Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.251(66)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(Änderungen der Regeln 2, 13, 19, 20 und 21 und des Nachtrags zum IAPP-Zeugnis nach Anlage VI von MARPOL sowie der Zulassung von Mehrstoffmotoren nach der Technischen NOx-Vorschrift 2008)

Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 737/759)



(angenommen am 4. April 2014)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet), auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet) sowie auf Artikel 4 des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung

der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "Protokoll von 1997" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1997 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

im Hinblick darauf, dass dem Übereinkommen von 1973 durch das Protokoll von 1997 die Anlage VI mit dem Titel "Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe" (im Folgenden als "Anlage VI" bezeichnet) hinzugefügt worden ist,

ferner im Hinblick auf Regel 13 der Anlage VI von MARPOL, die die Technische Vorschrift über die Kontrolle der Stickoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren (Technische NOx-Vorschrift 2008) nach jener Anlage verbindlich macht,

sowie im Hinblick darauf, dass sowohl die durch die Entschließung MEPC.176(58) beschlossene revidierte Anlage VI als auch die durch die Entschließung MEPC.177(58) beschlossene Technische NOx-Vorschrift 2008 am 1. Juli 2010 in Kraft getreten sind,

nach Prüfung des Änderungsentwurfs zur revidierten Anlage VI und zur Technischen NOx-Vorschrift 2008 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlage VI und der Technischen NOx-Vorschrift 2008, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. März 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. September 2015 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 und das Protokoll von 1997 geänderten Fassung sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage VI von MARPOL und der Technischen NOx-Vorschrift 2008 1Anlage

Änderungen der Anlage VI von MARPOL

Kapitel 1 Allgemeines

Regel 2 Begriffsbestimmungen

1 Absatz 26 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
26 Der Ausdruck "Gastankschiff" bezeichnet ein Frachtschiff, das zum Zweck der Beförderung von verflüssigtem Gas als Massengut gebaut oder angepasst ist und eingesetzt wird. "26 Der Ausdruck "Gastankschiff" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Frachtschiff, sofern es sich nicht um ein LNG-Tankschiff im Sinne des Absatzes 38 handelt, das zum Zweck der Beförderung von verflüssigtem Gas als Massengut gebaut oder angepasst ist und eingesetzt wird."

2 Die folgenden neuen Absätze 38 bis 43 werden nach Absatz 37 angefügt:

"38 Der Ausdruck "LNG-Tankschiff " bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Frachtschiff, das zum Zweck der Beförderung von verflüssigtem Erdgas (LNG) als Massengut gebaut oder angepasst ist und eingesetzt wird.

39 Der Ausdruck "für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Fahrgastschiff ohne Ladedeck, das ausschließlich für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen in Unterkünften auf einer Seereise ausgelegt ist.

40 Der Ausdruck "konventionelles Antriebssystem" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Antriebssystem, bei dem ein oder mehrere Hubkolben-Verbrennungsmotoren die Hauptantriebskraft liefern und entweder direkt oder über ein Getriebe mit einer Antriebswelle verbunden sind.

41 Der Ausdruck "nicht-konventionelles Antriebssystem" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Antriebssystem, bei dem es sich nicht um ein konventionelles Antriebssystem handelt, einschließlich dieselelektrischer Antriebssysteme sowie Turbinen- und Hybridantriebssystemen.

42 Der Ausdruck "Eis brechendes Frachtschiff" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Frachtschiff, das dafür ausgelegt ist, ebenes Eis mit einer Dicke von mindestens 1,0 m und einer Biegefestigkeit von mindestens 500 kPa mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten selbstständig zu brechen.

43 Der Ausdruck "Schiff, das am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert wird" bezeichnet ein Schiff,

  1. für das der Bauvertrag am oder nach dem 1. September 2015 geschlossen wird,
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, dessen Kiel am oder nach dem 1. März 2016 gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
  3. das am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert wird."

