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Entschließung MSC.402(96)
Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen
Vom 5. Dezember 2016
(VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2016 S. 869)
(angenommen am 19. Mai 2016)
Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss,
gestützt auf Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
sowie gestützt auf die von ihm angenommenen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten (MSC.1/Rundschreiben 1206/Rev. 1) und Vorläufigen Empfehlungen über Bedingungen für die Autorisierung von Dienstleistern für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbaren Heißhaken (MSC.1/Rundschreiben 1277),
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, eine einheitliche, sichere und dokumentierte Norm für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten) und Bereitschaftsbooten (einschließlich schnellen Bereitschaftsbooten), Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen zu erstellen,
im Hinblick darauf, dass er mit Entschließung MSC.404(96) Änderungen an den Regeln III/3 und III/20 des Internationen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("das Übereinkommen") hinsichtlich Instandhaltung, eingehender Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen angenommen hat,
auch im Hinblick darauf, dass die obengenannte Rege III/20 des Übereinkommens vorsieht, dass die Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur gemäß den Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen ("die Anforderungen") ausgeführt werden,
nach Erwägung der vom Unterausschuss Schiffssysteme und Ausrüstungen auf seiner dritten Tagung gemachten Empfehlung bei seiner sechsundneunzigsten Tagung
Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen
1 Allgemeines
1.1 Die Zielsetzung dieser Anforderungen für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen (die Anforderungen) ist es, eine einheitliche, sichere und dokumentierte Norm für Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur der in Absatz 2.1 aufgeführten Ausrüstung zu erstellen.
1.2 Die von diesen Anforderungen abgedeckten detaillierten Verfahren befinden sich in Abschnitt 6.
1.3 Diese Anforderungen beziehen sich auf die folgenden Regeln:
1.4 Das Unternehmen 1 soll sicherstellen, dass Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur an Bord seiner Schiffe in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen und Regel III/20 SOLAS durchgeführt werden. Das Unternehmen soll Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes (HSE) für alle Tätigkeiten, die in diesen Anforderungen aufgeführt sind, erstellen und umsetzen.
1.5 Das Personal, das Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur, wie in den Absätzen 4.2 und 4.3 beschrieben, durchführt, soll durch einen zugelassenen Dienstleister gemäß den in Abschnitt 8 aufgeführten Anforderungen zertifiziert sein. Bei der Durchführung solcher Tätigkeiten an Bord von Schiffen soll das Personal die vom Unternehmen erstellten Anweisungen und Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes einhalten.
2 Anwendung
2.1 Diese Anforderungen gelten für die Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von:
2.2 Im Sinne dieser Anforderungen bedeutet:
3 Autorisierung
3.1 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass die eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Reparatur und Überholung von Ausrüstung (siehe Absätze 4.2 und 4.3) in Übereinstimmung mit Regel III/20 SOLAS von gemäß Abschnitt 7 autorisierten Dienstleistern durchgeführt werden.
3.2 Die Anforderungen in Abschnitt 7 gelten gleichermaßen für Hersteller, wenn sie als autorisierte Dienstleister tätig sind.
4 Qualifizierungsebenen und Zertifizierung
4.1 Wöchentliche und monatliche Kontrollen und routinemäßige Instandhaltungen entsprechend den Angaben in dem Wartungshandbuch/den Wartungshandbüchern für die Ausrüstung sollen von autorisierten Dienstleistern oder von Schiffsbesatzungen unter der Leitung eines leitenden nautischen Offiziers in Übereinstimmung mit dem Wartungshandbuch/den Wartungshandbüchern durchgeführt werden.
4.2 Die jährlichen eingehenden Untersuchungen und die Funktionsprüfungen, wie sie in Abschnitt 6.2 beschrieben sind, sollen von zertifiziertem Personal entweder des Herstellers oder eines autorisierten Dienstleisters gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 durchgeführt werden. Der Dienstleister kann der Schiffsbetreiber sein, vorausgesetzt er ist gemäß Abschnitt 3 und Abschnitt 7 autorisiert.
4.3 Fünfjährliche eingehende Untersuchungen, jede Überholung, Überlast-Funktionsprüfungen 2, wie in Abschnitt 6.3 beschrieben, und Reparaturen sollen von zertifiziertem Personal entweder des Herstellers oder eines autorisierten Dienstleisters gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 durchgeführt werden.
5 Berichte und Aufzeichnungen
5.1 Alle Berichte und Checklisten sollen von der Person, die die Kontrolle und Instandhaltungsarbeit vorgenommen hat, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet werden und sollen auch vom Vertreter des Schiffsbetreibers oder vom Kapitän des Schiffes gegengezeichnet werden.
5.2 Die Berichte über Instandhaltung, eingehende Untersuchungen, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur sollen auf dem neuesten Stand gehalten und an Bord des Schiffes für die Zeit, die sich die Ausrüstung an Bord befindet, aufbewahrt werden.
5.3 Wenn die eingehende Untersuchung, die Funktionsprüfungen, Überholungen und Reparaturen abgeschlossen worden sind, soll vom Hersteller oder autorisierten Dienstleister, der die Arbeit durchgeführt hat, umgehend eine Erklärung ausgestellt werden, dass die Rettungsbootseinrichtungen weiterhin einsatzbereit sind. Eine Kopie gültiger Zertifizierungs- und Autorisierungsdokumente, soweit zutreffend, soll der Erklärung beigefügt werden.
6 Spezifische Verfahren für Kontrolle, Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur
6.1 Allgemeines/Instandhaltung
6.1.1 Jede Kontrolle, Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur soll gemäß den vom Hersteller entwickelten Wartungshandbüchern und der zugehörigen technischen Dokumentation durchgeführt werden.
6.1.2 An Bord soll ein voller Satz von Wartungshandbüchern und zugehöriger technischer Dokumentation, wie in Absatz 6.1.1 aufgeführt, verfügbar sein.
6.1.3 Die Wartungshandbücher und die zugehörige technische Dokumentation, wie in Absatz 6.1.1 aufgeführt, sollen mindestens die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 aufgeführten Punkte umfassen und sollen vom Unternehmen, unter Berücksichtigung relevanter, vom Hersteller bereitgestellter Informationen, auf dem neuesten Stand gehalten werden.
6.2 Jährliche eingehende Untersuchung und Funktionsprüfung
6.2.1 Alle Punkte, die in den Checklisten für wöchentliche/monatliche Kontrollen aufgeführt sind, und die von den Regeln III/20.6 und III/20.7 SOLAS gefordert werden, bilden auch den ersten Teil der jährlichen eingehenden Untersuchung.
6.2.2 Berichte über Kontrollen und regelmäßige an Bord von der Schiffsbesatzung durchgeführte Wartung und die maßgeblichen Zertifikate für die Ausrüstung sollen überprüft werden.
6.2.3 Für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote und schnelle Bereitschaftsboote sollen die folgenden Punkte eingehend überprüft und auf zufriedenstellenden Zustand und Funktion geprüft werden:
6.2.4 Bei den Auslösemechanismen von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten, schnellen Bereitschaftsbooten und Rettungsflößen soll das Folgende nach der jährlichen Bremsprobe der Winde mit dem leeren Boot oder einer gleichwertigen Last, wie in Absatz 6.2.10 vorgeschrieben, gründlich auf zufriedenstellenden Zustand 3 und Betrieb überprüft werden:
Anmerkungen:
1 Die Justierung und die Instandhaltung von Auslösemechanismen sind kritische Eingriffe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs von Rettungsbooten (einschließlich Freifall-Rettungsbooten), Bereitschaftsbooten, schnellen Bereitschaftsbooten und mit Davits auszusetzenden Rettungsflößen. Alle Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten an dieser Ausrüstung sind mit äußerster Sorgfalt durchzuführen.
2 An Auslösemechanismen dürfen keine Instandhaltungsarbeiten oder Justierungen vorgenommen werden, während die Haken unter Last sind.
6.2.5 Die Funktionsprüfung der Auslösemechanismen von mit Davits auszusetzenden Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten soll folgendermaßen durchgeführt werden:
6.2.6 Die Funktionsprüfung des Auslösevorgangs ohne Belastung von mit Davits auszusetzenden Rettungsbooten und des Auslösevorgangs ohne Belastung von Bereitschaftsbooten soll folgendermaßen durchgeführt werden:
Während der Prüfung, vor dem Hieven, ist zu untersuchen, ob der Heißhaken vollständig und richtig zurückgesetzt ist. Das endgültige Wiedereinholen des Bootes ist ohne Personen an Bord durchzuführen.
6.2.7 Die Funktionsprüfung des Auslösevorgangs von Freifall-Rettungsbooten soll folgendermaßen durchgeführt werden:
6.2.8 Die Funktionsprüfung der automatischen Aussetzfunktion des mit einem Davit auszusetzenden Rettungsfloßes soll folgendermaßen durchgeführt werden:
Falls anstelle eines Prüfgewichts ein Floß für die Funktionsprüfung benutzt wird, soll die automatische Aussetzfunktion das Floß freigeben, wenn es im Wasser ist.
6.2.9 Bei Aussetzvorrichtungen für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und Rettungsflöße sollen die folgenden Punkte auf zufriedenstellenden Zustand und zufriedenstellende Funktion überprüft werden:
6.2.10 Bei Winden der Aussetzvorrichtungen für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und Rettungsflöße soll eine jährliche Funktionsprüfung durch Absenken des leeren Fahrzeugs oder Boots oder einer gleichwertigen Last vorgenommen werden. Wenn das Fahrzeug seine größte Absenkgeschwindigkeit erreicht hat und bevor das Fahrzeug ins Wasser eintaucht, soll die Bremse abrupt angezogen werden. Nach diesen Prüfungen sollen die belasteten Strukturteile einer erneuten Prüfung 4 unterzogen werden.
6.3 Fünfjährliche eingehende Untersuchung, Überholung und Überlastfunktionsprüfungen
6.3.1 Die fünfjährliche Funktionsprüfung der Winden der Aussetzvorrichtungen soll mit einer Prüflast des 1,1fachen Gewichts des Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots mit seiner vollen Bootsbesatzung und Ausrüstung durchgeführt werden. Wenn die Prüflast ihre größte Absenkgeschwindigkeit erreicht hat, soll die Bremse abrupt angezogen werden.
6.3.2 Nach diesen Prüfungen sollen die belasteten Strukturteile erneut inspiziert 4 werden, wo die Struktur eine erneute Prüfung zulässt.
6.3.3 Die fünfjährlichen Funktionsprüfungen und Überholungen der Heißhaken für Rettungsboote (einschließlich Freifall-Rettungsboote), Bereitschaftsboote, schnelle Bereitschaftsboote und Rettungsflöße sollen Folgendes einschließen:
6.3.4 Jede andere Überholung, falls notwendig, soll in Übereinstimmung mit Absatz 6.3.3 durchgeführt werden.
7 Anforderungen für die Autorisierung von Dienstleistern
7.1 Die Autorisierung, wie sie von Absatz 3.1 gefordert wird, soll mindestens die folgenden Nachweise einschließen:
Hinweis:
Ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, das dem neuesten Stand der Normenreihe ISO 9000 entspricht und die oben genannten Punkte umfasst, gilt als annehmbar.
7.2 Die Verwaltungen sollen sicherstellen, dass Informationen über autorisierte Dienstleister zur Verfügung gestellt werden.
7.3 In Fällen, in denen ein Hersteller seine Firma aufgegeben hat oder keine technische Unterstützung mehr anbietet, dürfen die Verwaltungen Dienstleister für die Ausrüstung auf der Grundlage einer früheren Autorisierung für die Ausrüstung und/oder langjähriger Erfahrung und nachgewiesener Fachkenntnisse als autorisierter Dienstleister ermächtigen.
7.4 Ausstellung und Aufrechterhaltung des Autorisierungsdokuments:
8 Anforderungen für die Zertifizierung von Personal
8.1 Das Personal zur Durchführung der Arbeiten gemäß den Absätzen 4.2 und 4.3 soll vom Hersteller oder autorisierten Dienstleister für jedes Fabrikat und jeden Typ von Ausrüstung, an der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts gearbeitet werden muss, zertifiziert werden.
8.2 Unterricht und Ausbildung
8.2.1 Die Erstzertifizierung soll nur für Personal ausgestellt werden, das den vorgesehenen Unterricht, die Ausbildung und eine Befähigungsprüfung abgeschlossen hat. Der Unterricht soll mindestens folgende Elemente umfassen:
8.2.2 Die Ausbildung soll eine praktische, technische Ausbildung auf dem Gebiet der eingehenden Untersuchung, Funktionsprüfung, Instandhaltung, Reparatur und Überholungsverfahren unter Benutzung der Ausrüstung, für die das Personal zu zertifizieren ist, beinhalten. Die technische Ausbildung soll Demontage, Wiederzusammenbau, sachgerechte Bedienung und Justierung der Ausrüstung umfassen. Der theoretische Unterricht soll durch eine praxisnahe Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeiten, für die die Zertifizierung angestrebt wird, unter der Aufsicht einer zertifizierten Person, ergänzt werden.
8.2.3 Vor der Ausstellung der Zertifizierung soll eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt werden. Dabei ist die Ausrüstung zu verwenden, für die das Personal zu zertifizieren ist.
8.3 Gültigkeitsdauer der Zertifikate und Erneuerung
8.3.1 Nach absolvierter Ausbildung und bestandener Befähigungsprüfung soll ein Zertifikat ausgestellt werden, in dem das Qualifizierungsniveau und der Umfang der Zertifizierung angegeben sind (d. h. die zu wartenden Fabrikate und Typen von Ausrüstung und besonders, welche Tätigkeiten in den Absätzen 4.2 und 4.3 von der Zertifizierung eingeschlossen sind). Das Ablaufdatum soll deutlich auf dem Zertifikat vermerkt werden. Das Zertifikat soll für drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum gültig sein. Im Falle von festgestellten Mängeln bei der Durchführung der Arbeiten soll die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats aufgehoben werden und nur nach einer weiteren erfolgreichen Befähigungsprüfung wieder ausgestellt werden.
8.3.2 Zur Erneuerung der Zertifizierung soll eine Befähigungsprüfung durchgeführt werden. In Fällen, in denen eine Auffrischungsausbildung für nötig gehalten wird, soll nach deren Abschluss eine weitere Prüfung durchgeführt werden.
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.402(96), "Anforderungen an Instandhaltung, eingehende Überprüfung, Funktionsprüfung, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösemechanismen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
1) Im Sinne dieser Anforderungen gilt für den Ausdruck "Unternehmen" die Begriffsbestimmung in Regel IX/1.2 SOLAS.
2) Siehe Regeln III/20.11.1.2, III/20.11.2.2 und III/20.11.3.2 SOLAS.
3) Entlastungsstander dürfen für diesen Zweck benutzt werden, aber dürfen nicht zu anderen Zeiten angebracht bleiben, wie zum Beispiel wenn das Boot in normaler Staustellung ist oder während Trainingsübungen. Der Heißhaken ist nach seiner Funktionsprüfung und der Funktionsprüfung der Windenbremse erneut zu überprüfen. Es ist besonders darauf zu achten, dass während der Bremsprobe der Winde, insbesondere an der Hakenbefestigung, keine Beschädigungen aufgetreten sind.
4) Beim Beladen des Fahrzeugs oder Boots für diese Prüfung müssen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Stabilität des Fahrzeugs oder Boots nicht von den Auswirkungen freier Oberflächen oder durch das Anheben des Schwerpunkts beeinträchtigt wird.
5) Die Technik der zerstörungsfreien Prüfung (NDE), wie zum Beispiel das Farbeindringverfahren (DPE), kann geeignet sein.
ENDE |