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Regelwerk

Entschließung MSC.404(96)
(angenommen am 19. Mai 2016)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV



(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;

nach der auf seiner sechsundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2019 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsregierungen des Übereinkommens auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2020 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 3 - Begriffsbestimmungen

1 Nach dem bisherigen Absatz 56 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

"57 "Landefläche für Hubschrauber" ist ein Bereich auf einem Schiff, der für gelegentliche Hubschrauberlandungen oder Hubschrauberlandungen im Notfall bestimmt und nicht für den laufenden Hubschrauberbetrieb ausgelegt ist.

58 "Ab- und Aufwinschfläche" ist eine Absetz- und Aufnahmefläche, die für die Beförderung von Besatzungsmitgliedern oder Vorräten per Hubschrauber zum oder vom Schiff, während der Hubschrauber über dem Deck schwebt, vorgesehen ist."

Teil D
Flucht

Regel 13 - Fluchtmöglichkeiten

2 Nach dem bisherigen Absatz 3.2.6.2 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:

"3.2.7 Evakuierungsanalyse bei Fahrgastschiffen +

3.2.7.1 Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Diese Analyse findet Anwendung auf

  1. am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaute Ro-Ro-Fahrgastschiffe und
  2. sonstige am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.

3.2.7.2 Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die überarbeiteten Richtlinien für Evakuierungsanalysen bei neuen und bestehenden Fahrgastschiffen (MSC.1/Rundschreiben 1533) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

3 Absatz 7.4

7.4 Evakuierungsanalyse

Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen.

wird aufgehoben.

Teil G
Besondere Anforderungen

Regel 18 - Hubschraubereinrichtungen

4 Nach dem bisherigen Absatz 2.2 wird folgender neuer Absatz 2.3 eingefügt:

"2.3 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 müssen am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Schiffe, die über eine Landefläche für Hubschrauber verfügen, mit Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen versehen sein, die den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 17 des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.";

die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

5 Der umnummerierte Absatz 2.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"2.4 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 oder 2.3 müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe ohne Hubschrauberdeck der Regel III/28 entsprechen."

6 Nach dem bisherigen Absatz 5.1.5 wird folgender neuer Absatz 5.1.6 eingefügt:

".6 anstelle der Vorschriften der Absätze 5.1.3 bis 5.1.5 auf am oder nach dem 1. Januar 2020 gebauten Schiffen, die über ein Hubschrauberdeck verfügen, Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen,";

die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen

Teil A
Allgemeines

Regel 3 - Begriffsbestimmungen

7 Nach dem bisherigen Absatz 24 wird folgender neuer Absatz 25 angefügt:

"25 "Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur" sind die vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.402(96) angenommenen Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösevorrichtungen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden."

Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel

Regel 20 - Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen

8 Der bisherige Absatz 3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
3.1. Die Instandhaltung, Überprüfungen und Inspektionen von Rettungsmitteln sind auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien 56) so durchzuführen, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit solcher Mittel gebührend berücksichtigt wird. "3.1 Die Instandhaltung, Überprüfungen und Inspektionen von Rettungsmitteln sind so durchzuführen, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit solcher Mittel gebührend berücksichtigt wird."

9 Der bisherige Absatz 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
11 Regelmäßige Wartung der Aussetzvorrichtungen und der unter Last auszulösenden Vorrichtungen

11.1 Die Aussetzvorrichtungen müssen

  1. entsprechend den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die an Bord erfolgende Instandhaltung gewartet werden;
  2. im Verlaufe der in Regeln I/7 beziehungsweise I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden;
  3. unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung gemäß Ziffer 2 hinsichtlich der Windenbremsen einem dynamischen Test bei maximaler Senkgeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Last muss der Masse des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsboots ohne Besetzung entsprechen; in Abständen von höchstens fünf Jahren ist der Test jedoch mit einer Prüflast durchzuführen, die dem 1,1-Fachen des Gewichts des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung entspricht.

11.2 Die unter Last auszulösenden Vorrichtungen für das Aussetzen von Rettungsbooten oder Bereitschaftsbooten, einschließlich der Aussetzsysteme für Frei-Fall-Rettungsboote, müssen

  1. entsprechend den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die an Bord erfolgende Instandhaltung gewartet werden;
  2. im Verlaufe der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen durch fachmännisch ausgebildetes und mit dem System vertrautes Personal einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden;
  3. bei jeder Überholung der Auslösevorrichtung mit dem 1,1-Fachen der Gesamtmasse des Bootes mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung unter Betriebsbedingungen geprüft werden. Solche Überholungen und Prüfungen müssen mindestens einmal alle 5 Jahre vorgenommen werden. 57)
  4. Ungeachtet des Absatzes 11.2.3 muss die Prüfung von Aussetzsystemen für Frei-Fall-Rettungsboote unter Betriebsbedingungen entweder durch ein Aussetzen im freien Fall mit nur der für den Einsatz vorgesehenen Besatzung an Bord oder durch einen simulierten Aussetzvorgang nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien erfolgen.

11.3 Selbsttätig öffnende Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße, die mit Davits auszusetzen sind, müssen

  1. entsprechend den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die an Bord erfolgende Instandhaltung gewartet werden;
  2. im Verlauf der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen durch fachmännisch ausgebildetes und mit dem System vertrautes Personal einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden;
  3. bei jeder Überholung der selbsttätig öffnenden Auslösevorrichtungen mit dem 1,1-Fachen der Gesamtmasse des Rettungsfloßes mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung unter Betriebsbedingungen geprüft werden. Solche Überholungen und Prüfungen müssen mindestens einmal alle 5 Jahre vorgenommen werden.
 "11 Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösevorrichtungen

11.1 Die Aussetzvorrichtungen müssen

  1. im Verlaufe der in Regel I/7 beziehungsweise I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung unterzogen werden;
  2. unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung gemäß Absatz 11.1.1 hinsichtlich der Windenbremsen einem dynamischen Test bei maximaler Senkgeschwindigkeit unterzogen werden. Die anzuwendende Last muss der Masse des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsboots ohne Besetzung entsprechen; mindestens einmal alle fünf Jahre ist der Test jedoch mit einer Prüflast durchzuführen, die dem 1,1-Fachen des Gewichts des Überlebensfahrzeugs oder des Bereitschaftsboots mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung entspricht.

11.2 Die Auslösevorrichtungen für Rettungsboote und Bereitschaftsboote, einschließlich der Auslösevorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote und der Auslösesysteme für Frei-Fall-Rettungsboote, müssen

  1. im Verlauf der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden;
  2. im Fall unter Last zu betätigender Auslösevorrichtungen bei jeder Überholung der Auslösevorrichtung mit dem 1,1-Fachen der Gesamtmasse des Bootes mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung unter Betriebsbedingungen geprüft werden. Solche Überholungen und Prüfungen unter Betriebsbedingungen müssen mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.+
  3. Ungeachtet des Absatzes 11.2.2 muss die Prüfung von Auslösesystemen für Frei-Fall-Rettungsboote unter Betriebsbedingungen entweder durch ein Aussetzen im freien Fall mit nur der für den Einsatz vorgesehenen Besatzung an Bord oder durch eine Prüfung ohne Aussetzen des Rettungsboots nach Maßgabe der Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur erfolgen.

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung A.689(17)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. Für Rettungsmittel, die am oder nach dem 1. Juli 1999 an Bord installiert wurden, wird auf die überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

11.3 Selbsttätig öffnende Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße, die mit Davits auszusetzen sind, müssen

  1. im Verlauf der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden;
  2. bei jeder Überholung der selbsttätig öffnenden Auslösevorrichtungen mit dem 1,1-Fachen der Gesamtmasse des Rettungsfloßes mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung unter Betriebsbedingungen geprüft werden. Solche Überholungen und Prüfungen unter Betriebsbedingungen müssen mindestens einmal alle fünf Jahre vorgenommen werden.+

+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung A.689(17)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. Für Rettungsmittel, die am oder nach dem 1. Juli 1999 an Bord installiert wurden, wird auf die überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.

11.4 Rettungsboote und Bereitschaftsboote, einschließlich schneller Bereitschaftsboote, müssen im Verlauf der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden.

11.5 Die in den Absätzen 11.1 bis 11.4 vorgeschriebene eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen und Überholung sowie die Instandhaltung und Reparatur der in den Absätzen 11.1 bis 11.4 genannten Ausrüstung müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur sowie den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die Instandhaltung an Bord erfolgen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE