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Entschließung MEPC.208(62) *
Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
Vom 29. Februar 2012
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 202; 10. Juni 2022 S. 297, aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung Entschließung MEPC.357(78) =>
(angenommen am 15. Juli 2011)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;
ferner gestützt auf die Tatsache, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche
Bewuchsschutzsysteme von Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (AFS-Übereinkommen) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat;
sowie gestützt auf die Tatsache, dass Artikel 11 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Abkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht;
im Hinblick darauf, dass Artikel 3 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens nicht günstiger behandelt werden;
ferner unter Hinweis auf Entschließung MEPC.105(49), mit der der Ausschuss die Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen am 18. Juli 2003 angenommen hat;
sowie unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss mit der Entschließung MEPC.105(49) beschlossen hat, die Richtlinien 2003 im Lichte der gewonnenen Erfahrungen fortlaufend zu überprüfen;
nach Prüfung des vom Unterausschuss Flaggenstaatliche Implementierung auf seiner neunzehnten Tagung erstellten Entwurfs der Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen auf seiner zweiundsechzigsten Tagung -
Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
1 Einleitung
1.1 Nach Artikel 11 des AFS-Übereinkommens besitzt der Hafenstaat das Recht, Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen durchzuführen. Die Richtlinien für die Durchführung dieser Überprüfungen sind nachstehend beschrieben.
1.2 In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten) müssen sich einer erstmaligen Besichtigung unterziehen, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) zum ersten Mal ausgestellt wird; eine Besichtigung soll durchgeführt werden, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden.
1.3 In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten) müssen eine durch den Eigentümer oder den ermächtigten Beauftragten unterzeichnete Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem mit sich führen. Dieser Erklärung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangsquittung für die Farbe oder eine Rechnung der Lieferfirma) oder sie muss eine entsprechende Bestätigung enthalten.
2 Erstüberprüfung
2.1 Schiffe, die ein IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung über Bewuchsschutzsysteme mitführen müssen
(Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens)
2.1.1 Der Kontrollbeamte des Hafenstaats soll das IAFS-Zeugnis oder die Erklärung über Bewuchsschutzsysteme, sowie gegebenenfalls die beigeheftete Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, überprüfen.
2.1.2 Der einzig praktikable Weg, um Farbe am Schiffsboden aufzubringen (unter Wasser liegender Teil) ist in einem Trockendock. Dies bedeutet, dass das Datum der Aufbringung von Farbe im IAFS-Zeugnis durch Abgleich des Aufenthalts im Trockendock mit dem Datum auf dem Zeugnis kontrolliert werden soll.
2.1.3 Wurde die Farbe während eines planmäßigen Trockendockaufenthalts aufgebracht, muss dies im Schiffstagebuch eingetragen werden (um rechtmäßig zu sein). Darüber hinaus kann dieser planmäßige Trockendockaufenthalt anhand des Bestätigungsdatums auf dem (vorgeschriebenen) Bau-Sicherheitszeugnis (SOLAS, Regel I/10) überprüft werden.
2.1.4 Bei einem außerplanmäßigen Trockendockaufenthalt kann dies anhand der Eintragung im Schiffstagebuch überprüft werden (um rechtmäßig zu sein).
2.1.5 Er kann zusätzlich anhand des Bestätigungsdatums auf dem Klassenzeugnis, den Angaben in der Erklärung des Herstellers oder durch Bestätigung der Werft überprüft werden.
2.1.6 Das IAFS-Zeugnis enthält eine Reihe von Ankreuzfeldern, mit denen angegeben wird, ob
2.1.7 Es soll insbesondere nachgeprüft werden, dass der Zeitraum für die Besichtigung zur Ausstellung des derzeitigen IAFS-Zeugnisses dem im Schiffstagebuch (in den Schiffstagebüchern) angegebenen Zeitraum für den Aufenthalt im Trockendock entspricht, und dass nur ein Feld angekreuzt ist.
2.1.8 Die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme ist dem IAFS-Zeugnis beizuheften und muss auf dem neuesten Stand sein. Die letzte Spezifikation muss sich auf das dazugehörige Ankreuzfeld auf der Vorderseite des IAFS-Zeugnisses beziehen.
2.2 Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens
2.2.1 Schiffen von Nicht-Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens darf kein IAFS-Zeugnis ausgestellt werden. Aus diesem Grund soll der Kontrollbeamte des Hafenstaats nach Unterlagen fragen, die dieselben Angaben wie im IAFSZeugnis enthalten, und diese bei der Feststellung der Einhaltung der Vorschriften berücksichtigen.
2.2.2 Falls für das vorhandene Bewuchsschutzsystem erklärt wird, dass es nicht unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des Übereinkommens fällt, ohne dass dies durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem belegt ist, so soll eine Überprüfung durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass das Bewuchsschutzsystem den Vorschriften des Übereinkommens entspricht. Diese Überprüfung kann, falls dies für erforderlich gehalten wird, auf der Grundlage einer Probenentnahme und/oder einer Prüfung an Ort und Stelle und/oder verlässlicher Unterlagen erfolgen, wobei stets die bisherigen Erfahrungen und die jeweiligen Begleitumstände zugrunde zu legen sind. Unterlagen für die Überprüfung können zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter (Material Safety Data Sheets, MSDSs) oder ähnliche Unterlagen, eine Konformitätserklärung des Herstellers des Bewuchsschutzsystems, Rechnungen der Werft und/oder des Herstellers des Bewuchsschutzsystems sein.
2.2.3 Schiffe von Nicht-Vertragsparteien können Konformitätserklärungen mit sich führen, die im Hinblick auf die Einhaltung regionaler Vorschriften ausgestellt worden sind, zum Beispiel Verordnung (EG) 782/2003 in der der durch die Verordnung (EG) 536/2008 geänderten Fassung, und die als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften angesehen werden können.
2.2.4 Andernfalls soll sich der Kontrollbeamte des Hafenstaats an den Verfahren für Schiffe orientieren, die ein IAFS-Zeugnis mitführen müssen.
2.2.5 Der Kontrollbeamte des Hafenstaats soll sicherstellen, dass Schiffe von Nicht-Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens keine günstigere Behandlung erfahren.
3 Gründlichere Überprüfung
3.1 Triftiger Grund
3.1.1 Eine gründlichere Überprüfung kann durchgeführt werden, wenn triftige Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Schiff im Wesentlichen nicht die Vorschriften des AFS-Übereinkommens erfüllt. Triftige Gründe für eine genauere Überprüfung können vorliegen, wenn
3.1.2 Ist das IAFS-Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so können folgende Fragen sachdienlich sein:
3.2 Probenentnahme
3.2.1 Eine gründlichere Überprüfung kann, sofern erforderlich, die Probenentnahme und Analyse des Bewuchsschutzsystems des Schiffes vorsehen, um festzustellen, ob das Schiff den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entspricht oder nicht. Diese Probenentnahme und Analyse kann Laboruntersuchungen und die Anwendung genauer wissenschaftlicher Prüfverfahren beinhalten.
3.2.2 Wird eine Probenentnahme vorgenommen, so kann die für die Verarbeitung der Proben benötigte Zeit nicht als Grund dafür dienen, das Schiff auf- oder festzuhalten.
3.2.3 Jede Entscheidung zur Probenentnahme soll von der praktischen Umsetzbarkeit oder von Einschränkungen hinsichtlich der Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens abhängig gemacht werden (siehe Anhang 1 zu den Probenentnahmeverfahren; ein Mustervordruck für einen AFS-Prüfbericht über die Probenentnahme und Analyse ist den Richtlinien beigefügt).
3.3 Maßnahmen im Rahmen des AFS-Übereinkommens
Festhalten
3.3.1 Der Hafenstaat kann beschließen, das Schiff nach Entdeckung von Mängeln im Verlauf einer an Bordüberprüfung festzuhalten.
3.3.2 In jedem der nachstehenden Fälle kann ein Festhalten angemessen sein:
3.3.3 Weitere Maßnahmen können davon abhängig sein, ob das Problem die Erteilung des Zeugnisses oder das Bewuchsschutzsystem selbst betrifft.
3.3.4 Verfügt der Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, über keine Einrichtungen, um das Schiff in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen, kann der Hafenstaat dem Schiff die Erlaubnis erteilen, einen anderen Hafen anzulaufen, um das Bewuchsschutzsystem in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzen zu lassen. Dafür kann die Zustimmung des betreffenden Hafens erforderlich sein.
