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Regel XI-2/10 Vorschriften für Hafenanlagen
(=> ISPS-Code - Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen)

1 Hafenanlagen müssen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllen.

2 Vertragsregierungen mit Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, auf die diese Regel Anwendung findet, müssen sicherstellen,

  1. dass Risikobewertungen für die Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführt, überprüft und genehmigt werden und
  2. dass Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgearbeitet, überprüft, genehmigt und umgesetzt werden.

3. Vertragsregierungen müssen die Maßnahmen, die für die einzelnen Gefahrenstufen in einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufzunehmen sind, genau bezeichnen und mitteilen; dies gilt auch dann, wenn die Abgabe einer Sicherheitserklärung vorgeschrieben wird.

Regel XI-2/11 Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr

1 Die Vertragsregierungen können bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes mit anderen Vertragsregierungen in schriftlicher Form zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über abweichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr betreffend beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen schließen, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden.

2 Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit anderer Schiffe oder von Hafenanlagen nicht beeinträchtigen, die nicht unter die Vereinbarung fallen.

3 Ein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, darf mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, keine Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen.

4 Solche Vereinbarungen sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen, wobei sowohl die zwischenzeitlichen Erfahrungen als auch etwaige Änderungen der Umstände des Einzelfalls oder der Bewertung der Bedrohungssituationen der Schiffe, Hafenanlagen oder Seewege, die unter die betreffende Vereinbarung fallen, zu berücksichtigen sind.

Regel XI-2/12 Gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr

1 Eine Verwaltung kann einem bestimmten Schiff oder einer Gruppe von Schiffen, das/die ihre Flagge zu führen berechtigt ist/sind, erlauben, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Verwaltung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

2 Bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes kann eine Vertragsregierung einer bestimmten Hafenanlage oder einer Gruppe von Hafenanlagen, die in ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist/sind - sofern es sich nicht um Hafenanlagen handelt, die unter eine nach Regel XI/11 geschlossene Vereinbarung fallen - gestatten, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Vertragsregierung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

Regel XI-2/13 Übermittlung von Angaben

1 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 folgende Angaben und stellen diese Angaben für die Unterrichtung von Unternehmen und Schiffen zur Verfügung:

  1. die Namen ihrer für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;
  2. die Örtlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, die unter die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen;
  3. die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Alarmmeldungen zur Gefahrenabwehr von Schiff zu Land im Sinne der Regel 6.2.1 zur Verfügung zu stehen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;
  4. die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Mitteilungen von Vertragsregierungen zur Verfügung zu stehen, die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel 9.3.1 durchführen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen sowie
  5. die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit im Sinne der Regel 7.2 für die Erteilung von Rat oder die Gewährung von Unterstützung an Schiffe zur Verfügung zu stehen und denen Schiffe über etwaige Sicherheitsbedenken berichten können; in der Folge werden diese Angaben ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

2 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 die Namen aller anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr, die ermächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln, sowie die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen; dabei sind auch genaue Angaben über die besonderen Zuständigkeiten und die Bedingungen zu übermitteln, unter denen diesen Stellen diese Ermächtigung erteilt worden ist. Diese Angaben sind ständig zu aktualisieren, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

3 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 eine Zusammenstellung, aus der die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum; in der Folge teilen es die Vertragsregierungen mit, wenn eine der nachstehend aufgeführten Änderungen eintritt:

  1. Bei den Örtlichkeiten, die unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sollen Änderungen eingeführt werden oder solche Änderungen sind bereits eingeführt worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben hervorgehen, welche Änderungen bei den unter den Plan fallenden Orten wann eingeführt werden sollen beziehungsweise eingeführt worden sind;
  2. ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, der früher in der der Organisation übermittelten Liste enthalten war, soll aus dieser Liste gestrichen werden oder ist bereits gestrichen worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben das Datum hervorgehen, an dem die Streichung wirksam werden wird beziehungsweise durchgeführt worden ist. In solchen Fällen ist der Organisation die Mitteilung so früh wie praktisch möglich zu übermitteln;
  3. zu der Liste der genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einträge hinzugefügt werden. In solchen Fällen müssen aus den zu übermittelnden Angaben die unter den Plan fallenden Örtlichkeiten und das jeweilige Genehmigungsdatum hervorgehen.

4 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation ab dem 1. Juli 2004 in Zeitabständen von fünf Jahren jeweils eine überprüfte und aktualisierte Fassung der Liste, aus der alle genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum (samt der Genehmigungsdaten aller Änderungen dieser Pläne); die jeweilige Neufassung ersetzt alle im Verlaufe der vorangegangenen fünf Jahre nach Absatz 3 an die Organisation übermittelten Angaben.

5 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation Angaben über nach Regel 11 geschlossene Vereinbarungen. Zu diesen Angaben gehören

  1. die Namen der Vertragsregierungen, welche die Vereinbarung geschlossen haben;
  2. die Hafenanlagen und die festgelegten Seewege, die unter die Vereinbarung fallen;
  3. der Zeitabstand, in dem die Vereinbarung überprüft wird;
  4. das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und
  5. Angaben zu etwaigen Konsultationen, die mit anderen Vertragsregierungen stattgefunden haben;

danach teilen es die Vertragsregierungen der Organisation so bald wie praktisch möglich mit, wenn die Vereinbarung geändert worden oder außer Kraft getreten ist.

6 Jede Vertragsregierung, die nach Regel 12 einem Schiff, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, oder einer in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlage die Anwendung gleichwertiger Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr erlaubt, teilt der Organisation so bald wie praktisch möglich Einzelheiten hierüber mit.

7 Die Organisation stellt die nach Absatz 3 übermittelten Angaben anderen Vertragsregierungen auf Ersuchen zur Verfügung.

Kapitel XII
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe

(MSC. 65(68); MSC.134(76); MSC. 170(79); MSC. 216(82)
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1178)

Regel XII/1 Begriffsbestimmungen
(MSC. 170(79))

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Massengutschiff" bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, und umfasst Typen wie Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe.

2 Der Ausdruck "Massengutschiff in Einhüllenbauweise" bezeichnet ein Massengutschiff entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1, bei dem

  1. ein Teil eines Laderaums durch die seitliche Außenhaut begrenzt wird oder
  2. bei dem ein oder mehrere Laderäume durch eine Doppelhülle begrenzt werden, deren Breite senkrecht zur seitlichen Außenhaut gemessen bei vor dem 1. Januar 2000 gebauten Massengutschiffen weniger als 760 mm und bei am oder nach dem 1. Januar 2000, jedoch vor dem 1. Juli 2006 gebauten Massengutschiffen weniger als 1.000 mm beträgt.

Dieser Ausdruck umfasst Tank-Massengutschiffe, bei denen ein Teil des Laderaums durch die Außenhaut begrenzt wird.

3 Der Ausdruck "Massengutschiff in Doppelhüllenbauweise" bezeichnet ein Massengutschiff entsprechend der Begriffsbestimmung nach Absatz 1, bei dem alle Laderäume durch eine andere als die in Absatz 2.2 bestimmte Doppelhülle begrenzt werden.

4 Der Ausdruck "Doppelhülle" bezeichnet eine Anordnung, bei der jede Schiffsseite aus der seitlichen Außenhaut und einem Längsschott besteht, die den Doppelboden und das Deck miteinander verbinden. Seitentanks und Toppseitentanks können, sofern sie eingebaut sind, vollständige Bestandteile der Doppelhüllenanordnung sein.

5 Der Ausdruck "Länge" bei einem Massengutschiff bezeichnet die Länge entsprechend der Begriffsbestimmung in dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

6 Der Ausdruck "festes Massengut" bezeichnet einen beliebigen festen Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

7 Der Ausdruck "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" bezeichnet die mit Entschließung 4 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 27. November 1997 angenommenen "Normen für die Bemessungen von wasserdichten senkrecht gesickten Querschotten zwischen den beiden vordersten Laderäumen sowie für die Berechnung der zulässigen Beladung des vordersten Laderaumes" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

8 Der Ausdruck "gebaute Massengutschiffe" bezeichnet Massengutschiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

9 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

10 Der Ausdruck "Breite" (B) eines Massengutschiffs bezeichnet die Breite entsprechend der Begriffsbestimmung in dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

Regel XII/2 Anwendung
(MSC. 170(79))

Massengutschiffe müssen den Bestimmungen dieses Kapitels zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen anderer Kapitel genügen.

Regel XII/3 Umsetzungszeitplan
(MSC. 170(79))

Vor dem 1. Juli 1999 gebaute Massengutschiffe, auf welche die Regel 4 oder 6 anzuwenden ist, müssen im Hinblick auf das verschärfte Besichtigungsprogramm entsprechend Regel XI-1/2 den Bestimmungen jener Regeln nach folgendem Zeitplan genügen:

  1. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 20 Jahre oder älter sind, spätestens bei der ersten Zwischenbesichtigung oder der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Juli 1999, je nachdem, welche Besichtigung zuerst fällig ist;
  2. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 zwischen 15 und 20 Jahre alt sind, spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Juli 1999, jedoch nicht später als am 1. Juli 2002; und
  3. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 weniger als 15 Jahre alt sind, spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem Tag, an dem das Schiff 15 Jahre alt wird, jedoch nicht später als an dem Tag, an dem das Schiff 17 Jahre alt wird.

Regel XII/4 Leckstabilitätsvorschriften für Massengutschiffe Interpr.2(10)
(MSC. 170(79))

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung eines beliebigen Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben.

2 Interpr.1178 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Doppelhüllenbauweise, bei denen sich ein Teil des Längsschotts innerhalb des Bereichs von B/5 oder 11,5 m befindet, gemessen von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie auf dem erteilten Sommertiefgang, je nachdem welcher Wert kleiner ist, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung eines beliebigen Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben.

3 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber entworfen und vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung des vordersten Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben. Diese Bedingung ist entsprechend dem Umsetzungszeitplan nach Regel 3 zu erfüllen.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss die Gleichgewichtsschwimmlage nach Flutung den Bedingungen für die Gleichgewichtsschwimmlage genügen, die in der Anlage zu Entschließung A.320(IX) mit dem Titel "Regel 27 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 gleichwertige Regelung" in der durch die Entschließung A.514(13) geänderten Fassung festgelegt ist. Bei den Annahmen über die Flutung braucht nur die Flutung des Laderaumes bis zum Wasserstand außerhalb des Schiffes im gefluteten Zustand berücksichtigt zu werden. Die Flutbarkeit eines beladenen Laderaumes ist mit 0,9 und die eines leeren Laderaumes mit 0,95 anzusetzen, es sei denn, die mit einer bestimmten Ladung korrespondierende Flutbarkeit wird für das von dieser Ladung eingenommene Volumen benutzt und die Flutbarkeit für das verbleibende leere Volumen des Laderaumes wird mit 0,95 angesetzt.

5 Massengutschiffe, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut worden sind und für die nach Regel 27 Absatz 7 des am 5. April 1966 angenommenen Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 ein verminderter Freibord erteilt wurde, können so betrachtet werden, als erfüllten sie Absatz 3.

6 Massengutschiffe mit einem verminderten Freibord nach Absatz 8 der der Regel 27 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 gleichwertigen Regelung nach Entschließung A.320(IX) in der durch die Entschließung A.514(13) geänderten Fassung können so betrachtet werden, als erfüllten sie Absatz 1 beziehungsweise 2.

7 Massengutschiffe mit einem verminderten Freibord nach Regel 27 Absatz 8 der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 müssen die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls hinsichtlich der Gleichgewichtsschwimmlage nach Flutung erfüllen.

Regel XII/5 Bauliche Festigkeit von Massengutschiffen
(MSC. 170(79))

1 Interpr.2(10) Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen, um der Flutung eines beliebigen Laderaumes bis zum Wasserstand außerhalb des Schiffes im gefluteten Zustand in allen Beladungs- und Ballastfällen standzuhalten; bei der Festigkeitsberechnung sind auch die dynamischen Effekte des Vorhandenseins von Wasser im Laderaum sowie die diesbezüglichen von der Organisation angenommenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

2 Interpr.1178, Interpr.2(10) Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Doppelhüllenbauweise, bei denen sich ein Teil des Längsschotts innerhalb des Bereichs von B/5 oder 11,5 m befindet, gemessen von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie auf dem erteilten Sommertiefgang, je nachdem welcher Wert kleiner ist, die für die Beförderung von Massengütern mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen die Anforderungen über die bauliche Festigkeit nach Absatz 1 erfüllen.

Regel XII/6 Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe
(MSC. 170(79); MSC. 216(82))

1 Interpr.2(10) Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber entworfen und vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen die folgenden Anforderungen entsprechend dem Umsetzungsplan nach Regel 3 erfüllen:

  1. Wasserdichte Querschotte zwischen den beiden vordersten Laderäumen und der Doppelboden des vordersten Laderaumes müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen, um einer Flutung des vordersten Laderaumes standzuhalten; bei der Festigkeitsberechnung sind auch die dynamischen Effekte des Vorhandenseins von Wasser im Laderaum entsprechend den "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieser Regel sind die "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" verbindlich.
  2. Aufgrund der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß Verstärkungen wasserdichter Querschotte und Doppelböden notwendig sind, um die Anforderungen von Absatz 1.1 zu erfüllen, können sich Beschränkungen folgender Art ergeben:
    1. Beschränkungen hinsichtlich der Verteilung des Ladungsgesamtgewichts zwischen den Laderäumen und
    2. Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Tragfähigkeit.
  3. Im Falle von Massengutschiffen, für die eine oder beide der Beschränkungen nach 1.2.1 beziehungsweise 1.2.2 in Betracht kommen, um die Anforderungen von Absatz 1.1 zu erfüllen, sind diese Beschränkungen dann einzuhalten, wenn feste Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber befördert werden.

2 Interpr.2(10) Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen in allen Bereichen in Doppelhüllenbauweise die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Tragende Versteifungskonstruktionen der Doppelhülle dürfen nicht innerhalb der Laderäume angeordnet sein.
  2. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen muss der senkrecht zur Außenhaut gemessene Abstand zwischen der Außenwand und der Innenwand an allen Konstruktionsspanten mindestens 1.000 mm betragen. Die Doppelhüllenkonstruktion muss den Zugang für die in Regel II-1/3-6 und in den sich auf sie beziehenden Technischen Vorschriften vorgesehene Überprüfung ermöglichen.
    1. Die im Folgenden beschriebenen Abstände müssen im Bereich von Querstreben, oberen und unteren Knieblechen des Querspantensystems oder Knieblechen des Längsspantensystems nicht eingehalten werden.
    2. Die Mindestbreite für den freien Durchgang durch Doppelhüllenräume im Bereich von Hindernissen wie Rohrleitungen oder senkrechten Leitern beträgt mindestens 600 mm.
    3. Weisen Innen- und/oder Außenhaut eine Querspantbauweise auf, so beträgt der Mindestabstand zwischen den Innenflächen der Spanten mindestens 600 mm.
    4. Weisen Innen- und Außenhaut eine Längsspantbauweise auf, so beträgt der Mindestabstand zwischen den Innenflächen der Spanten mindestens 800 mm. Außerhalb des parallelen Teils des Laderaums kann dieser Abstand verringert werden, wenn es die bauliche Anordnung erfordert; er darf jedoch in keinem Fall geringer als 600 mm sein.
    5. Der oben genannte Mindestabstand muss dem kleinsten Abstand entsprechen, der zwischen den angenommenen Linien gemessen wird, welche die Innenfläche der Spanten auf der Innen- und Außenhaut verbinden.

3 Interpr.2(10) Die Doppelhüllenräume dürfen mit Ausnahme der gegebenenfalls vorhandenen oberen Seitentanks nicht für die Beförderung von Ladung verwendet werden.

4 Interpr.2(10) Auf Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber, die für die Beförderung von festen Massengütern mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind,

  1. müssen Laderäume so konstruiert sein, dass alle vorgesehenen Ladungen mittels normaler Be- und Entladeausrüstungen und -verfahren be- und entladen werden können, ohne dass dabei Schäden entstehen, die die Sicherheit der Konstruktion beeinträchtigen könnten;
  2. muss ein wirksamer Anschluss zwischen der Außenhautkonstruktion und dem restlichen Schiffskörper sichergestellt werden und
  3. müssen Ladebereiche so konstruiert sein, dass das Versagen eines einzelnen Versteifungselements der Konstruktion nicht sofort zum Folgeversagen anderer Teile der Konstruktion und möglicherweise zum Versagen aller Versteifungsplatten führt.

Regel XII/7 Besichtigung und Instandhaltung von Massengutschiffen
(MSC. 170(79))

1 Interpr.2(10) Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut und 10 Jahre alt und älter sind, dürfen keine festen Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 oder darüber befördern, wenn die Schiffe nicht mit befriedigendem Ergebnis einer der nachstehenden Besichtigungen unterzogen worden sind:

  1. einer Erneuerungsbesichtigung entsprechend dem verschärften Besichtigungsprogramm während der Besichtigungen nach Regel XI-1/2 oder
  2. einer Besichtigung aller Laderäume in demselben Umfang, wie sie entsprechend dem verschärften Besichtigungsprogramm während Besichtigungen nach Regel XI-1/2 für Erneuerungsbesichtigungen vorgeschrieben ist.

