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Entschließung MEPC.357(78) Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 297)
Archiv: Entschließung MEPC.208(62)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen (AFS-Übereinkommen) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat,
ferner gestützt darauf, dass Artikel 11 Absatz 1 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, in allen Häfen, Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden können, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht,
im Hinblick darauf, dass Artikel 3 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens nicht günstiger behandelt werden,
ferner im Hinblick auf Entschließung MEPC.208(62), mit der der Ausschuss die Richtlinien von 2011 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen angenommen hat,
ferner gestützt darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.331(76) Änderungen des AFS-Übereinkommens zur Einführung von Beschränkungen des Einsatzes von Cybutryn angenommen hat,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer konsequenten Überarbeitung der Richtlinien im Zusammenhang mit dem AFS-Übereinkommen aufgrund der vorgenannten Änderungen,
ferner im Hinblick darauf, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.358(78) und MEPC.356(78) die Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen bzw. die Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen angenommen hat, und
nach erfolgter Prüfung eines überarbeiteten Wortlauts der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner neunten Tagung ausgearbeiteten Richtlinien für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen,
1 nimmt die Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen(Richtlinien von 2022) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2 fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2022 bei der Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von Hafenstaatkontrollen anzuwenden;
3 empfiehlt, dass die Richtlinien von 2022 in die künftige Überarbeitung der Entschließung A.1155(32) über Verfahren für die Hafenstaatkontrolle, 2021, aufgenommen werden;
4 empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien;
5 hebt die Entschließung MEPC.208(62) auf.
Anlage
Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen
1 Einleitung
1.1 In Artikel 11 des AFS-Übereinkommens wird das Recht des Hafenstaats, Überprüfungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen durchzuführen, festgelegt. Die Richtlinien für die Durchführung dieser Überprüfungen sind nachstehend beschrieben.
1.2 In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO)) müssen einer erstmaligen Besichtigung unterzogen werden, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) zum ersten Mal ausgestellt wird; außerdem muss eine Besichtigung durchgeführt werden, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden.
1.3 In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO)) müssen eine durch den Eigentümer oder den ermächtigten Beauftragten unterzeichnete Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem mit sich führen. Dieser Erklärung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangsquittung für die Farbe oder eine Rechnung der Lieferfirma) oder sie muss einen entsprechenden Vermerk enthalten.
2 Erstüberprüfung
2.1 Schiffe, die ein IAFS-Zeugnis oder eine Erklärung über Bewuchsschutzsysteme mitführen müssen (Vertragsparteien des AFS-Übereinkommens)
2.1.1 Der Hafenstaat-Besichtiger muss das IAFS-Zeugnis oder die Erklärung über Bewuchsschutzsysteme, sowie gegebenenfalls die beigeheftete Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, überprüfen.
2.1.2 Der einzig praktikable Weg, um Farbe am Schiffsboden aufzubringen (unter Wasser liegender Teil) ist in einem Trockendock. Dies bedeutet, dass das Datum der Aufbringung von Farbe im IAFS-Zeugnis durch Abgleich des Aufenthalts im Trockendock mit dem Datum auf dem Zeugnis kontrolliert werden muss.
2.1.3 Wurde die Farbe während eines planmäßigen Trockendockaufenthalts aufgebracht, muss dies im Schiffstagebuch eingetragen werden. Darüber hinaus kann dieser planmäßige Trockendockaufenthalt anhand des Bestätigungsdatums auf dem (vorgeschriebenen) Bausicherheitszeugnis oder dem Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Regel I/12 Buchstabe a Ziffer v SOLAS) und dem Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Regel I/7 SOLAS) überprüft werden.
2.1.4 Bei einem außerplanmäßigen Trockendockaufenthalt kann dies anhand der Eintragung im Schiffstagebuch überprüft werden.
2.1.5 Es kann zusätzlich anhand des Datums des Vermerks auf dem Klassenzeugnis, der Angaben in der Erklärung des Herstellers oder durch Bestätigung der Werft überprüft werden.
2.1.6 Das IAFS-Zeugnis enthält für jedes Bewuchsschutzsystem eine Reihe von Ankreuzfeldern, mit denen angegeben wird, ob:
2.1.7 Es muss insbesondere nachgeprüft werden, dass der Zeitraum für die Besichtigung zur Ausstellung des derzeitigen IAFS-Zeugnisses dem im Schiffstagebuch (in den Schiffstagebüchern) 1 angegebenen Zeitraum für den Aufenthalt im Trockendock entspricht und dass für jeden der unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 geregelten Stoffe nur ein Feld angekreuzt ist.
2.1.8 Die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme ist dem IAFS-Zeugnis beizuheften und muss auf dem neuesten Stand sein. Die aktuellste Spezifikation muss mit dem Ankreuzfeld auf der Vorderseite des IAFS-Zeugnisses übereinstimmen. Die Ausstellung des IAFS-Zeugnisses muss in Übereinstimmung mit Regel 2 Absatz 3 der Anlage 4 des AFS-Übereinkommens erfolgen.
2.2 Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens
2.2.1 Schiffen von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens darf kein IAFS-Zeugnis ausgestellt werden. Aus diesem Grund muss der Hafenstaat-Besichtiger nach Unterlagen fragen, die dieselben Angaben wie im IAFS-Zeugnis enthalten, und diese bei der Feststellung der Einhaltung der Vorschriften berücksichtigen.
2.2.2 Falls für das vorhandene Bewuchsschutzsystem erklärt wird, dass es nicht unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des Übereinkommens fällt, ohne dass dies durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem belegt ist, so muss eine Überprüfung durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass das Bewuchsschutzsystem den Vorschriften des Übereinkommens entspricht. Diese Überprüfung kann, falls dies für erforderlich gehalten wird, auf der Grundlage einer Probenentnahme und/oder einer Prüfung und/oder verlässlicher Unterlagen erfolgen, wobei stets die bisherigen Erfahrungen und die jeweiligen Begleitumstände zugrunde zu legen sind. Unterlagen für die Überprüfung können zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter (Material Safety Data Sheets, MSDS) oder ähnliche Unterlagen, eine Konformitätserklärung des Herstellers des Bewuchsschutzsystems, Rechnungen der Werft und/oder des Herstellers des Bewuchsschutzsystems sein.
2.2.3 Schiffe von Nichtvertragsparteien können Konformitätserklärungen bzw. AFS-Bestätigungen mit sich führen, die im Hinblick auf die Einhaltung regionaler Vorschriften ausgestellt worden sind, zum Beispiel Verordnung (EG) 782/2003 in der der durch die Verordnung (EG) 536/2008 geänderten Fassung, und die als ausreichender Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften für zinnorganische Verbindungen angesehen werden können.
2.2.4 Andernfalls muss sich der Hafenstaat-Besichtiger an den Verfahren für Schiffe orientieren, die ein IAFS-Zeugnis mitführen müssen.
2.2.5 Der Hafenstaat-Besichtiger muss sicherstellen, dass Schiffe von Nichtvertragsparteien des AFS-Übereinkommens keine günstigere Behandlung erfahren.
3 Gründlichere Überprüfung
3.1 Triftige Gründe
3.1.1 Eine gründlichere Überprüfung kann durchgeführt werden, wenn triftige Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Schiff im Wesentlichen nicht die Vorschriften des AFS-Übereinkommens erfüllt. Triftige Gründe für eine genauere Überprüfung können vorliegen, wenn
3.1.2 Ist das IAFS-Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so können folgende Fragen sachdienlich sein:
3.2 Probenentnahme
3.2.1 Eine gründlichere Überprüfung kann, sofern erforderlich, die Probenentnahme und Analyse des Bewuchsschutzsystems des Schiffes vorsehen, um festzustellen, ob das Schiff den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entspricht. Diese Probenentnahme und Analyse kann Laboruntersuchungen und die Anwendung genauer wissenschaftlicher Prüfverfahren beinhalten.
3.2.2 Wird eine Probenentnahme vorgenommen, so kann die für die Verarbeitung der Proben benötigte Zeit nicht als Grund dafür dienen, das Schiff aufzuhalten.
3.2.3 Jede Entscheidung zur Probenentnahme muss von der praktischen Umsetzbarkeit oder von Einschränkungen hinsichtlich der Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens abhängig gemacht werden (siehe Anhang 1 zu den Probenentnahmeverfahren; ein Mustervordruck für einen AFS-Prüfbericht über die Probenentnahme und Analyse ist den Richtlinien beigefügt).
3.3 Maßnahmen im Rahmen des AFS-Übereinkommens
Festhalten
3.3.1 Der Hafenstaat kann beschließen, das Schiff nach Entdeckung von Mängeln im Verlauf einer Überprüfung an Bord festzuhalten.
3.3.2 In jedem der nachstehenden Fälle kann ein Festhalten angemessen sein:
3.3.3 Weitere Maßnahmen können davon abhängig sein, ob das Problem die Erteilung des Zeugnisses oder das Bewuchsschutzsystem selbst betrifft.
3.3.4 Verfügt der Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, über keine Einrichtungen, um das Schiff in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen, kann der Hafenstaat dem Schiff die Erlaubnis erteilen, einen anderen Hafen anzulaufen, um das Bewuchsschutzsystem in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzen zu lassen. Dafür kann die Zustimmung des betreffenden Hafens erforderlich sein.
Aus dem Hafen verweisen
3.3.5 Der Hafenstaat kann das Schiff aus dem Hafen verweisen, d. h., er verlangt, dass das Schiff den Hafen verlässt - zum Beispiel, wenn das Schiff das Bewuchsschutzsystem nicht in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt, der Hafenstaat jedoch darüber besorgt ist, dass das Schiff Tributylzinn (TBT) oder Cybutryn in seine Gewässer freisetzt.
3.3.6 Das Verweisen aus dem Hafen kann auch angebracht sein, wenn das Schiff einräumt, dass es den Vorschriften nicht entspricht, oder wenn die Probenentnahme beweist, dass es den Vorschriften nicht entspricht, während es sich immer noch im Hafen aufhält. Da es sich hierbei auch um einen Mangel handelt, der ein Festhalten rechtfertigt, kann der Hafenstaat-Besichtiger das Schiff zuerst festhalten und dann vor der Freigabe eine Mängelbeseitigung verlangen. Es kann jedoch sein, dass der Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, über keine Einrichtungen zur Mängelbeseitigung verfügt. In diesem Fall kann der Hafenstaat dem Schiff die Erlaubnis geben, einen anderen Hafen anzulaufen, um das Bewuchsschutzsystem in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzen zu lassen. Dafür kann die Zustimmung des betreffenden Hafens erforderlich sein.
3.3.7 In jedem der nachstehenden Fälle kann ein Verweisen aus dem Hafen angemessen sein:
3.3.8 In diesen Fällen wird es wahrscheinlich bereits zu einem Festhalten des Schiffes gekommen sein. Jedoch zwingt das Festhalten das Schiff nicht dazu, das Bewuchsschutzsystem in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen (nur wenn das Schiff auslaufen will). In diesem Fall kann der Hafenstaat darüber besorgt sein, dass das Schiff TBT oder Cybutryn freisetzt, solange es sich weiterhin in seinen Gewässern aufhält.
Anlaufverbot
3.3.9 Der Hafenstaat kann ein Anlaufverbot für ein Schiff beschließen, um es daran zu hindern, seine Gewässer anzulaufen. Ein Anlaufverbot kann dann ein geeignetes Mittel sein, wenn durch die Probenentnahme nachgewiesen wird, dass das Schiff nicht den Vorschriften entspricht, die Ergebnisse jedoch erst nach seinem Auslaufen oder nachdem es aus dem Hafen verwiesen worden ist, vorlagen.
3.3.10 Ein Anlaufverbot kann dann ein geeignetes Mittel sein, wenn durch die Probenentnahme nachgewiesen wird, dass das Schiff nicht den Vorschriften entspricht, die Ergebnisse jedoch erst nach seinem Auslaufen oder nachdem es aus dem Hafen verwiesen worden ist, vorlagen. Artikel 11 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens weist lediglich darauf hin, dass die "die Überprüfung durchführende Vertragspartei" derartige Maßnahmen ergreifen kann. Dies bedeutet, dass, wenn ein Hafenstaat einem Schiff ein Anlaufen seiner Häfen verbietet, dieses Verbot nicht automatisch von anderen Hafenstaaten angewandt werden kann.
3.3.11 Gemäß den Verfahren der Hafenstaatkontrolle (Entschließung A.1155(32) in der zuletzt geänderten Fassung) kann der Hafenstaat-Besichtiger in Fällen, in denen Mängel nicht in dem Hafen, in dem die Überprüfung vorgenommen wurde, behoben werden können, dem Schiff gestatten, vorbehaltlich der Festlegung geeigneter Bedingungen zu einem anderen Hafen weiterzufahren. In diesem Fall muss der Hafenstaat-Besichtiger sicherstellen, dass die zuständige Behörde des nächsten Anlaufhafens und der Flaggenstaat unterrichtet werden.
Meldung an den Flaggenstaat
3.3.12 Artikel 11 Absatz 3 des AFS-Übereinkommens sieht vor, dass für den Fall, dass ein Schiff aufgrund eines Verstoßes gegen das Übereinkommen festgehalten, aus einem Hafen verwiesen oder ihm das Anlaufen verboten wird, die Vertragspartei, die derartige Maßnahmen ergreift, unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes und jede anerkannte Organisation, die ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt hat, darüber unterrichtet.
4 AFS-Bericht an den Flaggenstaat im Falle von angeblichen Zuwiderhandlungen
4.1 Artikel 11 Absatz 4 des AFS-Übereinkommens erlaubt den Vertragsparteien, auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Schiffe zu überprüfen, wenn ausreichende Beweise geliefert werden, dass das Schiff unter Verstoß gegen dieses Übereinkommen betrieben wird oder betrieben worden ist. Artikel 12 Absatz 2 erlaubt Hafenstaaten, die Überprüfungen durchführen, der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung (Flaggenstaat) alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise zu übermitteln, dass ein Verstoß stattgefunden hat. Die an den Flaggenstaat übermittelten Informationen sind oftmals für eine Strafverfolgung nicht geeignet. Die nachstehenden Absätze gehen näher darauf ein, welche Informationen benötigt werden.
4.2 Der Bericht an die Behörden des Hafen- oder Küstenstaats muss möglichst viele der in Abschnitt 3 aufgeführten Informationen enthalten. Die Informationen in dem Bericht müssen durch Tatsachen belegt werden, die bei Gesamtbetrachtung den Hafen- oder Küstenstaat zu dem Schluss kommen lassen, dass eine Zuwiderhandlung stattgefunden hat.
4.3 Der Bericht ist durch folgende Dokumente zu ergänzen:
4.4 Sämtliche Beobachtungen, Fotografien und Unterlagen müssen einen unterschriebenen Echtheitsnachweis enthalten. Alle Bescheinigungen, Beglaubigungen oder Nachweise müssen den gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Staates entsprechen, der sie erstellt. Alle Stellungnahmen müssen von der Person, die die Stellungnahme abgibt, mit Unterschrift und Datum versehen werden, wobei ihr Name in leserlicher Druckschrift über oder unter der Unterschrift stehen muss.
4.5 Die in Nummer 2 und 3 dieses Abschnitts genannten Berichte müssen an den Flaggenstaat gesendet werden. Sind der Küstenstaat, der die Zuwiderhandlung beobachtet, und der Hafenstaat, der die Untersuchung an Bord durchführt, nicht identisch, muss der Hafenstaat, der die Untersuchung durchführt, auch eine Abschrift seiner Untersuchungsergebnisse an den Küstenstaat senden.
Probenentnahme | Anhang 1 |
Überlegungen im Zusammenhang mit der Entnahme einer kleinen Stichprobe sind in Abschnitt 2.1 der Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen (Entschließung MEPC.356(78)) enthalten.
Eine etwaige Verpflichtung zur Probenentnahme muss von der praktischen Durchführbarkeit oder von Einschränkungen für die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens abhängig gemacht werden.
Der Hafenstaat-Besichtiger
1 Verfahren der Probenentnahme
Der Hafenstaat wählt das Verfahren für die Entnahme von Proben nach eigenem Ermessen aus. Die mit Entschließung MEPC.356(78) angenommenen Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen lassen zu, dass andere wissenschaftlich anerkannte Verfahren der Probenentnahme und Analyse von Bewuchsschutzsystemen, die Beschränkungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen unterliegen, als die im Anhang zu den Richtlinien beschriebenen Verfahren angewendet werden können (sofern sie den Anforderungen der Verwaltung oder des Hafenstaats entsprechen). Das Verfahren der Probenentnahme hängt unter anderem von der Oberflächenhärte des Anstrichs ab, die sehr unterschiedlich sein kann. Entsprechend kann die Menge der entnommenen Farbe variieren.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats entscheidet auf der Grundlage des an Bord befindlichen Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem oder einer Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem, ob sich die Analyse der entnommenen kleinen Stichprobe nur auf zinnorganische Verbindungen, Cybutryn oder auf beides konzentriert, und wendet die entsprechende Methodik an, einschließlich der Anzahl der Proben, der Analyse und der Bestimmung der Übereinstimmung.
Probenentnahmeverfahren, die auf der Entfernung von Farbmaterial vom Schiffskörper basieren, erfordern die Bestimmung der Farbmenge. Es ist wichtig, dass die angewandten Verfahren zugelassen sind, eindeutige Ergebnisse erbringen und eine ausreichende Kontrolle vorsehen.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats kann beschließen, Fachunternehmen mit der Durchführung der Probenentnahme zu beauftragen. In diesem Fall muss der Hafenstaat-Besichtiger während der Probenentnahme auf dem Schiff bleiben, um sicherzustellen, dass die oben genannte Zusammenarbeit erfolgt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden.
Wenn kein Fachunternehmen eingesetzt wird, muss die zuständige Behörde des Hafenstaats für eine angemessene Unterweisung des Hafenstaat-Besichtigers in den zur Verfügung stehenden Methoden und Verfahren der Probenentnahme sorgen und sicherstellen, dass die vereinbarten Verfahren eingehalten werden.
Es sind folgende allgemeine Bedingungen zu beachten:
2 Aussagekraft der Probenentnahme
Um die Aussagekraft der Probenentnahme als Nachweis einer Nichteinhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, ist Folgendes zu beachten:
Es kommt auch vor, dass die Unternehmen, die Probenentnahmen durchführen, und/oder die Verfahren der Probenentnahme geprüft sein können.
3 Gesundheit und Sicherheit bei der Probenentnahme
Jede Verpflichtung zur Probenentnahme muss von der praktischen Durchführbarkeit oder von Einschränkungen für die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens abhängig gemacht werden.
Der Hafenstaat-Besichtiger ist angewiesen, die Sicherheit unter Berücksichtigung folgender Aspekte sicherzustellen:
Etwaige widrige Umstände bei der Probenentnahme, die die Sicherheit von Personen gefährden könnten, sind dem Sicherheitskoordinator zu melden.
Es muss darauf geachtet werden, dass die entfernte Farbe nicht mit Haut und Augen in Berührung kommt und dass keine Farbpartikel verschluckt werden oder in Kontakt mit Lebensmitteln kommen. Während der Probenentnahme ist Essen oder Trinken nicht gestattet, nach dem Vorgang müssen die Hände gereinigt werden. Personen, die die Probenentnahme durchführen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass Bewuchsschutzsysteme und Lösungsmittel oder sonstige für die Probenentnahme benutzte Materialien schädlich sein können und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen. Als Schutzausrüstung sind lange lösungsmittelbeständige Handschuhe, Staubmasken, Sicherheitsbrillen usw. zu verwenden.
Zu jedem Zeitpunkt der Probenentnahme und der sich anschließenden Analyse sind die üblichen (sowie gegebenenfalls spezielle) Labor-Sicherheitsverfahren anzuwenden.
4 Durchführung von Analysen
Die Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen sehen eine zweistufige Analyse für die Analyse auf zinnorganische Verbindungen bei beiden im Anhang zu den Richtlinien vorgestellten Verfahren vor. Die erste Stufe besteht aus einem Grundtest, der vor Ort durchgeführt werden kann, wie dies bei Verfahren 2 der Fall ist. Die zweite Stufe erfolgt, wenn die Ergebnisse der ersten Stufe positiv sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Stufen in den IMO-Richtlinien als Schritt 1 beziehungsweise Schritt 2 bezeichnet werden, wie dies bei Verfahren 1 der Fall ist. Die zuständigen Behörden des Hafenstaats können die Analysemethoden nach eigenem Ermessen auswählen.
Das Verfahren zur Bestimmung von Cybutryn beruht auf einer Einschrittanalyse.
Die folgenden Punkte werden zur Berücksichtigung durch den Hafenstaat vorgeschlagen:
5 Erste Stufe der Analyse von zinnorganischen Verbindungen
Die erste Stufe der Analyse dient dazu, die Gesamtmenge an Zinn zu ermitteln, die in dem aufgebrachten Bewuchsschutzsystem enthalten ist.
Die zuständigen Behörden des Hafenstaats können die Methoden für die erste Stufe der Analyse nach eigenem Ermessen auswählen. Jedoch kann die Verwendung eines tragbaren Röntgenfluoreszenz-Analysators (unter Verfahren 2 genannt) oder ein anderes wissenschaftlich begründetes Verfahren zur Durchführung der ersten Stufe der Analyse vor Ort als bewährte Verfahrensweise angesehen werden.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats muss entscheiden, ob die erste Stufe der Analyse von den Hafenstaat-Besichtigern oder von beauftragten Unternehmen durchgeführt werden muss.
Die zuständige Behörde des Hafenstaats kann die Hafenstaat-Besichtiger mit diesen Geräten ausstatten (z.B. tragbarer Röntgenfluoreszenz-Analysator) und für eine angemessene Unterweisung sorgen.
6 Zweite Stufe der Analyse von zinnorganischen Verbindungen
Die zweite (letzte) Stufe der Analyse dient der Überprüfung, ob das Bewuchsschutzsystem die Vorschriften des Übereinkommens erfüllt oder nicht, d. h. ob der Anteil zinnorganischer Verbindungen im Bewuchsschutzsystem so hoch ist, dass sie als Biozide wirken.
Der Hafenstaat kann die Durchführung nur einer zweiten Stufe der Analyse in Betracht ziehen.
Die Behörde kann die Methoden für die zweite Stufe der Analyse nach eigenem Ermessen auswählen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren der zweiten Stufe der Analyse für das Probenentnahmeverfahren 2 in den Richtlinien nur vorläufig ist und "von Sachverständigen auf der Grundlage wissenschaftlicher Beweise gründlich überprüft werden [muss]" (Abschnitt 3.3.1 des Verfahrens 2).
7 Einstufige Analyse von Cybutryn
Für Cybutryn wird sowohl in Verfahren 1 als auch in Verfahren 2 der Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben eine einstufige Analyse beschrieben. Die Einzelproben müssen in einer GC-MS-Analyse unter sucht werden. Die Vorgehensweise ist bei beiden Verfahren gleich.
8 Einstufige Analyse von Cybutryn und zinnorganischen Verbindungen
Für Cybutryn und zinnorganische Verbindungen wird sowohl in Verfahren 1 als auch in Verfahren 2 der Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben eine einstufige Analyse beschrieben. Die Einzelproben müssen in einer GC-MS-Analyse untersucht werden.
9 Schlussfolgerungen zur Einhaltung der Vorschriften
Die Behörde hat Schlussfolgerungen zur Einhaltung der Vorschriften nur auf der Grundlage der zweiten Stufe der Analyse der Probe (zinnorganische Verbindungen) zu ziehen. Für den Fall, dass die Ergebnisse aus dieser Stufe darauf hinweisen, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, liegen triftige Gründe vor, um weitere Schritte zu ergreifen.
Bei Cybutryn kann die Behörde auf der Grundlage der einstufigen Analyse Schlussfolgerungen zur Einhaltung der Vorschriften ziehen.
Falls dies für erforderlich erachtet wird, können zusätzlich zur Entnahme kleiner Stichproben, oder anstelle dieser, gründliche Probenentnahmen vorgenommen werden.
Die Ergebnisse der Probenentnahme müssen so bald als möglich dem Schiff (als Teil des Prüfberichts) und im Fall der Nichteinhaltung auch dem Flaggenstaat und gegebenenfalls der im Namen des Flaggenstaats tätigen anerkannten Organisation mitgeteilt werden.
Die Behörden müssen nach Maßgabe von Abschnitt 5.2 der Richtlinien für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen Vorgehensweisen für solche Fälle entwickeln und beschließen, bei denen die Einhaltung oder Nichteinhaltung annehmbarer Grenzwerte unklar ist, wobei zusätzliche Probenentnahmen oder andere Verfahren zur Probenentnahme in Erwägung zu ziehen sind.
Bericht über die Überprüfung des Bewuchsschutzsystems (AFS) eines Schiffes | |||||||||||||
Angaben zum Schiff | |||||||||||||
1. | Name des Schiffes: | 2. | IMO-Nummer: | ||||||||||
3. | Schiffstyp: | 4. | Rufzeichen: | ||||||||||
5. | Flagge des Schiffes: | 6. | Bruttoraumgehalt: | ||||||||||
7. | Datum, an dem der Kiel gelegt/ein größerer Umbau begonnen wurde: | ||||||||||||
Angaben zur Überprüfung | |||||||||||||
8. | Datum & Uhrzeit: | ||||||||||||
9. | Name der Einrichtung: (Werft, Kai, Standort) Ort und Land: | ||||||||||||
10. | Überprüfte Bereiche | [ ] Schiffstagebuch | [ ] Zeugnisse | [ ] Schiffskörper | |||||||||
11. | Zeugnis(se) | a) Bezeichnung | b) ausstellende Behörde | c) Tag der Ausstellung | |||||||||
1. | IAFS-Zeugnis | ||||||||||||
2. | AFS-Spezifikation | ||||||||||||
3. | AFS-Erklärung | ||||||||||||
4. | |||||||||||||
12. | Trockendockaufenthalt zur Aufbringung des AFS: | ||||||||||||
13. | Bezeichnung der Einrichtung, die das AFS aufgebracht hat: | ||||||||||||
14. | Ort & Land, in dem das AFS aufgebracht worden ist: | ||||||||||||
15. | AFS-Proben entnommen | [ ] nein [ ] ja | Art der Probenentnahme: | [ ] Stichprobe | [ ] Vollprobe | ||||||||
16. | Grund für die Probenentnahme des Bewuchsschutzsystems: | ||||||||||||
17. | Beigeheftetes Protokoll:_____________ (Ländercode/IMO-Nummer/TT-MM-JJ) | ||||||||||||
18. | Kopie an: | [ ] Hafenstaat-Besichtiger | [ ] Flaggenstaat | [ ] Anerkannte Organisation | |||||||||
[ ] Hauptverwaltung | [ ] Kapitän | [ ] Sonstige: | |||||||||||
Angaben zum Hafenstaat | |||||||||||||
Berichtende Behörde: | Bezirksbüro | ||||||||||||
Anschrift: | __________
__________ | ||||||||||||
Telefon/Fax/Handy: | __________
__________ | ||||||||||||
E-Mail: | |||||||||||||
Name: | __________ (ordnungsgemäß ermächtigter Prüfer der berichtenden Behörde) | ||||||||||||
Datum: | Unterschrift: |
Protokoll über das Verfahren der Probenentnahme zur Übereinstimmung mit dem Übereinkommen in Bezug auf das Vorhandensein von als Biozid wirkenden zinnorganischen Verbindungen und/oder Cybutryn in Bewuchsschutzsystemen auf Schiffskörpern | ||||||||||
PROTOKOLLNUMMER | (Ländercode/IMO-Nummer/TT-MM-JJ) | |||||||||
Name des Schiffes | IMO-Nummer: | |||||||||
Angaben zur Probenentnahme | ||||||||||
1. | Datum & Uhrzeit bei Beginn: | 2. | Datum & Uhrzeit bei Beendigung | |||||||
3. | Name des Herstellers der Anstrichfarbe: | |||||||||
4. | AFS-Produktbezeichnung & Farbe: | |||||||||
5. | Grund für die Probenentnahme: | [ ] Hafenstaatkontrolle | [ ] Besichtigung & Bestätigung | [ ] Andere flaggenstaatliche Konformitäts-Überprüfung | ||||||
6. | Verfahrensweisen bei der Probenentnahme | |||||||||
7. | Schiffskörperbereiche, an denen Proben entnommen werden: | [ ] Backbordseite | [ ] Steuerbordseite | [ ] Boden | ||||||
Anzahl der Entnahmestellen: | ||||||||||
8. | Aufbewahrungsort der Rückstellproben: (z.B. Prüfstelle des Hafenstaats) | |||||||||
9. | [ ] Fotos der Probenentnahmepunkte | Bemerkungen: | ||||||||
10. | [ ] Farbproben (nass) | Bemerkungen: | ||||||||
11. | Fall A - Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen | |||||||||
[ ] Erste Stufe der Analyse von zinnorganischen Verbindungen | Bemerkungen: | |||||||||
[ ] Zweite Stufe der Analyse von zinnorganischen Verbindungen | Bemerkungen: | |||||||||
12. | Fall B - Analyse nur von Cybrutryn | Bemerkungen: | ||||||||
Einstufige Analyse nur von Cybrutryn | ||||||||||
13. | Fall C - Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn | |||||||||
Einstufige Analyse von zinnorganischen Verbindungen und Cybrutryn | ||||||||||
14. | Bemerkungen zum Verfahren zur Probenentnahme | |||||||||
15. | Unternehmen, das die Probenentnahme durchführt | |||||||||
Name: Datum: Unterschrift: | ||||||||||
Angaben zum Hafenstaat | ||||||||||
Berichtende Behörde: | Bezirksbüro | |||||||||
Anschrift: | __________
__________ | |||||||||
Telefon/Fax/Handy: | __________
__________ | |||||||||
E-Mail: | ||||||||||
Name: | __________ (ordnungsgemäß ermächtigter Prüfer der berichtenden Behörde) | |||||||||
Datum: | Unterschrift: |
PROTOKOLLNUMMER | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Name des Schiffes | IMO-Nummer: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Analyse nach Verfahren 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fall A - Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Ergebnisse der Einzelproben "A" | Gesamtzahl der analysierten Einzelproben "A": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anzahl der Einzelproben über 2.500 mg/kg: 1 oder mehrere Einzelproben über 3.000 mg/kg [ ] Ja [ ] Nein | [ ] Schritt 2 erforderlich [ ] Übereinstimmung, keine weitere Analyse erforderlich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Zusätzliche Anmerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelproben "A" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Unternehmen | Name: Datum: Unterschrift: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. | Ergebnisse der Einzelproben "B" | Gesamtzahl der analysierten Einzelproben "B": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. | Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anzahl der Einzelproben über 2.500 mg/kg: 1 oder mehrere Einzelproben über 3.000 mg/kg [ ] Ja [ ] Nein | [ ] Nichtübereinstimmung angenommen [ ] Übereinstimmung angenommen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. | Zusätzliche Anmerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelproben "B" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12. | Unternehmen | Name: Datum: Unterschrift: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fall B - Analyse nur von Cybutryn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gaschromatographie/Massenspektrometrie-(GC/MS-)Analyse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Ergebnisse der Einzelproben "C" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtzahl der durch GC-MS analysierten Einzelproben "C": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchschnittliche Cybutryn-Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Konzentration von Cybutryn übersteigt den Schwellenwert von 1.250 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe | [ ] Ja [ ] Nein. Übereinstimmung angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Zusätzliche Anmerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelproben "C" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Unternehmen | Name: Datum: Unterschrift: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fall C - Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gaschromatographie/Massenspektrometrie-(GC/MS-)Analyse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Ergebnisse der Einzelproben "C" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtzahl der durch GC-MS analysierten Einzelproben "C": | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchschnittliche Konzentration von zinnorganischen Verbindungen (mg Sn/kg Trockenfarbe) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchschnittliche Cybutryn-Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe): | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Ergebnisse | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Konzentration von zinnorganischen Verbindungen übersteigt den Schwellenwert von 3.000 mg Sn pro kg Trockenfarbe | [ ] Ja [ ] Nein. Übereinstimmung angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die durchschnittliche Konzentration von Cybutryn übersteigt den Schwellenwert von 1.250 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe | [ ] Ja [ ] Nein. Übereinstimmung angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Zusätzliche Anmerkungen zur Analyse der Ergebnisse der Einzelproben "C" | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Unternehmen | Name: Datum: Unterschrift: |
PROTOKOLLNUMMER | ||||||||||||||||
Name des Schiffes | IMO-Nummer: | |||||||||||||||
Analyse nach Verfahren 2 | ||||||||||||||||
Fall A - Analyse nur von zinnorganischen Verbindungen | ||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | ||||||||||||||
2. | Entnahmestelle (Spant & Abstand zum Wasserpass) |
Einzelprobenkennung |
Scheibe zur Probenentnahme |
Zinngehalt (mg/kg) |
max. |
min. | Durchschnitt | |||||||||
A |
A1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||||||||||
A2 | ||||||||||||||||
A3 | ||||||||||||||||
A4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
A5 | ||||||||||||||||
A6 | ||||||||||||||||
A7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
A8 | ||||||||||||||||
A9 | ||||||||||||||||
B |
B1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||||||||||
B2 | ||||||||||||||||
B3 | ||||||||||||||||
B4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
B5 | ||||||||||||||||
B6 | ||||||||||||||||
B7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
B8 | ||||||||||||||||
B9 | ||||||||||||||||
C |
C1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||||||||||
C2 | ||||||||||||||||
C3 | ||||||||||||||||
C4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
C5 | ||||||||||||||||
C6 | ||||||||||||||||
C7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
C8 | ||||||||||||||||
C9 | ||||||||||||||||
D |
D1 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | Durchschnitt mg/kg [ ] > 2.500 mg/kg | |||||||||||||
D2 | ||||||||||||||||
D3 | ||||||||||||||||
D4 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
D5 | ||||||||||||||||
D6 | ||||||||||||||||
D7 | [ ] Schleifmittel [ ] Metall [ ] Sonstiges | |||||||||||||||
D8 | ||||||||||||||||
D9 | ||||||||||||||||
3. | Ergebnisse der ersten Stufe der Analyse | |||||||||||||||
[ ] Proben von überschreiten 2.500 mg/kg [ ] Probe(n) unterschreitet(/n) 3.000 mg/kg | [ ] Übereinstimmung [ ] Zweite Stufe erforderlich | |||||||||||||||
4. | Bemerkungen | |||||||||||||||
5. | Unternehmen | Name: Datum: Unterschrift: | ||||||||||||||
Zweite Stufe | ||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | ||||||||||||||
2. |
Verwendete Einzelprobe (Einzelprobenkennung) |
Zinngehalt erste Stufe |
Zinngehalt zweite Stufe |
Übereinstimmung | ||||||||||||
A | ||||||||||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||||||
B | ||||||||||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||||||
C | ||||||||||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||||||
D | ||||||||||||||||
[ ] > 2.500 mg/kg | ||||||||||||||||
[ ] > 3.000 mg/kg | ||||||||||||||||
3. | Ergebnisse der ersten Stufe der Analyse | |||||||||||||||
[ ] ___ Proben von ___ überschreiten 2.500 mg/kg (Trockenfarbe) [ ] ___ Probe(n) unterschreitet(/n) 3.000 mg/kg (Trockenfarbe) | [ ] Übereinstimmung [ ] Keine Übereinstimmung | |||||||||||||||
4. | Bemerkungen | |||||||||||||||
5. | Unternehmen | Name: Datum: Unterschrift: | ||||||||||||||
Fall B - Analyse nur von Cybutryn | ||||||||||||||||
Gaschromatographie/Massenspektrometrie-(GC/MS-)Analyse zur Bestimmung von Cybutryn | ||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | ||||||||||||||
2. | Ergebnisse der GC-MS-Analyse | |||||||||||||||
Durchschnittliche Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe) | [ ] Übereinstimmung [ ] Keine Übereinstimmung | |||||||||||||||
3. | Bemerkungen | |||||||||||||||
4. | Unternehmen | Name: Datum: | ||||||||||||||
Fall C - Vereinfachter Ansatz zum Nachweis von zinnorganischen Verbindungen und Cybutryn | ||||||||||||||||
Gaschromatographie/Massenspektrometrie-(GC/MS-)Analyse zur Bestimmung von Cybutryn und zinnorganischen Verbindungen | ||||||||||||||||
1. | Gerätekennung: | Ablaufdatum der Kalibrierung: | ||||||||||||||
2. | Ergebnisse der GC-MS-Analyse | |||||||||||||||
Durchschnittliche Konzentration von zinnorganischen Verbindungen (mg Sn/kg) | [ ] Übereinstimmung [ ] Keine Übereinstimmung | |||||||||||||||
Durchschnittliche Cybutryn-Konzentration (mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe) | [ ] Übereinstimmung [ ] Keine Übereinstimmung | |||||||||||||||
3. | Bemerkungen | |||||||||||||||
4. | Unternehmen | Name: Datum: | ||||||||||||||
Angaben zum Hafenstaat | ||||||||||||||||
Berichtende Behörde: | Bezirksbüro | |||||||||||||||
Anschrift: | __________
__________ | |||||||||||||||
Telefon/Fax/Handy: | __________
__________ | |||||||||||||||
E-Mail: | ||||||||||||||||
Name: | __________ (ordnungsgemäß ermächtigter Prüfer der berichtenden Behörde) | |||||||||||||||
Datum: | Unterschrift: |
Verfahren für Überprüfungen nach dem AFS-Übereinkommen | Anhang 2 |
________
Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.357(78) "Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen", in deutscher Sprache
Vom 19. April 2023 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.357(78) "Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. |
1 Diese Bestimmung über den Abgleich der Besichtigung mit der Zeit des Trockendocks gilt nicht für die in Absatz 4 der Entschließung MEPC.331(76) genannte Besichtigung.
ENDE |