schiffen aufzunehmen, ohne dass es für diese zu unangemessenen Verzögerungen kommt.
  2. Die Regierung jeder Vertragspartei stellt sicher, dass auf allen Schiffen, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, vor dem Einlaufen in das Antarktisgebiet ein oder mehrere Tanks mit ausreichendem Fassungsvermögen eingebaut sind, um allen Ölschlamm, alles schmutzige Ballast- und Tankwaschwasser sowie alle sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische an Bord zurückzubehalten, solange sie das Gebiet befahren, und dass für diese Schiffe Vereinbarungen über die Abgabe solcher ölhaltigen Rückstände und Gemische an eine Auffanganlage nach Verlassen des Gebiets getroffen worden sind.

________
* Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die "Richtlinien von 2012 für die Aus-arbeitung eines Regionalplans für Auffanganla-gen" (Entschließung MEPC.221(63)) in der durch Entschließung MEPC.363(79) geänderten Fassung verwiesen.

C Allgemeine Vorschriften

8 Jede Vertragspartei teilt der Organisation zur Weiterleitung an die betroffenen Vertragsparteien alle Fälle mit, in denen die aufgrund dieser Regel eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.

Kapitel 7
Besondere Anforderungen an feste oder schwimmende Plattformen

Regel 39 Besondere Anforderungen an feststehende oder bewegliche Plattformen

1 Diese Regel gilt für feststehende oder bewegliche Plattformen einschließlich Offshore-Bohrplattformen und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die für die Offshore-Verarbeitung und -Lagerung von Öl verwendet werden, sowie schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die für die Offshore-Lagerung des verarbeiteten Öls verwendet werden.

2 Feste und schwimmende Plattformen, die bei der Erforschung, Ausbeutung und damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von Bodenschätzen des Meeresbodens eingesetzt sind, sowie sonstige Plattformen müssen den Anforderungen dieser Anlage für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, die keine Öltankschiffe sind, entsprechen; jedoch

  1. sind sie, soweit durchführbar, mit den in den Regeln 12 und 14 vorgeschriebenen Einrichtungen zu versehen;
  2. müssen sie über alle Vorgänge, bei denen Öl oder ölhaltige Gemische eingeleitet werden, in einer von der Verwaltung zugelassenen Form Buch führen, und
  3. ist vorbehaltlich der Regel 4 das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer verboten, es sei denn, dass der Ölgehalt der eingeleiteten Flüssigkeit in unverdünntem Zustand nicht höher ist als 15 Anteile je Million (ppm).

3 Beim Überprüfen der Übereinstimmung von Plattformen, die als FPSOs oder FSUs gebaut sind, mit den Anforderungen dieser Anlage, haben die Verwaltungen zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 2 die von der Organisation entwickelten Richtlinien zu berücksichtigen.

Kapitel 8
Verhütung der Verschmutzung während des Umpumpens von Ölladung zwischen Öltankschiffen auf See

Regel 40 Anwendungsbereich

1 Die Regeln dieses Kapitels gelten für Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 150 Tonnen oder mehr, die Ölladung zwischen Öltankschiffen auf See umpumpen (Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff - Umpumpvorgänge), und für die von ihnen am oder nach dem 1. April 2012 durchgeführten Umpumpvorgänge. Umpumpvorgänge, die vor diesem Datum, aber nach der Genehmigung durch die Verwaltung des gemäß Regel 41 Absatz 1 vorgeschriebenen Plans für Umpumpvorgänge durchgeführt werden, haben jedoch so weit wie möglich den Bestimmungen des Plans für Umpumpvorgänge zu entsprechen.

2 Die Regeln in diesem Kapitel gelten nicht für das Umpumpen von Öl bei feststehenden oder beweglichen Plattformen einschließlich Offshore-Bohrplattformen und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die für die Offshore-Verarbeitung und -Lagerung von Öl verwendet werden, sowie schwimmende Lagereinheiten (FSUs), die für die Offshore-Lagerung des verarbeiteten Öls verwendet werden.

3 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Bunkervorgänge.

4 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Umpumpvorgänge, die aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich sind oder zur Bekämpfung bestimmter Verschmutzungsereignisse, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu beschränken.

5 Die Regeln dieses Kapitels gelten nicht für Umpumpvorgänge, bei denen eines der beteiligten Schiffe ein Kriegsschiff, Flottenhilfsschiff oder ein sonstiges einem Staat gehörendes oder von ihm eingesetztes Schiff ist, das zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt wird. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete, den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher Schiffe nicht beeinträchtigende Maßnahmen sicher, dass Umpumpvorgänge, soweit dies zumutbar und durchführbar ist, in einer Weise durchgeführt werden, die mit diesem Kapitel vereinbar ist.

Regel 41 Allgemeine Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

1 Jedes Öltankschiff, das an Umpumpvorgängen beteiligt ist, muss ab dem Datum der ersten an oder nach dem 1. Januar 2011 durchzuführenden jährlichen, Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung an Bord einen Plan mitführen, in dem festgelegt ist, wie Umpumpvorgänge von Schiff zu Schiff durchzuführen sind (Plan für Umpumpvorgänge). Jeder Plan für Umpumpvorgänge eines Öltankschiffes muss von der Verwaltung genehmigt werden. Der Plan für Umpumpvorgänge ist in der Arbeitssprache des Schiffes zu verfassen.

2 Der Plan für Umpumpvorgänge ist unter Berücksichtigung der Informationen in dem von der Organisation erstellten Leitfaden für Umpumpvorgänge zu entwickeln. Der Plan für Umpumpvorgänge kann in ein bestehendes System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nach Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung eingebunden werden, sofern diese Vorschrift für das betreffende Öltankschiff gilt.

3 Jedes Öltankschiff, das diesem Kapitel unterliegt und an Umpumpvorgängen beteiligt ist, hat seinen Plan für Umpumpvorgänge einzuhalten.

4 Die Person, die die beratende Gesamtleitung für Umpumpvorgänge innehat, muss befähigt sein, alle erforderlichen Aufgaben auszuführen, wobei die Befähigungen zu berücksichtigen sind, die in dem von der Organisation erstellten Leitfaden für Umpumpvorgänge enthalten sind.

5 Aufzeichnungen über Umpumpvorgänge sind für drei Jahre an Bord aufzubewahren und müssen jederzeit für eine Überprüfung durch eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verfügbar sein.

Regel 42 Mitteilung

1 Jedes Öltankschiff, das diesem Kapitel unterliegt und im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei dieses Übereinkommens einen Umpumpvorgang plant, teilt dieser Vertragspartei den geplanten Umpumpvorgang mindestens 48 Stunden im Voraus mit. Sind in einem Ausnahmefall nicht alle der in Absatz 2 aufgeführten Angaben 48 Stunden im Voraus verfügbar, so teilt das Öltankschiff, das die Ölladung abgibt, der Vertragspartei dieses Übereinkommens mindestens 48 Stunden im Voraus mit, dass ein Umpumpvorgang stattfinden wird und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben der Vertragspartei zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitgeteilt werden.

2 Die Mitteilung nach Absatz 1 muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. Name, Flagge, Rufzeichen, IMO-Nummer und voraussichtliche Ankunftszeit der Öltankschiffe, die an dem Umpumpvorgang beteiligt sind;
  2. Datum, Zeitpunkt und geographische Position bei Beginn des geplanten Umpumpvorgangs;
  3. Angabe, ob der Umpumpvorgang vor Anker oder während der Fahrt durchgeführt werden soll;
  4. Sorte und Menge des Öls;
  5. geplante Dauer des Umpumpvorgangs;
  6. Bezeichnung des Dienstleisters, der den Umpumpvorgang durchführt, oder der Person, die die beratende Gesamtaufsicht innehat, sowie Kontaktdaten; und
  7. Bestätigung, dass an Bord des Öltankschiffes ein Plan für Umpumpvorgänge nach Regel 41 mitgeführt wird.

3 Ändert sich die voraussichtliche Ankunftszeit eines Öltankschiffes an der Position oder in dem Gebiet, in dem der Umpumpvorgang durchgeführt werden soll, um mehr als sechs Stunden, so teilt der Kapitän, Eigentümer oder Agent dieses Öltankschiffes der in Absatz 1 bezeichneten Vertragspartei dieses Übereinkommens eine korrigierte voraussichtliche Ankunftszeit mit.

Kapitel 9 24
Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung beziehungsweise das Mitführen von Ölen in Polargewässern

Regel 43 Besondere Vorschriften für die Verwendung und die Beförderung von Ölen im Antarktisgebiet 20

1 Die Beförderung der nachstehenden Stoffe als Massengut, ihre Verwendung als Ballast und ihre Beförderung und Verwendung als Brennstoff sind im Antarktisgebiet nach der Begriffsbestimmung in Anlage I Regel 1 Absatz 11.7 verboten:

  1. Rohöl mit einer höheren Dichte als 900 kg/m3 bei 15 °C;
  2. andere Öle als Rohöl mit einer höheren Dichte als 900 kg/m3 bei 15 °C oder mit einer höheren kinematischen Viskosität als 180 mm2/s bei 50 °C;
  3. Bitumen, Teer und deren Emulsionen;

ausgenommen von diesem Verbot sind Schiffe, die an der Sicherung von Schiffen oder einer Such- und Rettungsmaßnahme beteiligt sind.

2 Sind im früheren Betrieb Öle im Sinne der Absätze 1.1 bis 1.3 befördert oder verwendet worden, so besteht keine Pflicht zum Reinigen oder Durchspülen von Tanks und Rohrleitungen.

Regel 43A Besondere Vorschriften für die Verwendung und das Mitführen von Ölen als Brennstoff in arktischen Gewässern 24

1 Die Verwendung und das Mitführen von Ölen im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff auf Schiffen sind in arktischen Gewässern nach der Begriffsbestimmung in Regel 46 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2024 verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind Schiffe, die an der Sicherung von Schiffen oder einer Such- und Rettungsmaßnahme beteiligt sind, und Schiffe, die zur Prävention und Bekämpfung von Ölverschmutzungen vorgesehen sind.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Verwendung und das Mitführen von Ölen im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff auf Schiffen, für die Regel 12A dieser Anlage oder Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2.1 des Polar Codes gilt, in arktischen Gewässern nach der Begriffsbestimmung in Regel 46 Absatz 2 ab dem 1. Juli 2029 verboten.

3 Sind im früheren Betrieb Öle im Sinne der Regel 43 Absatz 1.2 als Brennstoff verwendet oder mitgeführt worden, so besteht keine Pflicht zum Reinigen oder Durchspülen von Tanks und Rohrleitungen.

4 Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, deren Küste an arktische Gewässer grenzt, bei Schiffen, welche die Flagge dieser Vertragspartei führen, während sie in Gewässern unter der Souveränität oder im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei betrieben werden, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien vorübergehend auf die Einhaltung des Absatzes 1 verzichten. Ein Verzicht nach diesem Absatz hat ab dem 1. Juli 2029 keine Gültigkeit mehr.

5 Die Verwaltung einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, welche die Anwendung des Absatzes 4 gestattet, teilt der Organisation Einzelheiten zu dem Verzicht zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung und gegebenenfalls weiteren Veranlassung mit.

Kapitel 10
Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
18a

Regel 44 Anwendung 18a

Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach dieser Anlage den Anwendungscode an.

Regel 45 Überprüfung der Einhaltung 18a

1 Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieser Anlage zu überprüfen.

2 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 verantwortlich.

3 Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1.

