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Entschließung MSC.416(97)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung
Vom 14. November 2018
(BGBl. II Nr. 22 vom 26.11.2018 S. 514)
(angenommen am 25. November 2016)
Siehe Fn. *
Der Schiffssicherheitsausschuss -
gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,
ferner gestützt darauf, dass der Ausschuss mit Entschließung MSC.386(94) unter anderem das neue Kapitel XIV des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung angenommen hat,
ebenso gestützt darauf, dass der Ausschuss mit Entschließung MSC.385(94) den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), angenommen hat, der am 1. Januar 2017
mit dem Inkrafttreten des neuen Kapitels XIV des SOLAS-Übereinkommens wirksam werden wird,
unter Hinweis darauf, dass es zwischen dem Inkrafttreten des Polar Codes und dem der Änderungen des STCW-Übereinkommens eine Übergangszeit geben wird und dass Abschnitt B-V/g des STCW-Codes Anleitungen zur Ausbildung von Kapitänen und Schiffsoffizieren für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, enthält, die von den Verwaltungen während der Übergangszeit angewendet werden sollen,
ebenso gestützt darauf, dass der Ausschuss auf seiner sechsundneunzigsten Tagung beschlossen hat, den Mitgliedstaaten eine einzige Entschließung mit Änderungen des Übereinkommens vorzulegen, einschließlich der auf den Polar Code sowie die spezifische Ausbildung und Erteilung von Zeugnissen für Fahrgastschiffe bezogenen Änderungen,
nach der auf seiner siebenundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1 In Regel I/1 Absatz 1 werden die folgenden neuen Begriffsbestimmungen angefügt:
".42 der Ausdruck , Polar Code" bezeichnet den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel XIV/11;
.43 der Ausdruck , Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV/1.4."
2 In Regel I/11 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender neuer Absatz eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:
"4 Um seinen Dienst auf See an Bord von Schiffen, die in Polargewässern verkehren, fortzusetzen, muss jeder Kapitän oder Schiffsoffizier die Vorschriften des Absatzes 1 erfüllen und ist verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, nach Abschnitt A-I/11 Absatz 4 des STCW-Codes nachzuweisen."
Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen
3 In Kapitel V wird die bisherige Regel V/2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Geltung dieser Anforderungen für Personal, das auf in der Inlandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tut. 2 Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord eines Fahrgastschiffs zugewiesen werden, müssen sie die Ausbildung abgeschlossen haben, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 4 bis 7 vorgeschrieben ist. 3 Seeleute, denen eine Ausbildung nach den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschrieben ist, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben. 4 Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstiges Personal, das laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben. 5 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leisten, müssen die Sicherheitsausbildung nach Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben. 6 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen verantwortlich sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben. 7 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, der eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben. 8 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne dieser Regel befunden wird, ein schriftlicher Nachweis über die Ausbildung erteilt wird. | "Regel V/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen
1 Diese Regel findet auf Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals Anwendung, die auf in der Auslandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tun. Die Verwaltungen entscheiden über die Geltung dieser Anforderungen für Personal, das auf in der Inlandsfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen Dienst tut. 2 Alle Personen, die auf einem Fahrgastschiff Dienst tun, müssen, bevor ihnen Aufgaben an Bord zugewiesen werden, die Anforderungen des Abschnitts A-VI/1 Absatz 1 des STCW-Codes erfüllen. 3 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen die Ausbildung und die Einführungsausbildung abschließen, die je nach ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten in den Absätzen 5 bis 9 vorgeschrieben sind. 4 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute und sonstige Mitglieder des Personals, denen eine Ausbildung nach den Absätzen 7 bis 9 vorgeschrieben ist, müssen sich in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren einer entsprechenden Auffrischungsausbildung unterziehen oder den Nachweis erbringen, dass sie in den vorangegangenen fünf Jahren die der vorgeschriebenen Norm entsprechende Befähigung erlangt haben. 5 Mitglieder des Personals, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, müssen die ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten entsprechende Einführungsausbildung für Notfälle auf Fahrgastschiffen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes abschließen. 6 Mitglieder des Personals, die Fahrgästen in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen unmittelbare Dienste leisten, müssen die Sicherheitsausbildung nach Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes abschließen. 7 Kapitäne, Schiffsoffiziere, Schiffsleute, deren Befähigung die Voraussetzungen der Kapitel II, III und VII erfüllt, und sonstige Mitglieder des Personals, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Hilfe zu leisten, müssen eine Ausbildung in der Führung von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes abschließen. 8 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen verantwortlich ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Krisenbewältigung und in menschlichen Verhaltensweisen nach Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes abschließen. 9 Kapitäne, Leiter der Maschinenanlage, Erste Offiziere, Zweite technische Schiffsoffiziere und jede Person, der eine unmittelbare Verantwortung für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zu gewiesen ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in Fahrgastsicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des Schiffskörpers nach Abschnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes abschließen. 10 Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die als nach den Absätzen 6 bis 9 befähigt befunden wird, ein schriftlicher Nachweis über die Ausbildung erteilt wird." |
4 In Kapitel V wird folgende neue Regel V/4 angefügt:
"Regel V/4 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Nautischen Schiffsoffizieren auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
1 Kapitäne, Erste Offiziere und Nautische Wachoffiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, sein, wie dies im Polar Code vorgeschrieben ist.
2 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss eine zugelassene Grundausbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/4 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Befähigungsnorm erfüllen.
3 Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren, müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, sein, wie dies im Polar Code vorgeschrieben ist.
4 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Fortbildung in Bezug auf Schiffe, die in Polargewässern verkehren, muss
5 Die Verwaltungen stellen sicher, dass Seeleuten, deren Befähigung die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 4 erfüllt, ein Fachkundezeugnis erteilt wird.
Übergangsbestimmungen
6 Bis zum 1. Juli 2020 können Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern abzuleisten begonnen haben, die Tatsache, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen, dadurch belegen, dass sie
7 Bis zum 1. Juli 2020 können Seeleute, die vor dem 1. Juli 2018 eine zugelassene Seefahrtzeit in Polargewässern abzuleisten begonnen haben, die Tatsache, dass sie die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen, dadurch belegen, dass sie
einen Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, der den Ausbildungsanleitungen entspricht, die für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, von der Organisation festgelegt wurden, und innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre insgesamt mindestens zwei Monate lang eine zugelassene Seefahrtzeit an Bord eines Schiffes, das in Polargewässern verkehrt, oder eine gleichwertige zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, im Rahmen derer sie Aufgaben im Decksbereich auf der Führungsebene wahrgenommen haben."
*) Elfte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 598 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 25. November 2016 angenommenen Entschließungen MSC.416(97) und MSC.417(97) zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) und dessen Anlage werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
ENDE |