Kapitel 2 Besichtigung, Ausstellung von Zeugnissen und Überwachungsmaßnahmen

Regel 5 Besichtigungen

3 In Absatz 4.2 Satz 1 werden die Wörter "eines Schiffes" durch "eines neuen Schiffes" ersetzt.

Kapitel 3 Vorschriften über die Bekämpfung von Emissionen aus Schiffen

Regel 13 Stickoxide (NOx)

4 Absatz 2.2 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2.2 Für einen größeren Umbau, bei dem ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt oder ein zusätzlicher Schiffsdieselmotor eingebaut wird, gelten die Normen in dieser Regel in ihrer zum Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen Motors geltenden Fassung. Nur für den Fall von Austauschmotoren gilt am oder nach dem 1. Januar 2016, dass, falls ein solcher Austauschmotor die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen (Stufe III) nicht erfüllen kann, der Austauschmotor die in Absatz 4 niedergelegten Normen (Stufe II) erfüllen muss. Durch die Organisation sind Richtlinien auszuarbeiten, die die Kriterien festlegen, anhand derer festgestellt wird, wann es für einen Austauschmotor nicht möglich ist, die Normen in Absatz 5.1.1 zu erfüllen.
(vgl. Richtlinien nach Regel 13.2.2 bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen)
 "2.2 Für einen größeren Umbau, bei dem ein Schiffsdieselmotor durch einen nicht vollständig baugleichen Schiffsdieselmotor ersetzt oder ein zusätzlicher Schiffsdieselmotor eingebaut wird, gelten die Normen in dieser Regel in ihrer zum Zeitpunkt des Ersatzes beziehungsweise des Einbaus des zusätzlichen Motors geltenden Fassung. Nur für den Fall von Austauschmotoren gilt, dass, falls ein solcher Austauschmotor die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen (Stufe III, falls zutreffend) nicht erfüllen kann, der Austauschmotor die in Absatz 4 niedergelegten Normen (Stufe II) unter Berücksichtigung der von der Organisation 1 ausgearbeiteten Richtlinien erfüllen muss."

________
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die vom MEPC mit Entschließung MEPC.230(65) angenommenen "Richtlinien von 2013 nach Anlage VI Regel 13 Absatz 2.2 von MARPOL bezüglich nicht vollständig baugleicher Austauschmotoren, die den Grenzwert der Stufe III nicht einhalten müssen" verwiesen.

5 Die Absätze 5.1 und 5.2 erhalten folgenden Wortlaut:

altneu
Stufe III

5.1 Vorbehaltlich der Regel 3 ist der Betrieb eines Schiffsdieselmotors, der auf einem am oder nach dem 1. Januar 2016 gebauten Schiff eingebaut ist,

  1. nur dann gestattet, wenn die Emission von Stickoxiden (berechnet als gewichtete Gesamtemission von NO2) aus dem betreffenden Motor innerhalb der nachstehenden Grenzwerte liegt, wobei n die Nenndrehzahl des Motors (Kurbelwellenumdrehungen pro Minute) bezeichnet:
    1. 1  3,4 g/kWh, wenn n weniger als 130 min-1 beträgt;
    2. 2  9. n(-0,2) g/kWh, wenn n 130 min-1 oder mehr, aber weniger als 2.000 min-1 beträgt;
    3. 3  2,0 g/kWh, wenn n 2.000 min-1 oder mehr beträgt;
  2. den in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen unterworfen, wenn das Schiff in einem nach Absatz 6 festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet betrieben wird;
  3. den in Absatz 4 niedergelegten Normen unterworfen, wenn das Schiff außerhalb eines nach Absatz 6 festgelegten Emissions-Überwachungsgebiets betrieben wird.

5.2 Vorbehaltlich einer Überprüfung nach Absatz 10 gelten die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen nicht für

  1. einen Schiffsdieselmotor, der auf einem Schiff mit einer Länge (L) im Sinne der Regel 1.19 der Anlage 1 von weniger als 24 Metern eingebaut ist, wenn es eigens für Erholungszwecke entworfen worden ist und ausschließlich dafür verwendet wird;
  2. einen Schiffsdieselmotor, der auf einem Schiff mit einer Gesamtantriebsleistung (ausweislich der Typenschilder auf dem Dieselmotor) von weniger als 750 kW eingebaut ist, sofern der Verwaltung gegenüber nachgewiesen wird, dass das betreffende Schiff aufgrund seiner entwurfs- oder baubedingten Beschränkungen die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen nicht erfüllen kann.
 "Stufe III

