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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.258(84)
Beschlussfassung über Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)



Siehe 22. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 16. Mai 2008)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) und des Artikels VI des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden als "SOLAS-Protokoll von 1988" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung des SOLAS-Protokolls von 1988;

nach der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des SOLAS-Protokolls von 1988, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen des Anhangs zur Anlage des SOLAS-Protokolls von 1988, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die betreffenden Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2010 in Kraft treten;
  4. empfiehlt den betreffenden Vertragsparteien, bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2010 Zeugnisse auszustellen, die den in der Anlage enthaltenen Änderungen Rechnung tragen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens und Artikel VI des SOLAS-Protokolls von 1988 allen Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des SOLAS-Protokolls von 1988 sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage
Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Anlage
Änderungen und Ergänzungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Anhang
Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Form P)

1 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Form P) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 11.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"11.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

11.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

11.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)"

und in Abschnitt 3 wird der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form E)

2 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form E) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 9.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

9.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

9.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form R)

3 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form R) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form C)

4 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form C) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 9.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

9.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

9.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)"

und in Abschnitt 3 wird der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

 


22. SOLAS-ÄndV - 22. SOLAS-Änderungsverordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:

1.
a) MSC.256(84) vom 16. Mai 2008,
b) MSC.257(84) vom 16. Mai 2008, jeweils zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch Entschließung MSC.239(83) vom 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II S. 106, 107) geändert worden ist,

2. MSC.258(84) vom 16. Mai 2008 zur Änderung des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458 - Anlageband), das zuletzt durch Entschließung MSC.240(83) vom 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II S. 106, 113) geändert worden ist.

Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Entschließungen treten für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.  

UWS Umweltmanagement GmbHENDE