Aus dem Hafen verweisen
3.3.5 Der Hafenstaat kann das Schiff aus dem Hafen verweisen, d. h. er verlangt, dass das Schiff den Hafen verlässt, zum Beispiel, wenn das Schiff das Bewuchsschutzsystem nicht in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt, der Hafenstaat jedoch darüber besorgt ist, dass das Schiff Tributylzinn (TBT) in seine Gewässer freisetzt.
3.3.6 Das Verweisen aus dem Hafen kann auch angebracht sein, wenn das Schiff einräumt, dass es den Vorschriften nicht entspricht, oder wenn die Probenentnahme beweist, dass es den Vorschriften nicht entspricht, während es sich immer noch im Hafen aufhält. Da es sich hierbei auch um einen Mangel handelt, der ein Festhalten rechtfertigt, kann der Kontrollbeamte des Hafenstaats das Schiff zuerst festhalten und dann vor der Freigabe eine Mängelbeseitigung verlangen. Es kann jedoch sein, dass der Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, über keine Einrichtungen zur Mängelbeseitigung verfügt. In diesem Fall kann der Hafenstaat dem Schiff die Erlaubnis geben, einen anderen Hafen anzulaufen, um das Bewuchsschutzsystem in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzen zu lassen. Dafür kann die Zustimmung des betreffenden Hafens erforderlich sein.
3.3.7 In jedem der nachstehenden Fälle kann ein Verweisen aus dem Hafen angemessen sein:
3.3.8 In diesen Fällen wird es wahrscheinlich bereits zu einem Festhalten des Schiffes gekommen sein. Jedoch zwingt das Festhalten das Schiff nicht dazu, das Bewuchsschutzsystem in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen (nur wenn das Schiff auslaufen will). In diesem Fall kann der Hafenstaat darüber besorgt sein, dass das Schiff TBT freisetzt, solange es sich weiterhin in seinen Gewässern aufhält.
Anlaufverbot
3.3.9 Der Hafenstaat kann ein Anlaufverbot für ein Schiff beschließen, um es daran zu hindern, seine Gewässer anzulaufen. Ein Anlaufverbot kann dann ein geeignetes Mittel sein, wenn durch die Probenentnahme nachgewiesen wird, dass das Schiff nicht den Vorschriften entspricht, die Ergebnisse jedoch erst nach seinem Auslaufen oder nachdem es abgewiesen worden ist, vorlagen.
3.3.10 Ein Anlaufverbot kann dann ein geeignetes Mittel sein, wenn durch die Probenentnahme nachgewiesen wird, dass das Schiff nicht den Vorschriften entspricht, die Ergebnisse jedoch erst nach seinem Auslaufen oder nachdem es abgewiesen worden ist, vorlagen. Artikel 11 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens weist lediglich darauf hin, dass die "die Überprüfung durchführende Vertragspartei" derartige Maßnahmen ergreifen kann. Dies bedeutet, dass, wenn ein Hafenstaat einem Schiff ein Anlaufen seiner Häfen verbietet, dieses Verbot nicht automatisch von anderen Hafenstaaten angewandt werden kann.
3.3.11 Gemäß den Verfahren der Hafenstaatkontrolle (Entschließung A.787(19) in der zuletzt geänderten Fassung) kann der Kontrollbeamte des Hafenstaats in Fällen, in denen Mängel nicht in dem Hafen, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde, behoben werden können, dem Schiff gestatten, vorbehaltlich der Festlegung geeigneter Bedingungen zu einem anderen Hafen weiterzufahren. In diesem Fall soll der Kontrollbeamte des Hafenstaats sicherstellen, dass die zuständige Behörde des nächsten Anlaufhafens und der Flaggenstaat unterrichtet werden.
Meldung an den Flaggenstaat
3.3.12 Artikel 11 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens sieht vor, dass für den Fall, dass ein Schiff aufgrund eines Verstoßes gegen das Übereinkommen festgehalten, aus einem Hafen verwiesen oder ihm das Anlaufen verboten wird, die Vertragspartei, die derartige Maßnahmen ergreift, unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes und jede anerkannte Organisation, die ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt hat, darüber unterrichtet.