5.1 Vorbehaltlich der Regel 3 ist in einem nach Absatz 6 für eine NOx-Stufe-III-Überwachung festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet der Betrieb eines auf einem Schiff eingebauten Schiffsdieselmotors

  1. nur dann gestattet, wenn die Emission von Stickoxiden (berechnet als gewichtete Gesamtemission von NOx) aus dem betreffenden Motor innerhalb der nachstehenden Grenzwerte liegt, wobei n die Nenndrehzahl des Motors (Kurbelwellenumdrehungen pro Minute) bezeichnet:
    1. 3,4 g/kWh, wenn n weniger als 130 min-1 beträgt;
    2. 9 · n(-0,2) g/kWh, wenn n 130 min-1 oder mehr, aber weniger als 2.000 min-1 beträgt;
    3. 2,0 g/kWh, wenn n 2.000 min-1 oder mehr beträgt;

    wenn

  2. das Schiff am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut und im Emissions-Überwachungsgebiet nordamerikanisches Gebiet oder dem Emissions-Überwachungsgebiet karibisches Seegebiet der Vereinigten Staaten betrieben wird;

    wenn

  3. dieses Schiff in einem nach Absatz 6 für eine NOx-Stufe-III-Überwachung festgelegten Emissions-Überwachungsgebiet betrieben wird, mit Ausnahme eines in Absatz 5.1.2 beschriebenen Emissions-Überwachungsgebiets, und es an oder nach dem Tag der Beschlussfassung über ein solches Emissions-Überwachungsgebiet gebaut wird oder zu einem späteren Zeitpunkt, der in der Änderung, in der das NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet festgelegt wird, bestimmt werden kann, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

5.2 Die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen gelten nicht für

  1. einen Schiffsdieselmotor, der auf einem Schiff mit einer Länge (L) im Sinne der Regel 1 Absatz 19 der Anlage I von weniger als 24 Metern eingebaut ist, wenn es eigens für Erholungszwecke entworfen worden ist und ausschließlich dafür verwendet wird;
  2. einen Schiffsdieselmotor, der auf einem Schiff mit einer Gesamtantriebsleistung (ausweislich der Typenschilder auf dem Dieselmotor) von weniger als 750 kW eingebaut ist, sofern der Verwaltung gegenüber nachgewiesen wird, dass das betreffende Schiff aufgrund seiner entwurfs- oder baubedingten Beschränkungen die in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen nicht erfüllen kann oder
  3. einen Schiffsdieselmotor, der auf einem vor dem 1. Januar 2021 gebauten Schiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und einer Länge (L) im Sinne der Regel 1 Absatz 19 der Anlage I von 24 Metern oder mehr eingebaut ist, wenn es eigens für Erholungszwecke entworfen worden ist und ausschließlich dafür verwendet wird."

6 Absatz 10

Überprüfung

10 Von 2012 an und bis spätestens 2013 überprüft die Organisation den Stand der technischen Entwicklung zur Umsetzung der in Absatz 5.1.1 niedergelegten Normen und passt, sofern es sich als notwendig erweist, die in jenem Absatz genannten Zeitabschnitte (Tag des Inkrafttretens) an.

wird gestrichen.

Kapitel 4 Regeln betreffend die Energieeffizienz von Schiffen

Regel 19 Anwendung

7 Folgender neue Absatz 2.2 wird angefügt:

".2 Schiffe, die nicht mechanisch angetrieben werden, sowie Plattformen einschließlich FPSOs und FSUs und Bohrplattformen unabhängig von ihrem Antrieb."

8 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
3 Die Regeln 20 und 21 gelten nicht für Schiffe mit dieselelektrischem Antrieb, Turbinenantrieb oder Hybridantriebssystemen. "3 Die Regeln 20 und 21 gelten nicht für Schiffe mit nicht konventionellem Antriebssystem; allerdings gelten die Regeln 20 und 21 für für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiffe mit nicht konventionellem Antriebssystem und LNG-Tankschiffe mit konventionellem oder nicht konventionellem Antriebssystem, die im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 43 am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert werden. Die Regeln 20 und 21 gelten nicht für Eis brechende Frachtschiffe."

Regel 20 Erreichter Energieeffizienz-Kennwert (Erreichter EEDI)

9 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Der erreichte EEDI ist zu berechnen für jedes in eine oder mehrere der in Regel 2 Absätze 25 bis 35 genannten Kategorien fallende
  1. neue Schiff;
  2. neue Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist;
  3. neue oder vorhandene Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt wurde, der so umfangreich ist, dass das Schiff von der Verwaltung als ein neu gebautes Schiff angesehen wird.

Der erreichte EEDI ist für jedes einzelne Schiff zu berechnen und hat die geschätzte Leistung des Schiffes auf dem Gebiet der Energieeffizienz anzugeben; die technische EEDI-Akte, welche die für die Berechnung des erreichten EEDI notwendigen Angaben enthält und den Berechnungsvorgang darlegt, ist beizufügen. Der erreichte EEDI ist auf der Grundlage der technischen EEDI-Akte entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ermächtigten Stelle zu überprüfen.

 "1 Der erreichte EEDI ist zu berechnen für
  1. jedes neue Schiff;
  2. jedes neue Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist;
  3. jedes neue oder vorhandene Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt wurde, der so umfangreich ist, dass das Schiff von der Verwaltung als ein neu gebautes Schiff angesehen wird,

das in eine oder mehrere der in Regel 2 Absätze 25 bis 35, 38 und 39 definierten Kategorien fällt. Der erreichte EEDI ist für jedes einzelne Schiff zu berechnen und hat die geschätzte Leistung des Schiffes auf dem Gebiet der Energieeffizienz anzugeben; die technische EEDI-Akte, welche die für die Berechnung des erreichten EEDI notwendigen Angaben enthält und den Berechnungsvorgang darlegt, ist beizufügen. Der erreichte EEDI ist auf der Grundlage der technischen EEDI-Akte entweder von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermäßigten Stelle* zu überprüfen.

____
* Es wird auf den vom MEPC mit Entschließung MEPC.237(65) angenommenen "Code für anerkannte Organisationen (RO-Code)", in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen."

Regel 21 Vorgeschriebener EEDI

10 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Für jedes
  1. neue Schiff,
  2. neue Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist,
  3. neue oder vorhandene Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist, der so umfangreich ist, dass das Schiff von der Verwaltung als ein neu gebautes Schiff angesehen wird,

das in eine der in Regel 2 Absätze 25 bis 31 definierten Kategorien fällt und für das dieses Kapitel gilt, ist nachstehender erreichter EEDI anzunehmen:

Erreichter EEDI < Vorgeschriebener EEDI = (1-X/100) x Referenzlinienwert,

wobei X der in Tabelle 1 angegebene Reduktionsfaktor für den vorgeschriebenen EEDI im Verhältnis zur EEDI-Referenzlinie ist.

 "1 Für
  1. jedes neue Schiff;
  2. jedes neue Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt worden ist;
  3. jedes neue oder vorhandene Schiff, an dem ein größerer Umbau durchgeführt wurde, der so umfangreich ist, dass das Schiff von der Verwaltung als ein neu gebautes Schiff angesehen wird,

das in eine der in Regel 2 Absätze 25 bis 31, 33 bis 35, 38 und 39 definierten Kategorien fällt und für das dieses Kapitel gilt, ist nachstehender erreichter EEDI anzunehmen:

Erreichter EEDI < Vorgeschriebener EEDI = (1 -X/100) x Referenzlinienwert,

wobei X der in Tabelle 1 angegebene Reduktionsfaktor für den vorgeschriebenen EEDI im Verhältnis zur EEDI-Referenzlinie ist."

11 In Absatz 2 werden an Tabelle 1 neue Zeilen für Ro-Ro-Frachtschiffe (Schiffe für den Transport von Fahrzeugen), LNG-Tankschiffe, für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiffe mit nicht konventionellem Antriebssystem, Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe sowie die Zeichen ** und *** mitsamt ihren Erklärungen wie folgt angefügt:

"

SchiffstypGrößePhase 0
1. Jan. 2013 - 31. Dez. 2014
Phase 1
1. Jan. 2015 - 31. Dez. 2019
Phase 2
1. Jan. 2020 - 31. Dez. 2024
Phase 3
1. Jan. 2025 und danach
LNG-Tankschiff ***10.000 DWT
und mehr
Nicht zutreffend10**2030
Ro-Ro-Frachtschiff (Schiff für den Transport von Fahrzeugen) ***10.000 DWT
und mehr
Nicht zutreffend5**1530
2.000 DWT
und mehr
Nicht zutreffend5**2030
Ro-Ro-Frachtschiff ***1.000 -
2.000 DWT
Nicht zutreffend0-5***0-20*0-30*
1.000 DWT
und mehr
Nicht zutreffend5**2030
Ro-Ro-Fahrgastschiff ***250 -
1.000 DWT
Nicht zutreffend0-5***0-20*0-30*
für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff ***85.000 BRZ
und mehr
Nicht zutreffend5**2030
mit nicht konventionellem Antriebssystem25.000 -
85.000 BRZ
Nicht zutreffend0-5***0-20*0-30*

________
*Der Reduktionsfaktor ist, abhängig von der Größe des Schiffes, durch lineare Interpolation zwischen den beiden Werten zu ermitteln. Der untere Wert des Reduktionsfaktors ist auf die kleinere Schiffsgröße anzuwenden.

**Phase 1 beginnt für diese Schiffe am 1. September 2015.

***Der Reduktionsfaktor gilt für Schiffe, die im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 2 Absatz 43 am oder nach dem 1. September 2019 abgeliefert werden.

Anmerkung: "Nicht zutreffend" bedeutet, dass kein vorgeschriebener EEDI zur Anwendung kommt."

12 In Absatz 3 werden an Tabelle 2 neue Zeilen für Ro-Ro-Frachtschiffe (Schiffe für den Transport von Fahrzeugen), LNG-Tankschiffe, für Kreuzfahrten eingesetzte Fahrgastschiffe mit nicht konventionellem Antriebssystem, Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe wie folgt angefügt:

Schiffstyp nach Regel 2abc
Absatz 33 Ro-Ro-Frachtschiff
(Schiff für den Transport von Fahrzeugen)
(DWT/BRZ)-0,7 · 780,36, wenn DWT/BRZ < 0,3

1812,63
wenn DWT/BRZ > 0,3

DWT des Schiffes0,471
Absatz 34 Ro-Ro-Frachtschiff1405,15DWT des Schiffes0,498
Absatz 35 Ro-Ro-Fahrgastschiff752,16DWT des Schiffes0,381
Absatz 38 LNG-Tankschiff2253,7DWT des Schiffes0,474
Absatz 39 für Kreuzfahrten eingesetztes Fahrgastschiff mit nicht konventionellem Antriebssystem170,84BRZ des Schiffes0,214

"

Anhang I
Muster eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) (Regel 8)

13 Die Fußnote im Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis) erhält folgenden Wortlaut:

altneu
* Braucht nur für am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaute Schiffe ausgefüllt zu werden, die eigens für Erholungszwecke entworfen worden sind und ausschließlich dafür verwendet werden und für die nach Regel 13 Absatz 5.2.1 der in Regel 13 Absatz 5.1.1 genannte Stickoxid-Emissionsgrenzwert nicht gilt. "* Ist nur für am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaute Schiffe auszufüllen, die eigens für Erholungszwecke entworfen worden sind und ausschließlich für diese verwendet werden und für die nach Regel 13 Absatz 5.2.1 und Regel 13 Absatz 5.2.3 der in Regel 13 Absatz 5.1.1 genannte Stickoxid-Emissionsgrenzwert nicht gilt."

________
*) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Der die Technische NOx-Vorschrift 2008 betreffende Teil der Anlage der Entschließung MEPC.251(66) ist in deutscher Sprache im Verkehrsblatt amtlich bekannt gemacht worden (VkBl. 2016 S. 652).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE