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Entschließung MSC.404(96)
(angenommen am 19. Mai 2016)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 14. November 2019
(BGBl. II Nr. 19 vom 21.11.2019 S. 910)
29. SOLAS-ÄndV
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von Kapitel I;
nach der auf seiner sechsundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
1 Nach dem bisherigen Absatz 56 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:
"57 "Landefläche für Hubschrauber" ist ein Bereich auf einem Schiff, der für gelegentliche Hubschrauberlandungen oder Hubschrauberlandungen im Notfall bestimmt und nicht für den laufenden Hubschrauberbetrieb ausgelegt ist.
58 "Ab- und Aufwinschfläche" ist eine Absetz- und Aufnahmefläche, die für die Beförderung von Besatzungsmitgliedern oder Vorräten per Hubschrauber zum oder vom Schiff, während der Hubschrauber über dem Deck schwebt, vorgesehen ist."
Teil D
Flucht
Regel 13 - Fluchtmöglichkeiten
2 Nach dem bisherigen Absatz 3.2.6.2 werden die folgenden neuen Absätze angefügt:
"3.2.7 Evakuierungsanalyse bei Fahrgastschiffen +
3.2.7.1 Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Diese Analyse findet Anwendung auf
3.2.7.2 Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen."
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die überarbeiteten Richtlinien für Evakuierungsanalysen bei neuen und bestehenden Fahrgastschiffen (MSC.1/Rundschreiben 1533) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen.
7.4 EvakuierungsanalyseDie Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse bewertet werden. Die Analyse muss dazu benutzt werden, Staus, die sich während des Verlassens des Schiffes bei normaler Bewegung der Fahrgäste und Besatzung auf den Fluchtwegen ergeben können, herauszufinden und, soweit durchführbar, zu beseitigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Besatzung auf diesen Fluchtwegen möglicherweise entgegen der Laufrichtung der Fahrgäste bewegen muss. Darüber hinaus muss die Analyse den Nachweis dafür erbringen, dass die Fluchteinrichtungen auch angesichts der Möglichkeit anpassungsfähig genug sind, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge nach einem Unfall unter Umständen nicht zur Verfügung stehen.
wird aufgehoben.
Teil G
Besondere Anforderungen
Regel 18 - Hubschraubereinrichtungen
4 Nach dem bisherigen Absatz 2.2 wird folgender neuer Absatz 2.3 eingefügt:
"2.3 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 müssen am oder nach dem 1. Januar 2020 gebaute Schiffe, die über eine Landefläche für Hubschrauber verfügen, mit Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen versehen sein, die den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 17 des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.";
die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.
5 Der umnummerierte Absatz 2.4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"2.4 Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2 oder 2.3 müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe ohne Hubschrauberdeck der Regel III/28 entsprechen."
6 Nach dem bisherigen Absatz 5.1.5 wird folgender neuer Absatz 5.1.6 eingefügt:
".6 anstelle der Vorschriften der Absätze 5.1.3 bis 5.1.5 auf am oder nach dem 1. Januar 2020 gebauten Schiffen, die über ein Hubschrauberdeck verfügen, Schaum-Brandbekämpfungseinrichtungen, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entsprechen,";
die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.
Kapitel III
Rettungsmittel und -vorrichtungen
Teil A
Allgemeines
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
7 Nach dem bisherigen Absatz 24 wird folgender neuer Absatz 25 angefügt:
"25 "Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur" sind die vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.402(96) angenommenen Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösevorrichtungen in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden."
Teil B
Vorschriften für Schiffe und Rettungsmittel
Regel 20 - Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektionen
8 Der bisherige Absatz 3.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
3.1. Die Instandhaltung, Überprüfungen und Inspektionen von Rettungsmitteln sind auf der Grundlage der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien 56) so durchzuführen, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit solcher Mittel gebührend berücksichtigt wird. | "3.1 Die Instandhaltung, Überprüfungen und Inspektionen von Rettungsmitteln sind so durchzuführen, dass die Gewährleistung der Zuverlässigkeit solcher Mittel gebührend berücksichtigt wird." |
9 Der bisherige Absatz 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
11 Regelmäßige Wartung der Aussetzvorrichtungen und der unter Last auszulösenden Vorrichtungen
11.1 Die Aussetzvorrichtungen müssen
11.2 Die unter Last auszulösenden Vorrichtungen für das Aussetzen von Rettungsbooten oder Bereitschaftsbooten, einschließlich der Aussetzsysteme für Frei-Fall-Rettungsboote, müssen
11.3 Selbsttätig öffnende Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße, die mit Davits auszusetzen sind, müssen
| "11 Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur von Rettungsbooten, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten, Aussetzvorrichtungen und Auslösevorrichtungen
11.1 Die Aussetzvorrichtungen müssen
11.2 Die Auslösevorrichtungen für Rettungsboote und Bereitschaftsboote, einschließlich der Auslösevorrichtungen für schnelle Bereitschaftsboote und der Auslösesysteme für Frei-Fall-Rettungsboote, müssen
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung A.689(17)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. Für Rettungsmittel, die am oder nach dem 1. Juli 1999 an Bord installiert wurden, wird auf die überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. 11.3 Selbsttätig öffnende Auslösevorrichtungen für Rettungsflöße, die mit Davits auszusetzen sind, müssen
+ Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung A.689(17)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. Für Rettungsmittel, die am oder nach dem 1. Juli 1999 an Bord installiert wurden, wird auf die überarbeitete Empfehlung über die Prüfung von Rettungsmitteln (Entschließung MSC.81(70)) in ihrer zuletzt geänderten Fassung verwiesen. 11.4 Rettungsboote und Bereitschaftsboote, einschließlich schneller Bereitschaftsboote, müssen im Verlauf der in den Regeln I/7 und I/8 vorgeschriebenen jährlichen Besichtigungen einer eingehenden Untersuchung und Prüfung unter Betriebsbedingungen unterzogen werden. 11.5 Die in den Absätzen 11.1 bis 11.4 vorgeschriebene eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen und Überholung sowie die Instandhaltung und Reparatur der in den Absätzen 11.1 bis 11.4 genannten Ausrüstung müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Instandhaltung, eingehende Untersuchung, Prüfung unter Betriebsbedingungen, Überholung und Reparatur sowie den in Regel 36 vorgeschriebenen Anleitungen für die Instandhaltung an Bord erfolgen." |
ENDE |