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Entschließung MSC.417(97)
Änderungen des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Vom 14. November 2018
(BGBl. II Nr. 22 vom 26.11.2018 S. 514)
(angenommen am 25. November 2016)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ferner gestützt auf Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),
unter Hinweis darauf, dass es zwischen dem Inkrafttreten des mit Entschließung MSC..385(94) angenommenen Internationalen Codes für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, (Polar Code) und dem der Änderungen des STCW-Übereinkommens eine Übergangszeit geben wird und dass Abschnitt B-V/g des STCW-Codes Anleitungen zur Ausbildung von Kapitänen und Schiffsoffizieren für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, enthält, die von den Verwaltungen während der Übergangszeit angewendet werden sollen,
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Teils A des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1 In Abschnitt A-I/11 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"4 Die fortdauernde fachliche Befähigung im Sinne von Regel I/11 von Kapitänen und Schiffsoffizieren an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, wird nachgewiesen
2 In Abschnitt A-I/14 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"4 Alle Unternehmen müssen unter Berücksichtigung der in Abschnitt B-I/14 Absatz 3 dieses Codes gegebenen Anleitungen sicherstellen, dass Kapitäne und Schiffsoffiziere auf ihren Fahrgastschiffen einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, um die Fähigkeiten zu erwerben, die der Position oder den Aufgaben und der Verantwortung angemessen sind, die sie wahrnehmen sollen."
Kapitel V
Normen betreffend besondere Ausbildungsvorschriften für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
3 In Kapitel V wird der bisherige Abschnitt A-V/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt A-V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
Ausbildung in der Führung von Menschenmengen 1 Die Ausbildung in der Führung von Menschenmengen, die nach Regel V/2 Absatz 4 für Personen vorgeschrieben ist, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Unterstützung zu gewähren, muss nachstehende Punkte einschließen, ohne jedoch notwendigerweise darauf beschränkt zu sein:
Sicherheitsausbildung für Personen, die unmittelbare Dienste für Fahrgäste in Fahrgasträumen leisten 2 Durch die nach Regel V/2 Absatz 5 vorgeschriebene zusätzliche Sicherheitsausbildung muss zumindest sichergestellt werden, dass die nachstehenden Fähigkeiten erworben werden: Verständigung Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen 3 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, die dazu eingeteilt sind, für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen zuständig zu sein, müssen
Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers 4 Durch die nach Regel V/2 Absatz 7 vorgeschriebene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers für Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter der Maschinenanlage, Zweite technische Offiziere und alle Personen, denen eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, muss zumindest sichergestellt werden, dass die Fähigkeiten erworben werden, die den Aufgaben und Verantwortung der genannten Personen angemessen sind; Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Darstellung. Verfahren für das Anbordnehmen von Ladung und Fahrgästen | "Abschnitt A-V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
Einführungsausbildung für Notfälle auf Fahrgastschiffen 1 Alle Mitglieder des Personals, die auf einem in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiff Dienst tun, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, die folgenden ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten angemessenen Fähigkeiten erworben haben: Persönlicher Beitrag zur Umsetzung von Notfallplänen, Anweisungen für den Notfall und Notfallverfahren 1 Vertrautheit mit Persönlicher Beitrag zu einer wirksamen Verständigung mit den Fahrgästen in einer Notfallsituation 2 Fähigkeit, Sicherheitsausbildung für Personal, das unmittelbare Dienste für Fahrgäste in Fahrgasträumen leistet 2 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leisten, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, die nach Regel V/2 Absatz 6 vorgeschriebene zusätzliche Sicherheitsausbildung erhalten, die zumindest sicherstellt, dass die nachstehenden Fähigkeiten erworben werden: Verständigung Ausbildung in der Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen 3 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute, deren Befähigung die Voraussetzungen der Kapitel II, III und VII erfüllt, und Mitglieder des Personals, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, 1 nach Maßgabe von Tabelle A-V/2-1 die nach Regel V/2 Absatz 7 vorgeschriebene Ausbildung in der Führung von Menschenmengen erfolgreich abgeschlossen haben und 4 Bevor Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, die laut Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, für die Sicherheit von Fahrgästen in Notfällen zuständig zu sein, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, 1 nach Maßgabe von Tabelle A-V/2-2 die nach Regel V/2 Absatz 8 vorgeschriebene zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen erfolgreich abgeschlossen haben und Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers 5 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, denen eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, die nach Regel V/2 Absatz 9 vorgeschriebene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers erhalten, die zumindest sicherstellt, dass die Fähigkeiten erworben werden, die den Aufgaben und der Verantwortung der genannten Personen angemessen sind; Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Darstellung. Verfahren für das Anbordnehmen von Ladung und Fahrgästen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle AV/2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen
| Tabelle A-V/2-1 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Ausbildung in der Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen
Tabelle A-V/2-2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen auf Fahrgastschiffen
|
4 Folgender neuer Abschnitt A-V/4 wird angefügt:
"Abschnitt A-V/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Nautischen Schiffsoffizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Befähigungsnorm
1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss
Tabelle A-V/4-1 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Persönlicher Beitrag zum sicheren Betrieb von Schiffen, die in Polargewässern verkehrens | Grundkenntnisse über die Eigenheiten von Eis und über Gebiete innerhalb des Einsatzgebiets, in denen mit verschiedenen Arten von Eis zu rechnen ist:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Eigenschaften von Eis und ihre besonderen Merkmale, die für einen sicheren Schiffsbetrieb von Bedeutung sind, werden erkannt.
Die aus eisbezogenen Informationen und Veröffentlichungen gewonnenen Angaben werden richtig interpretiert und sachgerecht angewandt. Es werden Satellitenbilder aus dem sichtbaren Bereich und aus dem Infrarotbereich verwendet. Es werden Egg-Codes verwendet. Es erfolgt eine Abstimmung der meteorologischen und ozeanographischen Daten mit den Eisdaten. Die Messungen und Beobachtungen der Wetter- und Eisverhältnisse sind zutreffend und für eine sichere Routenplanung ausreichend. |
Grundkenntnisse über das Verhalten des Schiffes im Eis und bei niedrigen Lufttemperaturen:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die Kennwerte und Leistungsgrenzen von Schiffen bei unterschiedlichen Eisverhältnissen und bei Vorliegen kältebedingter Umwelteinflüsse werden erkannt.
Vor der Ansteuerung eisführender Gewässer werden Verfahren zur Risikoabschätzung durchgeführt. Es besteht ein Bewusstsein für das Gefrieren von Frischwasser in den Ballasttanks. Es werden im Einklang mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen Maßnahmen durchgeführt, um das Schiff und die Besatzung auf den Betrieb im Eis und bei niedrigen Lufttemperaturen vorzubereiten. Die Verständigung erfolgt jederzeit deutlich, ohne Umschweife und wirksam in einer unter Seeleuten üblichen Art und Weise. | |
Grundkenntnisse über das und Fähigkeit zum Führen und Manövrieren eines Schiffes im Eis:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Der Polar Code und das Betriebshandbuch für Polargewässer werden eingesetzt, um die empfohlenen Verfahren zum Laden/Löschen von Ladung beziehungsweise für das An-/Vonbordgehen von Fahrgästen bei niedrigen Temperaturen, zur Überwachung des Ballastwassers auf Vereisung, zur Überwachung der Maschinentemperaturen, für die Belange der Ankerwache im Eis und für die Vorbeifahrt in der Nähe von Eis richtig zu ermitteln.
Die Interpretation und die Analyse der mit Hilfe von Radargeräten gewonnenen Informationen erfolgen im Einklang mit den Verfahren für den Ausguck, wobei im Hinblick auf das Erkennen gefährlicher Eis-Echos mit besonderer Vorsicht vorgegangen wird. Die aus Seekarten, insbesondere aus elektronischen Karten, und nautischen Veröffentlichungen gewonnenen Angaben sind einschlägig, werden beurteilt, richtig interpretiert und sachgerecht angewandt. Das ausgewählte Verfahren zur Positionsbestimmung findet häufig Anwendung und ist das den herrschenden Verhältnissen sowie der Reiseroute durch das Eis angemessenste. Überprüfungen der Leistungsfähigkeit und Erprobungen von Navigationssystemen und Anlagen zur Nachrichtenübermittlung erfolgen nach den Empfehlungen für den Betrieb in hohen Breiten und bei niedrigen Lufttemperaturen. | |
Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorschriften | Grundkenntnisse des zu beachtenden
Regelungsrahmens:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die einschlägigen Teile
des Betriebshandbuchs für Polargewässer werden gefunden und angewandt. Die Verständigung erfolgt entsprechend den örtlichen/regionalen und internationalen Standardverfahren. Die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den einschlägigen Regeln, Codes und Verfahren werden erkannt. |
Anwendung sicherer Arbeitsverfahren, Reaktionen auf Notfallsituationen | Grundkenntnisse über die Vorbereitung der Besatzung, Arbeitsbedingungen und Sicherheit:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Gefährliche Situationen
werden erkannt und es werden Sofortmaßnahmen getroffen, wenn eine gefährliche Situation für das Schiff und einzelne Besatzungsmitglieder bemerkt wird. Es werden im Einklang mit dem Betriebshandbuch für Polargewässer und allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen Maßnahmen durchgeführt, um sichere Betriebsabläufe zu gewährleisten und eine Verschmutzung der Meeresumwelt zu verhüten. Es wird jederzeit auf eine sichere Arbeitsweise geachtet sowie die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt. Als Reaktion getroffene Maßnahmen entsprechen allgemein anerkannten Plänen und sind der Situation sowie der Art des Notfalls angemessen. Die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den einschlägigen Regeln, Codes und Verfahren werden richtig erkannt und angewandt. Es wird die jeweils passende Sicherheits- und Schutzausrüstung gewählt und sachgerecht verwandt. Mängel und Beschädigungen werden entdeckt und ordnungsgemäß gemeldet. |
Sicherstellung der Einhaltung von Verschmutzungsverhütungsvorschriften und Verhütung von Umweltgefahren | Grundkenntnisse der umweltrelevanten Aspekte und Vorschriften:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit den einschlägigen Regeln, Codes und Verfahren werden erkannt.
Die im Polar Code enthaltenen Beschränkungen der Einleitungen aus Schiffen werden richtig erkannt und ausgewählt. Das Betriebshandbuch für Polargewässer/der Müllbehandlungsplan zur Festlegung von Beschränkungen der Einleitungen aus Schiffen sowie die Pläne zur Lagerung von Müll werden richtig angewandt. Referenzmaterial, das genaue Angaben zu den zu meidenden Gebieten enthält, zum Beispiel Naturschutzgebiete, Parks zum Schutz des ökologischen Erbes, Routen wandernder Arten und so weiter (MARPOL, Antarktis-Vertrag und so weiter), wird ermittelt. Faktoren, die zur Handhabung des Abfallstroms auf Reisen in Polargebiete berücksichtigt werden müssen, werden erkannt. |
Tabelle A-V/4-2 Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in der Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Befähigung | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Verfahren für den Nachweis der Befähigung | Kriterien für die Beurteilung der Befähigung |
Planung und Durchführung einer Reise in Polargewässern | Kenntnisse in Bezug auf Reiseplanung und die Abgabe von Meldungen:
Wissen um die Beschränkungen der Ausrüstung:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Die für die Reise vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, Seekarten und nautischen Veröffentlichungen sind in einer Auflistung dargestellt und für eine sichere Durchführung der Reise angemessen.
Die Gründe für die Wahl der geplanten Reiseroute werden durch Tatsachen gestützt, die aus einschlägigen Veröffentlichungen und sonstigen Quellen stammen, sowie durch statistische Angaben und Beschränkungen in der Nutzung von Anlagen zur Nachrichtenübermittlung und Navigationssystemen. Im Reiseplan sind die einschlägigen Regelungsrahmen für Polargebiete und die Notwendigkeit einer Lotsung durch das Eis und/oder der Unterstützung durch einen Eisbrecher richtig angegeben. Alle potenziellen Gefahren für die Schiffsführung werden zutreffend erkannt. Die berechneten Positionen, Kurse, Entfernungen und Zeiten sind innerhalb der für Navigationsgeräte allgemein anerkannten Fehlertoleranzen zutreffend. |
Leitung eines sicheren Betriebs auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren | Kenntnisse über das und Fähigkeit zum Führen und Manövrieren eines Schiffes im Eis:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die im Rahmen praktischer Unterweisung erbracht wurden
| Alle Entscheidungen die Fahrt durchs Eis betreffend werden auf Grundlage einer sachgerechten Beurteilung der Manövriereigenschaften und Maschinenkennwerte des Schiffes sowie der Kräfte getroffen, mit deren Auftreten während der Fahrt in Polargewässern zu rechnen ist.
Verständigungsfähigkeiten werden nachgewiesen, eine Reiseroute durch das Eis wird angefordert und die Reise durch das Eis wird geplant und begonnen. Alle potenziellen eisbezogenen Gefahren werden richtig erkannt. Alle Entscheidungen das Anlegen, Ankern, die Ladung sowie die Ballastnahme und -abgabe betreffend werden auf Grundlage einer sachgerechten Beurteilung der Manövriereigenschaften und Maschinenkennwerte des Schiffes und der zu erwartenden Kräfte sowie im Einklang mit den Richtlinien des Polar Codes und der anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünfte getroffen. Die Durchfahrt eines Schiffes durchs Eis, wobei das Schiff durch mittlere Eiskonzentrationen (im Bereich von 1/10 bis 5/10) zu manövrieren ist, wird sicher nachgewiesen. Die Durchfahrt eines Schiffes durchs Eis, wobei das Schiff durch hohe Eiskonzentrationen (im Bereich von 6/10 bis 10/10) zu manövrieren ist, wird sicher nachgewiesen. Der Betrieb wird im Einklang mit den festgelegten Regeln und Verfahren geplant und durchgeführt, um die Sicherheit des Betriebs zu gewährleisten und die Verschmutzung der Meeresumwelt zu vermeiden. Die Sicherheit der Seefahrt wird durch die Schiffsführungsstrategie und dadurch aufrechterhalten, dass die Geschwindigkeit des Schiffes und sein Kurs während der Fahrt durch verschiedene Arten von Eis angepasst werden. Die zur Nutzung der Ankeranlage bei niedrigen Temperaturen erforderlichen Maßnahmen sind verstanden worden. Es werden im Einklang mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Verfahrensweisen Maßnahmen zur Vorbereitung auf das Schleppen und Bugsieren durch einen Eisbrecher durchgeführt, insbesondere auf das Schleppen und Bugsieren mit heckseitigem Koppeln. |
Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste sowie des einwandfreien Betriebszustands von Rettungsmitteln, Brandbekämpfungseinrichtungen und sonstigen der Sicherheit dienenden Ein- und Vorrichtungen | Kenntnisse im Bereich der Sicherheit:
| Prüfung und Beurteilung von nachweisbaren Leistungen, die auf eine oder mehrere der nachstehenden Arten erbracht wurden:
| Als Reaktion getroffene Maßnahmen entsprechen allgemein anerkannten Plänen und Verfahrensweisen und sind der Situation sowie der Art des Notfalls angemessen." |
*) Elfte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 598 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 25. November 2016 angenommenen Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) und dessen Anlage werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
ENDE |