Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Entschließung MEPC.330(76) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL (Befreiung unbemannter Bargen ohne eigenen Antrieb von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen)
(angenommen am 17. Juni 2021)
(BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
nach der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL betreffend die Befreiung unbemannter Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) von Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen -
1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Mai 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. November 2022 in Kraft treten;
4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.
Anlage
Änderungen der Anlage I von MARPOL (Befreiung von UNSP-Bargen von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen)
Regel 1 Begriffsbestimmungen
1 Folgender neuer Absatz 40 wird angefügt:
"40 Der Ausdruck "unbemannte Barge ohne eigenen Antrieb (UNSP-Barge)" bezeichnet eine Barge, die
."
Regel 3 Befreiung und Verzicht
2 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
2 Die Einzelheiten einer solchen von der Verwaltung gewährten Befreiung sind in dem in Regel 7 vorgesehenen Zeugnis aufzuführen. | "2 Die Einzelheiten einer solchen von der Verwaltung gewährten Befreiung sind mit Ausnahme einer solchen nach Absatz 7 in dem in Regel 7 vorgesehenen Zeugnis aufzuführen." |
3 Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:
"7 Die Verwaltung kann eine UNSP-Barge + mittels eines Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung für höchstens fünf Jahre von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 und Regel 7 Absatz 1 befreien, sofern die UNSP-Barge einer Besichtigung unterzogen wurde, die bestätigt hat, dass die in Regel 1 Absatz 40.1 bis 40.5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien für die Befreiung unbemannter Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) verwiesen.
Regel 8 Ausstellung oder Bestätigung des Zeugnisses durch eine andere Regierung
4 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung ausgestellt werden. | "4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung oder Ausnahmezeugnis für UNSP-Bargen ausgestellt werden." |
Regel 9 Form des Zeugnisses
5 Der bisherige Absatz wird zu Absatz 1 und folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
"2 Das Internationale Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung wird in der Form abgefasst, die dem in Anhang IV wiedergegebenen Muster entspricht; es muss mindestens in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend."
6 Folgender neuer Anhang IV wird angefügt:
"Anhang IV Muster eines Ausnahmezeugnisses für UNSP-Bargen
Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung
...............................................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
durch...................................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff +
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
Name des Schiffes ...
Unterscheidungssignal ...
Heimathafen ...
Bruttoraumzahl ...
Hiermit wird bescheinigt, dass
Dieses Zeugnis gilt bis zum (TT/MM/JJJJ), ......
sofern die Voraussetzungen für die Befreiung fortbestehen.
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht (TT/MM/JJJJ) ....
Ausgestellt in ...
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
................................................. | ............................................... |
(Datum der Ausstellung) (TT/MM/JJJJ) | (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
"
Änderungen der Anlage IV von MARPOL (Befreiung von UNSP-Bargen von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen)
Regel 1 Begriffsbestimmungen
1 Folgender neuer Absatz 16 wird angefügt:
"16 Der Ausdruck "unbemannte Barge ohne eigenen Antrieb (UNSP-Barge)" bezeichnet eine Barge, die
Regel 3 Ausnahmen
2 Die Überschrift der Regel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Ausnahmen und Befreiungen"
3 Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
"2 Die Verwaltung kann eine unbemannte Barge ohne eigenen Antrieb (UNSP-Barge) + mittels eines Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für höchstens fünf Jahre von den Vorschriften der Regel 4 Absatz 1 und Regel 5 Absatz 1 befreien, sofern die Barge einer Besichtigung unterzogen wurde, die bestätigt hat, dass die in Regel 1 Absatz 16.1 bis 16.4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Es wird auf die Richtlinien für die Befreiung unbemannter Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen nach dem MARPOL-Übereinkommen (MEPC-Rundschreiben MEPC.1/Circ.892) verwiesen.
Regel 6 Ausstellung oder Bestätigung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
4 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ausgestellt werden. | "4 Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder Ausnahmezeugnis für UNSP-Bargen ausgestellt werden." |
Regel 7 Form des Zeugnisses
5 Der bisherige Absatz wird zu Absatz 1 und die Bezugnahme auf den Anhang wird durch eine Bezugnahme auf Anhang I ersetzt.
6 Folgender neuer Absatz 2 wird angefügt:
"2 Das Internationale Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser wird in der Form erstellt, die dem in Anhang II wiedergegebenen Muster entspricht, und mindestens in Englisch, Französisch oder Spanisch abgefasst. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so geht diese im Fall einer Streitigkeit oder einer Abweichung vor."
7 Der bisherige Anhang wird zu Anhang I und folgender neuer Anhang II wird angefügt:
"Anhang II Muster eines Ausnahmezeugnisses für UNSP-Bargen
Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser
Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Namen der Regierung
...............................................................................................................................................................................................................
(vollständige Bezeichnung des Staates)
durch...................................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)
Angaben zum Schiff + ...
+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:
Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
Name des Schiffes ...
Unterscheidungssignal ...
Heimathafen ...
Bruttoraumzahl ...
Hiermit wird bescheinigt, dass
Dieses Zeugnis gilt bis zum (TT/MM/JJJJ) ......,
sofern die Voraussetzungen für die Befreiung fortbestehen.
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht (TT/MM/JJJJ) ......
Ausgestellt in ......
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
............................................. |
................................................... |
(Datum der Ausstellung) (TT/MM/JJJJ) |
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
| |
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) |
"
ID: 240213
ENDE |