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RO-Code - Code für anerkannte Organisationen

Vom 1. Dezember 2014
(VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2014 S. 942)



Fn. *

Präambel

Der Code für anerkannte Organisationen (RO-Code) wurde von der Organisation mit den Entschließungen MSC.349(92) und MEPC.237(65) angenommen.

Dieser Code

  1. gibt den Flaggenstaaten eine Richtschnur an die Hand, die dazu beitragen wird, eine abgestimmte und einheitliche weltweite Umsetzung der durch das Regelwerk der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegten Vorgaben für die Beurteilung und Ermächtigung von anerkannten Organisationen (ROs) zu erreichen;
  2. stellt den Flaggenstaaten abgestimmte, transparente und unabhängige Mechanismen zur Verfügung, die zu einer einheitlichen Beaufsichtigung der ROs auf eine effiziente und wirksame Weise beitragen können;
  3. regelt die Zuständigkeiten der als ROs für einen Flaggenstaat ermächtigten Organisationen und den Gesamtumfang der Ermächtigung.

Teil 1
Allgemeines

1 Zweck

Der Code dient als internationale Norm und konsolidiertes Regelwerk und enthält Mindestkriterien zur Beurteilung der Anerkennung und Ermächtigung von Organisationen sowie Leitlinien für die Beaufsichtigung durch die Flaggenstaaten.

2 Umfang

2.1 Der Code gilt für

  1. alle Organisationen, deren Anerkennung geprüft wird oder die von einem Flaggenstaat die Anerkennung erhalten haben, um in seinem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken und der nationalen Gesetzgebung wahrzunehmen;
  2. alle Flaggenstaaten, die beabsichtigen eine Organisation anzuerkennen, damit diese in ihrem Namen gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken wahrnimmt.

2.2 Der Code legt Folgendes fest:

  1. die verbindlichen Anforderungen, die eine Organisation erfüllen muss, um von einem Flaggenstaat anerkannt zu werden (Teil 1);
  2. die verbindlichen Anforderungen, die eine RO erfüllen muss, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Namen der sie ermächtigenden Flaggenstaaten durchführt (Teil 2);
  3. die verbindlichen Anforderungen, die Flaggenstaaten bei der Ermächtigung einer RO erfüllen müssen (Teil 2), sowie
  4. Richtlinien für die Beaufsichtigung von ROs durch den Flaggenstaat (Teil 3).

2.3 Der Code legt die fachlichen, organisatorischen und Kontrollanforderungen fest, die für ROs gelten, die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Rahmen von rechtsverbindlichen IMO-Regelwerken, wie zum Beispiel das SOLAS-, MARPOL- und Freibord-Übereinkommen, wahrnehmen.

2.4 Alle Vorgaben des Codes sind allgemeiner Natur und gelten für alle ROs, ungeachtet ihrer Art und Größe und der von ihnen übernommenen gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste.

2.5 ROs, die diesem Code unterliegen, müssen nicht alle Arten von gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsleistungen und Diensten anbieten; der Anwendungsbereich ihrer Anerkennung kann beschränkt sein, sofern die Anforderungen des Codes so angewandt werden, dass dies mit dem eingeschränkten Anwendungsbereich der Anerkennung in Einklang steht. In Fällen, in denen eine Anforderung des Codes aufgrund des Umfangs der von einer RO erbrachten Dienstleistungen nicht zur Anwendung kommen kann, soll dies durch den Flaggenstaat eindeutig angegeben und im Qualitätsmanagementsystem der RO vermerkt werden.

3 Inhalte

Der Code besteht aus drei Teilen. Teil 1 enthält allgemeine Festlegungen. Teil 2 enthält verbindliche Festlegungen für den Flaggenstaat und die RO, wie sie bereits in den einschlägigen IMO-Regelwerken und den geltenden internationalen Normen enthalten sind. Teil 3 enthält Leitlinien für die Beaufsichtigung der ROs durch die Flaggenstaaten.

4 Übertragung von Befugnissen

4.1 Ein Flaggenstaat kann einer Organisation, die den Festlegungen dieses Codes entspricht, Befugnisse übertragen, um in seinem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste nach Maßgabe rechtsverbindlicher IMO-Regelwerke und seiner nationalen Gesetzgebung wahrzunehmen.

4.2 Der Flaggenstaat darf keine Aufgaben übertragen, die über die Fähigkeiten der RO hinausgehen. In dieser Hinsicht muss der Flaggenstaat Anhang 2 des Codes für die Ermächtigung berücksichtigen.

4.3 Die Flaggenstaaten sollten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die ROs, denen sie Befugnisse übertragen, die Festlegungen des Codes einhalten.

5 Informationsaustausch

Der Flaggenstaat soll dem Generalsekretär der IMO zur Verwahrung eine Liste der ROs übergeben im Hinblick auf die Weiterleitung an die beteiligten Parteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten, sowie eine Mitteilung über die spezifischen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ROs übertragenen Befugnisse.

6 Verweise

Der Code beruht auf den im Folgenden genannten Bezugsdokumenten:

  1. rechtsverbindliche IMO-Regelwerke sowie IMO-Richtlinien und -Empfehlungen (d. h. von der Organisation empfohlene Codes, Leitlinien und Normen);
  2. ISO 9000:2005, Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe;
  3. ISO 9001:2008, Qualitätsmanagementsysteme - Erfolg durch Qualität;
  4. ISO/IEC 17020:1998, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen;
  5. ISO 19011:2002, Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen;
  6. Internationaler Verband der Klassifikationsgesellschaften (IACS) Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme (QMSR); und
  7. nationale Gesetzgebung.

Teil 2
Vorgaben für die Anerkennung und Ermächtigung von Organisationen

1 Begriffe und Begriffsbestimmungen

1.1 Anerkannte Organisation (RO) bezeichnet eine Organisation, die von einem Flaggenstaat beurteilt wurde und die die Bestimmungen dieses Teils des RO-Codes erfüllt.

1.2 Ermächtigung bezeichnet die Übertragung von Befugnissen an eine RO im Hinblick auf die Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Namen des Flaggenstaates, deren Modalitäten in einer Vereinbarung oder einem vergleichbaren Rechtsinstrument beschrieben sind, wobei die in Anhang 3 des Codes ausgeführten "Bestandteile einer Vereinbarung" berücksichtigt werden.

1.3 Gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste bezeichnet die Erteilung von Zeugnissen und die Erbringung von Diensten auf Grund der von der Regierung eines souveränen Staates vorgegebenen Gesetze, Regeln und Vorschriften. Dies beinhaltet eine Planprüfung, Besichtigung und/oder Prüfung im Hinblick auf die Ausstellung oder Ausstellungsbefürwortung eines Zeugnisses durch einen Flaggenstaat oder im Namen eines Flaggenstaates als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen internationaler Übereinkünfte oder der nationalen Gesetzgebung. Hierzu gehören Zeugnisse, die von einer Organisation ausgestellt werden, die der Flaggenstaat gemäß SOLAS-Regel XI-1/1 anerkannt hat und die eine nachgewiesene Einhaltung der baulichen, mechanischen und elektrischen Anforderungen der RO nach den Bestimmungen ihrer Anerkennungsvereinbarung mit dem Flaggenstaat beinhalten können.

1.4 Beurteilung ist jede Tätigkeit, mit der festgestellt wird, ob die beurteilte Stelle die Anforderungen der einschlägigen Regeln und Vorschriften erfüllt.

1.5 Beteiligte Parteien sind alle Personen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Besichtigungs- und Zertifizierungsvorgang nachweisen können und zu denen unter anderem Kunden der RO, Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Schiffbauer, Hersteller von Ausrüstungsgegenständen, Beteiligungen oder Verbände des Schifffahrtsgewerbes, Beteiligungen oder Verbände des Seeversicherungsgewerbes, Handelsverbände, staatliche Aufsichtsbehörden oder sonstige staatliche Dienste und nichtstaatliche Organisationen zählen können.

1.6 Standort ist ein Ort, von dem aus Besichtigungen durchgeführt und gesteuert werden oder an dem die Planprüfung erfolgt oder von dem aus Vorgänge gelenkt werden.

1.7 Einsatzort ist der Ort, an dem sich ein Besichtiger aufhält, um einen spezifischen Vertrag oder eine Reihe von Verträgen zu erfüllen; hierbei kann es sich unter anderem um einen Hafen, eine Werft, ein Unternehmen und einen Betrieb handeln. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste an den jeweiligen Einsatzorten sind von einem Standort aus zu überwachen.

1.8 Ein Vertikales Vertragsaudit (VCA) ist ein vertrags- oder auftragsspezifisches Audit von Produktionsvorgängen, einschließlich der Beaufsichtigung der Arbeiten während der Anwesenheit bei laufenden Besichtigungen, Audits oder Planprüfungen sowie gegebenenfalls entsprechender Teilvorgänge. Ein VCA wird an einem Standort oder Einsatzort (Besichtigungsort/ Zulassungsstelle/Werksgelände) durchgeführt, um die korrekte Anwendung der einschlägigen Anforderungen bei der Durchführung der Dienste für die spezifischen Arbeiten in diesem Vertrag/ Auftrag und ihre Wechselwirkungen zu überprüfen (zu den entsprechenden Teilvorgängen zählen z.B. frühere Teilbesichtigungen oder UTM-Prozesse in Verbindung mit der Besichtigung). Ein Planprüfungs-VCA kann für abgeschlossene Aufgaben erfolgen.

2 Allgemeine Vorgaben für anerkannte Organisationen

2.1 Allgemeines

Die Übertragung von Befugnissen durch einen Flaggenstaat an eine Organisation soll abhängig sein vom Nachweis der Fähigkeit dieser Organisation ein hohes Dienstleistungsniveau zu erbringen und die Anforderungen dieses Codes und der geltenden nationalen Gesetze zu erfüllen.

2.2 Regeln und Vorschriften

Die RO soll ihre Regeln oder Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die Zertifizierung von Schiffen und ihrer wichtigen technischen Systeme erstellen, veröffentlichen und konsequent fortführen, wobei eine Fassung in englischer Sprache bereitgestellt wird, ebenso soll sie über angemessene Untersuchungsmöglichkeiten verfügen, um eine sachgerechte Aktualisierung der veröffentlichten Kriterien sicherzustellen.

2.3 Unabhängigkeit

Die RO und ihre Mitarbeiter dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die in Widerspruch zu ihrer Unabhängigkeit des Urteilsvermögens und ihrer Integrität bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste stehen können. Bei der RO und ihren für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste zuständigen Mitarbeitern darf es sich weder um den Entwurfsingenieur, Hersteller, Lieferanten, Anlagenmonteur, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder das Wartungspersonal der Sache, die Gegenstand der gesetzlich vorgeschrieben Zertifizierung und Dienste ist, noch um den bevollmächtigten Vertreter einer dieser Parteien handeln. Die RO darf hinsichtlich ihrer Einnahmen nicht in erheblichem Maße von einem einzigen Wirtschaftsunternehmen abhängig sein.

2.4 Unparteilichkeit

2.4.1 Das Personal der ROs muss frei sein von Einflussnahmen, die sein Urteilsvermögen bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste beeinträchtigen könnten. Es sind Verfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Personen und Organisationen außerhalb der Organisation die Ergebnisse der erbrachten Dienstleistungen beeinflussen.

2.4.2 Alle potentiellen Kunden müssen ohne unangemessene finanzielle oder sonstige Bedingungen Zugang zu den von der RO erbrachten gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten haben. Die Verfahren, nach denen die RO arbeitet, dürfen nicht diskriminierend sein.

2.5 Integrität

Für die RO gelten ethische Verhaltensgrundsätze, die in einem Verhaltenskodex enthalten sind. Der Verhaltenskodex beinhaltet die mit einer Ermächtigung einhergehende Verantwortung, angemessene Dienstleistungen zu gewährleisten.

2.6 Fachkompetenz

Die RO soll bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungen und Dienste befähigte Besichtiger und Auditoren einsetzen, die ordnungsgemäß qualifiziert, ausgebildet und ermächtigt sind, alle Pflichten und Maßnahmen, die ihrem Arbeitgeber obliegen, innerhalb ihrer Zuständigkeitsebene auszuüben.

2.7 Verantwortlichkeit

Die RO legt die Verantwortlichkeiten, Befugnisse, Qualifikationen und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität ihrer Dienstleistungen auswirkt, schriftlich nieder.

2.8 Transparenz

2.8.1 Die Transparenz steht für den Grundsatz des Zugangs zu oder der Offenlegung von allen Informationen im Zusammenhang mit den von der RO im Namen eines Flaggenstaates durchgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten.

2.8.2 Die ROs leiten entsprechend dem Abschnitt zu Informationsaustausch /Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat Informationen an den Flaggenstaat weiter.

2.8.3 Der Öffentlichkeit sind Angaben zum Status von Schiffen, die von ROs zertifiziert wurden, zur Verfügung zu stellen.

3 Unternehmensleitung und Organisation

3.1 Allgemeines

Die RO muss, auf der Grundlage dieses Codes ein Qualitätsmanagementsystem entwickeln und umsetzen und dessen Wirksamkeit ständig verbessern.

3.2 Qualität, Sicherheit und Verhütung von Umweltverschmutzung

Die RO muss ihre Grundsätze und Ziele und ihre Verpflichtung bezüglich Qualität, Sicherheit und Verhütung von Umweltverschmutzung definieren und dokumentieren. Insbesondere muss die Unternehmensleitung der RO

  1. sicherstellen, dass die Grundsätze und Ziele festgelegt werden;
  2. sicherstellen, dass die Grundsätze und Ziele für die Zwecke der Organisation angemessen sind;
  3. die Grundsätze und Ziele, einschließlich der Bestimmungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste, mitteilen und sicherstellen, dass sie innerhalb der Organisation verstanden werden;
  4. die ausreichende Verfügbarkeit der Mittel sicherstellen;
  5. eine Verpflichtung zur Einhaltung aller geltenden Vorgaben und zur ständigen Verbesserung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystemseinbeziehen;
  6. Bewertungen der Unternehmensleitung vornehmen, die ein Rahmenwerk zur Überprüfung der Qualitätsziele beinhalten;
  7. die Qualitätsgrundsätze und -ziele sowie das Qualitätsmanagementsystem im Hinblick auf ihre fortdauernde Eignung einer Bewertung unterziehen.

3.3 Dokumentationserfordernisse

3.3.1 Das Qualitätsmanagementsystem muss die folgenden Unterlagen umfassen:

  1. Qualitätsgrundsätze und Qualitätsziele;
  2. Qualitätshandbuch (siehe Abschnitt 3.4);
  3. Verfahren und Aufzeichnungen, die nach diesem Code und der nationalen Gesetzgebung des anerkennenden Flaggenstaates erforderlich sind;
  4. Verfahren, um eine wirksame Planung, Durchführung und Kontrolle der Abläufe der RO zu gewährleisten;
  5. Regeln und Vorschriften, die jeweils für die Bereiche der Ermächtigung der RO gelten;
  6. Liste von Schiffen, für die gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste übernommen werden;
  7. sonstige dokumentierte Verfahrensabläufe, die für notwendig erachtet werden (dazu gehören Rundschreiben oder Schreiben, die aktuelle Informationen zur Klassifizierung, zu gesetzlichen Angelegenheiten und damit zusammenhängenden Fragen für Besichtiger und Verwaltungspersonal enthalten);
  8. Spezifikationen und Diagramme, die Dienstvorgänge festlegen oder erweitern;
  9. Proforma-Berichte, Checklisten und Zeugnisse für die von der Zertifizierung abgedeckten Tätigkeiten.

3.3.2 Das Qualitätsmanagementsystem muss weiter folgende externe Unterlagen beinhalten:

  1. nationale und internationale Normen, die für die Tätigkeiten erforderlich sind, die unter dieses Regelwerk fallen;
  2. IMO-Übereinkommen und -Entschließungen;
  3. nationale Schifffahrtsvorschriften und -normen, die der Ermächtigung der RO entsprechen;
  4. Dokumente und Daten, die der RO zur Überprüfung und/oder Genehmigung vorgelegt werden;
  5. von der RO für wichtig erachteter spezifischer Schriftwechsel.

3.4 Qualitätshandbuch

Die RO erstellt und führt ein Qualitätshandbuch, das Folgendes beinhaltet:

  1. Umfang des Qualitätsmanagementsystems, einschließlich näherer Einzelheiten und Begründung von Ausnahmeregelungen;
  2. Erklärung der Leitung zu ihren Grundsätzen und Zielen sowie zu ihrer Verpflichtung in Bezug auf die Qualität;
  3. Beschreibung der Tätigkeitsbereiche und Bereiche der fachlichen Kompetenz der RO;
  4. allgemeine Angaben zur Organisation und ihrer Hauptniederlassung (Name, Anschrift, Telefonnummer usw. sowie ihre Rechtsstellung);
  5. Angaben zum Verhältnis der RO zu ihrem Dachverband oder assoziierten Organisationen (sofern zutreffend);
  6. graphische Darstellungen der Organisationsstruktur;
  7. Erklärung der Leitung zur Beauftragung einer Person mit dem Qualitätsmanagementsystem der Organisation;
  8. jeweilige Stellenbeschreibungen;
  9. Grundsatzerklärung zur Befähigung und Ausbildung der Mitarbeiter;
  10. dokumentierte Verfahren für das Qualitätsmanagementsystem oder entsprechende Bezugnahmen;
  11. Beschreibung der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Prozessen des Qualitätsmanagementsystems; und
  12. Beschreibung aller sonstigen für das Qualitätsmanagementsystem benötigten Unterlagen.

3.5 Kontrolle der Dokumente

3.5.1 Mit Dokumenten, die für das Qualitätsmanagementsystem benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Die Dokumentenkontrolle gilt für jeden Dokumententyp; dazu zählen, ohne darauf beschränkt zu sein, elektronische Medien und IT-Anwendungen, wenn elektronische Medien die Zuverlässigkeit des Dienstes oder der erfassten Daten beeinträchtigen können.

3.5.2 Es muss ein dokumentiertes Verfahren eingeführt werden, um die Kontrollen festzulegen, die benötigt werden, um

  1. Dokumente vor ihrer Herausgabe hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu prüfen;
  2. Dokumente zu bewerten und bei Bedarf zu aktualisieren und erneut zu genehmigen;
  3. sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Überarbeitungsstatus von Dokumenten gekennzeichnet werden;
  4. sicherzustellen, dass die jeweiligen Fassungen aller maßgeblichen Dokumente an den Einsatzorten verfügbar sind;
  5. sicherzustellen, dass Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;
  6. sicherzustellen, dass Dokumente externer Herkunft, die von der RO als notwendig für die Planung und den Betrieb des Qualitätsmanagementsystems eingestuft wurden, gekennzeichnet sind und ihre Verteilung gelenkt wird;
  7. die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen, falls sie aus irgendeinem Grund aufbewahrt werden.

3.6 Kontrolle der Aufzeichnungen

3.6.1 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Codes und der erfolgreichen Wirkungsweise des Qualitätsmanagementsystems müssen Aufzeichnungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen müssen gelenkt werden.

3.6.2 Die RO muss zur Festlegung der erforderlichen Kontrollen für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen ein dokumentiertes Verfahren einführen. Aufzeichnungen müssen lesbar, leicht identifizierbar und auffindbar bleiben.

3.6.3 Die RO muss sicherstellen, dass Aufzeichnungen geführt werden, um zu belegen, dass die erforderlichen Standards für die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste erreicht werden und das Qualitätsmanagementsystem wirksam funktioniert. Andere Aufzeichnungen als die in Absatz 3.6.4.2 genannten müssen mindestens für den Zeitraum aufbewahrt werden, in dem die RO gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste wahrnimmt. Die in Absatz 3.6.4.2 genannten Aufzeichnungen für ein Schiff müssen mindestens drei Jahre über den Zeitraum hinaus aufbewahrt werden, in dem die RO gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste für das Schiff erbracht hat, oder über einen längeren Zeitraum, wenn dies in der Vereinbarung zwischen dem Flaggenstaat und der RO so festgelegt ist.

3.6.4 Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. sie Weiterentwicklung der Regeln und Vorschriften und damit verbundene Recherche;
  2. die Anwendung der Regeln und Vorschriften und der gesetzlichen Bestimmungen durch:
    1. die Überprüfung und/oder Genehmigung von Dokumenten und/oder Zeichnungen zum Bauentwurf;
    2. die Genehmigung und Besichtigung von Werkstoffen und Ausrüstungsgegenständen;
    3. die Besichtigung während Bau und Einbau;
    4. die Besichtigung während des Betriebs;
    5. die Ausstellung von Zeugnissen;
  3. die Liste der Schiffe;
  4. alle sonstigen für das Qualitätsmanagementsystem benötigten Aufzeichnungen und alle zusätzlichen Anforderungen des anerkennenden Flaggenstaates.

3.7 Planung

3.7.1 Die RO muss sicherstellen, dass Qualitätsziele, einschließlich der Ziele, um die Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste zu erfüllen, für die zuständigen Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation festgelegt werden.

3.7.2 Die Qualitätsziele müssen messbar sein und in Einklang mit den Qualitätsgrundsätzen stehen.

3.7.3 Die RO muss in ihrer Planung die im Folgenden aufgeführten Punkte berücksichtigen und das Ergebnis benutzen, um die Wirksamkeit ihrer Standards und Verfahren sowie deren Auswirkungen auf den Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums sowie auf den Schutz der Meeresumwelt zu bewerten:

  1. die Planung des Qualitätsmanagementsystems erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der rechtsverbindlichen IMO-Regelwerke, einschließlich dieses Codes, seines Qualitätsmanagementsystems und der nationalen Gesetzgebung des ermächtigenden Flaggenstaates;
  2. bei der Planung und Umsetzung von Änderungen des Qualitätsmanagementsystems wird seine Integrität gewahrt;
  3. die Bedürfnisse und Erwartungen der Kunden und anderer interessierter Parteien werden berücksichtigt, z.B. Rückmeldungen der IMO, der Flaggenstaaten und der Industrieverbände;
  4. die Wirksamkeit der Dienstleistungen beruhend auf Statistiken der Hafenstaatkontrolle, Unfällen, Schadentrends und auf Rückmeldungen von internen und externen Nutzern;
  5. die Leistungsfähigkeit der Abläufe des Qualitätsmanagementsystems auf der Grundlage von Rückmeldungen aus internen Audits, Abweichungen und internen Anmerkungen;
  6. Lehren aus bisherigen Erfahrungen sowie anhand einer Prüfung der Besichtigungsberichte, von Unfalluntersuchungen oder externen Quellen;
  7. sonstige Informationsquellen, in denen Möglichkeiten zur Verbesserung angegeben sind.

3.7.4 Die RO muss die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Abläufe bestimmen und planen und die Reihenfolge sowie das Zusammenspiel dieser Abläufe festlegen.

3.7.5 Die RO muss die einzuhaltenden Anforderungen sowie die Kriterien festlegen, um sowohl den Betrieb als auch die Kontrolle dieser Abläufe zu gewährleisten, einschließlich der Bedingungen für die Annahme, und den Mittelbedarf bewerten.

3.7.6 Die RO muss die für die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste erforderlichen Abläufe planen und entwickeln. Die Planung der Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste muss den Anforderungen anderer Abläufe des Qualitätsmanagementsystems entsprechen.

3.7.7 Bei der Planung der Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste legt die RO die folgenden Dinge soweit angemessen fest:

  1. Qualitätsziele und -anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste;
  2. notwendige Einrichtung von Abläufen und Erstellung von Dokumenten sowie die Bereitstellung von Mitteln für diese Tätigkeit;
  3. erforderliche Überprüfung, Validierung, Überwachung, Messung, Besichtigung und Prüfung sowie Kriterien für die Annahme;
  4. notwendige Verzeichnisse, um nachzuweisen, dass gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems, den Vorschriften des Codes und der nationalen Gesetzgebung des anerkennenden Flaggenstaates entsprechen.

3.7.8 Die Ergebnisse dieser Planung sind in einer für die Struktur und Arbeitsweise der RO geeigneten Form darzustellen. Bei den Planungsergebnissen ist Folgendes zu berücksichtigen :

  1. Zuständigkeit und Befugnis zur Erarbeitung von Verbesserungsplänen;
  2. notwendige Fertigkeiten und Kenntnisse;
  3. Verbesserungsansätze, Methodik und Instrumentarium;
  4. Mittelbedarf;
  5. alternativer Planungsbedarf;
  6. Leistungsindikatoren;
  7. notwendige Unterlagen und Aufzeichnungen.

3.8 Organisation

3.8.1 Die relative Größe, Struktur, Erfahrung und Leistungsfähigkeit der RO muss der Art und dem Grad der durch den Flaggenstaat autorisierten gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste entsprechen.

3.8.2 Die RO muss nachweisen, dass sie über die fachlichen, Verwaltungs- und Führungskompetenzen und -kapazitäten verfügt, um eine zeitnahe Bereitstellung von Dienstleistungen hoher Qualität zu gewährleisten.

3.8.3 Die RO muss ein Mitglied aus dem Leitungsbereich benennen, das, ungeachtet anderer Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeit und Befugnis hat, um

  1. sicherzustellen, dass die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Abläufe eingeführt, umgesetzt und aufrechterhalten werden;
  2. sicherzustellen, dass die erforderlichen Abläufe für die wirksame Erbringung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten werden;
  3. dem obersten Führungsgremium über die Leistungsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems, die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste und möglichen Verbesserungsbedarf zu berichten;
  4. sicherzustellen, dass die Sensibilisierung für alle Anforderungen innerhalb der RO gefördert wird.

3.8.4 Die RO muss gewährleisten, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse innerhalb der RO festgelegt und kommuniziert werden.

3.9 Informationsaustausch

3.9.1 Interner Informationsaustausch

Die RO muss sicherstellen, dass innerhalb der RO geeignete Kommunikationsabläufe eingerichtet werden und dass in Bezug auf die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems und die erbrachten gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste ein Informationsaustausch stattfindet.

3.9.2 Informationsaustausch/ Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat

3.9.2.1 Die RO richtet geeignete Abläufe zum Informationsaustausch mit dem ermächtigenden Flaggenstaat ein, die unter anderem Folgendes betreffen:

  1. Angaben des Flaggenstaates zur Ermächtigung;
  2. Klassifizierung von Schiffen (Erteilung, Wechsel und Entzug der Klasse), je nachdem, was gerade zutrifft;
  3. Fälle, in denen ein Schiff nicht in jeder Hinsicht geeignet gewesen ist, um ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen oder ohne dass die Meeresumwelt in unangemessener Weise gefährdet würde, in See zu gehen;
  4. Angaben zu allen noch ausstehenden beziehungsweise noch nicht berücksichtigten Besichtigungen, Empfehlungen, Klassifikationsbedingungen, Betriebsbedingungen oder -einschränkungen, die den bei ihr klassifizierten Schiffen auferlegt wurden, sind auf Anfrage des ermächtigenden Flaggenstaats zur Verfügung zu stellen;
  5. sonstige Angaben entsprechend der Festlegung durch den ermächtigenden Flaggenstaat.

3.9.2.2 Die RO muss es dem Flaggenstaat gestatten, sich an der Entwicklung ihrer Regeln und/oder Vorschriften zu beteiligen.

3.9.2.3 Von der RO muss eine wirksame Gestaltung des Informationsaustauschs mit einem Flaggenstaat festgelegt, vorgeschlagen und, falls der Flaggenstaat ihr zustimmt, auch umgesetzt werden, im Zusammenhang mit:

  1. Anfragen, Verträgen oder der sonstigen Abwicklung, einschließlich Änderungen;
  2. Rückmeldungen des Flaggenstaates, einschließlich Konformitätsfragen, die die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste betreffen.

3.9.3 Zusammenarbeit von ROs

3.9.3.1 Die ROs sollen innerhalb des durch den Flaggenstaat festgelegten Rahmenwerks zusammenarbeiten und sachdienliche Erfahrungen mit anderen ROs austauschen, um auf diese Weise gegebenenfalls eine Vereinheitlichung der Abläufe bei den gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten für den Flaggenstaat zu erreichen.

3.9.3.2 Innerhalb des von einem Flaggenstaat oder einer Gruppe von Flaggenstaaten festgelegen Rahmenwerks müssen die von diesem Staat beziehungsweise diesen Staaten anerkannten Organisationen geeignete technische und sicherheitsrelevante Verfahren der Zusammenarbeit in Bezug auf gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Schiffsdienste einrichten und aufrechterhalten, die die Gültigkeit von Zeugnissen, die von anderen ROs im Namen des (der) Flaggenstaates (Flaggenstaaten) erteilt wurden, ganz oder teilweise beeinträchtigen können. Die Flaggenstaaten bemühen sich um eine gegenseitige Zusammenarbeit, um - soweit dies möglich ist - die Kompatibilität ihrer jeweiligen Rahmenbedingungen sicherzustellen.

3.9.3.3 Kein Flaggenstaat darf seine ROs beauftragen, auf andere als die Schiffe, die zur Führung seiner Flagge berechtigt sind, Anforderungen in Bezug auf ihre Klassifizierungsregeln, Vorschriften, Verfahren oder die Durchführung anderer gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsvorgänge anzuwenden, die über die Anforderungen der Übereinkommen und der rechtsverbindlichen Vertragswerke der IMO hinausgehen.

3.9.3.4 Im Fall der Übertragung der Zeugniserteilung für das Schiff von einer RO auf eine andere stellt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation unverzüglich einen Zugang zu den Unterlagen des Schiffes zur Verfügung, einschließlich:

  1. aller noch ausstehenden Besichtigungen;
  2. aller noch ausstehenden Empfehlungen und Klassifikationsbedingungen;
  3. der dem Schiff auferlegten Betriebsbedingungen;
  4. der dem Schiff auferlegten Einschränkungen des Betriebs;
  5. technischer Angaben, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die die von der Organisation ausgearbeiteten einschlägigen Richtlinien berücksichtigen 1

3.9.3.5 Die aufnehmende Organisation kann erst dann neue Zeugnisse für das Schiff ausstellen, wenn alle noch ausstehenden Besichtigungen zufriedenstellend durchgeführt und alle noch ausstehenden bisherigen Empfehlungen oder Klassifikationsbedingungen für das Schiff entsprechend den Angaben der abgebenden Organisation abgeschlossen sind.

3.9.3.6 Die aufnehmende Organisation muss der abgebenden Organisation innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Zeugnisse den Zeitpunkt der Ausstellung der Zeugnisse mitteilen und Datum, Ort und Maßnahmen bestätigen, die zur Erledigung sämtlicher ausstehender Besichtigungen, Empfehlungen und Klassifikationsbedingungen ergriffen wurden.

3.9.3.7 Bei Übertragung der Zeugniserteilung für ein Schiff, wo besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden müssen, werden von den ROs geeignete gemeinsame Anforderungen erarbeitet und umgesetzt. Diese Fälle müssen mindestens die Zeugniserteilung für Schiffe beinhalten, die 15 Jahre oder älter sind, sowie die Übernahme eines Schiffes von einer Organisation, die nicht durch den Flaggenstaat des Schiffes anerkannt ist.

3.10 Überprüfung durch die Leitung

3.10.1 Allgemeines

Die Leitung einer RO muss ihr Qualitätsmanagementsystem überprüfen, einschließlich einer Bewertung der Ergebnisse der RO bei der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste, in festgelegten Abständen, die nicht mehr als 13 Monate betragen dürfen, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Diese Überprüfung muss die Beurteilung der Verbesserungspotentiale und den Anpassungsbedarf des Qualitätsmanagementsystems, einschließlich der Qualitätsgrundsätze und der Qualitätsziele beinhalten.

3.10.2 Eingabedaten für die Überprüfung

Die Eingabedaten für eine Überprüfung durch die Leitung müssen folgende Informationen enthalten:

  1. Ergebnisse von Audits;
  2. Rückmeldungen beteiligter Parteien;
  3. Aufgabenerfüllung und Beurteilung der Einhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen;
  4. Status von Präventiv- und Abhilfemaßnahmen;
  5. Folgemaßnahmen früherer Überprüfungen durch die Leitung;
  6. Änderungen, die das Qualitätsmanagementsystem beeinträchtigen könnten;
  7. Verbesserungsempfehlungen.

Alle Ergebnisse von Überprüfungen durch die Leitung, die Informationen enthalten, die hinsichtlich der Qualitätsziele, der Beschwerden von Kunden und der Überwachung der Tätigkeit in der gesamten RO relevant sind, müssen als Eingabedaten für die Bewertung durch die oberste Leitung verwendet werden.

3.10.3 Ergebnisse der Überprüfung

3.10.3.1 Die Ergebnisse einer Überprüfung durch die Leitung müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen beinhalten betreffend

  1. eine Verbesserung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems und seiner Abläufe;
  2. eine Verbesserung der Dienste im Zusammenhang mit den in der Ermächtigungsvereinbarung festgelegten Anforderungen;
  3. den Mittelbedarf.

3.10.3.2 Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Ergebnisse ihrer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems, einschließlich der abgeleiteten Qualitätsziele, dokumentiert und gegebenenfalls innerhalb der Organisation kommuniziert werden.

3.10.3.3 Die Aufzeichnungen der Überprüfungen durch die Leitung sind aufzubewahren.

4 Mittel

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die RO muss die angemessenen Mittel für die technischen, Leitungs- und Besichtigungsfähigkeiten zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben sowie die erforderlichen Mittel für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems und dessen fortdauernde Verbesserung und die Mittel zur Steigerung ihrer Effizienz bei der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste ermitteln und bereitstellen.

4.1.2 Die RO muss in der Lage sein, weitreichende Erfahrungen bei der Bewertung von Entwurf, Bau und Ausrüstung von Schiffen sowie die Fähigkeit zur wirksamen Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste im Auftrag eines Flaggenstaates zu belegen.

4.1.3 Die RO muss über die Kapazitäten verfügen, um

  1. Regelungen und/oder Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die Zertifizierung von Schiffen und ihren wesentlichen technischen Systemen zu veröffentlichen und konsequent fortzuführen und angemessene Recherchekapazitäten im Hinblick auf eine entsprechende Aktualisierung der veröffentlichten Kriterien bereitzustellen. Die RO ist gehalten, eine aktuelle Fassung dieser Veröffentlichung in englischer Sprache zu pflegen und
  2. Vertretern des Flaggenstaates und anderer beteiligter Parteien die Teilnahme an der Entwicklung ihrer Regeln und/oder Vorschriften zu gestatten.

4.2 Personal

4.2.1 Die RO muss jederzeit über eine große Anzahl an Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Unterstützungs- und Forschungsaufgaben verfügen, die der Größe der von der Organisation zertifizierten Flotte in ihrer Klasse, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau, an der Reparatur und am Umbau von Schiffen angemessen ist. Die RO muss in der Lage sein, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den Vorgaben dieses Codes und des Flaggenstaates zu erfüllen.

4.2.2 Die Leitung einer RO muss zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Aufgaben über die erforderliche Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste zu organisieren, zu leiten und zu überwachen; sie muss unter anderem

  1. über eine angemessene Anzahl von fachkundigem Personal für Aufsichts-, technische Begutachtungs- und Besichtigungsaufgaben verfügen;
  2. geeignete Verfahren und Anweisungen entwickeln und fortschreiben;
  3. eine aktuelle Dokumentation über die Auslegung der einschlägigen Regelwerke bereitstellen;
  4. den Mitarbeitern vor Ort technische und administrative Unterstützung geben;
  5. Besichtigungsberichte und die Planprüfungsschreiben auf Genauigkeit und Erfüllung der Vorschriften überprüfen und eine Rückmeldung über ihre Erfahrungen im Hinblick auf eine ständige Verbesserung geben.

4.2.3 Die RO muss mit qualifiziertem Personal zur Erbringung der angeforderten Dienste eingerichtet werden, wobei je nach Bedarf auf eine ausreichende geographische Abdeckung und eine Vertretung vor Ort zu achten ist.

4.2.4 Die RO darf gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste nur mit hauptamtlichen Besichtigern und Auditoren durchführen, das heißt Personen, die ausschließlich bei der RO beschäftigt sind, über die erforderliche fachliche Qualifikation und Ausbildung verfügen und ermächtigt sind, alle ihrem Arbeitgeber obliegenden Pflichten und Tätigkeiten im Rahmen ihrer Arbeitsverantwortung auszuführen. Die RO kann die Besichtigung von Funkanlagen gemäß Teil 2 Abschnitt 5.9 des Codes als Unterauftrag an Besichtiger vergeben, die nicht ausschließlich für die RO arbeiten, wobei sie jedoch weiterhin für die Zeugniserteilung im Auftrag des Flaggenstaates zuständig bleibt.

4.2.5 Das für gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste verantwortliche und sie durchführende Personal muss mindestens folgende formale Ausbildung besitzen:

  1. Qualifikationen einer Hochschule in einem einschlägigen Gebiet der Ingenieurswissenschaft oder Naturwissenschaften (ein mindestens zweijähriges Programm);
  2. Qualifikationen einer Ausbildungseinrichtung für Schiffsbetrieb oder Nautik und einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierter Schiffsoffizier;
  3. gute Englischkenntnisse, die dem Aufgabenbereich der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste entsprechen.

4.2.6 Andere an der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Arbeiten beteiligte Personen müssen über die für die Aufgaben, zu denen sie berechtigt sind, angemessene Berufsausbildung verfügen und entsprechend beaufsichtigt werden.

4.2.7 Die RO muss ein dokumentiertes System besitzen, anhand dessen die Qualifikationen der Mitarbeiter, einschließlich ihrer laufenden Weiterbildung entsprechend den Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt sind, verfolgt werden. Dieses System soll geeignete Schulungsmaßnahmen vorsehen, einschließlich internationaler Regelwerke und einschlägiger Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste, sowie die praktische Ausbildung unter Anleitung mit dokumentierten Nachweisen des zufriedenstellenden Abschlusses der Ausbildung. Es müssen mindestens die Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 erfüllt werden.

4.3 Infrastruktur

4.3.1 Die RO muss die erforderliche Infrastruktur für die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste in Übereinstimmung mit den Vorschriften der rechtsverbindlichen IMO-Regelwerke festlegen, bereitstellen und unterhalten. Zu dieser Infrastruktur gehören je nach Fall:

  1. Gebäude, Arbeitsbereiche und dazugehörige Versorgungseinrichtungen;
  2. verfahrenstechnische Ausrüstung (Hardware und Software);
  3. unterstützende Dienstleistungen, unter anderem Beförderungs-, Kommunikations, Ausbildungs- und Informationssysteme.

4.3.2 Die dem Besichtiger zur Verfügung gestellten Systeme (Hardware und Software) müssen festgelegt und die entsprechende Schulung in ihrer Anwendung durchgeführt und dokumentiert werden. Besonderes Augenmerk ist auf Fälle zu richten, in denen ein Besichtiger von zu Hause aus arbeitet.

4.4 Arbeitsumgebung

4.4.1 Die RO muss sich vergewissern, dass die Arbeitsumgebung sicher und für eine wirksame Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten geeignet ist. Obwohl davon auszugehen ist, dass solche Umgebungsbedingungen nicht von der RO bereitgestellt werden, muss der Kunde vor Beginn der Besichtigung unmissverständlich auf die Bedingungen hingewiesen werden, unter denen die Besichtigung stattfinden darf.

4.4.2 Die RO muss die notwendigen Arbeitsverfahren für eine sichere und wirksame Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste festlegen. Das Personal muss an einem Sicherheitslehrgang teilnehmen, der dokumentiert wird.

4.4.3 Es müssen Vorschriften über die persönliche Schutzausrüstung bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste sowie Verfahren für die persönliche Sicherheit der Besichtiger erstellt und schriftlich niedergelegt werden.

5 Verfahrensabläufe im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungs- aufgaben und Dienste

5.1 Allgemeines

Es sollte klar erkannt werden, dass es sich bei den gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten um Dienstleistungsvorgänge im Rahmen einer Prüfung der Einhaltung von Vorschriften durch den Flaggenstaat und die RO und nicht um den Entwurfsprozess für ein Schiff oder seine Ausrüstung handelt.

5.2 Konzeption und Entwicklung

5.2.1 Die RO muss die Konzeption und Entwicklung der Verfahrensabläufe im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste planen und kontrollieren. Während der Planung von Konzeption und Entwicklung muss die Organisation Folgendes festlegen:

  1. die Konzeptions- und Entwicklungsstufen;
  2. die für jede Konzeptions- und Entwicklungsstufe von Diensten geeignete Bewertung, Überprüfung und Genehmigung;
  3. die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für Konzeption und Entwicklung.

5.2.2 Die RO muss Vertretern des Flaggenstaates und beteiligten Parteien die Teilnahme an der Entwicklung und Überprüfung ihrer Regeln, Verfahren und/oder Vorschriften gestatten, insbesondere im Bewertungsprozess vor Abschluss der Arbeiten.

5.2.3 Die RO muss in ihren Regeln und/oder Verfahren

Folgendes berücksichtigen:

  1. Anforderungen, die der Flaggenstaat den ROs übermittelt hat, insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste 2;
  2. Anforderungen, die der Flaggenstaat nicht genannt hat, die jedoch für die vorgesehene oder geplante Anwendung durch die RO erforderlich sind.

5.2.4 Die Umsetzung der Anforderungen kann in Form einer Übernahme in die internen Vorschriften der RO oder durch Verwendung der Originaldokumente der IMO oder des Flaggenstaates erfolgen.

5.2.5 Die RO darf einem Schiff, ungeachtet seiner Flagge, dem die Klasse entzogen wurde, oder das aus Sicherheitsgründen seine Klasse wechselt, ein Zeugnis erst ausstellen, nachdem der zuständigen Behörde des Flaggenstaates die Möglichkeit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

5.3 Eingaben für Konzeption und Entwicklung

5.3.1 Eingaben, die Dienstvorschriften betreffen, müssen festgelegt und die Aufzeichnungen entsprechend geführt werden.

Zu diesen Eingaben zählen:

  1. geltende gesetzliche und ordnungsrechtliche Vorschriften;
  2. gegebenenfalls Informationen aus früheren Konzeptionen ähnlicher Natur;
  3. andere Vorschriften, die für Konzeption und Entwicklung von Bedeutung sind, wie zum Beispiel Leistungs- und Funktionsanforderungen;
  4. Erfahrungen der RO und externe Erfahrungen aus dem Betrieb von Schiffen und beweglichen Offshore-Bohreinheiten.

5.3.2 Die Eingaben sind auf ihre Eignung zu überprüfen. Die Vorschriften sollen vollständig, eindeutig und nicht in Widerspruch zueinander stehen.

5.4 Ergebnisse von Konzeption und Entwicklung

Zu bestimmten geeigneten Zeitpunkten müssen systematische Bewertungen der Konzeption und Entwicklung von Regeln und Normen in Übereinstimmung mit den geplanten Vorkehrungen erfolgen, um zu prüfen, ob die Ergebnisse dazu geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, und um mögliche Probleme festzustellen und notwendige Maßnahmen vorzuschlagen.

5.5 Überprüfung von Konzeption und Entwicklung

Diese Überprüfung ist in Übereinstimmung mit den geplanten Vorkehrungen durchzuführen , um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Konzeption und Entwicklung die Eingabeanforderungen von Konzeption und Entwicklung erfüllen. Über die Ergebnisse der Überprüfung und alle notwendigen Maßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.

5.6 Kontrolle von Änderungen bei Konzeption und Entwicklung

Die festgestellten Änderungen bei Konzeption und Entwicklung müssen gekennzeichnet und Aufzeichnungen geführt werden. Die Änderungen müssen überprüft und bewertet und gegebenenfalls für gültig erklärt werden und vor ihrer Umsetzung genehmigt werden. Die Überprüfung der Änderungen bei Konzeption und Entwicklung muss eine Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Bestandteile und die bereits erbrachte Leistung beinhalten. Die Ergebnisse der Überprüfung der Änderungen und etwaige notwendige Maßnahmen müssen schriftlich niedergelegt werden.

5.7 Kontrolle der Produktions- und Dienstfestlegungen

5.7.1 Die RO muss sicherstellen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden.

5.7.2 Zu den kontrollierten Bedingungen gehören je nach Fall:

  1. die Verfügbarkeit von Informationen zum Status und Zustand von besichtigten und zertifizierten Schiffen;
  2. die Verfügbarkeit von Regeln, Vorschriften, Arbeitsanweisungen und sonstigen geltenden Normen, soweit erforderlich;
  3. der Einsatz geeigneter Ausrüstung;
  4. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Überwachungs- und Messeinrichtungen;
  5. die Durchführung von Kontrollen und Messungen;
  6. die Durchführung von Kontrollen, um die Genauigkeit von Besichtigungsberichten und Zeugnissen vor und nach der Ausstellung zu gewährleisten;
  7. eine sichere Arbeitsumgebung.

5.7.3 Eine RO muss die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste für das Schiff in Übereinstimmung mit allen einschlägigen internationalen Anforderungen und den Bestimmungen dieses Codes ausführen. Nimmt die RO im Auftrag des Flaggenstaates ein Schiff an, dessen Bau ursprünglich ohne einen bekannten Flaggenstaat erfolgt ist, so muss sie vor der Zertifizierung überprüfen, ob das Schiff die nationalen Vorschriften des Flaggenstaates erfüllt.

5.8 Eigentum von Kunden

Die RO muss das von Kunden zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste bereitgestellte Eigentum identifizieren, prüfen, schützen und sichern. Bei Verlust oder Beschädigung oder falls sich das Eigentum in anderer Weise als unbrauchbar erweist, muss die RO dies dem Eigentümer mitteilen und entsprechende Aufzeichnungen führen.

5.9 Unterauftragsvergabe und Anbieter von Diensten

5.9.1 In Fällen, in denen eine RO sich für eine Auslagerung eines Dienstes entscheidet, die sich auf die Erfüllung der Anforderungen auswirkt, oder sie die Arbeit einer von der RO genehmigten dritten Partei annimmt, muss sie für eine vollständige Überwachung der Ausführung solcher Dienste Sorge tragen. Der Flaggenstaat kann den Kontrollumfang für diese ausgelagerten Dienste erhöhen. Der Vorgang der Auslagerung muss im Qualitätsmanagementsystem der RO festgelegt sein. Die von einem Unterauftragnehmer oder Dienstanbieter ausgeführte Arbeit muss zum Zwecke der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Flaggenstaat als Arbeit der RO ausgewiesen werden und unterliegt den Anforderungen an die RO nach diesem Code.

5.9.2 Unternehmen, die für den Eigentümer eines Schiffes oder einer beweglichen Offshore-Bohreinheit Dienste ausführen, deren Ergebnisse von der RO für Entscheidungen verwendet werden, die die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste beeinflussen, unterliegen der Genehmigung und Kontrolle des Flaggenstaates oder der RO in Übereinstimmung mit den Verfahren ihres jeweiligen Qualitätsmanagementsystems oder der Vorschriften des Flaggenstaates.

5.10 Kontrolle der Überwachungs- und Messgeräte

5.10.1 Die RO bestimmt die durchzuführenden Überwachungen und Messungen sowie die benötigten Überwachungs- und Messeinrichtungen, um die Erfüllung der geltenden Vorschriften nachzuweisen.

5.10.2 Die RO legt Verfahrensabläufe fest, um sicherzustellen, dass die Überwachungen und Messungen in einer Weise ausgeführt werden können, die mit den Überwachungs- und Messanforderungen in Einklang stehen.

5.10.3 Soweit dies für die Gewährleistung zuverlässiger Ergebnisse erforderlich ist, müssen die Messgeräte

  1. in genau festgelegten Abständen oder vor ihrem Gebrauch anhand von Messnormen, die auf internationalen oder nationalen Messnormen beruhen, kalibriert und/ oder geprüft werden; wo solche Normen nicht vorhanden sind, muss die für die Kalibrierung oder Prüfung verwendete Grundlage vermerkt werden;
  2. erforderlichenfalls justiert oder nachjustiert werden;
  3. eine Kennnummer besitzen, um ihren Eichstatus zu bestimmen;
  4. gegen Justierungen geschützt sein, die das Messergebnis verfälschen würden;
  5. vor Beschädigung und Abnutzung während der Handhabung, Wartung und Lagerung geschützt sein.

5.10.4 Die RO muss die Gültigkeit der vorangegangenen Messergebnisse bewerten und aufzeichnen, wenn sich herausstellt, dass die Geräte nicht den Anforderungen entsprechen. Die RO muss die erforderlichen Maßnahmen bei den betroffenen Geräten ergreifen. Über die Kalibrier- und Authentifikationsergebnisse müssen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.

5.10.5 Soweit bei den Überwachungen und Messungen bestimmte Anforderungen zur Anwendung kommen, muss bestätigt werden, dass die Computersoftware für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden kann. Dies muss vor dem ersten Gebrauch erfolgen und bei Bedarf nochmals bestätigt werden.

5.10.6 In Fällen, in denen eine RO Prüfungen nachprüft, die beim Hersteller, bei den Werften und Reparaturwerften oder beim Eigentümer erfolgt sind, und sie zu dem gleichen Ergebnis gelangt, stellt sie sicher, dass die dabei verwendeten Messgeräte angegeben werden und ein Nachweis der Kalibrierung erlangt wird. Ist die RO bei der Prüfung einer an Bord eines Schiffes eingebauten oder dort vorhandenen Bedienungsausrüstung anwesend, ist dafür zu sorgen, dass sich die RO von der entsprechenden Genauigkeit der Messeinrichtungen vergewissern kann.

5.11 Beschwerden

Die RO muss über einen dokumentierten Prozess für Beschwerden im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten verfügen.

5.12 Anfechtungen

Die RO muss über einen dokumentierten Prozess verfügen sich mit Anfechtungen im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten nach den Vorschriften des Flaggenstaates zu befassen.

6 Leistungsmessung, -analyse und -verbesserung

6.1 Allgemeines

6.1.1 Die RO muss die Überwachungen, Messungen, Analysen und Verbesserungen planen und umsetzen, die benötigt werden, um die Erfüllung der Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste nachzuweisen, um die Konformität des Qualitätsmanagementsystems zu gewährleisten und um die Wirksamkeit dieses Systems fortlaufend zu verbessern. Hierzu zählen die Festlegung geeigneter Methoden, einschließlich statistischer Methoden, und der Umfang ihrer Anwendung. Die von der RO angewandten Messungen sind regelmäßig zu überprüfen, auch sind die Daten laufend auf ihre Genauigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

6.1.2 Die RO muss Leistungsindikatoren für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste entwickeln.

6.2 Internes Audit

6.2.1 Die RO muss im Rahmen eines Auditprogramms in festgelegten Abständen interne Audits durchführen, um festzustellen, ob die Tätigkeit, für die sie ermächtigt wurde, die vorgesehenen Regelungen erfüllt, ob das Qualitätsmanagementsystem wirksam umgesetzt und aufrechterhalten wird und ob ein Aufsichtssystem existiert, das die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste überwacht.

6.2.2 Das Auditprogramm muss den Stellenwert und die Bedeutung der zu auditierenden Abläufe und Bereiche sowie die Ergebnisse der vorangegangenen Audits, die Rückmeldungen der Flaggenstaaten, die Beschwerden und Anfechtungen, einschließlich der Hafen- und Flaggenstaatüberprüfungen berücksichtigen. Bei der Planung der internen Audits sind die in der Vergangenheit eingegangenen Beschwerden (sowohl im Zusammenhang mit dem Standort als auch Beschwerden allgemeiner Natur), die Ergebnisse der vorangegangenen internen Audits und der Betrieb der Standorte gebührend zu berücksichtigen.

6.2.3 Die RO muss die Auditkriterien, den Umfang, die Häufigkeit und die Methoden festlegen. Die Auditoren müssen entsprechend qualifiziert sein und so ausgewählt werden, dass eine objektive und unparteiliche Durchführung des Auditprozesses sichergestellt ist. Die Auditoren dürfen ihre eigene Tätigkeit nicht selbst überprüfen. Das Audit muss sich auf die Abläufe der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste an verschiedenen Standorten mit Schwerpunkt auf einer Überprüfung der effizienten und wirksamen Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems und der anzuwendenden Arbeitsabläufe am einzelnen Standort erstrecken. Die Auditzeiträume, die entsprechend den Ergebnissen festgelegt werden können, müssen sicherstellen, dass jeder Standort mindestens einmal alle drei Jahre geprüft wird. Bei den Audits an den jeweiligen Standorten sind ebenfalls Besuche an ausgewählten Einsatzorten vorzusehen, die unter der Aufsicht des jeweiligen Standortes arbeiten.

6.2.4 Es ist ein dokumentiertes Verfahren einzuführen, in dem die Verantwortlichkeiten und Anforderungen für die Planung und Durchführung von Audits, die Erstellung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung geregelt sind. Die Aufzeichnungen über die Auditierung und deren Ergebnisse sind aufzubewahren.

6.2.5 Die für den zu prüfenden Bereich zuständige Leitung muss sicherstellen, dass alle notwendigen Korrekturen und Abhilfemaßnahmen unverzüglich vorgenommen werden, um festgestellte Abweichungen, Beobachtungen (potentielle Abweichungen) und ihre Ursachen zu beheben.

6.3 Vertikales Vertragsaudit

6.3.1 Die RO muss für jeden der im Folgenden genannte Abläufe jährlich vertikale Vertragsaudits durchführen:

  1. Planprüfung;
  2. Neubaubesichtigung;
  3. regelmäßige Besichtigung/ Audit während des Betriebs;
  4. Baumusterzulassung (sofern zutreffend) oder Besichtigung sonstiger Werkstoffe und Ausrüstung.

6.3.2 Die Nachweise über den Abschluss der vertikalen Vertragsprüfungen und deren Ergebnisse sind formal zu erfassen.

6.4 Überwachung und Messung von Abläufen

6.4.1 Die RO muss geeignete Verfahren, einschließlich eines Überwachungssystems einführen, um die Arbeitsabläufe und gegebenenfalls die Messung der Abläufe des Qualitätsmanagementsystems zu überwachen. Diese Verfahren dienen dem Nachweis darüber, dass mit diesen Abläufen eine nachhaltige Erfüllung der Anforderungen dieses Codes und der Vereinbarung mit dem Flaggenstaat erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick darauf, dass

  1. die Regeln und/oder Vorschriften der RO eingehalten und
  2. die Anforderungen der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste erfüllt werden.

6.4.2 Werden geplante Ergebnisse nicht erreicht, müssen Berichtigungen vorgenommen und Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

6.4.3 Bei den eingesetzten Verfahren sollten, unter anderem, folgende Punkte berücksichtigt werden:

  1. Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle;
  2. Unfälle;
  3. Überarbeitung von Planprüfungsschreiben und Besichtigungsberichten.

6.5 Kontrolle, Überwachung und Messung von Abweichungen, einschließlich gesetzlicher Mängel

6.5.1 Die RO muss die erbrachten Dienste in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften und ihre eigenen Regeln überwachen und messen, um zu überprüfen, ob alle Anforderungen eingehalten wurden. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Regelungen in geeigneten Abschnitten der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste. Der Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der RO ist aufzubewahren. In den Aufzeichnungen ist (sind) die Personen) anzugeben, die die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der RO feststellt (feststellen) oder prüft (prüfen).

6.5.2 Die RO muss sicherstellen, dass Abweichungen festgestellt und kontrolliert werden. Die Kontrollen und damit verbundene Verantwortlichkeiten und Befugnisse für den Umgang mit diesen Abweichungen sind in einem dokumentierten Verfahren festzulegen.

6.5.3 Je nach Einzelfall muss die RO auf eine oder mehrere der folgenden Art und Weisen mit einer Abweichung umgehen:

  1. indem sie Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Abweichung ergreift;
  2. indem sie ihre Verwendung, Freigabe oder Genehmigung nach den Bedingungen des Flaggenstaates gestattet;
  3. indem sie diese Abweichung mit oder ohne Berichtigung durch eine Ausnahme- oder Äquivalenzregelung akzeptiert, wobei den Abweichungen von den Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Vorschriften während folgender Vorgänge Rechnung zu tragen ist:
    1. Genehmigung der Konstruktionszeichnung,
    2. Besichtigung von Werkstoffen und Ausrüstung,
    3. Besichtigung während Bau und Einbau,
    4. Besichtigung während des Betriebs,
  4. Maßnahmen, um den ursprünglich vorgesehenen Verwendungs- oder Anwendungszweck auszuschließen;
  5. geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Auswirkungen oder potentiellen Auswirkungen der Abweichung, wenn eine solche festgestellt wird.

6.5.4 Wird eine Abweichung korrigiert, ist in einer erneuten Überprüfung die Einhaltung der Anforderungen nachzuweisen.

6.5.5 Aufzeichnungen über die Art der Abweichungen und etwaige Folgemaßnahmen, einschließlich Ausnahmen oder Entsprechungen, sind aufzubewahren.

6.5.6 Die RO muss die Anweisungen des Flaggenstaates befolgen, in denen im Einzelnen das Vorgehen festgelegt ist, wenn festgestellt wird, dass ein Schiff nicht auslaufen kann, ohne dass dies eine Gefahr für das Schiff oder die Personen an Bord oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.

6.5.7 Die ROs müssen mit den Verwaltungen der Hafenstaatkontrolle zusammenarbeiten, wenn ein Schiff betroffen ist, dem die RO Zeugnisse ausgestellt hat, um insbesondere die Behebung gemeldeter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern.

6.5.8 Die für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses zuständige RO muss nach Eingang einer Unfallmeldung oder bei Entdeckung eines Mangels, der die Sicherheit des Schiffes oder die Wirksamkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, Untersuchungen einleiten, um festzustellen, ob eine Besichtigung erforderlich ist.

6.6 Verbesserung

6.6.1 Allgemeines

Die RO muss ihr Qualitätsmanagementsystem über die Qualitätssicherung, die Qualitätsziele, die Auditergebnisse, die Analyse der Daten, Abhilfe- und Präventivmaßnahmen und eine Überprüfung durch die Leitung fortdauernd verbessern.

6.6.2 Datenanalyse

6.6.2.1 Das Ziel der Datenanalyse besteht darin, die Ursache von Problemen zu ermitteln, um wirksame Abhilfe- und Präventivmaßnahmen ergreifen zu können. Die RO muss

  1. Daten aus unterschiedlichen Quellen analysieren, um die Leistung anhand der Pläne und Ziele zu bewerten und verbesserungswürdige Bereiche zu ermitteln;
  2. statistische Methoden für die Datenanalyse anwenden, die dabei helfen können, die Prozessabläufe zu bewerten, zu kontrollieren und zu verbessern;
  3. die Produktanforderungen sowie die entsprechenden Abläufe, Verfahren und Qualitätsaufzeichnungen analysieren.

6.6.2.2 Informationen und Daten aus allen Bereichen der RO müssen integriert und analysiert werden, um die Gesamtleistung des Qualitätsmanagementsystems zu bewerten.

6.6.2.3 Die Analyseergebnisse müssen dokumentiert werden, um

  1. Entwicklungen;
  2. die Betriebsleistung;
  3. die Zufriedenheit und/oder Unzufriedenheit des Kunden in Form von Beschwerden oder sonstige Qualitätsindikatoren (Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle, Abweichungen durch die Flaggenstaaten usw.);
  4. die Wirksamkeit und/oder den Wirkungsgrad von Abläufen und
  5. die Leistung der Lieferanten zu ermitteln.

6.6.3 Informationsquellen

Die RO muss Informationsquellen ausfindig machen und Abläufe für die Einholung von Informationen zur Planung fortlaufender Verbesserungen, Abhilfe- und Präventivmaßnahmen festlegen. Zu diesen Informationen gehören unter anderem:

  1. Beschwerden von Kunden;
  2. Berichte über Abweichungen;
  3. Ergebnisse von Überprüfungen durch die Leitung;
  4. interne Audit-Berichte;
  5. Ergebnisse der Datenanalyse;
  6. sachbezogene Aufzeichnungen;
  7. Ergebnisse der Kundenrückmeldungen und Zufriedenheitsmessungen;
  8. Messungen der Arbeitsabläufe;
  9. Ergebnisse der Selbstbewertung und
  10. im regulären Dienstbetrieb gewonnene Erfahrungen.

6.6.4 Abhilfemaßnahmen

6.6.4.1 Die RO muss ohne unangemessene Verzögerung Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen von Abweichungen zu beseitigen und somit eine Wiederholung zu vermeiden. Die Abhilfemaßnahmen müssen auf die Auswirkungen der Abweichungen abgestimmt sein und alle tatsächlichen oder potentiellen Auswirkungen abdecken.

6.6.4.2 Es muss ein dokumentiertes Verfahren eingeführt werden, um Anforderungen festzulegen für:

  1. die Überprüfung von Abweichungen (einschließlich Beschwerden);
  2. die Feststellung der Ursachen von Abweichungen;
  3. die Bewertung der Notwendigkeit von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich Abweichungen nicht wiederholen;
  4. die Festlegung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen;
  5. die Aufzeichnungen der Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen;
  6. die Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

6.6.5 Präventivmaßnahmen

6.6.5.1 Die RO muss Maßnahmen ergreifen, um die Ursachen möglicher Abweichungen zu ermitteln und somit ihr Auftreten zu vermeiden. Die Präventivmaßnahmen müssen der Art und den Auswirkungen der möglichen Probleme angemessen sein.

6.6.5.2 Es wird ein dokumentiertes Verfahren eingeführt, um Anforderungen festzulegen für:

  1. die Ermittlung möglicher Abweichungen und ihrer Ursachen;
  2. die Bewertung der Notwendigkeit von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass solche Abweichungen nicht auftreten;
  3. die Festlegung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen;
  4. die Aufzeichnungen der Ergebnisse der ergriffenen Maßnahmen;
  5. die Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Präventivmaßnahmen.

6.6.5.3 Beispiele für solche Verfahren können sein:

Risikoanalysen, Trendanalysen, statistische Ablaufüberwachung, Fehlerbaumanalysen, Fehlermöglichkeits- und Einflussanalysen sowie Kritikalitätsanalysen.

7 Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems

7.1 Die RO muss ein wirksames internes Qualitätsmanagementsystem entwickeln, umsetzen und unterhalten, das die Vorgaben des Codes erfüllt und auf geeigneten Teilen von international anerkannten Qualitätsnormen beruht, die nicht weniger wirkungsvoll sind als die Normenreihe ISO 9000.

7.2 Das Qualitätsmanagement der RO muss in regelmäßigen Abständen in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Qualitätsnormen durch eine qualifizierte Einrichtung bewertet und zertifiziert werden, die nach ISO/IEC 17021:2006 durch eine Akkreditierungsstelle zugelassen ist, welche Unterzeichner des IAF (International Accreditation Forum) sowie des Multinationalen Abkommens über die Anerkennung (MRA) ist, und die nach Ansicht des Flaggenstaates über die notwendigen Entscheidungsstrukturen und Befugnisse verfügt, um unabhängig von den ROs oder ihren Verbänden zu handeln, sowie über die notwendigen Mittel, um ihre Aufgaben wirksam und nach den höchsten fachlichen Normen unter der Gewährleistung der Unabhängigkeit der sie ausführenden Personen wahrzunehmen.

7.3 Unter ständiger Verbesserung der Dienste der ROs und der Flaggenstaaten bemüht sich die IMO um eine engmaschige Überwachung des Zertifizierungs- und Auditprozesses und seiner Umsetzung durch die ROs, um auf diese Weise seine fortdauernde Bedeutung und Gültigkeit für die Seeverkehrswirtschaft und die ROs im Besonderen zu gewährleisten. Die IMO wird die für eine solche Überwachung erforderlichen Arbeitsmethoden und Verfahrensregeln festlegen.

8 Ermächtigung anerkannter Organisationen

8.1 Allgemeines

Nach Regel I/6 des SOLAS-Übereinkommens von 1974, Artikel 13 des Freibordübereinkommens von 1966, Anlage I Regel 6 von MARPOL und Anlage II Regel 8 von MARPOL sowie Artikel 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 kann ein Flaggenstaat eine RO nur ermächtigen, in seinem Namen bei gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten sowie bei der nach diesen Übereinkommen vorgeschriebenen Festlegung der Tragfähigkeit für die unter seiner Flagge fahrenden Schiffe zu handeln. Diese Vollmachten sehen nicht vor, dass die ROs Maßnahmen ergreifen, die in die Rechte eines anderen Flaggenstaates eingreifen.

8.2 Rechtsgrundlage der Aufgaben im Rahmen der Ermächtigung

Der Flaggenstaat muss die rechtliche Grundlage schaffen, unter der die Ermächtigung zur Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste geregelt ist. Folgende Punkte müssen dabei berücksichtigt werden:

  1. die formelle schriftliche Vereinbarung mit der RO;
  2. Gesetze, Regelungen und zusätzliche Informationen;
  3. Auslegungen;
  4. Abweichungen und gleichwertige Lösungen.

8.3 Beschreibung der Ermächtigung

Der Flaggenstaat legt den Umfang der einer RO gewährten Ermächtigung fest. Die folgenden Spezifikationen sind zu prüfen:

  1. Schiffstypen und -größen;
  2. Übereinkommen und sonstige Vertragswerke, einschließlich der einschlägigen nationalen Gesetzgebung;
  3. Genehmigung von Konstruktionszeichnungen;
  4. Genehmigung von Werkstoffen und Ausrüstung;
  5. Besichtigungen, Audits und Überprüfungen;
  6. Erteilung, Bestätigung und/oder Erneuerung von Zeugnissen;
  7. Abhilfemaßnahmen;
  8. Entzug oder Aufhebung von Zeugnissen sowie
  9. Meldepflichten.

8.4 Mittel

Der Flaggenstaat stellt sicher, dass eine RO über angemessene Mittel in Bezug auf ihre Technik-, Management- und Forschungskapazitäten verfügt, um die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend den in Teil 2 dieses Codes festgelegten Mindestnormen für ROs, die im Auftrag eines Flaggenstaates tätig sind, wahrnehmen zu können.

8.5 Regelwerke

Der Flaggenstaat gewährt der RO Zugang zu allen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Übereinkommen , unterrichtet die RO vor ihrem Inkrafttreten über etwaige Ergänzungen, Streichungen oder Revisionen und gibt an, ob die Normen des Flaggenstaates in irgendeinem Punkt über die Anforderungen der Übereinkommen hinausgehen.

8.6 Anweisungen

8.6.1 Der Flaggenstaat muss spezielle Anweisungen erteilen, in denen im Einzelnen das Vorgehen bei der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste sowie die Maßnahmen festgelegt sind, wenn festgestellt wird, dass ein Schiff nicht auslaufen kann, ohne dass dies eine Gefahr für das Schiff oder die Personen an Bord oder eine unangemessenen Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.

8.6.2 Die Flaggenstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ROs gemäß den Bestimmungen des Codes zusammenarbeiten.

8.7 Aufzeichnungen

Der Flaggenstaat legt fest, dass die RO Aufzeichnungen führt, die dem Flaggenstaat Daten für die Auslegung der Bestimmungen der Übereinkommen liefern können.

Teil 3
Beaufsichtigung der anerkannten Organisationen

1 Zweck

Teil 3 des RO-Codes enthält Leitlinien zur Aufsicht durch den Flaggenstaat über die ROs, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste in seinem Namen ermächtigt sind. Teil 3 enthält weiter Leitlinien zu den Grundprinzipien dieser Aufsicht, die ebenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schiffsüberprüfung, der Auditierung und der Überwachung beinhalten kann.

2 Umfang

Teil 3 des RO-Codes gilt für alle Flaggenstaaten, die ROs zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste ermächtigt haben. Teil 3 enthält Bestimmungen zur Aufsicht durch den Flaggenstaat sowie nicht verbindliche Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung eines wirksamen Aufsichtsprogramms für die ROs.

3 Verweise

Es wird auf die folgenden Dokumente verwiesen:

  1. rechtsverbindliche IMO-Vertragswerke;
  2. ISO 9000:2005, Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe;
  3. ISO 9001:2008, Qualitätsmanagementsysteme - Erfolg durch Qualität;
  4. ISO/IEC 17020:1998, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen;
  5. ISO 19011:2002, Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen;
  6. nationale Gesetzgebung.

4 Begriffe und Begriffsbestimmungen

4.1 Audit ist ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und deren objektive Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind. Der Auditierung werden eine Reihe von Grundprinzipien zugrunde gelegt. Das Audit wird dadurch zu einem wirksamen und zuverlässigen Instrument zur Unterstützung der Managementgrundsätze und -kontrollen, indem es Informationen liefert, anhand derer eine RO Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Leistung ergreifen kann. Die Beachtung dieser Grundsätze ist eine Vorbedingung für sachdienliche und ausreichende Schlussfolgerungen des Audits, die die Prüfer in die Lage versetzen, unabhängig voneinander zu arbeiten, um zu ähnlichen Schlussfolgerungen unter ähnlichen Gegebenheiten zu gelangen.

4.2 Auditkriterien sind eine Reihe von Verfahren, Vorgehensweisen oder Anforderungen.

4.3 Auditnachweise sind Aufzeichnungen, Tatbestandsaufnahmen oder sonstige Informationen, die nachprüfbar und für die Auditkriterien relevant sind. Auditnachweise können quantitativer oder qualitativer Natur sein.

4.4 Auditergebnisse sind Ergebnisse der Bewertung der gesammelten Auditnachweise anhand von Auditkriterien. Auditergebnisse können auf die Erfüllung, Beobachtung (potentielle Abweichung), die Abweichung mit den Auditkriterien oder Verbesserungsmöglichkeiten hinweisen.

4.5 Auditschlussfolgerung bezeichnet das Endergebnis eines Audits, welches das Auditteam nach Berücksichtigung der Auditziele und aller Auditergebnisse erstellt.

4.6 Auditkunde ist eine Organisation oder Person, die ein Audit erbittet.

4.7 Auditierte Organisation ist eine von einem Flaggenstaat anerkannte Organisation, die durch den ermächtigenden Flaggenstaat einem Audit unterzogen werden kann.

4.8 Auditor ist eine Person, die über die Fachkompetenz verfügt, um ein Audit durchzuführen.

4.9 Auditteam bezeichnet einen oder mehrere Prüfer, die ein Audit durchführen und dabei gegebenenfalls von technischen Sachverständigen unterstützt werden.

4.10 Technische Sachverständige sind Personen, die dem Auditteam spezifische Kenntnisse oder Fachwissen zur Verfügung stellen.

4.11 Auditprogramm bezeichnet einen Satz von einem oder mehreren Audits, die für einen spezifischen Zeitraum geplant werden und auf einen spezifischen Zweck gerichtet sind. Ein Auditprogramm umfasst alle für die Planung, Organisation und Durchführung der Audits erforderlichen Tätigkeiten.

4.12 Auditplan ist eine Beschreibung der Tätigkeiten und Vereinbarungen für ein Audit.

4.13 Umfang des Audits bezeichnet das Ausmaß und die Grenzen eines Audits. Der Auditumfang schließt im Allgemeinen eine Beschreibung der Standorte, der Organisationseinheiten, der Tätigkeiten und Prozesse sowie den erfassten Zeitraum ein.

4.14 Fachkompetenz sind nachgewiesene persönliche Voraussetzungen sowie die nachgewiesene Fähigkeit, Wissen und Fertigkeiten anzuwenden.

4.15 Beaufsichtigung ist jede Maßnahme eines Flaggenstaates, um sicherzustellen, dass die Dienstleistungen einer RO die Vorschriften der IMO und die nationalen Vorschriften des ermächtigenden Flaggenstaates erfüllen.

4.16 Überwachung ist jede Maßnahme eines Flaggenstaates, bei der ein Flaggenstaat die von einer RO erbrachten Dienstleistungen beiwohnt oder die von der RO verwendeten Dokumente überprüft, und mit der sichergestellt werden soll, dass die Dienstleistungen der RO mit den Vorschriften der IMO und den nationalen Vorschriften in Einklang stehen. Die Überwachung kann als ein Bestandteil der Beaufsichtigung angesehen werden.

5 Einrichtung eines Aufsichtsprogramms

5.1 Aufsicht

Der Flaggenstaat sollte ein Aufsichtsprogramm mit angemessenen Mitteln für die Überwachung seiner ROs) und die Kommunikation mit ihr (ihnen) festlegen oder an einem solchen Programm beteiligt sein, um sicherzustellen, dass er seine internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllt, indem er

  1. von seinem Recht Gebrauch macht, ergänzende Besichtigungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass Schiffe, die seine Flagge führen dürfen, tatsächlich die Bestimmungen der geltenden internationalen Vertragswerke erfüllen;
  2. ergänzende Besichtigungen durchführt, wenn er dies für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass Schiffe, die zum Führen seiner Flagge berechtigt sind, nationalen Anforderungen genügen, die über die internationalen verbindlichen Anforderungen hinausgehen; und
  3. Personal bereitstellt, das über gute Kenntnisse der Regeln und Vorschriften des Flaggenstaates und der ROs verfügt und in der Lage ist, die ROs wirksam zu überwachen.

5.2 Überwachung der an die RO übertragenen Aufgaben durch den Flaggenstaat

Bei der Überwachung der an eine RO übertragenen Aufgaben durch den Flaggenstaat ist unter anderem Folgendes zu beachten:

  1. Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems der RO;
  2. Zugang zu internen Anweisungen, Rundschreiben und Leitlinien;
  3. Zugang zur Dokumentation der RO, die für die Flotte des Flaggenstaates relevant ist;
  4. Zusammenarbeit bei den Prüf ungs- und Überprüfungsaufgaben des Flaggenstaates;
  5. Bereitstellung von Informationen und Statistiken, unter anderem zu Schäden und Unfällen, die für die Flotte des Flaggenstaates relevant sind.

5.3 Überprüfung und Überwachung

Der Flaggenstaat sollte ein System einrichten, um die Angemessenheit der erbrachten gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste sicherzustellen. Ein solches System sollte unter anderem Folgendes beinhalten:

  1. Verfahren für die Kommunikation mit der RO;
  2. Verfahren für die Meldung an den Flaggenstaat durch die RO und die Verarbeitung solcher Meldungen durch den Flaggenstaat. Die folgenden Meldevorgaben sollten berücksichtigt werden:
    1. Die RO sollte den Flaggenstaat unverzüglich unterrichten, sobald sie von einer Situation Kenntnis erhält, bei der schwerwiegende Mängel oder ernste Sicherheitsprobleme festgestellt wurden, die normalerweise als ausreichend angesehen würden, um ein Schiff bis zu ihrer Behebung vom Auslaufen auf See zurückzuhalten;
    2. die RO sollte den (die) Flaggenstaaten) unverzüglich benachrichtigen, sobald sie von einer Situation an Bord eines Schiffes oder innerhalb eines Unternehmens Kenntnis erhält, die eine schwerwiegende Abweichung entsprechend den Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.1022(26), in der jeweils geltenden Fassung) umfasst;
    3. die vorgenannte Mitteilung sollte den Namen des Unternehmens oder des Schiffes, die IMO-Nummer, gegebenenfalls die amtliche Nummer, sowie eine Beschreibung der schwerwiegenden Abweichung, Mängel oder Probleme enthalten;
    4. die RO sollte den Flaggenstaat so bald wie möglich über alle gefährlichen Vorkommnisse, Unfälle, Maschinenausfälle oder bauliche Beschädigungen oder Defekte auf einem Schiff unterrichten, von denen sie Kenntnis erhält; und
    5. die RO sollte dem Flaggenstaat schriftlich die Namen und gegebenenfalls die amtlichen Nummern aller Schiffe mitteilen, die aus der von ihr geführten Liste der klassifizierten/ zertifizierten Schiffe gestrichen wurden, bei denen die RO gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste übernommen hat. In diesem Bericht sollte eine Schilderung des Grundes beziehungsweise der Gründe für den Entzug der Klasse enthalten sein, wobei dies innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Inkrafttreten des Entzugs der Klasse erfolgen sollte;
  3. zusätzliche Schiffsüberprüfungen durch den Flaggenstaat;
  4. technische und/oder sicherheitsrelevante Absprachen zwischen den ROs über gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste, die die Gültigkeit von Zeugnissen ganz oder teilweise beeinträchtigen können, welche im Auftrag des Flaggenstaates beziehungsweise der Flaggenstaaten erteilt wurden;
  5. die Bewertung/Abnahme der Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems der RO durch ein unabhängiges Gremium von Auditoren, die durch den Flaggenstaat zugelassen sind;
  6. die Überwachung und Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste, die entweder ganz oder teilweise zur Einhaltung eines rechtsverbindlichen IMO-Regelwerks beitragen. Der Flaggenstaat sollte die Umsetzung folgender Punkte prüfen:
    1. Beaufsichtigung der Qualitätsmanagementsysteme der RO durch den Flaggenstaat;
    2. Beachtung oder systematische Überprüfung von Berichten über Audits des Qualitätsmanagementsystems, die von anderen qualifizierten Personen oder Organisationen außerhalb und unabhängig von der RO durchgeführt werden;
    3. Überprüfung und Inspektion von Schiffen, die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Diensten unterliegen; und
    4. System für Beschwerden und Rückmeldungen sowie Nachverfolgung der Abhilfemaßnahmen;
  7. ein Flaggenstaat, der Schiffe akzeptiert, die ohne seine Beteiligung gebaut worden sind, sollte festlegen, dass eine RO, die bei diesem Schiff Zertifizierungsaufgaben und Dienste wahrnimmt, sich an die Bestimmungen dieses Codes hält; und
  8. bei Schiffen, die ohne einen ausgewiesenen Flaggenstaat gebaut wurden, sollten die spezifischen Anforderungen des Flaggenstaates vor der Zertifizierung überprüft werden.

6 Auditgrundsätze

6.1 Der Flaggenstaat sollte sich vergewissern, dass die RO über ein wirksames Qualitätsmanagementsystem verfügt. Er kann sich hierbei auf die Audits einer akkreditierten Zertifizierungseinrichtung oder entsprechender Organisationen stützen. Eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Einführung gemeinsamer Prüfungspraktiken wird gefördert.

6.2 Der Auditor eines Flaggenstaates sollte folgenden Grundsätzen folgen:

  1. ethisches Verhalten: Grundlage der Berufsausübung. Vertrauenswürdigkeit, Integrität, Verschwiegenheit und Diskretion sind von wesentlicher Bedeutung für die Auditierung;
  2. wahrheitsgetreue Darstellung: die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen und genauen Berichterstattung. Die Auditergebnisse, -schlussfolgerungen und -berichte geben die Tätigkeiten beim Audit wahrheitsgemäß und genau wider. Größere Behinderungen während des Audits und ungelöste divergierende Auffassungen zwischen Auditteam und auditierter Organisation werden berichtet;
  3. angemessene fachliche Sorgfalt: Anwendung von Sorgfalt und Urteilsvermögen bei der Auditierung. Die Auditoren lassen entsprechend der Bedeutung ihrer Aufgabe und des in sie gesetzten Vertrauens seitens der Auditkunden und anderer Beteiligter Sorgfalt walten. Ein wichtiger Faktor ist die erforderliche Fachkompetenz.

6.3 Es bestehen weitere Grundsätze für das Audit, das per definitionem unabhängig und systematisch ist.

  1. Unabhängigkeit: Die Grundlage für die Unparteilichkeit des Audits und die Sachlichkeit der Auditschlussfolgerungen. Die Auditoren sind unabhängig von der auditierten Tätigkeit sowie unparteiisch und frei von Interessenskonflikten. Die Auditoren bleiben während des gesamten Auditprozesses objektiv, um sicherzustellen, dass die Auditergebnisse und -schlussfolgerungen einzig und allein auf den Auditnachweisen basieren;
  2. faktengestützter Ansatz: Die angemessene Methode, um zu zuverlässigen und reproduzierbaren Auditschlussfolgerungen in einem systematischen Auditprozess zu gelangen. Auditnachweise sind nachprüfbar. Sie stützen sich auf Stichproben der verfügbaren Informationen, da ein Audit in einem bestimmten Zeitraum und mit begrenzten Mitteln durchgeführt wird. Die geeignete Verwendung von Stichproben steht in einem engen Zusammenhang mit dem Vertrauen, das in die Auditschlussfolgerungen gesetzt werden kann.

6.4 Die in diesem Code enthaltenen Leitlinien basieren auf den oben erläuterten Grundsätzen.

7 Durchführung eines Aufsichtsprogramms

7.1 Allgemeines

7.1.1 Die Flaggenstaaten müssen prüfen, ob die anerkannten Organisationen, die in ihrem Auftrag gesetzlich vorgeschriebene Zertifizierungsaufgaben und Dienste erbringen, die Anforderungen des Codes erfüllen. Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die RO ihre gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste in Übereinstimmung mit dem Code und ihrer Vereinbarung mit dem Flaggenstaat wahrnimmt.

7.1.2 Der Flaggenstaat sollte ein wirksames Programm zur Beaufsichtigung der in seinem Auftrag handelnden ROs entwickeln, umsetzen und betreuen.

7.1.3 Ein solches Aufsichtsprogramm sollte verschiedene Überwachungsmaßnahmen umfassen, die unter anderem aus Audits, Überprüfungen und Auditbeobachtungen (mögliche Abweichungen) bestehen können. Das Programm der Flaggenstaaten zur Beaufsichtigung ihrer ROs sollte nach sorgfältiger Bewertung der mit der RO in Zusammenhang stehenden Faktoren und des Umfangs des Zugangs zu den Aufzeichnungen der RO über die gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste, der den Flaggenstaaten eingeräumt wird, entwickelt werden. In diesem Programm sollte ebenfalls die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierungsaufgaben und Dienste in Bezug auf die Bestimmungen der Übereinkommen und die durch den Flaggenstaat veröffentlichten nationalen Vorschriften und Anweisungen geprüft werden. Zu diesen Faktoren sollten zählen:

  1. Umfang und Häufigkeit der Audits der RO auf hohem Niveau, die von den Flaggenstaaten und unabhängigen akkreditierten Einrichtungen durchgeführt werden, sowie der internen Audits durch die RO selbst;
  2. das Ausmaß, in dem Auditergebnisse, Beobachtungen (mögliche Abweichungen) und Abhilfemaßnahmen dem Flaggenstaat zur Verfügung gestellt werden;
  3. das Ausmaß, in dem eine Fernüberwachung der RO durch den Flaggenstaat erfolgen kann, die sich abhängig vom Umfang der dem Flaggenstaat elektronisch zur Verfügung stehenden Informationen auf unterschiedliche Art und Weise manifestieren kann. Eine Fernüberwachung kann Folgendes beinhalten:
    1. Überprüfung der Inhalte von Besichtigungsberichten in Verbindung mit gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnissen, die die RO erteilt hat;
    2. Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrolle und Mängelbeseitigung sowie Behebung der noch nicht erfüllten Anforderungen innerhalb der durch den Flaggenstaat über die RO festgelegten Fristen; und
    3. Überprüfung der länderspezifischen Anweisungen der RO, um festzustellen, ob die nationalen Vorschriften des Flaggenstaates von der RO ordnungsgemäß und vollständig befolgt werden;
    4. Flaggenstaatüberprüfungen an Bord von Schiffen, um das Endergebnis des Zertifizierungsprozesses zu kontrollieren mit besonderem Blick auf die nationalen Vorschriften und/oder die Umsetzung der Weisungen an die RO; und
    5. Festhaltungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle und der Verantwortlichkeit der RO zugewiesene Mängel.

7.1.4 Ein Aufsichtsprogramm sollte auch alle Maßnahmen beinhalten, die für die Planung und Organisation der verschiedenen Arten und die Anzahl der Überwachungstätigkeiten und für die Bereitstellung von Mitteln erforderlich sind, um diese wirksam und effizient innerhalb der festgelegten Zeiträume durchzuführen.

7.1.5 Die mit der Durchführung des Aufsichtsprogramms betrauten Personen sollten

  1. das Aufsichtsprogramm einrichten, umsetzen, überwachen, überprüfen und verbessern; und
  2. die notwendigen Mittel ermitteln und sicherstellen, dass diese verfügbar sind und je nach Bedarf bereitgestellt werden.

7.1.6 Ein Aufsichtsprogramm sollte auch die Planung, die Bereitstellung von Mitteln und die Einführung von Verfahrensweisen beinhalten, um innerhalb des Programms Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

7.2 Zielvorgaben und Umfang des Aufsichtsprogramms

7.2.1 Zielvorgaben eines Aufsichtsprogramms

7.2.1.1 Der Flaggenstaat sollte Zielvorgaben für ein Aufsichtsprogramm aufstellen, um die Planung und die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu steuern.

7.2.1.2 Folgende Zielvorgaben sollten berücksichtigt werden:

  1. Prioritäten der Leitung;
  2. Absichten des Flaggenstaates;
  3. Systemanforderungen des Flaggenstaates;
  4. gesetzliche, regulatorische und vertragliche Anforderungen;
  5. Notwendigkeit einer Bewertung der ROs;
  6. Vorschriften des Flaggenstaates, der ROs und sonstige Vorschriften;
  7. Bedarf anderer beteiligter Parteien;
  8. Risiken für den Flaggenstaat.

7.2.2 Umfang eines Aufsichtsprogramms

7.2.2.1 Das Aufsichtsprogramm des Flaggenstaates sollte der Größe, der Art und der Komplexität seines Ermächtigungsprogramms sowie den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

  1. Umfang, Zielsetzung und Dauer der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen;
  2. Häufigkeit der durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen;
  3. Anzahl, Wichtigkeit, Komplexität, Ähnlichkeit und Standorte der ROs;
  4. Normen, gesetzliche, regulatorische und vertragliche Anforderungen und sonstige Überwachungskriterien;
  5. notwendige Akkreditierung oder Registrierung/Zertifizierung von ROs;
  6. Schlussfolgerungen früherer Überwachungsmaßnahmen;
  7. Belange der beteiligten Parteien; und
  8. wesentliche Änderungen bei einer RO oder ihren Betriebsabläufen.

7.2.2.2 Ein Flaggenstaat kann eine schriftliche Vereinbarung treffen, um mit einem anderen Flaggenstaat bzw. anderen Flaggenstaaten, die dieselbe RO ermächtigt haben, an gemeinsamen Überwachungs-/Aufsichtstätigkeiten teilzunehmen, sofern die Detailtiefe der Anforderungen der einzelnen Flaggenstaaten und ihrer Leistungsfähigkeit in einem Umfang erreicht wird, der dem Aufsichtsprogramm jedes einzelnen Flaggenstaates entspricht. Umgekehrt kann kein Flaggenstaat von einem anderen Flaggenstaat oder einer Organisation gezwungen werden, die Aufsicht über eine RO durch andere anstelle seiner eigenen Flaggenstaatsaufsicht zu akzeptieren, sofern er dies nicht durch eine schriftliche Vereinbarung tut oder dies nicht im Recht dieses Staates vorgesehen ist. Der IMO sollte eine Kopie solcher Vereinbarungen zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten zugeleitet werden.

7.3 Verantwortlichkeiten, Mittel und Verfahren für das Aufsichtsprogramm

7.3.1 Verantwortlichkeiten für das Aufsichtsprogramm

7.3.1.1 Der Flaggenstaat ist für die Durchführung seines Aufsichtsprogramms zuständig. Der Flaggenstaat sollte hierfür fachkundige Personen einsetzen, die die Anforderungen für eine Beaufsichtigung, die Auditgrundsätze und die Anwendung der Audittechniken kennen. Diese Personen sollten über Managementfähigkeiten sowie über technische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen, die für die zu überwachenden Tätigkeiten sachdienlich sind.

7.3.1.2 Die mit der Durchführung des Aufsichtsprogramms betrauten Personen sollten

  1. die Zielvorgaben und den Umfang des Aufsichtsprogramms festlegen;
  2. die Verantwortlichkeiten und die Verfahren festlegen und sicherstellen, dass die Mittel bereitgestellt werden;
  3. die Umsetzung des Aufsichtsprogramms sicherstellen;
  4. sicherstellen, dass geeignete Aufzeichnungen des Aufsichtsprogramms aufbewahrt werden; und
  5. das Aufsichtsprogramm überwachen, überprüfen und verbessern.

7.3.2 Mittel für das Aufsichtsprogramm

Bei der Festlegung der Mittel für das Aufsichtsprogramm sollte der Flaggenstaat Folgendes berücksichtigen:

  1. Erschließung notwendiger finanzieller Mittel zur Entwicklung, Umsetzung, Steuerung und Verbesserung der Aufsichtstätigkeiten;
  2. Audittechniken;
  3. Verfahrensabläufe zur Entwicklung und Erhaltung von Mitarbeiterkompetenz sowie zur Verbesserung der Aufsichtsleistung;
  4. Verfügbarkeit von Mitarbeitern und technischen Sachverständigen mit der notwendigen Fachkompetenz für die jeweiligen Zielvorgaben des Aufsichtsprogramms;
  5. Umfang des Aufsichtsprogramms; und
  6. Reisezeiten, Unterkunft und sonstiger Bedarf im Rahmen der Aufsicht.

7.3.3 Verfahrensabläufe des Aufsichtsprogramms

7.3.3.1 Die Verfahrensabläufe des Aufsichtsprogramms des Flaggenstaates sollten Folgendes beinhalten:

  1. Planung und Terminierung der Aufsichtstätigkeiten;
  2. Gewährleistung der Fachkompetenz des zugewiesenen Personals;
  3. Auswahl geeigneter Mitarbeiter und Zuweisung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten;
  4. Durchführung von Überwachungstätigkeiten;
  5. gegebenenfalls Durchführung von Folgemaßnahmen;
  6. Führen von Aufzeichnungen im Rahmen des Aufsichtsprogramms;
  7. Messung der Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit des Aufsichtsprogramms; und
  8. Berichterstattung über die Gesamtergebnisse des Aufsichtsprogramms.

7.3.3.2 Bei Flaggenstaaten mit einem begrenzten Ermächtigungsprogramm können die vorgenannten Tätigkeiten in einem einzigen Verfahren geregelt werden.

7.3.4 Durchführung des Aufsichtsprogramms

Bei der Durchführung des Aufsichtsprogramms eines Flaggenstaates sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  1. Mitteilung der Zielvorgaben des Aufsichtsprogramms an die einschlägigen Stellen;
  2. Koordinierung und Terminierung der Überwachungstätigkeiten, die für das Aufsichtsprogramm relevant sind;
  3. Einführung und Aufrechterhaltung eines Verfahrensablaufes für die Bewertung von zugewiesenem Personal und dessen kontinuierliche berufliche Weiterqualifizierung;
  4. Auswahl und Bestallung von zugewiesenem Personal;
  5. Bereitstellung der erforderlichen Mittel für das Aufsichtsprogramm, insbesondere für die entsprechenden Überwachungstätigkeiten;
  6. solide Durchführung der Überwachungstätigkeiten entsprechend dem Aufsichtsprogramm;
  7. Gewährleistung der Kontrolle der Aufzeichnungen der Überwachungstätigkeiten;
  8. Sicherstellung der Überprüfung und Annahme der Berichte über die Überwachungstätigkeiten sowie ihrer Verteilung an die beteiligten Parteien; und
  9. gegebenenfalls Sicherstellung von Folgemaßnahmen.

7.3.5 Aufzeichnungen im Rahmen des Aufsichtsprogramms

7.3.5.1 Die Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit des Flaggenstaates, die als Nachweis der Umsetzung des Aufsichtsprogramms geführt werden sollten, sollten Folgendes beinhalten:

  1. alle Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Überwachungstätigkeiten, wie zum Beispiel:
    1. Pläne;
    2. Berichte;
    3. Berichte über Fälle von Abweichung;
    4. Berichte über Abhilfe- und Präventivmaßnahmen; und
    5. gegebenenfalls Berichte über Folgemaßnahmen;
  2. Ergebnisse der Überprüfung des Aufsichtsprogramms; und
  3. Personalunterlagen zu folgenden Themenbereichen:
    1. Fachkompetenz des zugewiesenen Personals und Leistungsbeurteilung;
    2. Überwachung und/oder Auswahl des Auditteams; und
    3. Erhaltung und Verbesserung der Fachkompetenz.

7.3.5.2 Die Aufzeichnungen sollten aufbewahrt und in angemessener Weise geschützt werden.

7.4 Überwachung und Überprüfung des Aufsichtsprogramms

7.4.1 Die Umsetzung des Aufsichtsprogramms eines Flaggenstaates sollte überwacht und in geeigneten Abständen überprüft werden, um zu bewerten, ob seine Zielvorgaben erfüllt wurden, und um Verbesserungsmöglichkeiten zu ermitteln.

7.4.2 Der Flaggenstaat sollte Leistungsindikatoren entwickeln und anwenden, um die Wirksamkeit seines Aufsichtsprogramms für ROs zu überwachen. Folgende Faktoren sollten berücksichtigt werden:

  1. Fähigkeit des zugewiesenen Personals, den Aufsichtsplan umzusetzen;
  2. Einhaltung der Anforderungen des RO-Codes, der Überwachungstätigkeiten und der Zeitpläne; und
  3. Rückmeldungen der Kunden, der ROs und des zugewiesenen Personals.

7.4.3 Der Flaggenstaat sollte bei der Bewertung der Leistung der ROs die folgenden Leistungsindikatoren berücksichtigen:

  1. Erfüllung von Hafenstaatbelangen durch die ROs;
  2. Ergebnisse von internen Audits der RO;
  3. Ergebnisse der von externen Organisationen durchgeführten Audits des Qualitätsmanagementsystems (ACB);
  4. Ergebnisse der vorhergehenden Leistungskontrolle; und
  5. Zustand und Einhaltung der Anforderungen durch Schiffe, die von ROs besichtigt und zertifiziert werden.

7.4.4 Der Flaggenstaat sollte in regelmäßigen Abständen seine Gesamtleistung im Hinblick auf die Umsetzung der Verwaltungsvorgänge und -verfahren und den Einsatz der Mittel bewerten, die notwendig sind, um seine Pflichten aus den Übereinkommen, denen er als Vertragspartei angehört, zu erfüllen.

7.4.5 Sonstige Maßnahmen zur Bewertung der Leistung der Flaggenstaaten können, unter anderem, Folgendes umfassen:

  1. Festhaltequoten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle;
  2. Ergebnisse der Flaggenstaatüberprüfungen;
  3. Unfallstatistiken;
  4. Kommunikations- und Informationsabläufe;
  5. Jahresverluststatistiken (ausgenommen Totalverluste (CTL)); und
  6. sonstige geeignete Leistungsindikatoren, um festzustellen, ob die Personalausstattung, die Mittel und die administrativen Verfahren angemessen sind, um ihre Flaggenstaatspflichten zu erfüllen. Sonstige Indikatoren zur Bewertung der Leistung können sein:
    1. die Verluste in der Flotte und die Unfallraten zur Ermittlung von Trends in festgelegten Zeiträumen;
    2. die Anzahl geprüfter Fälle von festgehaltenen Schiffen im Verhältnis zur Größe der Flotte;
    3. die Anzahl geprüfter Fälle von Inkompetenz oder Fehlverhalten von Personen, die im Besitz von Zeugnissen oder Bestätigungen sind, die im Namen des Flaggenstaates erteilt wurden;
    4. die Reaktionen auf Mängelberichte oder Maßnahmen von Hafenstaaten;
    5. die Untersuchungen bei sehr schweren und schweren Seeunfällen und daraus gezogene Lehren;
    6. die eingesetzten technischen und sonstigen Mittel;
    7. die Ergebnisse von Überprüfungen, Besichtigungen und Kontrollen bei Schiffen der Flotte;
    8. die Untersuchung von Arbeitsunfällen;
    9. die Anzahl der Vorkommnisse und Verstöße gemäß MARPOL in der jeweils geltenden Fassung; und
    10. die Anzahl der ausgesetzten oder entzogenen Zeugnisse, , Bestätigungen und Genehmigungen.

7.4.6 Bei der Überprüfung des Aufsichtsprogramms sollten folgende Faktoren ebenfalls berücksichtigt werden:

  1. Ergebnisse und Trends aus der Überwachung;
  2. Einhaltung der Verfahren;
  3. Entwicklung der Bedürfnisse und Erwartungen der beteiligten Parteien;
  4. Aufzeichnungen im Rahmen des Aufsichtsprogramms;
  5. alternative oder neue Auditpraktiken oder Überwachungstätigkeiten; und
  6. Konsistenz in der Leistung der einzelnen Auditteams in ähnlichen Situationen.

7.4.7 Die Ergebnisse der Überprüfungen im Rahmen des Aufsichtsprogramms können Abhilfe- und Präventivmaßnahmen sowie die Verbesserung des Aufsichtsprogramms nach sich ziehen.

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 Ausbildungs- und Qualifikationsanforderungen für die technischen Mitarbeiter der anerkannten OrganisationAnhang 1

A1.1 Begriffsbestimmungen

A1.1.1 Besichtiger sind Personen, die zur Durchführung von Besichtigungen und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften ordnungsgemäß ermächtigt wurden.

A1.1.2 Planprüfer sind Personen, die zur Prüfung der Konstruktionsunterlagen und Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften ordnungsgemäß ermächtigt wurden.

A1.1.3 Auditoren sind Personen, die zur Durchführung von Audits und zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften ordnungsgemäß ermächtigt wurden.

A1.1.4 Person in Ausbildung ist eine Person, die eine theoretische und praktische Ausbildung erhält und dabei von einem Ausbilder/Tutor betreut wird.

A1.1.5 Ausbilder ist eine eigens benannte Person, die über einschlägige Erfahrung verfügt oder ein versierter Fachmann auf einem besonderen Gebiet ist und die von der RO zur Erteilung von theoretischem Unterricht, zur Durchführung von Seminaren oder Einzelausbildung ermächtigt wurde.

A1.1.6 Tutor ist eine qualifizierte benannte Person aus den Mitarbeitern der RO, die über einschlägige Erfahrungen und Fähigkeiten in den entsprechenden Tätigkeitsbereichen verfügt, in denen sie eine in Ausbildung stehende Person in ihrer praktischen Ausbildung begleitet, berät und überwacht, bis diese die erforderliche Qualifikation erlangt hat.

A1.1.7 Technische Mitarbeiter sind Personen, die über die Befähigung zur Durchführung technischer Tätigkeiten als Besichtiger oder Planprüfer oder Prüfer von Seeverkehrs-Managementsystemen verfügen.

A1.1.8 Hilfspersonal sind Personen, die die Besichtiger und/oder Planprüfer bei den Klassifizierungsaufgaben und gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten unterstützen.

A1.2 Voraussetzungen für die Aufnahme in das Ausbildungsprogramm

Die Mitarbeiter der RO, die gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeiten ausüben und dafür zuständig sind, müssen mindestens die in Teil 2, Abschnitt 4.2.5 festgelegten formalen Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen.

A1.3 Module

A1.3.1 Die RO legt die erforderlichen Befähigungskriterien für jeden Besichtigungstyp und jede Art von Planprüfung und Audit fest.

A1.3.2 Die RO bestimmt die notwendigen theoretischen und praktischen Ausbildungsmodule, die erforderlich
sind, um die festgelegten Befähigungskriterien für die Besichtiger, die Planprüfer und die Auditoren des Seeverkehrsmanagementsystems zu erfüllen. Diese Ausbildungsmodule müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. Lern- und Kompetenzziele;
  2. Umfang der Ausbildung;
  3. Bewertungskriterien und Voraussetzungen zum Bestehen.

A1.3.3 Über die Ausbildungsmodule sollen die in Ausbildung stehenden Personen Grundlagenwissen und Kenntnisse über die verschiedenen Schiffstypen und Arten von Tätigkeiten gemäß den Vorschriften des Flaggenstaates, den Regeln und Vorschriften der RO und den internationalen Übereinkommen und Codes erwerben und ausbauen.

A1.4 Theoretische Ausbildung für Besichtiger und Planprüfer

A1.4.1 Ziel der theoretischen Ausbildung ist es sicherzustellen, dass die Einarbeitung in Regeln, technische Normen oder gesetzliche Regelungen und sonstige zusätzliche Anforderungen, die für die Art der Besichtigung oder den Schiffstyp spezifisch sind, für die Tätigkeitsbereiche ausreichend ist.

A1.4.2 Die theoretische Ausbildung soll Folgendes beinhalten:

  1. allgemeine Module für die theoretische Ausbildung sowie
  2. spezifische Module für die theoretische Ausbildung in einem besonderen Fachgebiet.

A1.4.3 Die allgemeinen Module für die theoretische Ausbildung sollen folgende allgemeine Themenbereiche umfassen:

  1. Tätigkeit und Aufgaben der IMO und der Seeverkehrsverwaltungen;
  2. Tätigkeit und Aufgaben der Klassifikationsgesellschaften;
  3. Klassifizierung von Schiffen und beweglichen Offshore-Bohreinheiten;
  4. Zeugnisarten und Berichte über den Abschluss der Klassenbesichtigungen und der gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen;
  5. Qualitätsmanagementsystem;
  6. Vorschriften für die persönliche Sicherheit sowie
  7. rechtliche und ethische Fragen.

A1.4.4 Die Programme der theoretischen Ausbildung für Besichtiger und Planprüfer müssen in einem Ausbildungsplan dokumentiert und entsprechend den Tätigkeitsbereichen erstellt werden (Arten oder Kategorien von Besichtigungen, Schiffstypen, Themen wie Schiffskörper, Maschinenanlagen, Elektrotechnik usw.).

A1.4.5 Besteht in einem besonderen Tätigkeitsfeld eine Lücke im formalen Bildungsabschluss, so muss die theoretische Ausbildung erweitert werden.

A1.4.6 Bringen Besichtiger oder Planprüfer besondere Qualifikationen aus ihrer bisherigen Berufspraxis vor ihrer Beschäftigung bei der RO mit, kann der Ausbildungsplan entsprechend gekürzt werden.

A1.4.7 Zusätze oder Kürzungen in den einzelnen Ausbildungsplänen müssen dokumentiert werden.

A1.4.8 Bei Ausweitung der Tätigkeitsbereiche muss der Ausbildungsplan entsprechend weiterentwickelt und dokumentiert werden.

A1.4.9 Eine theoretische Ausbildung kann in Form von Unterricht, speziellen Seminaren, Einzeltraining, Selbststudium oder computergestütztem Training erworben werden.

A1.5 Praktische Ausbildung für Besichtiger und Planpüfer (vgl. Anhang 2 für spezifische Kriterien für jedes Zeugnis)

A1.5.1 Allgemeines

Die praktische Ausbildung soll sicherstellen, dass die in Ausbildung stehende Person über ausreichende Kompetenzen verfügt, um eine Besichtigung oder die Prüfung der Konstruktionsunterlagen selbständig durchzuführen.

A1.5.2 Planprüfer

A1.5.2.1 Die praktische Ausbildung muss der Komplexität der Prüfung der Konstruktionsunterlagen entsprechen (Überprüfung der Schiffskonstruktion, Überprüfung der technischen Unterlagen zu Werkstoffen und Ausrüstung) und unter der Aufsicht eines Tutors erfolgen.

A1.5.2.2 Die durchgeführte praktische Ausbildung muss dokumentiert werden.

A1.5.3 Besichtiger

A1.5.3.1 Die praktische Ausbildung muss der Komplexität der Besichtigung entsprechen (Arten oder Kategorien von Besichtigungen, Schiffstypen, spezifische Themen (Schiffskörper, Maschinenanlagen und Elektrotechnik)) und muss unter der Aufsicht eines Tutors erfolgen.

A1.5.3.2 Die Auswahl der jeweiligen Besichtigungen ist abhängig vom zu bestehenden Spezialgebiet/ von der zu bestehenden Qualifikation und umfasst je nach Fall Klassifizierungsbesichtigungen und gegebenenfalls die im Folgenden aufgeführten gesetzlich vorgeschriebenen Arten von Besichtigungen:

  1. Neubau;
  2. in Dienst befindliche Schiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten; und
  3. Werkstoffe und Ausrüstung.

A1.5.3.3 Die durchgeführte praktische Ausbildung muss dokumentiert werden.

A1.5.4 Prüfungen und Tests für Besichtiger und Planprüfer

A1.5.4.1 Die im Rahmen der theoretischen Prüfung erlangte Fachkompetenz muss in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder durch geeignete computergestützte Tests nachgewiesen werden.

A1.5.4.2 Die Prüfungen und Tests decken je nach Fall die von der Person in Ausbildung belegten Module ab.

A1.5.4.3 Beim Nachweis der im Rahmen der praktischen Ausbildung erworbenen Fachkompetenz

  1. eines Besichtigers erfolgt dies durch eine zufrieden stellende Durchführung der mit der Fachkompetenz in Verbindung stehenden Besichtigungen unter der Aufsicht des Tutors. Es wird erwartet, dass der Besichtiger zum Nachweis seines Verständnisniveaus in der Lage ist, damit in Zusammenhang stehende technische Fragen, die der Tutor bei Bedarf stellt, zu beantworten. Die Ergebnisse der Überprüfung durch den Tutor sind in den jeweiligen Ausbildungsaufzeichnungen zu vermerken;
  2. eines Planprüfers erfolgt dies durch eine zufrieden stellende Bewertung der Zeichnungen auf der Grundlage der entsprechenden Klassifizierungsvorschriften und gesetzlichen Regelungen, wobei die Arbeit des Mitarbeiters durch den Tutor überprüft wird. Die Ergebnisse der Überprüfung durch den Tutor sind in den jeweiligen Ausbildungsaufzeichnungen zu vermerken.

A1.5.4.4 Die Prüfung im Rahmen der theoretischen Ausbildung oder die Abnahme der praktischen Fertigkeiten hat durch eine fachkundige Person zu erfolgen.

A1.5.4.5 Bei den Prüfungen und Tests dürfen die entsprechenden Arbeitsunterlagen (Vorschriften, Übereinkommen, Checklisten usw.) von der in Ausbildung stehenden Person verwendet werden.

A1.5.5 Auditoren

A1.5.5.1 Theoretische Ausbildung

A1.5.5.1.1 Die theoretische Ausbildung sollte Folgendes umfassen:

  1. Grundsätze und Praxis der Auditierung von Managementsystemen;
  2. Anforderungen des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM) sowie dessen Auslegung und Anwendung;
  3. verbindliche Rechtsvorschriften und geltende Codes, Richtlinien und Normen, die von der IMO, den Flaggenstaaten, den Klassifikationsgesellschaften und den Schifffahrtsverbänden empfohlen werden; und
  4. grundlegende betriebliche Vorgänge an Bord, einschließlich Notfallvorsorge und -bewältigung. Die jedem Thema gewidmete Zeit und die erforderliche Detailtiefe sind abhängig von den Qualifikationen und der Erfahrung der in Ausbildung stehenden Personen, ihrer vorhandenen Fachkompetenz in jedem Thema und der Anzahl der durchzuführenden Ausbildungsaudits.

A1.5.5.1.2 Die Ausbildung kann in Module gegliedert sein, wobei der Zeitraum, über den sich die theoretische Ausbildung erstreckt, nicht mehr als 12 Monate betragen darf.

A1.5.5.1.3 Gegebenenfalls können einige Bestandteile über Fernstudium und elektronische Lernplattformen erworben werden. Jedoch müssen mindestens fünfzig Prozent der gesamten theoretischen Ausbildungstage in Form von Unterricht im Klassenraum stattfinden, um Diskussionen zu ermöglichen und den Kandidaten die Möglichkeit zu geben, von den Erfahrungen des Ausbilders zu profitieren.

A1.5.5.2 Prüfung

A1.5.5.2.1 Der Nachweis, dass die Lernziele erreicht wurden, muss in Form einer schriftlichen Prüfung am Ende der theoretischen Ausbildung oder am Ende jedes Moduls erbracht werden, wenn die Ausbildung nicht in einem einzigen Ausbildungskurs angeboten wird.

A1.5.5.2.2 Besteht die in Ausbildung stehende Person die schriftliche Prüfung oder einen Teil der Prüfung nicht, darf sie diese einmal wiederholen. Ein Kandidat, der die Wiederholungsprüfung nicht besteht, muss die entsprechende theoretische Ausbildung nochmals durchlaufen, ehe er zu einer erneuten Prüfung zugelassen wird.

A1.5.5.2.3 Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis, eine Mitteilung oder einen anderen Nachweis, in dem die abgeprüften Fachkompetenzen und die Daten, an denen die entsprechende Schulung stattgefunden hat, angegeben sind.

A1.5.5.3 Praktische Ausbildung

A1.5.5.3.1 Personen, die ISM-Audits durchführen dürfen, müssen zumindest die Mindestanzahl an Schulungsaudits unter Aufsicht gemäß der Festlegung durch die RO durchgeführt haben.

A1.5.5.3.2 Die RO legt Verfahren fest, anhand derer sichergestellt und nachgewiesen werden kann, dass die erforderliche Fachkompetenz erreicht wurde.

A1.6 Qualifikation

A1.6.1 Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung erhält die in Ausbildung stehende Person die entsprechenden Vollmachten, um selbständig zu arbeiten. Die Tätigkeiten, für die sie qualifiziert ist (Arten der Besichtigungen, Schiffstypen, Arten der Bauartzulassungen usw.) sind genau bezeichnet.

A1.6.2 Die Kriterien der RO für die Zuerkennung von beruflichen Abschlüssen müssen in den entsprechenden Unterlagen des Qualitätsmanagementsystems angegeben sein.

A1.7 Beurteilung der Wirksamkeit der Ausbildung

A1.7.1 Die Verfahren zur Beurteilung der Wirksamkeit der Ausbildung können unter anderem die regelmäßige Überwachung, Prüfung usw. entsprechend dem System der RO umfassen.

A1.7.2 Die Kriterien der RO für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ausbildung müssen in den entsprechenden Unterlagen des Qualitätsmanagementsystems der RO angegeben sein.

A1.7.3 Es sind Nachweise über die Beurteilung der Wirksamkeit der Ausbildung vorzulegen.

A1.8 Aufrechterhaltung der Qualifikation

A1.8.1 Die Kriterien der RO für den Erhalt oder die Aktualisierung der Qualifikationen müssen mit den entsprechenden Unterlagen des Qualitätsmanagementsystems der RO in Einklang stehen und dort angegeben sein.

A1.8.2 Eine Aktualisierung der Qualifikationen kann auf folgenden Wegen erfolgen:

  1. Selbststudium (unbegleitetes Lernen);
  2. verschiedene Kurse und Seminare, die in örtlichen Büros und/oder in den Hauptniederlassungen der RO abgehalten werden;
  3. technische Seminare außer der Reihe bei größeren Änderungen der Vorschriften der RO oder der internationalen Übereinkommen, Codes usw. (gegebenenfalls mit Prüfung); und
  4. Sonderschulungen zu spezifischen Tätigkeiten oder Arten von Besichtigungen in einigen Bereichen, die aufgrund der Überwachung der Tätigkeit oder aufgrund eines längeren Fehlens von praktischen Erfahrungen anberaumt werden.

A1.8.3 Der Erhalt der Qualifikationen gemäß diesen Kriterien ist im Rahmen einer jährlichen Leistungsüberprüfung zu prüfen.

A1.9 Überwachung der Tätigkeit

A1.9.1 Zweck

Die Überwachung der Tätigkeit dient folgendem Zweck:

  1. Bewertung, ob die Personen fachkundig und in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten, für die sie ermächtigt sind, in Übereinstimmung mit den Strategien und Verfahren der RO selbständig auszuüben;
  2. Ermittlung der notwendigen fortlaufenden Verbesserungen bei der Anpassung der technischen Dienstleistungen innerhalb der Organisation; und
  3. Ermittlung der notwendigen Verbesserungen bei den Beratungsprozessen und/oder dem den Mitarbeitern bereitgestellten Werkzeug.

A1.9.2 Überwachung

A1.9.2.1 Eine Überwachung der Tätigkeit kann von den Hauptniederlassungen sowie von den regionalen oder örtlichen Büros veranlasst werden. Sie soll von Personen durchgeführt werden, die über die erforderliche Fachkompetenz für die zu überwachende Besichtigung oder das zu überwachende Audit verfügen.

A1.9.2.2 Im Rahmen dieser Überwachung wird die Tätigkeit jedes an der Besichtigung oder Prüfung beteiligten Besichtigers oder Prüfers mindestens einmal alle zwei Jahre geprüft. In Fällen, in denen eine Person sowohl Besichtigungen als auch Audits durchführt, sollen beide Tätigkeiten mindestens einmal jedes zweite Kalenderjahr überwacht werden. Innerhalb dieses zweijährigen Zyklus braucht nur ein Besichtigungstyp pro qualifiziertem Besichtiger und nur ein Audittyp pro qualifiziertem Auditor überwacht zu werden. Planprüfer werden mindestens einmal alle zwei Jahre überwacht.

A1.9.2.3 Im Anschluss an die Überwachung soll der mit der Überwachung betraute Besichtiger oder Auditor einen Bericht erstellen.

A1.9.2.4 Etwaige Anmerkungen oder Ergebnisse sind im Hinblick auf eine Überprüfung und Abhilfemaßnahmen in den Bericht aufzunehmen.

A1.9.3 Methode

A1.9.3.1 Die Überwachung der Tätigkeit ist durch entsprechend ermächtigte Personen vorzunehmen.

A1.9.3.2 Zur Vorbereitung soll die Einarbeitung in die Abläufe, Anforderungen und Instrumente (z.B. Software) im Zusammenhang mit der im Rahmen der Überwachung zu prüfenden Tätigkeit zählen.

A1.9.3.3 Eine Überprüfung der einschlägigen Leistungsinformationen in Bezug auf die Arbeit der jeweiligen Person muss in den Überwachungsprozess eingebunden sein. Dazu können beispielsweise die Genauigkeit von Berichten und Zeugnissen, die Erfüllung von Zielvorgaben, eingegangene Beschwerden, Rückmeldungen zu Festungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gehören.

A1.9.3.4 Der Umfang der für eine Überwachung ausgewählten Besichtigungen, Audits oder Planprüfungen muss ein möglichst großes Spektrum an Tätigkeiten und Qualifikationen, die während der Anwesenheit überwacht werden können, widerspiegeln.

A1.9.3.5 Die Überwachung soll unter anderem auch eine Bewertung

  1. des Sicherheitsbewusstseins;
  2. des Verständnisses und der Anwendung der einschlägigen Anforderungen;
  3. der technischen Fähigkeiten;
  4. des Verständnisses der damit in Verbindung stehenden Anforderungen; und
  5. der Berichts- und Kommunikationsstandards umfassen.

A1.9.4 Berichterstattung

Im Anschluss an die Überwachung ist ein Bericht mit Schlussfolgerungen zu folgenden Punkten zu erstellen:

  1. ob die bewerteten Personen in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten, für die sie ermächtigt sind, auszuführen (einschließlich besonders positiver Aspekte);
  2. alle Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind; und
  3. alle empfohlenen Ausbildungsanforderungen.

A1.9.5 Bewertung

Der Überwachungsbericht soll von der Leitung bewertet werden, die dann über die Fortsetzung der Ermächtigung der betroffenen Person oder mögliche Ausbildungsanforderungen zur Erlangung einer weiteren Ermächtigung befindet. Der Bericht soll jährlich erstellt und überprüft werden.

A1.9.6 Umsetzung

Die RO muss

  1. die bei der Überwachung der Tätigkeit zum Einsatz kommende Methodik, einschließlich der Art der Berichterstattung dokumentieren;
  2. dokumentieren, wie die Ermächtigung zur Durchführung einer Tätigkeitsüberwachung zu erlangen ist;
  3. die Folgen und Maßnahmen bei Überschreitung des Zeitplans für das Monitoring der Tätigkeit dokumentieren;
  4. Aufzeichnungen aufbewahren, um nachzuweisen, dass alle betroffenen Mitarbeiter innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums kontrolliert worden sind; und
  5. Aufzeichnungen aufbewahren, um das Niveau der fachlichen Leistung und die Auswirkungen möglicher Verbesserungsmaßnahmen innerhalb der Organisation über die Analyse der Tätigkeitsüberwachung zu dokumentieren.

A1.10 Ausbildung des Hilfspersonals

Die Ausbildung und/oder Überwachung des Hilfspersonals muss den Aufgaben, zu deren Durchführung sie ermächtigt sind, angemessen sein.

A1.11 Unterlagen

Zu jedem Besichtiger/ Planprüfer müssen Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

  1. formale Ausbildung;
  2. Berufserfahrung vor seiner Tätigkeit bei der RO;
  3. Nachweis der abgeschlossenen theoretischen Ausbildung;
  4. Nachweis der abgeschlossenen praktischen Ausbildung;
  5. Nachweis der abgelegten Prüfungen und Tests;
  6. Berufserfahrung während der Tätigkeit bei der RO; und
  7. regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse.

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Spezifikation der Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der anerkannten Organisationen, die im Auftrag des Flaggenstaates tätig sind Anhang 2

A2.1 Umfang

A2.1.1 Dieses Dokument enthält Mindestanforderungen für Organisationen, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben im Auftrag eines Flaggenstaates auf dem Gebiet der Zertifizierung und Besichtigung in Verbindung mit der Erteilung internationaler Zeugnisse als befähigt angesehen werden.

A2.1.2 Das Grundprinzip des nachstehend beschriebenen Systems besteht darin, die erforderlichen Anforderungen in verschiedene Grundmodule zu unterteilen, um dann die entsprechenden Module für jede Zertifizierungs- und Besichtigungsaufgabe auszuwählen.

A2.2 Schwerpunktbereiche

Schwerpunktbereiche, die von den Grundmodulen abgedeckt werden

  1. Unternehmensleitung
  2. Technische Begutachtung;
  3. Besichtigungen;
  4. Qualifikationen und Ausbildung.

A2.2.1 Unternehmensleitung

Modul 1A: Leitungsaufgaben

Die Leitung der RO muss zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Aufgaben über die Fachkompetenz, Befähigung und Kapazitäten verfügen, um die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben zu organisieren, zu leiten und zu überwachen; sie muss unter anderem

  1. über eine angemessene Anzahl fachkundiger Mitarbeiter für Überwachungs-, technische Begutachtungs- und Besichtigungsaufgaben verfügen;
  2. die Entwicklung und Fortschreibung von geeigneten Verfahren und Anweisungen vorsehen;
  3. die Dokumentation über die Auslegung der einschlägigen Regelwerke auf dem neuesten Stand halten;
  4. den Mitarbeitern vor Ort technische und administrative Unterstützung geben;
  5. die Überprüfung von Besichtigungsberichten und ein Feedback über Erfahrungen veranlassen.

A2.2.2 Technische Begutachtung

Modul 2A: Schiffskörper

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Längsfestigkeit;
  2. Materialstärken von Platten und Versteifungen;
  3. bauliche Beanspruchung, Ermüdungs- und Verformungsanalysen; und
  4. Werkstoffe, Schweißen und sonstige Verfahren der Materialverbindung im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Bestimmungen der Übereinkommen betreffend Entwurf, Bau und Sicherheit.

Modul 2B: Maschinenanlagen

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Antrieb, Hilfsmotoren und Ruderanlage;
  2. Rohrleitungssystem; und
  3. elektrische und Steuerungssysteme,

im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Bestimmungen der Übereinkommen betreffend Entwurf, Bau und Sicherheit.

Modul 2C: Unterteilung und Stabilität

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Intakt- und Leckstabilität;
  2. Krängungsversuch-Bewertung;
  3. Stabilität bei Getreideladungen; und
  4. Wasser- und Wetterdichtigkeit.

Modul 2D: Freibord

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. die Berechnung des Freibords; und
  2. die Bedingungen für die Erteilung des Freibords.

Modul 2E: Schiffsvermessung

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Raumzahl vorzunehmen.

Modul 2F: Baulicher Brandschutz

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. baulichen Brandschutz und Feuerfestigkeit;
  2. Verwendung feuergefährlicher Stoffe;
  3. Fluchtmöglichkeiten; und
  4. Lüftungsanlagen.

Modul 2G: Sicherheitsausrüstung

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Rettungsmittel und -vorrichtungen;
  2. Navigationsausrüstung;
  3. Feuermelde- und Feueralarmsysteme und -ausrüstung;
  4. Feuerlöschsystem und -ausrüstung;
  5. Brandschutzpläne;
  6. Lotsenleitern und Lotsenaufzüge;
  7. Lichter, Signalkörper und Schallsignale; und
  8. Inertgasanlagen.

Modul 2H: Verhütung der Ölverschmutzung

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Überwachung und Kontrolle des Einleitens von Öl;
  2. Trennung von Öl und Ballastwasser;
  3. Tankwaschen mit Rohöl;
  4. Schutzbietende Anordnung der Tanks für getrennten Ballast;
  5. Pump-, Leitungs- und Einleiteinrichtungen; und
  6. Bordeigene Notfallpläne für Ölverschmutzungen (SOPEP).

Modul 2I: Verhütung der Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Liste der Stoffe, die das Schiff befördern darf;
  2. Pumpensystem;
  3. Nachlenzsystem;
  4. Tankwaschsystem und -ausrüstung; und
  5. unter Wasser liegende Einleitabflüsse.

Modul 2J: Funk

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Sprechfunk;
  2. Funktelegraphie; und
  3. GMDSS.

Alternativ können diese Aufgaben von einem professionellen Unternehmen zur Prüfung des Einbaus von Funkanlagen übernommen werden, das von der RO nach einem feststehenden und dokumentierten Programm zugelassen und überwacht wird. In diesem Programm müssen die spezifischen Anforderungen festgelegt sein, die das Unternehmen und seine Funktechniker erfüllen müssen.

Modul 2K: Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Schiffsplan und Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall;
  2. Ladungsumschließung und Bauwerkstoff;
  3. Ladungstemperaturregelung und Ladungsumschlag;
  4. Ladetanklüftungssysteme und Regelung der Umgebungsbedingungen;
  5. Schutz des Personals; betriebliche Anforderungen; und
  6. Liste der Chemikalien, die das Schiff befördern darf.

Modul 2L: Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazität verfügen, um technische Bewertungen und/oder Berechnungen vorzunehmen, in Bezug auf:

  1. Schiffsplan und Schwimmfähigkeit des Schiffes im Leckfall;
  2. Ladungsumschließung und Bauwerkstoff;
  3. Prozessdruckbehälter und Dampfdruck- und Hochdruck-Rohrleitungssysteme für flüssige Stoffe;
  4. Ladetanklüftungssysteme und Regelung der Umgebungsbedingungen;
  5. Schutz des Personals;
  6. Verwendung von Ladung als Brennstoff; und
  7. Betriebsanforderungen.

A2.2.3 Besichtigungen

Modul 3A: Besichtigungsaufgaben

Die RO muss über die geeignete Fachkompetenz, Befähigung und Kapazitäten verfügen, um die erforderlichen Besichtigungen unter kontrollierten Bedingungen gemäß ihrem Qualitätsmanagementsystem und unter Abdeckung eines angemessenen geographischen Gebiets und gegebenenfalls mit einer Vertretung vor Ort durchzuführen. Die von den Mitarbeitern zu übernehmenden Aufgaben sind in den entsprechenden Abschnitten der von der Organisation erarbeiteten Besichtigungsleitlinien beschrieben.

A2.2.4 Qualifikation und Ausbildung

Modul 4A: Allgemeine Qualifikationen

Die Mitarbeiter der RO, die für die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Tätigkeiten zuständig sind, müssen mindestens die in Teil 2, Abschnitt 4.2.5 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Modul 4B: Qualifikationen für die Besichtigung von Funkanlagen

Die Besichtigungen können von einem professionellen Unternehmen zur Prüfung des Einbaus von Funkanlagen durchgeführt werden, das von der RO nach einem feststehenden und dokumentierten Programm zugelassen und überwacht wird. In diesem Programm müssen die spezifischen Anforderungen festgelegt sein, die das Unternehmen und seine Funktechniker erfüllen müssen, einschließlich, unter anderem, Anforderungen für interne betreute Schulungen, die mindestens folgende Bereiche abdecken:

  1. Sprechfunk;
  2. Funktelegraphie;
  3. GMDSS; und
  4. Erst- und Erneuerungsbesichtigungen.

Die Funktechniker, die die Besichtigungen durchführen, müssen mindestens eine erfolgreich abgeschlossene mindestens einjährige Technikerausbildung an einer Fachschule, ein internes betreutes Schulungsprogramm ihrer Arbeitgeber und mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Funktechnikergehilfe nachweisen können. Für hauptamtliche Besichtiger von funktechnischen Anlagen bei der RO gelten die gleichen Anforderungen wie oben.

A2.3 Spezifikationen für die verschiedenen Zeugnisse

A2.3.1 Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Erstausstellung, Erneuerungsbesichtigung

A2.3.1.1 Es finden die Module Nr.1A, 2A, 2B, 2C, 2D, 2F, 2G, 2J, 3A, 4A und 4B Anwendung.

A2.3.1.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: SOLAS 74, in der jeweils gültigen Fassung.
  2. FS: SOLAS 74, in der jeweils gültigen Fassung:
    1. Erstbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses; und
    2. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.2 Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Erstausstellung, Jährliche-/ Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.2.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2A, 2B, 2C, 2F, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.2.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: SOLAS 74, Kapitel II-1, II-2 und XII mit allen Änderungen und den entsprechenden Klassifikationsvorschriften.
  2. FS: Einschlägige technische Besichtigungen (Klassenbesichtigungen oder Ähnliches), Neubau:
    1. Schiffskörper und Ausrüstung; und
    2. Einbau und Prüfung von Maschinen und Anlagen.
    3. FS: Einschlägige technische Besichtigungen (Klassenbesichtigungen oder Ähnliches), in Dienst befindliche Schiffe:
  3. Jährliche-/Zwischenbesichtigung;
  4. Erneuerungsbesichtigung; und
  5. Besichtigung des Schiffsbodens.
  6. FS: SOLAS 74 Kapitel II-1, II-2 und XII, in ihrer jeweils geltenden Fassung:
    1. Erstbesichtigung, Bericht, Ausstellung des Zeugnisses;
    2. Jährliche-/ Zwischenbesichtigung und Bericht, und
    3. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.3 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Erstausstellung, Jährliche Besichtigungen, regelmäßige Besichtigungen, Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.3.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2G, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.3.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: SOLAS 74 Kapitel II-1, II-2 und V, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie zutreffende Aspekte des COLREG 72, in seiner jeweils geltenden Fassung.
  2. FS: SOLAS 74 Kapitel II-1, II-2, III und V, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie zutreffende Aspekte des COLREG 72, in seiner jeweils geltenden Fassung.
    1. Erstbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses;
    2. Jährliche Besichtigung/ regelmäßige Besichtigung und Bericht; und
    3. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.4 Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Erstausstellung, regelmäßige Besichtigungen, Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.4.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2J, 3A und 4B Anwendung.

A2.3.4.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: SOLAS 74, Kapitel VI, in seiner jeweils geltenden Fassung
  2. FS: Referenzmodul 4B.

A2.3.5 Zertifizierung nach dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs

Erstmalige Überprüfung, Jährliche-/ Zwischenüberprüfungen, Überprüfungen zum Zweck der Zeugnisverlängerung

A2.3.5.1 Alle Module mit Ausnahme von 2E (Schiffsvermessung) gelten insoweit, als sie sich auf die Fähigkeit einer RO beziehen, die verbindlichen Rechtsvorschriften, die das System zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs eines Unternehmens und die Schiffe erfüllen müssen, zu bestimmen und zu bewerten.

A2.3.5.2 Für diese Zertifizierung muss das System die Mindestqualifikationen und Ausbildungsanforderungen für ISM-Code- Auditoren erfüllen, die in den Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen enthalten sind.

A2.3.6 Internationales Freibordzeugnis

Erstausstellung, Jährliche- und Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.6.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2A, 2C, 2D, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.6.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: Berechnung des Freibords und Genehmigung von Zeichnungen für die Bedingungen für die Erteilung des Freibords nach ILLC 1966.
  2. FS: Einschlägige technische Besichtigungen (Klassenbesichtigungen oder Ähnliches), Neubau:
    1. Besichtigung des Schiffskörpers;
    2. Öffnungen im Schiffskörper und Verschlussvorrichtungen; und
    3. Stabilitätsprüfung/ Krängungsversuch.
  3. FS: Einschlägige technische Besichtigungen (Klassenbesichtigungen oder Ähnliches), in Dienst befindliche Schiffe:
    1. Jährliche Besichtigung;
    2. Erneuerungsbesichtigung; und
    3. Besichtigung des Schiffsbodens.
    4. FS: Messung für die Ladelinie/ Bericht über die Erstbesichtigung.
    5. FS: Bedingungen für die Erteilung des Freibords/ Bericht über die Erstbesichtigung.
    6. FS: Überprüfung der Ladelinienmarken/ Bericht über die Erstbesichtigung.
    7. FS: Jährliche Besichtigung der Ladelinie.
    8. FS: Erneuerungsbesichtigung der Ladelinie, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.7 Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung

Erstausstellung, Jährliche-/ Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.7.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2A, 2B, 2C, 2H, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.7.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: Genehmigung von Zeichnungen und Handbüchern nach MARPOL Anlage I.
  2. FS: MARPOL Anlage I, in ihrer jeweils geltenden Fassung:
    1. Erstbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses;
    2. Jährliche-/ Zwischenbesichtigung und Bericht; und
    3. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.8 Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

Erstausstellung, Jährliche-/ Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.8.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2A, 2B, 2C, 2I, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.8.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: Genehmigung von Zeichnungen und Handbüchern gemäß MARPOL Anlage II und den entsprechenden Codes.
  2. FS: MARPOL Anlage II und entsprechende Codes:
    1. Erstbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses;
    2. Jährliche-/ Zwischenbesichtigung und Bericht, und
    3. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.9 Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

Erstausstellung, Jährliche-/ Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.9.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2A, 2B, 2C, 2K, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.9.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: Genehmigung von Zeichnungen und Handbüchern gemäß dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code).
  2. FS: IBC-Code:
    1. Erstbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses;
    2. Jährliche-/ Zwischenbesichtigung und Bericht, und
    3. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.10 Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung von verflüssigten Gasen als Massengut

Erstausstellung, Jährliche-/ Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen

A2.3.10.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2A, 2B, 2C, 2L, 3A und 4A Anwendung.

A2.3.10.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: Genehmigung von Zeichnungen und Handbüchern gemäß dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code).
  2. FS: IGC-Code:
    1. Erstbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses;
    2. Jährliche-/ Zwischenbesichtigung und Bericht, und
    3. Erneuerungsbesichtigung, Bericht und Ausstellung des Zeugnisses.

A2.3.11 Internationaler Schiffsmessbrief (1969) Erstausstellung

A2.3.11.1 Es finden die Module Nr. 1A, 2E und 4A Anwendung.

A2.3.11.2 Für diese Zertifizierung sieht das System je nach Fall praktische, betreute Unterweisungen in den im Folgenden aufgeführten Bereichen für Mitarbeiter für technische Begutachtungs- und Unterstützungsaufgaben (TS) beziehungsweise Besichtiger im Außendienst (FS) vor:

  1. TS: Messung und Berechnung der Raumzahl gemäß:
    1. dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969; und
    2. den einschlägigen IMO-Entschließungen.
  2. FS: Markierungsbesichtigung und Bericht.

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 Bestandteile einer VereinbarungAnhang 3

Eine formelle schriftliche Vereinbarung oder ein entsprechendes Dokument zwischen dem Flaggenstaat und der RO sollte mindestens folgende Punkte abdecken:

  1. Anwendung
  2. Zweck
  3. Allgemeine Bedingungen
  4. Durchführung der unter die Ermächtigung fallenden

Aufgaben:

  1. Aufgaben gemäß der allgemeinen Ermächtigung
  2. Aufgaben gemäß einer besonderen (zusätzlichen) Ermächtigung
  3. Beziehung zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen und anderen damit zusammenhängenden Tätigkeiten der Organisation
  4. Aufgaben im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit den Hafenstaaten, um die Behebung von berichteten Mängeln im Rahmen der Hafenstaatkontrolle oder der Unstimmigkeiten innerhalb des Tätigkeitsbereiches der Organisation zu erleichtern
  5. Rechtliche Grundlage der unter die Ermächtigung fallenden Aufgaben:
    1. Gesetze, Regelungen und zusätzliche Festlegungen
    2. Auslegungen
    3. Abweichungen und gleichwertige Lösungen
  6. Berichterstattung an den Flaggenstaat:
    1. Verfahren für die Meldung im Fall einer allgemeinen Ermächtigung
    2. Verfahren für die Meldung im Fall einer besonderen Ermächtigung
    3. Meldung zur Klassifikation von Schiffen (Zuteilung der Klasse, Änderungen und Entzug der Klasse), je nachdem, was gerade zutrifft
    4. Meldung von Fällen, in denen das Schiff nicht in jeder Hinsicht geeignet ist, um ohne Gefahr für das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen oder ohne dass die Meeresumwelt in unangemessener Weise gefährdet wird, in See zu gehen
    5. Sonstige Meldungen
  7. Erarbeitung von Regeln und/oder Vorschriften - Information:
    1. Zusammenarbeit in Verbindung mit der Entwicklung von Regeln und/oder Vorschriften - Verbindungstreffen
    2. Austausch von Regeln und/oder Vorschriften und Informationen
    3. Sprache und Form
  8. Sonstige Bedingungen:
    1. Vergütung
    2. Regeln für verwaltungsrechtliche Verfahren
    3. Vertraulichkeit
    4. Haftung 3
    5. Finanzielle Verantwortung
    6. Inkrafttreten
    7. Kündigung
    8. Vertragsverletzung
    9. Beilegung von Streitigkeiten
    10. Einsatz von Unterauftragsnehmern
    11. Ausstellung der Vereinbarung
    12. Änderungen
  9. Beschreibung der Ermächtigung, die der Flaggenstaat der Organisation erteilt:
    1. Schiffstypen und -größen
    2. Übereinkommen und sonstige Regelwerke, einschließlich der einschlägigen nationalen Gesetzgebung
    3. Genehmigung von Zeichnungen
    4. Genehmigung von Werkstoffen und Ausrüstung
    5. Besichtigungen
    6. Ausstellung von Zeugnissen
    7. Abhilfemaßnahmen
    8. Entzug von Zeugnissen
    9. Berichterstattung
  10. Überwachung der der Organisation übertragenen Aufgaben durch den Flaggenstaat:
    1. Dokumentation des Qualitätssicherungssystems
    2. Zugang zu internen Anweisungen, Rundschreiben und Leitlinien
    3. Zugang des Flaggenstaates zur Dokumentation der Organisation, die für die Flotte des Flaggenstaates relevant ist
    4. Zusammenarbeit mit dem Prüfungs- und Überprüfungspersonal des Flaggenstaates
    5. Bereitstellung von Informationen und Statistiken, beispielsweise zu Schäden und Unfällen, die für die Flotte des Flaggenstaates relevant sind.

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1) MSC-MEPC.5/Circ.2 - Richtlinie für Verwaltungen zur Gewährleistung einer adäquaten Übergabe von Klassifizierungsangelegenheiten zwischen anerkannten Organisationen (ROs)

2) Es wird auf die Entschließung A.1054(27) angenommenen Code über die Anwendung verbindlicher IMO-Regelwerke 2011 in seiner gegebenenfalls geänderten Fassung verwiesen.

3) Von den ROs und ihren Beschäftigen, die mit der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Zertifizierungsaufgaben und Dienste befasst oder dafür verantwortlich sind, kann nach dem Recht des Flaggenstaates verlangt werden, dass sie über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen für den Fall, dass der Flaggenstaat bei dem Verlust oder der Beschädigung haftet, die durch eine Fahrlässigkeit oder eine Unterlassung ihrer RO verursacht wurde, was vor Gericht bewiesen wurde. In diesem Zusammenhang kann der Flaggenstaat auch eine Begrenzung der Höhe der im Rahmen dieser Versicherung oder sonstigen Entschädigungsvereinbarungen abzudeckenden Haftung und Entschädigung in Erwägung ziehen.

*) Bekanntmachung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.349(92), die gleichlautend auch durch MEPC.237(65) beschlossen wurde, "Code für anerkannte Organisationen (RO-Code)"
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.349(92), die gleichlautend auch durch MEPC.237(65) beschlossen wurde, "Code für anerkannte Organisationen (RO-Code)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

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