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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.350(92)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 15. April 2016
(BGBl. II Nr. 11 vom 28.04.2016 S. 411)



Siehe 26. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21. Juni 2013)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner zweiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2014 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2015 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 19 - Ausbildung und Übungen für den Notfall

1 Der bisherige Wortlaut der Absätze 2.2 und 2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
2.2 Befindet sich ein Schiff auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, muß eine Musterung der Fahrgäste innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einschiffung abgehalten werden. Die Fahrgäste sind in der Handhabung der Rettungswesten und über die in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

2.3 Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muß unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Die Unterweisung muß die in den Regeln 8.2 und 8.4 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden werden. Die Durchsage muß über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, daß sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben. Die Unterweisung kann in die in Absatz 2.2 geforderte Musterung aufgenommen werden, wenn diese unmittelbar nach dem Auslaufen abgehalten wird. Die Unterweisung kann durch Informationsbroschüren oder Poster oder auf dem Videosystem des Schiffes gezeigte Filme ergänzt werden; die Durchsage darf hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.

 "2.2 Befindet sich ein Schiff auf einer Reise, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, muss eine Musterung neu eingeschiffter Fahrgäste vor dem oder unmittelbar bei Auslaufen abgehalten werden. Die Fahrgäste sind in der Handhabung der Rettungswesten und in den in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

2.3 Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muss unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Die Unterweisung muss die in den Regeln 8.2 und 8.4 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden werden. Die Durchsage muss über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, dass sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben. Die Unterweisung kann in die in Absatz 2.2 geforderte Musterung aufgenommen werden. Die Unterweisung kann durch Informationsbroschüren oder Poster oder auf dem Videosystem des Schiffes gezeigte Filme ergänzt werden; die Durchsage darf hierdurch jedoch nicht ersetzt werden."

2 Nach dem bisherigen Absatz 3.2 wird folgender neuer Absatz 3.3 eingefügt:

"3.3 Besatzungsmitglieder mit Verantwortung für das Begehen von oder die Rettung aus geschlossenen Räumen müssen mindestens einmal alle zwei Monate an einer an Bord des Schiffes abzuhaltenden Übung zum Begehen von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen teilnehmen."

3 Die bisherigen Absätze 3.3 und 3.4 werden in 3.4 beziehungsweise 3.5 umnummeriert. In dem umnummerierten Absatz 3.4.2 wird die Bezugnahme "Absatzes 3.3.1.5" durch die Bezugnahme "Absatzes 3.4.1.5" ersetzt; und in dem umnummerierten Absatz 3.4.3 wird die Bezugnahme "Absätzen 3.3.4 und 3.3.5" durch die Bezugnahme , Absätzen 3.4.4 und 3.4.5" ersetzt.

4 Nach dem umnummerierten Absatz 3.5 wird folgender neuer Absatz 3.6 angefügt:

"3.6 Übungen zum Begehen von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen

3.6.1 Übungen zum Begehen von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen sollen auf eine sichere Art und Weise geplant und abgehalten werden, wobei gegebenenfalls die Leitlinien zu beachten sind, die in den von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen* enthalten sind.

* Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.1050(27) angenommenen "Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" verwiesen.

3.6.2 Zu jeder Übung zum Begehen von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen gehört es,

  1. die persönliche Schutzausrüstung, die für das Begehen erforderlich ist, zu überprüfen und anzuwenden;
  2. die Kommunikationsausrüstung und -verfahren zu überprüfen und anzuwenden;
  3. die Geräte zum Messen der Atmosphäre in geschlossenen Räumen zu überprüfen und anzuwenden;
  4. die Rettungsausrüstung und -verfahren zu überprüfen und anzuwenden sowie
  5. Unterweisungen in Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen durchzuführen."

5 Am Ende des Absatzes 4.2.4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es wird folgender neuer Absatz 4.2.5 angefügt:

".5 Risiken im Zusammenhang mit geschlossenen Räumen und Verfahren an Bord für das gefahrlose Begehen solcher Räume; diese Verfahren sollen gegebenenfalls die Leitlinien berücksichtigen, die in den von der Organisation erarbeiteten Empfehlungen* enthalten sind.

* Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.1050(27) angenommenen "Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" verwiesen."

6 In Absatz 5 werden nach dem Wort "Brandabwehrübungen," die Wörter "der Übungen zum Begehen von und zur Rettung aus geschlossenen Räumen," eingefügt.

Kapitel V
Sicherung der Seefahrt

Regel 19 - An Bord mitzuführende Navigationssysteme und Ausrüstung

7 In Absatz 1.2.1 wird "1.2.2 und 1.2.3" durch "1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4" ersetzt.

8 In Absatz 1.2.2 wird das Wort ", und" am Ende des Absatzes durch ein Semikolon ersetzt und in Absatz 1.2.3 wird der Punkt durch das Wort ", und" ersetzt.

9 Nach dem bisherigen Absatz 1.2.3 wird folgender neuer Absatz 1.2.4 angefügt:

".4 mit dem in Absatz 2.2.3 vorgeschriebenen System wie folgt ausgerüstet sein:

  1. Fahrgastschiffe, unabhängig von ihrer Größe, spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2016;
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 und mehr spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2016;
  3. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr, jedoch weniger als 3.000, spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2017;
  4. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, jedoch weniger als 500, spätestens bei der ersten Besichtigung * nach dem 1. Januar 2018.

Das Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke muss zu jedem Zeitpunkt, an dem sich das Schiff auf See in Fahrt befindet, in Betrieb sein.

Absatz 2.2.4 gilt auch für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut worden sind.

* Es wird auf die einheitliche Auslegung des in den SOLAS-Regeln genannten Begriffs "erste Besichtigung" (MSC.1/Rundschreiben 1290) verwiesen."

10 Nach dem neuen Absatz 1.2.4 wird folgender neuer Absatz 1.3 angefügt:

"1.3 Die Verwaltungen können Schiffe von der Pflicht zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1.2.4 befreien, wenn diese Schiffe binnen zwei Jahren nach dem in den Absätzen 1.2.4.1 bis 1.2.4.4 genannten jeweiligen Stichtag endgültig außer Dienst gestellt werden."

Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt

Regel 1 - Ermächtigung anerkannter Organisationen

11 Der bestehende Wortlaut der Regel 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Die in Regel 1/6 bezeichneten Stellen müssen den mit Entschließung A.739(18) von der Organisation angenommenen Richtlinien in der möglicherweise von der Organisation geänderten Fassung und den Spezifikationen der Entschließung A.789(19) und deren möglicherweise von der Organisation angenommenen Änderungen genügen; diese Änderungen müssen in Übereinstimmung mit Artikel VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage, mit Ausnahme ihres Kapitels!, beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. "Die Verwaltung ermächtigt die in Regel 1/6 bezeichneten Stellen, einschließlich Klassifikationsgesellschaften, nach diesem Übereinkommen und nach dem von der Organisation mit Entschließung MSC.349(92) angenommenen Code für anerkannte Organisationen (RO-Code), der aus einem Teil 1 und einem Teil 2 (die verbindlichen Charakter haben) sowie einem Teil 3 (der empfehlenden Charakter hat) besteht, in der von der Organisation gegebenenfalls geänderten Fassung; dabei gilt, dass
  1. Änderungen des Teils 1 und des Teils 2 des RO-Codes nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden müssen,
  2. Änderungen des Teils 3 des RO-Codes vom Schiffssicherheitsausschuss nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen werden müssen und
  3. alle vom Schiffssicherheitsausschuss und dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt beschlossenen Änderungen identisch sein und gleichzeitig in Kraft treten oder gegebenenfalls wirksam werden müssen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE