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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.256(84)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)



Siehe 22. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 16. Mai 2008)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses

sowie in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner vierundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2009 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2010 in Kraft treten;
  4. empfiehlt den betreffenden Vertragsregierungen, bei der ersten Erneuerungsbesichtigung am oder nach dem 1. Januar 2010 Zeugnisse auszustellen, die den in der Anlage enthaltenen Änderungen Rechnung tragen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Regel 3-4 - Notschleppvorrichtungen an Tankschiffen

1 Die bisherige Regel 3-4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Regel 3-4 Notschleppvorrichtungen und Notschleppverfahren 1

1 Notschleppvorrichtungen an Tankschiffen

1.1 Auf jedem Tankschiff mit mindestens 20.000 Tonnen Tragfähigkeit müssen an beiden Enden Notschleppvorrichtungen angebracht sein.

1.2 Bei am oder nach dem 1. Juli 2002 gebauten Tankschiffen

  1. müssen die Vorrichtungen jederzeit auch bei Ausfall der Haupt-Energieversorgung auf dem zu schleppenden Schiff schnell ausgebracht und leicht mit dem schleppenden Schiff verbunden werden können. Wenigstens eine der Notschleppvorrichtungen muss so hergerichtet sein, dass sie für ein schnelles Ausbringen bereitsteht; und
  2. müssen die Notschleppvorrichtungen an beiden Enden eine ausreichende Festigkeit aufweisen, wobei die Größe und die Tragfähigkeit des Schiffes sowie die bei schlechten Wetterbedingungen zu erwartenden Kräfte zu berücksichtigen sind. Der Entwurf, die Bauart und die Prüfung der Baumuster der Notschleppvorrichtungen müssen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein.

1.3 Bei vor dem 1. Juli 2002 gebauten Tankschiffen müssen Entwurf und Bauart der Notschleppvorrichtungen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien von der Verwaltung zugelassen sein.

2 Notschleppverfahren an Bord von Schiffen

2.1 Dieser Absatz findet Anwendung auf

  1. alle Fahrgastschiffe spätestens ab dem 1. Januar 2010;
  2. am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaute Frachtschiffe;
  3. vor dem 1. Januar 2010 gebaute Frachtschiffe spätestens ab dem 1. Januar 2012.

2.2 Die Schiffe müssen über ein schiffsspezifisches Notschleppverfahren verfügen. Dieses Verfahren ist für den Einsatz in Notfällen an Bord mitzuführen und muss auf den an Bord vorhandenen Vorrichtungen und zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenständen beruhen.

2.3 Das Verfahren muss Folgendes beinhalten:

  1. Zeichnungen des Vorder- und Achterdecks, welche die möglichen Notschleppvorrichtungen darstellen;
  2. ein Verzeichnis der Ausrüstungsgegenstände an Bord, die zu Notschleppzwecken verwendet werden können;
  3. Kommunikationsmittel und -verfahren; und
  4. Musterbeispiele für Abläufe, um die Vorbereitung und Durchführung von Notschleppmaßnahmen zu erleichtern."

2 Nach Regel 3-8 wird folgende neue Regel 3-9 angefügt:

"Regel 3-9 Mittel zum An- und Vonbordgehen

1 Am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe müssen mit Mitteln zum An- und Vonbordgehen nach Absatz 2 zur Verwendung in Häfen und bei Betriebsabläufen in Häfen, wie zum Beispiel Landgänge und Fallreepstreppen, ausgestattet sein, es sei denn, die Verwaltung ist der Ansicht, dass die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift unzweckmäßig oder undurchführbar ist.

2 Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Mittel zum An- und Vonbordgehen müssen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien gebaut und montiert sein.

3 Bei allen Schiffen müssen die Mittel zum An- und Vonbordgehen überprüft und in einem ihrem Bestimmungszweck entsprechenden Zustand gehalten werden, wobei etwaige Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Belastung zu berücksichtigen sind. Alle Drahtseile, die Mittel zum An- und Vonbordgehen tragen, müssen in der in Regel III/20.4 vorgeschriebenen Weise instand gehalten werden."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Regel 10 - Brandbekämpfung

3 Nach Absatz 4.1.4 wird folgender neuer Absatz 4.1.5 eingefügt:

"4.1.5 Bei der ersten vorgeplanten Dockung nach dem 1. Januar 2010 müssen fest eingebaute Kohlendioxid-Feuerlöschsysteme zum Schutz von Maschinenräumen und Ladepumpenräumen auf vor dem 1. Juli 2002 gebauten Schiffen Kapitel 5 Absatz 2.2.2 des Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen."

Regel 19 - Beförderung gefährlicher Güter

4 In Absatz 4 werden die Wörter "nach Regel VII/2" gestrichen. 2

Regel 20 - Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume

5 Der bisherige Absatz 6.1.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt und nach Absatz 6.1.4 wird nachstehender neuer Absatz 6.1.5 eingefügt:

"6.1.4 Dieser Absatz gilt für am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe. Am oder nach dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe müssen dem zuvor geltenden Absatz 6.1.4 in der durch die Entschließung MSC.99(73) geänderten Fassung entsprechen. Sind fest eingebaute Druckwasser-Sprühsysteme vorhanden, so könnte die Stabilität durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem oder den Decks ansammeln, ernsthaft beeinträchtigt werden; es müssen deshalb folgende Einrichtungen vorhanden sein:

1. Auf Fahrgastschiffen:

1.1 In Räumen über dem Schottendeck sind Speigatte so anzuordnen, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen.

1.2.1 Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen müssen die mit einer Rückschlagvorrichtung versehenen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommens von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus zu bedienenden Auslassventile der Speigatte offengehalten werden, solange die Schiffe auf See sind.

1.2.2 Jede Betätigung der in Absatz 6.1.4.1.2.1 genannten Ventile muss im Schiffstagebuch aufgezeichnet werden.

1.3 In Räumen unter dem Schottendeck kann die Verwaltung über die Vorschriften der Regel II-1/35-1 hinaus zusätzliche Pump- und Lenzeinrichtungen vorschreiben. In einem solchen Fall muss das Lenzsystem so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebenen Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die Ventile des Lenzsystems müssen sich außerhalb des geschützten Raumes von einer Stelle aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und müssen an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 m voneinander in jeder wasserdichten Abteilung angeordnet sein.

2. Auf Frachtschiffen müssen Pum und Lenzeinrichtungen derart sein, dass sie die Bildung freier Oberflächen verhindern. In einem solchen Fall muss das Lenzsystem so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebenen Anzahl von FeuerlöschschlauchStrahlrohren beträgt; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen. Die Ventile des Lenzsystems müssen sich außerhalb des geschützten Raumes von einer Stelle aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und müssen an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 m voneinander in jeder wasserdichten Abteilung angeordnet sein. Ist dies nicht möglich, muss die ungünstige Wirkung des zusätzlichen Gewichts und der freien Wasseroberfläche auf die Stabilität von der Verwaltung in dem ihr notwendig erscheinenden Umfang bei der Genehmigung der Stabilitätsunterlagen berücksichtigt werden. Solche Angaben sind in die dem Kapitän nach Regel II-1/5-1 zur Verfügung zu stellenden Stabilitätsunterlagen aufzunehmen.

6.1.5 Auf allen Schiffen müssen für geschlossene Fahrzeugräume, Ro-RoRäume und Sonderräume mit fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystemen Vorrichtungen vorhanden sein, die eine Verstopfung der Lenzeinrichtungen verhindern; die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien sind zu berücksichtigen. Vor dem 1. Januar 2010 gebaute Schiffe müssen spätestens im Zeitpunkt ihrer ersten Besichtigung nach dem 1. Januar 2010 diesem Absatz entsprechen."

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Regel 6 - Nachrichtenübermittlung

6 Der bisherige Absatz 2.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2.2 Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

Auf jeder Seite jedes Fahrgastschiffs und jedes Frachtschiffs mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr muss wenigstens ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung mitgeführt werden. Auf jedem Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500, muss wenigstens ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung mitgeführt werden. Diese Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung müssen mindestens den geltenden von der Organisation angenommenen Leistungsnormen entsprechen. Die Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung müssen an Stellen aufbewahrt werden, von denen sie schnell in jedes Überlebensfahrzeug außer dem in Regel 31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsfloß oder den dort vorgeschriebenen Rettungsflößen gebracht werden können. Anderenfalls muss ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung in jedem Überlebensfahrzeug außer den in Regel 31.1.4 vorgeschriebenen aufbewahrt werden. Auf Schiffen, die wenigstens zwei Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung mitführen und die mit Frei-Fall-Rettungsbooten ausgerüstet sind, muss eines der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung in einem Frei-Fall-Rettungsboot aufbewahrt und das andere in unmittelbarer Nähe zur Kommandobrücke untergebracht werden, so dass es an Bord benutzt werden kann und zur Übernahme in jedes der anderen Überlebensfahrzeuge bereit ist."

Regel 26 - Zusätzliche Anforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe

7 Der bisherige Absatz 2.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2.5 Rettungsflöße, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen mitgeführt werden, müssen mit Ortungsgeräten zum Einsatz bei Suche und Rettung in einem Verhältnis von einem Ortungsgerät je vier Rettungsflöße ausgerüstet sein. Das Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach das Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung so angeordnet sein muss, dass es für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jedes Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung muss so angeordnet sein, dass es bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen."

Kapitel IV
Funkverkehr

Regel 7 - Funkausrüstung - Allgemeines

8 In Absatz 1 wird der bisherige Wortlaut der Unterabsätze .3 und .3.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

".3 ein Ortungsgerät zum Einsatz bei Suche und Rettung zum Betrieb entweder im 9-GHz-Band oder auf AISFrequenzen, das

.3.1 so untergebracht ist, dass es ohne Schwierigkeiten benutzt werden kann, und".

Anhang
Zeugnisse

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Form P)

9 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (Form P) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 11.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"11.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

11.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

11.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)"

und in Abschnitt 3 wird der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form E)

10 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form E) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 9.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

9.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

9.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form R)

11 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Form R) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe (Form PNUC)

12 Im Ausrüstungsverzeichnis zum

Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe (Form PNUC) wird in Abschnitt 2 der bisherige Punkt 11.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"11.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

11.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

11.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)"

und in Abschnitt 3 wird der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe (Form CNUC)

13 Im Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe (Form CNUC) werden in Abschnitt 2 Punkt 9 gestrichen, die Punkte 10, 10.1 und 10.2 in 9, 9.1 und 9.2 umnummeriert und der umnummerierte Punkt 9.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"9.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung

9.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

9.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)"

und in Abschnitt 3 wird der bisherige Punkt 6 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" 6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)".

___________
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Es handelt sich um vorbereitende Unterlagen für einen Notfall.
2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Die in den Originaltexten gestrichenen Wörter fehlten in der bisherigen deutschen Übersetzung, die insoweit also unverändert bleibt.



22. SOLAS-ÄndV - 22. SOLAS-Änderungsverordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

Vom 8. Juni 2010
(BGBl. II Nr. 14 vom 17.06.2010 S. 457)

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Folgende in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließungen werden hiermit in Kraft gesetzt:

1.
a) MSC.256(84) vom 16. Mai 2008,
b) MSC.257(84) vom 16. Mai 2008, jeweils zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch Entschließung MSC.239(83) vom 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II S. 106, 107) geändert worden ist,

2. MSC.258(84) vom 16. Mai 2008 zur Änderung des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458 - Anlageband), das zuletzt durch Entschließung MSC.240(83) vom 12. Oktober 2007 (BGBl. 2010 II S. 106, 113) geändert worden ist.

Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Entschließungen treten für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE