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Entschließung MEPC.270(69)
Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlage II von MARPOL (Revidiertes GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren)

Vom am 22. April 2016
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)



(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner neunundsechzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs 1 der Anlage II von MARPOL betreffend die verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren,

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL Änderungen des Anhangs 1 der Anlage II von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. März 2017 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. September 2017 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage II von MARPOL (Revidiertes GESAMP- Gefährdungsbewertungsverfahren)Anlage

Anlage II Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
Anhang 1 Richtlinien für die Einstufung schädlicher flüssiger Stoffe

Die Tabellen unterhalb der Überschrift "Verkürzte Legende zum revidierten GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren" erhalten folgenden Wortlaut:

altneu

Spalten A und B - Meeresumwelt
 AB
 Bioakkumulation und BioabbauMeerestoxizität
Numerische GefahrenstufeA 1*)
Bioakkumulation
A 2*)
Bioabbau
B 1*)
akute Toxizität
B 2*)
chronische Toxizität
log PowBCFLC/EC/IC50(mg/l)NOEC (mg/l)
0< 1 oder > ca. 7nicht messbarR: leicht biologisch abbaubar

NR: nicht leicht biologisch abbaubar

> 1.000> 1
1> 1 - < 2> 1 - < 10> 100 - < 1.000> 0,1 -< 1
2> 2 - < 3> 10 - < 100> 10 - < 100> 0,01 - < 0,1
3> 3 - > 4> 100 - < 500> 1 - < 10> 0,001 - < 0,01
4> 4 - < 5> 500 - < 4.000> 0,1 - < 1< 0,001
5> 5> 4.000 > 0,01 - < 0,1
6   < 0,01 
*) Diese Spalten dienen der Bestimmung der Verschmutzungsgruppe.


Spalten C und D - menschliche Gesundheit (toxische Wirkung auf Säugetiere)
 CD
 akute Toxizität für SäugetiereReizung, Verätzung und langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen
Numerische GefahrenstufeC 1 orale Toxizität LD50 (mg/kg)C 2 perkutane Toxizität LD50 (mg/kg)C 3 Einatmungs-Toxizität LC50 (mg/l)D 1 Reizung und Verätzung der HautD 2 Reizung und Verätzung des AugesD 3*) langfristig gesundheitsschädigende Wirkungen
0> 2.000> 2.000> 20nicht reizendnicht reizendC - krebserzeugend
M - erbgutschädigend
R - reproduktionsschädigend
S - sensibilisierend
A - Aspirationsgefahr
T - nervenschädigend
L - lungenschädigend
N - neurotoxisch
I - immunotoxisch
1> 300 - < 2.000> 1.000 - < 2.000> 10 - < 20schwach reizendschwach reizend
2> 50 - < 300> 200 - < 1.000> 2 - < 10reizendreizend
3> 5 - < 50> 50 - < 200> 0,5 - < 23 stark reizend oder ätzend
3A ätzend (< 4hr)
3B ätzend (< 1hr)
3C ätzend (< 3m)
stark reizend
4< 5< 50< 0,5


Spalte E - Beeinträchtigungen anderer Nutzungen des Meeres
E1
Geschmack verderbend
E 2*)
physikalische Auswirkungen auf Meeresflora und -fauna und benthonische Lebensräume
 E 3
Beeinträchtigung der öffentlichen Erholungsgebiete an der Küste
Numerische GefahrenstufeBeschreibung und Maßnahmen
NT: nicht Geschmack verderbend(Geprüft)
T: Prüfung auf verdorbenen Geschmack positiv
Fp: dauerhafte Schwebstoffe
F: Schwebstoffe
S: sinkende Stoffe
0keine Beeinträchtigung,
keine Warnung
1leicht störend, Warnung,
keine Sperrung der Gebiete
2Mäßig störend,
mögliche Sperrung der Gebiete
  3sehr störend,
Sperrung der Gebiete
*) Diese Spalten dienen der Bestimmung der Verschmutzungsgruppe.
 Revidiertes GESAMP-Gefährdungsbewertungsverfahren

Spalten A & B Meeresumwelt

Gefahren-
stufe

A
Bioakkumulation und Bioabbau

B
Meerestoxizität

A 1
Bioakkumulation

A 2
Bioabbau

B 1
akute Toxizität
LC/EC/IC50 (mg/l)

B 2
chronische Toxizität
NOEC (mg/l)

log Pow

BCF

0

< 1 oder > ca. 7

kein messbarer
BCF

R: leicht biologisch
abbaubar
NR: nicht leicht biologisch abbaubar

> 1.000

> 1

1

> 1 - < 2

>1 - < 10

> 100 - < 1.000

> 0,1 - < 1

2

> 2 - < 3

>10 - < 100

> 10 - < 100

> 0,01 - < 0,1

3

> 3 - < 4

> 100 - < 500

> 1 - < 10

> 0,001 - < 0,01

4

> 4 - < 5

> 500 - < 4.000

> 0,1 - < 1

< 0,001

5

> 5 - < ca. 7

> 4.000

> 0,01 - < 0,1

6

< 0,01

Spalten C & D menschliche Gesundheit (toxische Wirkung auf Säugetiere)


C
akute Toxizität für Säugetiere

D
Reizung, Verätzung und langfristige
gesundheitsschädigende Wirkungen

Gefahren-
stufe

C1
orale
Toxizität
LD50/ATE
(mg/kg)

C2
dermale
Toxizität
LD50/ATE (mg/kg)

C3
Einatmungs-
Toxizität
LC50/ATE
(mg/l)

D1
Reizung
und
Verätzung
der Haut

D2
Reizung
und
Verätzung
des Auges

D3
langfristige gesundheitsschädigende Wirkungen

0

> 2.000

> 2.000

> 20

nicht reizend

nicht reizend

C - krebserzeugend

M - erbgutschädigend

R - reproduktionsschädigend

Ss - wirkt sensibilisierend auf die Haut

Sr - wirkt sensibilisierend auf den Atmungsapparat

A - Aspirationsgefahr

T - Zielorgan-Toxizität

N - neurotoxisch

I - immunotoxisch

1

> 300 - < 2.000

> 1.000 - < 2.000

> 10 - < 20

schwach reizend

schwach reizend

2

> 50 - < 300

> 200 - < 1.000

> 2 - < 10

reizend

reizend

3

> 5 - < 50

> 50 - < 200

> 0,5 - < 2

stark reizend
oder ätzend

3A ätzend
(d 4 h)
3B ätzend
(d 1 h)
3C ätzend
(d 3 min)

stark reizend

4

< 5

< 50

< 0,5


Spalte E Beeinträchtigungen anderer Nutzungen des Meeres

E1
Geschmack verderbend

E2
physikalische Auswirkungen
auf Meeresflora und -fauna und
benthonische Lebensräume

E3

Numerische
Gefahren-
stufe

Beeinträchtigung der
öffentlichen Erholungsgebiete
an der Küste

NT: nicht Geschmack verderbend (geprüft)

T: Prüfung auf verdorbenen Geschmack
positiv

Fp: dauerhafte Schwebstoffe

F: Schwebstoffe

S: sinkende Stoffe

0

keine Beeinträchtigung,
keine Warnung

1

leicht störend,
Warnung, keine Sperrung der Gebiete

2

mäßig störend,
mögliche Sperrung der Gebiete

3

sehr störend,
Sperrung der Gebiete


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