4 Das Audit jeder Vertragspartei

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien 1 durchgeführt."

_______
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnen PDF-Datei öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Kapitel 11 20
Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

Regel 46 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, den Teilen I-A und II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
    1. Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
    2. Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
  2. Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0" nördlicher Breite und 042°00,0" westlicher Länge bis 64°37,0" nördlicher Breite, 035°27,0" westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9" nördlicher Breite, 026°33,4" westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56" nördlicher Breite und 008°59,61" westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6" nördlicher Breite und 019°01,0" östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29" nördlicher Breite und 043°23,08" östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kontinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il"pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1" westlicher Länge und von dort bis 58°00,0" nördlicher Breite, 042°00,0" westlicher Länge.
  3. Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.

Regel 47 Anwendung und Vorschriften

  1. Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, die in Polargewässern verkehren.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 des Polar Codes entsprechen.
  3. Bei der Anwendung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil II-B des Polar Codes berücksichtigt werden.

.

Liste der Öle *Anhang I

Asphaltlösungen
Mischstoffe
Dachflussmittel
Destillationsrückstände
Öle
geklärt
Rohöl
Rohöl enthaltende Gemische
Dieselöl
Heizöl Nr. 4
Heizöl Nr. 5
Heizöl Nr. 6
Rückstandsheizöl
Straßenöl
Transformatorenöl
aromatisches Öl (ausgenommen Pflanzenöl)
Schmieröle und Mischstoffe
Mineralöl
Motorenöl
Kriechöl
Spindelöl
Turbinenöl
Destillate
einfach destilliert
im Kurzwegeverfahren gewonnene Sammeldestillate
Gasöl
Krackgasöl
Benzinmischstoffe
Alkylat-Brennstoff
Reformate
Polymer-Brennstoff
Benzine
Naturgasolin
Kraftfahrzeugbenzin
Flugzeugbenzin
einfach destilliert
Heizöl Nr. 1 (Kerosin)
Heizöl Nr. 1-D
Heizöl Nr. 2
Heizöl Nr. 2-D
Treibstoffe für Düsenflugzeuge
JP-1 (Kerosin)
JP-3
JP-4
JP-5 (Kerosin, schwer)
Turbinenbrennstoff
Kerosin
Lackbenzin
Schwerbenzin
Lösungsmittel
Petroleum
Herzschnitt-Destillatöl
___________
*) Die Liste der Öle ist nicht unbedingt als umfassend zu betrachten

.

Muster für IOPP-Zeugnis und Nachträge*)Anhang II 18c 24b3

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung

(Anmerkung: Dieses Zeugnis ist durch einen Bericht über Bau und Ausrüstung zu ergänzen)

Ausgestellt nach dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von1978 zu dem Übereinkommen, in der jeweils geltenden Fassung. (Im folgenden als Übereinkommen bezeichnet) im Namen der Regierung

.....................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)

durch............................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff**)

Name des Schiffes:................................................................................

Unterscheidungssignal:..........................................................................

Heimathafen:..........................................................................................

Bruttoraumzahl:.....................................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (Tonnen)+)...................................................

IMO Nummer++)......................................................................................

_____________
*) Das IOPP-Zeugnis muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

**) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

+) Bei Öltankschiffen

++) Es wird auf das Organisation mit Entschließung A600(15) angenommen "IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System" verwiesen.


Schiffstyp:*)

Hiermit wird bescheinigt, dass:

  1. das Schiff in Übereinstimmung mit Anlage I Regel 6 des Übereinkommens besichtigt worden ist und
  2. die Besichtigung ergeben hat, dass Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe des Schiffes sowie deren Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und dass das Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage I des Übereinkommens entspricht.

Dieses Zeugnis gilt bis zum......................................................................................................................................+)
vorbehaltlich der Besichtigungen nach Anlage I Regel 6 des Übereinkommens.

Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf dem dieses Zeugnis beruht:....................................................................

Ausgestellt in:..............................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

...............................................................................................................................................................................
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

_____________

*) Nichtzutreffendes streichen

+) Es ist das von der Verwaltung nach Anlage I Regel 10 Absatz 1 des Übereinkommens festgesetzte Datum des Ablaufseinzutragen. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage I Regel 1 Absatz 27 des Übereinkommens, sofern dieses Datum nicht nach Anlage I Regel 10 Absatz 8 des Übereinkommens geändert worden ist.


Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass einer nach Anlage I Regel 6 des Übereinkommens erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Jährliche BesichtigungGezeichnet......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum..............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) 
Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*)Gezeichnet......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort..................................................................................
 Datum.............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) 
Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*)Gezeichnet......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort..................................................................................
 Datum.............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) 
Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*) 
  

_______
*) Nichtzutreffendes streichen




Jährliche Besichtigung/ Zwischenbesichtigung nach Regel 10 Absatz 8.3

Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer jährlichen Besichtigung/ Zwischenbesichtigung*) nach Anlage I Regel 10 Absatz 8.3 des Übereinkommens festegestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

 Gezeichnet.......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum.............................................................................
(Stempel der Stelle) 


Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses nach Regel 10 Absatz 3 bei einer Geltungsdauer von weniger als 5 Jahren

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Anlage I Regel 10 Absatz 3 des Übereinkommens bis zum .......................................................als gültig anerkannt.

 Gezeichnet.......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum.............................................................................
(Stempel der Stelle) 


Bestätigung gemäß Regel 10 Absatz 4 nach Abschluss der Erneuerungsbesichtigung

Das Schiff entspricht den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens; dieses Zeugnis wird nach Anlage I Regel 10 Absatz 4 des Übereinkommens bis zum ........................................................als gültig anerkannt.

 Gezeichnet.......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum.............................................................................
(Stempel der Stelle) 

___________

*) Nichtzutreffendes streichen


Bestätigung der Verlängerung der Geltungsdauer des Zeugnisses bis zur Ankunft des Schiffes im Besichtigungshafen oder der Verlängerung um eine Nachfrist in Anwendung der Regel 10 Absatz 5 oder 6

Dieses Zeugnis wird nach Anlage I Regel 10 Absatz 5 oder 6*) des Übereinkommens bis zum .............als gültig anerkannt.

 Gezeichnet.......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum.............................................................................
(Stempel der Stelle) 


Bestätigung der Verschiebung des Jahresdatums in Anwendung der Regel 10 Absatz 8

Nach Anlage I Regel 10 Absatz 8 des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festegelegt auf den................

 Gezeichnet.......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum.............................................................................
(Stempel der Stelle) 

Nach Anlage I Regel 10 Absatz 8 des Übereinkommens wird das neue Jahresdatum festgelegt auf den..................

 Gezeichnet.......................................................................
 (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 Ort...................................................................................
 Datum.............................................................................
(Stempel der Stelle) 

________

*) Nichtzutreffendes streichen


Formblatt A 14 20

Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung
(IOPP-Zeugnis)

Bericht über Bau und Ausrüstung
von anderen Schiffen als Öltankschiffen

in Bezug auf Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet)

Anmerkungen:

1Dieses Formblatt ist für den dritten Schiffstyp entsprechend der Einteilung im IOPP-Zeugnis zu verwenden, d. h. "Sonstige Schiffe". Für Öltankschiffe und Schiffe mit Ladetanks, die keine Öltankschiffe sind und unter Anlage I Regel 2 Absatz 2 des Übereinkommens fallen, ist Formblatt B zu verwenden. 
2Dieser Bericht ist mit dem IOPP-Zeugnis fest zu verbinden. Das IOPP-Zeugnis muss jederzeit an Bord des Schiffes verfügbar sein. 
3Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend. 
4Ein in ein Kästchen eingetragenes Kreuz (x) bedeutet "ja" oder "zutreffend", ein Strich (-) bedeutet "nein" oder "nicht zutreffend". 
5Die in diesem Bericht erwähnten Regeln beziehen sich auf die Regeln der Anlage I des Übereinkommens, die Entschließungen beziehen sich auf die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beschlossenen Entschließungen. 
1.Angaben zum Schiff 
1.1Name des Schiffes............................ 
1.2Unterscheidungssignal...................... 
1.3Heimathafen...................................... 
1.4Bruttoraumzahl................................. 
1.5Baudaten: 
1.5.1Datum des Bauvertrags..................... 
1.5.2Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand................................................... 
1.5.3Datum der Ablieferung..................... 
1.6Größerer Umbau (falls zutreffend):.. 
1.6.1Datum des Umbauvertrags............... 
1.6.2Datum des Umbaubeginns................ 
1.6.3Datum der Fertigstellung des Umbaus................................................... 
1.7Das Schiff ist wegen unvorhergesehener Verzögerungen bei der Ablieferung von der Verwaltung als "Schiff, das am oder vor dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist" entsprechend Regel 1 Absatz 28.1 anerkannt worden[ ]
2Kontrolleinrichtungen für das Einleiten von Öl aus Maschinenraumbilgen und Brennstofftanks (Regeln 16 und 14) 
2.1Beförderung von Ballastwasser in Brennstofftanks: 
2.1.1Das Schiff kann unter normalen Bedingungen Ballastwasser in Brennstofftanks befördern[ ]
2.2Typ der eingebauten Ölfilteranlage: 
2.2.1Ölfilteranlage (15 ppm) (Regel 14 Absatz 6)[ ]
2.2.2Ölfilteranlage (15 ppm) mit Alarmvorrichtung und einer Einrichtung zur selbsttätigen Unterbrechung (Regel 14 Absatz 7)[ ]
2.3Zulassungsnormen: 
2.3.11. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden[ ]
2. ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden[ ]
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden[ ]
4. ist nach Entschließung A.233(VII) zugelassen worden[ ]
5. ist nach nationalen Normen zugelassen worden, die nicht auf Entschließung A.393(X) oder A.233(VII) Beruhen[ ]
6. ist nicht zugelassen worden[ ]
2.3.2Die Zusatzeinrichtung ist nach Entschließung A.444(XI) zugelassen worden[ ]
2.3.3Das Ölgehaltsmessgerät
1. ist nach Entschließung A.393(X) zugelassen worden[ ]
2. ist nach Entschließung MEPC.60(33) zugelassen worden[ ]
3. ist nach Entschließung MEPC.107(49) zugelassen worden[ ]
2.4Der maximale Durchfluss des Systems beträgt.......................m3/h. 
2.5Befreiung von der Anwendung der Regel 14: 
2.5.1Nach Regel 14 Absatz 5 wird das Schiff von der Anwendung der Regel 14 Absatz 1 oder 2 befreit. [ ]
2.5.1.1Das Schiff wird ausschließlich eingesetzt auf Reisen innerhalb eines oder mehrerer Sondergebiete, nämlich:................................................... 
2.5.1.2Das Schiff ist nach dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen zugelassen und in einem fahrplanmäßigen Dienst mit einer durchgehenden Einsatzzeit von nicht mehr als 24 Stunden eingesetzt
[ ]
2.5.2Das Schiff ist mit einem Sammeltank oder mehreren Sammeltanks für das Zurückbehalten des gesamten ölhaltigen Bilgenwassers an Bord ausgestattet:
[ ]
2A.1Das Schiff muss im Einklang mit Regel 12A gebaut sein und entspricht den Anforderungen
der Absätze 6 sowie 7 oder 8 (Doppelhüllen-Bauweise)[ ]
des Absatzes 11 (Merkmale betreffend den unfallbedingten Ausfluss von flüssigem Brennstoff)[ ]
2A.2Das Schiff braucht nicht den Anforderungen der Regel 12A zu entsprechen.[ ]


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