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Regelwerk Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.318(89)
Änderungen des internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-CODE)

Vom 20. Dezember 2011
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2011 S. 990; 08.10.2012 S. 682 12)



(angenommen am 20.Mai 2011)

1 Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

unter Hinweis auf die Entschließung MSC.268(85), mit der er den Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See (im Folgenden als "IMSBC-Code" bezeichnet), der gemäß Kapitel VI und VII des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) verbindlich geworden ist, angenommen hat;

sowie unter Hinweis auf Artikel VIII Buchstabe b und Regel VII/1-1.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren zur Änderung des IMSBC-Codes;

nach der auf seiner neunundachtzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen zum IMSBC-Code, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv die Änderungen des IMSBC-Codes, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2012 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2013 in Kraft treten;
  4. stimmt darin überein, dass die Vertragsregierungen des Übereinkommens die genannten Änderungen auf freiwilliger Grundlage bereits ab dem 1. Januar 2012 in Gänze oder in Teilen anwenden dürfen;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

2 Nachdem bis zum 1. Juli 2012 keine Einsprüche zu den Änderungen des IMSBC-Codes bei der IMO eingegangen sind, werden hiermit die Änderungen des internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-CODE) bekannt gemacht.

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Anhang 1 .
Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter

ALUMINIUMFERROSILICIUMPULVER; UN-Nr. 1395

Vorsichtsmassnahmen

1 In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Behörde" durch "Verwaltung" ersetzt.

ALUMINIUMNITRAT; UN-Nr. 1438

Vorsichtsmassnahmen

2 Am Ende des Absatzes wird der folgende Satz angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

ALUMINIUMSILICIUMPULVER, NICHT ÜBERZOGEN; UN-Nr. 1398

Vorsichtsmassnahmen

3 In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Behörden" durch "Verwaltung" ersetzt.

AMMONIUMNITRAT; UN-Nr. 1942

nicht mehr als 0,2 % brennbare Stoffe enthaltend, einschließlich organischer Stoffe (berechnet auf Basis Kohlenstoff), ausgenommen sonstige Stoffe und Zusätze

Beschreibung

4 Die Wörter "Brandfördernd. Hygroskopisch." werden gestrichen.

5 Folgende neue Anmerkung wird nach Beschreibung angefügt:

"Anmerkung:

Dieses Stoffmerkblatt soll nur für Stoffe herangezogen werden, die keine Eigenschaften der Klasse 1 aufweisen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Prüfreihen 1 und 2 der Klasse 1 (siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil 1) geprüft werden."

Gefahr(en)

6 Am Beginn des Absatzes 1 werden die Wörter "Oxidationsmittel, brandfördernd." hinzugefügt.

7 Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter "diese Stoffe" durch "diese Ladung befördert, ... sie verunreinigt ist ... Verdämmung befindet" ersetzt.

Stau- und Trennvorschriften

8 Entspricht bereits der deutschen Übersetzung.

Ladevorschriften

9 In Satz 1 werden die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Während des Ladens müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

10 Der erste Aufzählungspunkt in Bezug auf das Rauchen

So lange sich diese Ladung an Bord befindet, darf Rauchen an Deck und in den Laderäumen nicht gestattet werden und es sind Schilder mit der Aufschrift "RAUCHEN VERBOTEN" /"NO SMOKING" aufzustellen.

wird gestrichen.

Vorsichtsmassnahmen

11 In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 wie folgt ersetzt:

altneu
Der Kapitän und die Schiffsoffiziere müssen darüber Bescheid wissen, dass ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist und dass es notwendig sein kann, Wasser einzusetzen. "Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

12 In Absatz 1 wird der letzte Satz

Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen.

gestrichen.

Beförderungsvorschriften

13 Es wird der folgende neue Satz 2 angefügt:

"Die Temperatur dieser Ladung ist während der Reise täglich zu überwachen und aufzuzeichnen, damit eine Zersetzung der Ladung, die zu ihrer Selbsterhitzung und zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts führt, entdeckt werden kann."

Entladevorschriften

14 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bunkern oder Umpumpen von Kraftstoff ist verboten."Das Bunkern von Kraftstoff ist verboten. Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf nicht gestattet werden." 

Notfallmassnahmen

15 Die Änderung ist für den deutschen Wortlaut nicht erforderlich.

16 In den Bestimmungen in Bezug auf einen Brand in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält, wird "Viel Wasser verwenden" durch "Reichlich Wasser verwenden und gegebenenfalls Wärmequelle isolieren ersetzt.

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN-Nr. 2067

Beschreibung

17 In Ziffer 2 werden nach "Dolomit" die Wörter "und/ oder mineralisches Calciumsulfat" eingefügt.

Anmerkungen:

18 In Anmerkung 3 wird das Wort "explosiven" gestrichen.

Stau- und Trennvorschriften

19 In Satz 4 wird "einem Tank oder Doppelboden" durch "einem Tank, Doppelboden oder Rohr, der oder das" ersetzt.

Ladevorschriften

20 In Satz 1 werden die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Vorsichtsmassnahmen

21 Nach Satz 1 wird der folgende Satz angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Beförderungsvorschriften

22 In Satz 2 wird "zu ihrer Selbsterhitzung ... führt" durch "um eine Zersetzung, ... führen kann, zu entdecken" ersetzt.

Entladevorschriften

23 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bunkern oder Umpumpen von Kraftstoff ist verboten."Das Bunkern von Kraftstoff ist verboten. Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf nicht gestattet werden." 

24 Nach dem neuen Satz 2 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind hygroskopisch und können sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

Notfallmassnahmen

25 Die Änderung ist für den deutschen Wortlaut nicht erforderlich.

26 In den Bestimmungen in Bezug auf einen Brand in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält, werden in Satz 3 nach "Wasser verwenden" die Wörter "und gegebenenfalls die Wärmequelle isolieren" angefügt.

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN-Nr. 2071

Beschreibung

27 In Absatz 2 wird folgende Fußnote in Verbindung mit "(siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3)" eingefügt:

"* Siehe auch Abschnitt 5 von Anhang 2 zu diesem Code."

Gefahren

28 In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Gemische" durch "Ladungen" und in Satz 4 die Wörter "Mischungen besteht" durch "Ladungen besteht" ersetzt.

Stau- und Trennvorschriften

29 Die Änderung ist für den deutschen Wortlaut nicht erforderlich.

Ladevorschriften

30 In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Während des Ladens müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

31 Es wird der folgende neue Aufzählungspunkt angefügt:

" Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, sind keine brennbaren Sicherungshilfen und kein brennbares Schutzmaterial zu verwenden. Ist Stauholz erforderlich, so ist nur die unvermeidliche Mindestmenge zu verwenden."

Vorsichtsmassnahmen

32 Nach Satz 1 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Entladevorschriften

33 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bunkern oder Umpumpen von Kraftstoff ist verboten. "Das Bunkern von Kraftstoff ist verboten. Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf nicht gestattet werden."

34 Nach dem neuen Satz 2 wird der folgende Satz angefügt:

"Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind hygroskopisch und können sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

Notfallmassnahmen

35 In den Bestimmungen in Bezug auf einen Brand in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält, wird "fest eingebaute Feuerlöschanlage des Schiffes" durch "fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes" ersetzt.

AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (nicht gefährlich)

Beschreibung

36 In Ziffer 2 werden nach "Dolomit" die Wörter "und/ oder mineralisches Calciumsulfat" eingefügt.

37 In Ziffer 4 wird folgende Fußnote in Verbindung mit "(siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 38.3)" eingefügt:

"* Siehe auch Abschnitt 5 von Anhang 2 zu diesem Code."

Gefahr(en)

38 Der gesamte Wortlaut unter dieser Überschrift wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr. Selbst wenn diese Ladung als nicht gefährlich eingestuft ist, verhält sie sich bei starker Erhitzung in derselben Weise wie die in Klasse 9 unter der UN-Nr. 2071 eingestuften ammoniumnitrathaltigen Düngemittel, indem sie sich zersetzt und giftige Gase abgibt. Die Geschwindigkeit der Zersetzungsreaktion ist niedriger, doch besteht die Gefahr, dass sich bei starker Erwärmung der Ladung im Laderaum und an Deck giftige Gase bilden. Düngemittel-staub könnte Haut und Schleimhäute reizen. Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird. "Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr. Obwohl diese Ladung als nicht gefährlich eingestuft ist, treten einige der Eigenschaften des in Klasse 9 unter der UN-Nummer 2071 eingestuften ammoniumnitrathaltigen Düngemittels bei starker Erhitzung auf. Bei starker Erhitzung zersetzt sich diese Ladung und gibt giftige Gase ab, wobei die Gefahr giftiger Dämpfe im Laderaum, in den angrenzenden Räumen und an Deck besteht. Die Überwachung der Temperatur der Ladung kann einen frühzeitigen Hinweis auf Zersetzung geben. Düngemittelstaub könnte Haut und Schleimhäute reizen. Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird."

Stau- und Trennvorschriften

39 In Satz 3 wird "einem Tank oder Doppelboden" durch "einem Tank, Doppelboden oder Rohr, der oder das..." ersetzt.

40 In Satz 4 wird nach "dieser Art" der Ausdruck "sollen so gestaut werden" durch "sind so zu stauen" ersetzt.

41 In Satz 5 wird das Wort "Dämmschicht" durch "Vorkehrung" ersetzt.

42 Im letzten Absatz wird der letzte Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Diese Vorschrift braucht auf kurzen internationalen Seereisen nicht angewendet werden."Diese Vorschrift braucht nicht angewandt zu werden, wenn es sich um ein Schott der Klasse A-60 handelt, oder auf beschränkte Auslandsfahrten."

Ladevorschriften

43 In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Vorsichtsmassnahmen

44 Nach Satz 1 wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Beförderungsvorschriften

45 Absatz 2

Die Temperatur dieser Ladung ist während der Reise täglich zu überwachen und aufzuzeichnen, damit eine Zersetzung der Ladung, die zu ihrer Selbsterhitzung und zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts führt, entdeckt werden kann.

wird gestrichen.

Entladevorschriften

46 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Bunkern oder Umpumpen von Kraftstoff ist verboten. "Das Bunkern von Kraftstoff ist verboten. Das Pumpen von Kraftstoff in Räume in der Umgebung der Laderäume für diese Ladung (mit Ausnahme des Maschinenraums) darf nicht gestattet werden. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel sind hygroskopisch und können sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

Notfallmassnahmen

47 In den Bestimmungen in Bezug auf einen Brand in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält, wird "fest eingebaute Feuerlöschanlage des Schiffes" durch "fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes" ersetzt.

48 In den Bestimmungen in Bezug auf einen Brand in einem Laderaum, der diesen Stoff enthält, werden in Satz 3 nach "Wasser verwenden" die Wörter "und gegebenenfalls die Wärmequelle isolieren" eingefügt.

AMMONIUMSULFAT

Gefahr(en)

49 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Diese Ladung ist hygroskopisch und verklebt, wenn sie feucht wird."

Ladevorschriften

50 Im letzten Satz werden die Verweise "4 und 5" durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

51 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Ammoniumsulfat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

BARIUMNITRAT, UN-Nr. 1446

Vorsichtsmassnahmen

52 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

BORAX (PENTAHYDRAT, ROH)

Entladevorschriften

53 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Borax (Pentahydrat, roh) ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

BORAX, WASSERFREI (roh oder gereinigt)

Ladevorschriften

54 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

55 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Borax, wasserfrei (roh oder gereinigt) ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

BRAUNKOHLENBRIKETTS

Gefahr(en)

56 Der Wortlaut wird wie folgt ersetzt: 

altneu
Braunkohlenbriketts sind leicht entzündbar und neigen zur Selbstentzündung, wobei es zu einer Verringerung des Sauerstoffgehalts im Laderaum kommt."Diese Ladung ist leicht entzündbar und neigt zur Selbsterhitzung, zur Selbstentzündung sowie zur Verringerung des Sauerstoffgehalts im Laderaum".

Anhang

57 In Ziffer 1.1 im Abschnitt "Vorsichtsmaßnahmen" werden die Wörter "und den Laderaumverschlussvorrichtungen" gestrichen.

KALZIUMNITRAT, UN-Nr. 1454

Vorsichtsmassnahmen

58 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Entladevorschriften

59 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Kalziumnitrat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

KALZIUMNITRAT-DÜNGEMITTEL

Ladevorschriften

60 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

TON

Reinigung

61 Der Wortlaut wird ersetzt: 

altneu
Vor dem Auswaschen der Reste dieser Ladung sind die Lenzbrunnen der Laderäume zu reinigen."Nach dem Löschen dieser Ladung ist den Lenzbrunnen der Laderäume besondere Aufmerksamkeit zu schenken"

DIAMMONIUMPHOSPHAT (DAP)

Ladevorschriften

62 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

63 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Diammoniumphosphat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

Trockenschlempe

64 Nach dem bisherigen Stoffmerkblatt über direkt reduziertes Eisen (C) wird das folgende neue Stoffmerkblatt angefügt über Trockenschlempe:

"TROCKENSCHHLEMPE
DISTILLERS DRIED GRAINS WITH SOLUBLES

Beschreibung

Eine getrocknete Mischung grober Körner und kondensierter löslicher Melassestoffe, die nach der Vergärung der Stärkefraktion von Getreide mit Hefen und Enzymen zur Herstellung von Ethanol und Kohlendioxid zurückbleibt. Von gelbbrauner Farbe und mit dem Geruch von gekochtem Getreide. Der Feuchtigkeitsgehalt beträgt höchstens 13 % und der Ölgehalt höchstens 11 %. Dieses Stoffmerkblatt gilt nicht für Nass-Schlempe und Trockenschlempe, die nicht als Schüttgut befördert werden.

Merkmale und Eigenschaften

SchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
nicht zutreffend450 bis 5201,92 bis 2,22
GrösseKlasseGruppe
nicht zutreffendnicht zutreffendC

Gefahr(en)

Keine besonderen Gefährdungen.

Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften

keine Sondervorschriften.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken wie möglich zu halten.

Diese Ladung darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Verladung in offene nichtabgeschlossene Bereiche. Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmassnahmen

Keine Sondervorschriften.

Lüftungsvorschriften

Keine Sondervorschriften.

Beförderungsvorschriften

Die Luken der Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

Reinigung

Keine Sondervorschriften."

FERROPHOSPHOR
(einschließlich Briketts)

Beförderung

65 Der Wortlaut wird wie folgt ersetzt:

altneu
Keine besonderen Anforderungen. "Zur Messung des Gehalts an entzündbaren und giftigen Gasen wie beispielsweise Phospin, die sich aus dieser Ladung nach den Ladungspapieren entwickeln können, müssen geeignete Spürgeräte für jedes dieser Gase oder Gemische an Bord mitgeführt werden, so lange diese Ladung befördert wird. Die Gasspürgeräte müssen von einer durch Feststellungsprüfung als zur Verwendung in einer explosiven Atmosphäre sicher ausgewiesenen Bauart sein. Die Konzentrationen dieser Gase in den Laderäumen, in denen diese Ladung befördert wird, sind während der Reise in regelmäßigen Zeitabständen zu messen; die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und an Bord mitzuführen."

FERROSILICIUM; UN-Nr. 1408

Anhang - Einzelne Vorschriften

66 In Satz 1 werden die Wörter "zuständige Behörden" jeweils durch "Verwaltung" ersetzt.

FERROSILICIUM
mit 25 bis 30 Masse-% oder mit mehr als 90 Masse-% Silicium

Ladevorschriften

67 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Gleichmäßig über die Tankdecken stauen. "Da der Stoff eine extreme hohe Dichte besitzt, ist darauf zu achten, dass die Ladung eben über die Tankdecke verteilt ist, um eine homogene Gewichtsverteilung zu erreichen. Es ist darauf zu achten, dass die Tankdecke während der Reise und während des Ladens nicht durch angehäufte Ladung überbelastet wird. Siehe den Anhang zu diesem Stoffmerkblatt".

Anhang - Einzelne Vorschriften

68 In Satz 1 und 2 werden die Wörter "zuständigen Behörde" durch "Verwaltung" ersetzt.

FERROSULFAT HEPTAHYDRAT

69 Nach dem bisherigen Stoffmerkblatt über metallisches Eisen als Bohr-, Fräs-, Dreh- oder Schnittspäne, UN-Nr. 2793, wird das folgende neue Stoffmerkblatt über FERROSULFAT HEPTAHYDRAT angefügt:

"FERROSULFAT HEPTAHYDRAT
ferrous sulphate heptahydrate

Beschreibung

Blassgrüne Kristalle. In Wasser leicht löslich. Produkt wird im Allgemeinen als "Eisenvitriol" bezeichnet.

Merkmale und Eigenschaften

SchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
nicht zutreffend750 bis 12500,8 bis 1,3
GrösseKlasseGruppe
Kristallenicht zutreffendC

Gefahr(en)

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Verursacht starke Augenreizung. Verursacht Hautreizung. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Neigt in nassem Zustand zur Verfestigung.

Diese Ladung ist in Wasser leicht löslich und wird in feuchtem Zustand sauer.

Werden zu große Mengen ins Wasser geleitet, kann dies zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts des Wassers führen.

Stau- und Trennvorschriften

"Getrennt von" entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Sie darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmassnahmen

Berührung mit Augen und Haut vermeiden. Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen können, müssen Schutzkleidung, Handschuhe und Augenschutz tragen. Normalerweise handelt es sich um ein staubfreies Produkt, allerdings sind bei sehr trockenen Bedingungen, wenn Staub entsteht, ebenfalls Staubmasken zu tragen. Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und gegebenenfalls abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern.

Lüftungsvorschriften

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

Beförderungsvorschriften

Die Luken der Laderäume müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

Reinigung

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Laderäume und die Lenzbrunnen sauber zu kehren und anschließend gründlich auszuwaschen."

DÜNGEMITTEL OHNE NITRATE (nicht gefährlich)

Entladevorschriften

70 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Düngemittel ohne Nitrate sind hygroskopisch und können sich in Überhängen verfestigen und die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

FLUGASCHE

71 In der Überschrift des Stoffmerkblattes für Flugasche wird das Wort "Trocken" angefügt.

FLUGASCHE NASS

72 Nach dem bisherigen Stoffmerkblatt über Flugasche wird das folgende, neue Stoffmerkblatt über Flugasche, nass angefügt:

"Flugasche, nass fly ash, wet

Beschreibung

Gräuliches Pulver. Bei dieser Ladung handelt es sich um ein Gemisch aus dem leichten, staubförmigen Stoff aus feinen Partikeln; Rückstandsprodukt aus Kohle- und Heizölkraftwerken und Wasser (mindestens 10 % Wasser). Ammoniakgeruch.

Merkmale und Eigenschaften

SchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
nicht zutreffend900 bis 13000,77-1,11
GrösseKlasseGruppe
unter 1 mmnicht zutreffendA

Gefahr(en)

Nasse Flugasche geht bei einem ausreichend hohen Feuchtigkeitsgehalt in einen fließfähigen Zustand über. Sie ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften "Getrennt von" Nahrungs- und Futtermitteln.

Sauberkeit der Laderäume

Keine Sondervorschriften.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Wird die Ladung in einem Schiff befördert, das kein für diesen Zweck besonders konstruiertes oder ausgerüstetes Frachtschiff ist, welches den Vorschriften in Ziffer 7.3.2 des Codes entspricht, so müssen die nachstehenden Bestimmungen erfüllt sein:

  1. Der Feuchtigkeitsgehalt der Ladung muss während der Reise geringer als ihre Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung gehalten werden;
  2. Soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf die Ladung nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden;
  3. Soweit im vorliegenden Stoffmerkblatt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen während des Umschlags dieser Ladung alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird oder geladen werden soll, geschlossen sein.
  4. Die Ladung darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern ihr tatsächlich gemessener Feuchtigkeitsgehalt so viel geringer als die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung dieser Ladung ist, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der tatsächliche Feuchtigkeitsgehalt durch den Niederschlag bis über die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung hinaus erhöht wird;
  5. Die Ladung in einem bestimmten Laderaum darf auch bei Niederschlag umgeschlagen werden, sofern die gesamte Ladungsmenge aus diesem bestimmten Laderaum in dem betreffenden Hafen gelöscht werden soll.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmassnahmen

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und gegebenenfalls abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern.

Lüftungsvorschriften

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

Beförderungsvorschriften

Das Aussehen der Oberfläche dieser Ladung ist während der Reise regelmäßig zu überprüfen. Wird während der Reise ungebundenes Wasser über der Ladung oder ein flüssiger Aggregatzustand der Ladung festgestellt, so hat der Kapitän geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Übergehen der Ladung und ein mögliches Kentern des Schiffes zu verhindern; er hat auch zu prüfen, ob er als Notmaßnahme einen Schutzhafen anläuft.

Entladevorschriften

Keine Sondervorschriften.

Reinigung

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Lenzbrunnen und die Speigatte der Laderäume zu überprüfen und eventuelle Fremdkörper, welche die Lenzbrunnen und Speigatte blockieren, zu entfernen."

EISEN(II)-SULFAT, GRANULAT

73 Nach dem neuen Stoffmerkblatt über Flugasche, nass, wird folgendes neue Stoffmerkblatt angefügt über Eisen(II)-Sulfat:

"EISEN(II)-SULFAT, GRANULAT
GRANULAR FERROUS SULPHATE

Beschreibung

Graubraune Körnchen. Nimmt Feuchtigkeit auf und ist leicht in Wasser löslich.

Merkmale und Eigenschaften

SchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
30° bis 45°1100 bis 16000,63-0,9
GrösseKlasseGruppe
bis zu 15 mmnicht zutreffendC

Gefahr(en)

Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. Verursacht starke Augenreizung. Verursacht Hautreizung. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Neigt in nassem Zustand zur Verfestigung.

Diese Ladung ist in Wasser leicht löslich und wird in feuchtem Zustand sauer.

Werden zu große Mengen ins Wasser geleitet, kann dies zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts des Wassers führen.

Stau- und Trennvorschriften

"Getrennt von" entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Sie darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 und 6 des Codes.

Vorsichtsmassnahmen

Berührung mit Augen und Haut vermeiden. Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen können, müssen Schutzkleidung, Handschuhe und Augenschutz tragen. Beim Laden darauf achten, dass möglichst wenig Staub erzeugt wird. Wird Staub erzeugt, so ist ebenfalls eine Staubmaske zu tragen.

Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und gegebenenfalls abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern.

Lüftungsvorschriften

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

Beförderungsvorschriften

Die Luken der Laderäume müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

Reinigung

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Laderäume und die Lenzbrunnen sauber zu kehren und anschließend gründlich auszuwaschen."

GIPS

Witterungsabhängige Vorkehrungen

74 In Satz 2 und 3 werden die Wörter "umgeschlagen" und "Umschlags" jeweils durch "verladen" und "Verladens" ersetzt.

BLEINITRAT; UN-Nr. 1469

Vorsichtsmassnahmen

75 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

MAGNESIUMNITRAT; UN-Nr. 1474

Vorsichtsmassnahmen

76 Der Satz wird wie folgt ersetzt:

altneu
Keine besonderen Anforderungen. "Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Entladevorschriften

77 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Magnesiumnitrat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

MAGNESIUMSULFAT DÜNGEMITTEL

78 Nach dem bisherigen Stoffmerkblatt über Magnesiumnitrat, UN-Nr. 1474, wird das folgende neue Stoffmerkblatt angefügt über Magnesiumsulfat Düngemittel:

"MAGNESIUMSULFAT DÜNGEMITTEL
MAGNESIUM SULPHATE FERTILIZERS

Beschreibung

Pulverförmige Düngemittel oder Bestandteile von Düngemitteln, die Magnesiumsulfat enthalten. Graubraunes Pulver. Teilweise in Wasser löslich, kann staubend sein.

Merkmale und Eigenschaften

SchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
30° bis 45°850 bis 11500,87-1,18
GrösseKlasseGruppe
Pulverförmignicht zutreffendC

Gefahr(en)

Kann beim Verschlucken gesundheitsschädlich sein. Kann Haut- oder Augenreizung verursachen. Diese Ladung ist nicht brennbar oder besitzt eine geringe Brandgefahr.

Diese Ladung ist teilweise löslich.

Staubend, kann allerdings verkleben, wenn sie feucht wird.

Stau- und Trennvorschriften

Keine Sondervorschriften.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Diese Ladung ist so trocken zu halten, wie dies praktisch möglich ist. Sie darf nicht bei Niederschlag umgeschlagen werden. Während des Umschlags dieser Ladung müssen alle nicht unmittelbar benötigten Luken der Laderäume, in die diese Ladung geladen wird, geschlossen sein.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4, 5 und 6 des Codes.