4 AFS-Bericht an den Flaggenstaat im Falle von angeblichen Zuwiderhandlungen
4.1 Artikel 11 Absatz 4 des AFS-Übereinkommens erlaubt den Parteien, auf Ersuchen einer anderen Partei Schiffe zu überprüfen, wenn ausreichende Beweise geliefert werden, dass das Schiff unter Verstoß gegen dieses Übereinkommen betrieben wird oder betrieben worden ist. Artikel 12 Absatz 2 erlaubt Hafenstaaten, die Überprüfungen durchführen, der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung (Flaggenstaat) alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise zu übermitteln, dass ein Verstoß stattgefunden hat. Die an den Flaggenstaat übermittelten Informationen sind oftmals für eine Strafverfolgung nicht geeignet. Die nachstehenden Absätze gehen näher darauf ein, welche Informationen benötigt werden.
4.2 Der Bericht an die Behörden des Hafen- oder Küstenstaats soll möglichst viele der in Abschnitt 3 aufgeführten Informationen enthalten. Die Informationen in dem Bericht sollen durch Tatsachen belegt werden, die bei Gesamtbetrachtung den Hafen- oder Küstenstaat zu dem Schluss kommen lassen, dass eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat.
4.3 Der Bericht ist durch folgende Dokumente zu ergänzen:
4.4 Sämtliche Beobachtungen, Fotografien und Unterlagen sollen einen unterschriebenen Echtheitsnachweis enthalten. Alle Bescheinigungen, Beglaubigungen oder Nachweise sollen den gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Staates entsprechen, der sie erstellt. Alle Stellungnahmen sollen von der Person, die die Stellungnahme abgibt, mit Unterschrift und Datum versehen werden, wobei ihr Name in leserlicher Druckschrift über oder unter der Unterschrift stehen muss.
4.5 Die in Nummer 2 und 3 dieses Abschnitts genannten Berichte sollen an den Flaggenstaat gesendet werden. Sind der Küstenstaat, der die Zuwiderhandlung beobachtet, und der Hafenstaat, der die Untersuchung an Bord durchführt, nicht identisch, soll der Staat, der die Untersuchung durchführt, auch eine Abschrift seiner Untersuchungsergebnisse an den Küstenstaat senden.
Probenentnahme | Anhang 1 |
Überlegungen im Zusammenhang mit der Entnahme einer kleinen Stichprobe sind in Abschnitt 2.1 der Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.104(49)) 1 enthalten.
Eine etwaige Verpflichtung zur Probenentnahme soll von der praktischen Durchführbarkeit oder von Einschränkungen für die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens abhängig gemacht werden.
Der Kontrollbeamte des Hafenstaats
1 Methoden der Probenentnahme
Der Hafenstaat wählt die Methode für die Entnahme von Proben nach eigenem Ermessen aus. Die mit Entschließung MEPC.104(49) angenommenen Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen lassen zu, dass andere wissenschaftlich anerkannte Methoden der Probenentnahme und Analyse von Bewuchsschutzsystemen, die Beschränkungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen unterliegen, als die im Anhang zu den Richtlinien beschriebenen Methoden angewendet werden können (sofern sie den Anforderungen der Verwaltung oder des Hafenstaats entsprechen). Die Methode der Probenentnahme hängt unter anderem von der Oberflächenhärte des Anstrichs ab, die sehr unterschiedlich sein kann. Entsprechend kann die Menge der entnommenen Farbe variieren.
Bei Verfahren der Probenentnahme, bei denen am Schiffskörper Farbmaterial entnommen wird, muss zunächst die Dicke der Farbschicht ermittelt werden. Es ist wichtig, dass die angewandten Verfahren zugelassen sind, eindeutige Ergebnisse erbringen und eine ausreichende Kontrolle vorsehen.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats kann beschließen, Spezialunternehmen mit der Durchführung der Probenentnahme zu beauftragen. In diesem Fall soll der Kontrollbeamte des Hafenstaats während der Probenentnahme auf dem Schiff bleiben, um sicherzustellen, dass die oben genannte Zusammenarbeit erfolgt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden.
