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Entschließung MSC.402(96)
Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen

Vom 5. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 869)



(angenommen am 19. Mai 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss,

gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

sowie gestützt auf die von ihm angenommenen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1/Rundschreiben 1206/Rev. 1) und Vorläufigen Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken (MSC.1/Rundschreiben 1277),

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine einheitliche, sichere und dokumentierte Norm für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten) und Bereitschaftsbooten (einschließlich schnellen Bereitschaftsbooten), Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen zu erstellen,

im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MSC.404(96) Änderungen an den Regeln III/3 und III/20 des Internationen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") hinsichtlich Instandhaltung, eingehender Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen angenommen hat,

auch im Hinblick darauf, dass die obengenannte Rege III/20 des Übereinkommens vorsieht, dass die Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur gemäß den Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen ("die Anforderungen") ausgeführt werden,

nach Erwägung der vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner dritten Tagung gemachten Empfehlung bei seiner sechsundneunzigsten Tagung

  1. nimmt die Anforderungen für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen, deren Wortlaut in der Anlage zur vorliegenden Entschließung wiedergegeben ist, an;
  2. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Anforderungen mit Inkrafttreten der zugehörigen Änderungen an den Regeln III/3 und III/20 des Übereinkommens am 1. Januar 2020 wirksam werden;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens ferner auf, von ihnen als geeignet erachtete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nationale Hersteller von Ausrüstungsgegenständen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens für den Einbau und die Verwendung an Bord von Schiffen zertifiziert sind, sich dazu verpflichten, unabhängigen Dienstleistern Ausrüstungsgegenstände, Bedienungsanleitungen, Spezialwerkzeuge, Ersatzteile, Ausbildungsmaßnahmen und Zubehörteile erforderlichenfalls rechtzeitig und kostengünstig zur Verfügung zu stellen;
  4. ersucht den Generalsekretär, allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der Anforderungen, die in der Anlage enthalten sind, zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, allen Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und der Anlage zu übermitteln.

Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen

1 Allgemeines

1.1 Die Zielsetzung dieser Anforderungen für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen (die Anforderungen) ist es, eine einheitliche, sichere und dokumentierte Norm für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur der in Absatz 2.1 aufgeführten Ausrüstung zu erstellen.

1.2 Die von diesen Anforderungen abgedeckten detaillierten Verfahren befinden sich in Abschnitt 6.

1.3 Diese Anforderungen beziehen sich auf die folgenden Regeln:

  1. Regel III/20 SOLAS - Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen; und
  2. Regel III/36 SOLAS - Anleitungen für die Instandhaltung an Bord.

1.4 Das Unternehmen 1 soll sicherstellen, dass Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur an Bord seiner Schiffe in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen und Regel III/20 SOLAS durchgeführt werden. Das Unternehmen soll Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes (HSE) für alle Tätigkeiten, die in diesen Anforderungen aufgeführt sind, erstellen und umsetzen.

1.5 Das Personal, das Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur, wie in den Absätzen 4.2 und 4.3 beschrieben, durchführt, soll durch einen zugelassenen Dienstleister gemäß den in Abschnitt 8 aufgeführten Anforderungen zertifiziert sein. Bei der Durchführung solcher Tätigkeiten an Bord von Schiffen soll das Personal die vom Unternehmen erstellten Anweisungen und Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes einhalten.

2 Anwendung

2.1 Diese Anforderungen gelten für die Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von:

  1. Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten; und
  2. Aussetzvorrichtungen und unter Last und ohne Last auslösbaren Heißhaken (Auslösemechanismen) für Rettungsboote (einschließlich primäre und sekundäre Mittel für die Auslösemechanismen für Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und mit Davits auszusetzende Rettungsflöße.

2.2 Im Sinne dieser Anforderungen bedeutet:

  1. Autorisierter Dienstleister - eine gemäß Abschnitt 3 und Abschnitt 7 von der Verwaltung autorisierte Stelle.
  2. Ausrüstung - die obengenannte Ausrüstung, auf die sich die Anforderungen beziehen.
  3. Hersteller - der Hersteller der Original-Ausrüstung oder eine Stelle, die die gesetzlichen und rechtmäßigen Verantwortlichkeiten für die Ausrüstung übernommen hat, wenn der Hersteller der Original-Ausrüstung nicht mehr existiert oder die Ausrüstung unterstützt.
  4. Ohne Last auslösbarer Auslösemechanismus- ein Auslösemechanismus, der das Überlebensfahrzeug/Bereitschaftsboot/ schnelle Bereitschaftsboot auslöst, wenn es im Wasser ist oder wenn keine Last auf den Haken ist.
  5. Unter Last auslösbarer Auslösemechanismus - ein Auslösemechanismus, der das Überlebensfahrzeug/Bereitschaftsboot/schnelle Bereitschaftsboot unter Last auf den Haken auslöst.
  6. Reparatur - alle Tätigkeiten, die eine Demontage von Ausrüstung erfordern, oder alle anderen Tätigkeiten außerhalb des Umfangs der gemäß den Regeln III/36.2 beziehungsweise III/35.3.18 SOLAS erstellten Anleitungen für eine Instandhaltung an Bord und für eine Notreparatur von Rettungsmitteln.
  7. Überholung - eine regelmäßige vom Hersteller festgelegte Tätigkeit, die fortgesetzte Einsatzfähigkeit für den Verwendungszweck für eine definierte Zeitspanne gewährt, vorbehaltlich korrekter Instandhaltung.

3 Autorisierung

3.1 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass die eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Reparatur und Überholung von Ausrüstung (siehe Absätze 4.2 und 4.3) in Übereinstimmung mit Regel III/20 SOLAS von gemäß Abschnitt 7 autorisierten Dienstleistern durchgeführt werden.

3.2 Die Anforderungen in Abschnitt 7 gelten gleichermaßen für Hersteller, wenn sie als autorisierte Dienstleister tätig sind.

4 Qualifizierungsebenen und Zertifizierung

4.1 Wöchentliche und monatliche Kontrollen und routinemäßige Instandhaltungen entsprechend den Angaben in dem Wartungshandbuch/den Wartungshandbüchern für die Ausrüstung sollen von autorisierten Dienstleistern oder von Schiffsbesatzungen unter der Leitung eines leitenden nautischen Offiziers in Übereinstimmung mit dem Wartungshandbuch/den Wartungshandbüchern durchgeführt werden.

4.2 Die jährlichen eingehenden Untersuchungen und die Funktionsprüfungen, wie sie in Abschnitt 6.2 beschrieben sind, sollen von zertifiziertem Personal entweder des Herstellers oder eines autorisierten Dienstleisters gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 durchgeführt werden. Der Dienstleister kann der Schiffsbetreiber sein, vorausgesetzt er ist gemäß Abschnitt 3 und Abschnitt 7 autorisiert.

4.3 Fünfjährliche eingehende Untersuchungen, jede Überholung, Überlast-Funktionsprüfungen 2, wie in Abschnitt 6.3 beschrieben, und Reparaturen sollen von zertifiziertem Personal entweder des Herstellers oder eines autorisierten Dienstleisters gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 durchgeführt werden.

5 Berichte und Aufzeichnungen

5.1 Alle Berichte und Checklisten sollen von der Person, die die Kontrolle und Instandhaltungsarbeit vorgenommen hat, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden und sollen auch vom Vertreter des Schiffsbetreibers oder vom Kapitän des Schiffes gegengezeichnet werden.

5.2 Die Berichte über Instandhaltung, eingehende Untersuchungen, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur sollen auf dem neuesten Stand gehalten und an Bord des Schiffes für die Zeit, die sich die Ausrüstung an Bord befindet, aufbewahrt werden.

5.3 Wenn die eingehende Untersuchung, die Funktionsprüfungen, Überholungen und Reparaturen abgeschlossen worden sind, soll vom Hersteller oder autorisierten Dienstleister, der die Arbeit durchgeführt hat, umgehend eine Erklärung ausgestellt werden, dass die Rettungsbootseinrichtungen weiterhin einsatzbereit sind. Eine Kopie gültiger Zertifizierungs- und Autorisierungsdokumente, soweit zutreffend, soll der Erklärung beigefügt werden.

6 Spezifische Verfahren für Kontrolle, Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur

6.1 Allgemeines/Instandhaltung

6.1.1 Jede Kontrolle, Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur soll gemäß den vom Hersteller entwickelten Wartungshandbüchern und der zugehörigen technischen Dokumentation durchgeführt werden.

6.1.2 An Bord soll ein voller Satz von Wartungshandbüchern und zugehöriger technischer Dokumentation, wie in Absatz 6.1.1 aufgeführt, verfügbar sein.

6.1.3 Die Wartungshandbücher und die zugehörige technische Dokumentation, wie in Absatz 6.1.1 aufgeführt, sollen mindestens die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 aufgeführten Punkte umfassen und sollen vom Unternehmen, unter Berücksichtigung relevanter, vom Hersteller bereitgestellter Informationen, auf dem neuesten Stand gehalten werden.

6.2 Jährliche eingehende Untersuchung und Funktionsprüfung

6.2.1 Alle Punkte, die in den Checklisten für wöchentliche/monatliche Kontrollen aufgeführt sind, und die von den Regeln III/20.6 und III/20.7 SOLAS gefordert werden, bilden auch den ersten Teil der jährlichen eingehenden Untersuchung.

6.2.2 Berichte über Kontrollen und regelmäßige an Bord von der Schiffsbesatzung durchgeführte Wartung und die maßgeblichen Zertifikate für die Ausrüstung sollen überprüft werden.

6.2.3 Für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote sollen die folgenden Punkte eingehend überprüft und auf zufriedenstellenden Zustand und Funktion geprüft werden:

  1. Baulicher Zustand des Bootes einschließlich des Zustands der festen und losen Ausrüstung (einschließlich, soweit durchführbar, einer Überprüfung der äußeren Begrenzungen der Leerräume durch Inaugenscheinnahme);
  2. Maschine und Antriebssystem;
  3. Sprinklersystem, soweit eingebaut;
  4. Luftversorgungssystem, soweit eingebaut;
  5. Manövriersystem;
  6. Energieversorgungssystem;
  7. Lenzsystem;
  8. Fender/Gleitkufen-Anordnungen; und
  9. System zum Aufrichten eines Bereitschaftsbootes, soweit eingebaut.

6.2.4 Bei den Auslösemechanismen von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten, schnellen Bereitschaftsbooten und Rettungsflößen soll das Folgende nach der jährlichen Bremsprobe der Winde mit dem leeren Boot oder einer gleichwertigen Last, wie in Absatz 6.2.10 vorgeschrieben, gründlich auf zufriedenstellenden Zustand 3 und Betrieb überprüft werden:

  1. Betätigung der Vorrichtungen zum Auslösen der Auslösemechanismen;
  2. übermäßiges Spiel (Toleranzen);
  3. hydrostatisches Verriegelungssystem, soweit eingebaut;
  4. Seile zum Schließen und Öffnen der Heißhaken; und
  5. Hakenbefestigung.

Anmerkungen:
1 Die Justierung und die Instandhaltung von Auslösemechanismen sind kritische Eingriffe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten, schnellen Bereitschaftsbooten und mit Davits auszusetzenden Rettungsflößen. Alle Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten an dieser Ausrüstung sind mit äußerster Sorgfalt durchzuführen.
2 An Auslösemechanismen dürfen keine Instandhaltungsarbeiten oder Justierungen vorgenommen werden, während die Haken unter Last sind.

6.2.5 Die Funktionsprüfung der Auslösemechanismen von mit Davits auszusetzenden Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten soll folgendermaßen durchgeführt werden:

  1. Das Rettungsboot ist so zu positionieren, dass es sich teilweise im Wasser befindet und die Masse des Bootes bereits erheblich von den Läufern aufgenommen wird und das hydrostatische Verriegelungssystem, sofern vorhanden, nicht ausgelöst ist.
  2. Der unter Last auslösbare Heißhaken ist zu betätigen.
  3. Der unter Last auslösbare Heißhaken ist zurückzusetzen.
  4. Der Heißhaken und die Hakenbefestigung sind zu untersuchen, um sicherzustellen, dass der Heißhaken vollständig zurückgesetzt ist und keine Beschädigungen aufgetreten sind.

6.2.6 Die Funktionsprüfung des Auslösevorgangs ohne Belastung von mit Davits auszusetzenden Rettungsbooten und des Auslösevorgangs ohne Belastung von Bereitschaftsbooten soll folgendermaßen durchgeführt werden:

  1. Das Rettungsboot ist so zu positionieren, dass es sich vollständig im Wasser befindet.
  2. Der entlastete Heißhaken ist zu betätigen.
  3. Der entlastete Heißhaken ist zurückzusetzen.
  4. Das Rettungsboot ist wieder in seine Staustellung einzuholen und einsatzbereit zu machen.

Während der Prüfung, vor dem Hieven, ist zu untersuchen, ob der Heißhaken vollständig und richtig zurückgesetzt ist. Das endgültige Wiedereinholen des Bootes ist ohne Personen an Bord durchzuführen.

6.2.7 Die Funktionsprüfung des Auslösevorgangs von Freifall-Rettungsbooten soll folgendermaßen durchgeführt werden:

  1. Die Einrichtungen für die Prüfung ohne Aussetzen des Rettungsboots, die von Absatz 4.7.6.4 des LSA-Codes vorgeschrieben sind, sind entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers in Betrieb zu nehmen.
  2. Falls der Bootsführer an Bord sein muss, ist sicherzustellen, dass er auf dem Sitzplatz, von dem aus die Auslösevorrichtung betätigt werden muss, richtig sitzt und gesichert ist.
  3. Die Auslösevorrichtung ist zu betätigen, um das Rettungsboot ablaufen zu lassen.
  4. Das Rettungsboot ist wieder an seinen Aufstellungsort zurückzubringen.
  5. Die vorstehenden Vorgänge nach .2 bis .4 sind unter Verwendung der Reserve-Auslösevorrichtung, sofern vorhanden, zu wiederholen.
  6. Die Einrichtungen für die Prüfung ohne Aussetzen des Rettungsboots, die von Absatz 4.7.6.4 des LSA-Codes vorgeschrieben sind, sind wieder zu entfernen.
  7. Es ist zu überprüfen, dass das Rettungsboot am Aufstellungsort wieder klar zum Aussetzen ist.

6.2.8 Die Funktionsprüfung der automatischen Aussetzfunktion des mit einem Davit auszusetzenden Rettungsfloßes soll folgendermaßen durchgeführt werden:

  1. Der Haken ist manuell mit einer Last von 150 kg am Haken auszulösen;
  2. Der Haken ist automatisch mit einem Prüfgewicht von 200 kg am Haken auszulösen, wenn das Floß bis zum Boden abgesenkt wird; und
  3. Der Heißhaken und die Hakenbefestigung sind zu untersuchen, um sicherzustellen, dass der Heißhaken vollständig zurückgesetzt ist und keine Beschädigungen aufgetreten sind.

Falls anstelle eines Prüfgewichts ein Floß für die Funktionsprüfung benutzt wird, soll die automatische Aussetzfunktion das Floß freigeben, wenn es im Wasser ist.

6.2.9 Bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und Rettungsflöße sollen die folgenden Punkte auf zufriedenstellenden Zustand und zufriedenstellende Funktion überprüft werden:

  1. Davits oder andere Konstruktionen zum Aussetzen, besonders im Hinblick auf Korrosion, Ausrichtungsfehler, Deformation und übermäßiges Spiel;
  2. Drähte und Scheiben, mögliche Schäden wie Knicke und Korrosion;
  3. Schmierung von Drähten, Scheiben und beweglichen Teilen; und
  4. falls zutreffend:
    1. Funktionieren der Endlagenschalter;
    2. Systeme mit gespeicherter Energie;
    3. hydraulische Systeme; und
  5. bei Winden:
    1. Überprüfen des Bremssystems in Übereinstimmung mit dem Windenhandbuch;
    2. Austausch der Bremsbeläge, wenn notwendig;
    3. Windenfundament; und
    4. falls zutreffend:
  6. Fernbedienungssystem; und
  7. Stromversorgungssystem.

6.2.10 Bei Winden der Aussetzvorrichtungen für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und Rettungsflöße soll eine jährliche Funktionsprüfung durch Absenken des leeren Fahrzeugs oder Boots oder einer gleichwertigen Last vorgenommen werden. Wenn das Fahrzeug seine größte Absenkgeschwindigkeit erreicht hat und bevor das Fahrzeug ins Wasser eintaucht, soll die Bremse abrupt angezogen werden. Nach diesen Prüfungen sollen die belasteten Strukturteile einer erneuten Prüfung 4 unterzogen werden.

6.3 Fünfjährliche eingehende Untersuchung, Überholung und Überlastfunktionsprüfungen

6.3.1 Die fünfjährliche Funktionsprüfung der Winden der Aussetzvorrichtungen soll mit einer Prüflast des 1,1fachen Gewichts des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots mit seiner vollen Bootsbesatzung und Ausrüstung durchgeführt werden. Wenn die Prüflast ihre größte Absenkgeschwindigkeit erreicht hat, soll die Bremse abrupt angezogen werden.

6.3.2 Nach diesen Prüfungen sollen die belasteten Strukturteile erneut inspiziert 4 werden, wo die Struktur eine erneute Prüfung zulässt.

6.3.3 Die fünfjährlichen Funktionsprüfungen und Überholungen der Heißhaken für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und Rettungsflöße sollen Folgendes einschließen:

  1. Demontage der Heißhaken-Auslöseeinheiten;
  2. Prüfung bezüglich Toleranzen und Konstruktionsvorgaben;
  3. Justierung des Heißhakensystems nach dem Zusammenbau;
  4. Funktionsprüfungen wie in den Absätzen 6.2.5, 6.2.6, 6.2.7 oder 6.2.8 oben angegeben, wie jeweils anwendbar, aber mit einer Last gleich dem 1,1fachen Gewicht des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots mit seiner vollen Bootsbesatzung und Ausrüstung; und
  5. Untersuchungen der wesentlichen Teile bezüglich Mängeln und Rissen 5.

6.3.4 Jede andere Überholung, falls notwendig, soll in Übereinstimmung mit Absatz 6.3.3 durchgeführt werden.

7 Anforderungen für die Autorisierung von Dienstleistern

7.1 Die Autorisierung, wie sie von Absatz 3.1 gefordert wird, soll mindestens die folgenden Nachweise einschließen:

  1. Anstellung und Dokumentation von Personal, das gemäß einer anerkannten nationalen, internationalen oder Industrie-Norm, wie jeweils zutreffend, oder gemäß einem anerkannten Zertifizierungsprogramm eines Herstellers zertifiziert ist. In jedem Fall soll das Zertifizierungsprogramm für jedes Fabrikat und jeden Typ von Ausrüstung, für die eine Dienstleistung zu erbringen ist, Abschnitt 8 erfüllen;
  2. Verfügbarkeit von ausreichenden Werkzeugen und besonders Spezialwerkzeugen, die in den Herstelleranleitungen festgelegt sind, einschließlich tragbaren Werkzeugen wie sie für die an Bord von Schiffen durchzuführende Arbeit erforderlich sind;
  3. Zugang zu entsprechenden Teilen und Zubehör wie für Instandhaltung und Reparatur aufgeführt;
  4. Verfügbarkeit der Herstelleranweisungen für Reparaturarbeiten, die die Demontage oder Justierung von unter Last auslösbaren Heißhaken und Davitwinden beinhalten; und
  5. ein dokumentiertes und zertifiziertes Qualitätssicherungssystem, das mindestens die folgenden Punkte umfasst:
    1. Verhaltenskodex für an der jeweiligen Arbeit beteiligtes Personal;
    2. Instandhaltung und Kalibrierung von Messwerkzeugen und Messgeräten;
    3. Ausbildungsprogramme für das Personal;
    4. Überwachung und Überprüfung der Einhaltung betrieblicher Verfahren;
    5. Aufzeichnung und Meldung von Informationen;
    6. Qualitätsmanagement bei Tochterunternehmen und Beauftragten;
    7. Arbeitsvorbereitung; und
    8. regelmäßige Überprüfung von Arbeitsabläufen, Beanstandungen, Korrekturmaßnahmen und von der Ausstellung, der Pflege und der Korrektur von Dokumenten.

Hinweis:
Ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, das dem neuesten Stand der Normenreihe ISO 9000 entspricht und die oben genannten Punkte umfasst, gilt als annehmbar.

7.2 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass Informationen über autorisierte Dienstleister zur Verfügung gestellt werden.

7.3 In Fällen, in denen ein Hersteller seine Firma aufgegeben hat oder keine technische Unterstützung mehr anbietet, dürfen die Verwaltungen Dienstleister für die Ausrüstung auf der Grundlage einer früheren Autorisierung für die Ausrüstung und/oder langjähriger Erfahrung und nachgewiesener Fachkenntnisse als autorisierter Dienstleister ermächtigen.

7.4 Ausstellung und Aufrechterhaltung des Autorisierungsdokuments:

  1. Nach der erfolgreichen erstmaligen Überprüfung eines Dienstleisters soll von der Verwaltung ein Autorisierungsdokument ausgestellt werden, das den Umfang der Dienstleistungen definiert (z.B. Fabrikate und Typen von Ausrüstung). Das Ablaufdatum soll deutlich auf dem Dokument vermerkt sein.
  2. Die Verwaltungen sollen sicherstellen, z.B. durch regelmäßige Audits, dass die Arbeiten weiterhin in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen durchgeführt werden, und sollen Dienstleistern, die die Anforderungen nicht einhalten, die Autorisierung entziehen.
  3. Die Verwaltung darf Dienstleister akzeptieren oder anerkennen, die von anderen Verwaltungen oder von ihren anerkannten Organisationen autorisiert worden sind.

8 Anforderungen für die Zertifizierung von Personal

8.1 Das Personal zur Durchführung der Arbeiten gemäß den Absätzen 4.2 und 4.3 soll vom Hersteller oder autorisierten Dienstleister für jedes Fabrikat und jeden Typ von Ausrüstung, an der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts gearbeitet werden muss, zertifiziert werden.

8.2 Unterricht und Ausbildung

8.2.1 Die Erstzertifizierung soll nur für Personal ausgestellt werden, das den vorgesehenen Unterricht, die Ausbildung und eine Befähigungsprüfung abgeschlossen hat. Der Unterricht soll mindestens folgende Elemente umfassen:

  1. einschlägige Regelungen, einschließlich internationaler Übereinkommen;
  2. Entwurf und Konstruktion von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten, schnellen Bereitschaftsbooten, einschließlich der unter Last auslösbaren Heißhaken und der Aussetzvorrichtungen;
  3. Ursachen von Unfällen mit Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten;
  4. Unterricht und praktische Ausbildung in den Verfahren gemäß Abschnitt 6, für die eine Zertifizierung angestrebt wird;
  5. detaillierte Verfahren für die eingehende Untersuchung, Funktionsprüfung, Reparatur und Überholung von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen bzw. unter Last auslösbaren Heißhaken;
  6. Verfahren für die Ausstellung eines Wartungsberichts und einer Erklärung über die Einsatzbereitschaft gemäß Absatz 5.3; und
  7. Arbeitsschutzbelange während der Durchführung von Arbeiten an Bord.

8.2.2 Die Ausbildung soll eine praktische, technische Ausbildung auf dem Gebiet der eingehenden Untersuchung, Funktionsprüfung, Instandhaltung, Reparatur und Überholungsverfahren unter Benutzung der Ausrüstung, für die das Personal zu zertifizieren ist, beinhalten. Die technische Ausbildung soll Demontage, Wiederzusammenbau, sachgerechte Bedienung und Justierung der Ausrüstung umfassen. Der theoretische Unterricht soll durch eine praxisnahe Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeiten, für die die Zertifizierung angestrebt wird, unter der Aufsicht einer zertifizierten Person, ergänzt werden.

8.2.3 Vor der Ausstellung der Zertifizierung soll eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt werden. Dabei ist die Ausrüstung zu verwenden, für die das Personal zu zertifizieren ist.

8.3 Gültigkeitsdauer der Zertifikate und Erneuerung

8.3.1 Nach absolvierter Ausbildung und bestandener Befähigungsprüfung soll ein Zertifikat ausgestellt werden, in dem das Qualifizierungsniveau und der Umfang der Zertifizierung angegeben sind (d. h. die zu wartenden Fabrikate und Typen von Ausrüstung und besonders, welche Tätigkeiten in den Absätzen 4.2 und 4.3 von der Zertifizierung eingeschlossen sind). Das Ablaufdatum soll deutlich auf dem Zertifikat vermerkt werden. Das Zertifikat soll für drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum gültig sein. Im Falle von festgestellten Mängeln bei der Durchführung der Arbeiten soll die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats aufgehoben werden und nur nach einer weiteren erfolgreichen Befähigungsprüfung wieder ausgestellt werden.

8.3.2 Zur Erneuerung der Zertifizierung soll eine Befähigungsprüfung durchgeführt werden. In Fällen, in denen eine Auffrischungsausbildung für nötig gehalten wird, soll nach deren Abschluss eine weitere Prüfung durchgeführt werden.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.402(96), "Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

1) Im Sinne dieser Anforderungen gilt für den Ausdruck "Unternehmen" die Begriffsbestimmung in Regel IX/1.2 SOLAS.

2) Siehe Regeln III/20.11.1.2, III/20.11.2.2 und III/20.11.3.2 SOLAS.

3) Entlastungsstander dürfen für diesen Zweck benutzt werden, aber dürfen nicht zu anderen Zeiten angebracht bleiben, wie zum Beispiel wenn das Boot in normaler Staustellung ist oder während Trainingsübungen. Der Heißhaken ist nach seiner Funktionsprüfung und der Funktionsprüfung der Windenbremse erneut zu überprüfen. Es ist besonders darauf zu achten, dass während der Bremsprobe der Winde, insbesondere an der Hakenbefestigung, keine Beschädigungen aufgetreten sind.

4) Beim Beladen des Fahrzeugs oder Boots für diese Prüfung müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Stabilität des Fahrzeugs oder Boots nicht von den Auswirkungen freier Oberflächen oder durch das Anheben des Schwerpunkts beeinträchtigt wird.

5) Die Technik der zerstörungsfreien Prüfung (NDE), wie zum Beispiel das Farbeindringverfahren (DPE), kann geeignet sein.

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