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Entschließung MEPC.224(64)
Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten
Vom 18. August 2014
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2014 S. 638; 25.09.2018 S. 771 aufgehoben)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Ausschuss) durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,
sowie gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner zweiundsechzigsten Tagung mit Entschließung MEPC.203(62) Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (Aufnahme von Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen in die Anlage VI von MARPOL) angenommen hat,
im Hinblick darauf, dass die auf seiner zweiundsechzigsten Tagung beschlossenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL durch Aufnahme eines neuen Kapitels 4 über Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen am 1. Januar 2013 in Kraft treten werden,
sowie im Hinblick darauf, dass Regel 20 (Erreichter EEDI) der Anlage VI von MARPOL in der jeweils geltenden Fassung vorschreibt, dass der Energieeffizienz-Kennwert unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien zu berechnen ist,
ferner im Hinblick darauf, dass auf seiner dreiundsechzigsten Tagung die Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten angenommen worden sind,
in der Erkenntnis, dass die Änderungen der Anlage VI von MARPOL für eine reibungslose und einheitliche Umsetzung der Regeln sowie zur Schaffung hinreichender Vorlaufzeiten für die Wirtschaft die Annahme entsprechender Richtlinien erfordern,
nach der auf seiner vierundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten -
Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten
1 Die Absätze 2.5.2 und 2.5.3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||
2. Wellengenerator
Sind ein oder mehrere Wellengeneratoren eingebaut, entspricht PPTO(i) 75 Prozent der elektrischen Nennleistung eines jeden Wellengenerators. Zur Berechnung der Auswirkungen von Wellengeneratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
3. Wellenmotor Sind ein oder mehrere Wellenmotoren eingebaut, entspricht PPTI(i) 75 Prozent der Nennleistung eines jeden Wellenmotors dividiert durch den gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren. Die Antriebsleistung bei der vref gemessen wird ist: Σ PME(i) + Σ PPT(i), Welle Dabei ist Σ PPT(i), Welle = Σ (PPTI(i) × ηPTI(i)) × ηGen ηPTI(i) ist der Wirkungsgrad eines jeden eingebauten Wellenmotors Liegt die Gesamtantriebsleistung nach vorstehender Bestimmung oberhalb von 75 Prozent der Leistung, auf die das Antriebssystem mittels verifizierter technischer Maßnahmen begrenzt ist, dann sind als Gesamtantriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit vref und der Berechnung des EEDI 75 Prozent der begrenzten Leistung zugrunde zu legen. Bei kombiniertem PTI/PTO-Betrieb wird der jenige der Betriebsmodi bei der Berechnung zugrunde gelegt, der in der Regel auf See zum Einsatz kommt. Anmerkung: Die Effizienz der Übertragungskette des Wellenmotors kann, soweit sie in einem bestätigten Dokument vorliegt, berücksichtigt werden, um den Energieverlusten im Bereich der Ausrüstung zwischen Schalttafel und Wellenmotor Rechnung zu tragen. | "2. Wellengenerator
Sind ein oder mehrere Wellengeneratoren eingebaut, entspricht PPTO (i) 75 Prozent der elektrischen Nennleistung eines jeden Wellengenerators. Zur Berechnung der Auswirkungen von Wellengeneratoren stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
3. Wellenmotor Sind ein oder mehrere Wellenmotoren eingebaut, entspricht P PTI (i) 75 Prozent der Nennleistung eines jeden Wellenmotors dividiert durch den gewichteten durchschnittlichen Wirkungsgrad des Generators bzw. der Generatoren.
Dabei ist P SM, max (i) die Nennleistung eines jeden Wellenmotors ___ Die Antriebsleistung, bei der v ref gemessen wird, ist: Σ PME (i) + Σ PTI (i), Welle Dabei ist Σ PTI (i), Welle = (0,75 P SM, max (i) × η PTI (i) η PTI (i) ist der Wirkungsgrad eines jeden eingebauten Wellenmotors Liegt die Gesamtantriebsleistung nach vorstehender Bestimmung oberhalb von 75 Prozent der Leistung, auf die das Antriebssystem durch bestätigte technische Maßnahmen begrenzt ist, dann sind als Gesamtantriebsleistung zum Zweck der Bestimmung der Referenzgeschwindigkeit v ref und der Berechnung des EEDI 75 Prozent dieser begrenzten Leistung zugrunde zu legen. Bei kombiniertem PTI/PTO-Betrieb bestimmt der normale Betrieb auf See, welcher Betriebsmodus bei der Berechnung zugrunde gelegt wird. Anmerkung: Bei Vorliegen einer geprüften Bescheinigung über den Wirkungsgrad der Übertragungskette des Wellenmotors kann der Wirkungsgrad einbezogen werden, um die Energieverluste zwischen Schalttafel und Wellenmotor zu berücksichtigen." |
2 Die Absätze 2.5.6.1 und 2.5.6.2 werden durch nachstehenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||
1. Bei Schiffen mit einer Hauptmotorleistung von 10.000 kW wird PAE wie folgt bestimmt: 2. Bei Schiffen mit einer Hauptmotorleistung unter 10.000 kW wird PAE
wie folgt bestimmt: | 1. Bei Schiffen mit einer Gesamtantriebsleistung
von 10.000 kW oder mehr wird PAE wie folgt bestimmt:
2. Bei Schiffen mit einer Gesamtantriebsleistung
von unter 10.000 kW wird PAE wie folgt bestimmt:
|
*) Am 5. Oktober 2012 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mit der Entschließung MEPC.224(64) Änderungen der Richtlinien von 2012 über die Methode zur Berechnung des erreichten Energieeffizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffsneubauten (VkBl. 2013, S. 128) beschlossen.
Die Entschließung MEPC.224(64) wird nachstehend in deutscher Fassung amtlich bekannt gemacht
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