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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC
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Entschließung MEPC.358(78) - Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen

(angenommen am 10. Juni 2022)
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 334)



Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt,

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden,

sowie gestützt darauf, dass die im Oktober 2001 abgehaltene Internationale Konferenz von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme an Schiffen (im Folgenden als das "AFS-Übereinkommen" bezeichnet) nebst vier Konferenzentschließungen angenommen hat,

im Hinblick darauf, dass Artikel 10 des AFS-Übereinkommens vorschreibt, dass Schiffe in Übereinstimmung mit den Regeln der Anlage 4 des Übereinkommens besichtigt und darüber Zeugnisse ausgestellt werden müssen,

sowie im Hinblick darauf, dass in Anlage 4 Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a des AFS-Übereinkommens auf die von der Organisation auszuarbeitenden Besichtigungsrichtlinien verwiesen wird,

ferner im Hinblick auf Entschließung MEPC.195(61), mit der der Ausschuss die Richtlinien von 2010 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen angenommen hat,

ferner gestützt darauf, dass er auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung mit der Entschließung MEPC.331(76) Änderungen des AFS-Übereinkommens zur Einführung von Beschränkungen des Einsatzes von Cybutryn angenommen hat,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer daraus folgenden Überarbeitung der Richtlinien im Zusammenhang mit dem AFS-Übereinkommen aufgrund der vorgenannten Änderungen,

ferner im Hinblick darauf, dass die Organisation mit den Entschließungen MEPC.356(78) und MEPC.357(78) die Richtlinien von 2022 für die Entnahme kleiner Stichproben des Bewuchsschutzsystems an Schiffen bzw. die Richtlinien von 2022 für die Überprüfung von Bewuchsschutzsystemen an Schiffen angenommen hat, und

nach erfolgter Prüfung eines überarbeiteten Wortlauts der vom Unterausschuss "Pollution Prevention and Response" auf seiner neunten Tagung ausgearbeiteten Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen,

1 nimmt die Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen (Richtlinien von 2022) an, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 fordert die Regierungen auf, die Richtlinien von 2022 sobald wie möglich oder dann anzuwenden, wenn das Übereinkommen für sie anwendbar wird;

3 empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Richtlinien;

4 hebt die Entschließung MEPC.195(61) auf.

Anlage

Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen

1 Allgemeines

1.1 Artikel 10 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen - im Folgenden als das "Übereinkommen" bezeichnet - schreibt vor, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 des Übereinkommens erfolgt. Der Zweck dieses Dokuments ist es, die Richtlinien für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen bereitzustellen, auf die in Regel 1 Absatz 4 Buchstabe a von Anlage 4 verwiesen wird und die im Folgenden als die "Richtlinien" bezeichnet werden. Diese Richtlinien werden Verwaltungen und anerkannte Organisationen bei der einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens unterstützen sowie Unternehmen, Schiffbauern, Herstellern von Bewuchsschutzsystemen und anderen Beteiligten dabei helfen, das Verfahren der Besichtigungen und der Ausstellung und Bestätigung der Zeugnisse zu verstehen.

1.2 Diese Richtlinien stellen die Besichtigungsverfahren bereit, mit denen sichergestellt wird, dass das Bewuchsschutzsystem eines Schiffes dem Übereinkommen entspricht, und die Verfahren, die für die Ausstellung und Bestätigung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem notwendig sind. In Anhang I zu dieser Anlage wird eine Leitlinie für vorschriftsmäßige Bewuchsschutzsysteme gegeben.

1.3 Diese Richtlinien finden gemäß Anlage 4 Regel 1 Absatz 1 des Übereinkommens Anwendung auf Besichtigungen von in der Auslandfahrt eingesetzten Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSUs) und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSOs).

1.4 Der einzige Zweck der in diesen Richtlinien beschriebenen Besichtigungstätigkeiten ist die Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens. Infolgedessen beziehen sich solche Besichtigungen auf keine Bereiche, die nicht durch das Übereinkommen geregelt werden, selbst wenn sich solche Bereiche auf die Leistungsfähigkeit eines Bewuchsschutzsystems auf dem Schiffskörper beziehen; die handwerkliche Qualität bei der Aufbringung des Systems eingeschlossen.

1.5 Falls ein neues Besichtigungsverfahren entwickelt oder die Verwendung eines bestimmten Bewuchsschutzsystems verboten und/oder eingeschränkt wird, oder aber angesichts künftiger Erfahrungen, müssen diese Richtlinien möglicherweise in Zukunft überarbeitet werden.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien

2.1 bezeichnet der Ausdruck "Verwaltung" die Regierung eines Staates, unter dessen Zuständigkeit das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.

2.2 bezeichnet der Ausdruck "Bewuchsschutzsystem" eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die an einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen und zu verhindern.

2.3 bezeichnet der Ausdruck "Unternehmen" den Eigentümer des Schiffes oder irgendeine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

2.4 bezeichnet der Ausdruck "Bruttoraumzahl" die nach den Vermessungsregeln in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolgeübereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.

2.5 bezeichnet der Ausdruck "Auslandfahrt" eine Reise eines Schiffes, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, zu oder von einem Hafen, einer Werft oder einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich eines anderen Staates.

2.6 bezeichnet der Ausdruck "Länge" die Länge gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.

2.7 bezeichnet der Ausdruck "Schiff" ein Fahrzeug beliebiger Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten (FPSO) ein.

3 Allgemeine Vorschriften für Besichtigungen

3.1 Eine erstmalige Besichtigung, die mindestens den in Anhang II Absatz 1 dieser Richtlinien vorgesehenen Umfang abdeckt, muss durchgeführt werden, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Anlage 4 Regel 2 oder 3 des Übereinkommens erforderliche Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem zum ersten Mal ausgestellt wird.

3.2 Eine Besichtigung muss immer dann durchgeführt werden, wenn ein Bewuchsschutzsystem geändert oder ersetzt wird. Diese Besichtigungen müssen den in Anhang II Absatz 2 dieser Richtlinien festgelegten Umfang abdecken.

3.3 Ein größerer Umbau eines Schiffes kann, wenn er das Bewuchsschutzsystem berührt, nach dem Ermessen der Verwaltung als Neubau betrachtet werden.

3.4 Nach Reparaturarbeiten ist im Allgemeinen eine Besichtigung nicht notwendig. Wenn Reparaturarbeiten jedoch ungefähr fünfundzwanzig (25) Prozent oder mehr des Bewuchsschutzsystems betreffen, müssen diese als Austausch oder Ersatz des Bewuchsschutzsystems betrachtet werden.

3.5 Wird an einem nicht vorschriftsmäßigen Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 des Übereinkommens unterliegt, eine Reparatur durchgeführt, so muss es repariert oder durch ein vorschriftsmäßiges Bewuchsschutzsystem ersetzt werden.

4 Antrag auf Besichtigung

4.1 Vor jeder Besichtigung muss vom Unternehmen bei der Verwaltung oder bei einer anerkannten Organisation ein Antrag auf Besichtigung mit den nachstehend aufgeführten, für das Internationale Zeugnis über Bewuchsschutzsysteme erforderlichen Angaben für das Schiff gestellt werden:

  1. Name des Schiffes
  2. Unterscheidungssignal
  3. Registerhafen
  4. Bruttoraumzahl
  5. IMO-Nummer.

4.2 Jedem Antrag auf Besichtigung müssen eine Erklärung und begleitende Angaben des Herstellers des Bewuchsschutzsystems beigefügt werden, die bestätigen, dass das auf dem Schiff auf- oder angebrachte oder auf- oder anzubringende Bewuchsschutzsystem den Anforderungen des Übereinkommens entspricht (mit Bezeichnung der in Bezug genommenen Fassung des Übereinkommens). Eine solche Erklärung muss die nachstehend aufgeführten Angaben liefern, die in der Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme, wie sie sich in Anlage 4 Anhang I des Übereinkommens findet, enthalten sind:

  1. Art des verwendeten Bewuchsschutzsystems *
  2. Name des Herstellers des Bewuchsschutzsystems
  3. Bezeichnung und Farbe des Bewuchsschutzsystems
  4. Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer(n)).

4.3 Die vom Besichtiger benötigten Angaben zur Übereinstimmung des Produkts mit dem Übereinkommen müssen aus einer Erklärung des Herstellers des Bewuchsschutzsystems hervorgehen, die auf dem Behälter des Bewuchsschutzsystems und/oder in den Begleitpapieren (zum Beispiel in den Sicherheitsdatenblättern (Material Safety Data Sheets, MSDS) oder ähnlichen Unterlagen) zur Verfügung gestellt werden kann. Die begleitenden Unterlagen und der betreffende Behälter müssen einander zuzuordnen sein.

5 Durchführung der Besichtigungen

5.1 Erstmalige Besichtigungen (Besichtigungen im Sinne von Anlage 4 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens)

  1. Bei einer erstmaligen Besichtigung muss überprüft werden, ob alle anwendbaren Vorschriften des Übereinkommens eingehalten werden.
  2. Im Rahmen der Besichtigung muss überprüft werden, ob das Bewuchsschutzsystem nach der Spezifikation in den zusammen mit dem Antrag auf Besichtigung eingereichten Unterlagen das Übereinkommen einhält. Die Besichtigung muss die Überprüfung einschließen, ob das Bewuchsschutzsystem identisch mit dem in dem Antrag auf Besichtigung spezifizierten Bewuchsschutzsystem ist.
  3. Die erstmalige Besichtigung muss unter Berücksichtigung der Erfahrungen und der gegebenen Umstände die in Anhang II Absatz 1 dieser Richtlinien aufgeführten Aufgaben einschließen.
  4. Die in Absatz 5.1.2 genannten Überprüfungsaufgaben müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt bevor, während oder nach dem Auf- oder Anbringen des Bewuchsschutzsystems auf dem Schiff, je nachdem, wie dies zur Feststellung der Einhaltung als erforderlich angesehen wird, durchgeführt werden. Diese Überprüfungen oder Erprobungen dürfen die Unversehrtheit, den Aufbau oder die Funktion des Bewuchsschutzsystems nicht beeinträchtigen.

5.2 Besichtigungen, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden (Besichtigungen im Sinne von Anlage 4 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens)

  1. Falls für das vorhandene Bewuchsschutzsystem durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem bestätigt wird, dass es nicht einer Beschränkungsmaßnahme nach Anlage 1 des Übereinkommens unterliegt, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 5.1 und 5.2.
  2. Falls für das vorhandene Bewuchsschutzsystem erklärt wird, dass es nicht unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des Übereinkommens fällt, ohne dass dies durch ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem belegt ist, so muss eine Überprüfung durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass das Bewuchsschutzsystem den Vorschriften des Übereinkommens entspricht. Diese Überprüfung kann, falls dies für erforderlich gehalten wird, auf der Grundlage einer Probenentnahme und/oder einer Prüfung und/oder verlässlicher Unterlagen erfolgen, wobei stets die bisherigen Erfahrungen und die jeweiligen Begleitumstände zugrunde zu legen sind. Unterlagen für die Überprüfung können zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter (Material Safety Data Sheets, MSDS) oder ähnliche Unterlagen, eine Konformitätserklärung des Herstellers des Bewuchsschutzsystems, Rechnungen der Werft und/oder des Herstellers des Bewuchsschutzsystems sein. Für die Überprüfung des neuen Bewuchsschutzsystems gelten die Bestimmungen in Absatz 5.1.
  3. Ist das bisherige Bewuchsschutzsystem entfernt worden, so muss zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz 5.1 diese Entfernung überprüft werden.
  4. Ist eine Versiegelungsdeckschicht auf- oder angebracht worden, so muss eine Überprüfung durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass Bezeichnung, Art und Farbe der auf dem Schiff auf- oder angebrachten Versiegelungsdeckschicht mit den diesbezüglichen Angaben in dem Antrag auf Besichtigung übereinstimmen und dass das vorhandene Bewuchsschutzsystem mit der genannten Versiegelungsdeckschicht überzogen worden ist. Zusätzlich gelten die Bestimmungen in Absatz 5.1.
  5. Ein vorhandenes Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkung nach Anlage 1 des Übereinkommens unterliegt und zinnorganische Verbindungen enthält:
    1. welches am oder nach dem 1. Januar 2003 oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn von der Verwaltung so festgelegt, auf- oder angebracht wurde, muss nach Absatz 5.2.3 entfernt werden;
    2. welches vor dem 1. Januar 2003 oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn von der Verwaltung so festgelegt, auf- oder angebracht wurde, muss nach Absatz 5.2.4 spätestens 60 Monate nach seiner Auf- oder Anbringung und spätestens am 1. Januar 2008 entfernt oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen worden sein.
  6. Ein vorhandenes Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkung nach Anlage 1 des Übereinkommens unterliegt und Cybutryn in der äußeren Beschichtung enthält:
    1. und vor dem 1. Januar 2023 auf- oder angebracht wurde, muss entfernt oder mit einer Versiegelungsdeckschicht gemäß Absatz 5.2.4 überzogen werden.
  7. Die Besichtigung muss die Aufgaben umfassen, die in Anhang II Absatz 2 dieser Richtlinien aufgelistet sind.

5.3 Besichtigungen bei vorhandenen Schiffen, die lediglich ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem beantragen

  1. Falls für das vorhandene Bewuchsschutzsystem erklärt wird, dass es nicht unter die Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes nach Anlage 1 des Übereinkommens fällt, so muss eine Überprüfung durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass das Bewuchsschutzsystem den Vorschriften des Übereinkommens entspricht. Diese Überprüfung kann, wie es für erforderlich gehalten wird, auf der Grundlage einer Probenentnahme und/oder einer Prüfung und/oder verlässlicher Unterlagen erfolgen, wobei stets die bisherigen Erfahrungen und die jeweiligen Begleitumstände zugrunde zu legen sind. Solche Unterlagen zur Bestätigung können zum Beispiel Sicherheitsdatenblätter (Material Safety Data Sheets, MSDS) oder ähnliche Unterlagen, eine Konformitätserklärung des Herstellers des Bewuchsschutzsystems, Rechnungen der Werft und/oder des Herstellers des Bewuchsschutzsystems sein. Falls diese Informationen nicht für begründete Zweifel sorgen, dass das auf- oder angebrachte Bewuchsschutzsystem der Anlage 1 des Übereinkommens entspricht, kann auf dieser Grundlage ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem ausgestellt werden.

6 Ausstellung oder Bestätigung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

6.1 Ein Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem samt Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme:

  1. muss bei zufriedenstellendem Abschluss der erstmaligen Besichtigung ausgestellt werden;
  2. muss im Falle der Anerkennung eines von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem ausgestellt werden; oder
  3. muss bei zufriedenstellendem Abschluss einer Besichtigung nach dem Austausch oder Ersatz eines Bewuchsschutzsystems bestätigt werden.

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Leitlinie für vorschriftsmäßige BewuchsschutzsystemeAnhang I

1 Im Hinblick auf Übereinstimmung mit Anlage 1 des Übereinkommens in Bezug auf zinnorganische Verbindungen

Geringe Mengen an zinnorganischen Verbindungen als chemische Katalysatoren (zum Beispiel in Form von ein- oder zweiwertigen zinnorganischen Verbindungen) sind zulässig, sofern diese lediglich in einer Konzentration vorhanden sind, durch die die Beschichtung keine Wirkung als Biozid entfaltet. Praktisch gesehen dürfen zinnorganische Verbindungen bei Verwendung als Katalysatoren in keiner größeren Konzentration als 2.500 mg Gesamtzinn pro kg Trockenfarbe vorhanden sein.

2 Im Hinblick auf Übereinstimmung mit Anlage 1 des Übereinkommens in Bezug auf Cybutryn

2.1 Wenn Proben direkt am Schiffskörper genommen werden

Es ist zu erwarten, dass die Verteilung der verbleibenden Bewuchsschutzfarbe auf der Oberfläche des Schiffskörpers nicht gleichmäßig ist. Aufgrund der Bauweise des Schiffskörpers und der damit verbundenen Einwirkung des Meerwassers während der Lebensdauer der Farbe kann es vorkommen, dass die Farbe nicht gleichmäßig abgetragen ist, sodass an einigen Stellen des Schiffskörpers noch etwas Farbe vorhanden ist, während an anderen Stellen keine Farbe mehr vorhanden ist. Daher müssen die von der Schiffskörperoberfläche entnommenen kleinen Stichproben repräsentativ für das auf- oder angebrachte Bewuchsschutzsystem sein. Die Durchschnittswerte von Cybutryn dürfen nicht über 1.000 mg Cybutryn pro kg Trockenfarbe liegen. Unterhalb dieses Werts wird davon ausgegangen, dass verbleibendes Cybutryn keine negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat.

2.2 Wenn Proben nasser Farbe aus Behältern genommen werden

Cybutryn darf nicht in einer Menge vorhanden sein, die eine biozide Wirkung hat (d. h., die Durchschnittswerte von Cybutryn dürfen nicht über 200 mg Cybutryn pro Kilogramm nasser Farbe liegen).

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Leitlinie für Besichtigungen nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001)Anhang II


(FI) 1Erstmalige Besichtigung (AFS 2001, Anlage 4 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe a)
(FI) 1.1Bestätigung, dass eine Erklärung und begleitende Unterlagen des Herstellers des Bewuchsschutzsystems vorliegen, denen zufolge das Bewuchsschutzsystem und gegebenenfalls die zur Aufbringung am Schiff vorgesehene Versiegelungsdeckschicht den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen (AFS 2001);
(FI) 1.2Überprüfung, ob die Angaben auf den entsprechenden Behältern des Bewuchsschutzsystems mit den Angaben in den begleitenden Unterlagen übereinstimmen (AFS 2001);
(FI) 1.3Bestätigung, dass das vorhandene Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkung nach Anlage 1 des Übereinkommens unterliegt, entfernt oder eine Versiegelungsdeckschicht auf- oder angebracht worden ist (AFS 2001);
(FI) 1.4gegebenenfalls Überprüfung, ob die Angaben auf den entsprechenden Behältern der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht mit den Angaben in den begleitenden Unterlagen übereinstimmen (AFS 2001);
(FI) 1.5in Fällen, in denen keine begleitenden Unterlagen des Herstellers des Bewuchsschutzsystems vorliegen oder diese keine ausreichenden Informationen enthalten, Probenentnahme oder Prüfung oder sonstige Kontrollen des Bewuchsschutzsystems an Ort und Stelle;
(FI) 1.6bei Schiffen mit einer Länge von 24 m oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind, Bestätigung darüber, dass der Eigner oder der ermächtigte Beauftragte des Eigentümers eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem ausgefüllt hat (AFS 2001).
(FR) 2Besichtigungen, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden (AFS 2001, Anlage 4 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b)
(FR) 2.1Bestätigung, dass eine Erklärung und begleitende Unterlagen des Herstellers des Bewuchsschutzsystems vorliegen, denen zufolge das Bewuchsschutzsystem und gegebenenfalls die zur Aufbringung am Schiff vorgesehene Versiegelungsdeckschicht den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen (AFS 2001);
(FR) 2.2Überprüfung, ob die Angaben auf den entsprechenden Behältern des Bewuchsschutzsystems mit den Angaben in den begleitenden Unterlagen übereinstimmen (AFS 2001);
(FR) 2.3Bestätigung, dass das vorhandene Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkung nach Anlage 1 des Übereinkommens unterliegt, entfernt oder eine Versiegelungsdeckschicht auf- oder angebracht worden ist (AFS 2001);
(FR) 2.4gegebenenfalls Überprüfung, ob die Angaben auf den entsprechenden Behältern der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht mit den Angaben in den begleitenden Unterlagen übereinstimmen (AFS 2001);
(FR) 2.5bei Schiffen mit einer Länge von 24 m oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400 eine Bestätigung darüber, dass der Eigner oder der ermächtigte Beauftragte des Eigentümers eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem ausgefüllt hat (AFS 2001);
(FR) 2.6Bestätigung der Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme.

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Bekanntmachung der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.358(78) "Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen", in deutscher Sprache

Vom 19. April 2023
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2023 S. 334)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.358(78) "Richtlinien von 2022 für Besichtigungen von Bewuchsschutzsystemen auf Schiffen und für die Erteilung von Zeugnissen über solche Besichtigungen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 230939

* Beispiele für geeignete Formulierungen könnten sein: zinnorganfreie selbstabreibende Art, zinnorganfreie wärmeabsorbierende Art, zinnorganfreie konventionelle Art, biozidfreie silikonartige Farbe, sonstige Art. Bei Bewuchsschutzsystemen, die keine wirksamen Bestandteile enthalten, soll die Formulierung "biozidfrei" verwendet werden.

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