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MEPC.1/Rundschreiben 895/Rev.1 - Einheitliche Interpretationen der technischen NOx-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung

10. Juni 2022
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2023 S. 144)



1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt hat auf seiner achtundsiebzigsten Tagung (6. bis 10. Juni 2022) die überarbeiteten einheitlichen Interpretationen der Technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung, angenommen.

2 Der aktualisierte konsolidierte Wortlaut aller einheitlichen Interpretationen der Technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich jener des Rundschreibens MEPC.1/Circ.895 sind im Anhang wiedergegeben.

3 Mitgliedsregierungen sind dazu aufgefordert, die sich in der Anlage befindenden einheitlichen Interpretationen der Technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden und sie allen beteiligten Vertragsparteien, zur Kenntnis zu bringen.

4 Dieses Rundschreiben hebt MEPC.1/Circ.895 auf.

Einheitliche Interpretationen der technischen NOX-Vorschrift 2008, in der jeweils geltenden Fassung

1 Absatz 2.2.4.1

Absatz 2.2.4.1 lautet wie folgt:

"Bei manchen Motoren ist aufgrund ihrer Größe, ihrer Bauart oder des Liefertermins keine Vorzulassung auf dem Prüfstand möglich. In solchen Fällen hat der Motorenhersteller, der Reeder oder die Bauwerft bei der Verwaltung eine Prüfung an Bord zu beantragen (siehe Absatz 2.1.2.2). Der Antragsteller hat der Verwaltung nachzuweisen, dass die bordseitige Prüfung alle Anforderungen eines Prüfstandverfahrens nach Kapitel 5 dieser Vorschrift erfüllt. Wird eine erstmalige Besichtigung an Bord ohne gültige Vorzulassungs-Prüfung durchgeführt, so wird für eventuelle Messabweichungen in keinem Fall eine Toleranz eingeräumt. Für Motoren, die im Hinblick auf die Ausstellung eines EIAPP-Zeugnisses einer Zulassungsprüfung an Bord unterzogen werden, gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Absatzes 2.2.4.2 dieselben Verfahren wie bei einer Vorzulassung des Motors auf einem Prüfstand."

Interpretation:

1.1 Motoren, die einer Zulassungsprüfung an Bord unterzogen werden, müssen eine vorläufig zugelassene Technische Akte haben bis Ergebnisse der Emissionsprüfung vorliegen.

1.2 Wenn das Ergebnis der Emissionsprüfung nicht mit der anzuwendenden NOx-Regel übereinstimmt, müssen die Motoren auf die einzuhaltenden Bedingungen der ursprünglichen Zulassung nachjustiert werden, sollte es diese geben, oder der Antragsteller muss die Annahme weiterer Prüfungen bei der Flaggenstaatverwaltung beantragen.

2 Absatz 4.4.6.1

Absatz 4.4.6.1 lautet wie folgt:

"Eine Motorengruppe kann durch grundlegende Charakteristika und Spezifikationen, zusätzlich zu den in Absatz 4.3.8 für Motorenfamilien genannten Parametern, definiert werden."

Interpretation:

2.1 Absatz 4.4.6.1 verweist auf Absatz 4.3.8, der eine Anleitung für die Auswahl einer Motorenfamilie gibt. Für Motoren, die mit einem SCR-System zur Verringerung von NOx-Emissionen ausgestattet sind, ist es anerkannt, dass einige angegebene Parameter nicht bei allen Motoren der Gruppe die gleichen sind; insbesondere sind in den Absätzen 4.3.8.2.3 und 4.3.8.2.4 angegeben:

".3 Hubraum der einzelnen Zylinder
  • maximale Gesamtabweichung 15 %

.4 Zylinderzahl und -anordnung

  • Dies spielt nur in bestimmten Fällen eine Rolle, zum Beispiel bei Verwendung von Einrichtungen zur Abgasreinigung."

2.2 Bei Motoren, die mit einem SCR-System zur Verringerung von NOx-Emissionen ausgestattet sind, sind gegebenenfalls die Anzahl und die Anordnung der Zylinder nicht bei allen Motoren einer Motorengruppe die gleichen. Diese Parameter können durch neue Parameter, die von der SCR-Kammer und dem Katalysatorblock stammen, wie beispielsweise die SCR-Raumgeschwindigkeit (space velocity - SV), die Geometrie des Katalysatorblocks und das Katalysatormaterial, ersetzt werden."

2.3 Diese Interpretation kann bei der Motorenfamilie angewendet werden, für die der Antragsteller klare Beweise dafür erbracht hat, dass ein Motorenfamilien-Konzept, bei dem eine unterschiedliche Anzahl Motoren und verschiedene Anordnungen der Zylinder möglich sind, zu den gleichen oder niedrigeren NOx-Emissionen der Motoren mit unterschiedlicher Zylinderzahl führt wie die NOx-Emissionen des zugehörigen Stamm-Motors.

3 Absatz 4.4.6.2


Absatz 4.4.6.2 lautet wie folgt:

"4.4.6.2 Motoren innerhalb einer Motorengruppe müssen nachstehende Parameter und Spezifikationen gemeinsam haben:

  1. Abmessungen von Bohrung und Hub
  2. Verfahren und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme
    • konstanter Druck
    • pulsierendes System
  3. Ladeluft-Kühlsystem
    • mit/ohne Ladeluftkühler
  4. Konstruktionsmerkmale des Brennraums, welche die NOx-Emissionen beeinflussen
  5. Konstruktionsmerkmale des Brennstoff-Einspritzsystems, des Plungers und der Einspritznocke oder des Gasventils, welche die NOX-Emissionen beeinflussen können
  6. die Nennleistung bei Nenndrehzahl. Die zulässige Motorleistung (kW/Zylinder) und/oder die Nenndrehzahl müssen vom Hersteller deklariert und von der Verwaltung zugelassen werden."

Interpretation:

3.1 Bei Motoren, die mit einem SCR-System zur Verringerung von NOX-Emissionen ausgestattet sind, ist es anerkannt, dass einige angegebene Parameter nicht bei allen Motoren der Gruppe die gleichen sind und dass neue Parameter, die von der SCR-Kammer und dem Katalysatorblock stammen, an deren Stelle verwendet werden können, wie beispielsweise die SCR-Raum-geschwindigkeit (space velocity - SV), die Geometrie des Katalysatorblocks und das Katalysatormaterial.

3.2 Während die Bestimmungen des Absatzes 4.4.6.2.1 die gleichen für alle Motoren der Gruppe bleiben müssen, können die verbleibenden Parameter, die in Absatz 4.4.6.2 aufgeführt sind, mit alternativen SCR-Parametern ersetzt werden, vorausgesetzt, dass der Antragsteller in der Lage ist, nachzuweisen, dass diese alternativen Parameter geeignet sind, diese Moto-rengruppe zu beschreiben.

3.3 Der Antragsteller bleibt verantwortlich dafür, den Stamm-Motor auszuwählen und die Grundlage dieser Wahl entsprechend den Anforderungen der Verwaltung nachzuweisen.

4 Absatz 5.10.1

Absatz 5.10.1 lautet wie folgt:

"Für jeden zur Festlegung einer Motorenfamilie oder Motorengruppe geprüften Einzelmotor oder Stamm-Motor erstellt der Motorenhersteller einen Prüfbericht, der die notwendigen Daten zur vollständigen Bestimmung der Motorleistung und zur Berechnung der gasförmigen Emissionen, einschließlich der in Abschnitt 1 von Anhang V dieser Vorschrift festgelegten Daten, enthalten muss. Das Original des Prüfberichts wird vom Motorenhersteller und eine beglaubigte Abschrift von der Verwaltung aufbewahrt."

Interpretation:

4.1 Die "notwendigen Daten zur vollständigen Bestimmung der Motorleistung und zur Berechnung der gasförmigen Emissionen" müssen in Übereinstimmung mit 5.12 ab den Rohdateneinheiten bis zum gewichteten NOx-Emissionswert in g/kWh für diesen Zyklus eingefügt werden. Der unter Anhang V angegebene Datensatz darf nicht als endgültiger Datensatz verstanden werden, und alle anderen Prüfdaten (d.h. Motorleistung oder Einstellungsdaten, Beschreibung der Steuerungsgeräte), die relevant sind für die Zulassung einer bestimmten Motorbauart und/oder bordseitiger NOx- Überprüfungsverfahren, müssen auch angegeben sein. Bei Motoren mit SCR nach Schema A müssen die Parameter in Unterabsatz 5.2.2 der IMO-Entschließung MEPC.291(71), in der mit Entschließung MEPC.313(74) geänderten Fassung, gemessen und im Motorprüfbericht angegeben werden. Nach Schema B muss die Abgastemperatur am vorgesehenen Eintritt zur SCR-Kammer ermittelt und im Prüfbericht angegeben werden. Bei Vielstoffmotoren müssen das Verhältnis der Flüssigkeit zum Gas, die Temperatur des gasförmigen Brennstoffs und die Position des Messpunkts während der Prüfung vermerkt werden.

4.2 In Bezug auf Anhang V der Technischen Vorschrift muss des Weiteren interpretiert werden, dass:

  1. der Begriff "Toleranzen", wie auf "Seite 3/5, Messausrüstung, Kalibrierung" angegeben, auf die Toleranzen der Analysator-Kalibrierung Bezug nimmt und nicht auf Toleranzen bei der Prüfgaskonzentration; und
  2. die "Brennstoffeigenschaften", die auf "Seite 3/5, Brennstoffcharakteristika, Brennstoffeigenschaften" angegeben sind, ausreichend Daten umfassen müssen, um den Typ (d.h. DMA, DMB usw.) nach ISO 8217:2017, der auf dem Nachtrag zum EIAPP-Zeugnis unter Absatz 1.9.4 angegeben ist, zu rechtfertigen, indem andere zusätzliche Analyseergebnisse zu den Brennstoffcharakteristika, d.h. Cetanindex (ISO 4264:2018), Koksrückstände (ISO 10370:2014), berücksichtigt werden.

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Bekanntmachung des Rundschreibens des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 895/Rev.1, "Einheitliche Interpretationen der Technischen NOx-Vorschriften 2008, in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache

Vom 10. Februar 2023
(VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2023 S. 144)

Az.: 11-3-0

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt MEPC.1/Rundschreiben 895/Rev.1, "Einheitliche Interpretationen der Technischen NOx-Vorschriften 2008, in der jeweils geltenden Fassung", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
ID: 230530

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