Wenn kein Spezialunternehmen eingesetzt wird, soll die zuständige Behörde des Hafenstaats für eine angemessene Unterweisung der Kontrollbeamten in den zur Verfügung stehenden Methoden und Verfahren der Probenentnahme sorgen und sicherstellen, dass die vereinbarten Verfahren eingehalten werden.
Es sind folgende allgemeine Bedingungen zu beachten:
2 Aussagekraft der Probenentnahme
Um die Aussagekraft der Probenentnahme als Nachweis einer Nichteinhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, ist folgendes zu beachten:
Es kommt auch vor, dass die Unternehmen, die Probenentnahmen durchführen, und/oder die Verfahren der Probenentnahme geprüft sein können.
3 Gesundheit und Sicherheit bei der Probenentnahme
Jede Verpflichtung zur Probenentnahme soll von der praktischen Durchführbarkeit oder von Einschränkungen für die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens abhängig gemacht werden.
Der Kontrollbeamte des Hafenstaats ist angewiesen, die Sicherheit unter Berücksichtigung folgender Aspekte sicherzustellen:
Etwaige widrige Umstände bei der Probenentnahme, die die Sicherheit von Personen gefährden könnten, sind dem Sicherheitskoordinator zu melden.
Es soll darauf geachtet werden, dass die entfernte Farbe nicht mit Haut und Augen in Berührung kommt und dass keine Farbpartikel verschluckt werden oder in Kontakt mit Lebensmitteln kommen. Während der Probenentnahme ist Essen oder Trinken nicht gestattet, nach dem Vorgang sollen die Hände gereinigt werden. Personen, die die Probenentnahme durchführen, sollen sich darüber im Klaren sein, dass Bewuchsschutzsysteme und Lösungsmittel oder sonstige für die Probenentnahme benutzte Materialien schädlich sein können und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden sollen. Als Schutzausrüstung sind lange lösungsmittelbeständige Handschuhe, Staubmasken, Sicherheitsbrillen usw. zu verwenden.
Zu jedem Zeitpunkt der Probenentnahme und der sich anschließenden Analyse sind die üblichen (sowie gegebenenfalls spezielle) Labor-Sicherheitsverfahren anzuwenden.
4 Durchführung von Analysen
Die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen sehen eine zweistufige Analyse der Proben bei beiden im Anhang zu den Richtlinien vorgestellten Methoden vor. Die erste Stufe besteht aus einem Grundtest, der vor Ort durchgeführt werden kann, wie dies bei Methode 2 der Fall ist. Die zweite Stufe erfolgt, wenn die Ergebnisse der ersten Stufe positiv sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stufen in den IMO-Richtlinien als Schritt 1 beziehungsweise Schritt 2 bezeichnet werden, wie dies bei Methode 1 der Fall ist. Die zuständigen Behörden des Hafenstaats können die Analysemethoden nach eigenem Ermessen auswählen.
Die Hafenstaaten werden gebeten, folgende Punkte zu berücksichtigen:
5 Analyse der ersten Stufe
Die Analyse der ersten Stufe dient dazu, die Gesamtmenge an Zinn zu ermitteln, die in dem aufgebrachten Bewuchsschutzsystem enthalten ist.
Die zuständigen Behörden des Hafenstaats können die Methoden für diese erste Analyse nach eigenem Ermessen auswählen. Jedoch kann die Verwendung eines tragbaren Röntgenfluoreszenz-Analysators (unter Methode 2 genannt) oder ein anderes wissenschaftlich begründetes Verfahren zur Durchführung erster Analysen vor Ort als bewährte Verfahrensweise angesehen werden.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats muss entscheiden, ob die erste Analyse von den Kontrollbeamten des Hafenstaats oder von beauftragten Unternehmen durchgeführt werden soll.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats kann ihre Kontrollbeamten mit diesen Geräten ausstatten (z.B. tragbarer Röntgenfluoreszenz-Analysator) und für eine angemessene Unterweisung sorgen.
6 Analyse der zweiten Stufe
Die Analyse der zweiten (letzten) Stufe dient der Überprüfung, ob das Bewuchsschutzsystem die Vorschriften des Übereinkommens erfüllt oder nicht, d. h. ob der Anteil zinnorganischer Verbindungen im Bewuchsschutzsystem so hoch ist, dass sie als Biozide wirken.
Der Hafenstaat kann die Durchführung nur einer zweiten Analyse in Betracht ziehen.
Die Behörde kann die Methoden für die zweite Analyse nach eigenem Ermessen auswählen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das zweite Analyseverfahren für die Probenentnahmemethode 2 in den Richtlinien nur vorläufig ist und "von Sachverständigen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse gründlich überprüft werden soll" (Abschnitt 5.1 der Methode 2).
7 Schlussfolgerungen zur Einhaltung der Vorschriften
Die Behörde soll Schlussfolgerungen zur Einhaltung der Vorschriften nur auf der Grundlage der zweiten Analyse der Probe (zinnorganische Verbindungen) ziehen. Für den Fall, dass die Ergebnisse darauf hinweisen, dass die Vorschriften zu diesem Zeitpunkt nicht eingehalten werden, liegen eindeutige Gründe vor, um weitere Schritte zu ergreifen.
Falls dies für erforderlich erachtet wird, können zusätzlich zur Entnahme kleiner Stichproben gründliche Probenentnahmen vorgenommen werden.
Die Ergebnisse der Probenentnahme sollen so bald als möglich dem Schiff (als Teil des Prüfberichts) und im Fall der Nichteinhaltung auch dem Flaggenstaat und gegebenenfalls der im Namen des Flaggenstaats tätigen Anerkannten Organisation mitgeteilt werden.
Die Behörden sollen nach Maßgabe von Abschnitt 5.2 der Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen Vorgehensweisen für solche Fälle entwickeln und beschließen, bei denen die Einhaltung oder Nicht-Einhaltung annehmbarer Grenzwerte unklar ist, wobei zusätzliche Probenentnahmen oder andere Verfahren zur Probenentnahme in Erwägung zu ziehen sind.
Formblatt S/1
Bericht über die Überprüfung des Bewuchsschutzsystems eines Schiffes (AFS)
Angaben zum Schiff | |||||||||||||||||||||||||||||
1. Name des Schiffes: _____________________ | 2. IMO-Nummer: _______________________ | ||||||||||||||||||||||||||||
3. Schiffstyp: ____________________________ | 4. Rufzeichen: __________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||
5. Flagge des Schiffes: ____________________ | 6. Bruttoraumgehalt: _____________________ | ||||||||||||||||||||||||||||
7. Datum, an dem der Kiel gelegt/ein größerer Umbau begonnen wurde: _______________________ | |||||||||||||||||||||||||||||
Angaben zur Überprüfung | |||||||||||||||||||||||||||||
8. Datum & Uhrzeit: ______________________________________________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||
9. Name der Einrichtung: __________________________________________________________ (Werft, Kai, Standort) | |||||||||||||||||||||||||||||
Ort und Land: __________________________________________________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||
10. Überprüfte Bereiche | [ ] Schiffstagebuch | [ ] Zeugnisse | [ ] Schiffskörper | ||||||||||||||||||||||||||
11. Zeugnis(se)
| |||||||||||||||||||||||||||||
12. Trockendockaufenthalt zur Aufbringung des AFS: ________________ | |||||||||||||||||||||||||||||
13. Bezeichnung der Einrichtung, die das AFS aufgebracht hat: ____________ | |||||||||||||||||||||||||||||
14. Ort & Land, in dem das AFS aufgebracht worden ist: ________________ | |||||||||||||||||||||||||||||
15. AFS-Proben:
| |||||||||||||||||||||||||||||
16. Grund für die Probenentnahme des Bewuchsschutzsystems: | |||||||||||||||||||||||||||||
17. Beigeheftetes Datenblatt: (Ländercode/IMO-Nummer/TT-MM-JJ) | |||||||||||||||||||||||||||||
18. Kopie an:
|
Angaben zum Hafenstaat | |||
Berichtende Behörde: | __________________________________ | Bezirksbüro: ________________________ | |
Anschrift: | ______________________________________________________________ | ||
Telefon/Fax/Handy: | _______________________________________________________________ | ||
E-Mail: | _______________________________________________________________ | ||
Name: (ordnungsgemäß ermächtigter Prüfer der berichtenden Behörde) | _______________________________________________________________ | ||
Datum: ____________________________ | Unterschrift: ____________________________ |
Formblatt S/2
Protokoll über das Verfahren der Probenentnahme zur Übereinstimmung mit den Übereinkommen in Bezug auf
das Vorhandensein von als Biozid wirkenden Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern
| (Ländercode/IMO-Nummer-TT-MM-JJ) | ||
Name des Schiffes: ____________________________ | IMO-Nummer: _______________________________ |
Angaben zur Probenentnahme
1. Datum & Uhrzeit bei Beginn: | ________________________________________________ | |||
2. Datum & Uhrzeit bei Beendigung: | ________________________________________________ | |||
3. Name des Herstellers der Anstrichfarbe: | ________________________________________________ | |||
4. AFS-Produktbezeichnung & Farbe: | ________________________________________________ | |||
5. Grund für die Probenentnahme: | [ ] Hafenstaatkontrolle | [ ] Besichtigung & Bestätigung | ||
[ ] andere flaggenstaatliche Konformitäts-Uberprüfung | ||||
6. Verfahrensweise bei der Probenentnahme: | ________________________________________________ | |||
7. Schiffskörperbereiche, an denen Proben entnommen werden | [ ] Steuerbordseite | [ ] Backbordseite | [ ] Boden | |
Anzahl der Entnahmestellen: | ________________________________________________ | |||
8. Aufbewahrungsort der Rückstellproben: (z.B. Prüfstelle des Hafenstaats) | ________________________________________________ | |||
9. [ ] Fotos der Probenentnahmepunkte | Bemerkungen: ____________________________________ | |||
10. [ ] Farbproben (nass) | Bemerkungen: ____________________________________ | |||
11. [ ] Erste Analyse | Bemerkungen: ____________________________________ | |||
12. [ ] Zweite Analyse | Bemerkungen: ____________________________________ | |||
13. Bemerkungen zum Verfahren zur Probenentnahme | ________________________________________________ | |||
14. Unternehmen, das die Probenentnahme durchführt | Name ___________________________________________
Datum __________________________________________ Unterschrift ______________________________________ |
Angaben zum Hafenstaat
Berichtende Behörde: | __________________________________ | Bezirksbüro: ________________________ | |
Anschrift: | _______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________ | ||
Telefon/Fax/Handy: | _______________________________________________________________________ | ||
E-Mail: | _______________________________________________________________________ | ||
Name: (ordnungsgemäß ermächtigter Prüfer der berichtenden Behörde) | _______________________________________________________________________ | ||
Datum: ____________________________ | Unterschrift: ____________________________ |
Formblatt S/3
| |||
Name des Schiffes: ____________________________ | IMO-Nummer: _______________________________ |
Analyse nach Methode 1
1. | Gerätekennung: Ablaufdatum der Kalibrierung: | ||||||||||||||
2. | Ergebnisse der "A"-Proben Gesamtzahl der analysierten "A"-Proben: | ||||||||||||||
3. | Nr. | Entnahmestelle (Spant & Abstand zum Wasserpass) | mg Sn/kg | Nr. | Entnahme (Spant & Abstand zum Wasserpass) | mg Sn/kg | |||||||||
1 | 9 | ||||||||||||||
2 | 10 | ||||||||||||||
3 | 11 | ||||||||||||||
4 | 12 | ||||||||||||||
5 | 13 | ||||||||||||||
6 | 14 | ||||||||||||||
7 | 15 | ||||||||||||||
8 | 16 | ||||||||||||||
4. | Ergebnisse
Anzahl der Proben über 2.500 mg/kg 1 oder mehrere Proben über 3.000 mg/kg [ ] Ja [ ] Nein | [ ] Schritt 2 notwendig
[ ] Übereinstimmung, KEINE weitere Analyse erforderlich | |||||||||||||
5. | Zusätzliche Anmerkungen zur Analyse der Ergebnisse der "A"-Proben | ||||||||||||||
6. | Unternehmen | Name
Datum Unterschrift | |||||||||||||
7. |
| ||||||||||||||
8. |
| ||||||||||||||
9. | Nr. | zinnorganische Verbindung (mg/Sn/kg) als Sn | Nr. | zinnorganische Verbindung (mg/Sn/kg) als Sn | Nr. | zinnorganische Verbindung (mg/Sn/kg) als Sn | Nr. | zinnorganische Verbindung (mg/Sn/kg) als Sn | |||||||
1 | 5 | 9 | 13 | ||||||||||||
2 | 6 | 10 | 14 | ||||||||||||
3 | 7 | 11 | 15 | ||||||||||||
4 | 8 | 12 | 16 | ||||||||||||
10. | Ergebnisse
Anzahl der Proben über 2.500 mg/kg: 1 oder mehrere Proben über 3.000 mg/kg [ ] Ja [ ] Nein | [ ] Nicht-Übereinstimmung angenommen
[ ] Übereinstimmung angenommen | |||||||||||||
11. | Zusätzliche Anmerkungen zur Analyse der Ergebnisse der "B"-Proben | ||||||||||||||
12. | Unternehmen | Name
Datum Unterschrift |
Formblatt S/4
| |||
Name des Schiffes: ____________________________ | IMO-Nummer: _______________________________ |
Methode 2 - Analyse der Stufe 1
1. |
|
2. | Entnahmstelle (Spant & Abstand zum Wasserpass) | Einzel-Probenkennung-ID | Scheibe zur Probenentnahme | Zinngehalt (mg/kg) | Max | Min | Durchschnitt | |||||||||
A | A1 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | ||||||||||||
A2 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
A3 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | Durchschnitt | ||||||||||||
A4 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | |||||||||||||
A5 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | mg/kg | ||||||||||||
A6 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | [ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||
A7 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | [ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||
A8 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
A9 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | |||||||||||||
B
C | B1 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | ||||||||||||
B2 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
B3 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | Durchschnitt | ||||||||||||
B4 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | |||||||||||||
B5 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | mg/kg | ||||||||||||
B6 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | [ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||
B7 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | [ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||
B8 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
B9 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | |||||||||||||
C1 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | |||||||||||||
C2 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | Durchschnitt | ||||||||||||
C3 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | |||||||||||||
C4 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | mg/kg | ||||||||||||
C5 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | [ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||
C6 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | [ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||
C7 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | |||||||||||||
C8 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
C9 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | |||||||||||||
D1 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | |||||||||||||
D2 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
D3 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | Durchschnitt | ||||||||||||
D4 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | |||||||||||||
D5 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | mg/kg | ||||||||||||
D6 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | [ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||
D7 | [ ] Schleifmittel | [ ] | [ ] | [ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||
D8 | [ ] Metall | [ ] | [ ] | |||||||||||||
D9 | [ ] Sonstiges | [ ] | [ ] | |||||||||||||
3. | Ergebnisse
| |||||||||||||||
4. | Bemerkungen | |||||||||||||||
5. | Unternehmen | Name
Datum Unterschrift |
Formblatt S/5
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Name des Schiffes: ____________________________ | IMO-Nummer: _______________________________ |
Methode 2 - Analyse der Stufe
1. |
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2. | Verwendete Einzelprobe (Proben I.D.) | Zinngehalt Stufe 1 (RFA Analyse) (mg/Sn/kg) | Zinngehalt Stufe 2 (als zinnorganische Verbindung) (mg Sn/kg) | Übereinstimmung | ||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||
B | ||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||
C | ||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||
D | ||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||
3. | Ergebnisse
| [ ] Übereinstimmung
[ ] Keine Übereinstimmung | ||||||
4. | Bemerkungen | |||||||
5. | Labor | Name
Datum Unterschrift |
Angaben zum Hafenstaat
Berichtende Behörde: | __________________________________ | Bezirksbüro: _________________ | |
Anschrift: | _______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________ | ||
Telefon/Fax/Handy: | _______________________________________________________________________ | ||
E-Mail: | _______________________________________________________________________ | ||
Name: (ordnungsgemäß ermächtigter Prüfer der berichtenden Behörde) | _______________________________________________________________________ | ||
Datum: ____________________________ | Unterschrift: ____________________________ |
Verfahren für Überprüfungen nach dem AFS-Übereinkommen | Anhang 2 |
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1) VkBl. 2007 S. 661
Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
Am 15. Juli 2011 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.208(62) die "Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen" verabschiedet.
Sie ersetzen die "Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen" (MEPC.105(49); VkBl. 2007 S. 677) und werden nachstehend veröffentlicht.
ENDE |