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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.310(73)
Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer

Vom 26. Oktober 2018
(VKBl. Nr. 16 vom 31.08.2021 S. 822)



DER AUSSCHUSS FÜR DEN SCHUTZ DER MEERES-UMWELT

UNTER HINWEIS auf Artikel 38 Buchstabe e des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (die Organisation) betreffend die Aufgaben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (der Ausschuss), die ihm durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Arbeiten zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll durch die Organisation seit der Verabschiedung der Anlage V von MARPOL durchgeführt werden,

SOWIE IN ANERKENNUNG der Relevanz der von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen und des dazugehörigen Protokolls von 1996 geleisteten Arbeit in Bezug auf Kunststoffabfälle im Meer, einschließlich der Annahme einer "Recommendation to Encourage Action to Combat Marine Litter" (Empfehlung zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Abfällen im Meer) im Jahr 2016,

FERNER IN ANERKENNUNG der einschlägigen Arbeit anderer internationaler Organisationen in Bezug auf Kunststoffabfälle im Meer, insbesondere der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO) und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen sowie der Bedeutung bestehender Kooperationsmechanismen, einschließlich der Gemeinsamen Expertengruppe zu wissenschaftlichen Aspekten des Meeresumweltschutzes (Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection, GESAMP), der Gemeinsamen Adhoc-Arbeitsgruppe der FAO und der IMO zur illegalen, nicht gemeldeten (undokumentierten) und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und damit zusammenhängenden Angelegenheiten sowie der Globalen Partnerschaft für Abfälle im Meer (Global Partnership on Marine Litter),

GESTÜTZT AUF die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel 14 für eine nachhaltige Entwicklung: "Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen",

SOWIE GESTÜTZT DARAUF, dass die Vollversammlung auf ihrer dreißigsten Tagung im Dezember 2017 anerkannt hat, dass das anhaltende Problem der Verschmutzung der Meere durch Kunststoff, wie es in Anlage V von MARPOL behandelt wird, bei der Verfolgung des Ziels 14 für eine nachhaltige Entwicklung, Meeresverschmutzung jeglicher Art bis zum Jahr 2025 zu verhüten und erheblich zu verringern, als Teil einer globalen Lösung im Rahmen der Meerespolitik weiterer Überlegungen bedarf,

1 BESCHLIESST den Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer (im Folgenden "Aktionsplan"), dessen Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 WEIST DARAUF HIN, dass der Aktionsplan Anwendung auf alle Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen, findet;

3 ERSUCHT den Generalsekretär der Organisation, im Rahmen des "Integrated Technical Cooperation Programme" (ITCP) angemessene Vorkehrungen zu treffen, um einschlägige Folgemaßnahmen des Aktionsplans zu unterstützen;

4 STIMMT DARIN ÜBEREIN, den Aktionsplan einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, im Hinblick darauf im Jahr 2023 die Wirksamkeit der Maßnahmen des Aktionsplans den angestrebten Ergebnissen gegenüberzustellen.

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Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im MeerAnlage

1 Hintergrund

1.1 Kunststoffabfälle im Meer gelangen durch eine Vielzahl von Aktivitäten an Land und auf See in die Meeresumwelt. Sowohl Makroplastik (z.B. große Kunststoffteile wie Plastiktüten, Wasserflaschen und Fanggerät) als auch Mikroplastik (kleine Kunststoffteilchen mit einer Größe von in der Regel fünf Millimetern oder weniger) bleiben in der Meeresumwelt erhalten und führen zu schädlichen Auswirkungen auf das Leben im Meer und auf die biologische Vielfalt sowie zu negativen Folgen für die menschliche Gesundheit. Darüber hinaus wirken sich die Kunststoffabfälle im Meer negativ auf Aktivitäten wie Tourismus, Fischerei und Schifffahrt aus. Dieses Kunststoffmaterial hat das Potenzial, durch Wiederverwendung oder Wiederverwertung in die Wirtschaft zurückgeführt zu werden. Studien zeigen, dass es trotz des bestehenden rechtlichen Rahmens zur Verhütung der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im Meer weiterhin zu Einbringungen ins Meer kommt.

1.2 Die IMO hat seit der Verabschiedung der Anlage V von MARPOL die Wichtigkeit der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll, einschließlich Kunststoffen, sowie des Einbringens verschiedener Arten von Abfall, einschließlich Kunststoffen, ins Meer mittels des Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen, London Convention oder LC) und dessen Protokoll von 1996 (London-Protokoll, London Protocol oder LP) anerkannt. Diese Verpflichtung wurde von der IMO-Vollversammlung auf ihrer dreißigsten Tagung im Dezember 2017 bekräftigt, als sie das fortbestehende Problem der in Anlage V von MARPOL behandelten Meeresverschmutzung durch Kunststoffe anerkannte, das als Teil einer globalen Lösung im Rahmen der Meerespolitik in Verfolgung des Ziels 14 für eine nachhaltige Entwicklung, die Meeresverschmutzung jeglicher Art bis zum Jahr 2025 zu verhüten und erheblich zu verringern, weitere Überlegungen erfordert.

1.3 Die IMO hat sich verpflichtet, eng mit einer Reihe von Partnern zusammenzuarbeiten, um das Thema der Kunststoffabfälle im Meer zu behandeln, darunter sind unter anderem:

  1. die FAO durch die Gemeinsame Adhoc-Arbeitsgruppe der FAO/IMO für IUU-Fischerei und damit verbundene Angelegenheiten (Joint Working Group, JWG);
  2. die Gemeinsame Expertengruppe zu wissenschaftlichen Aspekten des Meeresumweltschutzes (Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection, GESAMP);
  3. die von der UN-Umwelt verwaltete Globale Partnerschaft zu Abfällen im Meer (Global Partnership on Marine Litter, GPML);
  4. der unbefristete informelle Konsultationsprozess über Ozeane und das Seerecht (Informal Consultative Process on Oceans and the Law of the Sea, ICP) der Vereinten Nationen; und
  5. die Umweltversammlung der Vereinten Nationen (United Nations Environment Assembly, UNEA).

1.4 Mit der Entwicklung eines Aktionsplans zur Bekämpfung der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im Meer erkennt die IMO die Bedeutung weiterer Maßnahmen zur Bewältigung dieses globalen Problems an. Darüber hinaus haben das achtunddreißigste Beratungstreffen der Vertragsparteien des London-Übereinkommens und das elfte Treffen der Vertragsparteien des London-Protokolls eine Empfehlung zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Abfällen im Meer ("Recommendation to Encourage Action to Combat Marine Litter") verabschiedet.

2 Zielsetzung

Der Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer wurde entwickelt, um zu einer globalen Lösung zur Verhütung des Einbringens von Kunststoffabfällen in die Weltmeere durch schiffsseitige Aktivitäten beizutragen. Mit diesem Aktionsplan erhält die IMO einen Mechanismus, um spezifische Ergebnisse sowie Maßnahmen zu deren Erreichung in einer sinnvollen und messbaren Weise aufzuzeigen. Der Aktionsplan baut auf den bestehenden politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auf und zeigt Möglichkeiten auf, diese Rahmenbedingungen zu verbessern und neue unterstützende Maßnahmen einzuführen, um das Thema der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im Meer zu behandeln.

3 Zeitrahmen

3.1 In Übereinstimmung mit den in Ziel 14 für eine nachhaltige Entwicklung vorgesehenen Zeitrahmen müssen die Maßnahmen in diesem Aktionsplan bis zum Jahr 2025 abgeschlossen sein.

3.2 Die vorrangigen, im Rahmen dieses Plans nach seiner Verabschiedung weiterzuverfolgenden Maßnahmen sind in der folgenden Maßnahmentabelle aufgeführt. Weitere spezifische Zeitrahmen für einzelne Maßnahmen müssen während des jährlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses durch den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) aufgestellt werden.

4 Maßnahmen

Ergebnis

Maßnahmen

Führungsorgan

Koordinierende/ mitwirkende Organe

Priorität

Mitwirkende Partner

1.Reduzierung der auf Fischereifahrzeugen anfallenden und der von diesen geborgenen Kunststoffabfälle im MeerErwägung, das IMO-Schiffsidentifizierungssystem für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 24 Metern durch eine Änderung des Übereinkommens von Kapstadt verpflichtend zu machen, sobald dieses in Kraft tritt.