Vorsichtsmassnahmen

Berührung mit Augen und Haut vermeiden. Beim Laden darauf achten, dass möglichst wenig Staub erzeugt wird. Personen, die Staub aus dieser Ladung ausgesetzt sein können, müssen Schutzbrillen oder einen sonstigen gleichwertigen Staubschutz für die Augen sowie Schutzmasken mit Staubfilter tragen. Bei Bedarf müssen diese Personen auch Schutzkleidung tragen. Die Lenzbrunnen müssen sauber, trocken und gegebenenfalls abgedeckt sein, um ein Eindringen dieser Ladung zu verhindern.

Lüftungsvorschriften

Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert
wird, dürfen während der Reise nicht belüftet werden.

Beförderungsvorschriften

Die Luken der Laderäume müssen wetterdicht sein, um ein Eindringen von Wasser zu verhindern.

Entladevorschriften

Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern.

Reinigung

Nach dem Löschen dieser Ladung sind die Laderäume und die Lenzbrunnen sauber zu kehren und anschließend gründlich auszuwaschen."

METALLSULFID-KONZENTRATE

Ladevorschriften

79 Der Wortlaut "; dies gilt insbesondere für kleinere Schiffe, das heißt: für Schiffe von 100 m Länge oder weniger;" wird gestrichen.

Mineralische Konzentrate
Schüttgutversandbezeichnungen

80 Der Satz "Vorstehend sind alle bekannten Schüttgut Versandbezeichnungen (BCSN) von mineralischen Konzentraten aufgeführt, jedoch ist das Verzeichnis nicht vollständig" nach dem Verzeichnis der Schüttgut-Versandbezeichnungen wird gestrichen.

Ladevorschriften

81 Der Wortlaut "dies gilt insbesondere für kleinere Schiffe, das heißt für Schiffe von 100 m Länge oder weniger" wird gestrichen.

MONOAMMONIUMPHOSPHAT (MAP)

Ladevorschriften

82 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

83 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Monoammoniumphophat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

.PHOSPHATGESTEIN (gebrannt) 12

Entladevorschriften

84 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Phosphatgestein (gebrannt) ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen. Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern."

POTTASCHE

Ladevorschriften

85 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

86 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Pottasche ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

KALIDÜNGERSALZ

Ladevorschriften

87 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

.KALISALZ 12

Entladevorschriften

88 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Kalisalz ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen. Wenn sich diese Ladung verfestigt hat, ist sie bei Bedarf zu trimmen, um die Bildung von Überhängen zu verhindern."

KALIUMNITRAT; UN-Nr. 1486

Ladevorschriften

89 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Vorsichtsmassnahmen

90 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Entladevorschriften

91 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Kaliumnitrat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

KALIUMSULFAT

Ladevorschriften

92 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

PYRITE, KALZINIERT (Pyritasche)

Vorsichtsmassnahmen

93 In Satz 3 wird "vor dem Laden mit einer Kalkschicht" durch "vor dem Laden mit einem Schutzanstrich wie zum Beispiel Kalkfarbe bedeckt sein, um eventuelle Korrosionsreaktionen zwischen der Ladung, Wasser und Stahl zu verhindern" ersetzt.

RASORIT (WASSERFREI)

Entladevorschriften

94 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Satz angefügt:

"Rasorit (wasserfrei) ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

SALZ

Witterungsabhängige Vorkehrungen

95 In Satz 2 und 3 werden die Wörter "umgeschlagen" und "Umschlags" jeweils durch "verladen" und "Verladens" ersetzt.

ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend, UN-Nr. 1386 (b)

Beschreibung

96 Im letzten Absatz wird nach Satz 1 der folgende Wortlaut angefügt:

"Durch Pressen gewonnene Pellets aus Citrusfruchtmaische, die höchstens 2,5 % Öl und 14 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten, sind ebenfalls von den Bestimmungen dieses Stoffmerkblatts ausgenommen."

Vorsichtsmassnahmen

97 In Satz 5 wird "bis offensichtlich wird, dass es wohl nicht zu einem Brand im Laderaum kommt," durch "bis ein Brand offensichtlich ist." ersetzt.

Bemerkungen

98 Satz 1

Bei mit Lösemitteln extrahierten Ölkuchen soll ein Einsatz von CO2 solange unterbleiben, bis ein Brand offensichtlich ist.

wird gestrichen.

ÖLKUCHEN, UN-Nr. 2217

Vorsichtsmassnahmen

99 Im bisherigen Satz 4 wird "bis offensichtlich wird, dass es wohl nicht zu einem Brand im Laderaum kommt," durch "bis ein Brand offensichtlich ist." ersetzt.

Bemerkungen

100 Satz 1

Bei mit Lösemitteln extrahierten Ölkuchen soll ein Einsatz von CO2 solange unterbleiben, bis ein Brand offensichtlich ist.

wird gestrichen.

ÖLKUCHEN (nicht gefährlich)

Beschreibung

101 Am Ende des Absatzes 1 wird der folgende Satz angefügt:

"Die Bestimmungen dieses Merkblatts gelten auch für durch Pressen gewonnene Pellets aus Citrusfruchtmaische, die höchstens 2,5 % Öl und 14 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten."

NATRIUMNITRAT (Chilesalpeter), UN-Nr. 1498

Vorsichtsmassnahmen

102 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Entladevorschriften

103 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Natriumnitrat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

GEMISCH AUS NATRIUMNITRAT (Chilesalpeter) UND KALIUMNITRAT (Salpeter), UN-Nr. 1499

Ladevorschriften

104 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Vorsichtsmassnahmen

105 Am Ende des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Der Kapitän und die Schiffsoffiziere sollen darüber Bescheid wissen, dass die fest eingebaute Gas-Feuerlöschanlage des Schiffes bei einem Brand unter Mitwirkung dieser Ladung unwirksam ist, und dass es notwendig sein kann, reichlich Wasser einzusetzen."

Entladevorschriften

106 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Das Gemisch von Natriumnitrat und Kaliumnitrat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

SCHWEFEL (geformt, fest)

Vorsichtsmassnahmen

107 Satz 3 "Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, einschließlich der Trimmabdeckungen und Tankdecken, sind mit einem wirksamen im freien Handel erhältlichen Schutzanstrich zu behandeln oder auszuweißen, um eventuelle Korrosionsreaktionen zwischen Schwefel, Wasser und Stahl zu verhindern." wird durch "Die Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, einschließlich der Trimmabdeckungen und Tankdecken, sind mit einem Schutzanstrich wie zum Beispiel Kalkfarbe zu behandeln, um eventuelle Korrosionsreaktionen zwischen Schwefel, Wasser und Stahl zu verhindern." ersetzt.

SUPERPHOSPHAT

Ladevorschriften

108 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

109 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Superphosphat ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

TAPIOKA

Ladevorschriften

110 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

HARNSTOFF

Ladevorschriften

111 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

Entladevorschriften

112 Am Beginn des Absatzes wird der folgende Wortlaut angefügt:

"Harnstoff ist hygroskopisch und kann sich in Überhängen verfestigen, die die Sicherheit beim Entladen beeinträchtigen."

HOLZMASSE-PELLETS

Ladevorschriften

113 Die Verweise "4 und 5" werden durch die Verweise "4, 5 und 6" ersetzt.

HOLZPRODUKTE - Allgemein

114 Nach dem bisherigen Stoffmerkblatt über Holzmassepellets wird das folgende neue Stoffmerkblatt über Holzprodukte - allgemein angefügt:

"Holzprodukte - Allgemein wood products - general

(Siehe nachstehendes Verzeichnis der Schüttgut Versandbezeichnungen (BCSN)

Stammholz Zellstoffholz
Bauholz Rundholz
Sägeholz

Logs Pulp wood
Timber Roundwood
Saw logs

Beschreibung

Dieses Stoffmerkblatt gilt nur für Holzprodukte als Schüttgut, das heißt Produkte, die mittels Hebegerät oder Greifer verladen oder gelöscht werden und auf die nicht ausdrücklich in einem gesonderten Stoffmerkblatt verwiesen wird.

Merkmale und Eigenschaften

SchüttwinkelSchüttdichte
(kg/m3)
Staufaktor
(m3/t)
nicht zutreffend250 bis 5002 bis 4
GrösseKlasseGruppe
-MHBB

Gefahr(en)

Diese Ladungen können den Sauerstoffgehalt vermindern und den Kohlendioxidgehalt im Laderaum und in den angrenzenden Räumen erhöhen.

Diese Ladungen sind nicht brennbar oder besitzen eine geringe Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften

Keine Sondervorschriften.

Sauberkeit der Laderäume

Keine Sondervorschriften.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Keine Sondervorschriften.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmassnahmen

Das Betreten der Laderäume und unmittelbar benachbarter begrenzter Räume darf erst dann gestattet werden, wenn durch Messungen festgestellt ist, dass der Sauerstoffgehalt mindestens 21 % beträgt. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist der Laderaum beziehungsweise sind die unmittelbar benachbarten geschlossenen Räume reichlich zu belüften und nach Ablauf einer angemessenen Zeitspanne ist eine erneute Messung vorzunehmen.

Alle Besatzungsmitglieder müssen beim Betreten von Laderäumen, in denen diese Ladung befördert wird, und von unmittelbar benachbarten geschlossenen Räumen ein Sauerstoff-Messgerät tragen, das auch eingeschaltet ist.

Lüftungsvorschriften

Es kann erforderlich sein, geschlossene Räume in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Laderaum zu belüften, bevor sie betreten werden, selbst wenn es so aussieht, als seien diese Räume gegenüber dem betreffenden Laderaum abgedichtet.

Beförderungsvorschriften

Keine Sondervorschriften. Entladevorschriften Keine Sondervorschriften.

Reinigung

Keine Sondervorschriften.

Notfallmassnahmen

An Bord mitzuführende besondere
Notfallausrüstung

Es sollen umluftunabhängige Atemschutzgeräte und ein
Sauerstoffmessgerät zur Verfügung stehen

Notfallmassnahmen

Keine

Notfallmassnahmen bei Brand

Luken dicht machen. Einsatz der fest eingebauten
Feuerlöschanlage des Schiffes, sofern vorhanden.
Das Unterbinden der Luftzufuhr kann zur Eindämmung
eines Brandes ausreichend sein.

Medizinische erste Hilfe

Siehe Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG), in seiner geänderten Fassung"

Holzfaserpellets

115 Das bisherige Stoffmerkblatt über Hozlfaserpellets

HOLZFASER-PELLETS

WOOD PULP PELLETS

Beschreibung

Holzfaser-Pellets sind braun, sehr hart und lassen sich nur schwer zusammendrücken. Sie sind leicht und ungefähr halb so groß wie ein Flaschenkorken. Die Pellets werden aus verdichteten Holzschnitzeln hergestellt.

Merkmale

SchüttwinkelSchüttdichte (kg/m3)Staufaktor (m3/t)
nicht zutreffend3263,07
GrößeKlasseGruppe
ungefähr 15 mm bis 20 mmMHBB

Gefahr(en)

Dieser Stoff kann aufgrund seiner chemischen Eigenschaften eine Gefahr darstellen. Manche Partien von Holzfaser-Pellets neigen zur Oxidation, was eine Verringerung des Sauerstoffgehalts und ein Ansteigen des Kohlendioxidgehalts im Laderaum und in den angrenzenden Räumen zur Folge hat. Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt dieser Ladung 15% oder mehr, so besitzt sie eine geringe Brandgefahr. Mit abnehmendem Feuchtigkeitsgehalt steigt die Brandgefahr.

Stau- und Trennvorschriften

Trennung wie für Stoffe der Klasse 4.1.

Sauberkeit der Laderäume

Sauber und trocken entsprechend den von der Ladung ausgehenden Gefährdungen.

Witterungsabhängige Vorkehrungen

Keine besonderen Anforderungen.

Ladevorschriften

Trimmen entsprechend den Abschnitten 4 und 5 des Codes.

Vorsichtsmaßnahmen

Das Betreten der Laderäume, in denen diese Ladung befördert wird, darf erst dann gestattet werden, wenn durch Messungen festgestellt ist, dass der Sauerstoffgehalt wieder seinen normalen Wert erreicht hat. Bei trockenem Wetter trocknet Holzstaub, der sich auf den Decksflächen niederschlägt, rasch aus und wird dann leicht entzündbar. Es sind angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einen Brand zu verhüten.

Lüftungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Beförderungsvorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Entladevorschriften

Keine besonderen Anforderungen.

Reinigung

Keine besonderen Anforderungen.

Notfallmaßnahmen

AN BORD MITZUFÜHRENDE BESONDERE NOTFALLAUSRÜSTUNG

keine

NOTFALLMASSNAHMEN

keine

NOTFALLMASSNAHMEN BEI BRAND

Luken dicht machten. Einsatz der fest eingebauten Feuerlöschanlage des Schiffes, sofern vorhanden.

Das Unterbinden der Luftzufuhr kann zur Eindämmung eines Brandes ausreichend sein.

MEDIZINISCHE ERSTE HILFE

Siehe den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide - MFAG) in seiner derzeit geltenden Fassung.


wird vollständig gestrichen.

.

Anhang 3

Eigenschaften von Schüttgütern

116 In Ziffer 1.1 werden die folgenden Schüttgut-Versandbezeichnungen gestrichen:

Rizinusbohnen
Natriumnitrat

117 In Ziffer 1.1 werden die folgenden Schüttgut-Versandbezeichnungen angefügt:

Eisen(II)-Sulfat, Granulat
Magnesiumsulfat Düngemittel
tapioka

Holzmassepellets

.

Anhang 4

Stoffverzeichnis

118 Die Schüttgut-Versandbezeichnung "FLUGASCHE" wird durch "FLUGASCHE, TROCKEN" ersetzt.

119 In der Tabelle werden folgende Reihen angefügt:

MaterialGruppeVerweise
Distillers dried grains with solubles
Trockenschlempe
C
Ferrous sulphate
Eptahydrate

Ferrosulphat
Heptahydrat

C
Fly ash, wet
Flugasche, nass
A
Granular ferrous Sulphate
Eisen(II) Sulfat, Granulat
C
Logs
Stammholz
Bsiehe Stoffmerkblatt Holzprodukte - allgemein
Magnesium sulphate Fertilizers
Magnesiumsulfat Düngemittel
C
Pulp wood
Zellstoffholz
Bsiehe Stoffmerkblatt Holzprodukte - allgemein
Roundwood
Rundholz
Bsiehe Stoffmerkblatt Holzprodukte - allgemein
Saw logs
Sägeholz
Bsiehe Stoffmerkblatt Holzprodukte - allgemein
Timber
Bauholz
Bsiehe Stoffmerkblatt Holzprodukte - allgemein
Wood Products - General
Holzprodukte - Allgemein
B

120 Die Wörter "Holzfaserpellets"; "Wood pulp pellets" sowie Pellets; Holzfaser" und "Pellets, wood pulp" werden gestrichen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE