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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.291(87)
Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 23 vom 23.07.2012 S. 690)



Siehe 24. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. Mai 2010)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner siebenundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2011 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;

3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2012 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

1 Nach Regel 3-10 wird folgende neue Regel 3-11 angefügt:

"Regel 3-11 Korrosionsschutz für Ladeöltanks von Rohöltankschiffen

1 Absatz 3 findet Anwendung auf Rohöltankschiffe im Sinne der Begriffsbestimmung in Regel 1 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem genannten Übereinkommen von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit,

  1. für die der Bauvertrag am oder nach dem 1. Januar 2013 geschlossen wird;
  2. falls kein Bauvertrag vorliegt, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 2013 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden oder
  3. die am oder nach dem 1. Januar 2016 abgeliefert werden.

2 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Tank-Massengutschiffe oder Chemikalientankschiffe im Sinne der Begriffsbestimmungen in den jeweiligen Regeln 1 der Anlagen I und II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem genannten Übereinkommen. Im Sinne dieser Regel umfasst der Ausdruck Chemikalientankschiffe auch Chemikalientankschiffe, die für die Beförderung von Öl zugelassen sind.

3 Alle Ladeöltanks von Rohöltankschiffen müssen

  1. beim Bau des Schiffes mit einem Schutzanstrich versehen werden, welcher der vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.288(87) angenommenen "Leistungsnorm für Schutzanstriche für Ladeöltanks von Rohöltankschiffen" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entspricht, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden, oder
  2. geschützt werden durch alternative Korrosionsschutzmittel oder durch die Verwendung korrosionsbeständiger Werkstoffe zur Erhaltung der erforderlichen baulichen Widerstandsfähigkeit über einen Zeitraum von 25 Jahren gemäß der vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.289(87) angenommenen "Leistungsnorm für alternative Korrosionsschutzmittel für Ladeöltanks von Rohöltankschiffen" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

4 Die Verwaltung kann ein Rohöltankschiff von der Befolgung der Vorschriften des Absatzes 3 befreien und zu Prüfzwecken die Verwendung neuartiger Prototypvarianten des in Absatz 3.1 beschriebenen Schutzanstrichsystems zulassen, sofern für diese geeignete Kontrollen, eine regelmäßige Bewertung und die Feststellung der Notwendigkeit vorgesehen ist, ob sofortige Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, wenn das System ausfällt oder ausfallen könnte. Eine solche Befreiung muss in ein Ausnahmezeugnis eingetragen werden.

5 Die Verwaltung kann ein Rohöltankschiff von der Befolgung der Vorschriften des Absatzes 3 befreien, wenn das Schiff ausschließlich für die Beförderung von Ladung und den Ladebetrieb gebaut ist, die nicht zu Korrosion führen. Eine solche Befreiung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, müssen in ein Ausnahmezeugnis eingetragen werden."

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

2 In Absatz 2.2 wird am Ende des Unterabsatzes .4 das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt, am Ende des Unterabsatzes .5 wird der Punkt gestrichen und das Wort "und" angefügt, nach Unterabsatz .5 wird folgender neuer Unterabsatz .6 angefügt:

".6 der Regel 4.5.7.1."

Teil B
Brand- und Explosionsverhütung

Regel 4 - Entzündungswahrscheinlichkeit

3 Der bisherige Absatz 5.7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.7 Gasmessung

5.7.1 Tragbare Messgeräte

Tankschiffe müssen mit mindestens einem tragbaren Gerät zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen zusammen mit ausreichenden Ersatzteilen ausgerüstet sein. Geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung solcher Geräte müssen vorhanden sein.

5.7.2 Einrichtungen für die Gasmessung in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen

5.7.2.1 Geeignete tragbare Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren Dampfkonzentrationen müssen vorhanden sein. Bei der Auswahl dieser Geräte ist ihre Verwendung in Verbindung mit den in Absatz 5.7.2.2 bezeichneten fest eingebauten Gasentnahmeleitungssystemen zu berücksichtigen.

5.7.2.2 Kann die Atmosphäre in Doppelhüllenräumen nicht zuverlässig mit Hilfe flexibler Gasentnahmeschläuche gemessen werden, so müssen diese Räume mit fest eingebauten Gasentnahmeleitungen ausgerüstet sein. Die Anordnung solcher Leitungssysteme muss der Konstruktion solcher Räume angepasst sein.

5.7.2.3 Die Werkstoffe, aus denen die Gasentnahmeleitungen bestehen, sowie ihre Abmessungen müssen so beschaffen sein, dass eine Einschränkung der Funktion vermieden wird. Werden Kunststoffe verwendet, so müssen sie elektrisch leitend sein.

 "5.7 Gasmessung und Aufspüren von Gasen

5.7.1 Tragbare Messgeräte

Tankschiffe müssen mindestens mit einem tragbaren Gerät zum Messen von Sauerstoff und einem tragbaren Gerät zum Messen entzündbarer Dampfkonzentrationen zusammen mit ausreichenden Ersatzteilen ausgerüstet sein. Geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung solcher Geräte müssen vorhanden sein.

5.7.2 Einrichtungen für die Gasmessung in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen

5.7.2.1 Geeignete tragbare Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren Dampfkonzentrationen in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen müssen vorhanden sein. Bei der Auswahl dieser Geräte ist ihre Verwendung in Verbindung mit den in Absatz 5.7.2.2 bezeichneten fest eingebauten Gasentnahmeleitungssystemen zu berücksichtigen.

5.7.2.2 Kann die Atmosphäre in Doppelhüllenräumen nicht zuverlässig mit Hilfe flexibler Gasentnahmeschläuche gemessen werden, so müssen diese Räume mit fest eingebauten Gasentnahmeleitungen ausgerüstet sein. Die Anordnung derartiger Leitungssysteme muss der Konstruktion solcher Räume angepasst sein.

5.7.2.3 Die Werkstoffe, aus denen die Gasentnahmeleitungen bestehen, sowie ihre Abmessungen müssen so beschaffen sein, dass eine Einschränkung der Funktion vermieden wird. Werden Kunststoffe verwendet, so müssen sie elektrisch leitend sein.

5.7.3 Einrichtungen für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas in Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen von Öltankschiffen

5.7.3.1 Zusätzlich zu den Vorschriften in den Absätzen 5.7.1 und 5.7.2 müssen am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaute Öltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit mit einem fest eingebauten System zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas, das dem Code für Brandsicherheitssysteme entspricht, ausgerüstet sein, um die Kohlenwasserstoffgaskonzentrationen in allen Ballasttanks und Leerräumen von Doppelhüllen- und Doppelbodenräumen neben den Ladetanks einschließlich des Vorpiektanks und aller sonstigen Tanks und Räume unterhalb des Schottendecks neben den Ladetanks zu messen.

5.7.3.2 Öltankschiffe, die über ständig einsatzbereite Inertgassysteme für solche Räume verfügen, müssen nicht mit fest eingebauten Einrichtungen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas ausgerüstet sein.

5.7.3.3 Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften brauchen Ladepumpenräume, auf die Absatz 5.10 Anwendung findet, die Vorschriften dieses Absatzes nicht zu erfüllen."

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE