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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.349(92)
RO-Code - Code für anerkannte Organisationen

Vom 1. Dezember 2014
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2014 S. 942)



(angenommen am 21. Juni 2013)

Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

auch gestützt auf Entschließung A.739(18) Richtlinien für die Beauftragung von anerkannten Organisationen, die für die Verwaltung tätig werden, in der geänderten Fassung durch MSC.208(81), und der Entschließung A.789(19) Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen, welche rechtsverbindlich geworden sind gemäß Kapitel XI-1 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden "das SOLAS Übereinkommen von 1974" genannt), gemäß Kapitel I der Anlage I bis Anlage B des Protokolls von 1988 bezüglich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (im Folgenden "das Freibord-Protokoll von 1988" genannt), und gemäß Anlage I und II des MARPOL Übereinkommens,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit die obenerwähnten Entschließungen zu aktualisieren, alle zutreffenden Anforderungen an anerkannte Organisationen in einem rechtsverbindlichen IMO Regelwerk zusammenzutragen und zu einer abgestimmten und einheitlichen weltweiten Umsetzung der durch IMO Regelwerke eingerichteten Anforderungen zur Beurteilung und Ermächtigung von anerkannten Organisationen beizutragen,

auch in der Erkenntnis der Notwendigkeit eines Codes zur Bereitstellung, innerhalb des Rahmens der nationalen Gesetze, einer möglichst einheitlichen Vorgehensweise bei der Unterstützung der Verwaltungen ihren Zuständigkeiten bei der Anerkennung, Ermächtigung und Überwachung ihrer anerkannten Organisationen nachzukommen,

unter Hinweis auf die Entschließungen MSC.350(92) und MSC.356(92), mit denen er unter anderem Änderungen jeweils im SOLAS Übereinkommen von 1974 bzw. im Freibord-Protokoll von 1988 angenommen hat, um die Festlegungen von Teil 1 und Teil 2 des Codes für anerkannte Organisationen laut dem SOLAS Übereinkommen von 1974 und dem Freibord-Protokoll von 1988 rechtsverbindlich zu machen,

auch unter Hinweis auf Entschließung MEPC.237(65), mit der der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beschloss den Code für anerkannte Organisationen rechtsverbindlich zu machen gemäß Anlage I und II des Protokolls von 1978 in Bezug auf das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973,

nach erfolgter Prüfung des Wortlauts des vorgeschlagenen Codes für anerkannte Organisationen bei seiner zweiundneunzigsten Tagung,

unter Berücksichtigung dessen, dass es sehr erstrebenswert ist, dass der Code für anerkannte Organisationen, der rechtsverbindlich gemacht wurde gemäß dem MARPOL Übereinkommen, dem SOLAS Übereinkommen von 1974 und dem Freibord-Protokoll von 1988, gleichlautend bleibt,

  1. beschließt den Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), dessen Wortlaut in der Anlage der vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist;
  2. ersucht Vertragsregierungen des SOLAS Übereinkommens von 1974 und Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 zur Kenntnis zu nehmen, dass der RO-Code am 1. Januar 2015 mit Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen im SOLAS Übereinkommen von 1974 und im Freibord-Protokoll von 1988 wirksam wird;
  3. fordert den Generalsekretär auf, Kopien der vorliegenden Entschließung und des Wortlauts des RO-Codes, der in der Anlage enthalten ist, an alle Vertragsregierungen des SOLAS Übereinkommens von 1974 und Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 weiterzuleiten;
  4. fordert den Generalsekretär außerdem auf, Kopien dieser Entschließung und der Anlage an alle Organisationsmitglieder, die keine Vertragsregierungen des SOLAS Übereinkommens von 1974 oder Vertragsparteien des Freibord-Protokolls von 1988 sind, weiterzuleiten;
  5. empfiehlt betroffenen Regierungen die empfehlenden Festlegungen, die in Teil 3 des RO-Codes enthalten sind, als Grundlage für einschlägige Normen zu verwenden, es sei denn, ihre nationalen Vorgaben stellen wenigstens ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bereit.

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  RO-Code - Code für anerkannte OrganisationenAnlage

*) Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.349(92), die gleichlautend auch durch MEPC.237(65) beschlossen wurde, "Code für anerkannte Organisationen (RO-Code)"
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.349(92), die gleichlautend auch durch MEPC.237(65) beschlossen wurde, "Code für anerkannte Organisationen (RO-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE