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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.224(64)
Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten

Vom 18. August 2014
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2014 S. 638; 25.09.2018 S. 771 aufgehoben)



(angenommen am 5. Oktober 2012)
Siehe Fn. *

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in die Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass die auf seiner zweiundsechzigsten Tagung beschlossenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL durch Aufnahme eines neuen Kapitels 4 über Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden,

sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter EEDI) der Anlage VI von MARPOL in der jeweils geltenden Fassung vorschreibt, dass der Energieeffizienz-Kennwert unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berechnen ist,

ferner im Hinblick darauf, dass auf seiner dreiundsechzigsten Tagung die Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten angenommen worden sind,

in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie zur Schaffung hinreichender Vorlaufzeiten für die Wirtschaft die Annahme entsprechender Richtlinien erfordern,

nach der auf seiner vierundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten -

  1. beschließt die Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. fordert die Verwaltungen auf, bei der Erarbeitung und dem Erlass innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung und Durchführung von Regel 20 der Anlage VI von MARPOL in der jeweils geltenden Fassung die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien zu berücksichtigen;
  3. ersucht die Vertragsparteien der Anlage VI von MARPOL und die anderen Mitgliedsregierungen, die in der Anlage wiedergegebenen Richtlinien betreffend den Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) Reedereien, Schiffsbetreibern, Schiffbauern, Schiffskonstrukteuren und sämtlichen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;
  4. stimmt zu, diese Richtlinien unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen auf Änderungsbedarf zu beobachten.

Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten

1 Die Absätze 2.5.2 und 2.5.3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2. Wellengenerator

Sind ein oder mehrere Wellengeneratoren eingebaut, entspricht PPTO(i) 75 Prozent der elektrischen Nennleistung eines jeden Wellengenerators.

Zur Berechnung der Auswirkungen von Wellengeneratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Möglichkeit 1:
    Der höchstzulässige Abzug für die Berechnung von PME(i) darf nicht oberhalb des nach Absatz 2.5.6 bestimmten PAE -Werts liegen. Ist dies der Fall, wird PME(i) wie folgt berechnet:
    PME(i) = 0,75 x (MCRME(i) - PPTO(i)) oder
  2. Möglichkeit 2:
    Ist ein Motor mit einer höheren Nennleistung eingebaut, als die, auf die das Antriebssystem durch bestätigte technische Maßnahmen begrenzt ist, dann entspricht PME(i), zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit vref und der Berechnung des EEDI, 75 Prozent dieser begrenzten Leistung.
  3. Die folgende Abbildung bietet eine Orientierung für die Bestimmung von PME(i):

    Bild

3. Wellenmotor

Sind ein oder mehrere Wellenmotoren eingebaut, entspricht PPTI(i) 75 Prozent der Nennleistung eines jeden Wellenmotors dividiert durch den gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren.

Die Antriebsleistung bei der vref gemessen wird ist:

Σ PME(i) + Σ PPT(i), Welle

Dabei ist

Σ PPT(i), Welle = Σ (PPTI(i) × ηPTI(i)) × ηGen

ηPTI(i) ist der Wirkungsgrad eines jeden eingebauten Wellenmotors
ηGen ist der gewichtete durchschnittliche

Liegt die Gesamtantriebsleistung nach vorstehender Bestimmung oberhalb von 75 Prozent der Leistung, auf die das Antriebssystem mittels verifizierter technischer Maßnahmen begrenzt ist, dann sind als Gesamtantriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit vref und der Berechnung des EEDI 75 Prozent der begrenzten Leistung zugrunde zu legen.

Bei kombiniertem PTI/PTO-Betrieb wird der jenige der Betriebsmodi bei der Berechnung zugrunde gelegt, der in der Regel auf See zum Einsatz kommt.

Anmerkung: Die Effizienz der Übertragungskette des Wellenmotors kann, soweit sie in einem bestätigten Dokument vorliegt, berücksichtigt werden, um den Energieverlusten im Bereich der Ausrüstung zwischen Schalttafel und Wellenmotor Rechnung zu tragen.

 "2. Wellengenerator

Sind ein oder mehrere Wellengeneratoren eingebaut, entspricht PPTO (i) 75 Prozent der elektrischen Nennleistung eines jeden Wellengenerators.

Zur Berechnung der Auswirkungen von Wellengeneratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Möglichkeit 1:
    Der höchstzulässige Abzug für die Berechnung von Σ PME (i) darf nicht oberhalb des nach Absatz 2.5.6 bestimmten PAE-Werts liegen. In diesem Fall wird Σ PME (i) wie folgt berechnet:

    PME (i) = 0,75 x (MCRME (i) - PPTO (i)) oder

  2. Möglichkeit 2:
    Ist ein Motor mit einer höheren Nennleistung eingebaut als die, auf die das Antriebssystem durch bestätigte technische Maßnahmen begrenzt ist, dann entspricht Σ PME (i) zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit v ref und der Berechnung des EEDI 75 Prozent dieser begrenzten Leistung.

    Die folgende Abbildung bietet eine Orientierung für die Bestimmung von Σ PME (i).

    Bild

3. Wellenmotor

Sind ein oder mehrere Wellenmotoren eingebaut, entspricht P PTI (i) 75 Prozent der Nennleistung eines jeden Wellenmotors dividiert durch den gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren.

Σ (0,75 ⋅ P SM, max (i))
Σ PTI (i) =
  ___
η Gen

Dabei ist

P SM, max (i) die Nennleistung eines jeden Wellenmotors

   ___
η Gen der gewichtete durchschnittliche Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren

Die Antriebsleistung, bei der v ref gemessen wird, ist:

Σ PME (i) + Σ PTI (i), Welle

Dabei ist

Σ PTI (i), Welle = (0,75 P SM, max (i) × η PTI (i)

η PTI (i) ist der Wirkungsgrad eines jeden eingebauten Wellenmotors

Liegt die Gesamtantriebsleistung nach vorstehender Bestimmung oberhalb von 75 Prozent der Leistung, auf die das Antriebssystem durch bestätigte technische Maßnahmen begrenzt ist, dann sind als Gesamtantriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit v ref und der Berechnung des EEDI 75 Prozent dieser begrenzten Leistung zugrunde zu legen.

Bei kombiniertem PTI/PTO-Betrieb bestimmt der normale Betrieb auf See, welcher Betriebsmodus bei der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Anmerkung: Bei Vorliegen einer geprüften Bescheinigung über den Wirkungsgrad der Übertragungskette des Wellenmotors kann der Wirkungsgrad einbezogen werden, um die Energieverluste zwischen Schalttafel und Wellenmotor zu berücksichtigen."

2 Die Absätze 2.5.6.1 und 2.5.6.2 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1. Bei Schiffen mit einer Hauptmotorleistung von 10.000 kW wird PAE wie folgt bestimmt:
Bild

2. Bei Schiffen mit einer Hauptmotorleistung unter 10.000 kW wird PAE wie folgt bestimmt:
Bild

 1. Bei Schiffen mit einer Gesamtantriebsleistung
Σ PPTI (i)
(Σ MCRME (i) +
)
0,75

von 10.000 kW oder mehr wird PAE wie folgt bestimmt:

Bild

2. Bei Schiffen mit einer Gesamtantriebsleistung

Σ PPTI (i)
(Σ MCRME (i) +
)
0,75

von unter 10.000 kW wird PAE wie folgt bestimmt:

Bild

*) Am 5. Oktober 2012 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.224(64) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (VkBl. 2013, S. 128) beschlossen.

Die Entschließung MEPC.224(64) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht

UWS Umweltmanagement GmbHENDE