Unterstützung der Ratifizierung des Übereinkommens von Kapstadt

MSC (Schiffssicherheitsausschuss der IMO)/MEPC
2.Erwägung, die Kennzeichnung von Fanggerät mit der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer durch ein geeignetes IMO-Instrument (z.B. die Anlage V von MARPOL) in Zusammenarbeit mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verbindlich zu machenMEPCPPR/III (gemeinsame Arbeitsgruppe) (IMO-Unterausschüsse "Pollution Prevention and Response" und "Implementation of IMO Instruments")FAO
3.Weitergehende Prüfung einer Protokollierung der Identifizierungsnummer für jedes einzelne an Bord eines Fischereifahrzeugs befindliche FanggerätMEPCPPR/IIIFAO
4.Ausarbeitung eines Rundschreibens, das die IMO-Mitgliedsstaaten daran erinnert, Angaben über jedes Einbringen oder jeden unfallbedingten Verlust von Fanggerät bei den von ihnen registrierten Fischereifahrzeugen zu erfassenMEPCPPR
5.Erwägung, gemeinsam mit der FAO bewährte Vorgehensweisen (Best Management Practices) zu entwickeln, um Anreize für Fischereifahrzeuge zu schaffen, im Wasser treibendes Fanggerät zu bergen und in Hafenauffanganlagen abzuliefernMEPC/MSCPPR/III (gemeinsame Arbeitsgruppe)/SDC (IMO-Unterausschuss "Ship Design and Construction")FAO
6.Erwägung der Problematik von Abfall, der sich bei Fangeinsätzen angesammelt hat, wobei auf Erfahrungen aus bereits laufenden Projekten aufgebaut werden kannMEPCPPR
7.Überprüfung der Anwendung von Aushängen, Müllbehandlungsplänen und des Führens eines Mülltagebuchs (Regel 10 der Anlage V von MARPOL), z.B. eine Verpflichtung zum Führen eines Mülltagebuchs für Schiffe mit 100 BRZ und mehrMEPCPPR
8.Ausarbeitung eines Rundschreibens, das die Mitgliedsstaaten daran erinnert, die Anlage V von MARPOL auf Fischereifahrzeugen mittels Hafenstaatkontroll-Maßnahmen durchzusetzen.

Ermutigung der Hafenstaatkontroll-Vereinbarungen (MoUs), Verfahren der Hafenstaatkontrolle zu entwickeln, die Fischereifahrzeuge einschließen

MEPCPPR/III
9.Reduzierung des Beitrags der Schifffahrt zu den Kunststoffabfällen im MeerÜberprüfung der Anwendung von Aushängen, Müllbehandlungsplänen und des Führens eines Mülltagebuchs (Regel 10 der Anlage V von MARPOL), z.B. eine Verpflichtung zum Führen eines Mülltagebuchs für Schiffe mit 100 BRZ und mehrMEPCPPR
10.Erwägung der Einrichtung eines verpflichtenden Systems mit formalisierten Erklärungen über den Verlust von Containern sowie für die an Bord verfügbaren Mittel zur einfachen Feststellung der genauen Anzahl der verloren gegangenen Container

Ebenso Erwägung der Einführung einer Verpflichtung zur Meldung des Verlusts von Containern über ein standardisiertes Verfahren

MSC/MEPCX
11.Erwägung von Möglichkeiten, die Position von über Bord gegangenen Containern auf der Grundlage zusätzlicher, von interessierten Parteien bereitzustellender Angaben mitzuteilenMEPC
12.Erwägung des am besten geeigneten Instruments zur Regelung der Verantwortung und Haftung für von Schiffen auf See verloren gegangene Konsumgüter aus KunststoffLEG (Rechtsausschuss der IMO)/ MEPCPPR
13.Erwägung einer verbesserten Durchsetzung der Anlage V von MARPOL, einschließlich, wenn möglich, eines risikobasierten AnsatzesMEPCPPR/III

Ergebnis

Maßnahmen

Führungsorgan

Koordinierende/ mitwirkende Organe

Priorität

Mitwirkende Partner

14.Verbesserung der Wirksamkeit von Hafenauffanganlagen und der Behandlung bei der Verringerung von Kunststoffabfällen im MeerErwägung der Verpflichtung für Hafenauffanganlagen, eine getrennte Müllsammlung für Kunststoffabfall von Schiffen, einschließlich Fanggerät, vorzusehen, um eine Wiederverwendung oder Wiederverwertung zu erleichternMEPCPPR
15.Erwägung von Mechanismen zur Verbesserung der Durchsetzung der Anforderungen der Anlage V von MARPOL für die Abgabe von Müll an AuffanganlagenMEPCPPR
16.Erwägung der Entwicklung von Instrumenten zur Unterstützung der Erstellung von mit Hafenauffanganlagen verbundenen Kostenrahmen, wobei die Notwendigkeit der Vermeidung negativer Anreize für die Nutzung von Hafenauffanganlagen, die potenziellen Vorteile von Kostenanreizen, bei denen keine zusätzlichen mengenabhängigen Gebühren entstehen, sowie das Aufzeigen von Abfallarten, die mit Hilfe von Programmen, die Einnahmequellen von Abfällen aufzeigen, reduziert, wiederverwendet oder wiederverwertet werden können, zu berücksichtigen sindMEPCPPR
17.Bestärkung der Mitgliedsstaaten durch die IMO, ihre Verpflichtung zur Bereitstellung angemessener Anlagen in Häfen und Terminals für die Aufnahme von Müll, wie in Regel 8 der Anlage V von MARPOL gefordert, effektiv umzusetzen

Erwägung, die verbindliche Anwendung von Hafen-Abfallbehandlungsplänen zu fördern, um die Bereitstellung angemessener Abfallauffanganlagen sicherzustellen

Bestärkung der Mitgliedstaaten, sich mit dem gesamten Prozess des Umgangs mit Kunststoffmüll zu befassen und sicherzustellen, dass landseitig mit dem angelandeten Müll auf nachhaltige Weise umgegangen wird

Benennung von Angaben aus den Hafen-Abfallbehandlungsplänen, die über das Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem (GISIS) weitergegeben werden können

MEPCPPR/III
Berücksichtigung der Arbeiten, die im Rahmen des Übereinkommens von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London Convention oder LC) und dessen Protokoll von 1996 (London Protocol oder LP) (LC/LP) zu diesem Thema durchgeführt werden
18.Weitergehende Berücksichtigung der Auswirkungen auf kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und auf abgelegene Orte wie z.B. Polarregionen in den Planungen für die Entsorgung von Abfall in landseitigen AnlagenMEPCPPR
19.Verstärkte Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Aufklärung und Ausbildung von SeeleutenErwägung von Wegen zur Werbung für die Arbeit der IMO zur Bekämpfung der auf Schiffen anfallenden Kunststoffabfälle im MeerMEPCPPR
20.Erwägung der Beauftragung des Unterausschusses "Human Element, Training and Watchkeeping" (HTW) mit der Überprüfung von Kapitel III des STCW-F-Übereinkommens (Basic safety training for all fishing vessel personnel), um sicherzustellen, dass jedes Mitglied der Besatzung von Fischereifahrzeugen, bevor es mit Aufgaben an Bord betraut wird, eine Grundausbildung zum Bewusstsein für die Meeresumwelt erhält, insbesondere für die Problematik der Kunststoffabfälle im Meer, einschließlich zurückgelassenem, verlorengegangenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät (Abandoned, Lost or otherwise Discarded Fishing Gear (ALDFG))MEPCHTW
21.Erwägung, wie der Modelllehrgang "Marine Environmental Awareness 1.38" geändert/überarbeitet werden könnte, um speziell auf Kunststoffabfälle im Meer einzugehen

Weitere Erwägung, wie die Einweisung aller Seeleute im Rahmen der bestehenden Mindestanforderungen des Internationalen Übereinkommens über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) und unter Berücksichtigung bestehender bewährter Verfahren, Richtlinien und Programme sichergestellt werden kann

MEPCHTW/PPR
22.Verbessertes Verständnis, inwieweit Schiffe zu den Kunststoffabfällen im Meer beitragenErwägung der Erweiterung der Meldepflicht in Regel 10.6 der Anlage V von MARPOL um die Meldung von Daten über das Einbringen oder den unfallbedingten Verlust von Fanggerät durch den Flaggenstaat an die IMO mittels GISIS oder gegebenenfalls auf anderem WegeMEPCPPR/III
23.Bestärkung der Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen, die wissenschaftliche Forschungen im Zusammenhang mit Abfällen im Meer durchgeführt haben, die Ergebnisse dieser Forschungen untereinander mitzuteilen, einschließlich aller Angaben zu den durch Schiffsabfälle im Meer verunreinigten GebietenMEPCPPRX
24.Durchführen einer Studie über von allen Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer, einschließlich Makro- und MikroplastikMEPC
LC/LP
PPRXGESAMP, FAO, Umweltprogramm der Vereinten Nationen, Regionale Fischereiorganisationen (RFMOs), "World Oceans Assessment", Regionale Meeresübereinkünfte
25.Aufforderung der Mitgliedsstaaten und internationalen Organisationen, Studien zum besseren Verständnis des von Schiffen stammenden Mikroplastiks durchzuführenX
26.Verbessertes Verständnis des rechtlichen Rahmens im Zusammenhang mit von Schiffen stammenden Kunststoffabfällen im MeerErwägung der Entwicklung einer Matrix für den rechtlichen Rahmen zum Zweck einer LückenanalyseMEPCPPR/III (IMO- Unterausschuss "Implementation of IMO Instruments")X
27.Verstärkte internationale ZusammenarbeitBereitstellung von Informationen für die Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA)MEPC
LC/LP
PPR
28.Fortsetzung der Arbeit mit anderen Gremien und Einrichtungen der Vereinten Nationen sowie mit internationalen Foren, die sich mit dem Thema der aus der Schifffahrt stammenden Kunststoffabfälle im Meer befassen, z.B. durch die Globale Partnerschaft zu Abfällen im Meer (GPML)MEPC
LC/LP
PPRX
29.Gezielte technische Zusammenarbeit und KapazitätsaufbauBehandlung von Umsetzungsfragen im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Bekämpfung der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im Meer im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der IMO und des KapazitätsaufbausMEPC
TCC ("Technical Cooperation Committee" der IMO)
PPR/III
30.Erwägung der Einrichtung von extern finanzierten Großprojekten unter der Schirmherrschaft der IMO zur Unterstützung des Aktionsplans zur Bekämpfung der von Schiffen stammenden Kunststoffabfälle im MeerMEPCPPR

5 Überprüfung und Bewertung

5.1 Dieser Aktionsplan wird in regelmäßigen Abständen überprüft, um sicherzustellen, dass er weiterhin zum Erreichen der im Plan festgelegten Ziele und an gestrebten Ergebnisse beiträgt. Eine regelmäßige Überprüfung und Bewertung des Plans werden dabei helfen, die Wirksamkeit der im Plan enthaltenen Maßnahmen zu bewerten, den Plan mit neuen Erkenntnissen zu aktualisieren und neue Maßnahmen einzubeziehen, die aufgrund der Umsetzung des Aktionsplans oder als Ergebnis neuer Erkenntnisse ermittelt wurden.

5.2 Die IMO führt jährlich eine Überprüfung des Aktionsplans durch (d. h. eine Einschätzung der Notwendigkeit, Maßnahmen zu aktualisieren und/oder neue Maßnahmen in den Plan aufzunehmen) und nach fünf Jahren eine umfassende Überprüfung (d. h. eine Bewertung der Wirksamkeit der im Plan enthaltenen Maßnahmen anhand der mit dem Plan festgelegten Ziele und angestrebten Ergebnisse).

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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.310(73), "Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer", in deutscher Sprache

Vom 29. Juli 2021
(VKBl. Nr. 16 vom 31.08.2021 S. 822)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.310(73), "Aktionsplan gegen von Schiffen stammende Kunststoffabfälle im Meer", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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