2 Interpr.2(10) Massengutschiffe müssen den Instandhaltungsanforderungen nach Regel II-1/3-1 und den von der Organisation mit Entschließung MSC.169(79) angenommenen "Normen für die Überprüfung und Instandhaltung von Lukendeckeln auf Massengutschiffen durch Reedereien" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

Regel XII/8 Dokumentation für die Erfüllung der Bestimmungen für Massengutschiffe Interpr.2(10)
(MSC. 170(79))

1 In die nach Regel VI/7.2 vorgeschriebene Unterlage sind durch die Verwaltung oder in deren Auftrag Bestätigungen einzutragen, aus denen hervorgeht, dass die Regeln 4, 5, 6 und 7 erfüllt sind, je nachdem, welche dieser Regeln für das Schiff in Betracht kommen.

2 Jegliche Beschränkungen, die nach den Regeln 6 und 14 in Bezug auf die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber verfügt worden sind, sind in die Unterlage nach Absatz 1 einzutragen.

3 Ein Massengutschiff, für das Absatz 2 zutrifft, ist an der Außenhaut mittschiffs an Backbord und Steuerbord dauerhaft mit einem ausgemalten gleichseitigen Dreieck zu markieren, dessen Seiten 500 mm lang sind, dessen Spitze 300 mm unterhalb der Deckslinie liegt und das in einer zur Außenhaut kontrastierenden Farbe ausgeführt ist.

Regel XII/9 Vorschriften für Massengutschiffe, die aufgrund der Bauart ihrer Laderäume nicht die Regel XII/4.3 erfüllen können Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.2(10)
(MSC. 170(79))

Für Massengutschiffe, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, innerhalb der Anwendungsgrenzen der Regel 4.3 liegen und mit einer im Hinblick auf diese Regel unzureichenden Zahl wasserdichter Querschotte gebaut sind, kann die Verwaltung unter der Bedingung, dass diese Schiffe die nachstehenden Anforderungen erfüllen, Erleichterungen von der Anwendung der Regeln 4.3 und 6 gewähren:

  1. Statt der für den vordersten Laderaum vorgeschriebenen jährlichen Besichtigung gemäß dem verschärften Besichtigungsprogramm nach Regel XI-1/2 wird eine Besichtigung durchgeführt, wie sie in der genannten Regel für die Zwischenbesichtigung der Laderäume vorgeschrieben ist;
  2. alle Laderäume beziehungsweise Ladeförderbandtunnel sind mit einem Bilgenhauptalarmgerät ausgerüstet, das von der Verwaltung oder von einer von ihr nach Regel XI-1/1 anerkannten Organisation zugelassen ist und das einen hörbaren und sichtbaren Alarm auf der Brücke auslöst;
  3. sie führen eine detaillierte Darstellung darüber mit, was bei unterschiedlichen Laderaumflutungsszenarien auf dem betreffenden Schiff geschehen kann. Ergänzend zu dieser Darstellung werden detaillierte Anweisungen für Vorbereitungen zum Verlassen des Schiffes entsprechend den Vorgaben des Abschnitts 8 des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) mitgeführt, die auch als Grundlage für die Ausbildung der Besatzung und für Übungen zu benutzen sind.

Regel XII/10 Erklärung über die Dichte fester Massengutladung Interpr.2(10)
(MSC. 170(79))

1 Vor der Beladung von Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber hat der Verlader zusätzlich zu den nach Regel VI/2 vorgeschriebenen Angaben zur Ladung eine Erklärung über die Dichte der Ladung abzugeben.

2 Im Falle von Massengutschiffen, für die Regel 6 gilt, ist für alle Ladungen, deren Dichte laut Erklärung zwischen 1.250 kg/m3 und 1.780 kg/m3 liegt, die Dichte durch eine akkreditierte Prüfstelle festzustellen und zu bestätigen, es sei denn, diese Massengutschiffe erfüllen alle einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber.

Regel XII/11 Ladungsrechner Interpr.2(10)
(MSC. 170(79))

(Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt diese Regel für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber müssen mit einem Ladungsrechner ausgestattet sein, der in der Lage ist, nach Maßgabe der von der Organisation angenommenen Empfehlung Angaben über die Querkräfte und Biegemomente in den Längsverbänden zu liefern.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen spätestens bis zur ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes, die nach dem 1. Juli 1999 erfolgt, Absatz 1 erfüllen.

3 Massengutschiffe von weniger als 150 m Länge, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen mit einem Ladungsrechner ausgestattet sein, der in der Lage ist, Angaben über die Intaktstabilität des Schiffes zu liefern. Die Computerprogramme müssen von der Verwaltung für die Durchführung von Stabilitätsberechnungen zugelassen sein und für Prüfzwecke mit Standard-Ladefällen ausgestattet sein, die sich auf die genehmigten Stabilitätsbücher beziehen.

Regel XII/12 Wasserstandsmelder für Laderäume, Ballasttanks und trockene Räume Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.2(10)
(MSC.134(76); MSC. 170(79); MSC. 216(82))

(Diese Regel gilt für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Massengutschiffe sind wie folgt mit Wasserstandsmeldern auszurüsten:

  1. jeder Laderaum mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm auslöst, zum einen, wenn der Wasserstand über dem Innenboden in einem beliebigen Laderaum eine Höhe von 0,5 m erreicht, und zum anderen bei einem Wasserstand von nicht weniger als 15% der Höhe des Laderaums, spätestens jedoch bei einem Wasserstand von 2 m. Auf Massengutschiffen, auf die Regel 9.2 Anwendung findet, brauchen nur Melder mit der zuletzt genannten Alarmfunktion eingebaut zu werden. Die Wasserstandsmelder sind am achteren Ende der Laderäume anzubringen. Bei Laderäumen, die für die Aufnahme von Ballastwasser genutzt werden, darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut sein. Der optische Alarm muss zwischen den zwei verschiedenen in jedem einzelnen Laderaum erfassten Wasserständen deutlich unterscheiden;
  2. jeder Ballasttank, der vor dem nach Regel II-1/12 vorgeschriebenen Kollisionsschott gelegen ist, mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm auslöst, wenn die Flüssigkeit im Tank eine Höhe von höchstens 10% des Fassungsvermögens des Tanks erreicht. Es darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut werden, die bei Benutzung des Tanks eingeschaltet wird;
  3. jeder trockene Raum oder jede Leerzelle mit Ausnahme der Kettenkästen, von dem beziehungsweise von der sich mindestens ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm bei einem Wasserstand von 0,1 m über Deckshöhe auslöst. Derartige Alarmeinrichtungen brauchen in geschlossenen Räumen, deren Rauminhalt 0,1% des maximalen Wasserverdrängungsvolumens des Schiffes nicht überschreitet, nicht vorgesehen zu sein.

2 Die Alarmeinrichtungen nach Absatz 1, die einen akustischen und optischen Alarm auslösen, müssen auf der Kommandobrücke angeordnet sein.

3 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massengutschiffe müssen spätestens bei der ersten jährlichen Besichtigung, Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den Anforderungen dieser Regel entsprechen, je nachdem, welche der Besichtigungen zuerst fällig ist.

Regel XII/13 Verfügbarkeit von Pumpenanlagen Interpr.1176, Interpr.1464, Interpr.1572, Interpr.2(10)
(MSC.134(76); MSC. 170(79); MSC. 216(82))

(Diese Regel gilt für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Interpr.1464, Interpr.1572 Auf Massengutschiffen müssen die Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich mindestens ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, von einem leicht zugänglichen geschlossenen Raum aus in Gang gesetzt werden können, der von der Kommandobrücke oder von der Stelle aus, von der aus die Antriebsanlage gefahren wird, zugänglich ist, ohne dass dem Wetter ausgesetzte Freiborddecks oder Aufbaudecks überquert werden müssen. Werden zu diesen Tanks oder Bilgen führende Rohrleitungen durch das Kollisionsschott geführt, so kann eine fernbetätigte Bedienung der Ventile anstelle der Bedienung nach Regel II-1/12 akzeptiert werden, sofern die Anordnung dieser Ventilbedienungselemente der vorliegenden Regel entspricht.

2 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massengutschiffe müssen spätestens bei der ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den Anforderungen dieser Regel entsprechen, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2007.

Regel XII/14 Fahrtbeschränkungen im Fall eines oder mehrerer leerer Laderäume Interpr.2(10)
(MSC. 170(79))

Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung von Ladungen mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber entworfen sind, dürfen nach Erreichen eines Alters von 10 Jahren nicht mit einem zu weniger als 10% des höchstzulässigen Ladungsgewichts des Volllastzustands beladenen Laderaum verkehren, wenn sie nicht den Anforderungen für das Standhalten bei Flutung eines beliebigen Laderaumes nach Regel 5.1 und den von der Organisation mit Entschließung MSC.168(79) angenommenen "Normen und Kriterien für die Seitenverbände von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. Der anwendbare Volllastzustand für die Zwecke dieser Regel entspricht einer Last von mindestens 90% der Tragfähigkeit des Schiffes bei dem jeweils zugewiesenen Freibord.

Kapitel XIII
Überprüfung der Einhaltung

(MSC.366(93))

Regel XIII/1 Begriffsbestimmungen

1 Der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

2 Der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

3 Der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).

4 Der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

Regel XIII/2 Anwendung

Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel XIII/3 Überprüfung der Einhaltung

1 Jede Vertragsregierung unterliegt regelmäßigen Audits, welche die Organisation nach Maßgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.

2 Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.

3 Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation angenommenen Richtlinien.

4 Das Audit jeder Vertragsregierung

  1. erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
  2. wird in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.

Kapitel XIV Interpr.1562
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die in Polargewässern verkehren

(MSC 386(94))

Regel XIV/1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit Entschließung MSC.385(94) sowie mit der Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 1 angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung und den Teilen I-A und II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht, und der geändert werden kann, sofern

  1. Änderungen der auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils I-A des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
  2. Änderungen des Teils I-B des Polar Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.

2 Der Ausdruck "Antarktisgebiet" bezeichnet das Meeresgebiet südlich von 60° südlicher Breite.

3 Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58º00".0 nördlicher Breite und 042º00".0 westlicher Länge bis 64º37".0 nördlicher Breite, 035º27".0 westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67º03".9 nördlicher Breite, 026°33".4 westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70º49".56 nördlicher Breite und 008º59".61 westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73º31".6 nördlicher Breite und 019º01".0 östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68º38".29 nördlicher Breite und 043º23".08 östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kontinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il"pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056º37".1 westlicher Länge und von dort bis 58º00".0 nördlicher Breite, 042º00".0 westlicher Länge.

4 Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet.

5 Der Ausdruck "gebautes Schiff" bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel gelegt ist oder das sich in einem entsprechenden Bauzustand befindet.

6 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 vom Hundert des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

Regel XIV/2 Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel auf Schiffe Anwendung, die in Polargewässern verkehren und für die ein Zeugnis nach Kapitel I ausgestellt wurde.

2 Interpr.1562 Vor dem 1. Januar 2017 gebaute Schiffe müssen den einschlägigen Vorschriften des Polar Codes bis zur ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Januar 2018 entsprechen.

3 Bei der Anwendung des Teils I-A des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil I-B des Polar Codes berücksichtigt werden.

4 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Dennoch werden einer Vertragsregierung gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, dazu aufgefordert, im Einklang mit diesem Kapitel zu handeln, soweit dies zumutbar und durchführbar ist.

5 Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte oder Pflichten von Staaten nach dem Völkerrecht.

Regel XIV/3 Vorschriften für Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet

1 Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, müssen den auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil I-A des Polar Codes entsprechen und zusätzlich zu den Vorschriften der Regeln I/7, I/8, I/9 und I/10, soweit jeweils anwendbar, nach Maßgabe des Codes besichtigt werden und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden.

2 Schiffe, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, für die ein Zeugnis nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unterliegen den in den Regeln I/19 und XI-1/4 festgelegten Kontrollen. Zu diesem Zweck werden solche Zeugnisse so behandelt wie ein Zeugnis, das nach den Regeln I/12 oder I/13 ausgestellt wurde.

Regel XIV/4 Alternative Ausführungen und Anordnungen

1 Ziel dieser Regel ist es, eine Methodik zu alternativen Ausführungen und Anordnungen der Bauausführung, der Maschinen und der elektrischen Anlagen, des Brandschutzes sowie der Rettungsmittel und -vorrichtungen anzubieten.

2 Die Bauausführung und die Ausführungen und Anordnungen der Maschinen und elektrischen Anlagen, der Brandschutzmaßnahmen sowie der Rettungsmittel und -vorrichtungen dürfen von den in den Kapiteln 3, 6, 7 und 8 des Polar Codes niedergelegten normativen Vorschriften abweichen, sofern die alternativen Ausführungen und Anordnungen der Zielrichtung der betreffenden Ziel- und Funktionsvorschriften entsprechen und ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das mit dem nach den Vorschriften dieser Kapitel zu erreichenden gleichwertig ist.

3 Weichen die alternativen Ausführungen und Anordnungen von den normativen Vorschriften der Kapitel 3, 6, 7 und 8 des Polar Codes ab, so müssen eine technische Analyse, eine Bewertung und eine Zulassung der Ausführungen und Anordnungen auf der Grundlage der von der Organisation beschlossenen Richtlinien 2 durchgeführt werden.

4 Alle alternativen Ausführungen oder Anordnungen, die von den normativen Vorschriften abweichen, werden in das Zeugnis für Polarschiffe und das Betriebshandbuch für Polargewässer des Schiffes eingetragen, wie durch den Polar Code vorgeschrieben; hierbei werden auch die technischen und betrieblichen Maßnahmen sowie die Bedingungen für die gestattete Abweichung festgelegt.

_____
1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Entschließung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt zur Annahme des Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, verwiesen.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO-Regelwerken vorgesehen sind (MSC.1/Rundschreiben 1455), die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf die SOLAS-Kapitel II-1 und III (MSC.1/Rundschreiben 1212) und die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf Brandschutz (MSC/Rundschreiben 1002), soweit jeweils anwendbar, verwiesen.

Kapitel XV
Sicherheitsmaßnahmen für Schiffe, die Offshore-Servicepersonal befördern

(MSC.521(106))

Regel 1 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Offshore-Servicepersonal" (IP +) bezeichnet alle Personen, die zum Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an Bord anderer Schiffe und/oder Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, an Bord befördert oder untergebracht werden.

2 Der Ausdruck "IP-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.527(106) beschlossenen Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Offshore-Servicepersonal befördern, der geändert werden kann, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

3 Der Ausdruck "Offshore-Servicetätigkeiten" bezeichnet die Errichtung, die Instandhaltung, die Stilllegung, den Betrieb oder die Wartung von Offshore-Einrichtungen unter anderem im Zusammenhang mit der Erkundung und Gewinnung von Ressourcen durch den Erneuerbare-Energien- und den Kohlenwasserstoffsektor, Aquakulturen, Meeresbergbau oder ähnlichen Tätigkeiten.

4 Der Ausdruck "HSC-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.97(73) beschlossenen Internationalen Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, der geändert werden kann, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme von Kapitel I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

Regel 2 - Allgemeines

1 Wird im IP-Code auf Vorschriften für Fahrgastschiffe Bezug genommen, so gelten die entsprechenden Vorschriften für Frachtschiffe als erfüllt.

2 Für die Zwecke dieses Kapitels ist Offshore-Servicepersonal nicht wie Fahrgäste zu behandeln oder zu betrachten.

3 Wird in diesem Kapitel oder im IP-Code die Anzahl des Offshore-Servicepersonals als Parameter angegeben, so muss es sich bei dieser um die an Bord beförderte Gesamtzahl aus Offshore-Servicepersonal, Spezialkräften 1 und Fahrgästen handeln, wobei die Anzahl der Fahrgäste zwölf nicht überschreiten darf.

4 Ungeachtet des Absatzes 1 gilt im Fall von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die Kapitel X Anwendung findet, ungeachtet der Kapitel 2 bis 12 und 18 des HSC-Codes ein Schiff, für das die Zeugniserteilung nach den Vorschriften dieses Kapitels und des IP-Codes durchgeführt wurde, als Fahrzeug, das den Vorschriften der Kapitel 2 bis 12 und 18 des HSC-Codes entspricht.

Regel 3 - Anwendung

1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieses Kapitel Anwendung auf Frachtschiffe und Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, mit jeweils einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, die am oder nach dem 1. Juli 2024 gebaut worden sind und mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal befördern.

2 Vor dem 1. Juli 2024 gebaute Frachtschiffe, die von der Verwaltung nach den von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal zugelassen sind, müssen bis zur ersten Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Juli 2024 den Regeln III/1, III/2 (mit Ausnahme von Absatz 2.1.7), IV/7 und IV/8 des IP-Codes entsprechen.

3 Vor dem 1. Juli 2024 gebaute Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind und die von der Verwaltung nach den von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen ++ für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal zugelassen sind, müssen bis zur dritten Wiederholungsbesichtigung oder ersten Erneuerungsbesichtigung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, nach dem 1. Juli 2024 den Regeln III/1, III/2 (mit Ausnahme von Absatz 2.1.7), V/7 und V/8 des IP-Codes entsprechen.

4 Frachtschiffe und Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, die jeweils vor dem 1. Juli 2024 auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen von der Verwaltung nicht für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal zugelassen worden sind, müssen unabhängig von ihrem Baudatum diesem Kapitel und dem IP-Code entsprechen und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden, bevor sie mehr als zwölf Personen Offshore-Servicepersonal an Bord befördern.

5 Im Sinne dieses Kapitels bezieht sich der Ausdruck "gebaut" auf die Beschreibung in den Regeln:

  1. II-2/1.1.2.1, ergänzt durch Regel II-2/1.1.3 für Frachtschiffe;
  2. X/1.4, ergänzt durch Regel X/1.5 für Frachtschiffe, die Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind.

Regel 4 - Anwendung anderer Kapitel

1 Die in den anderen Kapiteln dieses Übereinkommens enthaltenen Regeln für Frachtschiffe finden auf die in Regel 3.1 beschriebenen Schiffe Anwendung, sofern nicht das vorliegende Kapitel Abweichungen von diesen Regeln vorsieht.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 gelten im Fall von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, auf die der HSC-Code Anwendung findet, die Regeln für Frachtschiffe dieses Codes, sofern nicht das vorliegende Kapitel Abweichungen von diesen Regeln vorsieht.

Regel 5 - Vorschriften

1 Schiffe und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, müssen:

  1. ein Zeugnis als Frachtschiff oder Frachtschiff, das ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug ist, nach Kapitel I, Kapitel VIII oder Kapitel X, soweit jeweils anwendbar, ausgestellt bekommen;
  2. den Vorschriften des IP-Codes entsprechen;
  3. zusätzlich zu den Vorschriften der Regeln I/8, I/9 und I/10 oder der Absätze 1.5 bis 1.9 des HSC-Codes, soweit jeweils anwendbar, nach Maßgabe des IP-Codes besichtigt werden und für sie muss hierüber ein Zeugnis ausgestellt werden.

2 Schiffe und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, auf die dieses Kapitel Anwendung findet, für die ein Zeugnis nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unterliegen jeweils den in den Regeln I/19 oder XI-1/4 und in Absatz 1.10 des HSC-Codes festgelegten Kontrollen. Zu diesem Zweck werden solche Zeugnisse so behandelt wie ein Zeugnis, das nach der Regel I/12 oder I/13 ausgestellt wurde.

________
+) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: "IP" steht für den englischen Ausdruck "industrial personnel".

++) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Es wird auf die Vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12 Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt (Entschließung MSC.418(97)) verwiesen.

1) Es wird auf den Code von 2008 über die Sicherheit von Spezialschiffen verwiesen.

.

ZeugnisseAnhang Interpr.1464

(MSC.91(72); MSC.99(73) und MSC.100(73); MSC.123(75) und MSC.124(75); Protokoll 1988; MSC. 152(78), MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 194(80), MSC 216(82), MSC. 227(82); MSC.256(84); MSC. 282(86); MSC. 283(86),MSC.338(91); MSC.344(91); MSC.380(94); MSC 392(95); MSC 395(95), MSC.496(105))

Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
(MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 194(80), MSC. 216(82); MSC 240(83); MSC.308(88); MSC.309(88); MSC.338(91); MSC.344(91); MSC 392(95); MSC 395(95), MSC.496(105), MSC.497(105))

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P) zu ergänzen

(Dienstsiegel)(Staat)

für Auslandfahrt/beschränkte Auslandfahrt 1

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

.....................................................................
(Name des Staates)

durch........................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 2

Name des Schiffes ...................................................................

Unterscheidungssignal ...................................................................

Heimathafen ...................................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt ...................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 ...................................................................

IMO-Nummer (1) ...................................................................

Baudatum:

Datum des Bauvertrags ...................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ...................................................................

Ablieferungsdatum ...................................................................

Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ...................................................................

Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen.

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/7 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass die Besichtigung ergeben hat,

2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens entspricht in Bezug auf

  1. Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinen, Kessel und sonstige Druckbehälter;
  2. Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
  3. folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angemarkt sind (Regel II-1/18) 4FreibordAnzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden, folgende wahlweise zu benutzende Räume einschließen
P1........................
P2........................
P3........................

2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend 1;

2.3 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.4 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind;

2.5 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;

2.6 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.7 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen;

2.8 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist;

2.10 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht;

2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 (1) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1;

2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist;

3 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 1 worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis .......................................................................................................................

Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.

gezeichnet: .....................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..............................................................................

Datum: ........................................................................

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f1 des Übereinkommens bis zum ................................................. als gültig anerkannt.

gezeichnet: .....................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..............................................................................

Datum: ........................................................................

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

________
1 Nichtzutreffendes streichen.
2 Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
3 Bei einem Schiff, welches das Seegebiet A3 befahren darf, ist der anerkannte mobile Satellitenfunkdienst in Klammern anzugeben.
4 Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden.
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems.

Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P)
(MSC.99(73) und MSC.100(73); MSC.123(75) und MSC.124(75); Protokoll 1988; MSC. 216(82), 227 (82); (MSC.256(84); MSC.258(84); MSC. 282(86); MSC. 283(86); MSC.338(91); MSC.344(91); MSC.456(101), MSC.496(105))

Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes .....................................................................................................................................

Unterscheidungssignal ...............................................................................................................................

Fahrgastzahl laut Zeugnis .........................................................................................................................

Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen ...................

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind ..........................................................................
BackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der Rettungsboote................................................
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können................................................
2.2Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/21 und LSA-Code, Abschnitt 4.5)................................................
2.3Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote(Regel III/43 1)................................................
2.4Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/21 und LSA-Code, Abschnitt 4.6)................................................
2.5Andere Rettungsboote................................................
2.5.1Anzahl................................................
2.5.2Typ................................................
3Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten)
3.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Suchscheinwerfern ausgerüstet sind
4Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
4.2Anzahl der schnellen Bereitschaftsboote
5Rettungsflöße
5.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1Anzahl der Rettungsflöße
5.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1Anzahl der Rettungsflöße
5.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
6Anzahl der Schiffsevakuierungssysteme (Marine Evacuation Systems, MES)
6.1Anzahl der Rettungsflöße, die diese bedienen können
6.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
7Rettungsgeräte
7.1Anzahl der Geräte
7.2Anzahl der Personen, die von ihnen getragen werden können
8Anzahl der Rettungsringe
9Anzahl der Rettungswesten (insgesamt)
9.1Anzahl der Rettungswesten für Erwachsene
9.2Anzahl der Rettungswesten für Kinder
9.3Anzahl der Rettungswesten für Kleinkinder
10Eintauchanzüge
10.1Gesamtzahl
10.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
11Anzahl der Wetterschutzanzüge
12Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel 2

3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

GegenstandVorhandene Ausstattung
1Hauptanlagen
1.1UKW-Funkanlage
1.1.1DSC-Kodierer
1.1.2DSC-Wachempfänger
1.1.3Sprechfunk
1.2GW-Funkanlage
1.2.1DSC-Kodierer
1.2.2DSC-Wachempfänger
1.2.3Sprechfunk
1.3GW/KW-Funkanlage
1.3.1DSC-Kodierer
1.3.2DSC-Wachempfänger
1.3.3Sprechfunk
1.4Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes
2Zweite Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land
3Einrichtungen zum Empfang von MSI sowie von Nachrichten im Zusammenhang mit Suche und Rettung
4EPIRB
5UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
5.1Tragbares UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
5.2In ein Überlebensfahrzeug eingebautes UKW-Sprechfunkgerät(Senden/Empfangen)
6Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung
6.1Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Radar-SART), deren Aufbewahrungsort eine schnelle Platzierung in einem Überlebensfahrzeug gestattet
6.2Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Radar-SART), die in einem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden
6.3AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART), deren Aufbewahrungsort eine schnelle Platzierung in einem Überlebens - fahrzeug gestattet
6.4AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART), die in einem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden

4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)

4.1Dopplung von Geräten....................................
4.2Landseitige Instandhaltung....................................
4.3Instandhaltungsmöglichkeit auf See....................................

5 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation

GegenstandVorhandene Ausstattung
1.1Magnetregelkompass 3
1.2Magnetreservekompass 3
1.3Kreiselkompass 3
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 3
1.5Tochterkreiselpeilkompass 3
1.6Kursregel- oder Bahnführungssystem 3
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 3
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kurs und Peilungen
1.9Steuerkurstransmitter (THD) 3
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) 4
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS
2.3Nautische Veröffentlichungen
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/bordeigener Mehrsystem-Funknavigationsempfänger 3, 4
3.29-GHz-Radaranlage 3
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz 4 3
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) 3
3.5Automatische Zielverfolgungshilfe 3
3.6Zweite automatische Zielverfolgungshilfe 3
3.7Elektronische Plotthilfe 3
4.1Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
4.2System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
5Schiffsdatenschreiber (VDR)
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 3
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 3
7Echolotanlage 3
8.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand 3, 4
8.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 3
9Schallsignal-Empfangsanlage 3
10Telefon zum Notruderstand 3
11Tagsignalscheinwerfer 3
12Radarreflektor 3
13Internationales Signalbuch
14IAMSAR-Handbuch, Band III
15Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

______________
1) Es wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1). Juli 1998 gebaut wurden.
2) Mit Ausnahme derjenigen, die im LSA-Code, Absätze 4.1.5.1.24, 4.4.8.31 und 5.1.2.2.13 vorgeschrieben sind.
3) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind nach Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.
4) Nichtzutreffendes bitte streichen.


Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 216(82); MSC 240(83); MSC.308(88); MSC.309(88); MSC.338(91); MSC.344(91); MSC 392(95); MSC 395(95))

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

..................................................................................................................................
(Name des Staates)

durch...................................................................................................................................................................... (ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff1

Name des Schiffes.................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.............................................................................................................................................

Heimathafen...........................................................................................................................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt....................................................................................................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2......................................................................................................

IMO-Nummer.....................................................................................................................................................

Schiffstyp 3

Massengutschiff

Öltankschiff.

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als dieoben genannten Typen.

Baudatum:

Datum des Bauvertrags .....................................................................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand
.............................................................................................................................................................................

Ablieferungsdatum .............................................................................................................................................

Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ............................................................................................................................................................................

Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen.

Hiermit wird bescheinigt,

1. dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/10 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2. dass die Besichtigung ergeben hat,

  1. dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung, wie in der genannten Regel bezeichnet, zufriedenstellend ist und das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen und Brandschutzpläne) entspricht;
  2. dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und ............... als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend; 3

3. dass die letzten beiden Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens am ...................................................................... und am ........................................................................ stattgefunden haben (Daten);

4. dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 3 worden ist;

5. dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach Regel II-1/55/II-2/173 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 3;

6. dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes 3 beigefügt/nicht beigefügt 3 ist.

Dieses Zeugnis gilt bis................................................................... 4 vorbehaltlich der jährlichen und Zwischenbesichtigungen und der Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens in Übereinstimmung mit Regel I/10 des Übereinkommens.
Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:.............................................................................
(TT. MM. JJJJ)
Ausgestellt in......................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung)
.........................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
Vermerk für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/10 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Jährliche Besichtigung:gezeichnet: ..................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ............................................................................................................................
Datum: .......................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche/Zwischenbesichtigung 3:gezeichnet: ..................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ............................................................................................................................
Datum: .......................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche/Zwischenbesichtigung 3:gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche Besichtigung:gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Jährliche/Zwischenbesichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii

Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 3 nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk für Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens 5

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/10 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Erste Überprüfung:gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Zweite Überprüfung:gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und wenn Regel I/14 Buchstabe c Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum .......................................................... als gültig anerkannt.

gezeichnet: .................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten

Ort: ...........................................................................................................................
Datum: ......................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und wenn Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum .......................................................... als gültig anerkannt.

gezeichnet: ...............................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .........................................................................................................................
Datum: ....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f 3 des Übereinkommens bis zum .......................................... als gültig anerkannt.

gezeichnet: ...............................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Regel I/14 Buchstabe h Anwendung findet

Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der .........................................................

gezeichnet: .................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ...........................................................................................................................
Datum: ......................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ..........................................................
gezeichnet: .................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ...........................................................................................................................
Datum: ......................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
____________
1) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

2) Nur für Öl-, Chemikalien- und Gastankschiffe.

3) Nichtzutreffendes streichen.

4) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde.

5) Es können zusätzliche Überprüfungen vorgesehen werden.


Muster des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(Protokoll 1988; MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 216(82); MSC 240(83); MSC.308(88); MSC.309(88); MSC.338(91); MSC.344(91), MSC.496(105), MSC.497(105))

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E) zu ergänzen

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

........................................................................
(Name des Staates)

durch.........................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 1

Name des Schiffes ...........................................

Unterscheidungssignal ...........................................

Heimathafen ...........................................

Bruttoraumzahl/-gehalt ...........................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2 ...........................................

Länge des Schiffes (Regel III/3.12) ...........................................

IMO-Nummer(1) ...........................................

Schiffstyp 3

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als die oben genannten Typen

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ............................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/8 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass die Besichtigung ergeben hat,

2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.2 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind;

2.3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;

2.4 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.5 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist;

2.6 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht;

2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel / den Regeln II-2/17 / III/38 (3) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 3;

2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 3 beigefügt/nicht beigefügt 3 ist;

3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit Regel III/26.1.1.1 4 innerhalb der Grenzen des Einsatzgebiets .............................. eingesetzt wird;

4 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 3 worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis ............ 5 vorbehaltlich der jährlichen und regelmäßigen Besichtigungen in Übereinstimmung mit Regel I/8 des Übereinkommens.

Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk für jährliche und regelmäßige Besichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/8 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche/regelmäßige 3 Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche/regelmäßige 3 Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Jährliche/regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii

Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche/regelmäßige 3 Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche/regelmäßige 3 Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und wenn Regel I/14 Buchstabe c Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet
Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f3 des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.

gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Regel I/14 Buchstabe h Anwendung findet

Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der .....................................
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der .....................................
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

________
1) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Nur für Öl-, Chemikalien- und Gastankschiffe.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Sofern selbstaufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote an Bord sind, wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden.
5) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde.
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems.

Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E)
(MSC.99(73) und MSC.100(73); Protokoll 1988; MSC. 152(78), MSC 154(78), MSC. 170(79), MSC. 171(79); MSC. 216(82), MSC 227(82); MSC.256(84); MSC.258(84); MSC. 282(86); MSC. 283(86); MSC.338(91); MSC.344(91); MSC.380(94); MSC.456(101), MSC.496(105))

Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes ..........................................................................................................................

Unterscheidungssignal....................................................................................................................

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind .......................................
BackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der mit Davits auszusetzenden Rettungsboote
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
2.2Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/43 1)
2.3Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.6)
2.4Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)
2.5Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA Code, Abschnitt 4.9)
2.6Andere Rettungsboote
2.6.1Anzahl
2.6.2Typ................................................
3Gesamtzahl der Frei-Fall-Rettungsboote........................
3.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können........................
3.2Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.7)........................
3.3Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)........................
3.4Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9)........................
4Anzahl der Motorrettungsboote (in der unter 2 und 3 angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten)........................
4.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Suchscheinwerfern ausgerüstet sind........................
5Anzahl der Bereitschaftsboote........................
5.1Anzahl der Boote, die in der unter 2 und 3 angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind........................
6Rettungsflöße........................
6.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind........................
6.1.1Anzahl der Rettungsflöße........................
6.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können........................
6.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind........................
6.2.1Anzahl der Rettungsflöße........................
6.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können........................
6.3Anzahl der in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsflöße........................
7Anzahl der Rettungsringe........................
8Anzahl der Rettungswesten........................
9Eintauchanzüge........................
9.1Gesamtzahl........................
9.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen........................
10Anzahl der Wetterschutzanzüge........................

3 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation

GegenstandVorhandene Ausstattung
1.1Magnetregelkompass 2
1.2Magnetreservekompass 2
1.3Kreiselkompass 2
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 2
1.5Tochterkreiselpeilkompass 2
1.6Kursregel- oder Bahnführungssystem 2
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 2
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kurs und Peilungen
1.9Steuerkurstransmitter (THD) 2
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) 3
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS
2.3Nautische Veröffentlichungen
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/bordeigener Mehrsystem-Funknavigationsempfänger 2, 3
3.29-GHz-Radaranlage 2
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz 3 2
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) 2
3.5Automatische Zielverfolgungshilfe 2
3.6Zweite automatische Zielverfolgungshilfe 2
3.7Elektronische Plotthilfe 2
4.1Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
4.2System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
5.1Schiffsdatenschreiber (VDR) 3
5.2Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR) 3
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 2
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 2
7Echolotanlage 2
8.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand 2, 3
8.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 2
9Schallsignal-Empfangsanlage 2
10Telefon zum Notruderstand 2
11Tagsignalscheinwerfer 2
12Radarreflektor 2
13Internationales Signalbuch
14IAMSAR-Handbuch, Band III
15Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

________
1 Sofern selbstaufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote an Bord sind, wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden.
2 Ausrüstungsalternativen, die diese Vorschriften erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.
3 Nichtzutreffendes streichen.


Muster des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(MSC. 170(79), MSC 171(79); MSC.338(91); MSC.344(91), MSC.496(105), MSC.497(105))

Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Funk-Sicherheit (Muster R) zu ergänzen

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

............................................................................
(Name des Staates)

durch.....................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 1

Name des Schiffes .........................................

Unterscheidungssignal ..............................................................

Heimathafen ..............................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt ..............................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 2 ..............................................................

IMO-Nummer (1) ..............................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde ...................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel I/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass die Besichtigung ergeben hat,

2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.2 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen;

3 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 3 worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis ............ 4 vorbehaltlich der regelmäßigen Besichtigungen in Übereinstimmung mit Regel I/9 des Übereinkommens.

Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk für jährliche und regelmäßige Besichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/9 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii

Hiermit wird bescheinigt, dass eine regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und Regel I/14 Buchstabe c Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f3 des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Regel I/14 Buchstabe h Anwendung findet

Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ..............................
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ..............................
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

________
1) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Bei einem Schiff, welches das Seegebiet A3 befahren darf, ist der anerkannte mobile Satellitenfunkdienst in Klammern anzugeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.
4) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde.
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems.

Ausrüstungszeugnis zur Funk-Sicherheit von Frachtschiffen (Muster R)
(MSC.123(75) und MSC.124(75); MSC.256(84); MSC.258(84); MSC.338(91); MSC.344(91), MSC.496(105))

Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes ...........................................................................

Unterscheidungssignal ...........................................................................

Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen .....

2 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

GegenstandVorhandene Ausstattung
1Hauptanlagen
1.1UKW-Funkanlage
1.1.1DSC-Kodierer
1.1.2DSC-Wachempfänger
1.1.3Sprechfunk
1.2GW-Funkanlage
1.2.1DSC-Kodierer
1.2.2DSC-Wachempfänger
1.2.3Sprechfunk
1.3GW/KW-Funkanlage
1.3.1DSC-Kodierer
1.3.2DSC-Wachempfänger
1.3.3Sprechfunk
1.4Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunkdienstes
2Zweite Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff- Land
3Einrichtungen zum Empfang von MSI sowie von Nachrichten im Zusammenhang mit Suche und Rettung
4EPIRB
5UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
5.1Tragbares UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
5.2In ein Überlebensfahrzeug eingebautes UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)
6Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung
6.1Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Radar-SART), deren Aufbewahrungsort eine schnelle Platzierung in einem Überlebensfahrzeug gestattet
6.2Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Radar-SART), die in einem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden
6.3AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART), deren Aufbewahrungsort eine schnelle Platzierung in einem Überlebensfahrzeug gestattet
6.4AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART), die in einem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden

3 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)

3.1 Dopplung von Geräten ...........................................................................

3.2 Landseitige Instandhaltung ...........................................................................

3.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See ...........................................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)



Muster des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(MSC.344(91); MSC 395(95), MSC.497(105))

Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) zu ergänzen

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

.........................................................................
(Name des Staates)

durch............................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 1

Namedes Schiffes ...........................................................................

Unterscheidungssignal ...........................................................................

Heimathafen ...........................................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt ...........................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen) 2 ...........................................................................

Länge des Schiffes (Regel III/3.12) ...........................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 ...........................................................................

IMO-Nummer (1) ...........................................................................

Schiffstyp 4 ...........................................................................

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als die oben genannten Typen

Baudatum:

Datum, des Bauvertrags ...........................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ..................................................................

Ablieferungsdatum ................................................

Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ..............................................

Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen.

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regeln I/8, I/9 und I/10 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass die Besichtigung ergeben hat,

2.1 dass der Zustand der Bauausführung, der Maschinen und der Ausrüstung, wie in Regel I/10 bezeichnet zufriedenstellend ist und dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht;

2.2 dass das Schiff Teil G des Kapitels II-1 des Übereinkommens entspricht und als Brennstoff verwendet/nicht zutreffend 4;

2.3 dass die letzten beiden Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens am ............. und am ............ stattgefunden haben (Daten);

2.4 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.5 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind;

2.6 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;

2.7 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.8 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen;

2.9 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.10 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist;

2.11 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht;

2.12 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regel II-1/55/II-2/17/III/38 4 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4;

2.13 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen4 beigefügt/nicht beigefügt4 ist;

3 dass das Schiff in Übereinstimmung mit Regel III/26.1.1.15 innerhalb der Grenzen des Einsatzgebiets .................................... eingesetzt wird;

4 dass ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt 4 worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis ............ 6 vorbehaltlich der jährlichen Besichtigungen, Zwischenbesichtigungen und regelmäßigen Besichtigungen sowie der Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens in Übereinstimmung mit den Regeln I/8, I/9 und I/10 des Übereinkommens.

Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

Vermerk über jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen betreffend die Bauausführung, Maschinen und Ausrüstung nach Nummer 2.1 dieses Zeugnisses

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/10 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 4:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung 4:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Jährliche Besichtigung/Zwischenbesichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii

Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche Besichtigung/eine Zwischenbesichtigung 4 nach den Regeln I/10 und I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk über Überprüfungen der Außenseite des Schiffsbodens 7

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Überprüfung nach Regel I/10 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Erste Überprüfung: gezeichnet:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Zweite Überprüfung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk über jährliche und regelmäßige Besichtigungen betreffend die Rettungsmittel und andere Ausrüstungen nach den Nummern 2.3, 2.4, 2.5, 2.8 und 2.9 dieses Zeugnisses

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/8 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche/regelmäßige 4 Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche/regelmäßige 4 Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Jährliche Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Jährliche/regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii

Hiermit wird bescheinigt, dass eine jährliche/regelmäßige 4 Besichtigung nach den Regeln I/8 und I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk über regelmäßige Besichtigungen betreffend die Funkanlagen nach den Nummern 2.6 und 2.7 dieses Zeugnisses

Hiermit wird bescheinigt, dass eine Besichtigung nach Regel I/9 des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.

Regelmäßige Besichtigung: gezeichnet:

Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Regelmäßige Besichtigung:gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Regelmäßige Besichtigung nach Regel I/14 Buchstabe h Ziffer iii

Hiermit wird bescheinigt, dass eine regelmäßige Besichtigung nach den Regeln I/9 und I/14 Buchstabe h Ziffer iii des Übereinkommens ergeben hat, dass das Schiff den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und Regel I/14 Buchstabe c Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen worden ist und Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet

Das Schiff entspricht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens, und dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f4 des Übereinkommens bis zum ............ als gültig anerkannt.
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

Vermerk zur Verschiebung des Jahresdatums, wenn Regel I/14 Buchstabe h Anwendung findet

Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ..........................
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)


Nach Regel I/14 Buchstabe h des Übereinkommens ist das neue Jahresdatum der ..........................
gezeichnet: .................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .................................................

Datum: .................................................

(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

________
1) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Nur für Öl-, Chemikalien- und Gastankschiffe.
3) Bei einem Schiff, welches das Seegebiet A3 befahren darf, ist der anerkannte mobile Satellitenfunkdienst in Klammern anzugeben.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Sofern selbstaufrichtende teilweise geschlossene Rettungsboote an Bord sind, wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden.
6) Einzutragen ist das Ablaufdatum, wie es nach Regel I/14 Buchstabe a des Übereinkommens von der Verwaltung festgelegt wurde. Tag und Monat dieses Datums entsprechen dem Jahresdatum im Sinne der Regel I/2 Buchstabe n des Übereinkommens, sofern es nicht nach Regel I/14 Buchstabe h geändert wurde.
7) Es können zusätzliche Überprüfungen vorgesehen werden.
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems.



Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C)
(MSC.99(73) und MSC.100(73); MSC.123(75) und MSC.124(75); Protokoll 1988; MSC. 216(82), 227 (82); (MSC.256(84); MSC.258(84); MSC. 282(86); MSC. 283(86); MSC.338(91); MSC.344(91); MSC.456(101), MSC.496(105))

Ausrüstungsverzeichnis nach Maßgabe des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes ...................................................................................

Unterscheidungssignal .............................................................................

Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen ........

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind ..........................................................................
BackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der mit Davits auszusetzenden Rettungsboote................................................
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können................................................
2.2Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/43 1................................................
2.3Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.6)................................................
2.4Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)................................................
2.5Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9)................................................
2.6Andere Rettungsboote................................................
2.6.1Anzahl................................................
2.6.2Typ................................................
3Gesamtzahl der Frei-Fall-Rettungsboote.....................................................
3.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.....................................................
3.2Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.7).....................................................
3.3Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8).....................................................
3.4Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9).....................................................
4Anzahl der Motorrettungsboote (in der unter 2 und 3 angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten).....................................................
4.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Suchscheinwerfern ausgerüstet sind.....................................................
5Anzahl der Bereitschaftsboote.....................................................
5.1Anzahl der Boote, die in der unter 2 und 3 angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind.....................................................
6Rettungsflöße.....................................................
6.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind.....................................................
6.1.1Anzahl der Rettungsflöße.....................................................
6.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.....................................................
6.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind.....................................................
6.2.1Anzahl der Rettungsflöße.....................................................
6.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können.....................................................
6.3Anzahl der in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsflöße.....................................................
7Anzahl der Rettungsringe.....................................................
8Anzahl der Rettungswesten.....................................................
9Eintauchanzüge.....................................................
9.1Gesamtzahl.....................................................
9.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen.....................................................
10Anzahl der Wetterschutzanzüge.....................................................

3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

GegenstandVorhandene Ausstattung
1Hauptanlagen........................
1.1UKW-Funkanlage........................
1.1.1DSC-Kodierer........................
1.1.2DSC-Wachempfänger........................
1.1.3Sprechfunk........................
1.2GW-Funkanlage........................
1.2.1DSC-Kodierer........................
1.2.2DSC-Wachempfänger........................
1.2.3Sprechfunk........................
1.3GW/KW-Funkanlage........................
1.3.1DSC-Kodierer........................
1.3.2DSC-Wachempfänger........................
1.3.3Sprechfunk........................
1.4Schiffs-Erdfunkstelle eines anerkannten mobilen Satellitenfunk dienstes........................
2Zweite Einrichtung zur Auslösung von Notalarmen der Richtung Schiff-Land........................
3Einrichtungen zum Empfang von MSI sowie von Nachrichten im Zusammenhang mit Suche und Rettung........................
4EPIRB........................
5UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)........................
5.1Tragbares UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)........................
5.2In ein Überlebensfahrzeug eingebautes UKW-Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen)........................
6Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung........................
6.1Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Radar-SART), deren Aufbewahrungsort eine schnelle Platzierung in einem Über - lebensfahrzeug gestattet........................
6.2Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (Radar-SART), die in einem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden........................
6.3AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART), deren Aufbewahrungsort eine schnelle Platzierung in einem Überlebens - fahrzeug gestattet........................
6.4AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART), die in einem Überlebensfahrzeug aufbewahrt werden........................

4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Regeln IV/15.6 und 15.7)

4.1 Dopplung von Geräten ..........................................................................................................

4.2 Landseitige Instandhaltung ...................................................................................................

4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See .....................................................................................

5 Nähere Angaben zu den Systemen und der Ausrüstung für die Navigation

GegenstandVorhandene Ausstattung
1.1Magnetregelkompass 2
1.2Magnetreservekompass 2
1.3Kreiselkompass 2
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 2
1.5Tochterkreiselpeilkompass 2
1.6Kursregel- oder Bahnführungssystem 2
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 2
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kurs und Peilungen
1.9Steuerkurstransmitter (THD) 2
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) 3
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS
2.3Nautische Veröffentlichungen
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen
3.1Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/bordeigener Mehrsystem-Funknavigationsempfänger 2, 3
3.29-GHz-Radaranlage 2
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz 3) 2
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) 2
3.5Automatische Zielverfolgungshilfe 2
3.6Zweite automatische Zielverfolgungshilfe 2
3.7Elektronische Plotthilfe 2
4.1Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
4.2System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
5.1Schiffsdatenschreiber (VDR) 3
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 2
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 2
7Echolotanlage 2
8.1Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand 2, 3
8.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 2
9Schallsignal-Empfangsanlage 2
10Telefon zum Notruderstand 2
11Tagsignalscheinwerfer 2
12Radarreflektor 2
13Internationales Signalbuch
14IAMSAR-Handbuch, Band III
15Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS)

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

________
1) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden.
2) Ausrüstungsalternativen, die diese Vorschriften erfüllen, sind gemäß Regel V/19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.


Form des Ausnahmezeugnisses
(MSC.338(91); MSC.344(91))

Ausnahmezeugnis

(Dienstsiegel)(Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

.............................................................................................................................
(Name des Staates)

durch................................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff1

Name des Schiffes.............................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.........................................................................................................................................

Heimathafen.......................................................................................................................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt........................................................................................................................................

IMO-Nummer...................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

daß das Schiff aufgrund der Ermächtigung in Regel.....................des Übereinkommens von den Vorschriften ...............................................................................................des Übereinkommens befreit ist.

Etwaige Bedingungen, unter denen das Ausnahmezeugnis erteilt wird: .......................................................................................................................................................................

Etwaige Reisen, für die das Ausnahmezeugnis erteilt wird: .......................................................................................................................................................................

Dieses Zeugnis gilt bis.............................................. vorbehaltlich der Gültigkeit des ...............................................................Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.
Ausgestellt in.......................................................................................................................................................................... (Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
.........................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)



Vermerk zur Verlängerung des Zeugnisses, wenn es weniger als 5 Jahre gültig ist und wenn Regel I/14 Buchstabe c Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe c des Übereinkommens bis zum .......................................................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des ............................................................ Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.

gezeichnet: ..................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ............................................................................................................................
Datum: .......................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk, wenn die Erneuerungsbesichtigung abgeschlossen wurde und wenn Regel I/14 Buchstabe d Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe d des Übereinkommens bis zum .......................................................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des ................................................ Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.

gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Vermerk zur Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zum Erreichen des Besichtigungshafens oder um eine Nachfrist, wenn Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f Anwendung findet

Dieses Zeugnis wird nach Regel I/14 Buchstabe e oder I/14 Buchstabe f 2 des Übereinkommens bis zum .......................................... als gültig anerkannt, vorbehaltlich der Gültigkeit des........................................ Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.

gezeichnet: ................................................................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten

Ort: ..........................................................................................................................
Datum: .....................................................................................................................


(Siegel bzw. Stempel der Behörde)

________
1) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

2) Nichtzutreffendes streichen.


Muster des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe
(MSC.170(79); MSC. 239(83); MSC.308(88); MSC.338(91); MSC.344(91), MSC.496(105))

Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Fahrgastschiffsicherheit (Muster P) zu ergänzen

(Dienstsiegel)(Staat)

für Auslandfahrt/beschränkte Auslandfahrt 1

Ausgestellt nach den Vorschriften des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
in seiner zuletzt geänderten Fassung

im Namen der Regierung von

................................................................
(Name des Staates)

durch...................................................................................................
(ermächtigte Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff 2

Name des Schiffes .................................................................................................................................

Unterscheidungssignal ..........................................................................................................................

Heimathafen ..........................................................................................................................................

Bruttoraumzahl/-gehalt .......................................................................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2) 3 ..................................................

IMO-Nummer(1) ..................................................................................................................................

Baudatum:

Datum des Bauvertrags ......................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand ......................................................................................

Ablieferungsdatum.......................................................

Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ..............

Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen.

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel VIII/9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Vorschriften des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht und

2.1 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens entspricht in Bezug auf

  1. Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinen, Kessel und sonstige Druckbehälter, einschließlich der Reaktor-Antriebsanlage und des Kollisionsschutzaufbaus;
  2. Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
  3. folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angemarkt sind (Regel II-1/18) 4FreibordAnzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden, folgende wahlweise zu benutzende Räume einschließen
P1......................................................
P2......................................................
P3......................................................

2.2 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.3 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Strahlenschutzsysteme und -ausrüstung entspricht;

2.4 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind;

2.5 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät ausgerüstet ist;

2.6 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.7 dass die Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens vorhanden sind und diesen in ihrer Wirkungsweise entsprechen;

2.8 dass das Schiff den Vorschriften des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern und Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der geltenden Fassung ausgerüstet ist;

2.10 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Vorschriften des Übereinkommens entspricht;

2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/55 / II-2/17 / III/38 (1) des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 1;

2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen von Maschinen und elektrischen Anlagen/des Brandschutzes/der Rettungsmittel und -vorrichtungen 1 beigefügt/nicht beigefügt 1 ist.

Dieses Zeugnis gilt bis ..........................................................................................................................................

Abschlussdatum der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ............ (TT/MM/JJJJ)

Ausgestellt in
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
(Datum der Ausstellung)(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Behörde)

________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Die Angaben zum Schiff können auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
3) Bei einem Schiff, welches das Seegebiet A3 befahren darf, ist der anerkannte mobile Satellitenfunkdienst in Klammern anzugeben.
4) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden.
(1) Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr: Nach Maßgabe des von der Organisation mit Entschließung A.1117(30) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-Systems.



Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe
(Form PNUC)

(MSC. 170(79); MSC.256(84); MSC. 282(86); MSC.338(91); MSC.344(91))

(weggefallen)

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